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Krankengeldanspruch – fehlende Feststellbarkeit von Arbeitsunfähigkeit – Beweislast

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 1 KR 143/14 – Urteil vom 30.05.2018

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 02.12.2011 hinaus Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (KrG) hat.

Der 1957 geborene Kläger (nach eigenen Angaben geschieden seit 2005/2006) war zuletzt – nach vorheriger Arbeitslosigkeit – erneut seit Juli 2011 als Arbeitnehmer im Bereich Lagerarbeit/Materialwirtschaft gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und bei der Beklagten mit Anspruch auf KrG pflichtversichert. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis (zunächst mündlich am 17.09.2011 und nachfolgend schriftlich am 19.09.2011) mit Wirkung zum 04.10.2011.

Der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin I. stellte am 19.09.2011 Arbeitsunfähigkeit fest (Diagnose: ICD-10-GM-2011 F 32.9 = Depressive Episode, nicht näher bezeichnet). Daraufhin leistete die Beklagte KrG beginnend ab 05.10.2011.

Die Beklagte holte eine Auskunft des Arztes I. vom 13.10.2011 ein. Dieser gab an, dass der Kläger konservativ mit einem Antidepressivum behandelt werde. Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei „derzeit nicht“ absehbar. Die Frage, ob es bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit andere Probleme gebe, beantworte er mit „ja“ und führte dazu Folgendes an: Verlust der Arbeit, Scheidung. Ferner bemerkte der behandelnde Arzt, dass aufgrund der derzeit schweren depressiven Episode keine Tätigkeiten möglich seien.

Nachfolgend erstattete sodann der MDK Niedersachsen ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 23.11.2011 (Gutachterin: Fachärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin J.). Darin ist ausgeführt, dass es im Rahmen der hausärztlichen Behandlung – Gespräche bei Bedarf sowie Johanniskraut 900 mg täglich seit Ende September – zu einer deutlichen Stabilisierung der Stimmungslage gekommen sei. Der Kläger habe inzwischen ein völlig normales Aktivitätsniveau. Hinweise auf eine aktuell vorliegende, erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründende Depression fänden sich nicht. Am 12.12.2011 solle ein Termin bei einer Psychotherapeutin stattfinden. Falls hier Therapiebedarf festgestellt werde, könne diese Therapie berufsbegleitend erfolgen. Ausgehend von der Diagnose „leichte reaktive depressive Reaktion nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses, inzwischen deutlich gebessert“ und des erhobenen Befundes sei die Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht weiter begründet. Der Versicherte könne seine letzte Tätigkeit als Lagerist in vollem Umfang ausüben. Er könne bis schwere Tätigkeiten vollschichtig in allen Schichtformen durchführen.

Mit Bescheid vom 28.11.2011 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 03.12.2011 arbeitsfähig sei. Damit lägen die Voraussetzungen für den Bezug von KrG nicht mehr vor. Sie stellte die Zahlung des Krg zum 02.12.2011 ein.

Dagegen erhob der Kläger am 05.12.2011 Widerspruch. Er legte eine Bescheinigung des behandelnden Arztes I. vom 06.12.2011 vor. Der führte aus, dass der Kläger aufgrund einer schweren depressiven Episode weiterhin arbeitsunfähig sei. Eine medikamentöse Therapie sei bereits begonnen worden. Psychologische Mitbehandlung sei erforderlich. Diese beginne am 13.12.2011 bei der Psychologin K.

Im Rahmen einer Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 20.12.2011 führte der MDK Niedersachsen (Dr. L.) u.a. aus, dass notwendige kurative Behandlungsmaßnahmen keine Leistungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründeten. Es falle auf, dass eine schwere Depression vom Hausarzt erst nach der AU-Beendigung durch die Beklagte mitgeteilt worden sei. Medizinische Befunde, die überzeugend für die Diagnose F32.2 (Anm.: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) oder für eine ausgeprägte Leistungsminderung sprechen könnten, seien nach der MDK-Untersuchung nicht vorgelegt worden.

