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Kindergeld Aufhebung: Bescheid, Einspruch & Rückforderung richtig verstehen

Plötzlich fehlt das monatliche Kindergeld, vielleicht droht sogar eine saftige Rückforderung. Ein Bescheid der Familienkasse, der Fragen aufwirft und Unsicherheit schafft. Warum passiert das und was können Sie tun, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen? Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die notwendigen Schritte.
Kindergeld Aufhebung - Unerfreulicher Brief von der Familienkasse: Was Sie jetzt tun können
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Lesen Sie den Bescheid sehr genau. Er erklärt, warum und ab wann das Kindergeld gestoppt wird und wie viel Sie eventuell zurückzahlen müssen. Achten Sie unbedingt auf die Einspruchsfrist.
  • Informieren Sie die Familienkasse sofort über alle Änderungen im Leben Ihres Kindes, die den Anspruch beeinflussen könnten (z.B. Ende der Ausbildung, Erreichen einer Altersgrenze, Umzug ins Ausland). Wenn Sie das nicht tun, müssen Sie fast immer überzahltes Geld zurückzahlen.
  • Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein. Sonst wird der Bescheid endgültig rechtsgültig und Sie können sich danach nicht mehr wehren.
  • Stellen Sie beim Einspruch, wenn eine Rückforderung droht, gleichzeitig einen Antrag, dass die Zahlung oder Rückforderung vorerst gestoppt wird, bis über Ihren Einspruch entschieden ist. Das verschafft Ihnen finanzielle Entlastung.
  • Sammeln Sie alle wichtigen Unterlagen, die beweisen, dass Ihr Kindergeldanspruch (noch) besteht (z.B. Schulbescheinigungen, Ausbildungsverträge, Nachweise über Jobsuche). Sie müssen diese Nachweise eventuell vorlegen.
  • Wenn Sie eine geforderte Rückzahlung nicht leisten können, beantragen Sie eine Ratenzahlung oder unter Umständen sogar einen Teilerlass der Schulden.
  • In komplizierten Fällen oder bei hohen Rückforderungen kann die Beratung durch einen Anwalt für Steuer- oder Sozialrecht sehr sinnvoll sein.

Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld: Was tun?

Ein Brief von der Familienkasse flattert ins Haus – und plötzlich steht die Welt Kopf. Die Bewilligung für das Kindergeld wurde aufgehoben, vielleicht wird sogar Geld zurückgefordert. Für viele Familien bedeutet das eine erhebliche finanzielle Belastung und große Unsicherheit. Doch was steckt dahinter, wenn die Familienkasse eine solche Entscheidung trifft? Und vor allem: Welche Schritte können Betroffene unternehmen, um sich gegen einen möglicherweise ungerechtfertigten Bescheid zu wehren? Die gute Nachricht ist: Sie sind nicht machtlos. Es gibt klare rechtliche Wege und Handlungsmöglichkeiten.

Die Grundlagen verstehen: Kindergeld und Aufhebungsgründe

Um die Situation richtig einschätzen zu können, ist es wichtig, die Basics rund um das Kindergeld und die Gründe für eine Aufhebung zu kennen. Nur so können Sie nachvollziehen, warum die Familienkasse so entschieden hat und wo Sie ansetzen können, um Ihre Rechte wahrzunehmen.

Was genau ist Kindergeld und wer hat Anspruch?

Das Kindergeld ist eine wichtige staatliche Leistung für Familien in Deutschland. Es wird primär als eine Art Steuervergütung gezahlt, was seine Verankerung im Einkommensteuergesetz (oft zitiert als § 31 Satz 3 EStG) unterstreicht. Diese Einordnung macht auch deutlich, dass Empfänger bestimmte Pflichten haben, insbesondere wenn es um die Mitteilung von Änderungen geht, die den Anspruch beeinflussen könnten.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld für alle Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Aber auch für volljährige Kinder kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld fließen, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag. Typische Gründe für eine solche Verlängerung sind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder die Teilnahme an anerkannten Freiwilligendiensten.

Eine wichtige Ausnahme von der Altersgrenze bis 25 Jahre gibt es für Kinder, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Für sie kann der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen, vorausgesetzt, die Behinderung ist bereits vor dem 25. Geburtstag eingetreten. Die genaue Auslegung und Anwendung der Gesetze regelt die Familienkasse intern durch die sogenannte Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG). Diese ist für die Sachbearbeiter bindend.

