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Kinderzuschlag: Finanzielle Unterstützung für Familien

Kinderzuschlag 2025: Mehr Geld für erwerbstätige Familien

Sie arbeiten und Ihr Einkommen reicht nicht für die ganze Familie? Der Kinderzuschlag kann helfen, die finanzielle Lücke zu schließen und Ihren Kindern ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen. Erfahren Sie hier, ob Sie Anspruch auf diese Unterstützung haben und wie Sie sie beantragen.

Familie mit 2 Kindern sitzt am Küchentisch und prüft am Laptop den Anspruch auf Kinderzuschlag
Flux gen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen, die arbeiten gehen.
  • Ab 2025 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 297 Euro pro Kind und Monat (vorher: 292€).
  • Voraussetzung: Sie bekommen Kindergeld und Ihr Einkommen reicht nicht für den gesamten Bedarf der Familie.
  • Es gibt eine Mindesteinkommensgrenze (600 € für Alleinerziehende, 900 € für Paare) und eine Höchsteinkommensgrenze.
  • Die Höhe des Kinderzuschlags hängt vom Einkommen, Vermögen und den Wohnkosten der Familie ab.
  • Der Antrag wird bei der Familienkasse gestellt (Online-Antrag möglich und empfohlen).
  • Der Kinderzuschlag wird in der Regel für 6 Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag notwendig.
  • Wichtig: Änderungen der Einkommens- und Familiensituation müssen der Familienkasse gemeldet werden.
  • Tipp: Prüfen Sie auch Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Sozialleistung, die Familien mit geringem Einkommen dabei unterstützen soll, den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern. Rechtsgrundlage für diese Leistung ist § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Zuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und kann pro Kind bis zu 297 Euro (ab 2025) betragen. Das Hauptziel besteht darin, Eltern vor dem Bezug von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) zu bewahren und so eine finanzielle Existenzsicherung für Kinder zu gewährleisten. Typischerweise richtet man den Antrag an die Familienkasse, die dann prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein praktisches Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.000 Euro als Paar. Dies liegt über der Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Paare, reicht aber nicht für den gesamten Familienbedarf. Durch den Kinderzuschlag von bis zu 292 Euro pro Kind (Stand 2024) kann die Familie ihre Existenz sichern, ohne Bürgergeld beantragen zu müssen.

Definition und Ziel des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag richtet sich an Eltern mit geringem Einkommen, einschließlich Bezieher von Versicherungsleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld. Ziel dieser Familienleistung ist es, Kinderarmut zu reduzieren, indem ein monatlicher Betrag zum Kindergeld hinzukommt. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel sechs Monate. Einkommens- und Wohnkostenänderungen während des Bewilligungszeitraums müssen der Familienkasse nicht mitgeteilt werden. Jedoch müssen Änderungen der Bedarfsgemeinschaft – wie Ein- oder Auszüge von Haushaltsmitgliedern oder die Geburt eines Kindes – der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden.

Unterschied zum Kindergeld

Während das Kindergeld unabhängig vom Einkommen gezahlt wird und allen Eltern in Deutschland zusteht, hängt der Kinderzuschlag unmittelbar von der Höhe des Familieneinkommens sowie vom Bedarf des Kindes ab. Beide Leistungen können parallel in Anspruch genommen werden, sie erfüllen jedoch unterschiedliche Funktionen:

Beide Leistungen sollen Eltern entlasten, aber der Kinderzuschlag knüpft stärker an die individuelle finanzielle Situation der Familie an. Damit soll gewährleistet werden, dass Kinder aus Haushalten mit niedrigem Erwerbseinkommen zusätzlich finanzielle Unterstützung erhalten.

Wer kann den Kinderzuschlag bekommen?

Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) steht Familien zu, deren Einkommen zwar reicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber nicht vollständig den Bedarf der Kinder deckt. Damit sollen Eltern davor bewahrt werden, zusätzlich Bürgergeld (ehemals Hartz IV) beantragen zu müssen. Damit ein Anspruch entsteht, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, die im Folgenden erläutert werden.