Eine weitere Arbeitsunfähigkeit („in Fortsetzung der vom 02.01.2012 bis 04.01.2012“) stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie und Umweltmedizin Dr. M. fest. Er führte aus, dass diese jetzt auch bis zum 11.01.2012 erforderlich sei, wegen der medikamentösen Einstellung und präsuizidaler Ideen (Bescheinigung vom 04.01.2012). Ferner erstattete Dr. M. dem Hausarzt I. einen Behandlungsbericht vom 17.01.2012 und gegenüber der DRV Bund einen Ärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag vom 18.01.2012.

Daraufhin erstattete der MDK Niedersachsen ein weiteres Sozialmedizinisches Gutachten (Dr. N.) vom 30.01.2012. Als maßgebliche Diagnose führte der Gutachter wiederum eine leichte depressive Reaktion bei psychosozialen Belastungen im beruflichen und familiären Umfeld auf. Eine medikamentöse Einstellung begründet für sich keine Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich präsuizidaler Ideen habe der Kläger bei der MDK-Begutachtung anamnestisch mal mehr, mal weniger ausgeprägte Lebensüberdrussgedanken in der Vorgeschichte angegeben. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten diese nicht im Vordergrund gestanden. Mit Hinweis auf die MDK-Begutachtung am 23.11.2011 liege somit kein aussagefähiger psychopathologischer Befund vor, der über den 02.12.2011 hinaus Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Nach der Bescheinigung des Dr. M. vom 04.01.2012 könne Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.01.2012 anerkannt werden.

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des MDK Niedersachsen vom 06.02.2012 (Dr. O.), wonach zwischen dem 02.12.2011 und 02.01.2012 Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend begründet sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 zurück. Es bleibe festzuhalten, dass zumindest ab 03.12.2011 Arbeitsfähigkeit für die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit vorgelegen habe, sodass über den 02.12.2011 hinaus kein Krg wegen der ab 19.09.2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu zahlen sei. Betreffend den Anspruch auf Krg in der ab 02.01.2012 bestätigten Arbeitsunfähigkeit stellte die Beklagte fest, dass mit dem Ende des Krg-Anspruchs die versicherungspflichtige Mitgliedschaft am 02.12.2011 beendet gewesen sei. Da auch kein vorrangiger versicherungsrechtlicher Tatbestand vorgelegen habe, sei der Kläger ab 03.12.2011 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Die Mitgliedschaft beinhalte jedoch keinen Anspruch auf Krg.

Mit der am 20.04.2012 bei dem Sozialgericht (SG) Osnabrück eingegangenen Klage vom 18.04.2012 hat der Kläger den Anspruch auf Zahlung von Krg über den 02.12.2011 hinaus weiter verfolgt. Warum der MDK Niedersachsen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine schwere depressive Symptomatik und auch keine schwerwiegende Leistungsminderung festgestellt werden konnte, könne nicht nachvollzogen werden. Dies gelte insbesondere auch für die Feststellungen in dem Gutachten des MDK Niedersachsen vom 30.01.2012. Die Diagnose einer lediglich „leichten depressiven Reaktion bei psychosozialen Belastungen im beruflichen und familiären Umfeld“ verharmlose die tatsächliche Situation des Klägers in eklatanter Weise. Ergänzend hat der Kläger auf eine Bescheinigung des Hausarztes I. vom 23.10.2013 verwiesen.

Die Beklagte hat weitere Ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit des Dr. P. vom 19.12.2011 und des Dr. M. seit 11.01.2012 vorgelegt.

