Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine neue Anzeige für Kurzarbeitergeld nötig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt die Anzeige für Kurzarbeitergeld auch rückwirkend?
- Hilft eine teleologische Reduktion bei der Anzeige?
- Was prüft die Elementenfeststellung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich Kurzarbeitergeld rückwirkend beantragen, wenn mein Betrieb durch einen Lockdown schließen musste?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich die Arbeitsagentur zunächst nur telefonisch informiert habe?
- Muss ich bei einer Neuanzeige nach der Pause wieder alle wirtschaftlichen Nachweise einreichen?
- Kann ich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn ich die Anzeigefrist unverschuldet verpasste?
- Gilt mein alter Bescheid zur Kurzarbeit weiter, wenn die Unterbrechung exakt drei Monate dauerte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 11 AL 2/24 R
Das Wichtigste im Überblick
BSG bestätigt: Nach drei Monaten Pause braucht Kurzarbeitergeld eine neue Anzeige.
- Der Kläger verlor. Kurzarbeitergeld für Dezember 2020 fällt weg.
- Die Anzeige aus März 2020 wirkte nach der langen Pause nicht fort.
- Das Gericht verlangte eine neue Anzeige. Rückwirkung lehnte es ab.
- Für Januar 2021 fehlte ein ablehnender Bescheid. Die Klage war insoweit unzulässig.
- Gericht: BSG
- Datum: 04.06.2025
- Aktenzeichen: B 11 AL 2/24 R
- Verfahren: Revision im Sozialrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht, Kurzarbeitergeld, Sozialgerichtsbarkeit
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Agenturen für Arbeit
Wann ist eine neue Anzeige für Kurzarbeitergeld nötig?
Nach dem Gesetz erfordert eine Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs von mindestens drei zusammenhängenden Monaten eine neue Anzeige des Arbeitsausfalls. Dies ist in § 104 Abs. 3 SGB III gesetzlich verankert. Durch eine derart lange Pause wird der bisherige Leistungsfall rechtlich beendet. Wer danach wieder staatliche Lohnersatzleistungen benötigt, muss einen neuen Leistungstatbestand nachweisen und alle Anspruchsvoraussetzungen erneut darlegen. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit erneut belegen, dass überhaupt ein wirtschaftlicher Arbeitsausfall vorliegt und alle gesetzlichen Bedingungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind – so als hätte es die erste Kurzarbeitsphase nie gegeben. Zudem gilt nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III, dass die Anzeige erst ab dem Kalendermonat wirkt, in dem sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Wie strikt diese formalen Vorgaben in der gerichtlichen Beurteilung angewandt werden, zeigt ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht aus dem Sommer 2025 (Aktenzeichen: B 11 AL 2/24 R). Ein Friseursalon-Inhaber hatte im März 2020 für zwei seiner Angestellten wegen der einsetzenden Corona-Pandemie Kurzarbeit wirksam angezeigt. Daraufhin bewilligte die Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden finanziellen Mittel für die Monate März und April 2020. Nach dieser kurzen Phase kehrte der Handwerksbetrieb jedoch für weit mehr als drei Monate zur gewohnten Vollarbeit zurück.
Die Revision ist das letzte Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren: Das Bundessozialgericht als höchste Instanz prüft dabei nur noch, ob die Vorinstanzen das Recht falsch angewandt haben – nicht mehr, ob die Tatsachen korrekt festgestellt wurden.
Als der Arbeitgeber dann erst im Februar 2021 erneut Leistungen für den Monat Dezember 2020 für nun drei Mitarbeiterinnen beantragte, weigerte sich die Behörde zu zahlen. Das oberste deutsche Sozialgericht wies die Revision des Betriebsinhabers vollumfänglich zurück und bestätigte damit die vorherigen Entscheidungen, unter anderem des Thüringer Landessozialgerichts. Die Richter urteilten, dass die ursprüngliche Anzeige aus dem Frühjahr 2020 wegen der langen Unterbrechung keine Wirkung mehr entfalten konnte. Für den erneuten Ausfall im Dezember wäre zwingend eine fristgerechte Neuanzeige erforderlich gewesen. Der Arbeitgeber verlor somit seinen Prozess abschließend und erhielt für den streitigen Zeitraum rückwirkend keine Zahlungen.
