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Klage gegen Herabsetzung des GbB

Nach Brustkrebsdiagnose und erfolgreicher Heilung senkte das Thüringer Landessozialgericht den Grad der Behinderung einer Patientin von 50 auf 30. Strittig war, ob diese Absenkung rechtens ist. Das Gericht bestätigte nun die Entscheidung und wies die Klage der Betroffenen ab. Damit endet ein Fall, der die Frage aufwirft, wie sich der Grad der Behinderung nach einer überstandenen Krankheit entwickeln kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Thüringer Landessozialgericht
  • Datum: 22.02.2024
  • Aktenzeichen: L 5 SB 738/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, GdB-Bestimmung
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Beschwerdeführerin, die gegen die Absenkung ihres GdB von 50 auf 30 vorgeht und die Herabsetzung ihres Status anfechtet.
    • Beklagte: Die zuständige Behörde, die die Überprüfung und Herabsetzung des GdB basierend auf aktuellen Befundberichten (rezidivfreie Krebserkrankung und festgestellte Herzleistungsminderung) veranlasst hat.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin wurde erstmals 2013 mit einem GdB von 50 aufgrund einer Brustkrebserkrankung beurteilt. Im Dezember 2018 wurde eine Überprüfung eingeleitet und Befundberichte zeigten, dass sie rezidivfrei geblieben war, jedoch eine Herzleistungsminderung auftrat. In einem Schreiben vom 3. Juni 2019 wurde ihr GdB für die Zukunft auf 30 herabgesetzt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Herabsetzung des GdB auf Grundlage der aktualisierten medizinischen Befunde rechtlich gerechtfertigt ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Revision wird nicht zugelassen.
    • Folgen: Die Herabsetzung des GdB bleibt bestehen und die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten; es sind keine weiteren Rechtsmittel mehr zulässig.

Auswirkungen der GdB-Herabsetzung: Rechte und Rechtsmittel für Betroffene

Frau an einem Holztisch mit amtlichem Brief vom Thüringer Landessozialgericht und medizinischen Dokumenten.
Herabsetzung des Grades der Behinderung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Der Grad der Behinderung (GdB) ist für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen von großer Bedeutung. Er bestimmt nicht nur den Umfang ihrer rechtlichen Ansprüche, sondern auch mögliche finanzielle Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen. Wenn das Versorgungsamt eine Herabsetzung des GdB vornimmt, hat dies oft weitreichende Auswirkungen auf die Betroffenen.

Eine solche Herabsetzung erfolgt meist nach Überprüfungen des Gesundheitszustands oder wenn eine Heilungsbewährung erfolgreich abgeschlossen wurde. Betroffene können gegen diese Entscheidung mit Rechtsmitteln vorgehen und zunächst Widerspruch einlegen. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Ein aktueller Fall zeigt, welche Aspekte bei solchen Klageverfahren eine zentrale Rolle spielen.

Der Fall vor Gericht


Thüringer Landessozialgericht bestätigt Absenkung des Behinderungsgrades nach erfolgreicher Heilung

Die Absenkung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 bei einer Brustkrebspatientin wurde durch das Thüringer Landessozialgericht bestätigt. Die 1963 geborene Klägerin hatte sich gegen diese Entscheidung des Versorgungsamtes zur Wehr gesetzt, scheiterte jedoch mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha.

Ursprüngliche Feststellung und Überprüfung des Behinderungsgrades

Der ursprüngliche GdB von 50 wurde der Klägerin im Dezember 2013 aufgrund einer Brustkrebserkrankung der rechten Brust mit anschließender Aufbauplastik zuerkannt. Dabei wurde eine Heilungsbewährung von fünf Jahren vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist leitete das Versorgungsamt Ende 2018 eine Überprüfung ein. Die eingeholten ärztlichen Befundberichte bestätigten, dass die Klägerin bezüglich ihrer Krebserkrankung rezidivfrei geblieben war. Zusätzlich wurde eine Herzleistungsminderung festgestellt.