Das SG Osnabrück hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Dr. M. hat unter Angabe einer mittelgradigen Depression, Angststörung und Erschöpfungssyndrom dargelegt, dass den körperlichen Befund betreffend Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich im Vordergrund stehen würden. Aus nervenärztlicher Sicht hätten sich keine „so großen Beeinträchtigungen“ gezeigt (Befundbericht vom 19.02.2013). Dipl.-Psych. K. hat mittels Befundbericht vom 20.02.2013 die Diagnose einer Somatisierungsstörung und einer depressiven Verstimmung gestellt. Der Kläger habe sich deswegen von Ende November 2011 bis Mitte 2012 in ihrer ambulanten Psychotherapie befunden. Der den Kläger betreuende Hausarzt I. hat angegeben, dass dieser in erster Linie wegen seiner Depressionen in Behandlung gewesen sei. Nach Scheidung 2006 hätte sich ein depressives Syndrom mit Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Geldsorgen, Arbeitslosigkeit, Unruhe und wiederkehrende Rückenbeschwerden entwickelt (Befundbericht vom 19.03.2013).

Ferner hat das SG Osnabrück Verwaltungsakten der DRV Q. beigezogen, darin enthalten u.a. der Bericht des Rehazentrums R. über in der Zeit vom 28.06.2012 bis 02.08.2012 in Anspruch genommene Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation vom 06.08.2012, der wiederum die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode beschreibt. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter und den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2014 hat das SG Osnabrück die Klage abgewiesen. Die Einschätzung des MDK Niedersachsen nach der am 23.11.2011 erfolgten Untersuchung werde bestätigt durch den Befundbericht des Dr. M. vom 19.02.2013 und den Entlassungsbericht des Rehazentrums R. vom 06.08.2012.

Gegen den ihm am 20.03.2014 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 26.03.2014 eingegangenen Klage vom 21.03.2014. Er ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Krg über den 02.12.2011 hinaus zu haben. Seit der Bewilligung des Krg habe sich der Gesundheitszustand des Klägers tatsächlich nicht verbessert, sondern allenfalls verschlechtert. Er legt ergänzend einen Bericht der Klinik am S. vom 22.06.2015 und des T. Klinikums O vom 11.12.2015 vor. Diesen sei Indizwirkung beizumessen.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 11. März 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2012 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 2. Dezember 2011 hinaus zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig. Die Beklagte überreicht ergänzend den Bericht für den Medizinischen Dienst des Hausarztes I. vom 21.11.2011.

Der Senat hat Befundberichte des Hausarztes I. vom 21.07.2014 und der Dipl.-Psych. K. vom 18.09.2014 und 01.07.2017 sowie Behandlungsberichte des Dr. M. vom 03.01.2012 und 17.01.2012 einschließlich dessen Nervenärztliche Stellungnahme vom 13.04.2012 beigezogen.

Ferner hat der Senat (durch den Berichterstatter) die Beteiligten im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 30.09.2016 angehört.

Im Anschluss daran hat der MDK Niedersachsen auf Veranlassung des Senats das nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23.11.2011 erstellte „vollständige“ Sozialmedizinische Gutachten vom 25.11.2011 (Gutachterin: J.) vorgelegt.

Schließlich hat der Senat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin U. vom 07.09.2017. Der Sachverständige stellt die Diagnose einer wiederkehrenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode. Eine einhellig stimmige Leistungsbeurteilung für den Zeitraum ab 03.12.2011 sei nicht möglich.

Hinsichtlich der konkreten Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Befund- und Behandlungsberichte, der Sitzungsniederschrift und der Gutachten verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 143 f. SGG statthafte Berufung ist nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG Osnabrück die dagegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2014 abgewiesen. Dem Kläger steht über den 02.12.2011 hinaus kein Krg-Anspruch nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aus der Beschäftigtenversicherung zu. Über den 02.12.2011 (bis zum 01.01.2012) hinaus ist Arbeitsunfähigkeit nicht feststellbar (Ziffer 1). Auch ab 03.02.2012 besteht kein Anspruch auf KrG. Die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete mit Ablauf des 02.12.2011 (dazu Ziffer 2). Ein Anspruch auf Krg kann auch nicht auf nachgehenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V gestützt werden (dazu Ziffer 3).

