Leitsatz
Ein sog. schlüssiges Konzept muss jedenfalls dann, wenn es als einen Parameter die Nettokaltmiete aufweist (das schlüssige Konzept also nicht von vornherein auf einer Erhebung der Bruttokaltmiete aufbaut), auch eine Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten mitumfassen. Davon kann auch nicht dann abgesehen werden, wenn der Sozialhilfeträger stets die tatsächlichen „kalten“ Nebenkosten der Leistungsberechnung zugrundelegt. An der gegenteiligen Rechtsauffassung aus dem Beschluss des Senates vom 15. Mai 2014 – L 4 SO 19/14 B ER – wird nicht mehr festgehalten.
Verfahrensgang
vorgehend SG Fulda, 14. April 2021, S 7 SO 57/18 , Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Streitgegenständlich ist der Leistungszeitraum 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019.
Der 1963 geborene Kläger, welcher dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und von der Deutschen Rentenversicherung Hessen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog, lebte bis 30. April 2018 in einer Wohnung in B-Stadt und bezog dort Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Im Rahmen der Leistungsbewilligung wurde seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers für die damals bewohnte Wohnung eine monatliche Grundmiete von 346,65 € zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 85,36 € als Unterkunftskostenbedarf des Klägers anerkannt, obwohl die Grundmiete die Angemessenheitsgrenze des für das Gebiet der Stadt und des Landkreises Fulda entwickelten Unterkunftskostenkonzepts überstieg. Der Grund für diese Berücksichtigung lag darin, dass der Sozialhilfeträger davon ausging, dass dem Kläger ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung subjektiv nicht zumutbar war. Ausweislich eines Aktenvermerks des Sozialamtes der Stadt Fulda vom 26. März 2018 meldete sich der Kläger dort telefonisch und teilte mit, dass er eine Wohnung in A-Stadt gefunden habe, welche er anmieten wolle. Als Grund für den Umzug gab der Kläger an, dass derzeit lautstarke Umbaumaßnahmen in seinem Wohnhaus durchgeführt würden und im Erdgeschoss eine neue Bar/Kneipe entstehe, welche auch in der Folgezeit zu sehr viel Nachtlärm führen werde. Da der Kläger psychisch stark beeinträchtigt sei, wolle er den Wohnortwechsel. Ausweislich des Inhalts des vorgenannten Aktenvermerks wurde der Kläger darüber aufgeklärt, möglichst frühzeitig ein schriftliches Mietangebot bei dem künftig zuständigen Sozialhilfeträger, dem Beklagten, einzureichen, damit dieser entscheiden könne, ob dem Umzug zugestimmt werde.
Am 7. Mai 2018 legte der Kläger dem Sozialamt der Stadt Fulda sodann einen am 1. Mai 2018 unterzeichneten Mietvertrag betreffend die hier streitgegenständliche Wohnung vor, welche zum 1. Mai 2018 angemietet wurde.
Gegenstand dieses Mietvertrages ist eine Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 65 m². Nach § 3 des Mietvertrages ist für die Wohnung eine monatliche Miete von 400 € zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 120 € zu zahlen. In der Nebenkostenvorauszahlung ist ausweislich § 3 Nr. 2 des Mietvertrages auch die monatliche Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser enthalten.
Weiterhin legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Neurologen und Psychiaters vom 17. April 2018 vor, ausweislich derer aus nervenfachärztlicher Sicht ein Wohnungswechsel (Umzug) des Klägers in eine ruhigere Wohngegend indiziert gewesen sei. Weiterhin legte der Kläger eine außerordentliche fristlose Kündigungserklärung gegenüber dem vormaligen Wohnungsvermieter betreffend die bis dahin in B-Stadt bewohnte Wohnung mit Wirkung zum 30. April 2018 vor. Die Stadt Fulda stellte die dem Kläger bewilligten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sodann mit Bescheid vom 7. Mai 2018 mit Wirkung ab 1. Mai 2018 ein und machte bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch für die bereits für den Monat Mai 2018 angewiesenen Sozialhilfeleistungen geltend.
Mit einem am 15. Mai 2018 bei dem Beklagten eingegangenen Leistungsantrag (Bl. 2 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) stellte der Kläger nunmehr bei diesem einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Kläger legte eine Mietbescheinigung des Vermieters vom 14. Mai 2018 vor, wonach der Kläger für die streitgegenständliche Wohnung eine monatliche Kaltmiete von 400 € zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung für kalte Nebenkosten in Höhe von 70 € sowie einer monatlichen Heizkostenvorauszahlung von 50 € zu zahlen gehabt habe. Aus den von dem Kläger vorgelegten Kontoauszügen geht hervor, dass der Kläger Ende April 2018 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 523,35 € netto erzielte. Weiterhin erklärte der Kläger, keine sonstigen monatlichen Einkünfte zu erzielen und auch über kein verwertbares Vermögen zu verfügen.
