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Krankengeldanspruch – Nichterweislichkeit Arbeitsunfähigkeit – Beweislast

Ein langjähriger Verwaltungsangestellter kämpft vor Gericht um seine Krankengeldzahlungen, nachdem ein Gutachter seine Arbeitsunfähigkeit in Frage stellt. Ein erbitterter Rechtsstreit entbrennt, in dem sich Gutachter und behandelnder Arzt widersprechen, während das Gericht nach der Wahrheit sucht. Am Ende entscheidet das Gericht: keine ausreichenden Beweise für eine Arbeitsunfähigkeit – kein Krankengeld.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger beantragte Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum aufgrund fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.
  • Verschiedene Gutachten bescheinigten dem Kläger zunächst eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen.
  • Ein späteres Gutachten stellte eine Anpassungsstörung fest und wies darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend medizinisch begründet sei.
  • Das Gericht wies die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts zurück.
  • Es wurde festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht mehr als notwendig medizinisch begründet war.
  • Der Kläger hatte mehrfach Psychotherapieangebote abgelehnt oder abgebrochen, was negativ gewichtet wurde.
  • Die Beweislast für die Notwendigkeit der Krankmeldung lag beim Kläger, was er nicht hinreichend erfüllen konnte.
  • Das Gericht entschied, dass es keine ausreichenden Gründe für die fortdauernde Gewährung von Krankengeld gab.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kläger für den beantragten Zeitraum kein Krankengeld erhält.
  • Das Urteil verdeutlicht die hohe Anforderung an die Beweisführung bei Ansprüchen auf Krankengeld.

Beweislast im Krankengeldanspruch: Herausforderungen für Versicherte im Sozialrecht

Im deutschen Sozialrecht spielt das Krankengeld eine zentrale Rolle, um Arbeitnehmer während einer Krankheit finanziell abzusichern. Es wird in der Regel von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Doch wie ist die Beweislage, wenn es um die Feststellung dieser Arbeitsunfähigkeit geht? Hierbei kommt es häufig zu Auseinandersetzungen, da die Nachweispflicht für den Anspruch auf Krankengeld vorrangig beim Versicherten liegt.

Die Beweislast ist ein entscheidender Aspekt, der nicht nur rechtliche, sondern auch praktische Auswirkungen auf den Erkrankten hat. Arbeitgeber und Krankenkassen fordern oftmals klare, nachvollziehbare Nachweise über die gesundheitliche Situation der Betroffenen. Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können, stehen den Versicherten nicht nur finanzielle Einbußen bevor, sondern auch mögliche rechtliche Streitigkeiten.

Anhand eines konkreten Falls wird im Folgenden beleuchtet, wie die rechtlichen Grundlagen in der Praxis funktionieren und welche Konsequenzen sich aus der Nichterweislichkeit einer Arbeitsunfähigkeit ergeben können.

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Der Fall vor Gericht


Krankengeldprozess um psychische Erkrankung endet mit Niederlage des Klägers

In einem Rechtsstreit um die Bewilligung von Krankengeld hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen. Der Fall drehte sich um die Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 12. September 2010 bis 2. März 2011 aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig war.

Hintergrund des Falls

Der 1956 geborene Kläger arbeitete seit 1977 als Verwaltungsangestellter, zuletzt in einem Jobcenter. Seit September 2009 war er wegen einer akuten Belastungsreaktion und einer rezidivierenden depressiven Störung krankgeschrieben. Seine Krankenkasse zahlte ihm zunächst Krankengeld. Im August 2010 kam ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) jedoch zu dem Schluss, dass ab dem 12. September 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Daraufhin stellte die Krankenkasse die Krankengeldzahlungen ein. Der Kläger widersprach dieser Entscheidung und zog schließlich vor Gericht.

Verlauf des Gerichtsverfahrens

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage in erster Instanz ab. Es stützte sich dabei auf das Gutachten des MDK sowie ein vom Gericht in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ab September 2010 nur noch eine Anpassungsstörung vorlag, die keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründete.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Er argumentierte, die Gutachten basierten auf keiner ausreichenden Untersuchung. Sein behandelnder Psychiater halte ihn weiterhin für arbeitsunfähig. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung zurück.

