Einem Patienten wurde der Krankengeld-Anspruch bei fehlender eAU-Meldung verwehrt, weil die digitale Krankschreibung seines Arztes die Krankenkasse nie erreichte. Vor Gericht musste geklärt werden, wer für technische Pannen haftet, seit die Meldepflicht 2021 auf die Arztpraxen überging.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Verweigert die Kasse Krankengeld, wenn die eAU fehlt?
- Wer muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden?
- Wann ruht der Anspruch auf Krankengeld wirklich?
- Was passiert, wenn der Arzt die Krankschreibung vergisst?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die alte 7-Tage-Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit noch?
- Kann meine Krankenkasse die Krankengeldzahlung wegen verspäteter eAU ablehnen?
- Wer haftet bei technischen Problemen oder Fehlern bei der eAU-Übermittlung?
- Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse mein Krankengeld wegen fehlender eAU verweigert?
- Welche Informationen oder Bescheinigungen muss mir der Arzt zur Sicherheit aushändigen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: L 10 KR 245/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 16.11.2022
- Aktenzeichen: L 10 KR 245/22
- Verfahren: Berufungsverfahren (Krankenversicherung)
- Rechtsbereiche: Krankenversicherung, Krankengeld, Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Das Problem: Ein freiwillig Versicherter reichte seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet in Papierform bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse verweigerte deshalb Krankengeld für über zwei Monate, weil der Versicherte die Meldefrist nicht eingehalten habe. Der Patient meinte, die Ärzte seien seit 2021 zur elektronischen Übermittlung verpflichtet gewesen.
- Die Rechtsfrage: Verliert ein Patient seinen Krankengeldanspruch, weil er die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst fristgerecht gemeldet hat, obwohl der Arzt die Meldung seit dem 01.01.2021 elektronisch an die Krankenkasse übermitteln musste?
- Die Antwort: Nein. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt erhalten. Die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Krankschreibung liegt seit 2021 grundsätzlich beim Arzt. Technische oder organisatorische Verzögerungen bei der Einführung des eAU-Verfahrens dürfen dem Versicherten nicht schaden.
- Die Bedeutung: Wenn die ärztliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten besteht, geht das Risiko einer verspäteten oder ausgefallenen Übermittlung nicht zulasten des Versicherten. Die Krankenkasse darf die Leistung in solchen Fällen nicht wegen einer versäumten Frist ablehnen.
Verweigert die Kasse Krankengeld, wenn die eAU fehlt?
Es ist der Albtraum eines jeden gesetzlich Versicherten: Man ist krank, verlässt sich auf die Technik und steht plötzlich ohne Geld da. Genau dieses Szenario verhandelte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 16. November 2022 unter dem Aktenzeichen L 10 KR 245/22. Im Zentrum des Streits stand ein freiwillig krankenversicherter Mann, der aufgrund einer Erkrankung und späterer Komplikationen über Monate arbeitsunfähig war.

Der Konflikt entzündete sich an einer Lücke im System. Der Mann war seit Ende März 2021 krankgeschrieben. Während er zunächst Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers erhielt, entstand ab Mitte Mai der Anspruch auf Krankengeld. Doch hier geschah der Fehler: Der Patient meldete sich erst Ende Juli telefonisch bei seiner Krankenkasse und gab an, er sei durchgehend krank gewesen, habe die Bescheinigungen aber wegen Bettlägerigkeit und der Hochwasserkatastrophe nicht eingereicht. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Übermittlung digital funktioniere. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung für den Zeitraum vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021 rigoros ab. Ihr Argument war formaler Natur: Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche gemeldet worden, weshalb der Anspruch auf Krankengeld ruhe. Es ging um existenzielle Summen für den Versicherten, der sich darauf berief, dass seit Anfang 2021 eigentlich die Ärzte für die Übermittlung zuständig seien.
Wer muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden?
Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, muss man den gesetzlichen Systemwechsel betrachten, der am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Zuvor galt eine eiserne Regel im Sozialgesetzbuch, konkret in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V: Wer Krankengeld will, muss seine Arbeitsunfähigkeit (AU) innerhalb einer Woche der Kasse melden. Versäumte der Versicherte diese Frist, ruhte der Anspruch. Das bedeutet, das Geld für die verspäteten Tage war unwiderruflich verloren, selbst wenn man wirklich krank war. Diese Vorschrift diente dazu, Missbrauch zu verhindern und den Kassen eine zeitnahe Prüfung durch den Medizinischen Dienst zu ermöglichen.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wollte der Gesetzgeber die Versicherten entlasten und führte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ein. Der neu gefasste § 295 SGB V verpflichtet Vertragsärzte seit dem Stichtag 1. Januar 2021, die AU-Daten direkt und digital an die Kassen zu senden. Damit sollte die „Meldefalle“ für Patienten eigentlich Geschichte sein. Das Problem im vorliegenden Fall war die Realität: Die technische Infrastruktur (Telematikinfrastruktur) war vielerorts noch nicht bereit, und die Ärzte nutzten Übergangsfristen, druckten also weiter Papier aus. Die entscheidende Rechtsfrage lautete daher: Wer trägt das Risiko, wenn das Gesetz die digitale Übermittlung vorschreibt, die Praxis aber noch analog arbeitet?
Wann ruht der Anspruch auf Krankengeld wirklich?
Das Landessozialgericht musste klären, ob die alte Strenge der Meldepflicht auch dann gilt, wenn der Gesetzgeber die Verantwortung eigentlich schon auf die Ärzte verlagert hat. Die Richter entschieden zugunsten des Patienten und lieferten eine tiefgreifende Analyse des Verhältnisses von Gesetz und technischer Wirklichkeit.
Gilt die elektronische Meldepflicht auch bei technischer Störung?
Das Herzstück der Argumentation des Gerichts ist der Wille des Gesetzgebers. Die Richter stellten fest, dass mit dem Jahreswechsel 2020/2021 ein fundamentaler Systemwechsel stattgefunden hat. Der Gesetzgeber habe durch die Änderung des § 295 SGB V unmissverständlich klargestellt, dass die Übermittlung der Daten nun Aufgabe der Ärzte ist. Wenn das Gesetz diese Pflicht auf den Arzt überträgt, entfällt spiegelbildlich die „Meldeobliegenheit“ des Patienten. Das Gericht betonte, dass technische Startschwierigkeiten oder fehlende Anschlüsse an die Telematikinfrastruktur in der Arztpraxis nicht dem Patienten angelastet werden dürfen. Diese Umstände liegen „außerhalb des Verantwortungsbereichs“ des Versicherten. Man kann es sich wie bei einem Paketversand vorstellen: Wenn der Absender (Arzt) gesetzlich verpflichtet ist, das Paket (die Daten) zu liefern, kann der Empfänger (Kasse) dem Kunden (Patient) nicht vorwerfen, dass der Lieferwagen eine Panne hatte.
Können interne Verbände-Vereinbarungen das Gesetz aushebeln?
Ein besonders spannender Punkt war der Versuch der Krankenkasse, sich auf interne Vereinbarungen zu berufen. Es gab Absprachen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband, die eine Übergangsfrist für die Nutzung der eAU vorsahen, da die Technik noch hakte. Die Krankenkasse argumentierte, dass aufgrund dieser Vereinbarungen die digitale Pflicht faktisch noch nicht griff. Das Gericht wischte dieses Argument jedoch beiseite. Eine Untergesetzliche Vereinbarung zwischen Verbänden könne ein formelles Bundesgesetz nicht aushebeln. Die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen dürfe zwar „das Nähere“ regeln, aber nicht den gesetzlichen Stichtag verschieben oder die Rechte der Versicherten beschneiden. Da die Versicherten nicht mit am Verhandlungstisch saßen, dürfen solche Absprachen nicht zu ihrem Nachteil wirken. Das Gesetz steht über der Absprache.
Muss der Patient den „gelben Schein“ noch selbst senden?
Die Krankenkasse führte zudem an, dass der Patient ja Papierbescheinigungen von seinen Ärzten erhalten habe. Daraus hätte er schließen müssen, dass die digitale Übermittlung nicht stattfindet und er selbst zur Post gehen muss. Auch dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Nach § 73 SGB V sind Ärzte nämlich verpflichtet, dem Patienten eine Bescheinigung auszuhändigen, selbst wenn sie die Daten digital versenden. Der bloße Besitz des „gelben Scheins“ ist also kein Beweis dafür, dass die digitale Meldung gescheitert ist. Ohne einen ausdrücklichen Hinweis des Arztes, dass die Übermittlung technisch nicht möglich sei und der Patient selbst aktiv werden müsse, darf der Versicherte darauf vertrauen, dass der Arzt seine gesetzliche Pflicht erfüllt. Im konkreten Fall hatte die Ärztin den Patienten nicht gewarnt. Damit war der Patient gutgläubig und schutzwürdig.
