Ein Kläger verlangte nach einem Arbeitsunfall die Erstattung der Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG, obwohl sein eigener Mediziner die erste Einschätzung lediglich bestätigte. Er pochte trotz Klagerücknahme auf die Übernahme der Gutachterkosten durch die Staatskasse, weil erst diese zusätzliche ärztliche Begutachtung seine Zweifel ausräumte.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG?
- Was ist ein Gutachten nach § 109 SGG und wer muss es bezahlen?
- Warum lehnte das Gericht die Kostenübernahme ab?
- Wann muss die Staatskasse ausnahmsweise zahlen?
- Welche Konsequenzen hat der Beschluss für Versicherte?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Zahlt der Staat das Gutachten bei einer Klagerücknahme?
- Wer trägt die Kosten wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten nur bestätigt?
- Reichen neue Untersuchungsmethoden für eine Kostenübernahme des eigenen Gutachtens aus?
- Kann man Prozesskostenhilfe für einen selbst gewählten Gutachter beantragen?
- Wer zahlt den Wunschgutachter bei einer Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: L 3 U 282/25 B
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht (LSG München)
- Datum: 03.12.2025
- Aktenzeichen: L 3 U 282/25 B
- Verfahren: Beschwerdeverfahren zu Gutachterkosten
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherung
Kläger muss zweites Gutachten selbst bezahlen, wenn es keine neuen Erkenntnisse für den Prozess liefert.
- Das Gericht zahlt Gutachten nur bei einer wesentlichen Förderung der Aufklärung durch neue Fakten.
- Die neue Expertise darf das erste Ergebnis nicht nur bestätigen, sondern muss neue Beweise liefern.
- Das Gericht bewertet den Nutzen objektiv und ignoriert die subjektive Unzufriedenheit des Klägers.
- Eine Klagerücknahme nach dem Gutachten führt nicht zur automatischen Übernahme der Kosten durch den Staat.
Wer trägt die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG?
Ein Arbeitsunfall, eine schmerzende Schulter und der Wunsch nach einer zweiten ärztlichen Meinung: Diese Kombination führt vor den Sozialgerichten häufig zu einem teuren Erwachen. Wer gegen eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse klagt, verlässt sich oft auf das Prinzip der kostenfreien Gerichtsbarkeit im Sozialrecht. Doch es gibt eine entscheidende Ausnahme, die schnell mehrere tausend Euro kosten kann: das sogenannte „Gutachten nach § 109 SGG“.

Das Bayerische Landessozialgericht musste am 3. Dezember 2025 über genau eine solche Konstellation entscheiden. Ein verunfallter Arbeitnehmer hatte – unzufrieden mit dem ersten Gerichtsgutachten – einen eigenen Arzt benannt, um seine Ansprüche auf Verletztengeld durchzusetzen. Das Ergebnis war ernüchternd: Der selbst gewählte Experte bestätigte lediglich, dass keine gravierenden Unfallfolgen vorlagen. Daraufhin nahm der Mann seine Klage zurück – und präsentierte der Staatskasse die Rechnung für den Arzt.
Der Senat in München wies dieses Ansinnen mit aller Deutlichkeit zurück. Die Entscheidung (Az. L 3 U 282/25 B) ist eine Warnung an alle Versicherten, das finanzielle Risiko eines eigenen Gutachtens nicht zu unterschätzen. Sie verdeutlicht, dass subjektive Zweifel an einem Erstgutachten nicht ausreichen, um die Kosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Was ist ein Gutachten nach § 109 SGG und wer muss es bezahlen?
Im deutschen Sozialgerichtsverfahren herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). Das bedeutet, das Gericht muss den Sachverhalt von sich aus erforschen. Wenn medizinische Fragen zu klären sind – etwa ob ein Riss der Schultersehne durch einen Sturz oder durch Verschleiß entstanden ist –, bestellt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten für diesen Experten trägt die Staatskasse.
Oft sind die betroffenen Bürger jedoch mit dem Ergebnis dieses „Amtsgutachtens“ nicht einverstanden, besonders wenn es zu ihren Ungunsten ausfällt. Hier greift § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Diese Vorschrift gewährt dem Versicherten das Recht, einen bestimmten Arzt seiner Wahl anzuhören. Es ist ein Instrument der Waffengleichheit, um sicherzustellen, dass sich der Betroffene nicht einem ihm fremden Gutachter ausgeliefert fühlt.