Medizinische Grundlagen der Neubewertung

Das Versorgungsamt setzte den GdB im Juli 2019 auf 30 herab und berücksichtigte dabei zwei wesentliche gesundheitliche Einschränkungen: Eine Herzleistungsminderung mit Herzklappenfehler (Einzel-GdB: 20) sowie den Verlust der rechten Brust mit Aufbauplastik (Einzel-GdB: 20). Die zusätzlich von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen – Sehminderung und Tinnitus – erreichten nach Einschätzung der Behörde jeweils keinen Einzel-GdB von mindestens 10 und konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Rechtliche Bewertung des Landessozialgericht

Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Absenkung. Nach erfolgreichem Ablauf der Heilungsbewährung sei eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten. Diese Besserung rechtfertige die Herabsetzung des GdB um mindestens 10 Punkte. Das Gericht sah auch die formellen Anforderungen als erfüllt an: Der Bescheid sei ausreichend begründet worden und die erforderliche Anhörung der Klägerin sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine zunächst fehlende Anhörung im Widerspruchsverfahren wurde durch den Beklagten mit heilender Wirkung nachgeholt. Aktuelle medizinische Befunde vom Oktober 2022 und Februar 2023 bestätigten zudem, dass weder ein Rezidiv noch eine Vergrößerung der Lymphknoten oder eine Kapselfibrose nachgewiesen werden konnten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) nach Ablauf der Heilungsbewährung bei Brustkrebs rechtmäßig ist, wenn keine Rezidive auftreten. Die Neubewertung des GdB erfolgt dann auf Basis der verbleibenden Funktionseinschränkungen wie dem Brustverlust mit Aufbauplastik und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zusätzliche Gesundheitsstörungen wie Tinnitus oder Sehminderungen werden nur berücksichtigt, wenn sie einen Einzel-GdB von mindestens 10 erreichen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einer Krebserkrankung die fünfjährige Heilungsbewährung erfolgreich durchlaufen haben, wird Ihr GdB neu bewertet. Dabei zählt nicht mehr die ursprüngliche Krebserkrankung, sondern nur noch die dauerhaft verbliebenen Einschränkungen. Ihre weiteren gesundheitlichen Beschwerden werden nur berücksichtigt, wenn sie jeweils einen Schweregrad von mindestens 10 GdB erreichen. Es ist daher wichtig, dass Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen sammeln und dem Versorgungsamt vorlegen, die Ihre aktuellen Einschränkungen belegen. Bei der Neufeststellung können Sie Widerspruch einlegen, müssen dann aber konkrete medizinische Nachweise für Ihre Beschwerden vorlegen.

Benötigen Sie Hilfe?

Fragen zur Neubewertung Ihres GdB nach einer überstandenen Krebserkrankung?

Die Neubewertung des GdB nach erfolgreicher Heilungsbewährung wirft viele Fragen auf. Welche Unterlagen sind wichtig? Wie wirken sich andere Beschwerden aus? Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung aller relevanter medizinischer Dokumente und der Kommunikation mit den Behörden. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und die für Sie passende Lösung zu finden. Schildern Sie uns Ihre Situation, damit wir gemeinsam die nächsten Schritte besprechen können.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption berechnet?

Gesetzliche Grundlage der Berechnung

Der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgelegt wird. Dabei spielen der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten eine zentrale Rolle.

Aktuelle Berechnungsmethode

Nach der neuesten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe wird der Verfahrenswert grundsätzlich auf 5% des Gesamtvermögens der Beteiligten festgesetzt. Diese Berechnung gilt als angemessen, da bei der Volljährigenadoption die nicht-vermögensrechtlichen Aspekte im Vordergrund stehen.

Berechnungsformel = Gesamtvermögen × 0,05

Wenn Sie beispielsweise ein Vermögen von 100.000 Euro besitzen, würde der Verfahrenswert 5.000 Euro betragen.

