Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten des Klägers, die Kosten für das medizinische Sachverständigengutachten auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung basierte auf einer detaillierten Prüfung der Ermessensausübung durch das Erstgericht und berücksichtigte die Bedeutung des Gutachtens für das Verfahren. Durch den Beschluss werden die Kosten für das Gutachten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse getragen.
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Übersicht
- ✔ Kurz und knapp
- Kostenübernahme für medizinische Gutachten im Sozialrecht: Wann zahlt die Staatskasse?
- ✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Kostenübernahme medizinisches Gutachten
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
✔ Kurz und knapp
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig und begründet.
- Die Kosten für das ärztliche Gutachten von Dr. Sch sind gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen.
- Das Gutachten hat die Sachaufklärung wesentlich gefördert, wie sich am Teilanerkenntnis der Beklagten und weiteren Ermittlungen zeigt.
- Die Beklagte hat sich die sozialmedizinische Beurteilung des Gutachtens ausdrücklich zu eigen gemacht.
- Es ist unbillig, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn die wesentlichen Erkenntnisse erst im Verfahren zutage traten.
- Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Kostenübernahme für medizinische Gutachten im Sozialrecht: Wann zahlt die Staatskasse?
Mit der zunehmenden Komplexität moderner Rechtssysteme gewinnt die Fähigkeit, schwierige juristische Zusammenhänge verständlich und praxisnah zu erklären, immer mehr an Bedeutung. Gerade im Sozialrecht, das viele Menschen im Alltag betrifft, ist es wichtig, die geltenden Regeln und Voraussetzungen klar und transparent darzulegen.
Ein zentraler Aspekt im Sozialrecht ist die Frage der Kostenübernahme, etwa wenn zur Klärung eines Sachverhalts ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Wann genau das Gericht die Kosten hierfür übernimmt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden. Dabei werden wir uns auf ein aktuelles Urteil zum Thema konzentrieren, um die rechtlichen Grundlagen anhand eines konkreten Praxisfalls zu veranschaulichen.
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✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Überprüfung der Kostentragung für ein medizinisches Gutachten im Sozialrecht
Der Streitfall entstand, nachdem das Sozialgericht Cottbus die Übernahme der Kosten für ein medizinisches Sachverständigengutachten durch die Staatskasse ablehnte. Dieses Gutachten wurde auf Antrag des Klägers durch Dr. Sch erstellt, um die medizinischen Umstände im Rahmen eines sozialrechtlichen Verfahrens zu klären. Der Kläger sah sich daraufhin gezwungen, gegen diesen ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Das Gutachten wurde ursprünglich aufgrund des § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt, welches den Parteien das Recht einräumt, auf eigene Kosten Gutachter zu beauftragen, deren Kosten dann eventuell nach Gerichtsentscheidung von der Staatskasse übernommen werden. Der kritische Punkt in der Auseinandersetzung war die Frage, ob die Ergebnisse des Gutachtens eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung darstellten.
Gerichtsentscheidung zur Kostenübernahme
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten des Klägers, den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus aufzuheben. Das Gericht befand, dass das eingeholte Gutachten tatsächlich eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung darstellte. Insbesondere wurde betont, dass durch das Gutachten von Dr. Sch erstmals medizinische Befunde in das Verfahren eingebracht wurden, welche die Sachlage erheblich klärten. Diese Befunde waren sogar so überzeugend, dass sie zu einem Teilanerkenntnis der Gegenseite führten. Der vorherige Beschluss des Sozialgerichts wurde daher nicht nur auf Ermessensfehler geprüft, sondern das Beschwerdegericht nahm eine vollständige Überprüfung vor. Dabei wurde auch die Bedeutung des Gutachtens für den weiteren Verfahrensverlauf, wie das anschließende Zustandekommen eines Vergleichs oder Anerkenntnisses, als relevant erachtet.
Juristische Begründung und Ermessensspielraum
Die Entscheidung des Landessozialgerichts basierte auf einer detaillierten Prüfung der Ermessensausübung durch das Erstgericht. Das Gericht stellte klar, dass die Kostentragung nach § 109 SGG im Ermessen des Gerichts steht und hauptsächlich davon abhängt, ob das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich gefördert hat. Die vorherige Entscheidung des Sozialgerichts, die Kosten nicht zu übernehmen, wurde als fehlerhaft angesehen, da sie nicht alle relevanten Umstände, insbesondere die Bedeutung des Gutachtens für das Verfahren, angemessen berücksichtigte. Das Beschwerdegericht korrigierte diese Fehleinschätzung und wies darauf hin, dass die Kostenübernahme in diesem speziellen Fall gerechtfertigt sei.