Nach vorheriger Bewilligung eines Vorschusses für den Monat Juni 2018 in Höhe von 308,88 € mit Bescheid vom 1. Juni 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann mit Leistungsbescheid vom 4. Juni 2018 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschusszahlung, wobei für Mai 2018 unter Hinweis auf die bereits durch das Sozialamt der Stadt Fulda für diesen Monat gewährten Leistungen und das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des dortigen Sozialhilfeträgers keine Auszahlung der Leistungen erfolgte. Als Unterkunftskostenbedarf des Klägers berücksichtigte der Beklagte einen monatlichen Betrag von 340 €, wobei von dem Gesamtbetrag von 470 € (Grundmiete 400 € zzgl. 70 € Nebenkosten) ein Abzug für unangemessene Unterkunftskosten in Höhe von 130 € erfolgte. Als monatlicher Heizkostenbedarf wurde zudem ein Betrag von 50 € anerkannt. Der Beklagte ermittelte in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des Regelbedarfs von 416 €/Monat und eines Mehrbedarfs für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,57 €/Monat einen Gesamtbedarf des Klägers von 815,57 €/Monat, setzte von diesem ein anrechenbares Gesamteinkommen von 506,69 € (Renteneinkommen in Höhe von 523,35 € abzüglich der Beiträge für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 7,05 € sowie Beiträge für die Hausratversicherung in Höhe von 9,61 €) ab und ermittelte dementsprechend einen Grundsicherungsbedarf von 308,88 €/Monat. Für den Monat Juni 2018 ermittelte der Beklagte einen Gesamtbedarf von 351,91 € wegen eines zusätzlichen Bedarfes für die Nachzahlung von Heizkosten aus der Schlussrechnung des Gasversorgers des Klägers vom 2. Mai 2018, dessen vorherige Wohnung betreffend.
Zur Begründung der anerkannten Kosten der Unterkunft führte der Beklagte aus, dass der zum 1. Mai 2018 von B-Stadt nach A-Stadt erfolgte Umzug des Klägers dem Sozialamt der Stadt Fulda erstmals im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 7. Mai 2018 unter Vorlage des neuen Mietvertrages bekannt gegeben worden sei. Gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII hätten Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Seien die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sei der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Kosten verpflichtet, es sei denn, er habe den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Da durch den Kläger vor Abschluss des Mietvertrages eine Zustimmung nicht bei dem bis zum 30. April 2018 örtlich zuständigen Sozialamt der Stadt Fulda bzw. dem ab dem 1. Mai 2018 örtlich zuständigen Sozialamt des Beklagten eingeholt worden sei, könne bei der Berechnung der Leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2018 gemäß
§ 35 SGB XII in Verbindung mit den Richtlinien des örtlichen Leistungsträgers nur die angemessene Kaltmiete in Höhe von monatlich 270 € berücksichtigt werden.
Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Juni 2018, bei dem Beklagten eingegangen am 11. Juni 2018 (Bl. 124), erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juni 2018 und trug mit weiterem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Juli 2018 (Bl. 7 ff. der Widerspruchsakte des Beklagten) unter Bezugnahme auf das vorgenannte Attest des behandelnden Neurologen und Psychiaters vor, er habe kurzfristig aus der von ihm bewohnten Wohnung ausziehen müssen, da aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ein weiterer Verbleib dort unmöglich gewesen sei. Weiterhin habe sich der Kläger darauf verlassen, dass die Miete für die neue Wohnung in der gleichen Höhe wie zuvor übernommen werden könne.
Nach zwischenzeitlicher Änderung der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 15. Juni 2018 ab 1. Juli 2018 (Berücksichtigung der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2018) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2018 (Bl. 11 ff. der Widerspruchsakte) als unbegründet zurück. Die Beklagte vertiefte hierin ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und führte aus, dass von dem vormaligen Sozialhilfeträger für die zuvor bewohnte Wohnung des Klägers anerkannt worden sei, dass dem Kläger ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei, so dass die an sich unangemessenen Unterkunftskosten bei den damaligen Grundsicherungsleistungen berücksichtigt worden seien. In dem Moment, in dem der Kläger aber tatsächlich die Wohnung gewechselt habe, habe er eine angemessene Wohnung anmieten können. Aufgrund des tatsächlich stattgefunden Umzuges sei der Beklagte nicht verpflichtet, die zuvor anerkannten Unterkunftskosten weiter zu übernehmen. Nach dem Konzept des Beklagten zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft sei im Gebiet der Gemeinde A-Stadt für einen Einpersonenhaushalt eine Kaltmiete von 270 € angemessen. Diese Miete sei im Bescheid vom 4. Juni 2018 zu Grunde gelegt worden.