Besondere Regelungen und Grenzen

Der Verfahrenswert ist grundsätzlich auf 500.000 Euro gedeckelt. Falls keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermögensverhältnisse vorliegen, greift ein gesetzlicher Auffangwert von 5.000 Euro.

Bei der Ermittlung des Vermögens werden berücksichtigt:

  • Immobilienvermögen
  • Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Sonstiges Vermögen abzüglich Schulden

Praktische Bedeutung

Der festgesetzte Verfahrenswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Bei einem Verfahrenswert von 50.000 Euro fallen beispielsweise Gerichtskosten von etwa 1.202 Euro an. Die Notarkosten werden ebenfalls auf Basis des Geschäftswerts berechnet, der sich nach ähnlichen Kriterien richtet.


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Welche Kosten entstehen bei einer Volljährigenadoption?

Bei einer Volljährigenadoption fallen drei wesentliche Kostenarten an: Notarkosten, Gerichtskosten und optional Anwaltskosten.

Notarkosten

Die Notarkosten für die Beurkundung des Adoptionsantrags richten sich nach dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Annehmenden. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro betragen die Notarkosten etwa 1.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) berechnet. Der Verfahrenswert wird dabei nach § 42 FamGKG bestimmt und beträgt standardmäßig 5.000 Euro, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen. Bei diesem Auffangwert belaufen sich die Gerichtsgebühren auf etwa 292 Euro.

Berechnung des Verfahrenswerts

Der Verfahrenswert wird individuell unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

  • Vermögen der Beteiligten
  • Umfang und Bedeutung der Sache
  • Einkommensverhältnisse der Beteiligten

Nach aktueller Rechtsprechung wird als Verfahrenswert grundsätzlich 5 Prozent des Vermögens der Beteiligten angesetzt. Der maximale Verfahrenswert ist dabei auf 500.000 Euro begrenzt.

Praktische Beispielrechnung

Bei einem durchschnittlichen Adoptionsverfahren fallen gemäß FamGKG Kostenverzeichnis Nr. 1320 im Normalfall zwei Gebühren von je 292 Euro an, also insgesamt 584 Euro an Gerichtskosten. Zusammen mit den Notarkosten muss bei einer Volljährigenadoption mit Gesamtkosten von mindestens 1.500 bis 2.000 Euro gerechnet werden.

Die Adoptionskosten können nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden, da die Adoption als freiwillige Entscheidung gilt.


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Gibt es eine Obergrenze für den Verfahrenswert bei Adoptionen?

Der Verfahrenswert bei Adoptionen ist gesetzlich auf maximal 500.000 Euro begrenzt. Diese Obergrenze gilt sowohl für Minderjährigen- als auch für Volljährigenadoptionen.

Grundlagen der Wertberechnung

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG und wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt. Dabei spielen insbesondere das Vermögen und die Einkommensverhältnisse der Beteiligten eine wichtige Rolle.

Praktische Berechnung

Bei Volljährigenadoptionen orientiert sich der Verfahrenswert in der Regel an folgenden Richtwerten:

  • 5% des Gesamtvermögens beider Beteiligten
  • 30% des Vermögens des Annehmenden nach dem Leipziger Kostenspiegel
  • Mindestens 5.000 Euro als Auffangwert, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen

Auswirkungen auf die Kosten

Die Höhe des Verfahrenswerts bestimmt direkt die anfallenden Gerichts- und Notarkosten. Bei einem Verfahrenswert von 50.000 Euro fallen beispielsweise Gerichtskosten von etwa 1.202 Euro an. Die Notarkosten für die erforderliche Beurkundung beginnen bei 60 Euro für Vermögen bis 7.000 Euro und steigen entsprechend mit höherem Verfahrenswert.


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Welche Bedeutung haben ärztliche Befundberichte für die GdB-Festsetzung?

Ärztliche Befundberichte bilden die zentrale Grundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt. Der Versorgungsmedizinische Dienst wertet diese Unterlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen aus.