Grundvoraussetzungen

Bezug von Kindergeld

Voraussetzung ist zunächst, dass für das betreffende Kind Kindergeld gezahlt wird. Nur wenn ein Kind nach dem BKGG oder dem Einkommensteuergesetz kindergeldberechtigt ist, kann der Kinderzuschlag ergänzend bewilligt werden.

Kind lebt im gemeinsamen Haushalt (unter 25 Jahre)

Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt des Antragstellers leben und darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wichtig ist dabei, dass es sich um eine echte Haushaltsgemeinschaft handelt. Das bedeutet, dass das Kind auch tatsächlich bei den Eltern oder dem alleinerziehenden Elternteil wohnt.

Kind ist unverheiratet und lebt nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Ein weiterer Punkt ist, dass das Kind unverheiratet sein muss und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Sobald das Kind selbst verheiratet ist oder in einer Partnerschaft im Sinne des Gesetzes lebt, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag.

Einkommensgrenzen

Neben den persönlichen Voraussetzungen müssen bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen der Mindesteinkommensgrenze und der Höchsteinkommensgrenze. Maßgeblich ist das gesamte Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft – also das Einkommen beider Elternteile, falls beide erwerbstätig sind, oder das Einkommen eines alleinerziehenden Elternteils.

Mindesteinkommensgrenze

Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Einkommen der Eltern die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinkommensgrenze erreicht. Dieser Wert beträgt bei Alleinerziehenden in der Regel einen geringeren Betrag als bei Paaren. Liegt das Einkommen unterhalb dieser Grenze, haben Eltern keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag, weil die Gesetzeslogik davon ausgeht, dass in diesem Fall ein Bürgergeldbezug nötig wäre.

Beispiel:

  • Eine alleinerziehende Mutter muss mindestens ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 600 Euro erzielen.
  • Ein Elternpaar benötigt meist ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa 900 Euro.

(Diese Beträge können sich je nach Rechtslage ändern und dienen nur zur Orientierung.)

Höchsteinkommensgrenze

Damit der Kinderzuschlag nicht an überdurchschnittlich gutverdienende Familien gezahlt wird, gibt es eine Höchsteinkommensgrenze. Liegt das Einkommen oberhalb dieses Grenzwertes, entfällt der Kinderzuschlag. Die Familienkasse berücksichtigt bei der Prüfung, in welchem Maße das Einkommen zur Deckung des Bedarfs beiträgt und wann zusätzliche Leistungen nicht mehr erforderlich sind.

Besonderheiten für Alleinerziehende

Mindesteinkommensgrenze

Für alleinerziehende Elternteile gilt eine abgesenkte Mindesteinkommensgrenze, da nur eine Person erwerbstätig ist. Wer mit seinem Einkommen dauerhaft unter diesem Wert bleibt, wird bei der Kinderzuschlagsberechtigung nicht berücksichtigt und müsste stattdessen andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

Praxisbeispiel: Frau Müller ist alleinerziehend und verdient 700 Euro brutto im Monat. Diese Summe liegt über der Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende. Insofern könnte sie, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Weitere Regelungen

Gerade für Alleinerziehende spielen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils eine Rolle. Falls ein regelmäßiger Unterhalt geleistet wird, fließt dieser bei der Prüfung des Einkommens ein. Außerdem wird bei der Höhe des Kinderzuschlags darauf geachtet, ob neben dem Arbeitslohn und Kindergeld zusätzliche Hilfen wie Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss gezahlt werden.

Es empfiehlt sich, Alleinerziehende frühzeitig über die Möglichkeiten des Kinderzuschlags zu informieren, da sie nach den aktuellen Einkommensgrenzen und Förderkriterien besonders von dieser Unterstützung profitieren können. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass trotz eigener Erwerbstätigkeit noch ein Bezug von Bürgergeld nötig wird.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag wird monatlich pro Kind gezahlt und hängt im Wesentlichen vom Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. Alleinerziehenden ab. Ziel ist es, Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld zu entlasten. Im Folgenden finden Sie Informationen zu den wichtigsten Faktoren, die Einfluss auf die Höhe des Kinderzuschlags haben.

