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Kindererziehungszeiten für Väter: Welche Fristen und Voraussetzungen gelten?

Zehn Jahre nach der Geburt die Vereinbarung: Erziehung für die Rente anrechnen lassen. 3.650 Tage zu spät, denn die Zwei-Monats-Frist läuft unmittelbar nach der Niederkunft ab. Als Selbstständiger winkt dafür womöglich trotzdem nichts.

Eltern am Küchentisch mit einem Formular zur Kindererziehung, im Hintergrund spielt ein Kleinkind.
Ohne rechtzeitige Erklärung werden Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung meist automatisch der Mutter zugeordnet. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 R 139/25

Das Wichtigste im Überblick

Väter erhalten Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung nur nach rechtzeitiger gemeinsamer Erklärung mit der Mutter.
  • Gericht weist Klage eines Vaters auf nachträgliche Anrechnung von Erziehungszeiten ab.
  • Gemeinsame Erklärungen zur Zuordnung binden Eltern an strikte gesetzliche Fristen.
  • Nach Jahren abgegebene Erklärungen entfalten gegenüber der Rentenversicherung keine rechtliche Wirkung.
  • Ohne rechtzeitige Einigung werden Erziehungszeiten gesetzlich automatisch der Mutter zugeordnet.
  • Gericht sieht in dieser Regelung keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot.

  • Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 29.01.2026
  • Aktenzeichen: 10 R 139/25
  • Verfahren: Berufung im Rentenstreit
  • Rechtsbereiche: Rentenversicherungsrecht
  • Relevant für: Väter, Mütter, Getrenntlebende bei der Rentenplanung

Warum der Vater keine Erziehungszeiten für 2012 erhielt

Kindererziehungszeiten gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten, was sich aus den §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt. Das bedeutet konkret: Für diese Zeiten werden fiktive Beiträge angerechnet, die die spätere Rente direkt erhöhen. Wem diese Zeiten rechtlich zugeschrieben werden, regelt § 56 SGB VI, während die sogenannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in § 57 SGB VI definiert sind. Diese Berücksichtigungszeiten steigern die Rente zwar nicht direkt finanziell, helfen aber dabei, die erforderlichen Mindestversicherungsjahre für einen Rentenanspruch zu erreichen. Für die spätere Rentenhöhe spielen dabei Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 SGB VI sowie der Monatsbetrag gemäß § 64 SGB VI eine entscheidende Rolle. Entgeltpunkte sind dabei die „Währung“ der Rentenversicherung: Je mehr Punkte man durch Arbeit oder Erziehung sammelt, desto höher fällt die monatliche Zahlung aus.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. 10 R 139/25) befasste sich am 29.01.2026 mit der Frage, wie diese Vorgaben bei einem 1958 geborenen Vater anzuwenden sind. Der Mann begehrte für seinen 2012 geborenen Sohn die Anrechnung von Erziehungszeiten, um seine Regelaltersrente aufzubessern. Die Berufung des Vaters blieb erfolglos, das Gericht wies seine Forderung vollumfänglich ab. Streitgegenstand des Verfahrens war der Rentenbescheid vom 29.04.2024, der einen ursprünglichen Vormerkungsbescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X abgelöst hatte. Ein Vormerkungsbescheid ist eine verbindliche Feststellung der Rentenversicherung über die bisher im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten, damit diese später nicht mehr neu geprüft werden müssen. Das Gericht prüfte den Anspruch des Mannes detailliert unter Berücksichtigung der §§ 235 und 63 ff. SGB VI.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Erziehen Eltern ein Kind gemeinsam, ohne eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten abzugeben, werden diese Zeiten kraft Gesetzes der Mutter zugeordnet; eine rückwirkende Zuordnung an den Vater ist gesetzlich auf zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung begrenzt und nach Ablauf dieser Frist dauerhaft ausgeschlossen.
  2. Die gesetzliche Auffangregel, die Kindererziehungszeiten bei fehlender Elternerklärung der Mutter zuweist, ist verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber damit typischerweise Frauen treffende Rentennachteile ausgleicht und Eltern durch die Möglichkeit einer gemeinsamen Erklärung eine abweichende Gestaltung offensteht.
  3. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind für Zeiträume ausgeschlossen, in denen der erziehende Elternteil eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit ohne Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ausübt; dieser Ausschluss gilt unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Betreuungsleistung.
Infografik: Zeitstrahl zur Rentenfalle für Väter, der zeigt, dass Kindererziehungszeiten ohne rechtzeitige Erklärung dauerhaft der Mutter zugeordnet werden und eine Rückwirkung auf zwei Monate begrenzt ist.
Frist verpasst? Väter verlieren Rentenpunkte dauerhaft

Wie Väter die automatische Zuordnung zur Mutter verhindern

Erziehen Eltern ein Kind gemeinsam, kann die Erziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur einem Elternteil zugeordnet werden. Die Eltern haben jedoch die Möglichkeit, durch eine übereinstimmende Erklärung festzulegen, wer die Zeiten erhalten soll (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Mit einer solchen Erklärung lässt sich auch eine Aufteilung der Zeiten im kalendermonatlichen Wechsel vereinbaren.