Doch dieses Recht hat einen Preis. Das Gesetz sieht vor, dass die Kosten für dieses zusätzliche Gutachten in der Regel vom Antragsteller selbst vorgestreckt und endgültig getragen werden müssen. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht entscheiden, dass die Kosten auf die Staatskasse übernommen werden. Die zentrale Hürde dafür ist hoch: Das Gutachten muss die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert haben. Genau an dieser Hürde scheiterte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall.
Wie unterscheiden sich die medizinischen Positionen?
Der Konflikt begann mit einem Arbeitsunfall am 5. Oktober 2022. Bei seiner beruflichen Tätigkeit verletzte sich der spätere Antragsteller an der linken Schulter. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis zwar grundsätzlich als Arbeitsunfall an, definierte den Gesundheitsschaden jedoch lediglich als „Zerrung der linken Schulter“.
Die Versicherung vertrat den Standpunkt, dass diese Zerrung ohne funktionelle Einschränkungen ausgeheilt sei. Folgerichtig lehnte sie mit Bescheid vom 30. November 2022 die Zahlung von Verletztengeld ab.
Der Arbeitnehmer sah dies völlig anders. Er litt weiterhin unter Schmerzen und machte vor dem Sozialgericht Augsburg eine ganze Reihe schwerwiegender Diagnosen geltend, die er auf den Unfall zurückführte:
- Eine Schleimbeutelentzündung (Bursitis).
- Einen Riss der Obergrätenmuskelsehne (Supraspinatussehnenruptur).
- Einen Riss der Untergrätenmuskelsehne (Infraspinatussehnenruptur).
- Einen Riss der langen Bizepssehne.
- Eine Gichtarthropathie der Schulter.
Sein Ziel war die Zahlung von Verletztengeld ab dem 12. Oktober 2022. Um dies zu erreichen, musste er beweisen, dass all diese Schäden direkt durch den Unfall verursacht wurden und nicht etwa degenerativer Natur (Verschleiß) waren.
Warum lehnte das Gericht die Kostenübernahme ab?
Das Sozialgericht Augsburg ging zunächst pflichtgemäß seinen Ermittlungen nach und beauftragte den Orthopäden und Unfallchirurgen R mit einem Gutachten. Am 29. Juni 2023 legte dieser sein Ergebnis vor: Der Unfall habe lediglich eine Zerrung verursacht. Alle anderen festgestellten Schäden (die Sehnenrisse und die Arthropathie) seien als „Texturstörung“ einzuordnen – also als degenerative Veränderungen, die nichts mit dem Unfall zu tun hätten. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls habe nur bis zum 11. Oktober 2022 bestanden.
Der Versicherte wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren. Er beantragte ein zweites Gutachten nach § 109 SGG bei dem Orthopäden H. Doch die Hoffnung auf eine Wende erfüllte sich nicht. Am 24. Februar 2024 bestätigte Gutachter H im Wesentlichen die Ergebnisse seines Vorgängers: Unfallkausal sei nur eine Zerrung, die binnen zwei bis drei Wochen ausgeheilt sei.
Nach diesem für ihn vernichtenden Ergebnis nahm der Arbeitnehmer die Klage am 8. April 2024 zurück. Dennoch beantragte er, dass die Staatskasse die Rechnung des Orthopäden H begleichen solle. Das Sozialgericht lehnte dies ab. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte diese Ablehnung nun in letzter Instanz und lieferte eine detaillierte Begründung für die strengen Maßstäbe bei der Kostenentscheidung.
Das Gericht führte in seinem Beschluss aus:
„Das Gutachten hat die Sachaufklärung objektiv nicht wesentlich gefördert. […] Maßgeblich ist, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und damit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung erlangt hat. Nicht ausreichend ist eine nur geringfügige oder allgemein sinnvolle Förderung der Aufklärung.“
Reicht die subjektive Überzeugung des Versicherten?
Ein zentrales Argument des Arbeitnehmers in seiner Beschwerde war psychologischer Natur. Er trug vor, das erste Gutachten des Gerichtssachverständigen R sei für ihn „nicht überzeugend und nicht nachvollziehbar“ gewesen. Erst durch das zweite Gutachten des Arztes H habe er Gewissheit erlangt. Er argumentierte, man könne die Kostenfrage nicht davon abhängig machen, ob das Ergebnis zufällig neue medizinische Fakten liefere, sondern ob es für den Betroffenen zur Klärung beigetragen habe.
