Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Krankengeld nach Übergangsgeld: Welche Basis?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum zählt das Nettoarbeitsentgelt?
- Gibt es höheres Krankengeld bei Teilhabe?
- Wann ersetzt Krankengeld nur Übergangsgeld?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum ist mein Krankengeld viel niedriger als mein Gehalt vor der Umschulung?
- Habe ich Anspruch auf eine Neuberechnung, wenn meine Umschulung wegen Krankheit scheitert?
- Wie wehre ich mich, wenn der Übergangsgeld-Bescheid als falsche Berechnungsgrundlage dient?
- Gilt die Deckelung auch, wenn ich bereits vor der Maßnahme Krankengeld bezogen habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 3 KR 7/24 R
Das Wichtigste im Überblick
BSG: Krankengeld nach Übergangsgeld richtet sich nach dem niedrigeren Nettoentgelt.
- Der Kläger bekam kein höheres Krankengeld.
- Das Gericht folgt der letzten Bemessungsgrundlage des Übergangsgelds.
- Für Betroffene zählt nach der Maßnahme oft das niedrigere Nettoentgelt.
- Ein höheres Brutto-Regelentgelt muss nicht weiterreichen.
- Gericht: Bundessozialgericht
- Datum: 18.09.2025
- Aktenzeichen: B 3 KR 7/24 R
- Verfahren: Revision zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: Krankenversicherung, Übergangsgeld, Teilhabe am Arbeitsleben
- Relevant für: Krankenkassen, Rehabilitanden, Sozialrechtspraxis
Krankengeld nach Übergangsgeld: Welche Basis?
Die Berechnung des Krankengelds richtet sich für gesetzlich Versicherte nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Nehmen die betroffenen Personen an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, regelt § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V den maßgeblichen Ablauf. Das Gesetz bestimmt außerdem in § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass in solchen Konstellationen 80 Prozent des Regelentgelts, welches der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde lag, rechtlich als beitragspflichtige Einnahmen gelten.
Unter „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ versteht man Maßnahmen wie berufliche Umschulungen, Weiterbildungen oder Rehabilitationskurse – also alles, was jemanden trotz gesundheitlicher Einschränkungen zurück ins Berufsleben bringen soll.
Das Bundessozialgericht musste sich am 18. September 2025 mit genau diesen Berechnungsvorgaben bei einem vorzeitigen Abbruch einer solchen Fördermaßnahme befassen (Az. B 3 KR 7/24 R). Ein 1957 geborener Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezog ab Mitte November 2015 zunächst direkt von der Deutschen Rentenversicherung Hessen ein entsprechendes Übergangsgeld. Wegen einer akuten Erkrankung endete diese Maßnahme für ihn weitaus früher als geplant, woraufhin ihm die zuständige Krankenkasse für fast anderthalb Jahre ein Krankengeld bewilligte. Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags griff die Krankenkasse nicht auf das höhere Brutto-Regelentgelt zurück, sondern legte das deutlich geringere Nettoarbeitsentgelt zugrunde, das schon für das Übergangsgeld die Basis gebildet hatte. Der arbeitsunfähige Mann verlangte für den Streitzeitraum von August 2016 bis Ende Juli 2017 zwingend eine höhere Auszahlung auf Grundlage des Brutto-Regelentgelts – die obersten Richter wiesen seine Revision jedoch abschließend zurück.
Die Revision ist die letzte Instanz im sozialgerichtlichen Verfahren: Das Bundessozialgericht prüft dabei nur noch, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewendet haben – es findet keine neue Beweisaufnahme statt.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird Krankengeld im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt, richtet sich dessen Berechnung zwingend nach dem Nettoarbeitsentgelt, das bereits dem Übergangsgeld zugrunde lag.
- Aufgrund seiner strikten Entgeltersatzfunktion knüpft das Krankengeld an die zeitlich letzte wirtschaftliche Lebensgrundlage an und darf daher nicht höher ausfallen als das unmittelbar vorangegangene und durch die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entfallene Übergangsgeld.

Warum zählt das Nettoarbeitsentgelt?