Warum hebt die Familienkasse eine Kindergeldbewilligung auf?

Eine Aufhebung erfolgt in der Regel dann, wenn sich nach Ansicht der Familienkasse die Umstände, die ursprünglich zum Kindergeldanspruch geführt haben, geändert haben oder weggefallen sind. Eine zentrale Vorschrift hierfür ist § 70 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Norm besagt, dass die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sich die für den Anspruch relevanten Verhältnisse ändern. Die Aufhebung wirkt dann ab dem Zeitpunkt dieser Änderung. Daneben gibt es allgemeinere Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wie die Paragraphen 48 und 49, die Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten betreffen.

Häufige Gründe für die Aufhebung im Detail

Die Palette der Gründe, die zu einer Aufhebung führen können, ist breit. Zu den häufigsten zählen:

  • Das Kind erreicht eine relevante Altersgrenze: Regulär endet der Anspruch mit dem 18. Geburtstag, es sei denn, Verlängerungsgründe wie eine Ausbildung liegen vor. Auch diese verlängerten Ansprüche enden spätestens mit Vollendung des 21. oder 25. Lebensjahres, abhängig vom Grund. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beispielsweise bestätigt, dass das Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren eine solche Änderung der Verhältnisse darstellt, die eine Aufhebung rechtfertigt.
  • Abschluss oder Abbruch der Ausbildung oder des Studiums: Für volljährige Kinder ist die Ausbildung oft der Schlüssel zum Kindergeld. Endet diese offiziell, entfällt auch der Anspruch. Als Abschluss gilt dabei in der Regel der Moment, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird – sei es schriftlich oder online abrufbar. Auch ein endgültiger Abbruch einer Ausbildung beendet den Anspruch. Wichtig zu wissen: Die Familienkasse erfährt nicht automatisch vom Ausbildungsende. Kindergeldberechtigte sind verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Geschieht das nicht oder zu spät, kann es zu Überzahlungen und damit zu Rückforderungen kommen.
  • Überschreiten der zulässigen Arbeitszeit bei volljährigen Kindern in Ausbildung: Nimmt ein volljähriges Kind nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium eine weitere Ausbildung auf (z.B. Master nach Bachelor), kann eine zu umfangreiche Erwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch gefährden. In der Regel ist eine Tätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche schädlich, es sei denn, es handelt sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder einen Minijob.
  • Umzug des Kindes oder des Berechtigten ins Ausland: Ein Wegzug aus Deutschland kann den Kindergeldanspruch beenden, insbesondere wenn im neuen Wohnsitzland vergleichbare Leistungen bezogen werden oder der Lebensmittelpunkt nicht mehr hier liegt.
  • Bezug von dem deutschen Kindergeld entsprechenden Leistungen aus dem Ausland: Um Doppelleistungen zu vermeiden, kann der deutsche Anspruch ruhen oder entfallen, wenn für das Kind im Ausland bereits vergleichbare Familienleistungen gezahlt werden.
  • Fehlende Haushaltsaufnahme des Kindes: Das Kind muss in der Regel zum Haushalt des Berechtigten gehören und von diesem versorgt werden.
  • Änderungen im Aufenthaltsstatus: Bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Kindergeldanspruch oft an einen bestimmten Aufenthaltstitel geknüpft. Ändert sich dieser, kann das den Anspruch beeinflussen.
  • Sonstige Änderungen der familiären Verhältnisse: Auch andere Veränderungen in der Familie können relevant sein.

Entscheidend ist: Kindergeldberechtigte sind gesetzlich verpflichtet, der Familienkasse alle relevanten Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Es reicht nicht aus, andere Behörden wie das Einwohnermeldeamt oder das Jobcenter zu informieren. Die Familienkasse muss direkt in Kenntnis gesetzt werden. Im Aufhebungsbescheid muss die Familienkasse den genauen Grund für ihre Entscheidung klar und nachvollziehbar benennen.

Der Aufhebungsbescheid: Ein Dokument mit Konsequenzen

Ein Kindergeldbescheid, auch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, ist ein sogenannter Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Das bedeutet, er entfaltet eine Bindungswirkung für die Zukunft und bildet die Rechtsgrundlage für die laufenden Kindergeldzahlungen. Die monatlichen Überweisungen sind also keine monatlich neuen Entscheidungen, sondern basieren auf dieser einmaligen Festsetzung. Nach § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) steht die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes aber immer unter dem Vorbehalt seiner späteren Aufhebung.

