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Krankenversicherung – Höhe und Berechnung des Krankengeldes

Thüringer Landessozialgericht – Az.: L 6 KR 178/15 – Urteil vom 01.11.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger vom 14. April 2012 bis 10. Oktober 2013 gezahlten Krankengeldes streitig.

Der 1955 geborene Kläger war vom 1. Mai 1993 bis 31. Mai 2005 bei der Beklagten aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit freiwillig versichert. Mit einer Erklärung zum gesetzlichen Krankengeldanspruch vom 25. März 2011 übte er das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht dahingehend aus, gegen die Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu haben. Im Jahr 2010 erzielte der Kläger laut Bescheid für 2010 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 27. Januar 2012, bei der Beklagten eingegangen am 30. Januar 2012, aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 5.668 €. Mit Beitragsbescheid vom 22. März 2012 setzte die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in Höhe von 1.968,75 € (Mindestbeitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 2012) fest.

Ab dem 3. März 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 8. Juni 2012 gewährte ihm die Beklagte ab 14. April 2012 Krankengeld in Höhe von 19,45 € brutto (19,26 € netto) täglich bis zum 10. Oktober 2013. Am 2. Juli 2012 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2012 und rügte, der festgelegte Beginn der Krankengeldzahlung sei nicht korrekt. Er habe Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Da diese Problematik aber bereits Gegenstand eines Verfahrens beim Sozialgericht (SG) sei, wolle er erst nach Abschluss des dortigen Verfahrens darauf zurückkommen. Die Höhe des Krankengeldes entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Da für die Zeit vor seiner Arbeitsunfähigkeit die Einkommenshöhe nicht bekannt sei, müsse die Krankengeldzahlung in Höhe der der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlage erfolgen. Zudem bestehe während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit, wie in § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Soweit Beiträge bereits gezahlt wurden, seien diese zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 erläuterte die Beklagte ihm die Rechtslage. U.a. führte sie aus, dass selbstständig Tätige mit einem positiven Arbeitseinkommen (hier: 833,53 € monatlich) unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage (1.968,75 € monatlich) für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld in Höhe des ausfallenden Arbeitseinkommens (833,53 €) aus selbstständiger Tätigkeit beitragsfrei zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung seien. Für die Differenz zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen bestehe dagegen Beitragspflicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2013 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2012 zurück. Nach § 46 Satz 2 SGB V entstehe der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Die letzte Beitragseinstufung vor seiner Arbeitsunfähigkeit sei auf der Grundlage des Steuerbescheides 2010 erfolgt. Die Beitragsbemessung sei anhand dessen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige vorgenommen worden. Laut Steuerbescheid 2010 habe er lediglich Gewerbeeinkünfte in Höhe von 5.668 € erzielt. Da er im Jahr 2010 jedoch an 156 Tagen arbeitsunfähig gewesen sei und somit auf sein entfallendes Arbeitseinkommen an diesen 156 Tagen keine Beiträge zu zahlen hatte, habe er das Jahreseinkommen von 5.668 € in 204 Tagen Gewerbetätigkeit erzielt. Dies ergebe ein kalendertägliches Einkommen von 27,78 € bzw. von 833,53 € monatlich. Daraus ergebe sich ein tägliches Bruttokrankengeld in Höhe von 19,45 € bzw. 19,26 € netto je Kalendertag. Es bestehe kein Anspruch auf ein Mindestkrankengeld aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

Im Klageverfahren hat der Kläger an seiner Ansicht festgehalten. Er habe unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2012 in Höhe von 1.968,75 € ab dem 14. April 2012 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 45,94 € täglich. Des Weiteren habe er Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge während des Bezuges von Krankengeld. Das Vorgehen der Beklagten bei der Berechnung und Zahlung des Krankengeldes sowie der Erhebung von Beiträgen während des grundlegenden Anspruchs auf Krankengeld sei verfassungswidrig im Sinne des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und widerspreche dem sozialrechtlichen Vorschriften des § 47 SGB V bzw. § 224 SGB V.

Mit Urteil vom 15. Januar 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hält an seiner Ansicht fest.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2012 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14. April 2012 bis zum 10. Oktober 2013 Krankengeld in Höhe von 14.138,22 € nachzuzahlen (entsprechend der Gesetzgebung im § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Krankengeld und verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 2012 gegen den Kläger zur gleichen Rechtsfrage (Az.: L 6 KR 16/08).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat in dem streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Krankengeldes.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008, BGBl I Seite 2940, gültig ab dem 1. Januar 2009) beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird das Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und nach § 47 Abs. 1 Satz 6 für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die – wie der Kläger – nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.

Der Beitragsbemessung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers lag nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der Fassung durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011, BGBl. I Seite 2854) der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde. Dieses fiktive Mindesteinkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2013 – Az.: B 1 KR 4/12 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. November 2008 – Az.: B 1 KR 28/07 R; BSG, Urteile vom 30. März 2004 – Az.: B 1 KR 32/02 R und 7. Dezember 2004 – Az.: B 1 KR 17/04 R, nach juris) nicht für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in anderen Verfahren des Klägers angeschlossen (vgl. Urteile vom 26. Februar 2013 – Az.: L 6 KR 202/10 und vom 28. Februar 2012 – Az.: L 6 KR 16/08, nach juris); das BSG hat die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig verworfen (Az.: B 1 KR 41/13 B – Az.: B 1 KR 42/12 B).