Das Bayerische Landessozialgericht erteilte dieser Sichtweise eine klare Absage. Die Richter stellten fest, dass es bei der Kostenentscheidung nach § 109 SGG nicht auf das subjektive Verständnis oder das „Gefühl“ des Klägers ankommt. Würde man allein auf die subjektive Nachvollziehbarkeit abstellen, müsste die Staatskasse fast immer zahlen, sobald ein Versicherter behauptet, er habe erst dem zweiten Arzt geglaubt. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes, das unnötige Kosten verhindern soll.
Zählt die Beendigung des Rechtsstreits als Erfolg?
Der zweite Argumentationsstrang des Versicherten bezog sich auf das prozessuale Ende. Er argumentierte sinngemäß: „Weil ich das zweite Gutachten eingeholt habe, habe ich gesehen, dass ich keine Chance habe, und die Klage zurückgenommen. Damit habe ich dem Gericht Arbeit und ein Urteil erspart. Das muss belohnt werden.“
Auch dieser Logik folgte der Senat nicht. Die Rücknahme einer Klage ist eine Prozesshandlung, die aus vielen Motiven erfolgen kann. Sie ist kein Indikator für den wissenschaftlichen Wert eines Gutachtens. Eine Kostenübernahme darf laut dem Gericht weder als Belohnung für „braves“ Prozessverhalten (Klagerücknahme) noch als Sanktion verstanden werden.
Das Gericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung (u.a. Beschluss vom 12.03.2012 – L 15 SB 22/12 B), wonach allein der objektive Erkenntnisgewinn zählt. Da Gutachter H im Kern dasselbe sagte wie Gutachter R – nämlich dass nur eine Zerrung vorlag –, gab es keinen neuen Erkenntnisgewinn. Das zweite Gutachten war medizinisch gesehen eine reine Wiederholung (Redundanz).
Wann muss die Staatskasse ausnahmsweise zahlen?
Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts liest sich wie eine Anleitung, wann eine Kostenübernahme nicht funktioniert. Doch im Umkehrschluss definiert das Gericht auch die seltenen Fälle, in denen der Steuerzahler die Rechnung des Wahl-Arztes übernimmt.
Eine Kostenübernahme kommt in Betracht, wenn:
- Neue medizinische Fakten auftauchen, die der erste Gutachter übersehen hat.
- Eine wesentlich breitere Beurteilungsgrundlage geschaffen wird (z.B. durch den Einsatz neuer Untersuchungsmethoden wie einem speziellen MRT, das vorher fehlte).
- Das Gutachten den ersten Sachverständigen dazu zwingt, seine Meinung zu revidieren.
- Das Gericht aufgrund des neuen Gutachtens weitere Ermittlungen von Amts wegen anstellt, die dann zur Aufdeckung eines Fehlers im Erstgutachten führen.
Im vorliegenden Fall lag keines dieser Kriterien vor. Der zweite Arzt bestätigte lediglich, dass das erste Gutachten korrekt war. Eine bloße Bestätigung („Der erste Arzt hatte recht“) ist zwar für das Gericht beruhigend, fördert die Sachaufklärung aber nicht wesentlich im Sinne einer Weiterentwicklung des Falls.
Das Gericht stellte klar:
„Die Tatsache, dass sich der Kläger durch das Ergebnis des Gutachtens nach § 109 SGG zur Klagerücknahme veranlasst sah, führt nicht dazu, dass das Gutachten die gerichtliche Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat.“
Welche Rolle spielen Präzedenzfälle?
Die Richter stützten ihre Entscheidung auf eine breite Basis früherer Urteile. Sie zitierten unter anderem Entscheidungen des eigenen Hauses vom 7. April 2014 (Az. L 15 SB 198/13 B) und vom 21. November 2018 (Az. L 20 KR 486/18 B). In all diesen Fällen wurde die Linie bestätigt: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch – es sei denn, die Musik verändert das gesamte Konzert entscheidend.
Auch der Einwand des Arbeitnehmers, er habe das Ergebnis des zweiten Gutachtens nicht vorhersehen können („Unvorhersehbarkeit“), ließ das Gericht nicht gelten. Das Risiko, dass der eigene Wunsch-Arzt ebenfalls keine günstigen Diagnosen stellt, liegt allein in der Sphäre des Auftraggebers. Es ist das klassische Prozessrisiko.
Welche Konsequenzen hat der Beschluss für Versicherte?
Die Entscheidung vom 3. Dezember 2025 ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Der Arbeitnehmer bleibt auf den Kosten für den Orthopäden H sitzen. Je nach Umfang der Begutachtung und der angewandten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kann sich ein solcher Betrag schnell auf 1.500 bis 3.000 Euro belaufen.
