Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Komplexe Krankengeldberechnung: Fallanalyse eines relevanten Rechtsstreits
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Weshalb wird das Krankengeld bei Rehabilitanden anders berechnet als bei regulären Arbeitnehmern?
- Welche Auswirkungen hat die Höhe des Übergangsgeldes auf das spätere Krankengeld?
- Ab wann gilt die neue Berechnungsgrundlage für das Krankengeld bei Rehabilitanden?
- Welche Rechtsmittel stehen Rehabilitanden bei niedrigerem Krankengeld zur Verfügung?
- Wie können sich Rehabilitanden auf die geänderte finanzielle Situation vorbereiten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 14.05.2024
- Aktenzeichen: L 11 KR 2942/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Krankengeldberechnung
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein bei der Beklagten krankenversicherter Mann, der gegen die Krankengeldberechnung der Beklagten kämpft und eine Berechnung auf Basis seines regelmäßigen Arbeitsentgelts fordert.
- Beklagte: Eine Krankenkasse, die die Berechnung des Krankengeldes auf Basis des Regelentgelts aus Übergangsgeld vornimmt, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger erhielt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und anschließend Übergangsgeld. Im Nachgang wurde ihm Krankengeld gewährt, dessen Höhe auf Basis des Übergangsgeldes berechnet wurde. Der Kläger beanstandete die Berechnung und forderte, dass das Krankengeld auf Basis seines regelmäßigen Arbeitsentgelts berechnet wird.
- Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob das Krankengeld auf Basis des regulären Arbeitsentgelts oder des Übergangsgeldes berechnet werden sollte, insbesondere für Versicherte, die nicht als Arbeitnehmer gelten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigte die Kalkulation der Krankenkasse, das Krankengeld auf Basis des Übergangsgeldes zu berechnen.
- Begründung: Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die besagt, dass für bestimmte versicherte Personengruppen, wie den Kläger, das Krankengeld auf Basis des zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit maßgeblichen Betrages berechnet wird. Dies entspricht dem Übergangsgeld und nicht dem regulären Arbeitsentgelt. Die gesetzliche Grundlage gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 235 Abs. 1 SGB V war ausschlaggebend.
- Folgen: Der Kläger erhält kein höheres Krankengeld. Die Krankenkasse hatte die Krankengeldberechnung korrekt durchgeführt. Die Revision wurde zugelassen, was bedeutet, dass der Fall möglicherweise vor einer höheren Instanz weiterverhandelt werden kann.
Komplexe Krankengeldberechnung: Fallanalyse eines relevanten Rechtsstreits
Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig werden, sichert das Krankengeld ihr Einkommen ab. Diese Lohnersatzleistung der Sozialversicherung hilft Menschen, die vorübergehend nicht ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Höhe des Krankengelds orientiert sich dabei an den individuellen Vorjahreseinkünften und wird in der Regel als Prozentsatz des Bruttoeinkommens berechnet. Dabei spielen Faktoren wie Versicherungsstatus, Vorerkrankungen und bereits bezogene Leistungen wie Übergangsgeld eine wichtige Rolle bei der Bemessung des Anspruchs und der Krankengeldhöhe.
Die nachfolgende Fallanalyse beleuchtet einen konkreten Rechtsstreit, der die Komplexität der Krankengeldberechnung und die Wechselwirkungen verschiedener Sozialversicherungsleistungen aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
LSG Baden-Württemberg begrenzt Krankengeldhöhe für Rehabilitanden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Grundsatzurteil die Berechnungsmethode für das Krankengeld bei Teilnehmern an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen bestätigt. Ein 1977 geborener Versicherter klagte gegen seine Krankenkasse wegen der Höhe seines Krankengeldes, das im Anschluss an eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wurde.
Streit um korrekte Berechnungsgrundlage des Krankengeldes
Der Kläger hatte von September 2020 bis Juli 2021 an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg teilgenommen und dabei Übergangsgeld in Höhe von 47,81 Euro täglich erhalten. Als er ab Juni 2021 arbeitsunfähig wurde, berechnete die Krankenkasse sein Krankengeld auf Basis des zuvor gezahlten Übergangsgeldes. Dies führte zu einem täglichen Krankengeld von 34,64 Euro brutto.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Berechnung
Der Versicherte vertrat die Auffassung, das Krankengeld müsse auf Basis seines ursprünglichen regelmäßigen Arbeitsentgelts berechnet werden, nicht anhand des niedrigeren Übergangsgeldes. Die Krankenkasse hingegen stützte ihre Berechnung auf Paragraph 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V, wonach für nicht als Arbeitnehmer Versicherte der zuletzt für die Beitragsbemessung maßgebende Betrag gilt.