Den Bescheid richtig lesen und verstehen

Ein Aufhebungs- und gegebenenfalls Erstattungsbescheid ist ein formales Schreiben mit weitreichenden Folgen. Deshalb ist es unerlässlich, ihn genau unter die Lupe zu nehmen.

Wichtige Punkte im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

Achten Sie besonders auf folgende Aspekte: Das Datum des Bescheids und das Datum der Bekanntgabe sind entscheidend für die Berechnung der Einspruchsfrist. Ein Bescheid gilt in der Regel am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, so will es § 122 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO). Fällt dieser dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.

Der Bescheid muss eine klare Begründung enthalten, welcher konkrete Sachverhalt nach Ansicht der Familienkasse zum Wegfall des Kindergeldanspruchs geführt hat. Aus dem Schreiben muss auch hervorgehen, ab welchem genauen Zeitpunkt das Kindergeld nicht mehr zustehen soll (Zeitraum der Aufhebung).

Häufig ist mit dem Aufhebungsbescheid auch ein Erstattungsbescheid verbunden, der die Rückzahlung von bereits ausgezahltem Kindergeld fordert. Hier müssen die genaue Höhe des zurückgeforderten Betrags sowie der Zeitraum, für den die Rückzahlung verlangt wird, präzise angegeben sein.

Ein absolutes Muss ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Jeder Bescheid muss darüber informieren, welcher Rechtsbehelf (beim Kindergeld in der Regel der Einspruch) innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde eingelegt werden kann. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung hat gravierende Folgen: Die Einspruchsfrist verlängert sich dann von einem Monat auf ein ganzes Jahr (§ 356 Abs. 2 AO). Dies ist ein fundamentales Recht und schützt Bürger vor Fehlern der Behörde. Eine sorgfältige Prüfung dieses Passus kann also bares Geld bzw. wertvolle Zeit wert sein.

Sonderfall: Zahlungseinstellung ohne formellen Bescheid

Manchmal stellen Familienkassen die Kindergeldzahlungen ein, ohne dass Betroffene einen formellen Aufhebungsbescheid erhalten. Das Finanzgericht Münster hat hierzu klargestellt: Auch ein Schreiben, in dem die Familienkasse lediglich mitteilt, das Bestehen eines Kindergeldanspruchs erneut rechtlich zu prüfen, kann in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung der Kindergeldzahlung als Aufhebungsbescheid gewertet und somit angefochten werden.

Erste Hilfe: Der Einspruch gegen den Bescheid

Wenn die Familienkasse die Kindergeldbewilligung aufhebt und vielleicht sogar Geld zurückfordert, ist der Einspruch der erste formelle Schritt, um sich zur Wehr zu setzen. Er erklärt gegenüber der Familienkasse, dass der Bescheid angefochten wird, mit dem Ziel, eine Korrektur zu erreichen.

Die Monatsfrist – Das A und O des Einspruchs

Gegen einen Aufhebungs- und/oder Erstattungsbescheid der Familienkasse kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Diese Frist ist in § 355 der Abgabenordnung (AO) festgelegt und beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Wie erwähnt, gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per Post kommt, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wobei Wochenenden und Feiertage die Frist entsprechend verlängern können.

Das Versäumen dieser Einspruchsfrist hat schwerwiegende Konsequenzen: Der Bescheid wird bestandskräftig. Das bedeutet, er wird unanfechtbar, und die darin getroffenen Regelungen (Aufhebung des Kindergeldes, Rückforderung) werden rechtsverbindlich. Die Familienkasse kann dann die Rückforderung auch zwangsweise durchsetzen, beispielsweise durch Pfändungsmaßnahmen. Nur wenn Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen oder die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war (dann gilt die Jahresfrist), gibt es Ausnahmen.

Form und Inhalt: So legen Sie korrekt Einspruch ein

Um die Frist zu wahren und den Einspruch formal korrekt einzulegen, müssen Sie die Schriftform beachten. Das heißt, der Einspruch muss per Post oder per Fax bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden. Alternativ können Sie ihn auch persönlich bei der Familienkasse zur Niederschrift erklären. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, es sei denn, die Familienkasse bietet ausdrücklich einen gesicherten digitalen Einreichungsweg an.