Nach der Unterbrechung von mehr als drei Monaten im Verlauf einer in Gang gesetzten Bezugsfrist bewirkt diese eine Zäsur und beendet den Leistungsfall. Ein Begehren nach weiteren Kug-Leistungen nach Ablauf von drei Monaten ist deshalb stets als neuer Leistungstatbestand zu beurteilen, der entsprechend der Rechtsfolgenanordnung in § 104 Abs. 3 SGB III die erneute Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen im dafür vorgesehenen Verfahren erfordert. – so das Bundessozialgericht
Redaktionelle Leitsätze
- Nach einer Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs von mehr als drei zusammenhängenden Monaten endet die rechtliche Wirkung der ursprünglichen Ausfallanzeige. Für eine erneute Leistungsgewährung ist zwingend eine formgerechte Neuanzeige erforderlich.
- Die rückwirkende Anerkennung des Arbeitsausfalls aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses setzt eine unverzügliche Anzeige voraus. Eine solche fehlt wegen schuldhaften Zögerns, wenn die formgerechte Einreichung der Unterlagen stark verspätet erfolgt, obwohl der Arbeitgeberseite eine wesentlich frühere Meldung möglich gewesen wäre.
- Zwingende Meldefristen für Sozialleistungen gelten auch in außergewöhnlichen Krisensituationen uneingeschränkt fort. Erlässt der Gesetzgeber in einer Krise Sondermaßnahmen, lässt aber formale Anzeigepflichten unangetastet, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine einschränkende juristische Auslegung rechtfertigen könnte.

Praxis-Hinweis: Die Drei-Monats-Falle
Der entscheidende Faktor in diesem Urteil war die Unterbrechung der Kurzarbeit für mehr als drei zusammenhängende Monate. Wenn in Ihrem Betrieb die Kurzarbeit beendet wurde und erst nach einer Pause von mindestens drei Monaten wieder benötigt wird, ist die ursprüngliche Anzeige rechtlich verbraucht. Sie können sich nicht auf alte Bescheide berufen, sondern müssen den Arbeitsausfall zwingend und formgerecht neu anzeigen – und zwar in dem Monat, in dem die neue Kurzarbeit beginnt.
Gilt die Anzeige für Kurzarbeitergeld auch rückwirkend?
Unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III, dass eine Anzeige des Arbeitsausfalls rückwirkende Kraft entfaltet. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn ein sogenanntes unabwendbares Ereignis den Betrieb zur Kurzarbeit zwingt. Damit sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne plötzlich eintretende, unvorhersehbare Ereignisse gemeint, die der Arbeitgeber nicht verhindern kann – etwa Naturkatastrophen oder behördliche Schließungsanordnungen. Zusätzlich verlangt der Gesetzgeber, dass der Arbeitgeber die Anzeige unverzüglich bei der Behörde einreicht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit wird dabei nach den Maßstäben des § 121 BGB bewertet und bedeutet ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern.
Behaupteter Postausgang reichte nicht aus
Ob diese strengen Ausnahmeregelungen im Falle eines pandemischen Lockdowns greifen, stand bei den Kasseler Richtern intensiv auf dem Prüfstand. Der klagende Unternehmer argumentierte, die staatlich verordnete Schließung seines Salons sei zweifelsfrei ein solches unabwendbares Ereignis gewesen. Zudem behauptete er, entsprechende und vordatierte Antragsformulare bereits am 15. Dezember 2020 postalisch an die Arbeitsagentur übersandt zu haben. Die Beweisaufnahme der Vorinstanzen ergab jedoch andere Fakten. Das Gericht stellte verbindlich fest, dass die erforderlichen Dokumente tatsächlich erst im Februar 2021 bei der Behörde eingegangen waren.
