Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden?
- Ruht der Krankengeldanspruch bei Fehlern der elektronischen Übermittlung?
- Welche Rechte haben Versicherte jetzt?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Krankengeld, wenn die elektronische Übermittlung durch die Praxis fehlschlug?
- Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse die Zahlung wegen einer Meldeverzögerung verweigert?
- Muss ich die Krankmeldung selbst einreichen, wenn ich bei einem Privatarzt in Behandlung bin?
- Kann ich Krankengeld rückwirkend fordern, wenn der Ablehnungsbescheid bereits bestandskräftig ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 3 KR 23/22 R
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht gibt dem Kläger Recht: Krankengeld bleibt trotz fehlender elektronischer Meldung bestehen.
- Die Revision der Krankenkasse scheiterte. Der Kläger behielt Krankengeld vom 12.5. bis 21.7.2021.
- Das Gericht sagte: Die ärztliche Übermittlung ersetzt seit 1.1.2021 die Meldung durch Versicherte.
- Verspätete oder fehlende Elektronik schadet dem Versicherten nicht mehr.
- Absprachen der Ärzteverbände ändern den gesetzlichen Stichtag nicht.
- Gericht: Bundessozialgericht
- Datum: 30.11.2023
- Aktenzeichen: B 3 KR 23/22 R
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht
- Relevant für: Krankenkassen, Versicherte, Arbeitgeber, Arztpraxen
Wann besteht ein Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit?
Der Anspruch auf Krankengeld ergibt sich aus § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V). Voraussetzung ist eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch ruht, bestimmt § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – eine Norm, die in der Vergangenheit die sogenannte Meldeobliegenheit des Versicherten absicherte. Das bedeutet konkret: Eine Obliegenheit ist keine strenge Pflicht, deren Verletzung bestraft wird. Wer ihr aber nicht nachkommt, riskiert den Verlust seiner Ansprüche – das Krankengeld „ruht“ also, wird nicht endgültig gestrichen, sondern nur vorübergehend ausgesetzt.
Ein 1957 geborener, bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherter Arbeitnehmer war seit dem 31. März 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 11. Mai 2021 zahlte sein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Für die anschließende Zeit – vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021 – lagen lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Krankenkasse verweigerte dennoch die Zahlung von Krankengeld, weil der Mann die Bescheinigungen erst am 28. Juli 2021 bei ihr eingereicht hatte und die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht elektronisch durch die behandelnden Vertragsärzte übermittelt worden waren. Das Bundessozialgericht wies die Revision der Krankenkasse mit Urteil vom 30. November 2023 (Az. B 3 KR 23/22 R) zurück – der Versicherte behielt seinen vollen Krankengeldanspruch. Die Revision ist das letzte mögliche Rechtsmittel, bei dem das höchste Gericht nur noch prüft, ob die Vorinstanzen das Gesetz falsch angewendet haben.
Redaktionelle Leitsätze
- Mit dem gesetzlichen Stichtag zum 1. Januar 2021 ist die Obliegenheit gesetzlich Krankenversicherter zur eigenständigen Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit vollständig entfallen; diese Pflicht obliegt seither allein den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen.
- Unterbleibt die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die zuständige Arztpraxis oder erfolgt diese verspätet, hat dies kein Ruhen des Krankengeldanspruchs zulasten der versicherten Person zur Folge.
- Untergesetzliche Regelungen wie etwa Vereinbarungen der Bundesmantelvertragspartner dürfen die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung weder verzögern noch eine Meldeobliegenheit der Versicherten zulasten ihres Krankengeldanspruchs rechtlich wirksam wiederaufleben lassen.

Wer muss die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden?
Seit dem 1. Januar 2021 ist die Meldeobliegenheit der Versicherten vollständig entfallen. Die Pflicht zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten liegt seither gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 10 SGB V bei den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen. Damit sind Ärzte gemeint, die eine Kassenzulassung haben und gesetzlich Versicherte behandeln, im Gegensatz zu reinen Privatärzten. Diese haben die Daten zwingend auf elektronischem Weg an die Krankenkasse zu übermitteln. Eine eigene Meldepflicht des Versicherten besteht für vertragsärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeiten nicht mehr.