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben „Versicherte“ Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei ist für den geltend gemachten Krg-Anspruch an den jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestand anzuknüpfen. Denn das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, juris RdNr 9 mwN; Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, juris RdNr 13 mwN; BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 31/14 R, juris RdNr 8 mwN).

Nach § 46 Satz 1 SGB V (in der hier noch anzuwendenden bis zum 22.07.2015 wirksamen alten Fassung – aF) entsteht der Anspruch auf Krg

1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,

2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Hingegen findet § 46 Satz 2 SGB V (eingefügt durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b G v 16.07.2015 I 1211 mWv 23.07.2015) auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, weil um Ansprüche vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestritten wird.

Wird Krg wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Das Gesetz bietet weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht (BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, juris RdNr 10; Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, juris RdNr 14).

Der Kläger war über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 04.10.2011 hinaus ab 05.10.2011 aufgrund der Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes aus der Beschäftigten-Versicherung mit Anspruch auf Krg versichert. Es bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg mit Ablauf des 04.10.2011 endete. Dass die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V).

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier die durch die Beschäftigten-Versicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht. § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg – hier des Beschäftigungsverhältnisses – alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages – und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages – einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und -Zweck, ohne das der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, juris Rdnr. 12 ff; Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, juris RdNr 15 f.: BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 31/14 R, juris RdNr 12 mwN).

Nach Maßgabe der zuvor erläuterten Grundsätze erfüllte der Kläger – insoweit zwischen den Beteiligten wiederum unstreitig – für die Zeit bis zum 02.12.2011 die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs. Darüber hinaus steht ihm dagegen ein Krg-Anspruch weder für die Zeit ab 03.12.2011 noch für die Zeit ab 03.01.2012 zu.

1. Bezogen auf den Zeitraum ab 03.12.2011 besteht schon deshalb kein Anspruch auf KrG, weil die Beklagte mittels des streitgegenständlichen Bescheides vom 28.11.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012) nach entsprechender Prüfung des Sachverhalts unter Beteiligung des MDK Niedersachsen und Auswertung insbesondere des Sozialmedizinischen (Untersuchungs-)Gutachtens vom 23.11.2011 (Gutachterin V.) zutreffend festgestellt hat, dass nach bisheriger Arbeitsunfähigkeit (bis 02.12.2011) nunmehr (seit 03.12.2011) wieder Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit als Transportgeräteführer/Lagerist bestanden hat.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen; der Senat folgt gemäß §§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des Bescheides vom 28.11.2011 und insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 (Seite 2 letzter Absatz bis Seite 4 Absatz 6).

Eine von den Feststellungen der Beklagten und des SG Osnabrück abweichende anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (bzw. fehlende Arbeitsunfähigkeit) des Klägers bezogen auf den Zeitraum ab 03.12.2011 bis 01.01.2012 ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu rechtfertigen. Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen U. vom 07.09.2017 sieht sich der Senat an der begehrten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit über den 02.12.2011 hinaus gehindert. Den entsprechenden Vollbeweis der anspruchsbegründenden Tatsache der Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu führen vermocht.

Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 12. Auflage 2017, § 128 RdNr 3b mwN).

Nach Maßgabe der zuvor aufgezeigten Grundsätze schließt sich der Senat insoweit der Einschätzung des Sachverständigen U. in dessen Gutachten vom 07.09.2017 an, wonach im Ergebnis eine zweifelsfreie Feststellung von Arbeitsunfähigkeit über den 02.12.2011 hinaus nicht getroffen werden kann. Die fehlende Feststellbarkeit von Arbeitsunfähigkeit ist letztlich dem insoweit beweispflichtigen Kläger zuzurechnen. Nach Maßgabe der auch im Sozialrecht anzuwendenden Grundsätze der objektiven Beweislast – die regeln, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine bestimmte Tatsache nicht feststellen kann – gilt, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 12. Auflage 2017, § 1203RdNr 19a mwN).

