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Kurzarbeitergeld trotz verpasster Dreimonatsfrist: Wiedereinsetzung möglich

Die Dreimonatsfrist für Kurzarbeitergeld läuft um Mitternacht ab – der Antrag liegt im Briefkasten. Doch die Post braucht drei Tage länger. Jetzt klärt das Bundessozialgericht, ob trotzdem Anspruch besteht.

Ein dicker Briefumschlag mit Anträgen neben einem Monitor, der eine Fehlermeldung beim Mailversand anzeigt.
Die Einhaltung der Ausschlussfrist für Kurzarbeitergeld erfordert den rechtzeitigen und nachweisbaren Zugang der Antragsunterlagen bei der Behörde. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 11 AL 3/23 R

Das Wichtigste im Überblick

BSG stoppt die Ablehnung, weil das Gericht den Fall noch nicht vollständig geprüft hat.
  • Das BSG hob das Urteil auf und schickte den Fall zurück.
  • Der Bescheid von April 2020 bewilligte noch kein Kurzarbeitergeld.
  • Die Frist kann trotzdem offen sein. Wiedereinsetzung bleibt möglich.
  • Der Betriebsrat fehlte im Verfahren. Das muss das LSG nachholen.
  • Corona ändert die Frist nicht automatisch. Weitere Prüfung folgt.

  • Gericht: BSG
  • Datum: 05.06.2024
  • Aktenzeichen: B 11 AL 3/23 R
  • Verfahren: Revisionsverfahren mit Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht, Sozialrecht, Verfahrensrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Agentur für Arbeit, Sozialgerichte

Wann gilt die Ausschlussfrist für Kurzarbeitergeld?

Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III muss ein Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer gebundenen Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den die Unterstützungsleistungen beantragt werden. Für die pauschalierte Erstattung von angefallenen Sozialversicherungsbeiträgen gelten nach § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 2 Abs. 1 KugV die entsprechenden formalen rechtlichen Voraussetzungen.

Eine teleologische Reduktion oder eine generelle Unanwendbarkeit dieser festen Fristabläufe aufgrund der außergewöhnlichen Situation der Corona-Pandemie ist im Gesetz rechtlich nicht vorgesehen. Eine „teleologische Reduktion“ bedeutet: Ein Gericht würde ein Gesetz entgegen seinem klaren Wortlaut einschränkend auslegen, weil der Sinn und Zweck der Regelung dies gebiete. Das BSG hat hier entschieden, dass eine solche richterliche Korrektur der Fristregeln wegen Corona nicht zulässig ist – das Gesetz lasse dafür keinen Spielraum.

Die Fristenregelung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht aufgrund Corona-bedingter Besonderheiten unanwendbar oder teleologisch zu reduzieren. Eine teleologische Reduktion kann vorzunehmen sein, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der von ihrem Wortlaut erfassten Fälle nicht angewendet werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. – so das Bundessozialgericht

Frist konkret berechnen: Die Drei-Monats-Frist beginnt am Ende des Kalendermonats, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Beispiel: Für den Monat März endet die Frist am 30. Juni, für April am 31. Juli. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich innerhalb dieses Fensters und sichern Sie den Zugangsnachweis ab – etwa per Einschreiben, persönlicher Abgabe gegen Empfangsbestätigung oder Fax mit Sendebericht. Warten Sie bis zum letzten Tag, riskieren Sie, dass unvorhergesehene Zustellprobleme Ihre Frist zerstören.

Ein Handelsunternehmen für Lebens- und Genussmittel forderte für März 2020 Leistungen für 3.240 Beschäftigte, scheiterte jedoch behördlich an einer knappen Verzögerung. Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 11 AL 3/23 R) hob das abweisende Vorurteil auf und verwies den Fall zurück, sodass noch keine endgültige Entscheidung über das Geld gefallen ist. Die Firma begehrte neben dem Kurzarbeitergeld zusätzliche Beitragserstattungen, sodass sich der Gesamtbetrag der Forderung auf 1.098.254,09 Euro summierte.

Ein am 23. Juni 2020 unternommener Versuch, hunderte Dokumente als PDF per E-Mail an die Arbeitsagentur Hamburg zu senden, scheiterte mutmaßlich an den strengen Kapazitätsgrenzen der Behördenpostfächer. Nachdem ein Mitarbeiter am Telefon den Postversand anriet, schickte das Unternehmen die Papiere noch am selben Tag los. Wegen erheblicher Störungen im Betriebsablauf der Post erreichten die Akten die Behörde erst am 7. Juli 2020 – womit die Frist für den Monat März rein zeitlich verstrichen war.