Unanfechtbarkeit des Beschlusses
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist final und unanfechtbar gemäß § 177 SGG. Dies stellt einen abschließenden Punkt in der juristischen Auseinandersetzung um die Kostenübernahme des medizinischen Gutachtens dar. Der Kläger hat somit nicht nur eine Erstattung der Gutachtenkosten erreicht, sondern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der Staatskasse getragen. Dieser Fall zeigt deutlich, wie bedeutend die genaue juristische Bewertung von Beweismitteln im sozialrechtlichen Kontext sein kann und unterstreicht die Relevanz einer sorgfältigen gerichtlichen Ermessensausübung.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes medizinisches Gutachten von der Staatskasse zu tragen sind, wenn es die Sachaufklärung wesentlich fördert.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die gerichtliche Ermessensentscheidung über die Kostenübernahme alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss, insbesondere die Bedeutung des Gutachtens für den Verfahrensverlauf.
Die Tatsache, dass die Erkenntnisse des Gutachtens zu einem Teilanerkenntnis der Gegenseite führten und weitere Ermittlungen von Amts wegen angestoßen hat, unterstreicht die wesentliche Bedeutung des Gutachtens für die Sachaufklärung.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Kostenübernahme medizinisches Gutachten
Welche Rolle spielt § 109 SGG bei der Beauftragung von Gutachten?
§ 109 SGG spielt eine entscheidende Rolle bei der Beauftragung von Gutachten im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren in Deutschland. Dieser Paragraph ermöglicht es den Parteien, auf eigene Kosten einen Gutachter ihrer Wahl zu beauftragen, um medizinische oder andere fachliche Fragen zu klären, die für den Ausgang des Verfahrens relevant sind. Die Möglichkeit, einen eigenen Gutachter zu benennen, soll die Chancengleichheit im Prozess fördern, indem den Parteien erlaubt wird, unabhängige Expertise einzubringen, die möglicherweise von der durch das Gericht bestellten Expertise abweicht.
Die Kosten für ein solches Gutachten müssen in der Regel von der Partei getragen werden, die den Antrag stellt, es sei denn, das Gericht entscheidet aufgrund besonderer Umstände anders. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse erfolgen, insbesondere wenn das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat und für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war.
Ein wesentlicher Aspekt von § 109 SGG ist, dass das Gericht einen Antrag auf ein Gutachten nicht ablehnen kann, nur weil es die Einholung des Gutachtens für unnötig hält oder den Sachverständigen für ungeeignet erachtet. Dies stärkt die prozessuale Stellung der antragstellenden Partei erheblich.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die Antragstellung nach § 109 SGG zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich ist, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gibt den Parteien die Flexibilität, auch noch in späteren Phasen des Verfahrens auf neue oder bisher nicht ausreichend geklärte Sachverhalte zu reagieren.
Die Regelung des § 109 SGG ist somit ein wichtiges Instrument, um die Rechte der Parteien in sozialgerichtlichen Verfahren zu stärken und eine umfassende und faire Beweisaufnahme zu gewährleisten.
Wie wird entschieden, ob die Kosten eines Gutachtens von der Staatskasse übernommen werden?
Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse basiert auf zwei zentralen Kriterien:
- Ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat: Dies bedeutet, dass das Gutachten neue, relevante Informationen bereitgestellt hat, die für die Klärung des Sachverhalts von Bedeutung waren. Eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung liegt auch vor, wenn das Gutachten das Gericht dazu veranlasst, weitere Beweiserhebungen durchzuführen oder wenn es zu einem Anerkenntnis oder Abschluss eines Vergleiches führt.
- Ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung hatte: Dies bezieht sich darauf, inwieweit das Gericht die Ergebnisse des Gutachtens in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Ein Gutachten ist entscheidungserheblich, wenn es die Urteilsbildung des Gerichts maßgeblich beeinflusst hat.