Begründung des Gerichts

In seiner Urteilsbegründung führte das Landessozialgericht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den strittigen Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Zwar gebe es durchaus Anhaltspunkte dafür, etwa die Bescheinigungen des behandelnden Psychiaters. Diese seien aber nicht überzeugend, da sie hauptsächlich auf den Schilderungen des Klägers beruhten, ohne dass aussagekräftige psychische Befunde dokumentiert worden seien. Das Gericht sah die Gutachten des MDK und des gerichtlichen Sachverständigen als fundierter an.

Auch das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht des Gerichts gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung. So hatte er eine empfohlene teilstationäre psychiatrische Behandlung nicht angetreten und eine begonnene Psychotherapie abgebrochen. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass der Leidensdruck des Klägers möglicherweise nicht so hoch gewesen sei, wie von ihm dargestellt.

Konsequenzen des Urteils

Mit diesem Urteil bestätigte das Landessozialgericht die Entscheidung der Krankenkasse, das Krankengeld einzustellen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 12. September 2010 bis 2. März 2011. Das Gericht ließ keine Revision zu, da es keine grundsätzliche Bedeutung des Falls sah.

Der Fall verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen im Kontext des Krankengeldanspruchs. Er zeigt auch, wie wichtig es für Betroffene ist, ärztliche Empfehlungen zu befolgen und Therapieangebote wahrzunehmen, um im Streitfall die Schwere ihrer Erkrankung belegen zu können.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die hohe Beweislast für Versicherte bei der Geltendmachung von Krankengeldansprüchen aufgrund psychischer Erkrankungen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes allein reichen nicht aus, wenn sie primär auf Patientenangaben beruhen. Vielmehr sind fundierte psychopathologische Befunde sowie die konsequente Wahrnehmung von Therapieangeboten erforderlich, um eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Dies stellt erhöhte Anforderungen an die Dokumentation und Mitwirkung der Betroffenen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen. Als Arbeitnehmer müssen Sie beachten, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein oft nicht ausreichen. Wichtig sind fundierte ärztliche Befunde, die über Ihre eigenen Schilderungen hinausgehen. Nehmen Sie empfohlene Therapien unbedingt wahr, da eine Ablehnung als mangelnder Leidensdruck ausgelegt werden kann. Dokumentieren Sie Ihre Beschwerden und Behandlungen sorgfältig. Im Zweifelsfall kann eine zweite fachärztliche Meinung hilfreich sein, um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu untermauern und finanzielle Einbußen durch den Verlust des Krankengeldes zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie hilfreiche Informationen rund um das Thema Krankengeld und Beweislast. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen und klären wichtige Aspekte, die Ihnen helfen, Ihre Ansprüche besser zu verstehen und durchzusetzen. Tauchen Sie ein in die Antworten, die Ihnen Sicherheit und Klarheit geben.


Welche Nachweise sind erforderlich, um meinen Krankengeldanspruch zu belegen?

Welche Nachweise sind erforderlich, um meinen Krankengeldanspruch zu belegen? Um Ihren Krankengeldanspruch zu belegen, sind mehrere wichtige Nachweise erforderlich:

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist der wichtigste Nachweis. Sie müssen diese unverzüglich, spätestens am dritten Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die AU muss folgende Informationen enthalten:

  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Diagnose (in verschlüsselter Form)
  • Unterschrift des Arztes

Bei längerer Krankheit sind Folgebescheinigungen notwendig. Reichen Sie diese rechtzeitig ein, um Unterbrechungen im Krankengeldbezug zu vermeiden.

Weitere ärztliche Dokumentationen

Zusätzlich zur AU können folgende Unterlagen relevant sein:

  • Arztberichte: Detaillierte Informationen über Ihren Gesundheitszustand
  • Behandlungspläne: Aufschluss über geplante Therapien und deren Dauer
  • Befunde: Ergebnisse von Untersuchungen, die Ihre Arbeitsunfähigkeit belegen

Diese Dokumente können besonders wichtig sein, wenn Ihre Krankenkasse zusätzliche Informationen anfordert.

Nachweis über Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen

Wenn Sie Therapien oder Reha-Maßnahmen durchführen, sind folgende Nachweise hilfreich:

  • Therapiepläne
  • Teilnahmebescheinigungen
  • Abschlussberichte von Rehabilitationsmaßnahmen

Diese Dokumente zeigen Ihre aktive Mitwirkung am Genesungsprozess.