Ihr Einspruchsschreiben sollte mindestens Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse, die genaue Adresse der zuständigen Familienkasse, das Datum, eine eindeutige Bezeichnung des Bescheids (Datum, Aktenzeichen, Kindergeldnummer) und die klare Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen, enthalten. Am Ende muss Ihre eigenhändige Unterschrift stehen.

Eine Begründung des Einspruchs ist für die reine Fristwahrung zunächst nicht zwingend erforderlich und kann nachgereicht werden. Es ist jedoch dringend anzuraten, den Einspruch zeitnah zu begründen oder zumindest anzukündigen, dass eine Begründung folgt. Nur so kann die Familienkasse Ihre Argumente prüfen. Musterbriefe aus dem Internet können eine Orientierung bieten, müssen aber immer an die individuelle Situation angepasst werden.

Weiter Kindergeld trotz Streit? Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Aufhebungsbescheides kann verhindern, dass das Kindergeld während des laufenden Rechtsstreits nicht mehr ausgezahlt wird oder eine Rückforderung sofort fällig wird. Sie bewirkt, dass vorläufig weiterhin von der Bewilligung des Kindergeldes ausgegangen wird und Zahlungen fortgesetzt bzw. Rückzahlungen gestoppt werden. Ist mit dem Aufhebungsbescheid eine Rückforderung verbunden, sollten Sie im Einspruchsschreiben gleichzeitig einen Antrag auf AdV stellen. Dies verschafft „finanzielle Luft“, da ein Einspruch allein die Zahlungsverpflichtung nicht automatisch stoppt.

Für eine erfolgreiche AdV muss der Verwaltungsakt angefochten sein (also Einspruch eingelegt), und es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die sofortige Vollziehung würde für Sie eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten. Zunächst ist die AdV bei der Familienkasse zu beantragen. Lehnt diese ab, kann entweder Einspruch gegen die Ablehnung eingelegt oder direkt die Aussetzung beim zuständigen Finanzgericht nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt werden. Wichtig: Entgegen mancher Annahmen ist ein AdV-Antrag auch zulässig, wenn ein Aufhebungsbescheid keine Rückforderung enthält, sondern „nur“ zukünftige Zahlungen stoppt.

Was passiert nach dem Einspruch?

Nach Eingang Ihres Einspruchs prüft die Familienkasse den Fall erneut, sowohl rechtlich als auch tatsächlich. Sie kann dann zu verschiedenen Ergebnissen kommen: Stellt sie fest, dass der Einspruch begründet ist, hilft sie ihm ab (Abhilfeentscheidung) und korrigiert ihre Entscheidung. Hält sie den Einspruch für unbegründet, weist sie ihn durch eine förmliche Einspruchsentscheidung zurück. Diese muss wiederum eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Klage vor dem Finanzgericht enthalten. Bei kleineren Fehlern ist auch eine unkomplizierte „schlichte Änderung“ des Bescheids möglich.

Frist verpasst? Die Chance auf Wiedereinsetzung

Sollten Sie die einmonatige Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben, etwa wegen eines plötzlichen Krankenhausaufenthalts, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO zu stellen. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch: Sie müssen nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und gleichzeitig muss der versäumte Einspruch nachgeholt werden. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung in der Regel ausgeschlossen.

Wenn die Familienkasse Geld zurückfordert: Der Erstattungsbescheid

Sehr oft geht mit der Aufhebung der Kindergeldbewilligung auch die Forderung einher, bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen.

Die Pflicht zur Rückzahlung: Was Sie wissen müssen

Grundsätzlich gilt: Kindergeld, das ohne Rechtsgrund empfangen wurde, muss an die Familienkasse zurückgezahlt werden. Diese Rückzahlungspflicht ist im Steuerrecht, dem das Kindergeld zugeordnet ist, streng und besteht unabhängig davon, ob der Kindergeldberechtigte die Überzahlung verschuldet hat oder gutgläubig war. Selbst wenn das Geld direkt an das volljährige Kind weitergeleitet wurde, bleibt der ursprüngliche Kindergeldberechtigte (meist die Eltern) in der Pflicht. Der reine Fakt des „Ohne-Rechtsgrund-Erhaltens“ löst die Rückforderung aus.