Das gesetzlich verankerte Krankengeld knüpft strikt an die zeitlich letzte wirtschaftliche Lebensgrundlage vor der Krankschreibung an und besitzt eine klare Entgeltersatzfunktion. Die Ermittlung orientiert sich dabei an jenem Regelentgelt, das vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt für die Beitragsbemessung maßgebend war. Eine vorgeschriebene gesetzliche Kontinuität, die beispielsweise eine dauerhafte Anpassung an frühere Krankengeldlevel vor der eigentlichen Maßnahme garantiert, gibt es im deutschen System nicht.
Deckelung durch das vorherige Einkommen
In der Überprüfung des Revisionsverfahrens bestätigte das Bundessozialgericht, dass die zuständige Krankenkasse vollkommen berechtigt auf das ganz konkret zugrunde gelegte Nettoarbeitsentgelt abstellen durfte. Der Senat urteilte, dass ein nach einem Übergangsgeld bewilligtes Krankengeld nicht finanziell gehaltvoller sein dürfe als das direkt vorangegangene und inzwischen entfallene Übergangsgeld.
Bei anschließender Arbeitsunfähigkeit entspricht es Sinn und Zweck des Krankengelds, dass dieses nicht höher ist als das vorangegangene entfallene Übergangsgeld. – so das Bundessozialgericht
Praxis-Hinweis: Das Unmittelbarkeits-Prinzip
Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist die strikte Bindung an die unmittelbar vorangegangene wirtschaftliche Lebensgrundlage. Das Krankengeld dient als reiner Ersatz für das Übergangsgeld, nicht für das frühere Arbeitsentgelt.
Woran Sie Ihre Lage erkennen: Wenn Sie während einer Maßnahme zur Teilhabe (z. B. Umschulung) erkranken, ist der Rückweg zum alten, höheren Gehalt aus dem Job vor der Maßnahme versperrt. Das Krankengeld „erbt“ die Berechnungsgrundlage des Übergangsgelds. Prüfen Sie daher Ihren Übergangsgeld-Bescheid: Die dort angesetzten Werte bilden die Obergrenze für Ihr Krankengeld – selbst wenn Ihr früheres Bruttoentgelt deutlich höher war.
Bestätigung der bestehenden Rechtsprechung
Bei der Urteilsfindung hielten die Kasseler Bundesrichter ausdrücklich an ihrer eigenen vorherigen Rechtsprechung aus einem Verfahren von Mai 2009 (Az. B 1 KR 16/08 R) fest. Das Gericht widersprach damit der Ansicht des kranken Mannes, es gäbe gar keine rechtliche Basis für eine Kalkulation auf dem niedrigeren Netto-Niveau. Die Richter erklärten ausgiebig, dass die Norm des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine gesetzliche Vermutung enthält, die im Zusammenspiel mit den tatsächlich für das Übergangsgeld genutzten Werten die Berechnung über das Nettoarbeitsentgelt logisch eröffnet.
Dem Krankengeld kommt grundsätzlich eine Entgeltersatzfunktion nach den letzten tatsächlichen Verhältnissen zu, weshalb Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage des gegenüber dem Regelentgelt niedrigeren Nettoarbeitsentgelts zu berechnen ist, wenn auf dessen Grundlage das Übergangsgeld berechnet worden war. – so das Bundessozialgericht
Eine gesetzliche Vermutung bedeutet konkret: Das Gesetz unterstellt einen bestimmten Sachverhalt als zutreffend, solange niemand das Gegenteil beweist. Der Kläger hätte also nachweisen müssen, dass die Netto-Berechnung im Einzelfall falsch ist – was ihm nicht gelang.
Gibt es höheres Krankengeld bei Teilhabe?
Versicherte, die sich aktiv in einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben befinden, fallen unter die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Die Ausgestaltung bei der Berechnung des Übergangsgelds wird durch Vorgaben aus Teil 1 Kapitel 9 des SGB IX sowie § 21 Abs. 1 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) abgewickelt. Eine weitreichende analoge Anwendung des § 49 SGB IX in seiner alten Fassung, um eine gewünschte Kontinuität der Bemessungsgrundlage herbeizuführen, scheidet aufgrund des abschließenden Charakters dieser Bestimmungen aus.
Eine „analoge Anwendung“ bedeutet: Ein Gericht überträgt eine gesetzliche Regelung auf einen Fall, der vom Wortlaut nicht erfasst ist, aber eine vergleichbare Interessenlage aufweist. Das Gericht lehnte dies hier ab, weil die bestehenden Vorschriften zum Übergangsgeld abschließend sind – der Gesetzgeber hat also bewusst keine Lücke gelassen, die man füllen dürfte.