Es ist dabei unerheblich, ob der Kläger mit seiner Klage Erfolg hatte oder unterlegen ist. Die Förderung eines Verfahrens sowie eine wesentliche Sachverhaltsaufklärung liegen auch vor, wenn die gutachterlichen Ergebnisse zeigen, dass der geltend gemachte Anspruch keine Grundlage hat.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung des Gerichts über die Übernahme der Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse im Beschwerdeverfahren voll und nicht nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Übernahme der Kosten für ein Gutachten durch die Staatskasse gerechtfertigt ist, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich war und somit zur Erledigung des Prozesses beigetragen hat.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Dieser Paragraph ermöglicht es Parteien in sozialrechtlichen Verfahren, auf eigene Kosten Gutachter zu beauftragen. Die Regelung ist zentral, weil sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für solche Gutachten nachträglich von der Staatskasse übernommen werden können. Im vorliegenden Fall war dies die Basis für die Beschwerde des Klägers gegen die Erstentscheidung des Sozialgerichts Cottbus.
- § 172 Abs. 1 SGG: Diese Vorschrift regelt die Statthaftigkeit von Beschwerden im sozialgerichtlichen Verfahren. Sie war relevant, um die Zulässigkeit der Beschwerde des Klägers zu bestätigen, die darauf abzielte, die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus zu überprüfen und letztlich aufzuheben.
- § 193 SGG: Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung in der Sozialgerichtsbarkeit. Er erklärt, dass die Kostenentscheidung dem Ausgang des Verfahrens folgt, was bedeutet, dass im Erfolgsfall die unterlegene Partei die Kosten trägt. Im analysierten Fall führte dies dazu, dass die Kosten des Gutachtens und des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse übergingen.
- § 177 SGG: Erklärt die Unanfechtbarkeit bestimmter gerichtlicher Entscheidungen. In diesem Kontext bedeutet das, dass der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht weiter angefochten werden kann, was für den Kläger einen endgültigen Erfolg darstellt.
- Ermessensentscheidung des Gerichts: Dies ist kein spezifischer Gesetzesartikel, sondern ein juristisches Prinzip, das die gerichtliche Entscheidungsmacht bei der Kostenübernahme von Gutachten betrifft. Das Gericht prüft, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat und entscheidet basierend darauf, ob die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind. Dies war entscheidend für die positive Entscheidung für den Kläger im vorliegenden Fall.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 30 P 17/23 B – Beschluss vom 28.08.2023
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 13. März 2023 aufgehoben und werden die Kosten des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Sch vom 5. Juli 2021 auf die Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Anders als das SG im angefochtenen Beschluss meint, ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil kein Fall von § 172 Abs. 2 und 3 SGG vorliegt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 109 Rn. 22). Insbesondere liegt bei der Entscheidung über die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens ersichtlich kein Beweisbeschluss oder ein Beschluss über die Ablehnung von Beweisanträgen vor.
Die Beschwerde ist begründet.
Über die endgültige Kostentragungspflicht wegen der Kosten nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Ermessensentscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, was u.a. in der Durchführung einer anschließenden Beweiserhebung von Amts wegen oder im anschließenden Zustandekommen eines Vergleichs oder Anerkenntnisses zum Ausdruck kommen kann (vgl. Keller a.a.O., 16a f.). Die ablehnende Entscheidung des SG über die Übernahme der Gutachtenkosten auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren nicht nur auf Ermessensfehler, sondern voll überprüfbar (vgl. Keller a.a.O., Rn. 22).
Hieran gemessen sind die Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse zu über-nehmen. Es hat die Sachaufklärung wesentlich gefördert. Zum einen liegt mit dem Gutachten von Dr. Sch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erstmals ein ärztliches Gutachten vor, nachdem das SG zunächst nur das Sachverständigengutachten einer Pflegesachverständigen eingeholt hat, vgl. das schriftliche Sachverständigengutachten der Pflegesachverständigen Sch-St vom 18. Januar 2021. Dass das schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. Sch die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, zeigt sich im Übrigen am angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten vom 19. August 2021, mit welchem sie sich ausdrücklich die sozialmedizinische Beurteilung des Sachverständigen zu eigen gemacht hat, und eben auch daran, dass sich das SG mit der Einholung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Sch vom 12. Februar 2022 zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gedrängt gesehen hat. Jedenfalls vor diesem Hintergrund überzeugt der Verweis des SG im angefochtenen Beschluss auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 6. Februar 2019 – L 13 SB 31/17 – nicht, wonach, wenn die durch das Gutachten erbrachten Befunde Erkenntnisse betreffen, die sich im Wesentlichen erst im laufenden Verfahren ergeben haben, es unbillig sei, die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen, wenn der Kläger die Berücksichtigung dieser Befunde über einen Verschlimmerungsantrag leichter und damit kostenfrei hätte bewirken können. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (ebenfalls kritisch zum vorgenannten Beschluss des LSG NRW Keller a.a.O., Rn. 16a a.E.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.