Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wichtige Änderungen beim Kindergeld: Ein Fall beleuchtet die Voraussetzungen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen Flüchtlinge für einen Kindergeldanspruch erfüllen?
- Wie kann der Aufenthaltsort der Eltern nachgewiesen oder widerlegt werden?
- Welche Ausbildungsformen werden für den Kindergeldanspruch anerkannt?
- Welche Rolle spielen Familiennetzwerke bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs?
- Welche Konsequenzen haben falsche Angaben im Kindergeldantrag?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sozialgericht Kiel
- Datum: 23.10.2024
- Aktenzeichen: S 4 KG 2/22
- Verfahrensart: Klageverfahren zur Gewährung von Kindergeld
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kindergeldrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein aus Syrien geflohener Mann, der Kindergeld für sich selbst beantragt hat. Er argumentiert, dass er seit der Flucht keinen Kontakt zu seinen Eltern hatte und der Aufenthalt dieser ihm nicht bekannt sei. Der Kläger verweist auf seine fehlenden Möglichkeiten in Deutschland, den Aufenthaltsort der Eltern zu ermitteln, und sieht die Ablehnung des Kindergeldes als willkürlich an.
- Beklagte: Die Behörde, die den Antrag auf Kindergeld abgelehnt hat. Sie argumentiert, der Kläger habe keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, den Aufenthaltsort seiner Eltern zu ermitteln, und der Antrag auf Kindergeld sei nicht gerechtfertigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, der als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland kam, beantragte Kindergeld für sich selbst, da er den Aufenthaltsort seiner Eltern als unbekannt angab. Die Behörde lehnte den Antrag ab, da dem Kläger keine ernsthaften Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Eltern nachgewiesen werden konnten.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger seinen Kindergeldanspruch aufgrund der Unkenntnis über den Aufenthaltsort seiner Eltern geltend machen kann, obwohl die Behörde keinen ausreichenden Nachweis für die Unkenntnis akzeptiert.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass gemäß den gesetzlichen Regelungen der Anspruch auf Kindergeld nur dann besteht, wenn der Aufenthaltsort der Eltern tatsächlich unbekannt ist und der Antragsteller alle zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung unternommen hat. Der Kläger konnte keine ausreichenden Bemühungen aufzeigen, die zumutbare Ermittlungsmöglichkeiten umfassen. Frühere widersprüchliche Angaben im Asylverfahren wurden ebenfalls negativ bewertet.
- Folgen: Der Kläger erhält kein Kindergeld, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens sind gegenseitig nicht zu erstatten. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Nachweisbarkeit der Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Eltern für ein Kindergeldverfahren.
Wichtige Änderungen beim Kindergeld: Ein Fall beleuchtet die Voraussetzungen
Das Kindergeld stellt eine wichtige staatliche Unterstützung für Familien dar und hat das Ziel, Eltern finanziell zu entlasten. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Um Kindergeld zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, darunter die Antragsverfahren sowie die Einkommensgrenzen, die für die Gewährung von Sozialleistungen für Kinder von Bedeutung sind.
Die Höhe des Kindergeldes und mögliche steuerliche Vergünstigungen, wie die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags, sind entscheidende Aspekte der Familienförderung. In diesem Zusammenhang gibt es regelmäßig Änderungen, die es wert sind, betrachtet zu werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung dieser Regelungen veranschaulicht und analysiert.
Der Fall vor Gericht
Kindergeldanspruch eines syrischen Flüchtlings am Sozialgericht Kiel gescheitert
Das Sozialgericht Kiel hat die Klage eines syrischen Flüchtlings auf Gewährung von Kindergeld für sich selbst abgewiesen. Der 1998 geborene Kläger war 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland geflohen und hatte vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen.
Vorherige Kindergeldzahlungen und aktueller Streitfall
Die Familienkasse hatte dem Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach Kindergeld gewährt – zunächst von Juli 2018 bis Januar 2019 sowie von Februar bis März 2019 aufgrund seiner Teilnahme an Berufssprachkursen. Eine weitere Bewilligung erfolgte für den Zeitraum Juli 2019 bis Januar 2020. Im November 2021 beantragte der Kläger erneut rückwirkend Kindergeld ab Mai 2021. Er gab an, seit Oktober 2021 am Studienvorbereitungsprogramm der Universität Kiel als Gaststudent teilzunehmen.