Erfolglose Reise durch alle Gerichtsinstanzen
Auf seinem juristischen Feldzug gegen die Bescheide der Krankenkasse versuchte der antragstellende Mann wiederholt, das Krankengeldniveau auf einen Betrag von vor Beginn der Teilhabemaßnahme anzupassen. Er argumentierte vor verschiedenen Kammern vehement mit einer Verletzung der Bestimmungen in §§ 47 und 235 SGB V. Allerdings wiesen bereits das Sozialgericht Wiesbaden im Rahmen eines Urteils vom 13.01.2022 und später das Hessische Landessozialgericht nach einer entsprechenden Überprüfung am 25.01.2024 die geforderte Anpassung komplett ab.
Die Revisionsrichter des Bundessozialgerichts bestätigten ebenfalls, dass es schlichtweg keine ausdrückliche oder gar mittelbare Rechtsgrundlage gibt, wonach arbeitsunfähige Bezieher solcher Leistungen nur mit enorm schwachen Abschlägen auf ein Vor-Niveau sanktioniert werden dürften. Die Krankenkasse hatte den Fall durch angepasste Bescheide aus dem Sommer 2020 zwar minimal nachkorrigiert und gewisse Dynamisierungen offiziell anerkannt, blieb in der tiefen Basisfrage des Nettoarbeitsentgelts aber vollkommen rechtmäßig auf dem eingeschlagenen Kurs.
Wann ersetzt Krankengeld nur Übergangsgeld?
Die entscheidende Entgeltersatzfunktion einer solchen Leistung dient der zuverlässigen finanziellen Absicherung während einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit. Eine widerlegbare Vermutung für die exakte Bemessung fixiert der Gesetzgeber innerhalb des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Das juristische Ziel hinter dem Mechanismus liegt stets in einer direkten wirtschaftlichen Sicherung der zuletzt wirklich vorhandenen Lebensgrundlagen.
Für den 1957 geborenen Teilnehmer bedeutete das abschließende Urteil aus Kassel, dass sich sein Krankengeld im bestrittenen Zeitraum nicht sprunghaft in die Höhe schraubte. Die Bundesrichter stellten unmissverständlich klar, dass sein Krankengeld ab August 2016 bloß jenes Übergangsgeld ausgleichen und ersetzen durfte, das seit Jahresende 2015 seinen eigentlichen Unterhalt bestritt. Da auf den Gehaltsabrechnungen des Übergangsgelds das niedrigere Nettoarbeitsentgelt thronte, besaß die darauf folgende Leistung ein striktes Limit nach oben. Das Gericht schloss die Akten mit der finalen Vorgabe, dass für den streitbaren Mann auch im Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten sind.
Dass keine Kosten zu erstatten sind, ist eine Besonderheit des Sozialgerichtsverfahrens: Anders als im Zivilprozess muss die unterlegene Partei hier nicht die Anwaltskosten der Gegenseite tragen – jeder Beteiligte bezahlt seinen eigenen Anwalt unabhängig vom Ausgang.
BSG bestätigt die Krankengeld-Deckelung
Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit endgültig entschieden, dass Krankengeld nach einer Teilhabe-Maßnahme niemals das zuvor bezogene Übergangsgeld übersteigen darf. Dieses Urteil ist für alle Sozialgerichte in Deutschland bindend und übertragbar auf jeden vergleichbaren Fall – nicht nur auf den konkreten Kläger. Eine abweichende Entscheidung_lowerer Instanzen ist damit ausgeschlossen.
Für Sie bedeutet das: Wer eine berufliche Rehabilitation, Umschulung oder sonstige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben plant oder gerade durchläuft, muss wissen, dass im Krankheitsfall der Weg zurück zum früheren Brutto-Gehalt als Berechnungsgrundlage versperrt ist. Kontrollieren Sie Ihren Übergangsgeld-Bescheid auf Fehler bei der Netto-Berechnung, denn nur dort – nicht beim Krankengeld selbst – lässt sich noch etwas korrigieren. Richten Sie Ihre finanzielle Planung darauf ein, dass Ihr Krankengeld im Ernstfall auf das Niveau Ihres Übergangsgelds gedeckelt bleibt.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Beziehen Sie während einer Umschulung, Weiterbildung oder Reha-Maßnahme Übergangsgeld und werden arbeitsunfähig, können Sie gegen die niedrigere Krankengeld-Berechnung auf Netto-Basis nicht mehr erfolgreich vorgehen. Das Bundessozialgericht hat diese Berechnungsmethode abschließend bestätigt – Klagen vor Sozial- und Landessozialgerichten sind nach diesem Urteil aussichtslos. Wer aktuell einen Widerspruch oder ein laufendes Verfahren zu genau dieser Frage führt, sollte dieses beenden und keine weiteren Rechtsmittel einlegen.