Geben Sie die gemeinsame Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeiten unmittelbar nach der Geburt Ihres Kindes ab. Warten Sie nicht bis zur Kontenklärung oder zum Rentenantrag, da eine rückwirkende Korrektur über die Zwei-Monats-Frist hinaus rechtlich ausgeschlossen ist und die Zeiten dann automatisch der Mutter zugeordnet werden. Die Kontenklärung ist das formale Verfahren, bei dem die Rentenversicherung prüft, ob alle Lebensabschnitte wie Ausbildung oder Kindererziehung lückenlos im Versicherungskonto erfasst sind.

In der familiären Praxis der betroffenen Eltern fehlte eine solche klare Absprache zunächst völlig. Der Vater und seine 1975 geborene, inzwischen geschiedene Ex-Frau erzogen den gemeinsamen Sohn gemeinsam, gaben aber nach der Geburt keine Erklärung zur rentenrechtlichen Zuordnung ab. Im Jahr 2021 unterschrieb der Vater dann Angaben der Mutter, wonach er die Kinder nicht überwiegend erzogen habe. Daraufhin schrieb die Rentenversicherung die Zeiten antragsgemäß der Mutter zu. Erst im späteren Widerspruchsverfahren reichte der Vater am 08.09.2023 eine gemeinsame Erklärung ein, die ein wöchentliches Wechselmodell dokumentieren sollte.

Warum die Zwei-Monats-Frist für Väter absolut gilt

Eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung muss gemäß § 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI zwingend mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. Rückwirkend ist eine solche Zuordnung lediglich für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung möglich (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Fehlt eine rechtzeitige Erklärung der Eltern, greift das Gesetz ein und ordnet die Zeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI grundsätzlich der Mutter zu.

Die strengen zeitlichen Vorgaben wurden dem Vater im Berufungsverfahren aus dem Jahr 2026 zum Verhängnis. Das Landessozialgericht entschied, dass die erst im September 2023 eingereichte Erklärung für den 2012 geborenen Sohn keine rechtliche Wirkung mehr entfalten konnte. Da das Dokument mehr als zehn Jahre nach der Geburt bei der Behörde einging, griff unweigerlich die gesetzliche Zuordnungsregel zugunsten der Mutter. Die Richter stellten klar, dass es rechtlich völlig unerheblich ist, ob eine Erklärung lediglich verspätet oder gar nicht abgegeben wurde.

Die mehr als zehn Jahre nach der Geburt des Kindes erfolgte Erklärung vom 08.09.2023 kann damit keinerlei Wirkung mehr entfalten. Ob eine übereinstimmende Erklärung gar nicht […] oder nicht fristgerecht abgegeben wird, spielt insoweit keine Rolle. – so das Landessozialgericht Baden-Württemberg

Praxis-Hinweis: Die Zwei-Monats-Frist

Der entscheidende Hebel für die Zuordnung der Zeiten ist der Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung. Eine rückwirkende Geltendmachung durch den Vater ist gesetzlich auf lediglich zwei Kalendermonate vor der Abgabe der Erklärung begrenzt. Wer erst Jahre später – etwa im Rahmen einer Kontenklärung oder beim Rentenantrag – die Zuordnung ändern möchte, scheitert an dieser starren Ausschlussfrist, da die Zeiten dann bereits kraft Gesetzes der Mutter zugeschrieben sind.

Keine Rettung durch Beratungsfehler

Der Vater argumentierte, er sei bei der Beantragung von Elternzeit nicht über die rentenrechtlichen Fristen informiert worden und pochte auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieser Anspruch ist ein Rechtsbehelf, mit dem Bürger so gestellt werden wollen, als hätte die Behörde sie von Anfang an korrekt beraten und keine Fehler gemacht. Das Gericht verwarf dieses Argument: Zur Zeit der Geburt hatte der Mann keinen Kontakt zur Rentenversicherung. Eine eventuelle Pflichtverletzung der Elterngeldstelle könne der Rentenversicherung nicht zugerechnet werden, da diese ein anderer Träger sei. Zudem könne eine fehlende übereinstimmende Erklärung nicht durch eine Amtshandlung ersetzt werden, da die Behörde keine Tatsachen schaffen dürfe, die im alleinigen Machtbereich der Versicherten liegen.