Erforderliche medizinische Unterlagen

Für eine sachgerechte GdB-Festsetzung sind folgende Unterlagen besonders wichtig:

  • Aktuelle ärztliche Befunde und Berichte mit detaillierter Beschreibung der Funktionseinschränkungen
  • Krankenhausberichte über stationäre Aufenthalte
  • Rehabilitationsberichte von durchgeführten Maßnahmen
  • Therapieberichte und sonstige medizinische Dokumentation
  • Bescheide anderer Behörden wie Rentenbescheide oder Pflegeversicherungsbescheide

Inhaltliche Anforderungen

Die Befundberichte sollten nicht nur Diagnosen enthalten, sondern vor allem die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Alltag beschreiben. Dabei ist es wichtig, dass die Berichte:

  • Die Schwere der Erkrankung und deren Auswirkungen im Alltag dokumentieren
  • Alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen erfassen, nicht nur die Hauptproblematik
  • Möglichst aktuell sind, um die gegenwärtige Situation abzubilden

Begutachtungsprozess

Das Versorgungsamt prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob eine persönliche ärztliche Untersuchung erforderlich ist. In vielen Fällen kann die Begutachtung allein auf Basis der vorliegenden medizinischen Dokumentation erfolgen. Bei unklarer Sachlage oder unvollständigen Unterlagen wird eine zusätzliche persönliche Untersuchung angeordnet.

Die Gutachter bewerten die Unterlagen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die verbindliche Richtwerte für die GdB-Festsetzung enthalten. Dabei werden die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen beurteilt.


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Welche Auswirkungen hat die Herabsetzung des GdB auf bestehende Nachteilsausgleiche?

Die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) unter 50 führt zum Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft. Allerdings bleiben die Nachteilsausgleiche nicht sofort weg, sondern es gilt eine gesetzliche Schutzfrist.

Zeitlicher Ablauf der Schutzfrist

Nach der Herabsetzung des GdB unter 50 besteht der Anspruch auf die besonderen Rechte und Nachteilsausgleiche noch bis zum Ende des dritten Monats weiter, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Bescheid nicht mehr anfechtbar ist. Das Datum des Herabsetzungsbescheides ist dabei maßgeblich.

Wirkung von Rechtsmitteln

Wenn Sie gegen den Herabsetzungsbescheid Widerspruch einlegen, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft zunächst bestehen. Nach Ablehnung des Widerspruchs beginnt die dreimonatige Schutzfrist erneut. Die gleiche Regelung gilt auch bei einer Klage vor dem Sozialgericht.

Konkrete Auswirkungen

Bei einer Herabsetzung des GdB ergeben sich folgende Konsequenzen:

Bei GdB 30 oder 40:

  • Der Schwerbehindertenausweis wird eingezogen
  • Möglichkeit der Gleichstellung bei der Arbeitsagentur bleibt bestehen
  • Steuerlicher Pauschbetrag wird entsprechend angepasst (620 Euro bei GdB 30, 860 Euro bei GdB 40)

Bei GdB 20:

  • Nur noch Anspruch auf den Basis-Steuerfreibetrag von 384 Euro
  • Kein Schwerbehindertenausweis mehr
  • Keine Möglichkeit der Gleichstellung

Bei GdB unter 20:

  • Verlust aller Nachteilsausgleiche
  • Keine Anerkennung einer Behinderung mehr

Die Herabsetzung des GdB kann insbesondere nach einer Heilungsbewährung oder bei wesentlicher Besserung des Gesundheitszustands erfolgen. Die Änderung muss dabei voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grad der Behinderung (GdB)

Der GdB gibt an, in welchem Umfang eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt und wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 gemessen. Er dient dazu, den Schweregrad einer Behinderung festzustellen und somit den Anspruch auf bestimmte Förderungen, Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen zu definieren. Die Bewertung erfolgt anhand medizinischer Gutachten und unterliegt den Vorgaben des Sozialgesetzbuches (insbesondere SGB IX). Beispiel: Eine Person mit einem GdB von 50 erhält mehr Unterstützungsleistungen als jemand mit einem geringeren Grad, beispielsweise 30, was direkte Auswirkungen auf finanzielle Hilfen haben kann. Die genaue Einstufung hat weitreichende Auswirkungen auf die Lebensqualität der Betroffenen.