Nach dem Urteil des BSG vom 6. November 2008 (a.a.O.) bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Dies gilt auch für Versicherte, die – wie der Kläger – keine Arbeitnehmer sind. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestkrankengeldes für diesen Personenkreis aus dem Gesetz nicht herzuleiten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2013, a.a.O.).

Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann demnach widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war. Gerade bei der Zahlung von Mindestbeiträgen wird regelmäßig Anlass bestehen, vom tatsächlichen Arbeitseinkommen auszugehen, weil dessen Nachweis der Grund für die Zahlung der Mindestbeiträge ist. Wegen der Entgeltersatzfunktion ist die Höhe des Krankengeldes dann auf den Ersatz des tatsächlich entfallenen, nach der Referenzmethode zu berechnenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens begrenzt.

Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch (grundsätzlich) mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Nachweis der tatsächlich erzielten, niedrigeren Einnahmen, der grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid erbracht wird, liegt der Krankenkasse mithin in der Regel vor, wenn sie über die Höhe des Krankengeldes zu entscheiden hat. Sind die Beiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mindesteinkommen erhoben worden, muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden.

Liegt – wie hier – der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zu Grunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 a.a.O., m.w.N.). Zur Begründung führt das BSG aus:

„Die Verknüpfung des Regelentgelts in § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V mit dem Begriff des Arbeitseinkommens und den Grundsätzen der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V schließt vielmehr ein, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen auch bei der Bemessung des Krg nur zeitversetzt berücksichtigt werden. Denn das für die Ermittlung des Regelentgelts maßgebliche Arbeitseinkommen wird in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV definiert als „der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit“. Angeknüpft wird demnach an das Einkommensteuerrecht, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist (vgl. § 25 Abs. 1EStG, BSGE 98,43 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 7, jeweils RdNr 13). Dies hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht (vgl. BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 102 ff).

Dementsprechend werden die Beiträge der freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen bei einem Nachweis geänderter Einnahmen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V zukunftsbezogen und die tatsächlich erzielten Einnahmen in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Nur die Erfassung des Einkommens über einen längeren abgelaufenen Zeitraum spiegelt das Arbeitseinkommen eines hauptberuflich Selbstständigen, das monatlich erheblichen Schwankungen unterliegen kann, relativ zuverlässig wider. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird über einen längeren Zeitraum gesehen zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sich sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung bei der Beitragsberechnung auswirkt (BSG, Urteil vom 22. 3.2006 – B 12 KR 14/05 R – BSGE 96, = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, jeweils RdNr 16).

An die Tatsachenermittlungen, die der letzten Festsetzung des Mindestbeitrags vor Eintritt der AU zugrunde lagen, ist aus den gleichen Gründen anzuknüpfen, die der erkennende Senat bereits für den Regelfall des Rückgriffs auf die Beitragsbemessungsgrundlage in seinem Urteil vom 14.12.2006 (BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7; vgl. auch Beschluss des 1. Senats vom 28.7.2008 – B 1 KR 44/08 B – juris) dargelegt hat: Bei der Frage, welches Arbeitseinkommen der Versicherte vor Eintritt der AU zuletzt erzielt und damit seine Einkommenssituation geprägt hat, muss berücksichtigt werden, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krg angewiesen ist und die Bewilligung rasch erfolgen muss. Insoweit können Gesichtspunkte der Praktikabilität und Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens Selbstständiger nicht außer Betracht bleiben. Diesen Gesichtspunkten wird nicht nur Rechnung getragen, wenn gemäß § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V für das Regelentgelt auf die zuletzt vor Eintritt der AU maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen (letzte Beitragsbemessungsgrundlage) rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können (so BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7, jeweils RdNr 12 f). Ihnen wird auch dadurch Geltung verschafft, dass für die Ermittlung des tatsächlichen Einkommens auf die zuletzt vor Eintritt der AU maßgeblich gewesenen Tatsachen zur Bemessung des Mindestbeitrags zurückgegriffen wird.

Die Interessen der Versicherten, die den Mindestbeitrag zahlen, sind nicht wesentlich anders gelagert als diejenigen der übrigen Versicherten. Versicherte, die dauerhaft ein Arbeitseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaften, dürften regelmäßig ein Interesse daran haben, ihre Beitragslast durch den Nachweis eines geringeren Arbeitseinkommens in dem durch § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eröffneten Rahmen zu verringern, und damit „einkommensangemessene“ Beiträge zahlen (BSG, aaO, RdNr 12). Dies gilt auch für Versicherte, die den Mindestbeitrag zahlen. Denn auch diese Versicherten sind angesichts des dem § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V zugrunde liegenden Jährlichkeitsprinzips der Gefahr ausgesetzt, in dem nächsten Kalenderjahr Beiträge in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen, wenn sie nicht auch für den folgenden Beitragsbemessungszeitraum niedrigere Einkünfte nachweisen.“

Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebende Einkommenssituation nicht mehr mit der Realität übereinstimmt. Das war hier aber nicht der Fall. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 nicht mehr die aktuelle Situation widerspiegelte. Auch der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten nicht entsprechend geäußert.

Die Beklagte hat das Krankengeld folglich von der Beklagten auf Grundlage eines Gewinns in Höhe von 5.668 € im Jahr 2010 an 204 Tagen Gewerbetätigkeit zutreffend ermittelt. Die Berechnung des täglichen Krankengeldes in Höhe von 19,45 € brutto aus dem arbeitstäglichen Arbeitseinkommen des Jahres 2010 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird von dem Kläger auch nicht behauptet, sodass dies im Übrigen keiner näheren Begründung bedarf.

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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