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Deutsche Heimatbasis als Betriebsabteilung: KUG trotz Auslandssitz

Corona-Krise, Flugverbot, die Crew steht still. Kurzarbeit soll die Gehälter retten – doch der Firmensitz liegt im Ausland, die Behörde verwehrt das Geld.
Flugpersonal in Uniform wartet in einem hellen Aufenthaltsraum am Flughafen, im Hintergrund stehen Flugzeuge am Boden.
Das Bundessozialgericht bestätigte: Deutsche Heimatbasen von Airlines gelten rechtlich als Betriebsabteilungen und sind damit kurzarbeitsfähig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 11 AL 1/24 R

Das Wichtigste im Überblick

BSG verneint Zahlung direkt, bestätigt aber den Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid.
  • Das Gericht hob die Zahlung von Kurzarbeitergeld und Beiträgen auf.
  • Die Klägerin bekam aber Recht beim Anerkennungsbescheid.
  • Heimatbasen in Deutschland gelten als Betriebsabteilungen.
  • Die Klägerin darf nicht sofort auf Zahlung klagen.
  • Für Flugpersonal zählt die Heimatbasis als Arbeitsort.

  • Gericht: BSG
  • Datum: 12.03.2025
  • Aktenzeichen: B 11 AL 1/24 R
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Kurzarbeitergeld, Sozialversicherungsrecht
  • Relevant für: Fluggesellschaften, Arbeitgeber mit Auslandssitz, Agenturen für Arbeit, Beschäftigte in Homebases

Wann ist Flugpersonal kurzarbeitsfähig?

Der rechtliche Anspruch auf das sogenannte Kurzarbeitergeld richtet sich nach den Regelungen der Paragrafen 95 und folgenden des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III), wobei insbesondere die betrieblichen Voraussetzungen gemäß § 97 SGB III entscheidend sind. Für das internationale Flug- und Kabinenpersonal gilt dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 derjenige Mitgliedstaat als Ort der ausgeübten Tätigkeit, in dem sich die jeweilige Heimatbasis befindet. Ob diese strukturellen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind, wird durch die zuständige Arbeitsagentur im Regelfall vorab über einen formellen Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III verbindlich festgestellt.

Das bedeutet konkret beim Anerkennungsbescheid: Die Agentur für Arbeit stellt damit vorab verbindlich fest, ob ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung grundsätzlich für Kurzarbeitergeld infrage kommt – noch bevor konkrete Auszahlungsbeträge berechnet werden. Erst dieser Bescheid öffnet die Tür für die spätere Beantragung und Auszahlung der Gelder.

Mit der Auslegung dieser Struktur befasste sich das Bundessozialgericht (BSG), nachdem eine Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Malta auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld drängte. Das Unternehmen gehört zur irischen B-Gruppe und beanspruchte die finanziellen Hilfen für das festangestellte Flug- und Kabinenpersonal an mehreren deutschen Stationierungsorten – darunter eine große Heimatbasis am Flughafen in Köln – für den Corona-bedingten Ausfallzeitraum von Juni 2020 bis Februar 2021. Nachdem die lokale Agentur für Arbeit dies mehrfach mit der Begründung abgelehnt hatte, die irische Konzernstruktur weise in räumlicher und personeller Hinsicht keinen vollwertigen Betrieb oder eine Betriebsabteilung im deutschen Inland auf, fällten die obersten Sozialrichter am 12. März 2025 ein differenziertes Urteil (Az. B 11 AL 1/24 R): Die vorinstanzliche Verurteilung zur direkten Zahlung der Gelder wurde zwar aus prozessualen Gründen aufgehoben, das Flugunternehmen erhielt jedoch rechtlich verbindlich Anspruch auf den grundlegenden Anerkennungsbescheid.

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Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine inländische Heimatbasis einer Fluggesellschaft stellt eine eigenständige Betriebsabteilung im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts dar, sofern sie personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbar ist, einen eigenen Betriebszweck erfüllt sowie eigene Betriebsmittel nutzt. Eine eigenständige fachliche oder technische Leitungsebene vor Ort ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
  2. Wird die grundsätzliche Kurzarbeitsfähigkeit eines Standorts behördlich abgelehnt, ist eine gerichtliche Klage auf direkte Auszahlung der Fördergelder zunächst unzulässig. In diesem Fall muss zur verbindlichen Klärung der betrieblichen Voraussetzungen zwingend erst auf den Erlass eines formalen Anerkennungsbescheids geklagt werden.