Gutachten des Medizinischen Dienstes

In manchen Fällen kann die Krankenkasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes anfordern. Dieses dient zur Überprüfung Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Es ist wichtig, dass Sie an diesem Begutachtungsprozess kooperativ mitwirken.

Eigene Dokumentation

Es kann hilfreich sein, selbst ein Krankheitstagebuch zu führen. Notieren Sie:

  • Symptome
  • Arztbesuche
  • Medikamenteneinnahme

Diese persönlichen Aufzeichnungen können im Zweifelsfall Ihre Ansprüche unterstützen.

Beachten Sie

Die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit liegt bei Ihnen als Versichertem. Es ist daher entscheidend, alle Nachweise sorgfältig und vollständig zu sammeln und einzureichen. Sollten Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit bestehen, müssen Sie diese ausräumen können. Stellen Sie sich vor: Ihre Krankenkasse prüft Ihren Fall. Was bedeutet das für Sie? Es bedeutet, dass jeder einzelne Nachweis wichtig sein kann, um Ihren Anspruch zu untermauern. Seien Sie daher gründlich und gewissenhaft bei der Dokumentation Ihrer Arbeitsunfähigkeit.

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Welche Konsequenzen drohen, wenn ich die Beweislast für meine Arbeitsunfähigkeit nicht erfülle?

Arbeitnehmer sollten die potenziellen Folgen kennen, falls es ihnen nicht gelingt, die Arbeitsunfähigkeit ausreichend nachzuweisen. Ein unzureichender Nachweis kann zum Verlust des Krankengeldanspruchs und damit zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Die Erläuterung sollte aufzeigen, welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen entstehen und welche Handlungsmöglichkeiten es gibt, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. ___ Beachte thematischen Zusammenhang: Krankengeldanspruch – Nichterweislichkeit Arbeitsunfähigkeit – Beweislast (Az.: Az.: L 9 KR 359/13 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2015) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren___

Wie kann ich mich gegen eine Ablehnung des Krankengeldes wehren?

Häufig wissen Betroffene nicht, welche Schritte sie unternehmen können, wenn ihre Krankengeldzahlungen eingestellt werden. Diese Frage zielt darauf ab, den Betroffenen zu erklären, wie sie Widerspruch einlegen oder rechtliche Schritte einleiten können. Die Erläuterung sollte Wege aufzeigen, wie Arbeitnehmer sich effektiv gegen Entscheidungen der Krankenkasse zur Wehr setzen und welche Rolle medizinische Gutachten dabei spielen. ___ Beachte thematischen Zusammenhang: Krankengeldanspruch – Nichterweislichkeit Arbeitsunfähigkeit – Beweislast (Az.: Az.: L 9 KR 359/13 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2015) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren___

Welche Rolle spielt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit?

Der MDK hat oft einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung über Krankengeldansprüche. Arbeitnehmer sollten verstehen, wie der MDK arbeitet und welche Bedeutung seine Gutachten haben. Die Erläuterung sollte darauf eingehen, wie der MDK die Arbeitsfähigkeit eines Patienten beurteilt, welche Faktoren dabei berücksichtigt werden und wie die Einschätzungen des MDK gegebenenfalls angefochten werden können. ___ Beachte thematischen Zusammenhang: Krankengeldanspruch – Nichterweislichkeit Arbeitsunfähigkeit – Beweislast (Az.: Az.: L 9 KR 359/13 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2015) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren___

Was kann ich tun, wenn ich mit dem ärztlichen Gutachten nicht einverstanden bin?