Was passiert, wenn der Arzt die Krankschreibung vergisst?
Das Urteil stärkt die Position von gesetzlich Versicherten massiv. Es stellt klar, dass das Risiko für technische Pannen oder organisatorische Verzögerungen bei der Einführung der eAU nicht auf dem Rücken der Patienten ausgetragen werden darf. Seit dem 1. Januar 2021 liegt die Verantwortung für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei den Vertragsärzten. Wenn diese Übermittlung scheitert – sei es durch Technikversagen oder weil die Praxis die Umstellung verschlafen hat –, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht. Der Versicherte muss nicht mehr detektivisch prüfen, ob seine Arztpraxis technisch auf dem neuesten Stand ist. Solange er nicht positiv weiß, dass die Übermittlung fehlgeschlagen ist, gilt für ihn der Vertrauensschutz. Die Krankenkasse muss zahlen, auch wenn die Meldung sie erst Monate später erreicht. Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, doch die Marschrichtung ist deutlich: Systemversagen geht nicht zu Lasten des Einzelnen.
Die Urteilslogik
Der Gesetzgeber entlastet Versicherte von der Meldeobliegenheit und weist dem Vertragsarzt die alleinige Verantwortung für die fristgerechte elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten zu.
- Verantwortung des Arztes: Mit der gesetzlichen Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlagert der Gesetzgeber die Pflicht zur Datenübermittlung zwingend auf den Vertragsarzt; die ursprüngliche Meldeobliegenheit des Patienten entfällt spiegelbildlich.
- Schutz vor Systemversagen: Technische Pannen, Startschwierigkeiten der Telematikinfrastruktur oder organisatorische Mängel in der Arztpraxis dürfen den Versicherten niemals den Krankengeldanspruch kosten, da diese Umstände außerhalb seiner Verantwortung liegen.
- Vertrauensschutz des Patienten: Der Versicherte darf darauf vertrauen, dass der Arzt seine gesetzliche Pflicht zur digitalen Übermittlung erfüllt, auch wenn er selbst eine Papierbescheinigung erhält.
Das Risiko für technische oder organisatorische Verzögerungen bei der Einführung neuer digitaler Verfahren trägt die gesetzliche Krankenversicherung, nicht der einzelne Leistungsempfänger.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Wer zahlt die Zeche, wenn die Technik bei der elektronischen Krankschreibung (eAU) hakt? Das Landessozialgericht zieht hier eine klare rote Linie und liefert Versicherten einen immensen Vertrauensschutz. Seit der gesetzlichen Einführung der eAU liegt die volle Verantwortung für die fristgerechte Übermittlung der AU-Daten beim Arzt, nicht mehr beim Patienten. Damit wird die gefürchtete „Meldefalle“ entschärft: Technische Pannen oder interne Übergangsvereinbarungen der Kassen dürfen den Anspruch auf Krankengeld nicht aushebeln. Im Klartext: Man muss nicht mehr Detektiv spielen, sondern darf darauf vertrauen, dass der Arzt seine Pflicht erfüllt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die alte 7-Tage-Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit noch?
Die strenge Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit (AU) innerhalb von sieben Tagen gilt für Versicherte in ihrer bisherigen Form nicht mehr. Seit der Einführung der elektronischen AU (eAU) am 1. Januar 2021 hat sich die gesetzliche Verantwortung grundlegend verschoben. Sie müssen die AU-Daten nicht mehr selbst an die Krankenkasse übermitteln. Damit entfällt die Sorge, Krankengeld wegen versäumter Formalitäten zu verlieren.