Die Krankenkasse sah das anders. Sie hielt daran fest, dass § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von einer Woche verlange und der Krankengeldanspruch andernfalls ruhe. Dieser Wochenfrist müsse der Versicherte selbst nachkommen, wenn die Arztpraxis technisch noch nicht zur elektronischen Übermittlung fähig gewesen sei oder die Übermittlung aus anderen Gründen ausgeblieben sei. Das Bundessozialgericht erteilte dieser Sichtweise eine klare Absage: Die Meldeobliegenheit des Versicherten ist mit dem 1. Januar 2021 entfallen, soweit es sich um eine vertragsärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit handelt. Was nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V verbleibt, ist lediglich die Möglichkeit, die Krankenkasse zu informieren – keine Obliegenheit mehr.
Mit der Einführung eines einheitlichen und verbindlichen elektronischen Verfahrens zur Übermittlung der bisher mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform an die Krankenkassen gemeldeten Arbeitsunfähigkeitsdaten werde die Obliegenheit zur Meldung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen übertragen. – so das Bundessozialgericht
Ruht der Krankengeldanspruch bei Fehlern der elektronischen Übermittlung?
Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs tritt nicht ein, wenn die elektronische Übermittlung durch den Vertragsarzt unterbleibt oder verspätet erfolgt. Die gesetzliche Übermittlungspflicht gilt seit dem Stichtag 1. Januar 2021 – unabhängig davon, wie weit die Telematikinfrastruktur zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgebaut war. Bei dieser Infrastruktur handelt es sich um das geschlossene, sichere Datennetzwerk, über das alle Akteure im deutschen Gesundheitswesen wie Ärzte, Apotheken und Krankenkassen digital miteinander kommunizieren. Verzögerungen im elektronischen Verfahren gehen nach der ausdrücklichen Konzeption des Gesetzgebers nicht zulasten der Versicherten.
Praxis-Hinweis: Risiko technischer Pannen
Wenn Ihre Krankenkasse das Krankengeld verweigert, weil die digitale Übermittlung durch die Praxis nicht funktioniert hat oder die Telematikinfrastruktur gestört war, können Sie sich auf diese Entscheidung berufen. Das Risiko solcher technischer Ausfälle liegt nicht mehr beim Patienten.
Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können das Gesetz nicht außer Kraft setzen
Die Krankenkasse berief sich auf eine Vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner, nach der die ausschließlich digitale Übermittlung erst ab dem 1. Oktober 2021 gelten solle. Das sind die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärzte, die bundesweit die Rahmenbedingungen für die medizinische Versorgung aushandeln. Konkret stützte sie sich auf § 4 Ziffer 4.1.1 der Anlage 2b zur Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke zum Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1. Juli 2020 in geänderten Fassungen sowie auf eine Übergangsvereinbarung vom 23. August 2021 und eine Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 3. November 2021. Das Bundessozialgericht ließ dieses Argument nicht gelten.
Die Ermächtigungsgrundlage in § 295 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 SGB V erlaubt den Vertragspartnern lediglich, das „Nähere“ der Pflichten und der Datenübermittlung zu regeln. Sie berechtigt nicht dazu, die gesetzliche Übermittlungspflicht selbst auszusetzen oder die zum 1. Januar 2021 weggefallene Versichertenobliegenheit durch untergesetzliche Regelungen wieder einzuführen. Solche untergesetzlichen Regelungen – wie etwa Verträge zwischen Verbänden oder Richtlinien – stehen immer unter dem formellen, vom Parlament beschlossenen Gesetz und dürfen dieses nicht aushebeln. Der vom Gesetzgeber festgelegte Stichtag blieb damit durch keine Vereinbarung verschiebbar.