Gerichtliche Bestätigung der Krankenkassenposition
Das LSG bestätigte die Position der Krankenkasse unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Gericht stellte klar, dass Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen als Nicht-Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelten. Für die Krankengeldhöhe sei daher nicht das frühere Arbeitsentgelt maßgeblich, sondern 80 Prozent der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes.
Rechtliche Grundlagen der Entscheidung
Die Richter verwiesen auf Paragraph 235 Absatz 1 Satz 1 SGB V, der für Rehabilitanden als Beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des Regelentgelts festlegt, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Sie betonten, dass diese Regelung nicht durch andere Vorschriften wie Paragraph 49 SGB IX verdrängt werde, da dieser nur für anschließende Rehabilitationsleistungen, nicht aber für Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit gelte.
Weitreichende Bedeutung des Urteils
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Seit der letzten höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Problematik im Jahr 2009 gab es keine weitere Klärung durch das Bundessozialgericht. Das aktuelle Urteil dürfte daher richtungsweisend für die Berechnung des Krankengeldes bei Rehabilitanden sein.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt die Berechnungsgrundlage für Krankengeld bei Personen, die zuvor Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme bezogen haben. Die zentrale Erkenntnis ist, dass in solchen Fällen nicht das ursprüngliche Arbeitsentgelt, sondern 80% des der Übergangsgeldberechnung zugrunde liegenden Betrags als Basis für die Krankengeldberechnung herangezogen wird. Das Urteil bestätigt damit die gängige Verwaltungspraxis der Krankenkassen und schafft Rechtssicherheit bei der Berechnung von Krankengeld nach Rehabilitationsmaßnahmen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie während oder nach einer Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig werden und Krankengeld beantragen, wird Ihr Krankengeld nicht auf Basis Ihres früheren Gehalts berechnet, sondern auf Grundlage Ihres Übergangsgeldes. Konkret bedeutet dies, dass die Krankenkasse 70% von 80% des Übergangsgeldes als Krankengeld auszahlt. Diese Berechnung führt in der Regel zu einem niedrigeren Krankengeld, als wenn Ihr ursprüngliches Arbeitsentgelt zugrunde gelegt würde. Bei der Planung Ihrer finanziellen Situation während und nach einer Reha-Maßnahme sollten Sie diese reduzierte Leistung einkalkulieren.
Benötigen Sie Hilfe?
Krankengeld nach Reha niedriger als erwartet?
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Berechnung des Krankengeldes nach einer Rehabilitationsmaßnahme auf Grundlage des Übergangsgeldes und nicht des früheren Arbeitsentgelts erfolgt. Dies kann zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, die viele Betroffene nicht einkalkuliert haben. Gerade in einer ohnehin schwierigen Situation durch Krankheit und berufliche Wiedereingliederung entstehen so zusätzliche Belastungen. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche auf Krankengeld zu prüfen und setzen uns für Ihre Rechte ein. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die bestmöglichen Lösungen zu finden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Weshalb wird das Krankengeld bei Rehabilitanden anders berechnet als bei regulären Arbeitnehmern?
Das Krankengeld bei Rehabilitanden wird aufgrund des besonderen sozialversicherungsrechtlichen Status während der Rehabilitation anders berechnet. Während einer Rehabilitation erhalten Sie zunächst kein Krankengeld, sondern Übergangsgeld.
Grundprinzip der unterschiedlichen Berechnung
Bei regulären Arbeitnehmern beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Während einer Rehabilitation ruht dieser Anspruch auf Krankengeld. Stattdessen erhalten Sie Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent des letzten Nettogehalts ohne Kinder oder 75 Prozent mit Kindern.
Rechtlicher Hintergrund
Der Wechsel vom Krankengeld zum Übergangsgeld erfolgt, weil sich der Kostenträger ändert: Während das Krankengeld von der Krankenversicherung gezahlt wird, übernimmt die Rentenversicherung das Übergangsgeld während der Rehabilitation. Dies basiert auf dem Grundsatz „Reha vor Rente“.