Am 5. November 2018 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Fulda erhoben. Mit Verfügung vom 9. April 2020 hat der Vorsitzende auf Zweifel an der Schlüssigkeit des Unterkunftskostenkonzepts hingewiesen.
Der Kläger hat den Vortrag zu seinem Gesundheitszustand wiederholt und vertieft. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass mit dem Wohnungswechsel aus der Stadt Fulda die Zuständigkeit auf den Beklagten übergehen würde. Der Kläger habe sich von seinem früheren Leistungssachbearbeiter zusichern lassen, dass auch im vorliegenden Einzelfall eine höhere Miete übernommen werden könne. Nur aufgrund dieser Auskunft habe der Kläger den Mietvertrag unterzeichnet und habe ihn sodann bei dem Sozialamt der Stadt Fulda einreichen wollen. Dort habe er dann erfahren, dass der dortige Sachbearbeiter für die Wohnung in A-Stadt nicht mehr zuständig sei.
Der Beklagte seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Der Kläger habe den Beklagten trotz Aufforderung durch den vorher zuständigen Sozialhilfeträger im Telefonat vom 26. März 2018 nicht über den bevorstehenden Umzug informiert. Dementsprechend sei es dem Beklagten auch nicht möglich gewesen, dem Kläger Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zu verschaffen und ihn zur Vermeidung unüberlegter Schritte entsprechend zu beraten. Schließlich gehe auch aus dem Vermerk des damaligen Mitarbeiters im Sozialamt der Stadt Fulda vom 26. März 2018 hervor, dass der Kläger über den Zuständigkeitswechsel der Leistungsträger informiert worden sei. Die ärztliche Einschätzung begründe keine zeitliche Eilbedürftigkeit und enthalte keine zeitlichen Vorgaben. Insofern sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, zum einen den Beklagten über den geplanten Wohnungswechsel zu informieren und zum anderen einen angemessenen Zeitraum in die Suche nach einer Wohnung zu investieren, die den Kriterien der Angemessenheit entspreche.
Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte vorgetragen, er habe zum 1. November 2017 das Unterkunftskostenkonzept überarbeitet und insofern den Berechnungen für die Leistungen an den Kläger aktualisierte Werte zu Grunde gelegt. Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch das vom Beklagten beauftragte Institut empirica basiere auf freien, zur Vermietung angebotenen Wohnungen. Das Institut empirica lege bewusst die auf dem regionalen Markt verfügbaren Wohnungen zu Grunde für die Bestimmung der Angemessenheit, da es auf die konkrete Verfügbarkeit ankomme. Insofern sei es unschädlich, dass Bestandsmieten durch das Institut empirica nicht in die Berechnung aufgenommen worden seien. In dem überarbeiteten Konzept werde auch die Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt auf 50 m2 korrigiert. Durch die Überarbeitung seien ebenfalls der Umfang der erfassten Wohnungen und deren Ausstattungsstandard korrigiert worden. Es erfolge keine Orientierung mehr am Marktsegment „sozialer Wohnungsbau“. Auch die Vergleichsraumzuordnung sei überarbeitet worden und finde sich unter 2.2.1 und 2.2.2 der Erläuterungen des Beklagten auf Seite 5. Die Stadt Hünfeld werde nunmehr dem Vergleichsraum II zugerechnet. Die Zuordnung der Gemeinden C-Stadt und A-Stadt zum Vergleichsraum I basiere auf der städtischen Gestaltung der Kernorte sowie der unmittelbaren Nähe zum Stadtgebiet Fulda.
Die Kritik des Gerichts, den Berechnungen die Netto-Kaltmiete zu Grunde zu legen, sei nicht nachvollziehbar. Eine mögliche fehlerhafte Erfassung tatsächlicher Nebenkosten, wie sie Grundlage für die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014 (Az.: 4 AS 9/14 R, juris Rn. 33) gewesen sei, sei aufgrund des schlüssigen Konzepts des Beklagten nicht zu befürchten. Die sog. Kaltnebenkosten würden getrennt von der Nettokaltmiete ausgewiesen und als zum Wohnen erforderlicher Bedarf anerkannt. Die sog. Warmnebenkosten könnten fehlerfrei erfasst werden, denn durch die getrennte Ausweisung von Nettomietkosten und Nebenkosten bleibt die erforderliche Transparenz erhalten, so dass Abschlagszahlungen, differenziert erfasst werden. Grundsätzlich sei die Nettokaltmiete zu Grunde zu legen.
Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 14. April 2021 unter Abänderung der angegriffenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 645,40 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klage sei teilweise begründet. Ein Anspruch des Klägers auf weitere Heizkosten gemäß § 35 Abs. 4 SGB XII komme ersichtlich nicht in Betracht, da der Beklagte insoweit die von dem Kläger an seinen Vermieter tatsächlich monatlich zu erbringenden Leistungen als Bedarf berücksichtigt habe.
Der Kläger habe aber Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft im tenorierten Umfang gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB XII.
Der Beklagte sei mangels vorheriger Zustimmung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII in dem hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen für die Unterkunft des Klägers verpflichtet. Diese angemessenen Aufwendungen überstiegen allerdings die von dem Beklagten tatsächlich berücksichtigten.
Das Sozialgericht hat insoweit ausgeführt:
„Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 35 SGB XII ist entsprechend den durch die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen zu prüfen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 14). Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne, hier der der Bestimmung einer Mietobergrenze. Diese Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bzw. vorliegend: § 35 SGB XII) in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anzumieten. Da die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, kann die Mietobergrenze weder der Höhe nach pauschal noch überregional definiert werden. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 19). Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums müssen zudem in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG, Urteil vom 18.11.2014 14 – B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 13).
Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, welches das BSG wie folgt zusammenfasst und konkretisiert: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, juris, Rn. 19, 20 m.w.N.). Steht auf diese Weise generell-abstrakt die Unangemessenheit fest, ist sodann weiter zu prüfen, ob der Hilfsbedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine Wohnung (konkret) anmieten kann (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 18).
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs. 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.9.2001 (BGBl I 2376: „Wohnraumförderungsgesetz“) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die „Bestimmungen“ des jeweiligen Landes (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 21). Für das Bundesland Hessen ist unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 11 i. V. m. Anlage 1 des Erlasses über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung – §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 22. Juli 2014 – Staatsanzeiger für das Land Hessen – StAnz – Nr. 32 vom 4. August 2014, S. 645 f. – Wohnraumfördererlass -), eine Wohnungsgröße für eine Person bis 50 m², für zwei Personen bis 60 m², für drei Personen bis 75 m² und für jede weitere Person max. 12 m² angemessen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2018 – L 6 AS 185/18 –, juris, Rn. 32).
Hieran gemessen hat der Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend eine angemessene Wohnungsgröße für den leistungsberechtigten Kläger von 50 m² bestimmt. Unzutreffend ermittelt hat der Beklagte hingegen die Referenzmiete bzw. den abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis.
Hierzu hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neben der Bestimmung der Nettokaltmiete durch Ermittlung des räumlichen Vergleichsmaßstabes und des maßgeblichen Wohnungsstandards auch die angemessenen kalten Betriebskosten abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II (für § 35 SGB XII gilt nichts anderes) zeigt, dass diese Kosten zu den Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht – wie die Heizkosten – getrennt erfasst werden sollen. Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der vom Leistungsträger zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze eingeflossen sind, da es darum geht, „die Wirklichkeit“, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden. Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 33; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 32, m.w.N.; Beschluss vom 02. April 2014 – B 4 AS 17/14 B, juris, Rn. 6, m.w.N.; Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 33, m.w.N.; Urteil vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R –, BSGE 125, 29-38, SozR 4-4200 § 22 Nr 93, juris, Rn. 24). Insoweit nennt der Katalog des § 22c Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II als Erkenntnisquellen für die Bestimmung des Angemessenheitswerts Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von Angemessenheitswerten zu sein, ergibt sich aus der Formulierung des § 22c Abs 1 Satz 1 SGB II. Soweit in ihnen keine Daten zusammengefasst sind, die sich auf die Betriebskosten als Teilelement abstrakt angemessener Unterkunftskosten beziehen, eröffnet § 22c Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II die Möglichkeit, auf andere örtliche oder ggf. überörtliche Betriebskostenübersichten (z.B. den vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten) zurückgreifen. (BSG, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, SozR 4 (vorgesehen), juris, Rn. 26). Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von – möglichst lokalen oder regionalen – Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht. (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), juris, Rn. 41).
Es ist nach alledem gerade nicht so, dass, wie der Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2021 vorträgt, das BSG bei der Prüfung eines Unterkunftskostenkonzepts grundsätzlich die Nettokaltmiete zugrunde legt. In dem von dem Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 17.09.2020 zu dem Aktenzeichen B 4 AS 22/20 R wird ganz im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie auch die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erfordert (BSG, a.a.O., Rn. 23). Zudem hat das BSG in der zitierten Entscheidung (Rn. 40) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem dortigen konkreten Fall mangels hinreichender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht beurteilt werden könne, ob auch die kalten Betriebskosten rechtmäßig ermittelt wurden.