Mit der Vereinbarung konnte durch die Bundesmantelvertragspartner nicht die gesetzliche Übermittlungspflicht ab 1.1.2021 selbst ausgesetzt werden und jedenfalls nicht eine gesetzlich seither nicht mehr vorgesehene Obliegenheit der Versicherten zur Meldung der vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit begründet werden, deren Nichteinhaltung zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld zulasten der Versicherten führt. – so das Bundessozialgericht
Was der Versicherte wusste oder nicht, spielt keine Rolle mehr
Die Krankenkasse hatte außerdem geltend gemacht, es komme darauf an, ob der Versicherte von der Übermittlungspflicht seines Vertragsarztes gewusst habe, ob er auf sie hingewiesen worden sei und ob er Ausdrucke der Bescheinigungen erhalten habe. Auch dieser Einwand scheiterte. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass diese Umstände rechtlich irrelevant sind, seit die Obliegenheit des Versicherten zum 1. Januar 2021 entfallen ist. Es kommt weder auf Kenntnis noch auf Aufklärung an.
Schutzzweck der Norm bleibt gewahrt – nur auf anderem Weg
Der Schutzgedanke hinter § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V – dass die Krankenkasse die Anspruchsvoraussetzungen zeitnah prüfen können soll – bestehe nach Auffassung des Gerichts weiterhin. Der Gesetzgeber habe ihn jedoch nicht abgeschafft, sondern auf die ärztliche Übermittlungspflicht verlagert. Zusätzlich sieht § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB V in der Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) vor, dass Versicherte weiterhin eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten und die übermittelten Daten nachvollziehen können. Das schafft Transparenz auf beiden Seiten – ohne den Versicherten mit einer Meldeobliegenheit zu belasten.
Welche Rechte haben Versicherte jetzt?
Versicherte verlieren ihren Krankengeldanspruch nicht, wenn der behandelnde Vertragsarzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht oder verspätet elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Das gilt auch dann, wenn die Telematikinfrastruktur zum Zeitpunkt der Feststellung noch nicht funktionsfähig war. Die Obliegenheit liegt beim Arzt, nicht beim Patienten. Ob der Versicherte Ausdrucke erhalten hat, ob er über die Übermittlungspflicht seines Arztes informiert war oder ob die Übermittlung dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen ist, ist für den Anspruch ohne Bedeutung.
Wer aktuell einen Krankengeld-Ablehnungsbescheid erhalten hat, der sich auf eine fehlende oder verspätete elektronische Übermittlung durch die Arztpraxis stützt, sollte innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen und ausdrücklich auf das BSG-Urteil vom 30. November 2023 (Az. B 3 KR 23/22 R) verweisen. Die Krankenkasse muss dann neu bescheiden. Wer die Frist bereits versäumt hat, kann unter Verweis auf dieses Urteil einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen – die Krankenkasse ist verpflichtet, bestandskräftige Bescheide zu überprüfen, wenn sich die Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung geändert hat. Ein Bescheid ist bestandskräftig, wenn die reguläre Widerspruchsfrist von einem Monat verstrichen ist und er eigentlich nicht mehr mit normalen Rechtsmitteln angefochten werden kann.
Eine Meldeobliegenheit des Versicherten verbleibt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nur noch in einem engen Bereich: bei Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch Ärzte und Einrichtungen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und für die auch keine eigene elektronische Übermittlungspflicht besteht.
Achtung Falle: Nur bei Vertragsärzten
Das Urteil schützt Sie nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt wurde, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Bei reinen Privatärzten, Behandlungen im Ausland oder sonstigen Einrichtungen ohne eigene elektronische Übermittlungspflicht bleibt die Meldeobliegenheit bei Ihnen. In diesen Fällen müssen Sie die Bescheinigung weiterhin selbst und fristgerecht bei der Krankenkasse vorlegen.
Das Sozialgericht Köln hatte der Klage mit Urteil vom 8. März 2022 stattgegeben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Krankenkasse am 16. November 2022 zurück. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Linie: Die Revision der Krankenkasse blieb erfolglos, die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Krankenkasse. Damit durchlief der Fall alle drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit: vom erstinstanzlichen Sozialgericht über das Landessozialgericht als Berufungsinstanz bis hin zum Bundessozialgericht als höchster und letzter Instanz.
Was tun bei Ablehnung?
Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit entschieden – seine Urteile sind für alle nachgeordneten Sozialgerichte faktisch bindend und setzen einen bundesweiten Maßstab. Dieses Urteil betrifft keinen exotischen Einzelfall, sondern die alltägliche Situation hunderttausender gesetzlich Versicherter, deren Krankengeldanspruch an der elektronischen Übermittlung durch die Arztpraxis scheitert. Die Grundaussage ist eindeutig: Seit dem 1. Januar 2021 tragen Versicherte kein Risiko mehr für technische Pannen oder verspätete Datenübermittlungen ihrer Vertragsärzte.
Konkret bedeutet das: Wer von seiner Krankenkasse einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, weil die Praxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht oder zu spät übermittelt hat, muss jetzt aktiv werden. Innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang ist Widerspruch einzulegen, unter Verweis auf das BSG-Urteil vom 30. November 2023 (Az. B 3 KR 23/22 R). Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Vorsicht gilt nur in drei Fällen: Bei Privatärzten, Behandlungen im Ausland oder Einrichtungen ohne eigene elektronische Übermittlungspflicht müssen Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin selbst und fristgerecht bei der Krankenkasse melden.
Überprüfen Sie Ihren letzten Krankengeldbescheid: Hat Ihre Krankenkasse die Zahlung mit der Begründung verweigert, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht fristgerecht oder nicht elektronisch übermittelt worden? Dann haben Sie mit diesem BSG-Urteil eine starke Rechtsgrundlage, um die Entscheidung anzufechten – unabhängig davon, ob Ihr Widerspruch noch läuft oder der Bescheid bereits bestandskräftig ist.
Krankengeld zu Unrecht abgelehnt? Wehren Sie sich.
Ihre Krankenkasse beruft sich auf eine verspätete Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit? Das ist seit 2021 nicht mehr Ihr Risiko. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Ablehnungsbescheid, legen fristwahrend Widerspruch ein und setzen Ihren Anspruch auf Basis der aktuellen BSG-Rechtsprechung durch.
Experten-Kommentar
Viele Krankenkassen nutzen technische Übermittlungsfehler der Arztpraxen ganz gezielt aus, um Krankengeldzahlungen erst einmal zu verzögern. Dahinter steckt oft harte Berechnung: Man spekuliert darauf, dass gesundheitlich angeschlagene Versicherte ohnehin nicht die Kraft für einen Widerspruch aufbringen. Ich erlebe regelmäßig, dass Sachbearbeiter erst beim ersten offiziellen Anwaltsschreiben einknicken.
Betroffene sollten sich von ablehnenden Bescheiden nicht verunsichern lassen, sondern sofort handeln. Ein kurzer, formloser Widerspruch mit Verweis auf das BSG-Urteil reicht meist schon völlig aus, um das Blatt zu wenden. Wer die Monatsfrist bereits verpasst hat, kann sich das vorenthaltene Geld unkompliziert über einen Überprüfungsantrag zurückholen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Krankengeld, wenn die elektronische Übermittlung durch die Praxis fehlschlug?
Ja, Sie behalten Ihren Krankengeldanspruch, wenn die elektronische Übermittlung durch Ihre Vertragsarztpraxis fehlschlägt. Seit dem 1. Januar 2021 liegt die Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei Vertragsärzten und nicht mehr bei Ihnen, sodass technische Pannen der Praxis nicht zu Ihren Lasten gehen.
Rechtlich folgt das aus § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 10 SGB V sowie aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, der die frühere Versicherten-Meldepflicht gerade nicht mehr aufrechterhält. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Verzögerungen oder Ausfälle im elektronischen Verfahren den Krankengeldanspruch nicht ruhen lassen. Entscheidend ist nur, dass die Arbeitsunfähigkeit vertragsärztlich festgestellt wurde und die Praxis zur gesetzlichen Übermittlung verpflichtet war. Sie müssen deshalb grundsätzlich nicht selbst „nachmelden“, um den Anspruch zu sichern.
Diese Entlastung gilt allerdings nur bei Ärzten mit Kassenzulassung, also bei Teilnehmern der vertragsärztlichen Versorgung. Bei Privatärzten, Auslandsbehandlungen oder sonstigen Stellen ohne eigene elektronische Meldepflicht kann eine eigene fristgerechte Mitteilung an die Krankenkasse weiterhin erforderlich sein.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse die Zahlung wegen einer Meldeverzögerung verweigert?
Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und verweisen Sie ausdrücklich auf das BSG-Urteil vom 30. November 2023, Az. B 3 KR 23/22 R. Hat die Frist bereits geendet, bleibt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X das richtige Mittel gegen den Ablehnungsbescheid.
Die Krankenkasse darf Krankengeld nicht wegen einer Meldeverzögerung verweigern, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Vertragsarzt festgestellt wurde und die elektronische Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Seit dem 1. Januar 2021 liegt die Meldepflicht grundsätzlich bei Arztpraxis und Kasse, nicht mehr beim Versicherten. Genau deshalb greift das Bundessozialgericht die frühere Verwaltungspraxis an und macht deutlich, dass interne Kassenfristen den gesetzlichen Anspruch nicht aushebeln dürfen. Ihr Widerspruch sollte das Zugangsdatum des Bescheids, den fehlenden oder verspäteten Datentransfer und das genannte Aktenzeichen enthalten.
Anders ist es nur bei Bescheinigungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, etwa von Privatärzten oder aus dem Ausland. Dann kann weiterhin eine eigene fristgerechte Mitteilung an die Krankenkasse erforderlich sein, sodass der Ablehnungsgrund genau geprüft werden muss.
Muss ich die Krankmeldung selbst einreichen, wenn ich bei einem Privatarzt in Behandlung bin?
JA, bei einem reinen Privatarzt oder einer Behandlung im Ausland müssen Sie die Krankmeldung selbst einreichen. Die Entlastung von der Meldepflicht gilt nur bei vertragsärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit; ohne Kassenzulassung bleibt die Vorlagepflicht bei Ihnen.
Der Grund ist, dass die elektronische Übermittlungspflicht nach § 295 Abs. 1 SGB V nur Ärzte und Einrichtungen trifft, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Reine Privatärzte und viele ausländische Behandler sind daran nicht angebunden, weshalb die Krankenkasse die Daten von dort nicht automatisch erhält. In diesen Fällen müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher weiterhin fristgerecht selbst an Ihre Krankenkasse senden, damit Ihr Krankengeldanspruch nicht ruht.
Entscheidend ist also, ob auf der Bescheinigung oder Rechnung eine Kassenzulassung erkennbar ist. Fehlt sie, sollten Sie das Dokument sofort an die Krankenkasse übermitteln, am besten zusätzlich mit Nachweis, etwa per App, Upload oder Einschreiben.
Kann ich Krankengeld rückwirkend fordern, wenn der Ablehnungsbescheid bereits bestandskräftig ist?
Ja, Sie können rückwirkend Krankengeld verlangen, auch wenn der Ablehnungsbescheid bereits bestandskräftig ist. Dafür stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und berufen sich auf das BSG-Urteil vom 30. November 2023, Az. B 3 KR 23/22 R.
Die Bestandskraft sperrt die Korrektur nicht vollständig, wenn ein Bescheid auf einer falschen Rechtsanwendung beruht. § 44 SGB X erlaubt es der Krankenkasse, einen bereits unanfechtbaren Verwaltungsakt zu überprüfen und rechtswidrige Ablehnungen für die Vergangenheit zu korrigieren. Genau das ist hier relevant, weil das Bundessozialgericht klargestellt hat, dass die fehlende oder verspätete elektronische Übermittlung durch die Arztpraxis keinen Verlust des Krankengeldes zulasten des Versicherten auslöst. Die Kasse darf alte Fälle daher nicht allein mit dem Hinweis auf eine verpasste Meldefrist abschließen.
Sie müssen den Antrag allerdings selbst aktiv stellen; eine automatische Neuberechnung alter Fälle erfolgt nicht. Sinnvoll ist es, den Überprüfungsantrag knapp zu formulieren, den betroffenen Bescheid zu benennen und ausdrücklich die rückwirkende Nachzahlung des Krankengeldes zu verlangen. Bei sehr alten Bescheiden können ergänzend Fristen und eine mögliche Begrenzung der Nachzahlung eine Rolle spielen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Bundessozialgericht – Az.: B 3 KR 23/22 R – Urteil vom 30.11.2023
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

