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Kurzarbeitergeld scheitert bei Expansion trotz bekannter Lieferkettenkrise

Leiharbeiter in der Autoproduktion: Plötzlich Stillstand, weil Halbleiter fehlen. Trotz der bekannten Chipkrise hatte das Zeitarbeitsunternehmen seine Belegschaft kräftig erweitert. Jetzt brechen die Aufträge weg, und beantragtes Kurzarbeitergeld wurde abgelehnt. Das Sozialgericht Landshut soll entscheiden, ob der Arbeitsausfall bei dieser Vorgeschichte noch als unabwendbares Ereignis zählt.
Hand unterschreibt Arbeitsvertrag vor Fenster mit Blick auf stillstehende Werkshallen und LKWs.
Wer trotz bekannter Branchenkrisen neues Personal einstellt, verliert oft den rechtlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 16 AL 196/21

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verweigert Kurzarbeitergeld, weil die Firma trotz bekannter Risiken neu einstellte.
  • Die Klage scheitert vollständig. Die Klägerin bekommt kein Kurzarbeitergeld für September bis November 2021.
  • Das Gericht sieht das Risiko bei der Klägerin. Sie expandierte trotz bekannter Lieferprobleme.
  • Kurzarbeitergeld schützt nicht vor eigenen Fehlentscheidungen. Es springt nicht bei normalem Betriebsrisiko ein.
  • Auch die Schichtausfälle halfen nicht. Das Gericht hielt sie für vermeidbar.

  • Gericht: Sozialgericht Landshut
  • Datum: 20.10.2023
  • Aktenzeichen: S 16 AL 196/21
  • Verfahren: Klage auf Kurzarbeitergeld
  • Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht, Sozialrecht
  • Relevant für: Zeitarbeitsfirmen, Arbeitgeber, Arbeitsagenturen

Warum scheiterte der KUG-Anspruch?

Das Gesetz verlangt nach § 95 Satz 1 SGB III für die Zahlung von Kurzarbeitergeld einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall sowie die Erfüllung betrieblicher und persönlicher Voraussetzungen. Das bedeutet konkret: Der Betrieb muss mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und das persönliche Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt sein. Zudem ist die formelle Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit zwingend erforderlich. Ein solcher Ausfall gilt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur dann als erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist.

In einem konkreten Verfahren wies das Sozialgericht Landshut die Klage eines überregionalen Personaldienstleistungsunternehmens auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für den Zeitraum September bis November 2021 vollständig ab (Az. S 16 AL 196/21). Die Zeitarbeitsfirma hatte für eine neu gegründete Niederlassung Leiharbeitnehmer an einen Automobilhersteller überlassen. Als der Entleihbetrieb kurzfristig Schichten absagte, machte das Dienstleistungsunternehmen pandemiebedingte Lieferengpässe in der Automobilindustrie als Grund für den Arbeitsausfall geltend. Die beklagte Arbeitsagentur verweigerte jedoch die Zahlungen und erkannte keinen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes an.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Werden Arbeitskräfte für ein Vorhaben neu eingestellt, obwohl in der betroffenen Branche bereits allgemein bekannte Lieferkettenprobleme bestehen, zählt ein daraus resultierender Arbeitsausfall zum unternehmerischen Risiko und begründet keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  2. Ein Arbeitsausfall ist rechtlich als vermeidbar einzustufen, wenn ein Arbeitgeber sein Personal trotz offensichtlich drohender Auftragsstörungen stetig weiter aufbaut, anstatt rechtzeitig und nachweisbar schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Aus einer fehlerhaften oder abweichenden behördlichen Bewilligung von Sozialleistungen an einem anderen Standort lässt sich kein rechtlicher Vertrauensschutz auf behördliche Gleichbehandlung für vergleichbare Fälle ableiten.
Infografik (Checkliste): Fehlentscheidungen wie Neueinstellungen in Krisen führen zur Ablehnung von Kurzarbeitergeld.
Expansion im Risiko: Anspruch auf Kurzarbeitergeld fällt weg

Was gilt als erheblicher Arbeitsausfall nach § 96 SGB III?

Nach § 96 Abs. 2 SGB III können wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall auch dann vorliegen, wenn sich betriebliche Strukturen durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung verändern. Aufgrund von Sonderregelungen während der Corona-Pandemie reichte im streitigen Zeitraum gemäß § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 1 Nr. 1 KugV bereits eine Betroffenheit von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten aus. Entscheidend bleibt jedoch, dass der Arbeitsausfall nicht auf rein betriebsspezifischen Gründen oder dem allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers beruht.