Infografik (Do's und Don'ts): Zeigt Regeln zur Fristrettung beim Kurzarbeitergeld sowie typische rechtliche Irrtümer.
Wiedereinsetzung möglich: Kurzarbeitergeld-Frist richtig handhaben

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die dreimonatige Ausschlussfrist für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld ist strikt einzuhalten; unvorhersehbare Ausnahmesituationen wie die Corona-Pandemie rechtfertigen keine generelle Aussetzung oder einschränkende Auslegung dieser gesetzlichen Vorgabe.
  2. Bei Versäumung der materiellen Antragsfrist für Kurzarbeitergeld ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich möglich, da die maßgebliche Regelung diese Option zur nachträglichen Fristrettung im Falle einer unverschuldeten Verspätung nicht ausdrücklich ausschließt.
  3. Ein behördlicher Bescheid, der im ersten Verfahrensschritt lediglich den Arbeitsausfall anerkennt und die eigentliche Zahlung an ausdrückliche Vorbehalte knüpft, stellt aus der rechtlichen Perspektive eines objektiven Empfängers noch keine verbindliche Bewilligung der Leistung dar.

Ist eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X möglich?

Das Gesetz enthält für die Beantragung von Kurzarbeitergeld keinen ausdrücklichen Ausschluss einer nachträglichen Fristrettung. Deshalb sind die allgemeinen Regelungen des § 27 SGB X zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich auch bei materiellen Ausschlussfristen im Sozialrecht anwendbar. Zwingende Voraussetzung für einen solchen rettenden Schritt ist jedoch, dass die antragstellende Person völlig ohne ein eigenes Verschulden an der pünktlichen Einhaltung der gesetzlichen Zeitvorgaben gehindert war.

Jedenfalls bezogen auf das Kug enthält § 325 Abs 3 SGB III keinen Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. Der Ausschluss einer Wiedereinsetzung iS des § 27 Abs 5 SGB X kann vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden, etwa durch den klaren Rechtsbefehl, ‚eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen‘. – so das Bundessozialgericht

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bedeutet konkret: Die versäumte Frist wird nachträglich geheilt, als ob sie eingehalten worden wäre. Der Antragsteller wird rechtlich so behandelt, als hätte er den Antrag fristgerecht eingereicht – vorausgesetzt, ihn trifft kein eigenes Verschulden an der Verspätung. Die weisungsgebundene Arbeitsagentur wies das Ansinnen auf eine solche Wiedereinsetzung mit einem ablehnenden Bescheid vom 15. Juli 2020 kategorisch zurück. Das Bundessozialgericht folgte dieser pauschalen Ablehnung nicht und rügte stattdessen, dass die Vorinstanz wesentliche Tatsachen nicht ermittelt habe, um ein Verschulden der Firma abschließend zu bewerten.

Klärung der Faktenlage im Detail

Die Richter beanstandeten, dass das Landessozialgericht überhaupt keine Ermittlungen dazu angestellt hatte, ob das Lebensmittelunternehmen den Briefumschlag mit den tausenden Anträgen ordnungsgemäß frankiert und mit der richtigen Adresse versehen hatte. Darüber hinaus muss nun untersucht werden, ob die erheblichen Verzögerungen und Störungen bei den damaligen Postabläufen im Juni 2020 für die absendende Firma vorhersehbar waren. Das oberste Gericht wies ebenfalls an zu klären, ob die Arbeitsagentur transparent über die Speichergrenzen ihrer Postfächer aufklärt hatte. Falls ja, muss bewertet werden, ob der versuchte E-Mail-Versand am 23. Juni 2020 juristisch bereits als fristgerechter Eingang zu werten ist.

Praxis-Hinweis: Verschulden bei Post- und IT-Problemen

Wenn Fristen wegen überlasteter Behörden-Mailboxen oder Postverzögerungen verstreichen, ist eine Wiedereinsetzung (§ 27 SGB X) nicht garantiert. Die Gerichte prüfen streng, ob Sie völlig ohne eigenes Verschulden gehandelt haben. Wer auf den Postweg ausweicht, muss allgemein bekannte Verzögerungen einkalkulieren und für korrekte Frankierung sowie Adressierung sorgen. Ein bloßer Verweis auf Störungen im Betriebsablauf der Post reicht für die Fristrettung regelmäßig nicht aus.