Eine rückwirkende Anerkennung für den Dezember 2020 untersagten die Richter daraufhin eindeutig. Selbst unter der Annahme, man würde die staatlich angeordnete Schließung als unabwendbares Ereignis werten, scheiterte ein Kassenanspruch an der fehlerhaften Reaktionszeit des Arbeitgebers. Er handelte rechtlich nicht unverzüglich. Der Inhaber hatte im gerichtlichen Verfahren selbst eingeräumt, dass er sich bereits im Dezember telefonisch oder formlos bei der Behörde gemeldet hatte. Somit stand zur Überzeugung des Senats fest, dass ihm eine formgerechte Anzeige wesentlich früher möglich gewesen wäre. Mangels nachvollziehbarer Gründe für sein anfängliches Zögern gab es auch keinen rechtlichen Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine nachträgliche Nachsichtgewährung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein prozessuales Rechtsinstitut, das eine versäumte Frist ungeschehen macht – aber nur, wenn den Betroffenen kein Verschulden an der Versäumnis trifft. Da der Unternehmer hier jedoch ohne zwingenden Grund abwartete, kam diese rettende Korrekturmöglichkeit nicht in Betracht.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit wird dabei nach den Maßstäben des § 121 BGB bewertet und bedeutet ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Ein schuldhaftes Zögern ist aber schon deshalb anzunehmen, weil der Kläger selbst vorträgt, sich bereits im Dezember 2020 bei der Beklagten gemeldet zu haben. Eine Anzeigeerstattung war ihm mithin bereits im Dezember möglich. – so das Bundessozialgericht
Achtung Falle: Telefonanrufe ersetzen keine Anzeige
Das Gericht machte klar, dass unverzügliches Handeln bei unabwendbaren Ereignissen streng ausgelegt wird. Wer sich bei einem erneuten Arbeitsausfall lediglich telefonisch oder formlos bei der Arbeitsagentur meldet, aber die offizielle Anzeige erst Wochen später einreicht, handelt schuldhaft zögerlich. Für eine mögliche Rückwirkung zählt allein der Zeitpunkt, zu dem die formgerechte Anzeige tatsächlich bei der Behörde eingeht – nicht das Datum auf dem Papier oder ein vorangegangener Anruf.
Hilft eine teleologische Reduktion bei der Anzeige?
Juristen nutzen das Instrument der sogenannten teleologischen Reduktion, um den Anwendungsbereich einer Norm entgegen ihrem weiten Wortlaut einzuschränken. Dies setzt allerdings zwingend voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke oder ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers vorliegt. Fehlt es daran, bleiben die formalen Vorgaben eines Gesetzes wie des § 104 Abs. 3 SGB III auch in außergewöhnlichen Krisenzeiten bestehen. Eine Aussetzung strikter Meldepflichten durch die Ämter scheidet folglich aus, solange der Gesetzgeber nicht explizit aktiv wird.
Diesen juristischen Ausweg wollte der Friseurmeister nutzen, um seine verspätete Anzeige doch noch geltend zu machen. Die klagende Seite vertrat die Auffassung, die Bundesagentur für Arbeit müsse angesichts der beispiellosen Herausforderungen der Covid-19-Pandemie auf eine strikte Anwendung der Norm verzichten. Die Behörde dürfe sich in einer solch existentiellen Phase nicht auf die bloße formale Position des Erlöschens der ursprünglichen Anzeige zurückziehen.
Das Bundessozialgericht erteilte dieser Interpretation eine detaillierte Absage, da die Grundvoraussetzungen für einen ordnenden Eingriff in den Gesetzestext nicht vorlagen. Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber auf die vielschichtigen Folgen der Pandemie fortlaufend mit Sondermaßnahmen und Reformen reagiert habe. Genau in dieser aktiven Gesetzgebung sah das Gericht den Beleg, dass keine unbeabsichtigte Lücke existierte: Die parlamentarische Mehrheit hatte die Vorschrift über die Neuanzeige nach drei Monaten Unterbrechung bewusst weder geändert noch ausgesetzt. Somit blieb es bei der zwingenden Pflicht zur erneuten Arbeitsausfallanzeige.
Verlassen Sie sich in keiner Krisensituation – ob Pandemie, Naturkatastrophe oder behördliche Betriebsschließung – darauf, dass Gerichte oder Arbeitsagenturen aus Kulanz auf formale Anzeigepflichten verzichten. Der Gesetzgeber hat solche Ausnahmen bewusst nicht geschaffen. Wer Kurzarbeit anmelden muss, muss die formgerechte Anzeige fristgerecht einreichen, unabhängig davon wie außergewöhnlich die Umstände sind.
Was prüft die Elementenfeststellung?
Das komplexe Verwaltungsverfahren rund um das Kurzarbeitergeld folgt der gesetzlichen Konzeption der Elementenfeststellung gemäß § 99 Abs. 3 SGB III. Hierbei prüft die zuständige Behörde auf einer ersten Stufe, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung dem Grunde nach erfüllt sind. Ein tatsächlicher Anspruch auf die Auszahlung von Geldern besteht jedoch immer erst dann, wenn alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei nachgewiesen sind. Einer der wichtigsten Bausteine dabei ist der formgerecht angezeigte Arbeitsausfall.
