Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum die Ärzte-Rente zur Krankengeld-Kürzung führt
- Gleichstellung der Ärzte-Rente mit der Erwerbsminderungsrente
- Wann die Krankenkasse Krankengeld rückwirkend zurückfordert
- Warum Versicherte das Krankengeld selbst zurückzahlen müssen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich Krankengeld zurückzahlen, wenn die BU-Rente geringer als das Krankengeld ist?
- Gilt die Rückzahlungspflicht auch für mich, wenn ich freiwilliges Mitglied der Krankenkasse bin?
- Kann die Krankenkasse die Überzahlung direkt mit der Nachzahlung meines Versorgungswerks verrechnen?
- Wie reagiere ich, wenn die Krankenkasse Geld fordert, bevor meine Rentenzahlung eintrifft?
- Darf ich meine Ausgaben für ärztliche Gutachten mit der Rückforderung der Krankenkasse verrechnen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 92 KR 273/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Sozialgericht Hannover
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: S 92 KR 273/23
- Verfahren: Klage gegen Rückforderung von Krankengeld
- Rechtsbereiche: Sozialrecht
- Relevant für: Ärzte, Selbstständige, Krankenkassen
Ärzte müssen Krankengeld zurückzahlen, wenn sie gleichzeitig eine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk beziehen.
- Die Rente des Versorgungswerks ist mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente vergleichbar.
- Dies gilt auch, wenn die Rente rückwirkend für einen vergangenen Zeitraum bewilligt wird.
- Die Krankenkasse kürzt das Krankengeld um den Betrag der monatlichen Rentenzahlung.
- Betroffene müssen zu viel gezahltes Geld direkt an die Krankenkasse erstatten.
- Private Kosten für ärztliche Gutachten darf die Versicherte nicht vom Erstattungsbetrag abziehen.
Warum die Ärzte-Rente zur Krankengeld-Kürzung führt
Gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB V ist das Krankengeld zu kürzen, wenn Betroffene parallel Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen. Das sind spezielle Rentenkassen für bestimmte freie Berufe wie Ärzte, Anwälte oder Architekten, die an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung treten. Die genaue Anrechnung von solchen Rentenleistungen auf das Krankengeld regelt § 50 Absatz 2 SGB V. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen gesetzlichen Bestimmungen ein klares Ziel. Es soll eine unzulässige Doppelversorgung durch verschiedene soziale Sicherungssysteme vermieden werden.
Ein juristischer Streit aus dem Jahr 2026 illustriert anschaulich, wie diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis angewendet werden.
Eine approbierte Ärztin bezog ab Juli 2021 Krankengeld, bis ihr im März 2022 rückwirkend eine Berufsunfähigkeitsrente der Ärzteversorgung Niedersachsen bewilligt wurde. Daraufhin strich die Krankenkasse die Leistungen und forderte das bereits ausgezahlte Geld zurück. Das Sozialgericht Hannover wies die Klage der Medizinerin vollständig ab, womit die Zahlungen rückwirkend gekürzt bleiben und kein Anspruch auf weiteres Krankengeld besteht (Az. S 92 KR 273/23).
Die 1969 geborene, hauptberuflich selbstständige Medizinerin war seit dem 25. Mai 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Ihre Krankenkasse zahlte ihr nach einer späteren Korrektur ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 50,32 Euro brutto, was zunächst zu einer Nachzahlung von 3.225,68 Euro führte. Mit dem Bescheid vom 23. März 2022 sprach das berufsständische Versorgungswerk ihr eine Berufsunfähigkeitsrente zu. Diese belief sich rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 auf 1.099,92 Euro monatlich und erhöhte sich ab Januar 2022 auf 1.105,42 Euro. Als die Ärztin den Bewilligungsbescheid im April bei der Krankenversicherung einreichte, nahm die juristische Auseinandersetzung ihren Lauf.