Die Leiharbeitsfirma gab nach der Kurzarbeitsanordnung an, die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 35 Stunden wegen angehaltener Produktionslinien beim Kundenunternehmen auf bis zu null Stunden reduziert zu haben. Im September waren davon 10 von 49 eingesetzten Leiharbeitnehmern betroffen, im Oktober 34 von 82 und im November 19 von 116 Beschäftigten. Das Gericht ordnete die Nichtabrufe durch den Entleihbetrieb bei der Prüfung des Falls dem unternehmerischen Risiko der Dienstleistungsfirma zu. Die Richter stellten fest, dass das Unternehmen trotz der allgemein bekannten Krisen in der Automobilbranche kontinuierlich weiter expandierte und Personal exklusiv für diesen Kunden aufbaute.

Der Arbeitsausfall beruht maßgeblich und überwiegend auf der unternehmerischen, innerbetrieblichen Entscheidung, trotz bereits bestehender – und allgemein bekannter – Lieferkettenproblematik und potentiell drohender Produktionsstörungen in der Automobil- und Zulieferindustrie infolge der Corona-Pandemie den Auftrag zur Überlassung von Arbeitskräften anzunehmen und infolgedessen Personal neu einzustellen, also wirtschaftlich zu expandieren. – so das Sozialgericht Landshut

Warum war der Lieferengpass kein Ereignis?

Das Gesetz konkretisiert in § 96 Abs. 3 SGB III, wann rechtlich ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Es muss sich dabei um ein von außen plötzlich eintretendes, außergewöhnliches Ereignis handeln. Sobald wirtschaftliche oder produktionstechnische Entwicklungen absehbar und vermeidbar sind, begründen sie keinen rechtlichen Anspruch auf staatliches Kurzarbeitergeld.

Fehlende Überraschung bei bekannten Bauteilkrisen

Das klagende Zeitarbeitsunternehmen sah in den Produktionsstörungen, die durch fehlende Bauteile infolge der Pandemie verursacht wurden, ein solches unabwendbares Ereignis. Das Gericht verwarf diese Argumentation im Urteil deutlich, da die massiven Lieferkettenprobleme sowie der Chip- und Halbleitermangel in der Automobil- und Zulieferindustrie bereits seit April 2021 medial präsent waren. Weil diese weitreichenden Probleme zum Zeitpunkt der Einstellung der neuen Mitarbeiter bereits unübersehbar existierten, fehlte es nach detaillierter Begründung der Kammer an dem zwingend erforderlichen Merkmal eines plötzlich eintretenden, unvorhersehbaren Ereignisses.

Praxis-Hinweis: Zeitpunkt der Kenntnisnahme

Entscheidend ist nicht allein das Vorliegen einer Krise, sondern der Zeitpunkt Ihrer unternehmerischen Disposition. War ein Risiko (wie Lieferengpässe) bereits medial oder branchenweit bekannt, bevor Sie Personal einstellten oder Verträge schlossen, tragen Sie das Ausfallrisiko selbst. Kurzarbeitergeld deckt unvorhersehbare Schocks ab, nicht aber Fehlkalkulationen bei bekannter Marktlage.

Wann ist Kurzarbeit vermeidbar?

Kurzarbeitergeld darf gemäß § 96 Abs. 4 SGB III nur gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall tatsächlich nicht vermeidbar ist. Dem Arbeitgeber obliegt in dieser Situation eine weitreichende Schadensminderungspflicht. Er muss zwingend alle zumutbaren Vorkehrungen prüfen und ausschöpfen, wozu unter anderem die Nutzung von Erholungsurlaub oder der Abbau von Überstunden zählen.

Auch durch diese Voraussetzung soll gewährleistet werden, dass das unternehmerische Risiko nicht zu einem großen Teil auf die Solidargemeinschaft verlagert wird. – so das Sozialgericht Landshut

Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie nachweisbar alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft haben: Erholungsurlaub gewähren, Überstunden abbauen, Arbeitnehmer an andere Standorte oder Kunden versetzen. Dokumentieren Sie jeden dieser Schritte schriftlich — die Arbeitsagentur prüft diese Schadensminderungspflicht streng, und fehlende Nachweise führen zur Ablehnung Ihres Antrags.