Bewilligt der Anerkennungsbescheid bereits die Leistung?

Das behördliche Verfahren für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld ist strikt in zwei aufeinanderfolgende Stufen unterteilt. Auf der ersten logischen Stufe prüft die Agentur in einem Anerkennungsverfahren nach § 99 Abs. 3 SGB III lediglich, ob in dem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall sowie die nötigen strukturellen Voraussetzungen vorliegen. Für eine endgültige Auszahlung von Steuergeldern auf der zweiten Stufe verlangt der Gesetzgeber zusätzlich die individuelle Prüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei jedem einzelnen Arbeitnehmer.

Der Regelungsgehalt eines Bescheids und der darin verkörperten Verwaltungsakte ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen, wozu das BSG als Revisionsgericht befugt ist. Abzustellen ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten, der die von der Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogenen Zusammenhänge berücksichtigt. – so das Bundessozialgericht

Das klagende Unternehmen vertrat die feste Auffassung, die Behörde habe bereits mit einem Schreiben vom 18. April 2020 eine verbindliche und endgültige Leistungszusage erteilt. Das höchste deutsche Sozialgericht widersprach unter strengem Verweis auf den objektiven Empfängerhorizont, der bei der Auslegung amtlicher Dokumente nach den §§ 157, 133 BGB gilt. Das Dokument aus dem April stufte den Arbeitsausfall zwar als erheblich ein, jedoch enthielt der Bescheid ausdrückliche Vorbehalte. Die Beamten formulierten klar, dass Geld nur fließe, „sofern“ die persönlichen Voraussetzungen der Mitarbeitenden gegeben seien. Kombiniert mit dem gedruckten Hinweis auf die stringente monatliche Erfordernis von Anträgen werteten die Richter das Papier lediglich als bloße Feststellung des Arbeitsausfalls, keinesfalls jedoch als eine unwiderrufliche Bewilligung der Millionensumme. Der „objektive Empfängerhorizont“ ist ein Auslegungsgrundsatz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Das Gericht fragt nicht, was der Absender mit dem Schreiben innerlich meinte oder wie der konkrete Empfänger es persönlich verstand. Maßgeblich ist allein, wie ein verständiger, durchschnittlicher Empfänger den Inhalt des Dokuments bei sorgfältiger Lektüre objektiv verstehen durfte.

Achtung Falle: Anerkennungsbescheid ist keine Leistungszusage

Verwechseln Sie die bloße Anerkennung des Arbeitsausfalls nicht mit der endgültigen Bewilligung des Kurzarbeitergeldes. Wenn die Arbeitsagentur den Betriebsausfall bestätigt, aber Formulierungen wie „sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen“ verwendet, ist das noch keine rechtssichere Zusage. Sie müssen für jeden Abrechnungsmonat zwingend den gesonderten Leistungsantrag innerhalb der Frist stellen. Wer sich auf das erste Schreiben verlässt und die monatlichen Anträge versäumt, verliert den Anspruch auf die Auszahlung.

Warum ist die Beiladung des Betriebsrats notwendig?

Wenn Unternehmen bei rechtlichen Streitigkeiten rund um die Bewilligung von Kurzarbeit vor Gericht ziehen, müssen zwingend alle betroffenen Parteien am Verfahren teilnehmen. Das schreibt § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG vor. Eine solche „notwendige Beiladung“ bedeutet: Weil die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in die Rechte des Betriebsrats eingreift, muss dieser förmlich zum Verfahren hinzugezogen werden – das Gericht muss das von sich aus sicherstellen, selbst wenn keine Partei es beantragt. Wird diese Pflicht verletzt, ist das Urteil automatisch aufzuheben. Was das für Ihre Klage bedeutet: Planen Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung um Kurzarbeitergeld und existiert in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, müssen Sie diesen von Beginn an ausdrücklich im Klageantrag als beizuladende Partei benennen. Übergeht das Gericht den Betriebsrat, gewinnen Sie zwar formal die Verfahrensrunde – doch der gesamte Prozess startet von vorn. Das kostet Sie Monate an zusätzlicher Verfahrensdauer, ohne dass in der Sache irgendetwas gewonnen ist. Das Landessozialgericht Hamburg überging bei seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Aktenzeichen L 2 AL 11/22) genau diese grundlegende prozessuale Pflicht. Da der Lebensmittelhändler die reduzierten Arbeitszeiten in all seinen Filialen für das Frühjahr 2020 auf Basis einer formellen Vereinbarung mit dem hauseigenen Betriebsrat verankert hatte, besaß dieses Gremium eine unabdingbare Stellung in dem gerichtlichen Verfahren.