Gleichstellung der Ärzte-Rente mit der Erwerbsminderungsrente
Im deutschen Sozialrecht werden Berufsunfähigkeitsrenten aus berufsständischen Versorgungswerken den klassischen Renten wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Das entscheidende rechtliche Kriterium ist hierbei, dass beide Leistungen das Risiko absichern, aufgrund einer Krankheit nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Dass die Satzungen der Versorgungswerke den Versicherungsfall im Detail anders definieren, ändert rechtlich nichts. Die Vergleichbarkeit nach § 44 SGB V bleibt in jedem Fall bestehen.
Genau diese Frage nach der Vergleichbarkeit der Rentenarten musste das angerufene Sozialgericht im Detail klären.
Im Zentrum des Streits stand die Behauptung der Medizinerin, dass ihre ärztliche Berufsunfähigkeit nicht mit einer allgemeinen Erwerbsminderung auf dem Arbeitsmarkt gleichzusetzen sei. Die von ihr bezogene Rente knüpfe strikt an die Unfähigkeit an, den Arztberuf auszuüben, während die gesetzliche Erwerbsminderungsrente die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewerte. Zudem argumentierte sie, dass die Rente aus dem Versorgungswerk ihren Einkommensverlust nicht vollständig ausgleiche und sie theoretisch noch einer anderen Tätigkeit nachgehen könne.
Gesetzesänderung schlägt alte Rechtsprechung
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und verwies auf die Satzungsautonomie der Einrichtungen, welche eine Beschränkung auf die konkrete Berufsgruppe rechtfertigt. Das bedeutet konkret: Diese Versorgungswerke haben das Recht, ihre eigenen rechtlichen Spielregeln aufzustellen und den Rentenanspruch alleinig an das Ausscheiden aus diesem speziellen Beruf zu knüpfen. Der Gesetzgeber habe berufsständische Systeme in der Neufassung des Gesetzes ausdrücklich in die Kürzungsregeln einbezogen, um zu verhindern, dass Versicherte aus mehreren Sicherungssystemen gleichzeitig Leistungen beziehen. Die Medizinerin hatte sich noch auf ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. April 1996 berufen (Az. 1 RK 19/95), wonach das Krankengeld nur entfallen solle, wenn der Entgeltausfall voll kompensiert wird und ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erfolgt. Die Richter am Sozialgericht Hannover erklärten diese frühere Rechtsprechung für obsolet, da sich die Gesetzeslage maßgeblich verändert habe und der Gesetzgeber keine Differenzierung nach einzelnen Versorgungswerken treffe.
Praxistipp: Rentenquelle prüfen
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die Art Ihres Rententrägers. Sie liegen ähnlich, wenn Ihre Berufsunfähigkeitsrente von einem berufsständischen Versorgungswerk (zum Beispiel für Ärzte, Apotheker oder Architekten) gezahlt wird. In diesem Fall greift die Gleichstellung mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente heute fast ausnahmslos. Ältere Urteile, die einen vollständigen Ausgleich des Einkommensverlustes forderten, bevor das Krankengeld gekürzt werden darf, sind nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr auf Ihren Fall übertragbar.
Wann die Krankenkasse Krankengeld rückwirkend zurückfordert
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 SGB X soll eine Behörde einen rechtmäßigen Bewilligungsbescheid rückwirkend aufheben, wenn die betroffene Person nachträglich Einkommen erzielt. Das bedeutet konkret: Die Krankenkasse darf das Krankengeld im Nachhinein wieder zurückfordern, auch wenn sie die Zahlungen ursprünglich völlig fehlerfrei und berechtigt bewilligt hatte. Eine nachträglich ausgezahlte Rentenleistung gilt als genau solches Einkommen. Dieser Zufluss führt dann zwingend zum Wegfall oder zumindest zur Minderung des ursprünglichen Krankengeldanspruchs. Welchen konkreten Versichertenstatus die Person dabei hat, spielt für die gesetzliche Prüfung der Kürzungsvoraussetzungen keine Rolle.