Widersprüchliche Angaben zu Elternkontakten
Bei der Prüfung des Antrags stellte die Familienkasse Erhebliche Unstimmigkeiten in den Angaben des Klägers fest. Während er gegenüber der Familienkasse wiederholt angab, seit seiner Flucht 2015 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt zu haben, hatte er in einer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im März 2017 erklärt, zwei Monate zuvor noch telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt zu haben. Zudem verfügte er über ein weitverzweigtes Familiennetzwerk – sowohl in Syrien als auch in Deutschland, wo nach seinen Angaben mindestens 21 Cousins, ein Onkel sowie seine Schwester leben.
Rechtliche Bewertung des Sozialgerichts
Das Sozialgericht Kiel stellte in seinem Gerichtsbescheid klar, dass für einen Kindergeldanspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz neben anderen Voraussetzungen der Aufenthaltsort der Eltern tatsächlich unbekannt sein muss. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt dies voraus, dass Keine zumutbare Möglichkeit besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Kontakt zu den Eltern aufzunehmen. Das Gericht sah diese Voraussetzung als nicht erfüllt an, da der Kläger offensichtlich falsche Angaben gemacht und keine ausreichenden Bemühungen unternommen hatte, über sein bestehendes Familiennetzwerk den Kontakt zu seinen Eltern wiederherzustellen.
Gasthörerschaft keine anerkannte Ausbildung
Zusätzlich scheiterte der Anspruch auch daran, dass die Gasthörerschaft an der Universität nicht als Ausbildung im Sinne des Gesetzes anerkannt wurde. Das Gericht betonte, dass für eine Ausbildung ein konkreter Bezug zu einem Berufsziel nachweisbar sein muss, was hier nicht der Fall war.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil verdeutlicht, dass für einen Kindergeldanspruch junger Flüchtlinge als eigene Empfänger nicht nur der unbekannte Aufenthaltsort der Eltern entscheidend ist, sondern auch nachweisbare ernsthafte Bemühungen zur Kontaktaufnahme erforderlich sind. Bei widersprüchlichen Angaben zum Elternkontakt oder mangelnden Bemühungen über verfügbare Kommunikationswege und Familiennetzwerke wird der Anspruch abgelehnt. Gasthörerschaft an einer Universität wird zudem nicht als kindergeldrelevante Ausbildung anerkannt, wenn kein konkretes Berufsziel erkennbar ist.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als junger Flüchtling Kindergeld für sich selbst beantragen möchten, müssen Sie von Anfang an wahrheitsgemäße und widerspruchsfreie Angaben zu Ihren Elternkontakten machen. Sie müssen nachweisen können, dass Sie alle möglichen Wege genutzt haben, um Ihre Eltern zu finden – zum Beispiel über Telefon, Internet, soziale Medien oder Verwandte. Ein reines Behaupten des fehlenden Kontakts reicht nicht aus. Auch Ihre Ausbildungssituation muss klar auf ein Berufsziel ausgerichtet sein – ein allgemeines Gasthörerstudium wird nicht anerkannt. Dokumentieren Sie alle Ihre Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit Ihren Eltern sorgfältig, um diese der Familienkasse vorlegen zu können.
Benötigen Sie Hilfe?
In Fragen des Kindergeldanspruchs für junge Flüchtlinge ist eine detaillierte Dokumentation der Bemühungen zur Elternkontaktaufnahme entscheidend. Unsere langjährige Erfahrung im Sozialrecht zeigt, dass eine professionelle Begleitung die Erfolgsaussichten deutlich erhöht. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuellen Anspruchsvoraussetzungen prüfen und eine rechtssichere Strategie entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen Flüchtlinge für einen Kindergeldanspruch erfüllen?
Der Kindergeldanspruch für Flüchtlinge ist primär vom Aufenthaltsstatus abhängig. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Grundvoraussetzungen
Ein Kindergeldanspruch besteht nur bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der monatliche Kindergeldbetrag liegt bei 250 Euro pro Kind.