Nicht ewig: Verjährung von Rückforderungen (Festsetzungsfristen)

Die Familienkasse kann nicht unbegrenzt in die Vergangenheit zurückgreifen. Es gelten sogenannte Festsetzungsfristen, geregelt in der Abgabenordnung (AO). Die Dauer hängt oft vom Grad des Verschuldens ab: Im Regelfall, also bei Überzahlungen ohne nachweisbares Verschulden des Berechtigten, gilt meist eine vierjährige Festsetzungsfrist (angelehnt an § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Hat der Berechtigte die Überzahlung durch leichtfertiges Handeln (grobe Fahrlässigkeit) verursacht, etwa durch Nichtmitteilung offensichtlicher Änderungen, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre (gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 378 AO). Liegt sogar vorsätzliche Steuerhinterziehung vor, weil bewusst falsche Angaben gemacht wurden, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 370 AO). Die Länge der Frist beeinflusst direkt die Höhe der möglichen Rückforderung.

Zahlungsunfähig? Diese Optionen haben Sie

Steht eine Rückforderung im Raum, die Sie finanziell überfordert, gibt es Möglichkeiten.

Stundung beantragen: Aufschub oder Ratenzahlung

Eine Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben wird. Sie kann bei der Familienkasse (oft beim Inkasso-Service) beantragt werden, wenn die sofortige Zahlung für Sie eine „erhebliche Härte“ darstellen würde, beispielsweise Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Dem Antrag müssen umfassende Nachweise über Ihre finanziellen Verhältnisse beigefügt werden. Obwohl eine explizite Ratenzahlung im Kindergeldrecht nicht vorgesehen ist, kann eine bewilligte Stundung oft mit einer Ratenzahlungsvereinbarung verbunden werden. Eine Stundung ist aber kein automatischer Anspruch, sondern eine Ermessensentscheidung der Behörde, die auch Ihre „Stundungswürdigkeit“ prüft.

Billigkeitserlass: Ein teilweiser oder ganzer Schuldenerlass

In Ausnahmefällen kann die Familienkasse die Rückforderung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 227 AO). Dies ist ebenfalls eine Ermessensentscheidung. Ein Erlass kommt in Betracht bei unverschuldeter Notlage (persönliche Billigkeitsgründe) oder wenn die Familienkasse selbst eine Mitschuld an der Überzahlung trägt, etwa durch fehlerhafte Beratung oder Nichtberücksichtigung bekannter Tatsachen (sachliche Billigkeitsgründe). Ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein, bestätigt vom BFH, hat gezeigt, dass eine unterlassene interne Prüfung durch die Familienkasse dazu führen kann, dass ein Erlass der Rückforderung die einzig ermessensgerechte Entscheidung ist (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null). Angesichts der Komplexität ist hier oft anwaltliche Beratung sinnvoll.

Bei jeder Kontaktaufnahme (schriftlich, telefonisch, online) sollten Sie immer Ihre Kindergeldnummer angeben. Nutzen Sie, wenn möglich, die Online-Services der Familienkasse. Reichen Sie postalisch grundsätzlich nur Kopien ein, niemals Originale, es sei denn, dies wird ausdrücklich gefordert.

Der nächste Schritt: Wenn der Einspruch scheitert

Bleibt der Einspruch bei der Familienkasse ohne Erfolg und wird durch eine förmliche Einspruchsentscheidung zurückgewiesen, steht Ihnen der Klageweg offen.

Klage vor dem Finanzgericht: Der Weg durch die Instanzen

Gegen die Einspruchsentscheidung der Familienkasse kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden (Frist gemäß § 47 Finanzgerichtsordnung – FGO). Da Kindergeldangelegenheiten dem Steuerrecht zuzuordnen sind, sind die Finanzgerichte zuständig. Für Nordrhein-Westfalen könnte dies beispielsweise das Finanzgericht Münster sein. Das genaue zuständige Gericht ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung.

Die Klage muss gegen die korrekte Behörde gerichtet sein (Passivlegitimation). Hat sich die Zuständigkeit innerhalb der Familienkassenorganisation geändert, ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Ansonsten gegen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Diese Frage kann komplex sein, weshalb spätestens hier die Konsultation eines im Steuer- oder Sozialrecht versierten Rechtsanwalts dringend anzuraten ist.

Ausnahme: Klage vor dem Sozialgericht

Eine seltene Ausnahme von der Zuständigkeit der Finanzgerichte besteht, wenn der Rückzahlungsverpflichtete in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist. Für den typischen Fall eines Kindergeldberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland dürfte dies kaum relevant sein.