Die Regelung aus § 49 SGB V, die bei Fristversäumnis das Ruhen des Krankengeldanspruchs vorsah, ist im eAU-Verfahren obsolet. Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur digitalen Übermittlung der AU-Daten auf den Vertragsarzt verlagert (§ 295 SGB V). Diese Pflichtverschiebung bedeutet spiegelbildlich, dass Ihre gesetzliche Meldeobliegenheit entfällt. Als Patient genießen Sie Vertrauensschutz und müssen nicht detektivisch prüfen, ob Ihre Arztpraxis technisch korrekt angebunden ist.
Die alte 7-Tage-Frist wird nur in Ausnahmefällen wieder relevant. Dies tritt ein, wenn der Arzt die eAU aufgrund technischer Probleme in der Telematikinfrastruktur nicht digital versenden kann. Wichtig: Der Arzt muss Sie in diesem Fall ausdrücklich und klar darauf hinweisen, dass die Übermittlung gescheitert ist. Nur mit dieser klaren Aufforderung werden Sie in die Pflicht genommen, die AU-Bescheinigung eigenständig an die Kasse zu senden.
Prüfen Sie daher genau, ob Ihr Arzt Ihnen einen klaren Hinweis auf ein fehlgeschlagenes Senden der digitalen AU gegeben hat, da nur dies Ihre Handlungspflicht auslöst.
Kann meine Krankenkasse die Krankengeldzahlung wegen verspäteter eAU ablehnen?
Nein, eine Ablehnung der Krankengeldzahlung ist in den meisten Fällen unrechtmäßig, wenn die Verspätung nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist. Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) trägt die Krankenkasse das Risiko für technische oder organisatorische Mängel in der Arztpraxis. Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht automatisch, selbst wenn die Meldung die Kasse erst Monate später erreicht.
Krankenkassen stützen ihre Ablehnung oft auf die Regelung zum Ruhen des Anspruchs in § 49 SGB V, welche die strikte Meldefrist von einer Woche vorsah. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, L 10 KR 245/22) stellte jedoch fest, dass diese Regel durch den Systemwechsel entfällt. Die gesetzliche Pflicht zur digitalen Übermittlung der AU-Daten liegt seit dem 1. Januar 2021 beim Vertragsarzt. Interne Übergangsfristen oder Absprachen zwischen Verbänden dürfen diese gesetzliche Pflicht und den Schutz der Versicherten nicht beschneiden.
Solange Sie nicht ausdrücklich von Ihrem Arzt darüber informiert wurden, dass die eAU-Übermittlung technisch gescheitert ist, genießen Sie vollen Vertrauensschutz. Das Gericht betonte, dass technische Startschwierigkeiten in der Telematikinfrastruktur oder organisatorische Fehler der Praxis nicht Ihnen als Versichertem angelastet werden dürfen. Die Krankenkasse darf die Zahlung nur verweigern, wenn Sie positiv wussten, dass der Arzt seine Meldepflicht nicht erfüllt hat.
Suchen Sie den Ablehnungsbescheid heraus und legen Sie innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein, indem Sie das Urteil des LSG NRW anführen.
Wer haftet bei technischen Problemen oder Fehlern bei der eAU-Übermittlung?
Die Verantwortung für Übermittlungsfehler der eAU liegt nicht beim Patienten, sondern beim Leistungserbringer. Seit der gesetzlichen Umstellung wurde das Haftungsrisiko auf den behandelnden Vertragsarzt verlagert. Fehler in der Telematikinfrastruktur oder organisatorische Mängel in der Praxis dürfen Ihnen als Versichertem nicht zur Last gelegt werden.
Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine klare Entlastung der Versicherten. Wenn der Arzt nach § 295 SGB V die Pflicht zur digitalen Meldung übernimmt, entfällt spiegelbildlich die alte Meldeobliegenheit des Patienten. Sie genießen in dieser Situation vollen Vertrauensschutz. Sie müssen nicht überprüfen, ob Ihre Arztpraxis technisch auf dem neuesten Stand ist oder ob interne Übergangsfristen korrekt beachtet wurden.
Gerichte sehen die Situation wie einen fehlgeschlagenen Paketversand. Der Absender (Arzt) hat die gesetzliche Pflicht, die Daten an den Empfänger (Krankenkasse) zu liefern. Wenn dies aufgrund technischer Startschwierigkeiten versagt, darf die Kasse den Schaden nicht dem Kunden (Patient) anlasten. Technische Startschwierigkeiten liegen „außerhalb des Verantwortungsbereichs“ des Versicherten. Nur wenn der Arzt Sie ausdrücklich und nachweislich auf ein Sendeproblem hinweist, müssen Sie selbst aktiv werden.