Aufenthaltsstatus und Anspruch
Anspruchsberechtigt sind:
- Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte
- Personen mit subsidiärem Schutz ab Zeitpunkt der Zuerkennung
- Inhaber einer Beschäftigungsduldung
Kein Anspruch besteht für:
- Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens
- Personen mit einer regulären Duldung
- Personen, die sich nur zum Zweck der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten
Besondere Regelungen
Für bestimmte Staatsangehörige gelten Sonderregelungen. Menschen aus Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, der Türkei sowie Tunesien können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung Kindergeld erhalten, wenn sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Erforderliche Nachweise
Für die Beantragung sind folgende Dokumente notwendig:
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Kindergeldantrag
- Geburtsurkunde/Haushaltsbescheinigung
- Nachweis über die Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling
- Nachweis über den Einreisetag nach Deutschland
- Steuerliche Identifikationsnummer von Antragsteller und Kind
Wie kann der Aufenthaltsort der Eltern nachgewiesen oder widerlegt werden?
Der Aufenthaltsort der Eltern muss nicht bis auf die exakte Adresse nachgewiesen werden. Es genügt, wenn bekannt ist, an welchem Ort sich die Eltern vorübergehend aufhalten.
Nachweis des Kontakts zu den Eltern
Ein regelmäßiger Kontakt zu den Eltern – auch wenn dieser nur sporadisch stattfindet – schließt einen eigenen Kindergeldanspruch aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Kontakt nur über moderne Kommunikationswege wie Telefon oder Internet erfolgt.
Voraussetzungen für die Unkenntnis des Aufenthaltsortes
Eine echte Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Eltern liegt nur vor, wenn:
- keine zumutbare Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mehr besteht
- die Unkenntnis zum Verlust der Eltern-Kind-Beziehung führt
Erforderliche Nachweise bei Unkenntnis
Wenn der Aufenthaltsort der Eltern tatsächlich unbekannt ist, müssen folgende Umstände dargelegt werden:
- Die konkreten Umstände der Trennung von den Eltern
- Eigene und fremde Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
- Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschollenheit der Eltern
Diese Angaben sollten möglichst durch Geschwister oder andere Verwandte bestätigt werden. Die Anforderungen an die Nachweise hängen dabei von den individuellen Nachforschungs- und Beweismöglichkeiten ab.
Besonderheiten bei Flüchtlingen
Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen reicht die Tatsache, dass sie aus einem Bürgerkriegsland stammen, nicht automatisch aus, um die Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Eltern zu belegen. Auch hier muss nachgewiesen werden, dass tatsächlich keine Kontaktmöglichkeit besteht und die Eltern-Kind-Beziehung verloren gegangen ist.
Welche Ausbildungsformen werden für den Kindergeldanspruch anerkannt?
Für den Kindergeldanspruch werden verschiedene Ausbildungsformen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres anerkannt. Der Begriff der Ausbildung wird dabei weit gefasst und umfasst alle Maßnahmen, die das Kind auf einen späteren Beruf vorbereiten.
Schulische und berufliche Ausbildung
Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden, wobei Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen werden. Anerkannt werden:
- Allgemeinbildende Schulen
- Betriebliche Ausbildungen
- Studium (Bachelor, Master, Promotion)
- Praktika, die als Voraussetzung für einen späteren Beruf dienen
- Weiterführende Ausbildungen
Besondere Ausbildungssituationen
Bei Unterbrechungen der Ausbildung durch Krankheit oder Mutterschutz wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. In Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht der Anspruch für maximal vier Monate fort.
Auslandsaufenthalte und Sprachkurse
Auslandsaufenthalte können als Ausbildung anerkannt werden, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen. Bei Sprachkursen ist eine Mindestdauer von 10 Stunden pro Woche erforderlich. Die Ausbildung muss dabei auf das angestrebte Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse vermitteln.