Warum gab es keinen Januar-Bescheid?
In der Chronologie des Rechtsstreits um die Thüringer Friseurinnen spiegelte sich dieser gestufte Prozess anhand von mehreren Verwaltungsakten wider. Ein Verwaltungsakt ist jede behördliche Entscheidung, die eine konkrete Rechtsfolge für den Bürger verbindlich festlegt – hier also etwa der Bescheid, der dem Betrieb Kurzarbeitergeld dem Grunde nach zuspricht. Die Behörde hatte die Kurzarbeit für den Salon anfangs mit einem Bescheid vom 30. März 2020 dem Grunde nach anerkannt. Da der Betrieb im Anschluss viele Monate regulär lief, reagierte das Amt im Jahr darauf zunächst mit einer teilweisen Aufhebung dieses ersten Bescheids. Diese Aufhebung zog die Behörde jedoch während der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren wieder zurück.
Juristisch relevant blieb folgerichtig ein neuer Anerkennungsbescheid vom 10. Februar 2021. Darin hatte die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld ordnungsgemäß erst ab dem 1. Februar 2021 festgestellt. Das Bundessozialgericht beurteilte diese behördliche Entscheidung als uneingeschränkt rechtmäßig. Eine Vorverlegung der amtlichen Anerkennung auf den 1. Dezember 2020 war mangels einer rückwirkenden Anzeige ausgeschlossen, da die verspäteten Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat ihres echten Eingangs im Amt wirksam werden konnten.
Zuletzt scheiterte auch der Versuch des Unternehmers, in dem laufenden Gerichtsverfahren nebenbei das Kurzarbeitergeld für den ebenfalls beanstandeten Januar 2021 zu erstreiten. Die Klage wurde in diesem Punkt als komplett unzulässig abgewiesen. Das bedeutet konkret: Das Gericht wies die Klage nicht etwa ab, weil der Anspruch inhaltlich unberechtigt war, sondern weil formale Voraussetzungen fehlten – der Unternehmer hätte für den Januar erst einen behördlichen Bescheid abwarten und diesen dann gesondert anfechten müssen. Das oberste Gericht stellte klar, dass für den Monat Januar noch gar kein behördlicher Verwaltungsakt über eine Leistungsablehnung auf der Welt war. Der angegriffene Bescheid der Agentur regelte seinem objektiven Regelungsgehalt nach ausschließlich den fehlenden Anspruch für den vergangenen Dezember – das heißt, der Bescheid enthielt inhaltlich keine Aussage zum Januar –, wodurch der gerichtliche Weg für weitergehende Forderungen rechtlich verbaut war.
Wann braucht Kurzarbeit eine Neuanzeige?
Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit abschließend entschieden – die Rechtsprechung ist damit bindend für alle nachgeordneten Sozialgerichte und übertragbar auf sämtliche Fälle unterbrochener Kurzarbeit, nicht nur auf pandemiebedingte Ausfälle. Jedes Unternehmen, das nach einer Unterbrechung von drei oder mehr zusammenhängenden Monaten erneut Kurzarbeit braucht, muss zwingend eine neue Anzeige einreichen, und zwar in dem Kalendermonat, in dem der Arbeitsausfall tatsächlich beginnt.
Prüfen Sie in Ihrem Betrieb jetzt, ob bei laufender oder geplanter Kurzarbeit eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten vorliegt oder vorgelagert war. Ist das der Fall, ist jede frühere Anzeige rechtlich verbraucht. Reichen Sie unverzüglich eine neue, formgerechte Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein – telefonisch oder formlos reicht nicht. Tun Sie das nicht, tragen Sie die Lohnkosten für die betroffenen Monate vollständig selbst, ohne Erstattung durch die Bundesagentur.
Wenn Sie Kurzarbeitergeld für mehrere Monate nachfordern wollen, prüfen Sie genau, für welche Monate die Agentur für Arbeit bereits einen ablehnenden Bescheid erlassen hat. Jeder Monat erfordert einen eigenen Verwaltungsakt, den Sie gesondert anfechten müssen. Monate, für die noch kein Bescheid vorliegt, können Sie nicht in ein laufendes Klageverfahren aufnehmen – fordern Sie in diesem Fall zunächst die schriftliche Entscheidung der Behörde für jeden einzelnen Monat ein, bevor Sie Klage erheben.