Welche finanziellen Folgen diese Regelung haben kann, zeigte sich in der Situation der erkrankten Ärztin sehr konkret.
Nachdem die Medizinerin den Rentenbezug gemeldet hatte, reagierte die Versicherung umgehend. Mit einem Bescheid vom 12. Mai 2022 forderte die Kasse für den Zeitraum vom 6. Juli 2021 bis zum 8. März 2022 eine Erstattung in Höhe von exakt 8.918,22 Euro. Gleichzeitig stellte das Unternehmen die laufenden Zahlungen zum 9. März 2022 komplett ein. Die betroffene Frau erhob am 7. Juni 2022 Widerspruch und reichte später Klage ein, um weiteres Krankengeld bis zum 11. Mai 2022 zu erstreiten. Leiten Sie den Bewilligungsbescheid für eine Berufsunfähigkeitsrente immer am Tag des Erhalts an Ihre Krankenkasse weiter. Wenn Sie diese Meldepflicht ignorieren oder verzögern, riskieren Sie wegen fehlender Mitwirkung neben der Rückzahlung empfindliche Bußgelder der Kasse.
Gericht bestätigt die Berechnungen der Krankenkasse
Das Gericht befand die Höhe der geforderten Erstattung für absolut zutreffend. Die Summe entsprach der Rentennachzahlung, welche die Ärztin für diesen Zeitraum aus dem Versorgungswerk erhalten hatte. Da die Rentenleistung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gleichgestellt ist, entfiel der Anspruch auf weiteres Krankengeld ab dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung am 9. März 2022 für die Zukunft vollständig. Auch den Vorwurf der Frau, die Kasse habe widersprüchlich gehandelt, weil sie den Versichertenstatus nicht auf eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner umgestellt habe, ließen die Richter nicht gelten. Der Status als freiwilliges Mitglied sei unabhängig von den Kürzungsvoraussetzungen zu betrachten und habe keine Auswirkung auf die gesetzliche Prüfungsgrundlage.

Warum Versicherte das Krankengeld selbst zurückzahlen müssen
Wenn die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 48 SGB X und 50 SGB V vorliegen, besteht ein Erstattungsanspruch unmittelbar gegen die versicherte Person. Die Vorschrift des § 103 SGB X, welche Erstattungen im internen Verhältnis zwischen verschiedenen Leistungsträgern regelt, findet in diesen Konstellationen keine Anwendung. Der Grund dafür liegt in der rechtlichen Einordnung der Institutionen. Berufsständische Versorgungswerke gelten rechtlich nicht als Sozialleistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 SGB I.
Auf welchem Weg das Geld zurückfließen muss, sorgte im vorliegenden Rechtsstreit für eine weitere Auseinandersetzung.
Die Ärztin wehrte sich nicht nur gegen die Rückzahlung an sich, sondern auch gegen den Adressaten der Forderung. Sie vertrat die Auffassung, dass die Krankenkasse die Überzahlung direkt bei der Ärzteversorgung Niedersachsen einfordern müsse, statt sich an sie als Versicherte zu wenden. Im rechtlichen Sinne forderte sie einen internen Ausgleich zwischen den beiden Institutionen nach § 103 SGB X.
Kein interner Ausgleich mit dem Versorgungswerk
Das Sozialgericht lehnte dieses Vorgehen strikt ab. Da das berufsständische Versorgungswerk kein anerkannter Sozialleistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch ist, scheidet ein direkter Ausgleichsanspruch zwischen Kasse und Ärzteversorgung aus. Die Krankenversicherung durfte die Rückzahlung direkt von der Versicherten einfordern.