Promotionen und weiterführende Ausbildungen
Eine Promotion wird als Ausbildung anerkannt, wenn sie sich unmittelbar an das Studium anschließt und ernsthaft betrieben wird. Bei weiterführenden Ausbildungen wie einem Masterstudium ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum vorherigen Ausbildungsabschnitt erforderlich.
Welche Rolle spielen Familiennetzwerke bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs?
Das Bundeskindergeldgesetz berücksichtigt verschiedene Familienkonstellationen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs. Die Anspruchsberechtigung erstreckt sich über die leiblichen Kinder hinaus auf weitere Familienmitglieder und familienähnliche Beziehungen.
Erweiterte Anspruchsberechtigungen
Drei zentrale Personengruppen können neben den leiblichen Kindern für den Kindergeldanspruch relevant sein:
- Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners, die in den Haushalt aufgenommen wurden
- Pflegekinder mit dauerhafter familiärer Bindung
- Enkel, die im Haushalt leben
Voraussetzungen für die Anerkennung
Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band bestehen. Die Aufnahme darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgen, und das ursprüngliche Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Bestimmung des Berechtigten
In einer intakten Ehe oder Lebenspartnerschaft können die Partner gemeinsam festlegen, wer das Kindergeld erhält. Ohne eine solche Bestimmung wird das Kindergeld an denjenigen gezahlt, der das Kind überwiegend unterhält.
Bei getrennt lebenden Eltern steht das Kindergeld dem Elternteil zu, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU.
Welche Konsequenzen haben falsche Angaben im Kindergeldantrag?
Strafbare Handlungen
Falsche Angaben im Kindergeldantrag stellen eine Steuerhinterziehung dar und können auf zwei Wegen erfolgen:
- Durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über kindergeldrelevante Tatsachen
- Durch pflichtwidriges Verschweigen von relevanten Änderungen gegenüber der Familienkasse
Strafrechtliche Folgen
Bei vorsätzlichen Falschangaben droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe nach § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs. Bei längerfristiger Auszahlung kann ein gewerbsmäßiger Betrug vorliegen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren geahndet wird.
Rückzahlungspflichten
Die Familienkasse fordert das zu Unrecht bezogene Kindergeld vollständig zurück. Die Rückforderung kann für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren geltend gemacht werden. Zusätzlich werden Hinterziehungszinsen fällig.
Besondere Fallkonstellationen
Bei doppeltem Kindergeldbezug, etwa durch Beantragung bei verschiedenen Familienkassen, liegt ebenfalls eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor. Ein Beispiel hierfür ist die wahrheitswidrige Verneinung einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder eines weiteren Kindergeldantrags.
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung ohne Vorsatz kann die Tat als Steuerordnungswidrigkeit eingestuft werden, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Besonders schwere Fälle mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 100.000 Euro führen in der Regel zu einer Freiheitsstrafe.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Das Bundeskindergeldgesetz regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Es legt fest, wer anspruchsberechtigt ist, wie hoch die Leistungen sind und unter welchen Bedingungen sie gezahlt werden. Das Gesetz ist die rechtliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung von Familien durch den Staat. Besonders relevant sind die §§ 1-6 BKGG, die die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen definieren. Ein typischer Fall ist etwa die Zahlung von Kindergeld für ein studierendes Kind bis zum 25. Lebensjahr.
Familienkasse
Die Familienkasse ist eine Abteilung der Bundesagentur für Arbeit, die für die Verwaltung und Auszahlung des Kindergeldes zuständig ist. Sie prüft Anträge auf Kindergeld, entscheidet über die Bewilligung und überwacht die Voraussetzungen für den weiteren Bezug. Rechtsgrundlage ist § 72 EStG. Die Familienkasse kann beispielsweise Nachweise über die Ausbildung oder den Aufenthaltsstatus anfordern und bei Zweifeln die Zahlung einstellen.
Erhebliche Unstimmigkeiten
Im juristischen Kontext bezeichnet dieser Begriff widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben, die Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen oder Dokumenten begründen. Diese Widersprüche müssen bedeutsam sein und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß § 138 ZPO besteht eine Wahrheitspflicht vor Gericht. Ein Beispiel wäre, wenn jemand in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Angaben zum gleichen Sachverhalt macht.