Unterbrechung der Kurzarbeit? Jetzt Ansprüche sichern
Die strenge Drei-Monats-Regel des Bundessozialgerichts zeigt: Formfehler bei der Neuanzeige führen schnell zu kompletten Zahlungsausfällen. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre bisherigen Anzeigen den formalen Anforderungen genügen. Wir stellen sicher, dass Sie keine Fristen versäumen und Ihre Erstattungsansprüche rechtssicher durchgesetzt werden.
Experten-Kommentar
Hier droht eine teure Falle bei der Liquiditätsplanung: Die Bundesagentur für Arbeit nutzt formelle Unterbrechungsfristen im Alltag gezielt, um die eigenen Kassen zu entlasten und Bewilligungen ohne inhaltliche Prüfung abzulehnen. In der Praxis scheitern Anträge fast nie an wirtschaftlichen Nachweisen, sondern schlicht an versäumten Fristen im Behördendschungel.
Wir raten Unternehmen daher, bei der Kurzarbeit ein striktes internes Fristen-Monitoring einzuführen. Sobald Mitarbeiter nach einer Pause wieder normal arbeiten, muss der Dreimonats-Countdown im Kalender rot markiert werden. Wer hier nicht rechtzeitig eine Neuanzeige vorbereitet, bleibt am Ende auf existenzbedrohenden Personalkosten sitzen und zahlt das Gehalt aus eigener Tasche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich Kurzarbeitergeld rückwirkend beantragen, wenn mein Betrieb durch einen Lockdown schließen musste?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen: Eine rückwirkende Anzeige für Kurzarbeitergeld ist nach § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III nur möglich, wenn der Lockdown ein unabwendbares Ereignis war und Sie unverzüglich gehandelt haben. Ein späteres Nachholen reicht dann nicht mehr aus.
Ein behördlich angeordneter Lockdown kann grundsätzlich als unabwendbares Ereignis gelten, weil der Betrieb die Schließung nicht beeinflussen konnte. Entscheidend ist aber, dass die formgerechte Anzeige ohne schuldhaftes Zögern bei der Agentur für Arbeit eingeht, also nicht erst Wochen später. Nach der Rechtsprechung wird „unverzüglich“ streng nach § 121 BGB ausgelegt. Wer nur telefonisch Bescheid gibt oder abwartet, obwohl eine Anzeige sofort möglich gewesen wäre, verliert die Rückwirkung.
Praktisch bedeutet das: Senden Sie die offizielle Anzeige noch am Tag der Schließungsanordnung oder jedenfalls sofort danach ab. Eine bloße spätere Antragstellung kann den rückwirkenden Anspruch nicht mehr retten, selbst wenn der Grund für die Kurzarbeit selbst unstreitig war.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich die Arbeitsagentur zunächst nur telefonisch informiert habe?
Ja, für die Vergangenheit verlieren Sie den Anspruch, wenn Sie die Arbeitsagentur nur telefonisch informiert haben. Ein Anruf ersetzt die gesetzlich geforderte formgerechte Anzeige nach § 99 Abs. 2 SGB III nicht und wahrt die Frist daher nicht.
Der Grund ist, dass das Kurzarbeitergeld an eine offizielle Anzeige des Arbeitsausfalls geknüpft ist, die schriftlich oder elektronisch bei der Agentur eingehen muss. Ein Telefonat zeigt nur, dass Sie den Ausfall angesprochen haben, aber nicht, dass die Anzeige rechtlich wirksam erstattet wurde. Für die Rückwirkung zählt allein der Eingang der formgerechten Anzeige, nicht die bloße Vorab-Information. Wenn Sie nach dem Anruf wochenlang nichts nachreichen, wertet das die Rechtsprechung als schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB.
Eine Ausnahme kommt nur in engen Sonderfällen in Betracht, wenn die Anzeige tatsächlich unverzüglich und vollständig nachgereicht wird, also ohne schuldhaftes Zögern. Wer sich jedoch zunächst nur informell meldet und das offizielle Verfahren erst später erledigt, kann sich regelmäßig nicht mehr auf Rückwirkung berufen.