Stetiger Personalaufbau verhindert Anspruch

Die betroffene Firma behauptete in der Verhandlungsgrundlage, der Ausfall sei vor Ort weder durch Urlaubsnahme noch durch den Abbau von Überstunden abzuwenden gewesen, da die Arbeitsverhältnisse der Zeitarbeiter gerade erst neu begründet worden waren. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise und sah die Vermeidbarkeit des Ausfalls gerade in der offensiven Personalpolitik der Firma begründet. Das Unternehmen stellte trotz des sicheren Wissens um die drohenden Produktionsstörungen laufend neues Personal ein. Als zumutbare und notwendige Maßnahmen nannte das Gericht überdies eine innerbetriebliche Umorganisation oder die Einbeziehung anderer Unternehmensstandorte, an welche die neu eingestellten Leiharbeiter hätten vermittelt werden müssen.

Als Zeitarbeitsunternehmen müssen Sie vor der Kurzarbeitsanmeldung glaubhaft darlegen, dass Sie Leiharbeitnehmer nicht an andere Kunden oder Niederlassungen vermitteln konnten. Bauen Sie keine neue Niederlassung exklusiv für einen einzigen Kunden auf, wenn Branchenrisiken wie Lieferengpässe bereits bekannt sind — das Gericht wertet dies als unternehmerische Entscheidung, deren Ausfallrisiko Sie selbst tragen.

Warum trägt die Zeitarbeitsfirma das Risiko?

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld dient dem essenziellen Zweck, bestehende Arbeitsplätze und eingearbeitete Belegschaften zu sichern. Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, das allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsrisiko eines Unternehmens auf die Solidargemeinschaft auszulagern. Mit der Solidargemeinschaft sind hier alle Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung gemeint, deren Gelder nur für unvorhersehbare Krisen und nicht für unternehmerische Fehlkalkulationen gedacht sind. Wirtschaftliche Fehleinschätzungen der Betriebsleitung gelten juristisch als betriebsspezifisch und sind über dieses staatliche Instrument nicht versichert. Typische Anlaufschwierigkeiten bei Firmenneugründungen gehören dabei zum normalen Betriebsrisiko jeden Unternehmers.

Im Zentrum der juristischen Abwägung stand die zeitliche Expansionsstrategie des Klägers. Das Zeitarbeitsunternehmen gründete die neue Niederlassung erst zum 1. Juni 2021 und schloss gut einen Monat später, am 26. Juli 2021, den Rahmenvertrag mit dem Automobilbetrieb ab. Obwohl das Automobilunternehmen keinerlei feste Abnahmemengen an Arbeitsstunden garantierte und sich vertraglich das Recht vorbehielt, Einzelüberlassungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen, stellte die Dienstleistungsfirma monatlich massiv neues Personal ein.

Das Sozialgericht wertete dieses Vorgehen als bewusste unternehmerische Entscheidung zur riskanten Expansion trotz widriger Umstände. Auch der ergänzende Verweis der Firma, dass an einer anderen Niederlassung in einem sehr ähnlich gelagerten Fall durch eine andere Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligt worden sei, änderte die Entscheidung nicht. Das Gericht stellte klar, dass aus einer früheren, allenfalls rechtswidrig begünstigenden Entscheidung einer anderen Behörde kein rechtlicher Vertrauensschutz für die Zukunft oder für andere Standorte abgeleitet werden kann. Die Klage blieb daher in vollem Umfang erfolglos, wobei das Gericht auch keine Erstattung der vorgerichtlichen Kosten zusprach.

Was bedeutet das Urteil für Zeitarbeitsfirmen?

Das Sozialgericht Landshut (Az. S 16 AL 196/21) hat als erstinstanzliches Gericht entschieden — das bedeutet konkret, das Urteil ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt und bindet formal nur die Beteiligten dieses Prozesses. Die Rechtskraft beschränkt sich auf den konkreten Fall, doch die Begründung ist auf alle Zeitarbeitsunternehmen übertragbar, die während bekannter Branchenrisiken expandieren und ausschließlich einem einzigen Kunden zuarbeiten. Die klare Linie: Wer trotz absehbarer Auftragsunsicherheit Personal aufbaut und keine alternativen Einsatzmöglichkeiten prüft, trägt das Ausfallrisiko selbst und kann es nicht über Kurzarbeitergeld auf die Arbeitslosenversicherung verlagern.