In Situationen, in denen das vorliegende medizinische Gutachten nicht die eigenen Wahrnehmungen oder die Einschätzung des behandelnden Arztes widerspiegelt, ist es wichtig zu wissen, welche Schritte zur Anfechtung unternommen werden können. Die Erläuterung sollte darstellen, wie man das Gutachten überprüfen lassen oder zusätzliche Gutachten einholen kann, und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur eines möglicherweise ungerechten oder fehlerhaften Gutachtens bestehen. ___ Beachte thematischen Zusammenhang: Krankengeldanspruch – Nichterweislichkeit Arbeitsunfähigkeit – Beweislast (Az.: Az.: L 9 KR 359/13 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2015) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren___

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Arbeitsunfähigkeit: Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarte Arbeit auszuführen. Die Feststellung erfolgt durch einen Arzt und ist Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld. Im Fall psychischer Erkrankungen kann die Beurteilung besonders komplex sein, da objektive körperliche Symptome oft fehlen. Entscheidend sind die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht allein die Diagnose. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss medizinisch begründet und nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Beweislast: Rechtliche Verpflichtung einer Partei in einem Gerichtsverfahren, die für ihren Anspruch relevanten Tatsachen zu beweisen. Im Krankengeldprozess liegt die Beweislast primär beim Versicherten, der seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen muss. Dies erfolgt in der Regel durch ärztliche Atteste, kann aber auch weitere medizinische Unterlagen oder Gutachten umfassen. Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann die Krankenkasse Gegenbeweise erbringen, z.B. durch MDK-Gutachten. Die Beweislast kann entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens sein, wie im vorliegenden Fall deutlich wird.
  • Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK): Unabhängige Begutachtungs- und Beratungseinrichtung für gesetzliche Kranken- und Pflegekassen. Der MDK prüft im Auftrag der Kassen die medizinische Notwendigkeit von Leistungen, darunter auch die Berechtigung von Krankengeldansprüchen. MDK-Gutachter untersuchen Versicherte und erstellen fachliche Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit. Diese Gutachten haben großes Gewicht bei Entscheidungen über Krankengeld, sind aber nicht bindend für Gerichte. Im beschriebenen Fall war das MDK-Gutachten ausschlaggebend für die Einstellung des Krankengeldes.
  • Anpassungsstörung: Psychische Reaktion auf belastende Lebensereignisse oder Veränderungen, die zu emotionalen oder Verhaltensstörungen führt. Im Gegensatz zu schweren psychischen Erkrankungen wie Depressionen wird eine Anpassungsstörung oft als weniger gravierend eingestuft. Sie kann Arbeitsunfähigkeit begründen, muss es aber nicht zwingend. Im vorliegenden Fall wurde die anfängliche Diagnose einer Depression zu einer Anpassungsstörung abgemildert, was zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte. Die Abgrenzung zu anderen psychischen Erkrankungen kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert sorgfältige fachärztliche Beurteilung.
  • Psychopathologischer Befund: Systematische Beschreibung des psychischen Zustands eines Patienten durch einen Psychiater oder Psychologen. Er umfasst verschiedene Aspekte wie Bewusstsein, Orientierung, Denken, Wahrnehmung, Affekt und Antrieb. Im Kontext der Arbeitsunfähigkeit ist ein detaillierter psychopathologischer Befund wichtig, um die Schwere einer psychischen Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Im beschriebenen Fall wurde das Fehlen aussagekräftiger psychopathologischer Befunde als Grund für die Ablehnung des Krankengeldanspruchs angeführt.
  • Nichterweislichkeit: Rechtlicher Begriff, der beschreibt, dass eine behauptete Tatsache nicht ausreichend bewiesen werden konnte. Im Kontext des Krankengeldanspruchs bedeutet Nichterweislichkeit der Arbeitsunfähigkeit, dass der Versicherte seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend nachweisen konnte. Dies führt in der Regel zur Ablehnung des Krankengeldanspruchs, da die Beweislast beim Versicherten liegt. Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers als nicht erweislich eingestuft, was zur Abweisung seiner Klage führte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 46 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Krankengeld. Er besagt, dass Versicherte Krankengeld erhalten, wenn sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Im vorliegenden Fall ist die zentrale Frage, ob der Kläger im strittigen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig im Sinne dieses Paragraphen war.
  • § 275 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Dieser Paragraph befasst sich mit der Beweislast im Krankengeldverfahren. Grundsätzlich trägt der Versicherte die Beweislast für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Im konkreten Fall musste der Kläger also nachweisen, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht arbeiten konnte.
  • § 280 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III): Dieser Paragraph regelt die Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Er besagt, dass Arbeitslosengeld weitergezahlt wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit eintritt. Dieser Paragraph ist relevant, da der Kläger vor seiner Erkrankung arbeitslos war und zunächst Arbeitslosengeld bezog.
  • § 51 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Dieser Paragraph befasst sich mit der Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren. Er besagt, dass das Gericht alle Beweismittel frei würdigen und nach seiner Überzeugung entscheiden soll. Im vorliegenden Fall musste das Gericht die widersprüchlichen ärztlichen Aussagen und das Verhalten des Klägers bewerten, um zu einer Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit zu gelangen.
  • § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Dieser Paragraph regelt die Nichtzulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren. Eine Revision ist nur zulässig, wenn das Gericht dies ausdrücklich beschließt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt. Im konkreten Fall ließ das Landessozialgericht die Revision nicht zu, da es keine grundsätzliche Bedeutung sah.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 9 KR 359/13 – Urteil vom 10.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Krankengeld für den Zeitraum 12. September 2010 bis 2. März 2011.