Ein Fehlverhalten einer anderen Behörde muss sich der zuständige Sozialleistungsträger dann aber im Rahmen eines Herstellungsanspruchs grundsätzlich nicht zurechnen lassen […]. Ohnehin kann die fehlende übereinstimmende Erklärung nicht durch eine zulässige Amtshandlung ersetzt werden. – so das LSG Baden-Württemberg

Verlassen Sie sich bei Rentenfragen niemals auf Auskünfte anderer Behörden wie dem Jugendamt oder der Elterngeldstelle. Wenden Sie sich für verbindliche Informationen zu Ihren Erziehungszeiten ausschließlich direkt an die Deutsche Rentenversicherung, um Fristversäumnisse und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Warum die Renten-Bevorzugung von Müttern verfassungsgemäß ist

Die gesetzliche Zuordnungsregel zugunsten der Mutter wird regelmäßig an den Maßstäben der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG) sowie dem Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) gemessen. Der Gesetzgeber darf im Rentenrecht faktische Nachteile ausgleichen, die typischerweise Frauen treffen. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird zudem dadurch gewahrt, dass Eltern die Möglichkeit haben, die Zuordnung durch eine übereinstimmende Erklärung einvernehmlich abweichend zu gestalten.

Mit dem Vorwurf einer verfassungswidrigen Benachteiligung versuchte der Vater, die gesetzliche Regelung zu kippen. Er rügte vor Gericht eine vom Gesetzgeber zu verantwortende „Väter-Rentenfalle“ und sah in den starren Fristen eine Diskriminierung engagierter Väter, die der Lebenswirklichkeit sich trennender Paare nicht gerecht werde. Das Gericht wies diese Sichtweise zurück und verwies auf statistische Daten aus den Jahren 2007 bis 2022, die eine weiterhin deutlich geringere Erwerbsbeteiligung von Frauen belegen. Der Senat stützte sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az. B 5 R 10/23 R) sowie auf einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1877/24). Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Forderungen umzusetzen; eine Gesetzesnovelle obliege allein dem Gesetzgeber. Ziel der Regelung bleibt der Schutz von Anwartschaften – also der bereits erarbeiteten Rechte auf eine spätere Rentenzahlung –, die bei Frauen aufgrund von Erziehungszeiten oft geringer ausfallen.

Indem die Auffangregelung die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zuordnet, werden Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer. – so das Gericht

Warum Selbstständigkeit die Erziehungszeit für Väter kostet

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wirken sich mittelbar über den Gesamtleistungswert nach § 71 Abs. 1 und 3 SGB VI auf die Rente aus. Der Gesamtleistungswert ist ein Durchschnittswert aller bisherigen Beiträge, der herangezogen wird, um beitragsfreie Zeiten – wie eben die Kindererziehung – für die Rente finanziell zu bewerten. Gemäß § 57 Satz 2 SGB VI ist eine solche Berücksichtigungszeit jedoch ausgeschlossen, wenn die erziehende Person eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt. Diese Ausschlussklausel greift immer dann, wenn für die betreffende Tätigkeit keine Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung vorliegen.

Neben der verpassten Frist offenbarte die Erwerbsbiografie des Mannes eine weitere Hürde. Völlig unabhängig von der umstrittenen Zuordnungsfrage scheiterte der Anspruch des Vaters für den Zeitraum vom 27.04.2012 bis zum 17.06.2018 an seiner beruflichen Situation. Er übte in diesen Jahren eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit aus, ohne dafür Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Das Gericht sah darin einen zusätzlichen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Berücksichtigungszeiten nach § 57 Satz 2 SGB VI. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.11.2024 wurde somit vollumfänglich zurückgewiesen, und der Mann muss auch im Berufungsverfahren seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie sofort Ihren aktuellen Rentenversicherungsverlauf auf eingetragene Kindererziehungszeiten. Fehlen diese, müssen Sie und die Mutter umgehend die gemeinsame Erklärung abgeben. Falls Sie selbstständig sind, klären Sie zudem Ihren Status bezüglich der Pflichtbeiträge, da Sie sonst wertvolle Berücksichtigungszeiten unwiederbringlich verlieren.