Besonderheiten nach der Rehabilitation
Sind Sie nach der Rehabilitation weiterhin arbeitsunfähig, leben die ursprünglichen Krankengeldansprüche wieder auf. Wichtig: Die Zeit des Übergangsgeldbezugs wird auf die maximale Krankengeldbezugsdauer von 78 Wochen angerechnet. Der Anspruch auf Krankengeld verlängert sich durch die Reha nicht.
Berechnung bei stufenweiser Wiedereingliederung
Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) nach der Rehabilitation erhalten Sie weiterhin Übergangsgeld von der Rentenversicherung, wenn Sie die Wiedereingliederung innerhalb von vier Wochen nach der Reha beginnen. Erfolgt die Wiedereingliederung später, erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse.
Welche Auswirkungen hat die Höhe des Übergangsgeldes auf das spätere Krankengeld?
Die Höhe des Übergangsgeldes hat keine direkten Auswirkungen auf die spätere Höhe des Krankengeldes. Nach Beendigung einer Rehabilitationsmaßnahme wird das Krankengeld in der gleichen Höhe weitergezahlt wie vor der Reha.
Berechnungsgrundlagen bleiben unverändert
Wenn Sie nach einer Reha weiterhin arbeitsunfähig sind, erhalten Sie wieder Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld bleibt dabei Ihr ursprüngliches Arbeitseinkommen vor der Erkrankung.
Zeitliche Anrechnung
Wichtig zu wissen ist jedoch: Die Zeit des Übergangsgeldbezugs wird auf die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes angerechnet. Der Anspruch auf Krankengeld ist auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Eine Rehabilitationsmaßnahme verlängert diesen Zeitraum nicht.
Praktische Auswirkungen
Wenn Sie beispielsweise bereits acht Wochen vor der Aussteuerung stehen und eine dreiwöchige Reha antreten, verbleiben nach der Reha nur noch fünf Wochen Anspruch auf Krankengeld. Während der Reha ruht der Krankengeldanspruch, und Sie erhalten in dieser Zeit das meist niedrigere Übergangsgeld.
Höhenvergleich der Leistungen
Das Übergangsgeld fällt in der Regel niedriger aus als das Krankengeld:
- Krankengeld beträgt 70% des Bruttoverdienstes (maximal 90% des Nettoentgelts)
- Übergangsgeld liegt bei 68% des Nettoentgelts ohne Kind oder 75% mit Kind
Die niedrigere Zahlung während der Reha hat jedoch keinen Einfluss auf die spätere Höhe des Krankengeldes.
Ab wann gilt die neue Berechnungsgrundlage für das Krankengeld bei Rehabilitanden?
Die neue Berechnungsgrundlage für das Krankengeld gilt ab dem 1. Januar 2025. Wenn Sie zuvor Übergangsgeld bezogen haben und anschließend Krankengeld beantragen, wird das kalendertägliche Regelentgelt von 183,75 Euro als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Höhe der neuen Berechnungsgrundlage
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des kalendertäglichen Regelentgelts, maximal jedoch 128,63 Euro pro Tag. Dies entspricht einem monatlichen Höchstbetrag von 3.858,90 Euro.
Übergangsregelungen
Wenn Sie direkt im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld Krankengeld beantragen, wird die bisherige Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes für die Berechnung des Krankengeldes übernommen. Diese Regelung stellt sicher, dass keine Lücke zwischen den Leistungen entsteht.
Besonderheiten bei der Berechnung
Bei der Ermittlung des Krankengeldes werden auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich – Einkommen oberhalb dieser Grenze wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Welche Rechtsmittel stehen Rehabilitanden bei niedrigerem Krankengeld zur Verfügung?
Wenn Sie mit der Höhe des Krankengeldes nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Widerspruch als wichtigstes Rechtsmittel zur Verfügung.
Widerspruchsverfahren
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich bei der Krankenkasse eingehen. Das Widerspruchsschreiben sollte folgende Elemente enthalten:
- Ihre persönlichen Daten und Versichertennummer
- Das Aktenzeichen und Datum des Bescheids
- Eine sachliche Begründung, warum die Berechnung fehlerhaft ist
- Relevante Nachweise wie Gehaltsabrechnungen oder ärztliche Unterlagen
Die Krankenkasse muss den Widerspruch umfassend prüfen. Während des Widerspruchsverfahrens wird das Krankengeld in der ursprünglich festgesetzten Höhe weitergezahlt.
Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind durchaus gut – etwa 40 Prozent aller Widersprüche gegen Entscheidungen der Krankenkassen sind erfolgreich. Besonders aussichtsreich ist der Widerspruch, wenn Sie nachweisen können, dass:
- Die Berechnung des vorherigen Arbeitsentgelts fehlerhaft war
- Beiträge zur Krankenversicherung nicht korrekt berücksichtigt wurden
- Ein Übergangsgeld aus einer vorherigen Reha-Maßnahme falsch angerechnet wurde
Gerichtlicher Rechtsweg
Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte kostenfrei. Die Klage muss schriftlich eingereicht werden und eine Begründung enthalten, warum Sie die Berechnung des Krankengeldes für fehlerhaft halten.
Während des gesamten Verfahrens müssen Sie Ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und alle relevanten Unterlagen zur Berechnung des Krankengeldes vorlegen. Eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Einkommenssituation vor der Arbeitsunfähigkeit ist dabei sehr wichtig.
Wie können sich Rehabilitanden auf die geänderte finanzielle Situation vorbereiten?
Berechnung der zu erwartenden Leistungen
Bei einer medizinischen Rehabilitation erhalten Sie Übergangsgeld als Lohnersatzleistung. Die Höhe beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Übergangsgeld = Nettoarbeitsentgelt × 0,68 (ohne Kind) oder × 0,75 (mit Kind)
Finanzielle Planung vor der Reha
Prüfen Sie vor Beginn der Reha Ihre finanzielle Situation. Das Übergangsgeld wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt und ist beitragsfrei zur Sozialversicherung. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt der Leistungsträger zusätzlich.
Besonderheiten beim Wechsel der Leistungen
Wenn Sie vor der Reha Krankengeld bezogen haben, wird die Zeit des Übergangsgeldbezugs auf die maximale Bezugsdauer des Krankengelds von 78 Wochen angerechnet. Nach der Reha können Sie wieder Krankengeld erhalten, sofern der Gesamtanspruch noch nicht ausgeschöpft ist.
Praktische Vorbereitung
Stellen Sie frühzeitig einen formlosen Antrag beim Sozialamt, wenn Sie zusätzliche Unterstützung benötigen. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung in den Beruf erhalten Sie weiterhin Übergangsgeld, bis Sie Ihr ursprüngliches Arbeitspensum wieder erreicht haben. Nutzen Sie die Zeit vor der Reha, um alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und Ihre monatlichen Ausgaben zu überprüfen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Krankengeld
Eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die gezahlt wird, wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Sie beträgt in der Regel 70% des regelmäßigen Bruttogehalts, maximal aber 90% des Nettogehalts. Die Berechnung basiert normalerweise auf dem letzten regelmäßigen Arbeitsentgelt vor der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 SGB V). Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 3.000€ Bruttogehalt erhält etwa 2.100€ Krankengeld monatlich.
Übergangsgeld
Eine soziale Leistung während beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen, die den Lebensunterhalt während dieser Zeit sichert. Es wird von Rentenversicherung oder Arbeitsagentur gezahlt und beträgt für Versicherte mit Kindern 75%, ohne Kinder 68% des letzten Nettoeinkommens (§ 21 SGB VI). Anders als Krankengeld wird es während der gesamten Reha-Maßnahme gezahlt. Beispiel: Bei 2.500€ Netto erhält ein Versicherter ohne Kinder etwa 1.700€ Übergangsgeld.
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Rehabilitationsmaßnahmen, die Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen die Rückkehr ins Arbeitsleben ermöglichen sollen. Dazu gehören Umschulungen, Weiterbildungen oder Anpassungen des Arbeitsplatzes. Geregelt in §§ 49-55 SGB IX. Beispiel: Eine Bürokauffrau mit Rückenproblemen wird zur Mediengestalterin umgeschult, da dieser Beruf weniger körperliche Belastung bedeutet.