Der im Jahr 1956 geborene Kläger war seit 1977 als Verwaltungsangestellter für die Agentur für Arbeit tätig, später für ein Jobcenter. Seit dem 2. September 2009 bescheinigte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G L dem Kläger Arbeitsunfähigkeit mit den Diagnosen F43.0 (akute Belastungsreaktion) und F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode). Vom 15. Oktober 2009 an erhielt der Kläger von der Beklagten kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 32,94 Euro. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind fortlaufend bis 3. Mai 2011 dokumentiert.

Auf Veranlassung der Beklagten stellte der Kläger sich wiederholt dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vor, der mit Gutachten vom 30. Oktober 2009 und 4. Januar 2010 fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestätigte, basierend auf der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode.

In einem Gutachten vom 9. April 2010, das der TÜV Rheinland, arbeitsmedizinischer Dienst, für den Arbeitgeber des Klägers erstellte, wurde der Kläger ebenfalls als fortdauernd arbeitsunfähig bezeichnet. Der Arbeitgeber riet dem Kläger hierauf noch im April 2010 zur Stellung eines Rentenantrages bei der Deutschen Rentenversicherung.

Am 25. August 2010 wurde der Kläger erneut vom MDK auf seine Arbeitsfähigkeit hin untersucht. Der Gutachter Prof. Dr. K (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) kam nun zur Diagnose einer Anpassungsstörung. Der Kläger habe geschildert, den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht standhalten zu können; die Arbeit im Jobcenter belaste ihn sehr, er komme damit nicht zurecht und sei überfordert. Auch die private Situation sei belastend. Die Ehefrau leide unter einer Hepatitis-C-Infektion. Neben einem sechsjährigen Sohn gebe es einen 19jährigen Sohn, mit dem es Probleme gebe. Probleme bestünden auch mit einer Tochter der Ehefrau aus erster Ehe. Eine vom behandelnden Psychiater angeregte tagesklinische Behandlung sei nicht angetreten worden; die vom Psychiater angebotene Psychotherapie sei abgebrochen worden. Der psychische Befund habe einen klaren, zeitlich, örtlich und zur Person voll orientierten Patienten gezeigt. Formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Bei der Schilderung der Arbeitssituation und der von ihm empfundenen Rückschritte habe der Kläger ernst über seine Situation berichtet. Er habe wohl auch Probleme im Umgang mit anderen, sei jemand, der es allen Recht machen wolle, aber das werde, so der Kläger, bei seinem Arbeitgeber nicht gerne gesehen. Affektiv sei er stabil, ein sich offen und unumwunden äußernder Patient, mit guter affektiver Modulierbarkeit. Eine erworbene Hirnleistungsstörung ergebe sich nicht. Dieser psychische Befund rechtfertige eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht. Die Belastungen am Arbeitsplatz würden dabei gesehen; inwieweit der Kläger dort unzumutbaren Bedingungen ausgesetzt sei, könne aber nicht beurteilt werden. Offen sei auch, ob er für seine Arbeit ausreichend geeignet sei und hinreichende Vorkenntnisse besitze; all dies sei jedoch kein medizinischer Gesichtspunkt und nach den langen Krankschriften sei es gerechtfertigt, klare Entscheidungen zu treffen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die jetzige Krankenschrift im Wesentlichen der Vermeidung der als belastend empfundenen beruflichen Tätigkeit diene, ohne dass sich dafür klare medizinische Gründe ergäben. Das weitere Vorgehen solle in der interdisziplinären Konferenz des MDK besprochen werden.