Warum Väter bei der Erziehungszeit sofort handeln müssen

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätigt die bundesweite Praxis: Die gesetzliche Zuordnung zur Mutter ist verfassungsgemäß und die zweimonatige Rückwirkungsfrist ist eine absolute Ausschlussfrist. Da die Entscheidung auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fußt, ist sie auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar. Väter müssen daher zwingend zu Beginn der Erziehungszeit aktiv werden; ein späterer Herstellungsanspruch wegen fehlender Beratung durch andere Ämter ist rechtlich ausgeschlossen.

Achtung Falle: Selbstständigkeit

Selbst wenn die Zuordnung der Erziehungszeiten formal gelingt, können Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) vollständig entfallen. Wer eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt und keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet, ist von diesen Zeiten gesetzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greift unabhängig davon, wie intensiv die Kinderbetreuung im Alltag tatsächlich geleistet wurde.


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Experten Kommentar

Die größte Hürde bei der nachträglichen Zuordnung ist oft nicht die Behörde, sondern der Ex-Partner. Das beobachte ich bei Trennungen am laufenden Band. Solange die Beziehung intakt ist, schiebt man den lästigen Papierkram für die Rente gerne auf die lange Bank.

Kommt es dann zum Streit, verweigert die Mutter oft schlicht die Unterschrift, weil sie die wertvollen Rentenpunkte verständlicherweise selbst behalten will. Betroffene Väter sollten diese Verteilung daher zwingend direkt nach der Geburt fixieren, wenn man sich noch einig ist. Später lässt sich das fehlende Dokument nämlich auch vor Gericht nicht mehr einklagen.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auf Berücksichtigungszeiten auch, wenn ich als Vater mehr als geringfügig selbstständig bin?

NEIN. Gemäß § 57 Satz 2 SGB VI entfällt Ihr Anspruch auf Berücksichtigungszeiten, sofern Sie eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben und keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Dieser Ausschluss gilt unabhängig von Ihrer tatsächlichen Betreuungsleistung.

Der Gesetzgeber knüpft die Anerkennung dieser rentenrechtlichen Zeiten an die Bedingung, dass keine anderweitige Absicherung durch eine Erwerbstätigkeit besteht, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Sobald Ihr Gewinn aus der selbstständigen Arbeit das Niveau eines Minijobs überschreitet und Sie nicht gleichzeitig pflichtversichert sind, unterstellt das Rentenrecht eine vorrangige berufliche Orientierung. In diesem Fall werden die Berücksichtigungszeiten, die für die Erfüllung von Wartezeiten wichtig sind, für den gesamten Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit gestrichen. Prüfen Sie daher anhand Ihrer Einkommensteuerbescheide, ob Ihre Einkünfte in den betreffenden Jahren oberhalb der maßgeblichen Geringfügigkeitsschwelle lagen.


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Verliere ich meine Rentenansprüche endgültig, wenn ich die zweimonatige Erklärungsfrist zur Zuordnung verpasse?

JA. Die zweimonatige Frist ist eine absolute Ausschlussfrist; wird sie versäumt, werden die Erziehungszeiten für die Vergangenheit dauerhaft und unwiderruflich der Mutter zugeordnet. Eine nachträgliche Korrektur für Zeiträume, die bereits länger als zwei Monate zurückliegen, ist aufgrund der gesetzlichen Systematik der Rentenversicherung dauerhaft ausgeschlossen.

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI erkennt die Rentenversicherung eine rückwirkende Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater für maximal zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung an. Da eine solche übereinstimmende Erklärung grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt, führt jedes Versäumnis dieser Frist zum sofortigen Greifen der gesetzlichen Auffangregel. Nach § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI werden die Zeiten in diesem Fall automatisch der Mutter zugeschrieben, ohne dass eine spätere Korrekturmöglichkeit durch die Eltern besteht. Die Rechtsprechung bewertet diese Frist als absolut, sodass selbst eine nachweislich fehlende Beratung durch Behörden keinen rechtlichen Anspruch auf eine nachträgliche Änderung begründet.

Wichtig ist jedoch, dass die Frist für jeden Kalendermonat einzeln betrachtet wird, weshalb eine verspätete Erklärung zumindest für die Zukunft und die unmittelbar vorangegangenen zwei Monate noch wirksam bleibt.


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Hilft mir ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, wenn mich die Elterngeldstelle falsch zum Rentenanspruch beraten hat?

NEIN. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert in diesem Fall meist, da die Rentenversicherung nicht für Beratungsfehler fachfremder Behörden wie der Elterngeldstelle verantwortlich gemacht werden kann. Eine Zurechnung von Fehlern findet zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern grundsätzlich nicht statt.