Muss ich bei einer Neuanzeige nach der Pause wieder alle wirtschaftlichen Nachweise einreichen?
JA, Sie müssen die wirtschaftlichen Nachweise und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei einer Neuanzeige grundsätzlich vollständig neu einreichen. Nach einer Unterbrechung von mindestens drei zusammenhängenden Monaten gilt die alte Kurzarbeitsanzeige rechtlich nicht mehr.
Der Grund ist § 104 Abs. 3 SGB III: Mit der langen Pause endet der frühere Leistungsfall, und der neue Arbeitsausfall wird als neuer Leistungstatbestand behandelt. Die Agentur für Arbeit prüft deshalb nicht nur den erneuten Arbeitsausfall, sondern auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Arbeitszeitnachweise wieder von vorn. Alte Bescheide oder früher eingereichte Unterlagen entfalten dafür keine automatische Wirkung mehr. Praktisch sollten Sie daher aktuelle Gewinn-und-Verlust-Rechnungen, neue Arbeitszeitlisten und alle sonstigen Nachweise bereithalten, als würden Sie Kurzarbeitergeld erstmals beantragen.
Eine bloße Folgemeldung oder eine kurze Bestätigung genügt in diesem Fall nicht, weil die frühere Anzeige durch die dreimonatige Unterbrechung verbraucht ist. Nur wenn der neue Bezugszeitraum ohne solche Zäsur fortläuft, kann die Behörde auf bereits geprüfte Grundlagen zurückgreifen.
Kann ich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn ich die Anzeigefrist unverschuldet verpasste?
Ja, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei strikt unverschuldeter Fristversäumnis möglich. Wer die Anzeigefrist ohne eigenes Verschulden verpasst hat, kann sich darauf berufen; bloßes Abwarten oder das Verlassen auf mündliche Absprachen genügt dafür nicht.
Die Wiedereinsetzung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen soll nur echte Hindernisse ausgleichen, etwa wenn eine fristgerechte Handlung objektiv nicht möglich war. Entscheidend ist deshalb, dass Sie alles Erforderliche rechtzeitig versucht haben und die Verspätung nicht auf Nachlässigkeit, organisatorischen Fehlern oder einem bloßen „Es wird schon reichen“ beruht. Das Bundessozialgericht legt solche Fristen streng aus und verlangt eine nachvollziehbare Darlegung, warum die Anzeige trotz zumutbarer Bemühungen nicht fristgerecht einging.
Gerade in Krisenlagen gibt es keine automatische Nachsicht, auch nicht bei Lockdowns oder sonstigen Ausnahmesituationen. Wer sich auf eine Wiedereinsetzung berufen will, sollte deshalb lückenlos dokumentieren, weshalb eine elektronische oder postalische Abgabe am maßgeblichen Tag tatsächlich unmöglich war und nicht nur unpraktisch erschien.
Gilt mein alter Bescheid zur Kurzarbeit weiter, wenn die Unterbrechung exakt drei Monate dauerte?
NEIN, bei einer Unterbrechung von drei vollen Kalendermonaten ist der alte Kurzarbeitsbescheid rechtlich verbraucht. Sie müssen dann eine neue Anzeige des Arbeitsausfalls einreichen.
§ 104 Abs. 3 SGB III knüpft nicht an „mehr als 90 Tage“, sondern an eine Unterbrechung von mindestens drei zusammenhängenden Monaten an. Ist diese Frist erreicht, endet die Wirkung der ursprünglichen Anzeige, und der spätere Arbeitsausfall gilt als neuer Leistungstatbestand. Die Agentur für Arbeit prüft dann alle Voraussetzungen erneut, und die Anzeige wirkt erst ab dem Kalendermonat, in dem sie eingeht. Ein bloßes Festhalten am alten Bescheid spart deshalb keinen formalen Schritt und kann die Leistung kosten.
Für die Frist zählt die tatsächliche Unterbrechung der Kurzarbeit im Betrieb, also der Zeitraum ohne Kurzarbeit und ohne laufenden Kurzarbeitergeld-Bezug. Beginnt der neue Arbeitsausfall nach drei vollen Monaten erneut, muss die Neuanzeige in diesem Monat erfolgen. Eine spätere Nachmeldung heilt den Rechtsverlust in der Regel nicht.
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Das vorliegende Urteil
BSG – Az.: B 11 AL 2/24 R – Urteil vom 04.06.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