Neustart des Verfahrens in Hamburg

Weil die Vorinstanz dieses zwingende Erfordernis ignorierte und zudem entscheidungstragende Details zum Postversand offenließ, korrigierte das Bundessozialgericht die Rechtslage radikal. Das Gericht verwies die komplette Streitsache zwecks umfassender Heilung an die Hansestadt zurück. Das dortige Landessozialgericht muss nun zwingend unter Beteiligung aller notwendigen Parteien neu verhandeln. Erst in diesem neu aufzurollenden Berufungsverfahren entscheidet sich dann, ob der Firma durch die Bewiesenerhebung zur Postaufgabe noch die Summe mitsamt den geforderten Zinsen von vier Prozent seit Oktober 2020 zusteht. Eine Gewährung des Geldes aus bloßer sozialrechtlicher Nachsicht schlossen die Richter aus Kassel bereits verbindlich aus, da der Verlust der Summe für einen einzigen Monat rechtlich keine offensichtlich unverhältnismäßigen Dimensionen annehme.

Kein Corona-Ausnahmefall

Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit einen bindenden Grundsatz aufgestellt: Eine generelle Ausnahme von der Drei-Monats-Ausschlussfrist wegen der Corona-Pandemie existiert nicht, und bloße Billigkeit rechtfertigt keine Fristverlängerung. Dieses Urteil gilt für alle laufenden und zukünftigen Verfahren zum Kurzarbeitergeld und lässt keinen Gestaltungsspielraum für Härtefallregelungen. Die Übertragbarkeit ist hoch – jedes Unternehmen, das sich auf Corona-bedingte Zustellprobleme beruft, muss individuell und lückenlos nachweisen, dass die Fristversäumnis vollständig ohne eigenes Verschulden zustande kam. Wer aktuell ein Wiedereinsetzungsverfahren nach § 27 SGB X führt oder vorbereitet, sollte sofort alle Belege sichern: Frankierbelege, Post-Einlieferungsquittungen, Screenshots gescheiterter E-Mail-Zustellungen, Telefonnotizen mit der Arbeitsagentur sowie Nachweise über allgemein bekannte Poststörungen im betreffenden Zeitraum. Je näher der eigene Antrag am Fristende abgesendet wurde, desto höher sind die Hürden, die Gerichte an die Schuldlosigkeit anlegen.

Was gilt nach der Rückverweisung?

Das Bundessozialgericht hat in dieser Sache noch kein abschließendes Urteil gesprochen. Der Rechtsstreit liegt jetzt erneut beim Landessozialgericht Hamburg, das detailliert aufklären muss, ob die Firma den Postversand ordnungsgemäß vorbereitet hat und ob die Postverzögerungen im Juni 2020 beforehandsehbar waren. Bis diese Entscheidung vorliegt, existiert keine höchstrichterliche Klarheit darüber, ob corona­bedingte Zustellprobleme eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Unternehmen, die selbst gegen verpasste Fristen kämpfen, sollten das Hamburger Verfahren verfolgen und in der Zwischenzeit lückenlos dokumentieren, wann und wie sie ihre Anträge abgesendet haben – inklusive aller Nachweise über gescheiterte Übermittlungsversuche.


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Die strikte Drei-Monats-Frist lässt keinen Spielraum, doch unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben und welche Belege jetzt notwendig sind, um Ihren Anspruch zu retten. Sichern Sie sich frühzeitig eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation.

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Experten-Kommentar

Viele Behörden nutzen technische Hürden klammheimlich als praktischen Schutzschild gegen Arbeitsüberlastung und Budgetabfluss. Wenn Postfächer wegen angeblicher Kapazitätsgrenzen blockieren, stehen Arbeitgeber prozessual sofort mit dem Rücken zur Wand. In solchen Momenten wird der Nachweis, dass der Fehler tatsächlich im System der Behörde lag, zur fast unlösbaren Herkulesaufgabe. Für mich zeigt dieser Fall, dass man millionenschwere Großanträge niemals auf den letzten Drücker und niemals nur über einen einzigen Übertragungsweg absenden darf. Unternehmen sollten sensible Fristsachen stets parallel auf zwei Wegen übermitteln – beispielsweise vorab per beA/Fax und zeitgleich per Boten. Nur diese redundante, sofort dokumentierte Absicherung rettet im Ernstfall das Geld vor den Gerichten.

Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn mein Steuerberater die Ausschlussfrist schuldhaft versäumt hat?

Nein, ein Verschulden Ihres Steuerberaters wird Ihnen rechtlich grundsätzlich als eigenes Verschulden zugerechnet, sodass eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X in der Regel ausscheidet. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass Sie die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden nicht verhindern konnten. Wer einen Bevollmächtigten mit der Fristwahrung betraut, trägt dessen Versäumnisse normalerweise mit. Das folgt daraus, dass der Bevollmächtigte in Ihrem Verantwortungsbereich handelt und seine Fehler dem Antragsteller zugerechnet werden. § 27 SGB X hilft nur bei unverschuldeter Fristversäumnis, also etwa bei plötzlicher Krankheit, höherer Gewalt oder einer sonst nicht beherrschbaren Störung. Reine Organisationsfehler, Nachlässigkeit oder verspätetes Handeln des Steuerberaters reichen dafür regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist deshalb nicht, dass Sie persönlich nichts falsch gemacht haben, sondern dass auch Ihr Vertreter die Frist nicht schuldhaft versäumt hat. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Steuerberater trotz ordnungsgemäßer Auswahl und rechtzeitiger Beauftragung durch ein außergewöhnliches, nicht vorhersehbares Ereignis gehindert war, etwa durch einen plötzlichen Totalausfall am letzten Tag. Dann kommt es auf die konkrete Situation und die sofortige Reaktion nach Wegfall des Hindernisses an. Einen möglichen Schaden gegen den Berater müssen Sie getrennt prüfen und gegebenenfalls an seine Haftpflichtversicherung weitergeben.


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Gilt die Frist als gewahrt, wenn mein digitaler Antrag wegen voller Behörden-Postfächer scheiterte?

NEIN, die Frist ist nicht automatisch gewahrt, wenn der digitale Antrag wegen voller Behörden-Postfächer scheitert. Ein gescheiterter Versand kann aber die Frist retten, wenn die Störung im Risikobereich der Behörde liegt und Sie den fristgerechten Versuch nachweisen. Rechtlich kommt es darauf an, ob die Behörde durch ihr überlastetes Postfach den Zugang verhindert hat und Sie alles Zumutbare getan haben. Im sozialrechtlichen Verfahren kann dann eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X in Betracht kommen, weil Sie die Verspätung nicht verschuldet haben. Dafür brauchen Sie Belege wie die Bounce-Mail, die genaue Uhrzeit des Sendeversuchs und den Nachweis, dass Sie sofort telefonisch nachgefragt und noch am selben Tag einen anderen Übermittlungsweg gewählt haben. Der Gedanke dahinter ist: Der Bürger darf nicht allein das Risiko einer behördlichen IT-Schwäche tragen, wenn er rechtzeitig und ordnungsgemäß handeln wollte. Problematisch wird es, wenn Sie die Fehlermeldung ignorieren, erst Tage später erneut senden oder ohne sofortige Reaktion auf den Postweg ausweichen. Dann unterstellen Gerichte häufig Mitverschulden, weil ein erneuter Versand oder ein alternativer Weg noch innerhalb der Frist möglich gewesen wäre. Entscheidend ist deshalb die lückenlose Dokumentation des ersten Versuchs und Ihres unmittelbaren Reagierens.


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Muss ich den Betriebsrat zwingend beteiligen, wenn ich gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehe?

Ja, bei einer Klage gegen die Ablehnung von Kurzarbeitergeld muss der Betriebsrat als notwendig Beizuladender beteiligt werden. § 75 Abs. 2 SGG verlangt die Beiladung, wenn die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in Rechte eines Dritten eingreift. Der Grund ist prozessual: Kurzarbeit berührt regelmäßig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, weil ihre Einführung ohne betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung nicht wirksam ist. Das Gericht darf deshalb nicht nur über die Ansprüche des Unternehmens entscheiden, sondern muss auch den Betriebsrat in das Verfahren einbeziehen. Fehlt diese notwendige Beiladung, liegt ein Verfahrensfehler vor, der das Urteil angreifbar macht und im Rechtsmittelzug zur Aufhebung führen kann. Praktisch heißt das: Benennen Sie den Betriebsrat im Klageantrag ausdrücklich als notwendig Beizuladenden, damit das Gericht die Beteiligung nicht übersieht. Zwar prüft das Gericht die Beiladung von Amts wegen, verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht, weil ein übergangener Betriebsrat das gesamte Verfahren verzögern kann.