Dem für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum maßgeblichen Konzept des Beklagten über die Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II/§ 35 SGB XII (Fortschreibung zum 01.11.2017), welches, um den Anforderungen des BSG an die Schlüssigkeit eines Unterkunftskostenkonzepts zu genügen, dementsprechend sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten zu entwickeln ist (BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 24/08 R –, SozR 4-3500 § 29 Nr 1, juris, Rn. 16), mangelt es ganz offensichtlich daran, dass es der Beklagte unterlassen hat, neben der (nach Auffassung des Beklagten) angemessenen Nettokaltmiete auch die angemessenen kalten Betriebskosten abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen. Dem Kläger wird daher gerade nicht die Möglichkeit gegeben, innerhalb des die Angemessenheit bestimmten Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen und die Möglichkeiten der Produkttheorie ausschöpfen zu können. Denn es sind Fälle denkbar, dass in demselben Vergleichsraum Wohnungen mit gleich hoher Bruttokaltmiete vorhanden sind, dennoch aber vom Beklagten im Ergebnis nicht dieselben Kosten der Unterkunft als Bedarf berücksichtigt werden. Dies nämlich dann, wenn eine Wohnung eine Nettokaltmiete aufweist, welche die von dem Beklagten ermittelte angemessene Nettokaltmiete übersteigt. Noch deutlicher wird die Problematik, wenn für die Wohnung mit der unangemessen hohen Nettokaltmiete im Ergebnis eine geringere Bruttokaltmiete zu zahlen ist als für eine Vergleichswohnung mit einer Nettokaltmiete innerhalb der Angemessenheitsgrenze. Schließlich bleibt zu berücksichtigen, dass es auch nicht den Tatsachen entspricht, soweit der Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2021 sinngemäß vorträgt, dass die kalten Nebenkosten als zum Wohnen erforderlicher Bedarf anerkannt werden. Zum einen ist dem Gericht aus anderen Fällen bekannt, dass dies keinesfalls der Regelfall ist. Zum anderen macht dies auch der Beklagte bereits in dem Ausgangsbescheid vom 04. Juni 2018 deutlich, indem dort auf Seite 3 (Nebenkostenbelehrung) ausgeführt wird, das Heiz- und Nebenkosten gemäß § 35 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien, jedoch nur, sofern diese „angemessen“ seien. Darüber hinaus wird der Kläger dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Angemessenheit ein Wasserverbrauch „in der Regel“ von max. 45 m³ je Person und Abrechnungsjahr anerkannt werde. Hierdurch macht der Beklagte bereits selbst hinreichend deutlich, dass sich Hilfesuchende keinesfalls darauf verlassen können, dass der Sozialhilfeträger stets sämtliche kalten Nebenkosten, welche mietvertraglich zu zahlen sind, als Unterkunftskostenbedarf berücksichtigt.
Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal „Angemessenheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar und die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (bzw. hier: § 35 SGB XII) ebenfalls (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr 101, juris, Rn. 16 ff.). Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird. (…) Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept – ggf mit Hilfe von Sachverständigen – zu erstellen (BSG a.a.O., Rn. 26 ff.). Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht allerdings nur auf schon vorhandene Datengrundlagen zurückgreifen. Diese Datengrundlagen müssen die vergleichsraumbezogene, zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten können (BSG, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 37/19 R – … juris, Rn. 24 ff.). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, … juris, Rn. 30).
Hieran gemessen verspricht es keinen Erfolg, dem Beklagten weitere Gelegenheit zu geben, den zuvor festgestellten Mangel des dortigen Unterkunftskostenkonzepts zu beheben, da dies offensichtlich nicht möglich ist. Der Beklagte wurde im vorliegenden Verfahren im April 2020, also bereits ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung, unter anderem auf die Bedenken des Gerichts an der Zugrundelegung ausschließlich der Nettokaltmiete hingewiesen (vergleiche gerichtliche Verfügung vom 09. April 2020 (Bl. 104 ff. der Gerichtsakte), ohne dass vor dem 31.03.2021 hierzu irgendeine Reaktion erfolgte. Für das Gericht ist daneben nicht ersichtlich, inwieweit für das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment vorhanden sein sollten. Gleiches gilt für das Vorliegen sonstiger Werte aus Mietverhältnissen des gesamten hier einschlägigen Mietmarktes sowie für weiterer Erkenntnisquellen wie Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken bzw. örtliche oder ggf. überörtliche Betriebskostenübersichten. Auch der Beklagte hat entsprechende Erkenntnisquellen in seiner Stellungnahme vom 31.03.2021 nicht benannt, so dass das Gericht davon ausgeht, dass diese, soweit es das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten anbelangt, nicht existieren. Die Möglichkeiten der Amtsermittlung durch das Gericht sind damit erschöpft.