Für zukünftige Kläger in Sozialgerichtsverfahren ist dieser Beschluss eine wichtige Mahnung. Bevor man vorschnell einen Antrag nach § 109 SGG stellt, sollte man folgende Punkte bedenken:
- Keine Erfolgsgarantie: Selbst wenn der eigene Arzt medizinisch „freundlicher“ formuliert, muss er neue Fakten liefern, damit die Kosten übernommen werden.
- Das „Gefühl“ zählt nicht: Nur weil man sich vom Gerichtsgutachter missverstanden fühlt, rechtfertigt das keine Kostenübernahme.
- Beratung ist essenziell: Anwälte sollten ihre Mandanten eindringlich über das Kostenrisiko aufklären. Die Hoffnung „Wenn ich gewinne oder die Klage zurücknehme, zahlt der Staat“ ist ein gefährlicher Irrtum.
Der Fall zeigt die Grenzen des Sozialstaatsprinzips im Prozessrecht auf. Zwar soll jeder Zugang zum Recht haben, doch die Ressourcen der Justiz und der Staatskasse sind für die notwendige Aufklärung reserviert – nicht für die therapeutische Bestätigung bereits bekannter Fakten.
Kostenrisiko beim § 109-Gutachten? Wir beraten Sie strategisch
Die Beantragung eines eigenen Gutachtens kann schnell mehrere tausend Euro kosten, wenn der erhoffte Erkenntnisgewinn ausbleibt. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Erfolgsaussichten medizinischer Stellungnahmen vorab realistisch einzuschätzen. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft rechtssicher zu verfolgen und dabei finanzielle Fehltritte zu vermeiden.
Experten Kommentar
Hier droht eine teure Falle: Viele Mandanten fordern das Zweitgutachten aus einem emotionalen Gerechtigkeitsempfinden heraus, ohne die finanzielle Tragweite wirklich zu begreifen. In der Praxis verweigern Rechtsschutzversicherungen bei § 109 SGG oft die Deckung, da die Erfolgsaussichten meist zu gering sind. Ohne diesen Puffer zahlt der Kläger am Ende vierstellige Beträge nur für die bittere Gewissheit, den Prozess verloren zu haben.
Was oft verschwiegen wird: Richter nutzen diesen Paragraphen gerne als prozessuales Ventil, um hartnäckigen Klägern das Gefühl von Waffengleichheit zu vermitteln. Die Hoffnung, dass ein selbst gewählter Arzt den gerichtlichen Sachverständigen einfach aushebelt, ist fast immer ein kostspieliger Irrglaube. Wer diesen Antrag stellt, sollte das Geld innerlich bereits abgeschrieben haben, statt auf eine Erstattung durch die Staatskasse zu spekulieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zahlt der Staat das Gutachten bei einer Klagerücknahme?
Nein, eine Klagerücknahme führt nicht automatisch zur Kostenübernahme durch die Staatskasse. Entscheidend ist allein der medizinische Erkenntnisgewinn für das Gericht. Die bloße Arbeitsersparnis durch den Rückzug rechtfertigt keine Kulanz. Die Staatskasse zahlt nur, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat.
Juristen bewerten die Kostenübernahme nach dem Nutzen für das Verfahren. Eine Klagerücknahme beendet zwar den Prozess prozessual. Sie liefert jedoch keinen neuen medizinischen Fakt zugunsten des Klägers. Oft erfolgt der Rückzug sogar aus Einsicht in die mangelnde Erfolgsaussicht. In solchen Fällen hat das Gutachten den Kläger widerlegt. Das Gericht sieht darin keine wesentliche Förderung der Sachaufklärung. Die Kosten für private Gutachten bleiben somit beim Kläger hängen.
Unser Tipp: Prüfen Sie vorab, ob das Gutachten inhaltlich tatsächlich neue Fakten geliefert hat. Nur dieser inhaltliche Mehrwert zählt rechtlich. Vertrauen Sie nicht auf die prozessuale Arbeitsersparnis.
Wer trägt die Kosten wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten nur bestätigt?
In diesem Fall trägt der Kläger die Kosten für das Gutachten selbst. Die Staatskasse übernimmt die Auslagen nur, wenn die Begutachtung den Prozess wesentlich vorantreibt. Bestätigt der Zweitgutachter lediglich bisherige Diagnosen, fehlt ein objektiver Erkenntniswert. Die Rechnung liegt meist zwischen 1.500 und 3.000 Euro.