Sollte die Krankenkasse versuchen, Ihnen die Haftung zuzuweisen, fordern Sie diese schriftlich auf, die exakte Rechtsgrundlage zu nennen, die belegt, dass die technische Funktionalität der Arztpraxis in Ihren persönlichen Verantwortungsbereich fällt.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse mein Krankengeld wegen fehlender eAU verweigert?
Reagieren Sie unverzüglich und legen Sie gegen den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse fristgerecht Widerspruch ein. Ihre stärkste juristische Argumentationsgrundlage ist der gesetzlich verankerte Vertrauensschutz gemäß § 295 SGB V. Betonen Sie, dass Sie als Versicherter davon ausgehen durften, dass Ihr Arzt seiner Pflicht zur digitalen Meldung der Arbeitsunfähigkeit (eAU) nachgekommen ist.
Die Verantwortung für die korrekte und pünktliche Übermittlung der eAU liegt seit 2021 allein beim Vertragsarzt. Berufen Sie sich im Widerspruch auf die wegfallende Meldeobliegenheit des Patienten, die durch die eAU ersetzt wurde. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte klar (L 10 KR 245/22), dass technische Pannen oder organisatorische Verzögerungen nicht auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden dürfen. Die Kasse trägt das Risiko eines Systemversagens.
Krankenkassen stützen ihre Ablehnung häufig auf formale Argumente wie interne Übergangsfristen für Ärzte. Führen Sie im Widerspruch konkret an, dass solche untergesetzlichen Vereinbarungen die Bundesgesetze und damit Ihre Patientenrechte nicht aushebeln dürfen. Solange Sie nicht ausdrücklich von der Praxis über ein Übermittlungsproblem informiert wurden, ist die Ablehnung des Krankengeldes rechtswidrig.
Formulieren Sie Ihr Widerspruchsschreiben an die Kasse mit diesem entscheidenden Satz: „Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein. Die Ablehnung wegen verspäteter Meldung ist rechtswidrig, da ich gemäß § 295 SGB V Vertrauensschutz genieße.“
Welche Informationen oder Bescheinigungen muss mir der Arzt zur Sicherheit aushändigen?
Die Papierbescheinigung, oft noch als „gelber Schein“ bezeichnet, existiert weiterhin als wichtiges Dokument für Sie. Ihr Arzt ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen gemäß § 73 SGB V die Ausfertigung für den Versicherten und die für den Arbeitgeber auszuhändigen. Diese Dokumente dienen Ihnen als persönlicher Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Wichtig ist: Der bloße Erhalt dieser Papiere bedeutet nicht, dass Sie diese Bescheinigungen selbst an die Krankenkasse senden müssen.
Diese Pflicht zur Aushändigung der Papierunterlagen läuft vollkommen unabhängig von der digitalen eAU-Meldung an die Krankenkasse ab. Der Gesetzgeber schreibt diese Dokumente weiterhin als Information für den Patienten vor. Als Versicherter dürfen Sie darauf vertrauen, dass die Arztpraxis ihre gesetzliche Pflicht erfüllt und die Daten automatisch elektronisch übermittelt. Dieses Vertrauen in die eAU-Übermittlung schützt Sie und entbindet Sie von der alten strengen Meldefrist gegenüber Ihrer Kasse.
Nur eine Information ist rechtlich entscheidend, um Ihre Handlungspflicht auszulösen: der ausdrückliche Hinweis des Arztes. Kann die Praxis die digitale Meldung aus technischen Gründen nicht absenden, muss sie Sie explizit darüber informieren. Erst mit dieser klaren Warnung müssen Sie selbst aktiv werden und die Versicherten-Ausfertigung innerhalb der Frist an Ihre Krankenkasse schicken.