Maximaler Auszahlungsbetrag

Ab 2025 beträgt der maximale Kinderzuschlag bis zu 297 Euro pro Kind und Monat. Dieser Wert kann sich im Laufe der Zeit ändern. Maßgeblich ist § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG), in dem die Voraussetzungen sowie die Berechnungsgrundlagen festgelegt sind.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Eine Familie mit zwei Kindern erhält bei Erfüllung aller Voraussetzungen für jedes Kind bis zu 297 Euro zusätzlich zum Kindergeld.

Einfluss von Einkommen und Vermögen

Der Kinderzuschlag wird individuell berechnet. Dabei prüft die Familienkasse, ob das Einkommen der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils so hoch ist, dass es bereits einen Teil des Bedarfs der Kinder abdeckt. Entsprechend gilt: Je höher das Einkommen, desto geringer fällt der Kinderzuschlag aus.

Zu berücksichtigendes Einkommen

Zur Berechnungsgrundlage zählen unter anderem:

  • Nettoerwerbseinkommen
  • Unterhaltszahlungen (bei Alleinerziehenden)
  • Wohngeld
  • Andere Sozialleistungen (z. B. Elterngeld), soweit diese anrechenbar sind

Nicht jedes Einkommen wird in voller Höhe angerechnet. Beispielsweise gibt es Freibeträge, die bestimmte Einkommensarten zum Teil unberücksichtigt lassen.

Berechnung der Anspruchshöhe

Die Familienkasse stellt folgende Fragen:

  1. Wie hoch ist das anrechenbare Netto-Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen?
  2. Welche Einkommensfreibeträge dürfen abgezogen werden?
  3. Wie wirkt sich das Einkommen auf den Bedarf des Kindes aus?

Anhand einer Anrechnungsquote verringert sich der Kinderzuschlag, wenn das Familieneinkommen bestimmte Grenzen überschreitet. Wer sich unsicher ist, kann unter anderem den Rechner auf Kinderzuschlag,org nutzen, um einen ersten Überblick zu erhalten oder weitere Informationen auf der Plattform der Bundesagentur für Arbeit erhalten: web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/start,

Freibeträge beim Einkommen

Bestimmte Beträge, zum Beispiel für die Altersvorsorge (Riesterrente), bleiben beim Einkommen teilweise unberücksichtigt. Auch Pauschalen für Werbungskosten oder andere Abzugsbeträge können den anrechenbaren Verdienst reduzieren. Die genauen Werte sind gesetzlich festgelegt, variieren aber je nach Einzelfall.

Zu berücksichtigendes Vermögen

Neben dem Einkommen gibt es auch eine Prüfung, ob Vermögen vorhanden ist. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Bargeld und Sparguthaben
  • Wertpapiere und Aktien
  • Lebensversicherungen
  • Immobilienbesitz (eigengenutztes Wohneigentum wird oft privilegiert behandelt)

In einigen Fällen wird auch Vermögen der Kinder selbst berücksichtigt, sofern es bestimmte Freibeträge übersteigt.

Freibeträge beim Vermögen

Es existieren konkrete Vermögensfreigrenzen von 40.000 Euro für die antragstellende Person plus 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Alles, was oberhalb dieser Grenzen liegt, kann den Anspruch auf Kinderzuschlag mindern oder ganz ausschließen. Wer größere Rücklagen hat, sollte genau prüfen lassen, inwieweit dies Auswirkungen auf den KiZ-Anspruch hat.