Die rechtliche Grundlage bildet § 109 des Sozialgerichtsgesetzes. Für eine Kostenerstattung verlangt die Rechtsprechung einen messbaren Wissenszuwachs für die Entscheidung. Eine bloße medizinische Wiederholung bereits bekannter Tatsachen gilt als redundant. Nicht ausreichend ist laut Gesetz eine nur geringfügige Förderung der Aufklärung. Ohne neuen Erkenntniswert zahlt die Staatskasse nicht. Wenn der Arzt keine neuen Diagnosen stellt, bleibt der finanzielle Aufwand beim Kläger hängen. Subjektive Gewissheit hat keinen erstattungsfähigen Wert.
Unser Tipp: Beantragen Sie ein Zweitgutachten nur bei begründeter Aussicht auf neue Befunde. Lassen Sie vorab von Ihrem Anwalt prüfen, ob die bisherige Beweisaufnahme tatsächlich Lücken aufweist.
Reichen neue Untersuchungsmethoden für eine Kostenübernahme des eigenen Gutachtens aus?
Ja, der Einsatz neuer medizinischer Untersuchungsmethoden kann eine Kostenübernahme durch die Staatskasse rechtfertigen. Dies klappt, wenn durch moderne Technik eine wesentlich breitere Beurteilungsgrundlage entsteht. Das Gericht folgt diesem Weg, sofern das ursprüngliche Amtsgutachten methodisch unvollständig oder lückenhaft war.
Die rechtliche Mechanik erfordert zwingend neue Erkenntnisse für den Prozess. Nutzt Ihr Gutachter etwa ein spezielles MRT, profitiert das Gericht von neuen Daten. Ohne diesen technischen Mehrwert bleibt das Gutachten Ihr Privatvergnügen. In der Praxis müssen Sie Kosten von oft über 500 Euro selbst tragen. Die Justiz zahlt nur, wenn neue Fakten zur Wahrheitsfindung nötig waren. Prüfen Sie daher die Geräte beider Ärzte.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vom Zweitgutachter schriftlich bestätigen, welche Untersuchungsmethode der erste Arzt unterlassen hat. Ohne diesen Beleg scheitert der Erstattungsantrag meist.
Kann man Prozesskostenhilfe für einen selbst gewählten Gutachter beantragen?
In der Regel erhalten Sie keine Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines Gutachters nach § 109 SGG. Da das Gericht bereits durch ein Amtsgutachten nach § 103 SGG Beweis erhoben hat, ist seine Ermittlungspflicht erfüllt. Dieses gilt rechtlich nicht als notwendige Kosten der Prozessführung.
Kläger müssen die Kosten für einen Wunschgutachter gesetzlich zunächst selbst vorschießen. Gerichte verlangen hierfür meist eine Sicherheit zwischen 1.500 und 3.000 Euro. Prozesskostenhilfe scheitert hier meist an der Voraussetzung der Erfolgsaussicht. Da das Ergebnis des neuen Gutachtens völlig offen ist, stuft die Rechtsprechung dieses Risiko als privates Vergnügen ein. Nur wenn das Gutachten den Prozess später maßgeblich gewinnt, findet eine Erstattung statt.
Unser Tipp: Sichern Sie die Finanzierung unbedingt vor der Antragstellung ab. Ohne eingezahlten Vorschuss wird das Gericht Ihren Beweisantrag nach Ablauf einer kurzen Frist endgültig ablehnen.
Wer zahlt den Wunschgutachter bei einer Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung?
Sie als Auftraggeber haften persönlich für die Kosten des Gutachtens. Wenn weder die Staatskasse noch Ihre Versicherung einspringen, bleiben Sie der alleinige Schuldner gegenüber dem Arzt. In diesem Fall müssen Sie die anfallenden Honorare komplett aus Ihren eigenen Ersparnissen finanzieren. Es gibt für diese Kosten keine staatliche Auffanghaftung des Staates.
Das Gericht zahlt nur, wenn das Gutachten tatsächlich neue Fakten liefert. Ohne Deckungszusage der Versicherung greift rechtlich das Verursacherprinzip. Im beschriebenen Fall blieb der Arbeitnehmer auf den Kosten für den Orthopäden H sitzen. Sie müssen mit Beträgen zwischen 1.500 und 3.000 Euro rechnen. Das finanzielle Risiko liegt allein in Ihrer Sphäre als Auftraggeber. Sie werden zum direkten Vertragspartner des Arztes. Dieser fordert seine Vergütung unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens ein.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor der Beauftragung zwingend Ihre liquiden Mittel. Können Sie im schlechtesten Fall einen Verlust von 3.000 Euro wirtschaftlich verkraften?
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LSG München – Az.: L 3 U 282/25 B – Beschluss vom 03.12.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