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Herabsetzung des GdB

Die Herabsetzung des GdB bezeichnet die Entscheidung, den ursprünglich festgestellten Grad der Behinderung zu verringern, wenn sich der Gesundheitszustand im Zeitverlauf verbessert hat. Sie erfolgt meist nach einer erneuten Überprüfung durch das Versorgungsamt oder im Rahmen eines behördlichen Verfahrens und wird durch aktuelle medizinische Befunde belegt. Diese Anpassung kann Auswirkungen auf den Umfang von Ansprüchen, Nachteilsausgleichen und weiteren sozialrechtlichen Vergünstigungen haben. Beispiel: Nach einer erfolgreichen Behandlung wird einer Patientin ursprünglich ein GdB von 50 erteilt, der später auf 30 herabgesetzt wird, sofern die gesundheitlichen Einschränkungen erheblich gemindert sind. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet unter anderem das SGB IX.


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Heilungsbewährung

Heilungsbewährung bezeichnet den vertraglich oder behördlich festgelegten Zeitraum, in dem die dauerhafte Feststellung eines bestimmten Gesundheitszustandes abgewartet wird, um eine bleibende Einschränkung zu bestätigen. Wird während dieses Zeitraums keine Verschlechterung – etwa in Form eines Rezidivs – festgestellt, kann dies zur Neubewertung und gegebenenfalls Herabsetzung des GdB führen. Dieses Verfahren sichert, dass Änderungen im Gesundheitszustand auch zu einer Anpassung der behördlichen Einstufung führen. Beispiel: Eine Patientin erhält einen GdB unter der Bedingung einer fünfjährigen Heilungsbewährung, nach deren erfolgreichem Ablauf eine Reduktion möglich wird. Die Regelung stützt sich auf sozialrechtliche Vorgaben im Rahmen des SGB IX.


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Versorgungsamt

Das Versorgungsamt ist eine staatliche Behörde, die unter anderem über den Grad der Behinderung und damit verbundene Ansprüche entscheidet. Es prüft medizinische Befunde, Berichte und Gutachten, um festzustellen, welche Leistungen einer betroffenen Person zustehen. Seine Entscheidungen können beispielsweise die Herabsetzung oder Erhöhung des GdB umfassen und beruhen auf gesetzlichen Regelungen, vor allem im Sozialgesetzbuch (SGB IX). Beispiel: Nach einer erneuten Begutachtung senkt das Versorgungsamt den GdB einer Patientin, wenn sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert hat. Die Arbeit des Versorgungsamtes wirkt sich unmittelbar auf finanzielle und soziale Unterstützungsleistungen aus.


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Rechtsmittel

Rechtsmittel sind juristische Instrumente, mit denen Betroffene gegen Entscheidungen von Behörden oder Gerichten vorgehen können, um eine erneute Überprüfung zu erzwingen. Sie umfassen beispielsweise den Widerspruch, die Berufung oder die Beschwerde und geben den Bürgern die Möglichkeit, Fehler in der ursprünglichen Entscheidung anzufechten. Im beschriebenen Fall kann der Klageweg als ein Rechtsmittel gegen die Herabsetzung des GdB genutzt werden. Beispiel: Legt eine Patientin Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes ein, um eine erneute Überprüfung zu erwirken. Die Verfahren und Möglichkeiten ergeben sich aus dem Sozialgerichtsgesetz und anderen relevanten Vorschriften.


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Klageverfahren

Ein Klageverfahren beschreibt den formellen Ablauf, in dem eine Person ihre Rechtsansprüche vor Gericht geltend macht, wenn sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Hierbei werden alle relevanten Fakten, Beweise, ärztlichen Gutachten und Dokumentationen geprüft, um festzustellen, ob die ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig war. Im sozialen Kontext wird oft zuerst der Widerspruch eingelegt, bevor der Weg über ein Klageverfahren zum zuständigen Sozialgericht erfolgt. Beispiel: Scheitert ein Widerspruch gegen die Reduzierung des GdB, kann die betroffene Patientin Klage erheben, um die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Klageverfahren folgt den Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes.