Beitragspflichtige Einnahmen
Alle Einkünfte eines Versicherten, von denen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dies können Arbeitsentgelt, aber auch Lohnersatzleistungen wie Übergangsgeld sein. Die Höhe bestimmt sich nach § 226 SGB V. Die Beiträge werden prozentual von diesen Einnahmen berechnet. Beispiel: Von einem Gehalt von 3.000€ werden etwa 14,6% plus Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung fällig.
Regelentgelt
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das für die Berechnung von Sozialleistungen wie Übergangsgeld oder Krankengeld herangezogen wird. Es basiert auf den letzten regelmäßigen Einkünften vor dem Leistungsbezug (§ 47 SGB IX). Beispiel: Bei schwankenden Gehältern wird der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit ermittelt.
Revision
Ein Rechtsmittel gegen Urteile der Landessozialgerichte zum Bundessozialgericht. Sie ist nur zulässig bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 SGG). Die Revision prüft nur Rechtsfehler, keine Tatsachen. Beispiel: Ein Urteil widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 66 Abs. 1 SGB IX): Dieser Paragraph regelt die Berechnung des Übergangsgeldes für Menschen, die an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Übergangsgeld dient dazu, den Verdienstausfall während der Rehabilitationsmaßnahme auszugleichen und ist an das vorherige Arbeitsentgelt gekoppelt. Es wird auf Basis eines bestimmten Prozentsatzes des regelmäßigen Arbeitsentgelts berechnet, wobei individuelle Einkommensverhältnisse berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall wurde das Übergangsgeld auf Basis des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts berechnet, da dieses niedriger war als das erzielte Regelentgelt. Die Berechnungsgrundlage gemäß § 66 Abs. 1 SGB IX war somit entscheidend für die Festsetzung der Übergangsgeldhöhe, die später als Grundlage für das Krankengeld diente.
- § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V): Diese Vorschrift bestimmt die Versicherungspflicht für Personen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Sie fallen unter die Kategorie der Nicht-Arbeitnehmer und sind somit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Versicherungsstatus beeinflusst maßgeblich die Berechnung von Krankengeld und anderen Sozialleistungen.
Im Fall des Klägers wurde auf dieser Grundlage argumentiert, dass das Krankengeld auf Basis des Übersangngsgeldes berechnet werden sollte, da er als Nicht-Arbeitnehmer gilt. Dadurch ergibt sich der Bezugspunkt für die Höhe des Krankengeldes aus den Bestimmungen des SGB V.
- § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V): Diese Regelung legt fest, dass für Nicht-Arbeitnehmer das Regelentgelt auf dem kalendertäglichen Betrag basiert, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus dem Arbeitseinkommen maßgeblich war. Dies dient als Grundlage für die Berechnung von Krankengeld und anderen Leistungen im Krankheitsfall.
Im vorliegenden Urteil wurde das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt des Klägers als Basis für die Krankengeldberechnung herangezogen, gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Dies führte zu der Entscheidung, das Krankengeld auf Grundlage des Übergangsgeldes zu berechnen.
- § 235 Abs. 1 SGB V): Diese Vorschrift bezieht sich auf die Beitragsberechnung in der Krankenversicherung und legt fest, dass das Arbeitseinkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich ist. Es bestimmt, welcher Betrag zur Berechnung der Versicherungsbeiträge herangezogen wird und beeinflusst somit indirekt auch die Leistungsberechnung im Krankheitsfall.
Im Fall des Klägers wurde das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt von 90,18 € als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes verwendet. Nach § 235 Abs. 1 SGB V wird dieses Einkommen als Basis für die Beitragsberechnung und somit auch für die Höhe des Übergangsgeldes herangezogen.
- § 44 SGB X): Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsakten im Sozialrecht. Betroffene haben das Recht, Anträge auf Überprüfung von Bescheiden zu stellen, wenn sie die Berechnung oder Entscheidung anfechten möchten. Dies stellt sicher, dass Fehler bei der Leistungsberechnung korrigiert werden können.
Der Kläger stellte gemäß § 44 SGB X einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.08.2021, was letztlich zu der gerichtlichen Auseinandersetzung über die korrekte Berechnung des Krankengeldes führte. Diese rechtliche Handlungsoption ermöglichte es ihm, seine Einwände gegen die ursprüngliche Berechnung geltend zu machen.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 11 KR 2942/23 – Urteil vom 14.05.2024
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