Zusätzlich hatte die Medizinerin verlangt, dass zumindest die Kosten für das medizinische Gutachten zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit sowie Anteile aus einer freiwilligen Höherversicherung von der Rückforderungssumme abgezogen werden müssten. Auch hier winkten die Richter ab. Es bestanden keinerlei Zweifel an der korrekten Berechnung des Erstattungsbetrags. Die Kosten für die Begutachtung seien laut Satzung des Versorgungswerkes zwingend von der Ärztin selbst zu tragen. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass ein satzungsrechtliches Regelwerk die gesetzlichen Vorgaben des SGB V nicht modifizieren kann. Kürzen Sie die Rückforderungssumme der Krankenkasse daher niemals eigenmächtig um Kosten für Ihre medizinischen Gutachten oder Beitragsanteile. Solche Aufrechnungen sind rechtlich unwirksam und führen lediglich zu teuren Mahnverfahren gegen Sie.
Praxis-Hürde: Direkte Zahlungsverpflichtung
Dieses Urteil markiert eine wichtige Grenze für die Rückabwicklung: Da Versorgungswerke rechtlich keine Sozialleistungsträger sind, findet kein automatischer Zahlungsausgleich zwischen der Kasse und der Rentenversicherung statt. Sie müssen die Rückzahlung des Krankengeldes selbst leisten. Werden Sie rückwirkend berentet, sollten Sie die Rentennachzahlung daher unbedingt für die Erstattungsforderung der Krankenkasse reservieren, da diese sich direkt an Sie als Versicherten wenden wird.
Krankengeld-Rückforderung: Das gilt jetzt für Freiberufler
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover (Az. S 92 KR 273/23) ist zwar eine erstinstanzliche Entscheidung, bestätigt aber vollumfänglich die geltende Gesetzeslage des SGB V auf Bundesebene. Die gerichtliche Klarstellung ist daher ausnahmslos auf alle Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken – wie Ärzte, Apotheker, Anwälte oder Architekten – übertragbar. Der rechtliche Vorrang zur Vermeidung von Doppelversorgungen ist eindeutig und lässt den Gerichten keinen Spielraum für individuelle Ausnahmeregelungen.
Für Sie bedeutet das ganz konkret: Rechnen Sie bei der Bewilligung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente zwingend mit einer sofortigen und hohen Rückforderung Ihrer Krankenkasse. Leiten Sie den Rentenbescheid umgehend an die Kasse weiter und parken Sie die rückwirkende Rentennachzahlung in voller Höhe, um die Erstattung problemlos leisten zu können. Verzichten Sie auf Widersprüche oder Klagen gegen die reine Verrechnungspraxis – sofern die Krankenkasse den Betrag mathematisch korrekt berechnet hat, produzieren Sie mit einem solchen juristischen Vorgehen nur vermeidbare Anwalts- und Gerichtskosten.
Krankengeld-Rückforderung erhalten? Jetzt Ansprüche prüfen lassen
Die Verrechnung von Krankengeld und Rentenleistungen ist rechtlich komplex und oft mit hohen Rückforderungen verbunden. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit Ihres Bescheids und unterstützen Sie bei der Kommunikation mit der Krankenkasse. Wir stellen sicher, dass alle Fristen gewahrt bleiben und Ihre finanzielle Absicherung professionell verteidigt wird.
Experten Kommentar
Die Rückforderungsbescheide der Krankenkassen landen oft im Briefkasten, noch bevor das Versorgungswerk die Rentennachzahlung überhaupt überwiesen hat. Die Kassen setzen dann knallharte Zahlungsfristen von wenigen Wochen und drohen bei Verzug sofort mit der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt. Das löst bei Mandanten regelmäßig nackte Panik aus, wenn plötzlich fünfstellige Beträge in der Luft hängen.
Mein pragmatischer Rat für diese Zwickmühle: Greifen Sie umgehend zum Hörer und fordern Sie bei der Sachbearbeitung eine zinsfreie Stundung. Sobald Sie belegen, dass Sie lediglich auf den Geldeingang der Ärztekammer warten, frieren die Kassen das Mahnverfahren fast immer problemlos ein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Krankengeld zurückzahlen, wenn die BU-Rente geringer als das Krankengeld ist?
JA. Sie müssen das Krankengeld für den Zeitraum der Überschneidung zurückzahlen, auch wenn die bewilligte Berufsunfähigkeitsrente betraglich hinter dem bisherigen Krankengeld zurückbleibt. Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk vollständig entfällt.
Gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 4 SGB V schließt der Gesetzgeber eine parallele Versorgung durch Krankengeld und Rentenleistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen für denselben Zeitraum grundsätzlich aus. Frühere Urteile, die eine Kürzung nur bei einem vollständigen finanziellen Ausgleich des Einkommensverlustes zuließen, sind durch gesetzliche Klarstellungen mittlerweile obsolet und bieten keine Grundlage für einen erfolgreichen Widerspruch. Die Krankenkasse ist daher nach § 48 Absatz 1 SGB X berechtigt, die erbrachten Leistungen rückwirkend aufzuheben, da die Rentenbewilligung als nachträgliche Änderung der Einkommensverhältnisse gewertet wird. Sie sollten daher das Datum des Rentenbeginns in Ihrem Bescheid genau prüfen und die entsprechende Rentennachzahlung für die Erstattung an die Versicherung reservieren.
Da berufsständische Versorgungswerke rechtlich nicht als Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches gelten, erfolgt kein interner Zahlungsausgleich zwischen den Trägern, weshalb die Krankenkasse die gesamte Summe direkt von Ihnen einfordern wird.
Gilt die Rückzahlungspflicht auch für mich, wenn ich freiwilliges Mitglied der Krankenkasse bin?
JA, die Pflicht zur Rückzahlung des Krankengelds gilt uneingeschränkt auch für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse. Ihr konkreter Versicherungsstatus spielt für die gesetzlichen Kürzungsregeln bei einer nachträglichen Rentenbewilligung rechtlich keine Rolle.
Die rechtliche Grundlage für diese Rückforderung ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine unzulässige Doppelversorgung durch verschiedene soziale Sicherungssysteme konsequent zu vermeiden. Gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X muss die Krankenkasse die Bewilligung von Krankengeld rückwirkend aufheben, sobald der Versicherte durch eine Rentenzahlung nachträgliches Einkommen erzielt. Da eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk rechtlich einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gleichgestellt ist, entfällt der Anspruch auf Krankengeld für den entsprechenden Zeitraum vollständig. Dieser Mechanismus greift unabhängig davon, ob Sie als Selbstständiger freiwillig versichert sind oder einer Versicherungspflicht unterliegen, da das Gesetz hier keine Differenzierung nach der Art der Mitgliedschaft vorsieht.
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, die Rückforderung sei unwirksam, wenn die Krankenkasse den Versichertenstatus nicht zeitgleich auf eine Mitgliedschaft der Rentner umgestellt hat. Die Statusfrage ist für die rein mathematische Anrechnung der Rentenleistung nach § 50 SGB V jedoch rechtlich völlig unerheblich.
Kann die Krankenkasse die Überzahlung direkt mit der Nachzahlung meines Versorgungswerks verrechnen?
NEIN, eine direkte Verrechnung zwischen der Krankenkasse und Ihrem Versorgungswerk ist gesetzlich ausgeschlossen. **Sie müssen die Rückzahlung persönlich an die Krankenkasse leisten, da berufsständische Versorgungswerke rechtlich nicht als anerkannte Sozialleistungsträger gelten.** Eine interne Abwicklung zwischen den Institutionen ohne Ihr Zutun ist deshalb rechtlich nicht zulässig.
Dieser Umstand begründet sich in den strikten Regelungen des Sozialgesetzbuches zur Erstattung von Leistungen. Ein direkter Ausgleichsanspruch nach § 103 SGB X ist nur im Verhältnis zwischen echten Sozialleistungsträgern vorgesehen. Da berufsständische Versorgungseinrichtungen jedoch keine Sozialleistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 SGB I sind, fehlt die juristische Basis für einen internen Zahlungsausgleich untereinander. Die Krankenkasse ist deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, den Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen Sie als versicherte Person geltend zu machen. Es ist daher zwingend erforderlich, dass Sie als Empfänger beider Leistungen das Bindeglied für die Rückabwicklung darstellen und die Gelder unter Angabe des Kassenzeichens selbst transferieren.