Beispielrechnungen

Im Folgenden finden Sie drei vereinfachte Fallkonstellationen, die den Einfluss von Einkommen und Vermögen auf den Kinderzuschlag illustrieren. Diese dienen der Veranschaulichung und ersetzen keine individuelle Berechnung. Familie Schmidt (zwei Kinder, Einkommen knapp über Mindesteinkommensgrenze)

  • Einkommen (Netto): 1.900 Euro
  • Keine weiteren Sozialleistungen
  • Angemessenes Vermögen
  • Vorläufiges Ergebnis: Kinderzuschlag pro Kind bis zu 297 Euro (Gesamt bis zu 594 Euro)

Familie Müller (zwei Kinder, Einkommen mittlerer Bereich)

  • Einkommen (Netto): 2.300 Euro
  • Unterhaltsvorschuss für ein Kind, da ein Elternteil nicht zahlt
  • Geringe Sparguthaben
  • Ergebnis: Der Kinderzuschlag reduziert sich aufgrund des höheren Einkommens und des Unterhaltsvorschusses. Die genaue Höhe muss individuell berechnet werden.

Alleinerziehende Frau Meier (ein Kind, geringes Einkommen)

  • Einkommen (Netto): 1.100 Euro
  • Kindergeld vorhanden
  • Kein Unterhalt vom anderen Elternteil
  • Ergebnis: Kinderzuschlag bis zu 297 Euro möglich, abhängig von weiteren individuellen Faktoren

Falls das Einkommen oder Vermögen deutlich höher liegt, entfällt der Kinderzuschlag. Falls es deutlich niedriger liegt, kann ein Anspruch ebenfalls verneint werden, da in diesen Fällen häufig ein Bezug von anderen Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld) vorgesehen ist. Wer Genaueres wissen möchte, kann sich an die Familienkasse wenden oder sich über die Bundesagentur für Arbeit informieren.

Wie beantrage ich den Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Um ihn zu erhalten, müssen Eltern oder Alleinerziehende einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Im Folgenden finden Sie eine schrittweise Anleitung, was zu beachten ist, welche Unterlagen benötigt werden und wie lange die Bearbeitung erfahrungsgemäß dauert.

Antragsverfahren Schritt für Schritt

Online-Antrag oder Papierformular

  1. Online-Antrag (KiZ-Digital):
    • Rufen Sie die offizielle Website der Familienkasse (Teil der Bundesagentur für Arbeit) auf.
    • Wählen Sie dort den KiZ-Digital-Antrag.
    • Füllen Sie Schritt für Schritt die benötigten Felder aus und laden Sie alle erforderlichen Dokumente hoch.
    • Eine elektronische Signatur ist nicht immer erforderlich. Die Website führt durch den gesamten Prozess.
  2. Papierantrag:
    • Laden Sie das Antragsformular von der Website der Familienkasse herunter oder holen Sie es sich direkt bei einer Dienststelle ab.
    • Füllen Sie alle Seiten gut leserlich aus. Achten Sie insbesondere auf Einkommensnachweise und Angaben zur Bedarfsgemeinschaft.
    • Senden Sie das Formular zusammen mit den Unterlagen per Post an die zuständige Familienkasse oder geben Sie es persönlich ab.

Beide Wege sind rechtsverbindlich, wobei der Online-Antrag oft schneller bearbeitet wird. Die Familienkasse wird Sie kontaktieren, falls Unterlagen fehlen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise

Damit die Familienkasse Ihren Antrag bearbeiten kann, benötigen Sie in der Regel folgende Dokumente:

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Nachweise über Einkommen (z. B. Gehaltsabrechnungen, Gewinnermittlungen bei Selbstständigen, Unterhaltsbescheide)
  • Nachweise über Wohngeld oder andere Sozialleistungen (soweit relevant)
  • Nachweis über den Kindergeldbezug ist nicht erforderlich
  • Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum
  • Geburtsurkunde des Kindes (falls nicht bereits bei der Familienkasse hinterlegt)

Je nach persönlicher Situation können weitere Nachweise erforderlich sein, zum Beispiel zu Unterhaltszahlungen oder Elterngeld. Eine Checkliste finden Sie auf der Website der Familienkasse.