Wann ist eine Flugbasis Betriebsabteilung?

Eine offizielle Betriebsabteilung nach § 97 Satz 2 SGB III ist rechtlich als eine personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbare Einheit definiert. Sie muss im Arbeitsalltag regelmäßig einen eigenen, definierten Betriebszweck verfolgen und für diese Zwecke mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet sein. Das Gesetz verlangt für diese Einstufung jedoch nicht zwingend, dass am inländischen Standort eine eigenständige technische oder fachliche Leitungsebene angesiedelt sein muss, um als förderfähige Einheit zu gelten.

Von einer Betriebsabteilung ist auszugehen, wenn es sich um eine im Grundsatz personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzte Einheit handelt, die in der Regel einen eigenen Betriebszweck verfolgt und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist. – so das Bundessozialgericht

Räumlichkeiten und Personal vor Ort

Wie streng die gesetzlichen Kriterien abgewogen werden, zeigte sich bei der detaillierten Betrachtung der inländischen Flughäfen. An den deutschen Heimatbasen des maltesischen Flugunternehmens existierten dedizierte Räumlichkeiten für die Beschäftigten, getrennte Bereiche für Schulungen sowie fest installierte Computerarbeitsplätze. Zwar befanden sich die Geschäftsführung und die zentrale Personalleitung vollständig im europäischen Ausland, und auch die monatliche Lohnabrechnung für das deutsche Personal übernahm ein externer Dienstleister, jedoch verfügten die Basen über örtlich Verantwortliche. Diese eingesetzten Personen, darunter ein „base captain“ und ein „base supervisor“, trugen örtliche Entscheidungskompetenzen für den direkten Ablauf. Das Gericht stellte klar, dass diese organisatorische Eigenständigkeit im Tagesgeschäft völlig ausreicht.

Eigener Betriebszweck trotz zentraler Planung

Die Bundesrichter betonten bei der Entscheidungsfindung, dass die inländischen Flugbasen dem hochspezifischen Betriebszweck dienten, Passagiere vom und zum jeweiligen deutschen Flughafen zu befördern. Dass die übergeordnete Flugplanung komplett in der irischen Zentrale stattfand und lediglich die Konzernmutter die Fluggasttickets verkaufte, änderte am eigenständigen Zweck der deutschen Basen nach Überzeugung des Gerichts nichts. Einer der Kernzwecke der Kurzarbeitergeldregelungen – nämlich das Ziel, eine eingearbeitete Belegschaft vertraglich zu stabilisieren – ließe sich nur dann sachgerecht erreichen, wenn die personelle und organisatorische Abgrenzung der Arbeitsstätte das maßgebliche Prüfungskriterium bleibe.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor

Für die Anerkennung als Betriebsabteilung war nicht ausschlaggebend, wo die Geschäftsführung oder Personalverwaltung sitzt. Der entscheidende Hebel war die organisatorische Eigenständigkeit im Tagesgeschäft vor Ort. Wenn Ihr deutscher Standort über eigene Räumlichkeiten, lokale Verantwortliche mit Entscheidungsbefugnis für den täglichen Ablauf und einen klar abgrenzbaren lokalen Betriebszweck verfügt, kann er als eigenständige Einheit gelten – selbst wenn zentrale Steuerung und Lohnabrechnung im Ausland erfolgen.

Sind deutsche Heimatbasen anerkennungsfähig?

Rechtlich am wichtigsten für die zuständigen Behörden ist die örtliche Verknüpfung im Inland, um überhaupt zeitnahe und ortsnahe Kontrollen der gemeldeten Arbeitsausfälle in der Praxis zu ermöglichen. Die juristische Zuordnung der Crew unterliegt für das fliegende Personal zudem aufgrund zwingender unionsrechtlicher Kollisionsnormen dem deutschen Rechtssystem. Auch Klauseln im Vertrag, die dem Arbeitgeber die personelle Weitsicht einräumen, Mitarbeiter bei Bedarf zwischen verschiedenen Basen zu versetzen, heben die Einordnung als ortsgebundene Betriebsabteilung nicht automatisch auf.