Prüfen Sie stattdessen Ihren Übergangsgeld-Bescheid selbst: Stimmen die dort angesetzten Netto-Werte mit Ihren tatsächlichen Entgeltnachweisen überein? Nur wenn die Krankenkasse oder der Rehabilitationsträger bereits beim Übergangsgeld einen Fehler gemacht hat, haben Sie eine Grundlage für eine Korrektur – und damit auch für ein höheres Krankengeld. Planen Sie vor Beginn jeder Teilhabe-Maßnahme konkret ein, dass im Krankheitsfall Ihr Krankengeld nicht höher ausfällt als Ihr Übergangsgeld, und richten Sie Ihren Haushaltsetat auf dieses niedrigere Niveau ein.
Krankengeld zu niedrig? Ihre Prüfmöglichkeiten nach dem BSG-Urteil
Das Urteil des Bundessozialgerichts stellt klar: Ihr Krankengeld ist auf das Niveau Ihres Übergangsgelds gedeckelt. Eine direkte Klage dagegen ist aussichtslos. Unsere Rechtsanwälte für Sozialrecht prüfen für Sie, ob bei der Festsetzung Ihres Übergangsgelds Fehler unterlaufen sind – der einzige verbleibende Hebel für eine Korrektur. Stimmen Ihre Netto-Werte nicht mit Ihren tatsächlichen Entgeltnachweisen überein, kann eine Überprüfung des Ausgangsbescheids sinnvoll sein.
Experten-Kommentar
Der eigentliche Systemfehler passiert meist schon viel früher, nämlich bei der Berechnung des Übergangsgelds durch den Reha-Träger. Viele Sachbearbeiter sind mit den komplexen Wechselwirkungen von Steuerklassen und Beitragsbemessungsgrenzen schlicht überfordert, sodass fehlerhafte Erstbescheide eher die Regel als die Ausnahme sind. Die böse Quittung kommt dann verzögert beim Krankengeld, weil die Krankenkasse diese fehlerhafte Basis später völlig ungeprüft übernimmt.
Wer eine Umschulung antritt, sollte jeden Übergangsgeldbescheid sofort penibel von einem Sozialverband oder Anwalt prüfen lassen. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, bleibt oft nur noch der Weg über einen Überprüfungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch. Nur wer diese finanzielle Basis rechtzeitig korrigiert, schützt sein Krankengeld zuverlässig vor einer existenzbedrohenden Abwärtsspirale.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum ist mein Krankengeld viel niedriger als mein Gehalt vor der Umschulung?
NEIN, Ihr Krankengeld darf nicht am früheren, höheren Gehalt aus dem Arbeitsvertrag anknüpfen. Maßgeblich ist rechtlich nur das unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit zuletzt bezogene Übergangsgeld, nicht das alte Bruttogehalt vor der Umschulung.
Der Grund liegt in der Entgeltersatzfunktion des Krankengelds nach § 47 SGB V: Es soll die letzte tatsächlich entfallene wirtschaftliche Grundlage ersetzen, nicht eine frühere Einkommensstufe wiederherstellen. Wenn vor der Krankheit Übergangsgeld bezogen wurde, „erbt“ das Krankengeld dessen Berechnungsbasis, also regelmäßig das niedrigere Nettoarbeitsentgelt. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass der Weg zurück zum früheren Vor-Umschulungs-Gehalt rechtlich versperrt ist, selbst wenn der Arbeitsvertrag formal noch ruhte. Daher wirkt das Übergangsgeld wie eine Obergrenze für das spätere Krankengeld.
Nur wenn schon das Übergangsgeld falsch berechnet wurde, kann sich daraus mittelbar auch ein höheres Krankengeld ergeben. Dann wäre nicht die Krankengeldberechnung selbst fehlerhaft, sondern die vorgelagerte Basis. Entscheidend ist deshalb der Übergangsgeld-Bescheid, nicht der alte Arbeitsvertrag.