Sofern sich – wie vorliegend – erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft mehr treffen lassen, es also an lokalen Erkenntnismöglichkeiten fehlt, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen zu übernehmen. Allerdings kann die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine „Angemessenheitsgrenze nach oben“ durch die verhindert werden soll, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Grenze findet sich in den Tabellenwerten zu § 12 WoGG. Die Heranziehung der Tabellenwerte ersetzt damit die für den Vergleichsraum und den konkreten Zeitraum festzustellende Referenzmiete nicht, sondern dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner wird ein „Sicherheitszuschlag“ von 10% zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 26, 27; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R, juris, Rn. 15; Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 25 ff.; Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE 127, 214-223, SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, juris, Rn. 30).
Die vorgenannte „Angemessenheitsgrenze nach oben“ errechnet sich nach alledem wie folgt:
Nach § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der hier maßgeblichen und bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung ergeben sich die Mietstufen für Gemeinden aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV gilt für die Gemeinde A-Stadt die Mietstufe II. Der Höchstbetrag für Miete und Belastung gemäß § 12 Abs. 1 WoGG beläuft sich damit bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied auf 351 €, woraus zuzüglich des vorgenannten Zuschlages von 10 % ein Höchstbetrag von 386,10 € resultiert. Mietvertraglich zu zahlen war von dem Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Bruttokaltmiete von 470 €, so dass die Unterkunftskosten dennoch abstrakt unangemessen sind.
Steht, wie vorliegend, generell-abstrakt die Unangemessenheit der Unterkunftskosten fest, ist in einem letzten Schritt zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Hilfebedürftigen tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R, juris, Rn. 18; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, juris, Rn. 15). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Unterkunft auch in unangemessenem Umfang zu übernehmen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, juris, Rn. 29). (…)
Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass für den Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit bestand, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung mit einer Bruttokaltmiete bis zu einem Höchstbetrag von 386,10 € auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Wohnungsmarkt anzumieten. (…)
Der Kläger hat nach alledem einen Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 in Höhe von 46,10 €/Monat, insgesamt damit (für 14 Monate) in Höhe von 645,40 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.“
Das Urteil, das eine Rechtsmittelbelehrung über die Statthaftigkeit der Berufung enthält, ist dem Beklagten am 18. Mai 2021 zugestellt worden.
Der Beklagte hat zunächst am 17. Juni 2021 Berufung eingelegt (Aktenzeichen: L4 SO 132/21). Mit der Eingangsverfügung hat der Berichterstatter auf Zweifel an der Statthaftigkeit der Berufung wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes hingewiesen. Am 18. Mai 2022 hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen und eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Aktenzeichen: L 4 SO 85/22 NZB). Mit Beschluss vom 17. November 2023 hat der Senat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. April 2021 aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil zugelassen (Aktenzeichen nunmehr: L 4 SO 116/23).
Der Beklagte trägt vor, seine Berechnungsgrundlage sei trotz des Ansatzes einer Nettokaltmiete dennoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Nettokaltmiete werde im Wege der Auswertung umfassender und valider Daten des regionalen Wohnungsmarktes ermittelt. Die Festlegung der abstrakten Angemessenheit erfolge in einem schlüssigen Konzept, das regelmäßig aktualisiert und überprüft werde. Die im Rahmen einer Bruttokaltmiete erfassten kalten Betriebskosten übernehme der Beschwerdeführer in der im Einzelfall sich aus dem Mietvertrag ergebenden Höhe. Dadurch sei sichergestellt, dass die Leistungsempfänger die mietvertraglichen Verpflichtungen, die neben der Nettokaltmiete Teil des Mietpreises seien, in vollem Umfang erfüllen könnten. Dem Leistungsberechtigten könne so grundsätzlich kein Nachteil entstehen. Der Ansatz der Nettokaltmiete zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sei daher nicht grundsätzlich als fehlerhaft zu bewerten (Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2021 – L 5 AS 526/16). Die Datenanalyse und Berechnungen würden von der Firma empirica durchgeführt, deren Analyse und Konzepte mit dem Ansatz der Nettokaltmiete als Grundlage der Angemessenheitsprüfung mittlerweile gerichtlich bestätigt worden seien (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Januar 2022 – L 19 AS 2083/18). Das Konzept sei für den Mieter günstiger als das der Bruttokaltmiete: Der Ansatz der Bruttokaltmiete als maßgebliches Kriterium für die Berechnung der Unterkunftskosten übertrage letztlich dem Leistungsempfänger als Mieter das finanzielle Risiko bzgl. der Höhe und Veränderbarkeit der Nebenkosten, obwohl ein Mieter – bis auf den Fall unwirtschaftlichen Verhaltens – kaum Möglichkeiten habe, die Betriebs- und Nebenkosten zu verändern. Beim Ansatz der Nettokaltmiete in der Berechnungsweise des Beklagten sei das maßgebliche Kriterium lediglich die Nettokaltmiete für den Wohnraum. Die Höhe der Nebenkosten werde daher nicht zu einem Kostenfaktor bei der Auswahl einer Wohnung. Die Nebenkosten würden übernommen. Das Kostenrisiko bzgl. der Nebenkosten sei daher nicht das entscheidende Kriterium bei der Auswahl einer Wohnung. Insofern entstünde keine unangemessene Belastung der Leistungsempfänger und unveränderbare Kostenpositionen würden als Bedarfe anerkannt.Eine Ausnahme liege nur dann vor, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempfängers nachweisbar sei.