Prüfen Sie vor jeder Kurzarbeitsanmeldung drei Punkte: War die Krise bei Einstellung oder Vertragsschluss bereits absehbar? Haben Sie alle internen Alternativen — Versetzung, Urlaub, Überstundenabbau — dokumentiert ausgeschöpft? Hängt Ihre Niederlassung von einem einzigen Kunden ohne Abnahmegarantie ab? Nur wenn Sie alle drei Fragen für sich klären können, hat Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld Aussicht auf Erfolg.

Achtung Falle: Fehlender Vertrauensschutz

Dass eine andere Agentur oder ein anderer Sachbearbeiter in einem ähnlichen Fall Kurzarbeitergeld bewilligt hat, begründet keinen Rechtsanspruch für Sie. Es gibt keinen Vertrauensschutz auf fehlerhafte Begünstigungen Dritter. Verlassen Sie sich daher nie auf Beispiele aus dem Bekanntenkreis, sondern prüfen Sie Ihre Anspruchsvoraussetzungen immer anhand der aktuellen Rechtslage.


Kurzarbeitergeld abgelehnt? Prüfen Sie jetzt Ihre Handlungsspielräume

Die Anforderungen an die Vermeidbarkeit und die betriebliche Risikozuordnung sind streng – das Urteil aus Landshut zeigt, wie schnell eine Expansion trotz bekannter Branchenrisiken den Anspruch zunichtemachen kann. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre konkrete Antragssituation, prüfen die behördliche Ablehnung auf Ermessensfehler und bewerten mit Ihnen, ob ein Widerspruch gegen den Bescheid erfolgversprechend ist.

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Experten-Kommentar

Viele Betriebe betrachten Kurzarbeitergeld fälschlicherweise als eine Art staatliche Ausfallversicherung für riskante Expansionspläne. Hinter den Kulissen prüfen die Arbeitsagenturen Neugründungen mittlerweile extrem restriktiv, um Mitnahmeeffekte konsequent zu unterbinden. Oft fliegen unzulässige Bewilligungen erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung auf, was regelmäßig zu existenzbedrohenden Rückzahlungsforderungen führt.

Wer in unsicheren Zeiten expandiert, muss von Tag eins an ein präzises Dokumentations-Logbuch führen, das die konkrete Auftragserwartung für jeden einzelnen Mitarbeiter zeitlich exakt abbildet. Nur eine lückenlos dokumentierte, zeitnahe Beweiskette schützt bei späteren Tiefenprüfungen vor dem finanziellen Ruin. Auf mündliche Kundenzusagen darf man sich dabei keinesfalls verlassen.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ich trotz bekannter Branchenkrise neues Personal einstelle?

NEIN, Sie haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Sie trotz einer bereits allgemein bekannten Branchenkrise neues Personal einstellen und der Arbeitsausfall dadurch vorhersehbar war. Nach § 96 SGB III wird Kurzarbeitergeld nur bei einem erheblichen Arbeitsausfall gezahlt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und nicht vermeidbar ist.

Wer in einer bekannten Krisenlage expandiert, trägt das Risiko einer späteren Auftragsstornierung regelmäßig selbst, weil die Entscheidung zur Neueinstellung auf einer unternehmerischen Kalkulation beruht. Gerade bei Zeitarbeitsfirmen wird geprüft, ob der Einsatz der neuen Mitarbeiter von vornherein an einen unsicheren Einzelkunden gebunden war und ob es Abnahmegarantien oder alternative Einsatzmöglichkeiten gab. Fehlen solche Sicherungen, gilt der spätere Leerlauf nicht als versicherter Krisenschaden, sondern als normales Betriebs- und Prognoserisiko. Die Arbeitslosenversicherung soll unvorhersehbare Schocks abfedern, nicht aber Fehlentscheidungen bei bereits bekannter Marktlage finanzieren.

Anders kann es nur liegen, wenn die Krise bei Einstellung oder Vertragsschluss noch nicht erkennbar war und Sie außerdem alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Ausfalls nachweisbar ausgeschöpft haben. Bei bloßem Verweis auf einen stornierten Auftrag reicht das regelmäßig nicht aus, wenn das Ausfallrisiko schon im Zeitpunkt der Personalplanung absehbar war.


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Gilt der Lieferstopp eines Großkunden rechtlich als unvorhersehbares und damit unabwendbares Ereignis?