Keine zumutbare Möglichkeit
Dieser Rechtsbegriff beschreibt eine Situation, in der es einer Person auch bei Anwendung aller vernünftigen und verhältnismäßigen Mittel nicht möglich ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Die Beurteilung erfolgt nach objektiven Maßstäben und berücksichtigt die individuellen Umstände des Einzelfalls. Im Kontext des Kindergeldrechts bedeutet dies etwa, dass alle realistischen Wege zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen ausgeschöpft sein müssen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG): Dieses Gesetz regelt die Ansprüche auf Kindergeld, insbesondere für Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen oder Vollwaisen sind. Es enthält die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld gewährt werden kann, sowie die Höhe der Leistungen. Im Fall des Klägers wurde der Antrag auf Kindergeld abgelehnt, da keine ausreichenden Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts der Eltern nachgewiesen wurden.
- § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG): Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest. Hierbei wird geprüft, ob eine Verfolgung im Herkunftsland besteht. Der Kläger erhielt aufgrund seiner Flucht aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft, was ihm einen sicheren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, jedoch hat dies keinen Einfluss auf seine Ansprüche auf Kindergeld, wenn er nicht nachweist, dass er die notwendigen Ermittlungsschritte zu seinen Eltern unternommen hat.
- § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Diese Vorschrift bezieht sich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge und stellt sicher, dass diese eine gesicherte Lebensperspektive erhalten. Für den Kläger bedeutet dies, dass er rechtmäßig in Deutschland lebt, jedoch die Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch zu einem Anspruch auf Kindergeld führt, da die Erfüllung weiterer Voraussetzungen erforderlich ist.
- § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III: Diese Regelung betrifft Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und die Erhebung von Kindergeldansprüchen im Zusammenhang mit dem Besuch von Bildungsmaßnahmen. Der Kläger nahm an einer solchen Maßnahme teil, was ihn kindergeldrechtlich berücksichtigt hätte. Allerdings wurde dies durch die fehlende Kontaktaufnahme zu den Eltern und die ungenügende Nachweisführung seiner Bemühungen entwertet.
- Familienkassenrichtlinien: Diese Richtlinien geben vor, wie Familienkassen in Deutschland mit Anträgen auf Kindergeld umgehen sollen, einschließlich der Nachweispflichten für den Nachweis des Aufenthaltsorts der Eltern. Im Fall des Klägers wurde sein Antrag dennoch abgelehnt, da die Richtlinien eine klare Anforderung an den Nachweis der Ermittlungstätigkeiten enthalten und die vorgelegten Informationen dies nicht ausreichend belegten.
Weitere Beiträge zum Thema
- Auf der Webseite sozialrechtsiegen.de sind keine spezifischen Artikel zur Ablehnung von Kindergeldanträgen für Flüchtlinge verfügbar. Allerdings gibt es allgemeine Informationen zum Kindergeld und sozialgerichtlichen Klagen, die für dieses Thema relevant sein könnten.
Für spezifischere Informationen zur Ablehnung von Kindergeldanträgen bei Flüchtlingen empfiehlt es sich, weitere spezialisierte Quellen oder rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. → → Allgemeine Informationen zum Kindergeld und sozialrechtlichen Klagen - Das Kindergeld – Grundlegende Informationen
Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über das Kindergeld in Deutschland, einschließlich Anspruchsvoraussetzungen, Höhe der Leistungen und Antragsverfahren. Obwohl Flüchtlinge nicht explizit erwähnt werden, können die allgemeinen Informationen hilfreich sein. → → Wesentliche Fakten zum Kindergeld und Antrag - Sozialgerichtliche Klage: Wann ist sie sinnvoll?
Hier werden die Voraussetzungen und Verfahren für sozialgerichtliche Klagen erläutert, insbesondere nach der Ablehnung eines Widerspruchs. Dies könnte für Flüchtlinge relevant sein, die gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags vorgehen möchten. → → Einblick in sozialrechtliche Klagen
Das vorliegende Urteil
SG Kiel – Az.: S 4 KG 2/22 – Gerichtsbescheid vom 23.10.2024
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