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. April 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat in der Berufungsinstanz nicht ergänzend zur Sache vorgetragen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten, das „Konzept über die Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II/§ 35 SGB XII Fortschreibung zum 01.11.2017“ (Bl. 20ff. der elektronischen Berufungsakte) und das Gutachten der „empirica ag“ vom 14. August 2017 beigezogen und mit Berichterstatterverfügung vom 15. September 2025 auf die fortbestehenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Unterkunftskonzepts hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 27. November 2025 hat der Beklagte, mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 hat der Kläger seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat über die Berufung ohne weitere Verhandlung entschieden, nach dem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 4. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 teilweise rechtswidrig ist und den Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt.
Zwar ist der Beklagte mangels vorheriger Zustimmung zum Umzug nach § 35 Abs. 3 Satz 4 SGB XII nur verpflichtet, die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze durch den Beklagten leidet aber an Rechtsfehlern, so dass die Angemessenheitsgrenze anhand der Werte der Tabelle zu § 12 WoGG in Gestalt des Höchstbetrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zum jeweiligen Tabellenwert von 10 Prozent zu ermitteln ist.
Der Senat nimmt mit den nachfolgenden Ergänzungen zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Rechtsgrundlage des Anspruches auf Leistungen für Unterkunft und Heizung war im streitgegenständlichen Zeitraum für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII § 42a i.V.m. § 35 SGB XII. Nach § 42a Abs. 1 in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung sind für Leistungsberechtigte angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.Bedarfe für die Unterkunft werden nach § 35 Abs. 1 Satz SGB XII in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. § 35 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung regelte die Begrenzung auf angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung wie folgt: Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Nach Satz 2 gilt Satz 1 so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte nach § 35 Abs. 3 Satz 3 SGB XII den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (§ 35 Abs. 3 Satz 4 SGB XII).
Die Prüfung der Angemessenheit setzt dabei eine im Streitfall gerichtlich voll zu überprüfende Einzelfallentscheidung voraus, die in mehreren Schritten erfolgt (zum Folgenden: BSG, Urteil vom 2. September 2021 – B 8 SO 13/19 R –, SozR 4-3500 § 35 Nr. 5, SozR 4-3500 § 42 Nr. 3, Rn. 17 – sog. „schlüssiges Konzept“; grundlegend BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R). Dies gilt im Anwendungsbereich des § 35 SGB XII in gleicher Weise wie zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Dabei hat die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe nur BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, Rn. 19; s. auch BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – Rn. 23 ff. m.w.N.) in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Sodann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen – insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen einschließlich eines Umzugs – zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen. Zunächst ist die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) zu bestimmen, sodann der angemessene Wohnungsstandard. Anschließend ist die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept unter Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, juris Rn. 23 m.w.N.).
Jedenfalls dann, wenn das Konzept als einen Parameter die Nettokaltmiete aufweist (das schlüssige Konzept also nicht von vornherein auf einer Erhebung der Bruttokaltmiete aufbaut), muss das Konzept auch eine Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten mitumfassen (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R –, juris Rn. 41; Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R –, juris Rn. 21: „abstrakte Angemessenheitswerte für Nettokaltmiete und Betriebskosten“). Der Beklagte kann sich nicht – wie mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde – darauf berufen, die tatsächlichen Betriebskosten berücksichtigt zu haben, denn die sog. kalten Betriebskosten i. S. d. § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fließen i. S. d. Produkttheorie neben der Nettokaltmiete in den angemessenen Quadratmeterpreis ein und sind daher abstrakt zu bestimmen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erforderlich; dies entspricht auch den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber orientiert hat (Luik/Harich/Luik, 6. Aufl. 2024, SGB II § 22 Rn. 153, beck-online m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, BeckRS 2011, 69281 = SozR 4– 4200 § 22 Nr. 42 Rn. 33 f.; und B 14 AS 65/09 R, BeckRS 2011, 69395).