Der Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der zuständige Leistungsträger eine ihm nach § 14 SGB I obliegende Beratungspflicht verletzt hat. Da die Elterngeldstelle und die Deutsche Rentenversicherung rechtlich eigenständige Träger sind, muss sich die Rentenversicherung ein Fehlverhalten der anderen Behörde nicht zurechnen lassen. Zudem dient der Herstellungsanspruch dazu, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, darf aber keinesfalls dazu führen, dass gesetzliche Ausschlussfristen durch die Behörde umgangen werden. Eine fehlende übereinstimmende Erklärung der Eltern zur Zuordnung von Erziehungszeiten liegt im privaten Gestaltungsbereich und kann nicht durch eine nachträgliche Amtshandlung der Behörde ersetzt werden. Nur schriftliche Auskünfte des direkt zuständigen Trägers entfalten eine rechtlich bindende Wirkung für Ihren späteren Rentenanspruch und schützen vor finanziellen Nachteilen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Rentenversicherung selbst im Rahmen eines laufenden Verfahrens ihre Hinweispflichten verletzt hat. Liegt jedoch eine fachfremde Beratung durch die Elterngeldstelle vor, bleibt für den Betroffenen lediglich der Weg einer Amtshaftungsklage gegen den fehlerhaft beratenden Träger.


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Was kann ich tun, wenn meine Ex-Partnerin die gemeinsame Erklärung zur Rentenaufteilung verweigert?

Sie können die Zuordnung der Erziehungszeiten ohne die Zustimmung der Mutter nur erreichen, wenn Sie eine überwiegende Erziehung des Kindes objektiv nachweisen. Ohne eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile verbleiben die wertvollen Rentenansprüche für die Kindererziehung kraft Gesetzes bei der Mutter.

Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI sieht vor, dass bei fehlender Einigung die Mutter die Entgeltpunkte (Maßeinheit für die Rentenhöhe) erhält. Eine Zuordnung zum Vater setzt zwingend voraus, dass beide Elternteile eine gemeinsame Erklärung abgeben oder der Vater das Kind objektiv überwiegend allein erzogen hat. Da die Rentenversicherung bei gemeinsamer Erziehung keine Ermittlungen zur Aufgabenverteilung anstellt, führt die Verweigerung der Unterschrift faktisch zum Ausschluss des Vaters von diesen Anwartschaften. Eine rückwirkende Korrektur dieser Zuordnung ist zudem gesetzlich auf lediglich zwei Kalendermonate vor der Abgabe einer entsprechenden Erklärung bei der Rentenversicherung begrenzt.

Eine gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Familiengericht ist rechtlich schwierig und im Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich als Standardweg für diese Rentenfragen vorgesehen. Daher sollten Väter die schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Erziehungszeiten idealerweise bereits während der Partnerschaft fixieren.


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Wie lassen sich Erziehungszeiten aufteilen, wenn wir uns die Betreuung im wöchentlichen Wechselmodell teilen?

Im Wechselmodell können Eltern die Erziehungszeiten durch eine gemeinsame Erklärung monatsweise aufteilen, um eine faire Verteilung der Rentenpunkte zu erreichen. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Aufteilung der Kindererziehungszeiten im kalendermonatlichen Wechsel rechtlich zulässig.

Da das Rentenrecht pro Kalendermonat nur die Zuordnung zu einer einzigen Person kennt, ist eine gleichzeitige Anrechnung oder Halbierung der Entgeltpunkte für beide Elternteile gesetzlich ausgeschlossen. Die Eltern müssen daher verbindlich festlegen, welche Monate dem Vater und welche der Mutter zugeschrieben werden, was beispielsweise durch einen Rhythmus von geraden und ungeraden Monaten erfolgen kann. Diese Vereinbarung muss der Deutschen Rentenversicherung mittels einer übereinstimmenden Erklärung zeitnah mitgeteilt werden, da eine rückwirkende Änderung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI nur für maximal zwei Monate möglich ist. Ohne eine solche aktive Gestaltung greift die gesetzliche Auffangregel, welche die gesamten Zeiten automatisch der Mutter zuordnet, sofern keine überwiegende Erziehung durch den Vater nachgewiesen wird.

Die Aufteilung der Erziehungszeiten entfaltet jedoch keine Wirkung für die Berücksichtigungszeiten, wenn ein Elternteil eine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit ohne Pflichtbeiträge ausübt. In solchen Fällen entfällt der rentenrechtliche Schutz trotz der vereinbarten monatlichen Zuordnung für den betreffenden Zeitraum vollständig.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: 10 R 139/25 – Urteil vom 29.01.2026

 


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