Der Senat stützt seine Auffassung insbesondere auf folgende Umstände:

Zwar können die Angaben der behandelnden Ärzte I. und Dr. M. sowie der betreuenden Therapeutin Dipl.-Psych. K. einschließlich der dokumentierten engmaschigen Behandlungsfrequenz einerseits und andererseits der zeitliche Zusammenhang zwischen unstreitiger Arbeitsunfähigkeit bis 02.12.2011 und erneut bereits ab 02.01.2012 sowie der weitere Verlauf fortdauernder Arbeitsunfähigkeit gegen die Feststellung eines letztlich kurzzeitigen Wiedereintritts von Arbeitsfähigkeit ab 03.12.2011 sprechen. Letzteres gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine der zur Erkrankung am 19.09.2011 führenden wesentlichen Umstände (Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, familiäre Probleme nach Ehescheidung, unklare finanzielle Entwicklung) tatsächlich eine richtungsweisende Änderung zu Gunsten des Klägers erfahren haben, die eine positive Entwicklung des Gesundheitszustandes gegebenenfalls hätten begründen können.

Demgegenüber erscheint insbesondere das Gutachten des MDK Niedersachsen vom 23.11.2011 (Gutachterin: V.) maßgeblich, wonach im Zeitpunkt der Untersuchung am 23.11.2011 – mithin unmittelbar zeitnah zum hier streitgegenständlichen Zeitraum ab 03.12.2011 – lediglich eine leichte depressive Reaktion nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses beschrieben ist, die zudem als inzwischen deutlich gebessert eingeschätzt worden ist.

Auch auf Seiten des Senats zunächst vor dem Hintergrund der Angaben des den Kläger betreuenden Hausarztes I. vom 13.10.2011 und 06.12.2011 (jeweils schwere depressive Episode) bestehende Zweifel sowohl an der Diagnostik (leichte depressive Reaktion) als auch der Beurteilung der Leistungsfähigkeit erscheinen wenn auch letztlich nicht vollständig ausgeräumt, so doch zumindest schlüssig widerlegbar durch das im Berufungsverfahren erstmals  vorgelegte „vollständige“ Gutachten des MDK Niedersachsen vom 25.11.2011 (Gutachterin: V.), welches wiederum auf die Untersuchung des Klägers am 23.11.2011 abstellt bzw. dessen Grundlage bildet.

Konkret war eine nachvollziehbare Begründung für die im Gutachten vom 23.11.2011 aufgeführten und für die Diagnostik und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit relevanten Feststellungen einer „guten Stabilisierung der Stimmungslage“ und eines „völlig normalen Aktivitätsniveaus“ nicht erkennbar. Diese erscheint nunmehr jedenfalls ableitbar aus dem beigezogenen „vollständigen“ Gutachten vom 25.11.2011.

Danach hat der Kläger selbst eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die medikamentöse Behandlung angegeben. Gut geholfen habe hiernach das Johanniskraut. Er sei viel ruhiger geworden und schlafe besser. Auch die Stimmung sei etwas aufgehellter. Er sei insgesamt belastbarer. Eine Vorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie sei bisher nicht erfolgt. Die Notwendigkeit sehe er nicht. Die Feststellung einer leichten reaktiven Reaktion erweist sich daher insoweit jedenfalls nicht als unschlüssig.

Auch die Schilderung der Tagesstruktur (morgendliches Aufstehen, Körperhygiene, Einnahme regelmäßiger Mahlzeiten, Verlassen des Hauses, Zurücklegen von Wegstrecken mit dem Fahrrad, tägliche Besuche der Mutter, Kontakt zu Kindern und Kollegen, Versorgung des Haushalts) lässt den Rückschluss auf ein normales Aktivitätsniveau als nachvollziehbar erscheinen.