Der Verzicht auf eine abstrakte Ermittlung ist für die Leistungsberechtigten auch nicht stets vorteilhaft, wie der Beklagte darzulegen versucht. Wird die Angemessenheitsgrenze bezüglich der sog. kalten Betriebskosten nicht im Rahmen des Konzepts bestimmt, wird dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit genommen, im Rahmen der Produkttheorie eine hohe Nettokaltmiete mit niedrigen kalten Betriebskosten (teilweise) auszugleichen. Soweit der Senat ist dies früher nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2014 – L 4 SO 19/14 B ER) ist diese Entscheidung vor der maßgeblichen Entscheidung des BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – ergangen. Daran wird nicht mehr festgehalten.
Aus dem von der Beklagten vorgelegten „Konzept über die Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II/§ 35 SGB XII – Fortschreibung zum 01.11.2017“ selbst folgen keine Heilungs- oder Abweichungsmöglichkeiten. Nach Ziff. 2.3.1. wurde beim „Beobachtungsgegenstand“ allein die Nettokaltmiete in den Blick genommen (Bl. 27 der hiesigen elektronischen Berufungsakte); dieser Fokus setzt sich bei der konkreten Angemessenheit fort (Ziff. 3, Bl. 30 Berufungsakte): „Übersteigt die tatsächliche Kaltmiete die abstrakte Angemessenheit nach dem Konzept des Landkreises Fulda, ist zu prüfen, ob bedarfsgerechter kostengünstiger Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt konkret verfügbar ist.“ Auch aus dem Gutachten der „empirica ag“ vom 14. August 2017 lässt sich nichts herleiten.
Die mit der Berufungsbegründung bzw. der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde seitens des Beklagten übersandten Hinweise auf eine gegenteilige Rechtsprechung vermögen die vorstehende Rechtsauffassung nicht zu entkräften Nach den Entscheidungsgründen des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2022 – L 19 AS 2083/18 – wurde im dort zugrunde liegenden Konzept eine abstrakte Bestimmung der kalten Betriebskosten vorgenommen und vom dortigen Senat nicht beanstandet (vgl. Rn. 75 nach juris). Der Sachverhalt ist mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar. Auch das LSG Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2021 – L 5 AS 526/16 – ausweislich der Rn. 108 ff. in juris die Ermittlung der kalten Betriebskosten als Faktor des Konzepts geprüft. Auch dieser Fall ist mithin nicht vergleichbar.
Ist das Unterkunftskostenkonzept bezüglich eines Parameters fehlerhaft, so zieht dies die Unschlüssigkeit des gesamten Konzepts nach sich (so auch zu einer fehlerhaften Ermittlung der kalten Nebenkosten in einem Konzept der Fa. empirica: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. März 2025 – L 9 SO 38/21 –, Leitsatz Nr. 1 nach juris und Rn. 35). Dies folgt bei der hier festgestellten Unzulänglichkeit zwingend aus dem Begriff der Angemessenheit. Dieser fordert, dass das Unterkunftskonzept eine Anwendung der Produkttheorie ermöglichen muss (s.o.). Daher fehlt es auch nicht deshalb an einer Beschwer des Klägers, weil die tatsächlichen Betriebskosten vollständig übernommen worden seien.
Einem Rückgriff auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG in Gestalt des Höchstbetrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zum jeweiligen Tabellenwert von 10 Prozent (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, juris Rn. 25; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. März 2025 – L 9 SO 38/21 –, juris Rn. 48) steht nicht die Möglichkeit der Nachbesserung durch den Beklagten entgegen. Nachvollziehbar ist das Sozialgericht von der Unmöglichkeit der Nachbesserung ausgegangen. Auch der Senat sieht auf der Grundlage der in der Berufung vorgelegten „Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII nach einem schlüssigen Konzept im Landkreis Fulda – Aktualisierung 2017“ (Bl. 32 ff.) keine Möglichkeit, etwa durch eine Rückfrage bei der Firma empirica die notwendige Datenbasis zu erhalten, da sie ersichtlich nicht erhoben wurde. Dem ist der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht entgegengetreten. Auch auf den richterlichen Hinweis vom 15. September 2025 erfolgt kein Vortrag, aus dem eine Nachbesserungsmöglichkeit hervorginge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Revisionszulassung sind nicht ersichtlich. Soweit der Senat die Berufung nicht zuletzt deshalb zugelassen hatte, weil der Senat im Beschluss vom 15. Mai 2014 – L 4 SO 19/14 B ER – eine vom Sozialgericht abweichende Auffassung vertreten hat, schlägt diese Erwägung nicht auf die Revision durch. Der Senat stellt keine von den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R – und vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R – abweichenden Rechtssätze auf.