Zuständige Stelle

Der Antrag ist bei der Familienkasse zu stellen, die Teil der Bundesagentur für Arbeit ist. Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit können Sie Ihre Postleitzahl eingeben und erhalten die Kontaktdaten der passenden Stelle.

Tipp:
Bei Fragen zum Antragsverfahren stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Familienkasse telefonisch oder persönlich zur Verfügung. Zusätzlich bieten viele Familienkassen Online-Sprechstunden oder Telefonhotlines an.

Dauer der Bearbeitung

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auslastung der Familienkasse und der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Üblicherweise kann mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen gerechnet werden. Verzögerungen entstehen vor allem dann, wenn:

  • Dokumente fehlen oder unvollständig sind.
  • Rückfragen zur Bedarfsgemeinschaft bestehen.
  • Unterlagen eingereicht werden müssen, die zuvor nicht beigefügt wurden.

Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid von der Familienkasse. Unter Umständen wird zuerst ein vorläufiger Bescheid ausgestellt, wenn noch nicht alle Informationen endgültig geklärt sind. Wer sicherstellen möchte, dass alles reibungslos verläuft, sollte die Unterlagen vor Versand sorgfältig überprüfen oder den Online-Antrag nutzen, der systemseitig auf fehlende Angaben hinweist.

Meldung von Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse

Die Familienkasse berechnet den Kinderzuschlag basierend auf den Einkommensverhältnissen der letzten 6 Monate vor der Antragstellung. Ändert sich etwas Wesentliches, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden. Folgende Punkte sind häufig meldepflichtig:

  1. Änderungen im Einkommen
    • Wesentliche Gehaltssteigerung oder -minderung
    • Aufnahme oder Aufgabe einer Beschäftigung
    • Bezug neuer Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Elterngeld)
  2. Änderungen in der Familien- oder Haushaltskonstellation
    • Geburt eines weiteren Kindes
    • Wegzug oder Zuzug von Familienmitgliedern
    • Heirat, Scheidung oder Trennung
    • Eintritt einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  3. Änderungen im Vermögen
    • Erbschaften
    • Verkauf von Immobilien
    • Höhere Geldzuwendungen oder Schenkungen
  4. Änderungen beim Kindesstatus
    • Das Kind wird 25 Jahre alt
    • Kind heiratet oder geht eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein
    • Kind zieht aus dem gemeinsamen Haushalt aus

Für die Mitteilung stehen verschiedene Meldewege zur Verfügung:

  • Online über den Service-Bereich der Familienkasse
  • Telefonisch zur Erstabklärung
  • Schriftlich per Post oder persönlich bei der zuständigen Stelle

Frist:

Sobald eine Änderung bekannt wird, sollte sie ohne schuldhaftes Zögern gemeldet werden, damit keine Überzahlungen oder Unterzahlungen entstehen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Rückforderungen und unter Umständen ein Bußgeld.

Dauer der Bewilligung

Der Kinderzuschlag wird in der Regel für 6 Monate bewilligt. Innerhalb dieses Zeitraums sind die familiären und finanziellen Verhältnisse üblicherweise stabil genug, um eine verlässliche Zahlung zu gewährleisten. Nach Ablauf der 6 Monate muss ein Neuantrag gestellt werden, wenn der Anspruch weiterhin bestehen soll. Die Familienkasse prüft dann erneut, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtige Hinweise:

  • Stellen Sie den Neuantrag rechtzeitig, damit es nicht zu Lücken bei der Auszahlung kommt.
  • Nutzen Sie bei Bedarf den Online-Antrag oder die Papierformulare und fügen Sie alle aktuellen Nachweise bei.
  • Sollte sich während des Bewilligungszeitraums bereits abzeichnen, dass das Einkommen stark schwankt, ist eine frühzeitige Rücksprache mit der Familienkasse sinnvoll.

