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Krankengeldanspruch – Fristberechnung bei erneuter Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 4 KR 5/20 NZB – Beschluss vom 11.05.2020

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.07.2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

Streitgegenstand ist die Zahlung von Krankengeld im Zeitraum vom 03.08.2018 bis 07.08.2018.

Der 1967 geborene Kläger und Beschwerdegegner war bei der Beklagten und Beschwerdeführerin als Beschäftigter krankenversichert. Er erkrankte arbeitsunfähig ab 01.06.2018. Auf Grund einer ärztlichen Folgebescheinigung vom 17.07.2018 bezog der Kläger Krankengeld bis 31.07.2018 (Dienstag). Die nächste AU-Folgebescheinigung wurde am 03.08.2018 (Freitag) für die Zeit bis 19.08.2018 ausgestellt. Bei der Beklagten ist dafür ein Eingangsdatum am 08.08.2018 hinterlegt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.08.2018 eine Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 07.08.2018 ab. Dies begründete sie zum einen damit, dass die weitere Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erst am 03.08.2018 und damit nicht am Werktag nach der bisherigen Krankschreibung stattgefunden hatte, sowie für den weiteren Zeitraum bis 07.08.2018 damit, dass die ärztliche Bescheinigung über die weitergehende Arbeitsunfähigkeit erst verspätet, nämlich nicht innerhalb einer Woche eingegangen sei.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.08.2018 hinsichtlich der Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 03.08.2018 bis 07.08.2018 Widerspruch ein. Er berief sich darauf, dass der Eingang der AU-Bescheinigung am 08.08.2018 die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V einhalte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 zurück. Sie sah als maßgeblichen Ereignistag für die Fristberechnung den letzten Tag der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsmeldung an, also den 31.07.2018, und ging daher von einem Ende der Frist am 07.08.2018 aus.

Hiergegen hat der Kläger am 22.10.2018 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 16.07.2019 hat das SG der Klage stattgegeben. Ein Ruhen des Krankengeldanspruches im Zeitraum vom 03.08.2018 bis 07.08.2018 sei nicht eingetreten. Die Meldefrist von einer Woche sei eingehalten worden. Fristauslösendes Ereignis sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, der ausdrücklich darauf abstelle, ob die Meldung innerhalb einer Woche „nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ erfolge. Für den Fristbeginn sei daher auf den Tag nach dem tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbeginn abzustellen und nicht auf den Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schifferdecker in KassKomm § 49 Rn. 44; Noftz in Hauck/Noftz § 49 Rn. 63). Der Wortlaut stelle dabei zwar zunächst auf den erstmaligen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit ab. In Rechtsprechung und Literatur bestehe jedoch Einigkeit dahingehend, dass die Meldeobliegenheit der Arbeitsunfähigkeit in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei befristeter Krankschreibung nicht auf die erstmalige Bewilligung von Krankengeld beschränkt sei. Auch bei der jeweils befristeten (abschnittsweisen) Folgebescheinigung müssten Versicherte die Fortdauer der AU ihrer Krankenkasse binnen Wochenfrist melden, wenn sie das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld verhindern wollten.

Krankengeldanspruch - Fristberechnung bei erneuter Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)

Zur Überzeugung des Gerichts sei bei der abschnittsweisen Folgebescheinigung für den Beginn der Meldefrist maßgeblich zunächst auf das zuletzt bescheinigte Ende der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Maßgebliches Ereignis für die Meldefrist sei dann der erste darauf folgende Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu auch LSG Hessen vom 08.02.2018 – L 1 KR 333/17 – juris Rz. 24). Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das maßgebliche Ereignis für den Fristbeginn nicht der letzte Tag der bisherigen AU. Dies lasse sich schon daraus schließen, dass bei Ende der AU noch nicht sicher sei, gerade bei nicht längerfristigen Erkrankungen, ob der Arzt am nächsten Tag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestätigen werde. Eine Frist für eine Meldeobliegenheit könne aber erst dann ausgelöst werden, wenn – dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V folgend – die weitere Arbeitsunfähigkeit beginne.

Maßgebliches Ereignis für den Beginn der Meldefrist sei daher der Beginn der fortdauernden AU am 01.08.2018 gewesen. Die Frist habe daher am 02.08.2018 begonnen und am 08.08.2018 geendet. Der Eingang der AU-Bescheinigung am 08.08.2018 bei der Beklagten habe daher die Meldefrist gewahrt.

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Beklagte am 03.01.2020 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat sich auf den Beschluss des BSG vom 04.06.2019 (B 3 KR 48/18 B, Rn. 11) berufen. Dort heißt es:

„Tritt also der Fall ein, dass wegen der Befristung der bisher attestierten AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist, ruht der Anspruch auf die Weitergewährung von Krg nach § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nur dann, wenn die „weitere“ AU nicht rechtzeitig gemeldet wird. Einem anderen Verständnis dieser Vorschrift steht schon entgegen, dass ein Krg-Anspruch, der auf einer der Krankenkasse bereits vorliegenden ärztlichen Bescheinigung von AU basiert, durch die Erstellung einer weiteren AU-Bescheinigung für (teilweise) den gleichen Zeitraum grundsätzlich nicht berührt wird, insbesondere nicht nachträglich zum Ruhen kommt. Denn bei fortbestehender AU trifft den Versicherten eine erneute Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erst dann, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist. Dann beginnt aber auch die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erst mit dem Ablauf der Befristung der bisher attestierten AU bzw mit dem Beginn der „weiteren“ AU.“

Gerade dieser letzte Satz könne dahingehend verstanden werden, dass damit der Beginn der Frist mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei, d.h. der Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit auch der erste Tag der Frist sei und daher mitgerechnet werde bei der Wochenfrist. Er könne aber auch so verstanden werden, dass der Beginn der „weiteren“ Arbeitsunfähigkeit auch der „Beginn“ im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei mit der Folge, dass die Frist auf der Grundlage der im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu erfolgenden Fristberechnung erst mit dem Tag nach dem „Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit“ beginne. Der „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ und der Beginn der Frist als Teil ihrer Berechnung lägen dann an zwei unterschiedlichen Tagen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage für die Krankengeldgewährung sei eine ausdrückliche Klärung erforderlich.