Der Einschätzung des Sachverständigen U., der ohnehin im Gutachten vom 17.09.2017 wiederholt auf das Fehlen der Dokumentation psychischer Befunde hinweist, dass eine einhellig stimmige Leistungsbeurteilung nicht möglich ist, ist zur Überzeugung des Senats insoweit zuzustimmen. Soweit der Sachverständige zudem erläutert, dass es sich bei depressiven Störungen in der Regel um episodisch verlaufende Erkrankungen handelt, lässt dies die Feststellung von Arbeitsfähigkeit nach ambulanter Untersuchung am 23.11.2011 zum 02.12.2011 und erneuter Arbeitsunfähigkeit ab 02.01.2012 wiederum als schlüssig und nachvollziehbar erscheinen.

Schließlich lässt sich auch aus den weiteren im Verwaltungs- und/oder sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten oder beigezogenen weiteren Unterlagen letztlich eine zweifelsfreie Feststellung von Arbeitsunfähigkeit über den 02.12.2011 hinaus nicht mit hinreichender Überzeugung ableiten.

Sowohl der Arztbrief des Dr. M. vom 17.01.2012 als auch dessen Befundbericht (zum Rehabilitationsantrag) vom 18.01.2012 weisen zunächst als Erstdiagnose nicht eine Depression sondern vielmehr Erschöpfung und Angstzustände aus. In dessen Befundbericht vom 19.02.2013 ist sogar – ohne Bezug auf einen konkreten Zeitraum – ausgeführt, dass sich aus nervenärztlicher Sicht keine „so großen Beeinträchtigungen“ gezeigt hätten.

Als in sich widersprüchlich erweisen sich letztlich auch die Angaben zu einer vermeintlichen Suizidalität. So verweist Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 04.01.2012 auf „präsuizidale Ideen“. Demgegenüber hebt Dipl.-Psych. K. mittels Befundbericht vom 18.09.2014 hervor, dass der Kläger nicht suizidal gefährdet gewesen sei.

2. Bezogen auf den Zeitraum ab 03.01.2012 besteht trotz ab 02.01.2012 nunmehr festgestellter Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf KrG. Denn der Kläger war – wie die Beklagte zutreffend mittels Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 festgestellt hat – ab 03.12.2011 nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert. Als der Kläger am 03.01.2012 den ihn sodann behandelnden Arzt Dr. M. aufsuchte, der – insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitig – Arbeitsunfähigkeit seit 02.01.2012 bestätigte, war er bereits nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert. Die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigten-Versicherung beruhende Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete hiernach mit Ablauf des 02.12.2011. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen; der Senat folgt gemäß §§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen der Beklagten zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2012 (Seite 4 Absatz 7 bis Seite 6 Absatz 2).

3. Dem Kläger steht auch kein nachgehender Leistungsanspruch für die Zeit ab 03.12.2011 aus § 19 Abs. 2 SGB V zu.

Endet danach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Satz 1).

Der nach eigenen Angaben bereits seit 2005/2006 geschiedene Kläger war – wie die Beklagte wiederum zutreffend mittels Widerspruchsbescheid vom 11.04.2012 festgestellt hat – ab dem 03.12.2011 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V krankenversichert. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V haben die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten keinen Krg-Anspruch. Der Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst a SGB V geht hier einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB V vor. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 2 SGB V) verdrängt nur dann eine Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V), wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Versicherten spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (§ 5 Abs. 8a S 4 SGB V). Wortlaut und Regelungssystem lassen diese Auslegung zu. Sie entspricht dem Normzweck und harmoniert mit den allgemeinen Grundsätzen der Feststellung von Versicherungsverhältnissen (BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, aaO Rdnr. 30 ff mwN).

§ 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V bezweckt, grundsätzlich den Vorrang der Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) gegenüber einem nachwirkenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V festzulegen. Maßgeblich ist der zu erwartende Ablauf bei vorausschauender Betrachtung. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen bei der Feststellung der Versicherungspflicht. Der Versicherungsstatus Betroffener darf nicht in der Schwebe bleiben. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft verdrängt dagegen ausnahmsweise die Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Versicherten spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (§ 5 Abs. 8a Satz 4 Halbs. 2 SGB V).

Der Kläger erfüllte die dargelegten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht. Es lagen am 03.12.2011 keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass er spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

 

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