Finanzielle Unterstützung: Prozesskostenhilfe

Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht oder nur teilweise aufbringen können, haben die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Gut vorbereitet: Wichtige Unterlagen und Nachweise

Sowohl für das Einspruchsverfahren als auch für eventuelle spätere Schritte ist eine sorgfältige Zusammenstellung aller relevanten Unterlagen unerlässlich. Die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegt in der Regel beim Kindergeldberechtigten.

Die Basis: Allgemeine Dokumente

Halten Sie stets Kopien des Aufhebungs- und (falls vorhanden) Erstattungsbescheids bereit. Ebenso wichtig sind eine Kopie Ihres Einspruchsschreibens sowie des Einlieferungsbelegs (z.B. Einschreiben-Rückschein, Fax-Sendebericht). Falls bereits ergangen, gehört auch eine Kopie der Einspruchsentscheidung der Familienkasse dazu. Sammeln Sie sämtliche bisherige Korrespondenz mit der Familienkasse in dieser Angelegenheit. Die Geburtsurkunde des Kindes oder der Kinder sowie Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die Ihrer Kinder sollten ebenfalls griffbereit sein.

Spezifische Nachweise für volljährige Kinder

Je nach Grund für den Kindergeldbezug bei volljährigen Kindern sind unterschiedliche Nachweise entscheidend, um den Fortbestand des Anspruchs zu belegen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Konstellationen und der dafür typischerweise benötigten Dokumente:

  • Bei Schul- oder Berufsausbildung/Studium: Erforderlich sind aktuelle Schul- oder Immatrikulationsbescheinigungen. Bei einer betrieblichen Ausbildung wird eine Kopie des Ausbildungsvertrags benötigt. Hilfreich sind auch Nachweise über Art und Dauer der Ausbildung, wie Lehrpläne oder Ausbildungsordnungen. Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Kopie des Prüfungszeugnisses (Noten können unkenntlich gemacht werden) vorzulegen. Bei Abbruch oder Unterbrechung der Ausbildung sind entsprechende Bescheinigungen der Ausbildungsstätte oder gegebenenfalls eine formlose Erklärung zum Ausbildungsverhältnis notwendig.
  • Bei Suche nach einem Ausbildungsplatz: Ein Nachweis über die Meldung als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter wird von der Familienkasse meist als ausreichend anerkannt. Alternativ oder ergänzend können Nachweise über eigene ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, wie Kopien von Bewerbungsschreiben und Absagen, dienen. Gegebenenfalls ist das von der Familienkasse bereitgestellte Formular „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ zu nutzen.
  • Bei Arbeitslosigkeit (Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres): Hier ist ein Nachweis über die Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erforderlich.
  • Bei Übergangszeiten (zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, maximal 4 Monate): Benötigt werden Nachweise über das Ende des vorherigen Ausbildungsabschnitts (z.B. Exmatrikulationsbescheinigung, Kündigungsschreiben) und Nachweise über den Beginn des neuen Ausbildungsabschnitts (z.B. Immatrikulationsbescheinigung für das Folgesemester, neuer Ausbildungsvertrag).
  • Bei Leistung eines Freiwilligendienstes (z.B. FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst): Eine Kopie des Vertrags oder eine Bescheinigung des Trägers des Freiwilligendienstes über Art und Dauer des Dienstes ist vorzulegen.
  • Bei Kindern mit Behinderung: Wichtig sind eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes. Zudem sind aktuelle ärztliche Gutachten oder Bescheinigungen relevant, aus denen die Art der Behinderung, deren Auswirkungen auf die Fähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, und – falls das Kind das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat – der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung (vor dem 25. Lebensjahr) hervorgehen.

Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen beinhaltet auch die Pflicht zur Vorlage entsprechender Nachweise. Eine lückenlose Dokumentation ist entscheidend.

Wer hilft weiter? Beratung und Unterstützung

Angesichts der Komplexität des Kindergeldrechts kann professionelle Hilfe sehr wertvoll sein.

Fachkundiger Rat: Wann ein Anwalt sinnvoll ist

Insbesondere in rechtlich unklaren Fällen, bei hohen Rückforderungssummen oder wenn Sie sich mit dem formellen Verfahren überfordert fühlen, ist die Konsultation eines Rechtsanwalts dringend zu empfehlen. Idealerweise sollte dies ein Fachanwalt für Steuerrecht oder ein Fachanwalt für Sozialrecht mit Erfahrung in Kindergeldsachen sein. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten bewerten, bei der Begründung helfen und Sie vertreten.