NEIN, ein Lieferstopp gilt rechtlich nicht als unabwendbares Ereignis, wenn die zugrunde liegende Bauteilkrise bereits bekannt und absehbar war. § 96 Abs. 3 SGB III verlangt ein von außen plötzlich eintretendes, außergewöhnliches Ereignis. Ein seit Monaten diskutierter Chip- oder Materialmangel erfüllt dieses Kriterium regelmäßig nicht.

Der Grund ist, dass das Gesetz nur echte Überraschungen als „unabwendbar“ anerkennt, nicht aber vorhersehbare Markt- und Produktionsrisiken. Wenn Lieferkettenprobleme branchenweit bekannt sind, muss sich der Arbeitgeber darauf einstellen und sein Personal- sowie Auftragsrisiko entsprechend organisieren. Das Risiko absehbarer Entwicklungen bleibt deshalb beim Unternehmen und wird nicht auf die Arbeitslosenversicherung verlagert. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, wann die Krise bekannt wurde und ob der Vertrag erst danach geschlossen wurde.

Anders kann es nur liegen, wenn der Lieferstopp auf einem ganz neuen, unerwarteten Schock beruht, der weder medial noch branchenweit vorhersehbar war. Entscheidend ist daher der konkrete Zeitpunkt der Kenntnis von Engpass und Vertragsschluss; diese Daten sollten Sie dokumentieren und gegenüberstellen.


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Muss ich meine Mitarbeiter erst an andere Standorte versetzen, bevor ich Kurzarbeit beantrage?

Ja, als Zeitarbeitsunternehmen müssen Sie vor dem Antrag auf Kurzarbeitergeld nachweisbar prüfen, ob Sie Mitarbeiter an andere Kunden oder Niederlassungen versetzen können. Kurzarbeit ist nach § 96 Abs. 4 SGB III nur zulässig, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.

Die Arbeitsagentur verlangt deshalb eine echte Schadensminderung, also alle zumutbaren Maßnahmen, die den Ausfall verhindern oder verringern können. Dazu gehören bei Zeitarbeitsfirmen nicht nur Urlaub und Überstundenabbau, sondern auch die Prüfung anderer Einsatzorte, anderer Kunden und innerbetrieblicher Umorganisation. Können Sie solche Möglichkeiten nicht belegen, gilt der Arbeitsausfall regelmäßig als vermeidbar, und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld scheitert.

Gerade bei neu aufgebauten oder stark kundenabhängigen Niederlassungen ist die Dokumentation wichtig, weil die Behörde sonst unterstellt, dass das unternehmerische Risiko auf die Arbeitslosenversicherung verlagert werden soll. Fertigen Sie deshalb für jeden betroffenen Mitarbeiter eine schriftliche Aktennotiz an, welche Alternativen Sie geprüft haben und warum sie nicht möglich waren.


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Kann ich mich auf die Bewilligung von Kurzarbeitergeld an einem meiner anderen Standorte berufen?

NEIN, aus der Bewilligung von Kurzarbeitergeld an einem anderen Standort oder durch eine andere Agentur für Arbeit folgt weder Vertrauensschutz noch ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Jeder Antrag wird rechtlich eigenständig geprüft, und maßgeblich sind nur die Voraussetzungen Ihres konkreten Betriebs nach §§ 95, 96 SGB III.

Im Sozialrecht entsteht kein Anspruch daraus, dass eine Behörde in einem anderen Fall möglicherweise großzügiger oder fehlerhaft entschieden hat. Kurzarbeitergeld gibt es nur, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, dieser auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und nicht vermeidbar ist. Eine abweichende Praxis anderer Dienststellen ändert an diesen gesetzlichen Tatbeständen nichts, weil sie die objektiven Anspruchsvoraussetzungen nicht ersetzt. Entscheidend ist daher nicht, was an einem anderen Standort bewilligt wurde, sondern ob Ihr eigener Sachverhalt die gesetzlichen Kriterien erfüllt.

Etwas anderes gilt nur, wenn es um eine verbindliche Zusage derselben Behörde im selben Verfahren gehen würde; eine bloße Vergleichsentscheidung reicht dafür nicht aus. Für eine Widerspruchsbegründung ist der Verweis auf andere Bewilligungen deshalb regelmäßig schwach und lenkt von der eigentlichen Prüfung ab.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Sozialgericht Landshut – Az.: S 16 AL 196/21 – Urteil vom 20.10.2023




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