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Reicht der Anerkennungsbescheid des Arbeitsamtes aus, um die monatliche Frist für Zahlungsanträge auszusetzen?

Nein, der Anerkennungsbescheid setzt die dreimonatige Frist für die monatlichen Zahlungsanträge nicht aus. Er bestätigt nur den Arbeitsausfall dem Grunde nach und ist noch keine endgültige Leistungsbewilligung für die einzelnen Monate. Das Kurzarbeitergeld wird in zwei Stufen geprüft: Zuerst erkennt die Agentur den erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen an, danach muss für jeden Abrechnungsmonat der eigentliche Leistungsantrag gestellt werden. Die Frist nach § 325 Abs. 3 SGB III läuft dabei für jeden Monat gesondert ab dem Monatsende und wird durch den ersten Bescheid nicht angehalten. Gerade weil solche Bescheide oft Vorbehalte enthalten, etwa zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, darf man sich nicht auf eine spätere Sammelabrechnung verlassen. Wer den monatlichen Antrag verpasst, verliert den Anspruch grundsätzlich endgültig, weil die Ausschlussfrist materiell-rechtlich wirkt. Nur in engen Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X helfen, wenn die Verspätung ohne eigenes Verschulden entstanden ist. Deshalb sollte der Abrechnungsantrag für jeden Monat rechtzeitig und gesondert eingereicht werden.


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Welche Beweise brauche ich für eine Wiedereinsetzung, wenn die Post meinen Antrag verspätet zustellt?

Sie brauchen den Einlieferungsbeleg, den Frankier- und Adressnachweis sowie Belege für die konkrete, unvorhersehbare Poststörung am Versandtag. Für eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Das Gericht prüft dabei nicht nur, ob der Antrag überhaupt abgesandt wurde, sondern auch, ob Sie den Versand ordnungsgemäß vorbereitet haben. Wichtig sind deshalb Quittungen der Post, Kopien des adressierten Umschlags, ein Nachweis über ausreichende Frankierung und möglichst Unterlagen zur Einlieferung am genauen Tag. Reine Hinweise auf „Postprobleme“ reichen regelmäßig nicht, weil allgemeine Verzögerungen beim Postweg einkalkuliert werden müssen. Zusätzlich hilft eine offizielle Stellungnahme der Post oder des Zustellunternehmens zu regionalen Laufzeitstörungen im konkreten Zeitraum. Besonders kritisch ist es, wenn der Brief erst am letzten Tag der Frist aufgegeben wurde, denn dann kann Ihnen ein Auswahlverschulden angelastet werden. Je näher die Absendung am Fristende lag, desto genauer müssen Sie darlegen, warum gerade dieser Postlauf unvorhersehbar war und warum ein früherer Versand nicht mehr möglich war.


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Kann ich mich bei Fristüberschreitungen auf die allgemeine Überlastung während der Corona-Pandemie berufen?

Nein, auf eine generelle Corona-Kulanz bei Fristüberschreitungen können Sie sich nicht berufen. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Pandemie die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 325 Abs. 3 SGB III nicht automatisch verlängert oder außer Kraft setzt. Die Ausschlussfrist bleibt eine strikte materielle Frist, die grundsätzlich nur durch fristgerechten Antrag oder durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X gerettet werden kann. Dafür genügt nicht die allgemeine Überlastung von Betrieben, Behörden oder Postwegen während der Pandemie, sondern es braucht einen individuellen Nachweis, dass gerade Ihr Fall ohne eigenes Verschulden verspätet war. Entscheidend ist also nicht die abstrakte Ausnahmesituation Corona, sondern ob Ihr Betrieb im konkreten Zeitraum etwa durch Quarantäne, krankheitsbedingte Ausfälle oder einen unvorhersehbaren IT-Fehler tatsächlich handlungsunfähig war. Wer sich nur auf die allgemeine Pandemielage beruft, scheitert regelmäßig an dieser strengen Einzelfallprüfung. Für ein Wiedereinsetzungsbegehren sollten Sie deshalb die exakten Tage vor Fristablauf und die konkreten Störungen lückenlos dokumentieren, damit die schuldlose Fristversäumnis nachvollziehbar belegt werden kann.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


BSG – Az.: B 11 AL 3/23 R – Urteil vom 05.06.2024

 


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