Stellen Sie sicher, dass Sie die Ausfertigung für den Versicherten erhalten und bewahren Sie diese sorgfältig als persönlichen Nachweis auf.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Meldeobliegenheit
Meldeobliegenheit ist die gesetzliche Pflicht eines Versicherten, seine Arbeitsunfähigkeit aktiv und fristgerecht bei der Krankenkasse zu melden, um Leistungen wie Krankengeld zu erhalten. Früher sollte diese Pflicht sicherstellen, dass die Kasse rechtzeitig von einer Erkrankung erfährt und den Fall prüfen kann. Mit der Einführung der eAU hat der Gesetzgeber diese Meldeobliegenheit vom Patienten auf den Arzt verlagert.
Beispiel: Die Krankenkasse argumentierte, der Patient habe seine Meldeobliegenheit verletzt, doch das Gericht entschied, dass diese Pflicht seit dem 1. Januar 2021 beim Arzt liegt.
Ruhen des Anspruchs
Das Ruhen des Anspruchs beschreibt eine rechtliche Situation, in der ein Anspruch vorübergehend nicht durchsetzbar ist, obwohl er grundsätzlich besteht. Juristen nutzen dieses Instrument als Sanktion, wenn eine Partei bestimmte Pflichten, wie zum Beispiel eine fristgerechte Meldung, verletzt. Im Sozialrecht führte das Ruhen des Anspruchs dazu, dass für den Zeitraum der Pflichtverletzung kein Krankengeld gezahlt wurde.
Beispiel: Die Krankenkasse wollte den Anspruch auf Krankengeld für die Zeit der verspäteten Meldung ruhen lassen, was das Gericht aber wegen des Systemwechsels zur eAU verhinderte.
Telematikinfrastruktur
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das sichere digitale Netzwerk des deutschen Gesundheitswesens, über das Ärzte, Kliniken und Krankenkassen sensible Patientendaten austauschen. Sie soll die Kommunikation modernisieren und Prozesse wie die Übermittlung der eAU beschleunigen und sicher machen. Der Gesetzgeber schreibt die Anbindung an die Telematikinfrastruktur für Arztpraxen vor.
Beispiel: Im verhandelten Fall war die technische Anbindung der Arztpraxis an die Telematikinfrastruktur noch nicht abgeschlossen, was aber nicht zulasten des Patienten gehen durfte.
Untergesetzliche Vereinbarung
Eine untergesetzliche Vereinbarung ist ein Vertrag zwischen Organisationen der Selbstverwaltung, wie Krankenkassenverbänden und Ärztevereinigungen, der Details zur Umsetzung von Gesetzen regelt. Solche Absprachen sollen die Praxis organisieren, dürfen aber niemals ein formelles Bundesgesetz aushebeln oder die Rechte von Versicherten beschneiden. Das Gesetz steht immer über einer untergesetzlichen Vereinbarung.
Beispiel: Das Gericht erklärte die interne Vereinbarung über eine Übergangsfrist für die eAU für unwirksam, weil eine solche untergesetzliche Regelung nicht die gesetzliche Pflicht des Arztes aufheben kann.
Vertragsarzt
Ein Vertragsarzt ist ein niedergelassener Mediziner, der eine Zulassung zur Behandlung von gesetzlich Versicherten besitzt und direkt mit den Krankenkassen abrechnen darf. Nur diese Ärzte sind Teil des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch an die gesetzlichen Pflichten gebunden, wie die digitale Übermittlung der eAU. Die Zulassung als Vertragsarzt ist die Voraussetzung für die Teilnahme an der Kassenversorgung.
Beispiel: Seit dem Systemwechsel ist der behandelnde Vertragsarzt gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit direkt an die Krankenkasse zu übermitteln, was den Patienten entlastet.
Vertrauensschutz
Vertrauensschutz ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz, der eine Person davor schützt, Nachteile zu erleiden, wenn sie auf die Gültigkeit einer staatlichen oder gesetzlichen Regelung vertraut hat. Dieses Prinzip schafft Rechtssicherheit und Verlässlichkeit, denn Bürger sollen sich auf Gesetze verlassen können, ohne ständig deren Einhaltung durch Dritte kontrollieren zu müssen. Der Vertrauensschutz verhindert, dass Systemfehler auf den Einzelnen abgewälzt werden.
Beispiel: Das Gericht gewährte dem Patienten Vertrauensschutz, da er darauf vertrauen durfte, dass sein Arzt der neuen gesetzlichen Pflicht zur digitalen Meldung nachkommt.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 10 KR 245/22 – Urteil vom 16.11.2022
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.