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Einzel-GdB

Der Einzel-GdB bezieht sich auf die Bewertung einzelner gesundheitlicher Einschränkungen, die dann zu einem Gesamtgrad der Behinderung addiert werden. Jede Beeinträchtigung, wie z. B. ein Herzklappenfehler oder der Verlust eines Körperteils, wird mit einem spezifischen Wert beurteilt, der als Einzel-GdB ausgewiesen wird. Die Summe dieser Einzelbewertungen bildet den Gesamteindruck der gesundheitlichen Schädigung, der für die Feststellung von Ansprüchen entscheidend ist. Beispiel: Wird einer Patientin ein Einzel-GdB von 20 für eine Herzleistungsminderung zuerkannt und ein anderer Wert für einen weiteren Mangel, so entspricht die Summe dem Gesamt-GdB, der im Bescheid berücksichtigt wird. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus den Richtlinien des SGB IX.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Es definiert den Grad der Behinderung (GdB) und legt fest, wie dieser festgestellt und beurteilt wird. Insbesondere § 2 SGB IX beschreibt die Merkmale einer Behinderung und die Kriterien zur Feststellung des GdB.
    Im vorliegenden Fall wurde der GdB der Klägerin zunächst auf 50 festgesetzt und später auf 30 herabgesetzt. Die Bewertung und Neubewertung des GdB erfolgt gemäß den Bestimmungen des SGB IX, wobei die medizinischen Befunde entscheidend sind.
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Das VwVfG regelt das allgemeine Verwaltungsverfahren in Deutschland, einschließlich der Pflichten der Verwaltung zur Anhörung der Beteiligten. Insbesondere § 28 VwVfG verpflichtet die Behörde, die Beteiligten vor einer endgültigen Entscheidung anzuhören, wenn deren Rechte betroffen sind.
    Die Klägerin behauptet, dass sie nicht ordnungsgemäß angehört wurde, da der Befundbericht nicht dem Anhörungsschreiben beigefügt war. Dies könnte einen Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach VwVfG darstellen.
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG): Das SGG bestimmt die Zuständigkeiten und Verfahren der Sozialgerichte in Deutschland. Es regelt unter anderem die Möglichkeit der Berufung und die Anforderungen an die Begründung von Klagen.
    Die Klägerin hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha Berufung eingelegt. Das SGG legt fest, wie solche Berufungsverfahren zu führen sind und welche Rechtsmittel den Beteiligten zur Verfügung stehen.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das AGG dient dem Schutz vor Diskriminierung aus Gründen wie Behinderung. Es verpflichtet öffentliche Stellen, Gleichbehandlung zu gewährleisten und Benachteiligungen zu vermeiden.
    Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, könnte die Herabsetzung des GdB und die Bewertung bestimmter gesundheitlicher Einschränkungen unter das AGG fallen, wenn dadurch eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Klägerin stattfindet.
  • SGB IX §§ 35 und 38: Diese Paragraphen des SGB IX betreffen die Änderung der Feststellung des Grades der Behinderung und die Überprüfung von Bescheiden. § 35 regelt die Änderung von Feststellungen bei wesentlichen Änderungen der Lebensumstände, während § 38 die Überprüfung und Korrektur fehlerhafter Bescheide ermöglicht.
    Der Beklagte hat den GdB der Klägerin aufgrund neuer medizinischer Befunde herabgesetzt, was gemäß § 35 SGB IX zulässig ist. Die Klägerin argumentiert jedoch, dass die Veränderungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden, was eine Überprüfung nach § 38 erforderlich machen könnte.

Das vorliegende Urteil


Thüringer Landessozialgericht – Az.: L 5 SB 738/22 – Urteil vom 22.02.2024


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