Der Bewilligungsbescheid enthält alle relevanten Informationen zum Zahlungszeitraum. Wer den Kinderzuschlag weiter in Anspruch nehmen möchte, sollte darauf achten, dass die Einkommens- und Vermögensnachweise bei der erneuten Antragstellung wieder vollständig eingereicht werden. Bei größeren Veränderungen (z. B. zusätzlichem Einkommen oder geänderter Haushaltskonstellation) kann eine frühere Neuberechnung erforderlich werden.

Weiterführende Informationen und Beratung

Der Kinderzuschlag ist ein komplexes Thema im Bereich des Sozialrechts. Wer bereits alle Grundinformationen und Voraussetzungen kennt, jedoch noch Beratung oder zusätzliche Informationen sucht, kann sich an die folgenden Stellen und Ressourcen wenden.

Kontakt zur Familienkasse

Die Familienkasse ist die zentrale Anlaufstelle für Fragen zum Kinderzuschlag. Sie ist Teil der Bundesagentur für Arbeit und bundesweit mit zahlreichen Standorten vertreten.

  • Telefonische Beratung: Kostenlose Hotline unter 0800 4 5555 30 (Mo–Fr von 8:00 bis 18:00 Uhr)
  • Postalische Kontaktaufnahme: Postanschrift der jeweiligen Familienkasse (je nach Wohnort unterschiedlich)
  • Persönliche Vorsprache: In den örtlichen Geschäftsstellen der Bundesagentur für Arbeit
  • E-Mail-Kontakt: Über das Kontaktformular auf der offiziellen Website
  • Online-Services: Viele Anliegen, zum Beispiel Änderungsmitteilungen oder Statusabfragen, lassen sich direkt über das Online-Portal erledigen.

Wer unsicher ist, welche Familienkasse zuständig ist, kann die Standortsuche auf der Website der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

Beratungsstellen

Neben der Familienkasse bieten unterschiedliche Beratungsstellen Unterstützung:

  1. Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände (z. B. Caritas, Diakonie, DRK):
    • Kostenlose Erstberatung
    • Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen
    • Klärung von Fragen zu Einkommen oder Lebensverhältnissen
  2. Kommunale Familienberatungsstellen (z. B. beim Jugendamt oder im Bürgerbüro):
    • Regionale Beratung zu Familienleistungen
    • Übersicht zu weiteren Hilfsangeboten (z. B. Wohngeld, Unterhaltsvorschuss)
  3. Verbraucherzentralen:
    • Oft kostenpflichtige, aber umfassende Rechts- und Sozialberatung
    • Individuelle Fallanalyse
    • Hilfe bei Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren
  4. Rechtsanwaltskanzleien mit Schwerpunkt Sozialrecht:
    • Rechtliche Vertretung im Streitfall
    • Begleitung durch das gesamte Verfahren
    • Prüfung behördlicher Bescheide

Bei Beratungsstellen ist es sinnvoll, im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren und alle relevanten Unterlagen (Einkommensnachweise, Kinderzuschlagsbescheid usw.) bereitzuhalten.

Kinderzuschlag abgelehnt oder zu niedrig? Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem Experten prüfen!

Die Beantragung des Kinderzuschlags kann kompliziert sein, und nicht selten kommt es zu fehlerhaften Bescheiden. Als erfahrener Rechtsanwalt für Sozialrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Kinderzuschlag durchzusetzen. Ich prüfe Ihren Fall detailliert und helfe Ihnen, alle zustehenden Leistungen zu erhalten. Dies umfasst die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die korrekte Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags sowie die Kommunikation mit der Familienkasse.

Profitieren Sie von meiner Expertise:

  • Individuelle Beratung: Ich nehme mir Zeit, um Ihre persönliche Situation zu verstehen und Ihre Fragen umfassend zu beantworten.
  • Sorgfältige Prüfung Ihres Bescheids: Ich analysiere Ihren Kinderzuschlag-Bescheid auf Fehler und zeige Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.
  • Durchsetzung Ihrer Rechte: Ob Widerspruchsverfahren oder Klage vor dem Sozialgericht – ich vertrete Ihre Interessen gegenüber der Familienkasse.