Eigenmächtige Abzüge von der Rückforderungssumme, beispielsweise für Kosten ärztlicher Gutachten oder Beitragsanteile, sind rechtlich unwirksam und führen unweigerlich zu Mahnverfahren. Da die Rechtslage eindeutig ist, sollten Sie die Nachzahlung des Versorgungswerks unmittelbar für die Erstattung des Krankengeldes bereithalten, um zusätzliche Säumniszuschläge oder unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Wie reagiere ich, wenn die Krankenkasse Geld fordert, bevor meine Rentenzahlung eintrifft?
Senden Sie den Rentenbescheid Ihres Versorgungswerks unmittelbar nach Erhalt an Ihre Krankenkasse, um Bußgelder wegen verletzter Mitwirkungspflichten konsequent zu vermeiden. Sie müssen die spätere Rentennachzahlung nach deren Eingang vollständig reservieren, um die zeitnahe Rückforderung der Krankenkasse für den Überschneidungszeitraum lückenlos begleichen zu können.
Die Krankenkasse ist gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X dazu verpflichtet, die Bewilligung von Krankengeld rückwirkend aufzuheben, sobald Ihnen eine Rente bewilligt wird. Da berufsständische Versorgungswerke rechtlich nicht als Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches gelten, erfolgt kein automatischer Verrechnungs- oder Ausgleichsprozess zwischen den beiden beteiligten Institutionen. Dies hat zur Folge, dass die Krankenkasse den Erstattungsbetrag für die doppelt bezogenen Leistungen direkt von Ihnen als versicherte Person einfordert. Sollte die Rückforderung fällig werden, bevor die Rentennachzahlung tatsächlich auf Ihrem Konto eingegangen ist, müssen Sie zur Vermeidung von Mahngebühren umgehend eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren.
Beachten Sie unbedingt, dass Sie die Rückforderungssumme nicht eigenmächtig um Kosten für medizinische Gutachten oder freiwillige Beitragsanteile kürzen dürfen. Solche Aufrechnungsversuche sind rechtlich unwirksam und führen regelmäßig zu kostenintensiven Mahnverfahren oder sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse.
Darf ich meine Ausgaben für ärztliche Gutachten mit der Rückforderung der Krankenkasse verrechnen?
NEIN. Sie dürfen Ihre privaten Ausgaben für medizinische Gutachten unter keinen Umständen von der Rückforderungssumme der Krankenkasse abziehen. Eine solche eigenmächtige Verrechnung ist rechtlich unwirksam und führt in der Praxis regelmäßig zu kostenpflichtigen Mahnverfahren durch den Sozialversicherungsträger.
Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, das überzahlte Krankengeld exakt nach den festen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs gemäß § 50 SGB V zurückzufordern. Kosten für Begutachtungen, die aufgrund der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks anfallen, gelten rechtlich als reine Privatsache des Versicherten und sind nicht erstattungsfähig. Da satzungsrechtliche Pflichten eines Versorgungswerks die strengen gesetzlichen Regelungen des SGB V nicht modifizieren können, bleibt die Rückforderungssumme der Kasse hiervon unberührt. Sie müssen daher zwingend den vollen Cent-Betrag überweisen, der im offiziellen Rückforderungsbescheid Ihrer Krankenversicherung als Endsumme ausgewiesen ist.
Ein rechtlich zulässiger Einwand gegen die Forderungshöhe besteht nur dann, wenn der Bescheid einen nachweisbaren Rechenfehler bei der Ermittlung der Rentenhöhe enthält. In diesem Fall müssen Sie jedoch formell Widerspruch einlegen, anstatt den Betrag eigenmächtig um fachfremde Auslagen für medizinische Sachverständige zu reduzieren.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
SG Hannover – Az.: S 92 KR 273/23 – Urteil vom 24.02.2026
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