Ergänzend hat die Beklagte auf die Entscheidungen des SG Hamburg vom 20.06.2019 (S 21 KR 1800/18) und des SG Düsseldorf vom 07.10.2019 (S 9 KR 589/19) hingewiesen, in denen jeweils die Berufung zugelassen worden sei.

Der Kläger ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.07.2019 zuzulassen.

Der Kläger beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, wenn die Berufung an sich gegeben ist, jedoch nach § 144 SGG der Zulassung bedarf und das SG die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat.

Dies ist hier der Fall. Nach § 143 SGG ist gegen das Urteil des SG vom 16.07.2019 grundsätzlich die Berufung statthaft. Sie bedarf jedoch der Zulassung, weil die Klage einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber sachlich nicht begründet, weil das SG die Zulassung der Berufung zu Recht abgelehnt hat.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 8a). Die Rechtsfrage muss außerdem klärungsfähig sein. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits muss es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommen. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung des SG mit einer anderen rechtlichen Begründung bestätigt werden kann (vgl. Karmanski, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 160 Rn. 29 und Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9g m.w.N. zum Revisionsverfahren).

Nach diesem Maßstab wirft der vorliegende Sachverhalt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

a)

Die Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V („innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“) im Fall einer Weitergewährung von Krankengeld mit dem Beginn des „weiteren“ AU-Zeitraums beginnt oder erst am nächsten Tag. Letztlich dürfte es sich hier um die Frage handeln, ob die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nach § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen ist („Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, …“) oder nach § 187 Abs. 2 BGB („Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, …“).

b)

Diese Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des SG ist in jedem Fall im Ergebnis zutreffend.

Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger bis 31.07.2018 (Dienstag) Krankengeld bezogen hat. Erst am 03.08.2018 (Freitag) suchte der Kläger wieder einen Arzt auf, der ihm AU bis 19.08.2018 attestierte. Dies bedeutet, dass nach § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V in der hier anzuwendenden, seit 23.07.2015 geltenden Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16.07.2015 (BGBl. I 1211) am 01.08.2018 und 02.08.2018 kein Anspruch auf Krankengeld bestand, weil die weitere AU nicht spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU ärztlich festgestellt wurde. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten; der Kläger hat seine Klage von vornherein auf den Zeitraum ab 03.08.2018 beschränkt.

Der Kläger begehrt also nach einer Unterbrechung von zwei Tagen erneut Krankengeld auf Grund ärztlicher Feststellung vom 03.08.2018. In einem solchen Fall kann die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht vor dem Tag der erneuten ärztlichen Feststellung von AU, hier also vor dem 03.08.2018 beginnen. Dieser Tag markiert den „Beginn der AU“ im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Handelte es sich um eine Ereignisfrist im Sinne von § 187 Abs. 1 BGB, begänne die Frist sogar erst am 04.08.2018. Dies kann aber dahinstehen, weil die Mitteilung am 08.08.2018 in jedem Fall fristgerecht war. Die Zeit der Unterbrechung am 01.08.2018 und 02.08.2018 bleibt damit außer Betracht. Es handelt sich dabei nicht um eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, weil eine den Vorgaben des § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V entsprechende ärztliche Feststellung der AU fehlt. Allein der Umstand, dass der Arzt die AU-Bescheinigung vom 03.08.2018 als „Folgebescheinigung“ ausgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern.

Die von der Beklagten angenommene Einbeziehung eines Unterbrechungszeitraums in die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V würde zu Ergebnissen führen, die mit dem Konzept des Gesetzgebers nicht vereinbar wären: Hätte etwa der Kläger im vorliegenden Fall erst am 10.08.2018 wieder einen Arzt aufgesucht, hätte dieser eine „Folgebescheinigung“ ausgestellt und hätte der Kläger diese am 16.08.2018 der Krankenkasse vorgelegt, so könnte nach dem Ansatz der Beklagten erst ab 16.08.2018 Krankengeld gewährt werden, weil die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bereits vor der erneuten Feststellung von AU am 10.08.2018 abgelaufen gewesen wäre. Hätte der Arzt dagegen am 10.08.2018 eine „Erstbescheinigung“ ausgestellt, so wäre die Meldung am 16.08.2018 innerhalb der Wochenfrist erfolgt und der Kläger könnte Krankengeld ab 10.08.2018 erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollte wäre, liegen nicht vor. Für den Senat unterliegt keinem Zweifel, dass Versicherten nach jeder ärztlichen Feststellung von AU die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zur Meldung zur Verfügung stehen soll, ohne dass diese Frist durch vorherige Unterbrechungen verkürzt wird oder sogar – wie im o.g. Beispiel – ganz wegfällt.

c)

Ohne dass es darauf für die Entscheidung ankäme, weist der Senat noch darauf hin, dass die von der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidungen, in denen die Berufung zugelassen wurde (SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 20.06.2019, S 21 KR 1800/18; SG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2019, S 9 KR 589/19), Fälle betreffen, in denen eine Unterbrechung nach § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V nicht im Raum stand. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall.

2.

Anhaltspunkte für einen Fall der Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor.

3.

Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des SG vom 16.07.2019 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

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