Weitere Anlaufstellen (mit Bedacht wählen)

Die Familienkasse selbst bietet telefonische Beratung (z.B. unter 0800 4 5555 30) und Online-Infos an, was erste Fragen klären kann, aber keine unabhängige Rechtsberatung im Streitfall ersetzt. Jugendämter, Elterngeldstellen oder die Jugendberufsagentur können eventuell an spezialisierte Stellen weitervermitteln. Verbraucherzentralen bieten meist keine spezifische Rechtsberatung zu Kindergeldeinsprüchen. Sozialverbände (z.B. VdK, SoVD) oder Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie) können bei sozialen oder finanziellen Notlagen unterstützen, aber für die konkrete juristische Auseinandersetzung im steuerrechtlichen Kindergeldverfahren (das sich nach der Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung richtet) ist oft ein spezialisierter Anwalt oder die Klärung mit der Rechtsbehelfsstelle der Familienkasse zielführender.

Wichtiger Hinweis: Änderungen der Rechtslage oder Verwaltungsauffassung

Bloße Meinungsänderung reicht nicht

Es kommt vor, dass sich die Verwaltungsauffassung der Familienkassen oder die Rechtsprechung ändert. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einem Urteil (Az. III R 103/06 vom 10.05.07) klargestellt: Eine bloße Änderung der Verwaltungsauffassung oder eine Rechtsprechungsänderung allein reicht nicht aus, um einen bereits bestandskräftigen, also unanfechtbaren, Kindergeldbescheid zu ändern.

Kostenerstattung bei Erfolg

Wer zahlt, wenn Sie Recht bekommen?

Wenn Ihr Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Familienkasse Ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet. Dies ist in § 77 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, sofern dessen Zuziehung notwendig war, sowie Reisekosten und weitere nachgewiesene Aufwendungen. Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest und entscheidet auch darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im konkreten Fall notwendig war.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Aufhebung der Kindergeldbewilligung

Nachfolgend beantworten wir die häufigsten Fragen, die sich im Anschluss an unseren Artikel zur Aufhebung von Kindergeld und den damit verbundenen rechtlichen Schritten ergeben könnten. Ziel ist es, Ihr Verständnis zu festigen und Ihnen klare Handlungsoptionen aufzuzeigen.

Ich habe einen Aufhebungsbescheid und vielleicht eine Rückforderung bekommen. Was ist jetzt der allerwichtigste erste Schritt?

Der absolut wichtigste erste Schritt ist, die einmonatige Einspruchsfrist genau zu beachten, die im Bescheid unter der Rechtsbehelfsbelehrung genannt wird. Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids, welche in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt gilt. Sie müssen innerhalb dieses Monats schriftlich (per Post oder Fax, nicht per einfacher E-Mail, es sei denn, ein sicherer digitaler Weg wird angeboten) Einspruch bei der zuständigen Familienkasse einlegen. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid normalerweise unanfechtbar (man spricht von „Bestandskraft“), und die Familienkasse kann ihre Forderungen, wie eine Rückzahlung, dann auch zwangsweise durchsetzen. Eine ausführliche Begründung für den Einspruch kann zur Not auch noch kurz nachgereicht werden, aber die fristgerechte Einlegung des Einspruchs selbst ist entscheidend, um Ihre Rechte zu wahren.

Was genau bedeutet „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) und warum ist das für mich wichtig, wenn ich Einspruch einlege?

Die „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) ist ein sehr wichtiger Antrag, den Sie zusammen mit Ihrem Einspruch stellen sollten, insbesondere wenn die Familienkasse Geld zurückfordert oder die laufenden Kindergeldzahlungen einstellen will. Der Einspruch allein stoppt nämlich nicht automatisch die Pflicht zur Rückzahlung oder die Einstellung der Zahlungen. Wenn die Familienkasse Ihrem AdV-Antrag stattgibt, bedeutet das, dass die im Aufhebungsbescheid getroffenen Regelungen – also die Rückforderung oder die Einstellung der Zahlungen – vorläufig nicht wirksam werden, bis über Ihren Einspruch entschieden ist. Sie müssen also vorerst nicht zahlen oder erhalten weiterhin Kindergeld. Für einen erfolgreichen AdV-Antrag müssen Sie in der Regel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids darlegen oder aufzeigen, dass die sofortige Vollziehung für Sie eine unbillige Härte bedeuten würde.