Kollisionsnormen sind Regeln, die festlegen, welches nationale Recht überhaupt anwendbar ist, wenn ein Sachverhalt mehrere Staaten berührt. Hier bestimmen EU-Vorschriften, dass für Flugpersonal das Sozialrecht des Landes gilt, in dem die Heimatbasis liegt – also deutsches Recht, obwohl der Arbeitgeber im Ausland sitzt.

Abgrenzung zum ausländischen Hauptsitz

Die Auseinandersetzung um weitreichende grenzüberschreitende Konzernstrukturen führte im Verfahren zu einem massiven argumentativen Schlagabtausch. Die beklagte Arbeitsagentur brachte vehement hervor, die deutschen Basen seien zwingend dem maltesischen Gesamtbetrieb zuzuordnen, und wegen fehlender Leitungsstrukturen in Köln sei eine Nachprüfung vor Ort gänzlich unmöglich. Das Bundessozialgericht verwarf dieses Konzept der Behörde und wies darauf hin, dass die deutschen Basen zweifelsfrei als inländische Betriebsabteilungen zu betrachten seien. Ob die klagende Fluggesellschaft ihren Hauptsitz formal im EU-Ausland angemeldet habe, sei für die Qualifizierung der regionalen Außenstellen schlichtweg irrelevant.

Feste Stationierungsorte des Personals

Ebenso trug das Gericht das Gegenargument der Arbeitsagentur, das Arbeitsrecht müsse sich tiefgehend am Betriebsverfassungsgesetz orientieren und erfordere zwangsläufig eine inländische Leitungsorganisation, nicht mit. Eine solche weitreichende Führungsstruktur ließe sich aus dem Sozialgesetzbuch nicht ableiten. Die personelle Bindung des Kabinenpersonals an klare Heimatbasen bestätigte den Richtern zufolge die Unabhängigkeit. Die Agentur für Arbeit sah überdies in der vertraglich erlaubten Versetzung des Flugpersonals einen Hinderungsgrund für Kurzarbeit, doch das Bundessozialgericht folgerte, dass diese Dispositionsfreiheit dem Angestellten bei einem weltweiten Flugstopp gewiss keinen sofortigen anderweitigen Einsatz an einem Ausweichflughafen garantiere.

Wie klagt man auf den Anerkennungsbescheid?

Lehnt die Arbeitsverwaltung das generelle Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen ab, muss der Arbeitgeber juristisch über die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgehen. Ein direkter Zahlungsantrag vor dem Sozialgericht auf Basis des § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) setzt nämlich als Prozesshindernis zwingend voraus, dass die zuständige Behörde im Verwaltungsakt zuvor explizit über die finale Auszahlung entschieden hat. Das formale Anerkennungsverfahren nach § 99 Abs. 3 SGB III bindet hingegen lediglich im Vorfeld fest, ob ein Betrieb theoretisch für Kurzarbeitergeld qualifiziert ist, um später eine sichere Grundlage für Auszahlungen zu schaffen.

Zur Erklärung der Klagearten: Die Anfechtungsklage richtet sich gegen einen ablehnenden Bescheid der Behörde, die Verpflichtungsklage zwingt sie zugleich zum Erlass des gewünschten Anerkennungsbescheids. Dieser zweistufige Weg ist zwingend, weil das Gericht ohne vorherigen Anerkennungsbescheid gar nicht über konkrete Zahlungsansprüche entscheiden kann – das Anerkennungsverfahren klärt die Grundsatzfrage, die Leistungsklage danach erst die Höhe.

Was Sie bei einer Ablehnung tun müssen: Lehnt die Agentur für Arbeit Ihren Antrag auf Kurzarbeitergeld mit der Begründung ab, es liege keine Betriebsabteilung vor, müssen Sie eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erheben, die auf den Erlass des Anerkennungsbescheids nach § 99 Abs. 3 SGB III gerichtet ist. Stellen Sie keinen direkten Zahlungsantrag vor dem Sozialgericht – dieser wird als unzulässig abgewiesen, solange die Behörde nicht zuvor über die konkreten Leistungsbeträge entschieden hat.