In einem Nachtrag zum Gutachten vom 25. August 2010 teilte Prof. Dr. K der Beklagten mit Schreiben vom 6. September 2010 mit, der Fall des Klägers sei der interdisziplinären Konferenz beim MDK vorgestellt worden. In den Blick genommen habe man den langen bisherigen Krankheitsverlauf mit den nur bedingt nachvollziehbaren Krankschriften. Die teils schwierigen Arbeitsbedingungen beim Arbeitsamt seien bekannt, es sei jedoch nicht erkennbar, dass diese außerhalb der tariflichen Anforderungen lägen. Im Ergebnis der Konferenz werde empfohlen, dass der Kläger an seinen Arbeitsplatz zurückkehre; die Arbeitsunfähigkeit könne ab 12. September 2010 beendet werden.

Mit Bescheid vom 8. September 2010 teilte die Beklagte dem Kläger auf dieser Grundlage mit, dass die Arbeitsunfähigkeit zum 12. September 2010 beendet werde. Mit diesem Tag ende der Krankengeldanspruch. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger an, die Untersuchung durch den MDK sei sehr oberflächlich gewesen; eine ausführliche Schilderung seiner Erkrankung und Beschwerden sei kaum möglich gewesen. Der behandelnde Arzt Dr. L habe von einer Rentenantragstellung abgeraten, da er befürchte, dass der Kläger dann völlig zusammenbreche. Schon jetzt traue er sich kaum noch aus dem Haus und sei ein einziges Nervenbündel.

Zur Unterstützung seines Widerspruchs reichte der Kläger bei der Beklagten ein ärztliches Attest des Psychiaters Dr. L vom 13. September 2010 ein. Darin heißt es: Vor dem Hintergrund einer chronischen beruflichen Überforderung und erheblichen familiären Belastungen sei der Kläger schwer depressiv entgleist und leide unter Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, innerer Leere bei gleichzeitiger Gespanntheit und Gereiztheit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie Störungen der Gedächtnisleistungen in Form von Kurzzeitgedächtnisstörungen. Der Kläger klage über eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfung, so dass er in seinem gesamten Leistungsvermögen deutlich eingeschränkt sei und aus diesen Gründen seit September 2009 arbeitsunfähig geschrieben werde. Trotz einer von Beginn an konsequent durchgeführten antidepressiven medikamentösen Behandlung in Verbindung mit stützenden Gesprächen habe das depressive Zustandsbild nicht ausreichend positiv beeinflusst werden können. Von einer Psychotherapie habe der Kläger wenig profitieren können und sie eher als zusätzliche Belastung empfunden, so dass sie beendet worden sei.

Der MDK (Dr. H) befasste sich auf dieser Grundlage am 9. Oktober 2010 erneut mit der Aktenlage und blieb bei der Einschätzung, dass der Kläger bei bestehenden Anpassungsstörungen seit dem 12. September 2010 wieder arbeitsfähig sei.

Mit Bescheid vom 11. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auf der Grundlage der Bekundungen des MDK müsse von einer Arbeitsfähigkeit zum 12. September 2010 ausgegangen werden.