Habe ich Anspruch auf eine Neuberechnung, wenn meine Umschulung wegen Krankheit scheitert?
Nein, auch bei einem krankheitsbedingten Abbruch der Umschulung bleibt das zuletzt bezogene Übergangsgeld die alleinige Berechnungsgrundlage. Ein Anspruch auf Neuberechnung auf das frühere Gehaltsniveau besteht deshalb grundsätzlich nicht.
Der Grund liegt in der Entgeltersatzfunktion des Krankengelds: Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Übergangsgeld erhalten haben, wird genau diese letzte Einkommenssituation ersetzt. Dass die Umschulung später krankheitsbedingt scheitert, ändert an dieser rechtlichen Ausgangslage nichts. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung B 3 KR 7/24 R ausdrücklich bestätigt, dass der spätere vorzeitige Abbruch die frühere Berechnungsbasis nicht rückwirkend entwertet.
Eine Rückabwicklung auf das alte Brutto- oder Gehaltsniveau gibt es dafür nicht. Eine Korrektur kommt nur in Betracht, wenn bereits das Übergangsgeld selbst fehlerhaft berechnet wurde, etwa wegen falscher Entgeltwerte oder unzutreffender Bescheide. Für die praktische Planung sollten Sie deshalb vom Übergangsgeld-Niveau ausgehen, weil eine spätere Aufstockung rechtlich ausgeschlossen ist.
Wie wehre ich mich, wenn der Übergangsgeld-Bescheid als falsche Berechnungsgrundlage dient?
Wehren können Sie sich sinnvoll nur gegen den fehlerhaften Übergangsgeld-Bescheid, nicht gegen den davon abgeleiteten Krankengeld-Bescheid. Wenn die Krankenkasse die Berechnung des Übergangsgelds automatisch übernimmt, ist der Krankengeldbescheid meist nur die Folge des früheren Rechenfehlers.
Rechtlich ist das Krankengeld in dieser Konstellation eine unselbstständige Folgeleistung des Übergangsgelds. Die Krankenkasse prüft dann nicht noch einmal frei, welches frühere Brutto- oder Nettoentgelt „eigentlich“ richtig wäre, sondern übernimmt die vom Rehabilitationsträger festgelegte Bemessungsgrundlage. Ist dort etwa ein falsches Nettoarbeitsentgelt angesetzt worden, setzt sich dieser Fehler im Krankengeld fort. Deshalb müssen Sie den Übergangsgeld-Bescheid und die zugrunde liegende Netto-Berechnung beim Rehabilitationsträger anfordern und dort Widerspruch einlegen oder eine Korrektur verlangen.
Ein Angriff allein auf den Krankengeldbescheid bleibt regelmäßig erfolglos, wenn Sie nur die Anknüpfung der Krankenkasse angreifen, nicht aber den Ausgangsbescheid. Anders liegt es nur, wenn der Krankenkassenbescheid von der Übergangsgeld-Berechnung abweicht oder die Krankenkasse einen eigenen Rechenfehler macht. Dann kann auch der Krankengeldbescheid selbst fehlerhaft sein.
Gilt die Deckelung auch, wenn ich bereits vor der Maßnahme Krankengeld bezogen habe?
JA, die Deckelung gilt auch dann, wenn Sie vor der Maßnahme bereits Krankengeld bezogen haben; maßgeblich ist nur die unmittelbar letzte Leistung, also das Übergangsgeld. Frühere Krankengeldphasen bleiben rechtlich unbeachtlich, sobald zwischenzeitlich Übergangsgeld geflossen ist.
Der Grund ist das Unmittelbarkeits-Prinzip des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V: Krankengeld knüpft an die zeitlich letzte wirtschaftliche Lebensgrundlage an und ersetzt nur den zuletzt entfallenen Bezug. Hat das Übergangsgeld das frühere Krankengeld abgelöst, bildet es die neue Bemessungsbasis. Deshalb schützt das Gesetz keinen alten Krankengeld-„Status“, sondern stellt auf die Leistung ab, die direkt vor der neuen Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde. Ein früher höherer Krankengeldbetrag kann die spätere Berechnung also nicht mehr nach oben verschieben.
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Das vorliegende Urteil
Bundessozialgericht – Az.: B 3 KR 7/24 R – Urteil vom 18.09.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