Warum ist Leistungsklage unzulässig?

Dieser strenge prozessuale Rahmen zwang die Bundesrichter in Kassel zu einem wichtigen Eingriff in die Vorinstanzen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte in seinem Urteil vom 19. Oktober 2023 das rechtliche Zwischenverfahren übergangen und die Arbeitsagentur handfest dazu verurteilt, der Fluggesellschaft für neun Monate das bezifferte Kurzarbeitergeld auszuzahlen und die dazugehörigen Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe zu erstatten. Die Beklagte rügte die Verletzung von Prozessvorschriften und betonte in der Revision, das formelle Anerkennungsverfahren besitze nur eine nachrangige Hilfsfunktion, was das Bundessozialgericht genau prüfen musste.

Warum scheiterte der Direktantrag?

Die Kasseler Richter werteten die sofortige Leistungsklage als unzulässig und hoben dieses Element des Düsseldorfer Urteils auf. Ein unmittelbarer Zahlungsantrag ist juristisch gesperrt, solange das Amt nicht konkret über die finanziellen Leistungsbeträge entschieden hat. Die ablehnenden Bescheide aus dem Oktober 2020 bezogen sich ausschließlich darauf, dass der Agentur zufolge rechtlich keine Betriebsabteilung vorlag – es ging noch gar nicht um Eurobeträge. Die Prüfungsmaßstäbe von der prinzipiellen Gewährungsauswahl (Anerkennung) und der späteren fiskalischen Aufarbeitung (Leistungsklage) unterschieden sich rechtlich erheblich, so der Senat.

Der Arbeitgeber nähme dann Rechtsschutz in Anspruch, den er gar nicht benötigt, wenn er zur Erreichung seines Ziels bereits zwingend auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verwiesen ist, anstatt den direkten Klageweg über die allgemeine Leistungsklage zu wählen. – so das Bundessozialgericht

Prüfen Sie Ihre Klagestrategie: Haben Sie bisher eine direkte Leistungsklage auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld erhoben, ohne dass die Agentur zuvor einen Anerkennungsbescheid erlassen hat, wird diese Klage scheitern. Ziehen Sie in diesem Fall die Leistungsklage zurück und richten Sie Ihre Klage auf den Erlass des Anerkennungsbescheids. Erst nach dessen Erhalt können Sie die tatsächliche Auszahlung der Gelder beantragen und gegebenenfalls einklagen.

Pflicht zum Erlass des Bescheids

Ungeachtet der finanziellen Rückverweisung durfte das Kölner Boden- und Flugpersonal aber aufatmen, da die Kasseler Richter die Grundsatzfrage zugunsten des Unternehmens beantworteten. Da die Klägerin den radikalen Arbeitsausfall mit den einhergehenden Einkommensverlusten der Angestellten während der weltweiten Corona-Zwangspause stichhaltig glaubhaft gemacht hatte, ist die Hürde für das Anerkennungsprozedere genommen. Ergänzend lagen die offiziellen Arbeitsausfallanzeigen fristgerecht und ordnungsgemäß in den Postfächern der zuständigen Arbeitsämter. Unter Würdigung all dieser Fakten wies das Bundessozialgericht die zuständige Stelle folglich an, den Anerkennungsbescheid für die Heimatbasen auszustellen, womit der Grundstein für weitere Zahlungsschritte in der Zukunft gelegt ist.

Was das BSG für Heimatbasen klärt

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, weil jede Heimatbasis der Klägerin in Deutschland eine Betriebsabteilung im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts ist. – so das Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit verbindlich geklärt: Deutsche Stationierungsorte ausländischer Fluggesellschaften gelten als eigenständige Betriebsabteilungen, wenn sie über eigene Räumlichkeiten, lokales Leitungspersonal mit Entscheidungskompetenz im Tagesgeschäft und einen abgrenzbaren Betriebszweck verfügen – unabhängig davon, wo Konzernsitz, Geschäftsführung oder Personalverwaltung angesiedelt sind. Dieses Grundsatzurteil ist auf alle ausländischen Unternehmen übertragbar, die in Deutschland operative Einheiten mit vergleichbarer组织结构 führen.