Fordern Sie unsere unverbindliche Ersteinschätzung an!

Online-Ressourcen

Im Internet stehen zahlreiche Informationsportale und Online-Hilfen zur Verfügung, um sich umfassend über den Kinderzuschlag und verwandte Themen zu informieren:

  • Offizielle Website der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de – Hier finden Sie neben allgemeinen Hinweisen zum Kinderzuschlag auch Formulare zum Download und den KiZ-Lotsen, mit dem Sie eine erste Einschätzung Ihres möglichen Anspruchs erhalten.
  • Familienportale der Bundesländer: Viele Bundesländer bieten eigene Familienportale an, auf denen regionale Besonderheiten und Angebote zusammengestellt sind.
  • Portale von Wohlfahrtsverbänden: Organisationen wie die Caritas oder Diakonie stellen häufig eigene FAQ-Bereiche und Ratgeber zum Thema Kinderzuschlag und andere Sozialleistungen bereit.

Wer individuelle und verbindliche Auskünfte benötigt, sollte sich immer an die Familienkasse oder eine anerkannte Beratungsstelle wenden. Online-Angebote eignen sich dagegen gut, um einen ersten Überblick zu gewinnen und Formulare oder Checklisten herunterzuladen.

Ergänzende Leistungen: Das Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungs- und Teilhabepaket (BUT) ist ein Angebot, das Familien mit geringem Einkommen dabei unterstützen soll, die Bildung und soziale Teilhabe ihrer Kinder sicherzustellen. Wer den Kinderzuschlag bezieht, kann in vielen Fällen auch von diesen Leistungen profitieren. Unten finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte sowie Hinweise zum Anspruch und zum Verfahren.

Überblick

Das Bildungs- und Teilhabepaket enthält verschiedene Leistungskomponenten, die dazu beitragen, Kinder und Jugendliche bei Schul- und Freizeitaktivitäten zu unterstützen. Gemäß § 28 SGB II umfassen die BUT-Leistungen zum Beispiel:

  1. Kostenübernahme für Klassenfahrten und Ausflüge
    • Gilt für schulische Veranstaltungen oder Ausflüge in der Kindertagesstätte
  2. Mittagsverpflegung in Schule, Hort oder Kita
    • Die Kosten werden vollständig übernommen
  3. Lernförderung (Nachhilfe)
    • Wenn diese geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen
  4. Zuschüsse zum Schulbedarf
    • 195 Euro pro Jahr (130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr)
  5. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    • 15 Euro monatlich für Musikunterricht, Sportverein, Ferienfreizeiten

Ein Beispiel: Das Kind der Familie Meier nimmt an einer einwöchigen Klassenfahrt teil. Die Familie erhält Kinderzuschlag und hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Dadurch werden die Kosten für die Klassenfahrt übernommen.

Verfahren zur Beantragung

  1. Zuständige Stelle:
    • In vielen Kommunen übernimmt das örtliche Jobcenter oder das Sozialamt die Bearbeitung.
    • Je nach Sozialleistung werden Anträge entweder beim Jobcenter (bei Bürgergeld) oder beim Sozialamt (bei Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistung) gestellt.
  2. Erforderliche Nachweise:
    • Nachweis über den Bezug von Kinderzuschlag, Wohngeld oder anderer relevanter Leistung
    • Schulbescheinigung bzw. Bestätigung über die Teilnahme an einer Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt)
    • Gegebenenfalls Zusatznachweise für Lernförderung (z. B. Empfehlung der Lehrkraft)
  3. Bearbeitungszeiten und Fristen:
    • Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3-6 Wochen, je nach Kommune.
    • Wichtig ist, rechtzeitig zu beantragen, bevor die Kosten anfallen. Zum Beispiel sollte der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt vor Beginn der Fahrt gestellt werden.

Wer Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets in Anspruch nehmen möchte, findet weitere Informationen auf den Websites der zuständigen Kommunalverwaltungen oder erhält Unterstützung in den örtlichen Beratungsstellen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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