Mit seiner am 15. April 2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Bewilligung von Krankengeld vom 12. September 2010 bis einschließlich 2. März 2011 (Ende der Blockfrist). Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, die Einschätzungen des MDK basierten auf keiner sicheren Tatsachengrundlage. Sein behandelnder Psychiater halte ihn zu Recht fortlaufend für arbeitsunfähig. Die MDK-Gutachter hätten sich überhaupt nicht mit seinem chronifizierten Leiden auseinandergesetzt. Über die Haltung der Beklagten sei er äußerst verbittert. Sie habe dazu beigetragen, dass er seine Ersparnisse habe aufbrauchen müssen und in den Bezug von Arbeitslosengeld II (seit 4. Januar 2011) gedrängt worden sei. Eine gesicherte psychiatrische Exploration dauere mindestens ein bis zwei Tage.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte des Psychiaters Dr. L vom 24. Mai 2012 und des den Kläger behandelnden Internisten A. Bias vom 18. Juni 2012 eingeholt, wegen deren Inhalt auf Bl. 40 bzw. 43 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Außerdem hat das Sozialgericht dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie W R mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens über den Kläger beauftragt, dass dieser nach einer Untersuchung des Klägers am 29. Juni 2013 vorgelegt hat. Als Ergebnis formuliert der Gutachter, dass der Kläger im streitigen Zeitraum unter einem Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode, weitgehend remittiert, außerdem an Migräne, Asthma Bronchiale und Bluthochdruck gelitten habe. Krankheitsbedingte Einschränkungen der quantitativen Leistungsfähigkeit hätten nicht mehr bestanden. Mit seinen gesundheitlichen Voraussetzungen habe er im streitigen Zeitraum vollschichtig als Verwaltungsangestellter tätig sein können. Zu Recht seien die Gutachter des MDK (lediglich) von einer Anpassungsstörung ausgegangen. Diese Einschätzung sei nachvollziehbar und zutreffend und berücksichtige insbesondere die biografische Anamnese. Der Kläger habe seine Krankheit instrumentalisiert, um Schutz und Rückzug vor ihn überfordernden Lebensumständen zu suchen. Zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten in Gestalt einer tagesklinischen Behandlung und einer Psychotherapie habe der Kläger abgelehnt. Zur behaupteten depressiven Symptomatik finde sich keine tiefgreifende entsprechende Behandlung. Die vom MDK erstellten sozialmedizinischen Gutachten seien in keiner Weise oberflächlich. In Würdigung der Tatsache, dass der Kläger seine Berufstätigkeit als belastend empfinde, dass er adäquate Behandlung unzureichend in Anspruch nehme und angesichts der Erhebung objektiver Befunde zur Psychopathologie des Klägers, u.a. in der Untersuchung durch den MDK am 25. August 2010, erscheine die Entscheidung des MDK gerechtfertigt, von einem Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 12. September 2010 auszugehen. Gegenüber den Feststellungen des MDK blieben die Bekundungen des behandelnden Nervenarztes, etwa im Attest vom 13. September 2010, eher allgemein und wiesen nur auf vergangene Krankheitssymptomatik hin; herausgestellt werde dort nur die Klage des Patienten über ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2013 hat das Sozialgericht Berlin auf dieser Grundlage die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zur Überzeugung der Kammer liege keine Erkrankung vor, die eine weitere Arbeitsunfähigkeit begründe. Zwar habe der behandelnde Arzt die zwölfjährige Leidensgeschichte des Klägers fundiert dargestellt. Der Gutachter des MDK sowie der Gerichtsgutachter hätten jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass nach der früheren schweren depressiven Episode mindestens ab dem 12. September 2010 nur noch eine Anpassungsstörung vorliege, die keine weitere Arbeitsunfähigkeit begründe. Die Kammer folge dem gerichtlichen Gutachter darin, dass sich der Kläger in seiner Krankheit eingerichtet habe, die Konflikte mit dem Arbeitgeber scheue und deshalb in der Krankenrolle verharre. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Konfliktscheue krankheitsbedingt sei und einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwüchsen. Der Gerichtsgutachter habe anschaulich herausgearbeitet, dass das Behandlungsverhalten des Klägers auf einen geringen Leidensdruck schließen lasse, insbesondere weil bis zum heutigen Tag keine tiefgreifende, etwa auch klinische Behandlung stattgefunden habe. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien nach sorgfältiger Prüfung nicht zu beanstanden.

Gegen das ihm am 14. November 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Dezember 2013 erhobene Berufung des Klägers. Nach wie vor fehle es für die Annahme einer Arbeitsfähigkeit an einer hinreichend intensiven Exploration. Demgegenüber seien die Bekundungen des behandelnden Arztes Dr. L überzeugend. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen R hänge in der Luft. Mit dem fundierten Befundbericht des Dr. L habe der Gutachter sich nicht auseinandergesetzt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum 12. September 2010 bis 2. März 2011 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Am 8. Juli 2015 hat der Berichterstatter den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil über die Berufung entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 sowie § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld für die Zeit ab 12. September 2010.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ein Versicherter ist arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 18/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12).