Betreffen Sie als Arbeitgeber oder Betroffenen eine ähnliche Konstellation, fordern Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit den Anerkennungsbescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III ein und belegen Sie die organisatorische Eigenständigkeit Ihres Standorts vor Ort. Bei Ablehnung klagen Sie gezielt auf Erlass dieses Bescheids – nicht auf direkte Zahlung. Erst mit dem Anerkennungsbescheid in der Hand können Sie die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes für Ihre Beschäftigten durchsetzen.


Anerkennungsbescheid abgelehnt? Ihre Klagestrategie zählt

Ob Ihr ausländischer Standort in Deutschland als Betriebsabteilung für Kurzarbeitergeld gilt, hängt von der organisatorischen Eigenständigkeit vor Ort ab – nicht vom Konzernsitz. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Struktur anhand der neuen BSG-Rechtsprechung und zeigt Ihnen den rechtssicheren Weg zum Anerkennungsbescheid. Er stellt die entscheidenden Weichen für Ihre kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und vermeidet prozessuale Fehler, die Ihren Anspruch gefährden.

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Experten-Kommentar

Hinter der behördlichen Ablehnung steckt meist ein schlichter Vorwand: Die Arbeitsagenturen fürchten den immensen Kontrollaufwand bei grenzüberschreitenden Konstrukten und blockieren solche Anträge oft reflexhaft auf Zeit. In Wahrheit spekuliert die Behörde darauf, dass betroffenen Arbeitgebern während des jahrelangen Klagewegs die finanzielle Puste ausgeht und sie klein beigeben.

Hier hilft nur ein kühler Kopf und strategisches Vorgehen ab dem ersten Tag. Betroffene sollten die lokale Betriebsorganisation sofort akribisch dokumentieren und zugleich die finanzielle Überbrückung des Gerichtsverfahrens einplanen. Wer ohne den formellen Anerkennungsbescheid in Vorleistung geht, riskiert am Ende, auf den gesamten Lohnkosten sitzenzubleiben.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld, obwohl die Lohnabrechnung über einen ausländischen Dienstleister erfolgt?

Ja, der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt auch dann bestehen, wenn die Lohnabrechnung von einem ausländischen Dienstleister erledigt wird, solange der deutsche Standort personell und organisatorisch als eigene Betriebsabteilung abgrenzbar ist.

Für Kurzarbeitergeld verlangt § 97 SGB III keine inländische Lohnbuchhaltung, sondern eine eigenständige betriebliche Einheit mit eigenem Zweck und vor Ort organisierter Arbeitssteuerung. Deshalb ist die Auslagerung der Entgeltabrechnung rechtlich nur eine Verwaltungsfrage und sagt nichts darüber aus, ob der Standort kurzarbeitsfähig ist. Entscheidend ist, dass im Tagesgeschäft vor Ort Weisungen erteilt, Dienste geplant und die Beschäftigten tatsächlich eingesetzt werden. Genau diese organisatorische Eigenständigkeit hat das Bundessozialgericht als maßgeblich bestätigt, auch wenn die Lohnabrechnung extern lief.

Wichtig bleibt allerdings, dass der Standort nicht nur formal existiert, sondern im Alltag eigenständig funktioniert; reine Briefkastenstrukturen oder vollständig zentral gesteuerte Einheiten genügen dafür nicht. Für die Praxis sollten Sie deshalb die lokale Weisungsstruktur, Dienstpläne und die Verantwortlichen vor Ort dokumentieren.


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Reichen lokale Ansprechpartner vor Ort aus, um als eigenständige deutsche Betriebsabteilung zu gelten?

Ja, lokale Ansprechpartner vor Ort reichen aus, wenn sie den täglichen Betrieb tatsächlich organisieren und Entscheidungen für den operativen Ablauf treffen. Für eine Betriebsabteilung verlangt § 97 SGB III keine vollwertige Geschäftsführung, keine eigene HR-Abteilung und keine technische Leitungsstruktur am deutschen Standort.