Was passiert, wenn ich die normale Einspruchsfrist von einem Monat verpasst habe? Gibt es dann noch Möglichkeiten?

Wenn Sie die einmonatige Einspruchsfrist versäumt haben, wird der Bescheid, wie bereits erwähnt, in der Regel bestandskräftig und damit unanfechtbar. Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmesituationen: Erstens können Sie einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellen. Das ist möglich, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, beispielsweise wegen eines plötzlichen, schweren Krankenhausaufenthalts. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (also z.B. nach der Entlassung aus dem Krankenhaus) stellen und gleichzeitig den versäumten Einspruch nachholen. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch. Zweitens, und das ist ein sehr wichtiger Punkt: War die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid fehlerhaft oder hat sie ganz gefehlt, verlängert sich die Einspruchsfrist automatisch von einem Monat auf ein ganzes Jahr. Eine genaue Prüfung der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids durch Sie oder einen Experten kann sich also lohnen.

Die Familienkasse fordert Kindergeld zurück, das mein volljähriges Kind direkt erhalten hat. Warum muss ich als Elternteil trotzdem zahlen?

Diese Situation ist für viele Eltern schwer nachvollziehbar, aber im Kindergeldrecht ist es tatsächlich so: Der ursprüngliche Kindergeldberechtigte, also in der Regel Sie als Elternteil, der den Antrag gestellt hat und an den der Bescheid gerichtet war, bleibt auch dann zur Rückzahlung verpflichtet, wenn das Geld direkt an das volljährige Kind weitergeleitet oder sogar auf dessen Konto überwiesen wurde. Die Rückzahlungspflicht trifft denjenigen, dem das Kindergeld formal bewilligt wurde, wenn sich herausstellt, dass der Anspruch nicht (mehr) bestand. Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob Sie die Überzahlung verschuldet haben oder gutgläubig waren. Der reine Fakt, dass das Kindergeld ohne Rechtsgrund empfangen wurde, löst die Rückforderung gegenüber dem anspruchsberechtigten Elternteil aus.

Wie lange darf die Familienkasse überhaupt Kindergeld zurückfordern? Gibt es da bestimmte Fristen?

Ja, die Familienkasse kann nicht unbegrenzt in die Vergangenheit zurückgreifen, um Kindergeld zurückzufordern. Es gelten sogenannte Festsetzungsfristen, die in der Abgabenordnung (AO) geregelt sind. Die Dauer dieser Fristen hängt oft davon ab, ob Ihnen ein Verschulden an der Überzahlung nachgewiesen werden kann: Im Regelfall, also wenn Ihnen kein Verschulden nachgewiesen wird, gilt meist eine vierjährige Festsetzungsfrist. Haben Sie die Überzahlung jedoch durch leichtfertiges Handeln (grobe Fahrlässigkeit) verursacht, zum Beispiel weil Sie offensichtliche Änderungen wie das Ende der Ausbildung Ihres Kindes nicht mitgeteilt haben, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Liegt sogar vorsätzliche Steuerhinterziehung vor, weil Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben, um Kindergeld zu erhalten, kann die Familienkasse bis zu zehn Jahre zurückfordern. Die Länge der Frist ist also entscheidend dafür, für welchen Zeitraum die Familienkasse überhaupt noch Rückforderungen geltend machen kann.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Kindergeld-Streit: Wachsamkeit und Fristen als Schlüssel zum Recht

Die Analyse verdeutlicht: Gegen Bescheide der Familienkasse sind Betroffene nicht machtlos. Vielmehr unterstreicht die Rechtslage die immense Bedeutung von Eigeninitiative. Werden Änderungen zeitnah gemeldet und Fristen für Rechtsmittel beachtet, lassen sich Ansprüche oft sichern oder Fehlentscheidungen korrigieren.

Für Laien gilt daher: Jeder Bescheid verdient höchste Aufmerksamkeit. Das fristgerechte Einlegen eines Einspruchs und die sorgfältige Dokumentation sind oft der Schlüssel, um finanzielle Nachteile abzuwenden und das eigene Recht wirksam durchzusetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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