Ein Anspruch auf Krankengeld für den streitigen Zeitraum 12. September 2010 bis 2. März 2011 scheitert daran, dass das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht erwiesen ist.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers jedenfalls bis zum 11. September 2010 angedauert hat. Für die Zeit danach lässt sich der nötige Nachweis jedoch nicht erbringen. So besteht zunächst keine Bindung einer Krankenkasse oder eines Gerichts an die ärztliche Feststellung, und zwar unabhängig davon, ob der Arzt zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gelangt ist. Sowohl die Krankenkassen als auch gegebenenfalls anschließend die Gerichte haben vielmehr aufzuklären, ob im streitbefangenen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dabei ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in diesem Sinne ein Beweismittel wie jedes andere, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann; ob eine solche Bescheinigung dort als ausreichender und keiner weiteren Überprüfung bedürfender Nachweis angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt pflichtgemäßem (richterlichem) Ermessen. Lässt sich der Nachweis von Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen, wirkt sich die Beweislosigkeit entsprechend den Grundsätzen der objektiven Beweislast zum Nachteil des Versicherten aus, d.h. bei Nichterweislichkeit der Arbeitsunfähigkeit kann ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zustehen (vgl. Bundessozialgericht a.a.O., Rdnr. 20).

In diesem Sinne ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum nicht erweislich. Dies geht zu seinen Lasten.

Zwar gibt es durchaus einen Anhaltspunkt für das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit, nämlich in Gestalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Psychiaters Dr. L und dessen sonstigen Äußerungen im weiteren Verlauf des Verfahrens, so im Attest vom 13. September 2010 und zuletzt im Befundbericht vom 24. Mai 2012. Diese ärztlichen Bekundungen zeichnen sich aber durch eine schwach dokumentierte Befunderhebung aus. So schildert Dr. L im Wesentlichen die Selbstwahrnehmung des Klägers; im Attest vom 13. September 2010 heißt es etwa: „Mein Patient klagt über eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfung, so dass er in seinem gesamten Leistungsvermögen deutlich eingeschränkt ist und aus diesen Gründen von mir seit September 2009 arbeitsunfähig geschrieben wird.“ Auch im Befundbericht vom 24. Mai 2012 dominiert eine Wiedergabe der Klagen des Patienten, aus denen der Arzt unmittelbar die Diagnose einer Depression mit der Schlussfolgerung auf Arbeitsunfähigkeit ableitet, ohne gleichzeitig eine überzeugende Erhebung psychischer Befunde zu dokumentieren. In einem psychopathologischen Befund werden üblicher Weise u.a. Orientierung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, formales Denken, inhaltliches Denken (z.B. Wahnhaftigkeit), Ich-Erleben, Wahrnehmungsstörungen (z.B. Halluzination), Affekt, Antrieb und Psychomotorik, Eigen- oder Fremdgefährdung (z.B. Autoaggressionen oder Suizidalität), neurologischer Status und Drogenkonsum als Parameter erfasst; dem werden die genannten Stellungnahmen von Dr. L nicht gerecht. Sehr viel mehr in diese Richtung weist dagegen das Gutachten, das Prof. Dr. K am 25. August 2010 für den MDK erstellt hat, das einen unauffälligen psychischen Befund dokumentiert und eine abwägende Beurteilung enthält. Insgesamt kann daher den Krankschreibungen durch Dr. L kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Seine Schlussfolgerung auf Arbeitsunfähigkeit erscheint nicht überzeugend und wird durch die Feststellungen des MDK-Gutachters zumindest erheblich in Zweifel gezogen.

An der Stärke der Beschwerden des Klägers lassen auch seine fehlenden Therapiebemühungen zweifeln. So kam es nicht zu der vom behandelnden Arzt angesonnenen psychiatrischen Behandlung im teilstationären Bereich. Eine angebotene Psychotherapie wurde zudem abgebrochen.

Nach alledem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch nach dem 12. September 2010 aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig war. Belegt ist dies jedoch nicht in hinreichendem Maße. Denn es erscheint ebenso möglich, dass bei dem Kläger primär eine Überlastung im beruflichen und familiären Bereich bestand (diesen Eindruck erweckte der Kläger auch im Erörterungstermin vom 8. Juli 2015), die aber nicht automatisch gleichzusetzen ist mit einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden depressiven Erkrankung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.


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