Entscheidend ist, dass die Einheit personell und organisatorisch vom übrigen Unternehmen abgrenzbar ist und einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Lokale Verantwortliche wie ein Base Captain oder Supervisor erfüllen dieses Kriterium, wenn sie den direkten Flugbetrieb steuern, Einsatzabläufe koordinieren und vor Ort verbindlich entscheiden können. Dass zentrale Funktionen wie Flugplanung, Personalverwaltung oder Lohnabrechnung im Ausland angesiedelt sind, schließt die Betriebsabteilung nicht aus. Das Bundessozialgericht stellt dabei auf die organisatorische Eigenständigkeit im Tagesgeschäft ab, nicht auf eine formelle Konzernzentrale am Standort.

Grenzen gibt es nur dort, wo die angeblichen Ansprechpartner bloß weiterleiten, aber keine eigene Entscheidungskompetenz besitzen oder der Standort keinen eigenständigen lokalen Zweck hat. Dann fehlt die notwendige Abgrenzbarkeit, und die Arbeitsagentur kann die Betriebsabteilung verneinen.


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Wie wehre ich mich, wenn die Arbeitsagentur meinen Antrag wegen des Auslandsitzes ablehnt?

Sie wehren sich mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erlass des Anerkennungsbescheids nach § 99 Abs. 3 SGB III. Der ausländische Hauptsitz ist für die Anerkennung einer deutschen Heimatbasis rechtlich irrelevant.

Die Arbeitsagentur prüft bei Flugpersonal nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor allem, wo die Heimatbasis liegt und ob dort eine eigenständige Betriebsabteilung besteht. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die formale Sitzverlegung der Konzernmutter nach Malta oder Irland die Einordnung einer deutschen Basis nicht ausschließt. Deshalb dürfen Sie die Ablehnung nicht einfach als richtig hinnehmen, sondern müssen sie mit der Anfechtung angreifen und zugleich den Erlass des Bescheids verlangen.

Wichtig ist auch die richtige Zielrichtung des Rechtsbehelfs, denn eine direkte Klage auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld ist ohne vorherigen Anerkennungsbescheid regelmäßig unzulässig. In der Klagebegründung sollten Sie die organisatorische Eigenständigkeit der deutschen Basis und das BSG-Urteil vom 12. März 2025, Az. B 11 AL 1/24 R, ausdrücklich anführen. Gerade bei pauschalen Ablehnungen wegen des Auslandssitzes kann dieses Urteil den Ausschlag geben.


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Muss ich zuerst auf einen Anerkennungsbescheid klagen, bevor ich die Gelder einfordern kann?

Ja, Sie müssen zuerst auf den Erlass des Anerkennungsbescheids nach § 99 Abs. 3 SGB III klagen. Eine direkte Klage auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld ist unzulässig, solange die Behörde die Grundsatzfrage der betrieblichen Anerkennung noch nicht entschieden hat.

Der Grund liegt im zweistufigen Verfahren des Sozialrechts: Zuerst wird verbindlich geklärt, ob Ihr Standort oder Ihre Betriebsabteilung überhaupt kurzarbeitergeldfähig ist, erst danach kommen Berechnung und Auszahlung der konkreten Beträge. Lehnt die Agentur für Arbeit die Anerkennung ab, ist deshalb die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das richtige Mittel, weil sie den ablehnenden Bescheid beseitigt und den Erlass des Anerkennungsbescheids verlangt. Ohne diesen Bescheid fehlt dem Gericht die Grundlage, über einen Geldanspruch zu entscheiden, weil die Leistungsklage nicht die vorgelagerte Zulässigkeitsfrage ersetzt.

Erst wenn der Anerkennungsbescheid vorliegt, kann die Zahlung des Kurzarbeitergeldes oder der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtlich sauber beantragt und notfalls eingeklagt werden. Wer sofort auf Zahlung klagt, riskiert daher regelmäßig die Abweisung des Antrags wegen des falschen Klageziels.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BSG – Az.: B 11 AL 1/24 R – Urteil vom 12.03.2025




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