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Kurzarbeitergeldanspruch – Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie

SG Karlsruhe – Az.: S 5 AL 3162/20 – Gerichtsbescheid vom 03.08.2021

1. Der Bescheid vom 14.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2020 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin die vorläufig bewilligten Leistungen für Mai bis Juli 2020 neu festgesetzt und für diese Monate Erstattung gefordert hat.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 14.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2020 verurteilt, der Klägerin für August 2020 vorläufig weiteres Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.342,76 € sowie Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.052,76 € zu bewilligen und insgesamt 8.866,57 € zu zahlen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Mai bis August 2020.

Die Klägerin betreibt zwei Restaurants. Ihre Geschäftsführer waren im streitigen Zeitraum C. R., S. E. und H. L..

Am 19.3.2020 zeigte die Klägerin der Beklagten an, in ihrem Unternehmen werde es von April bis voraussichtlich Juni 2020 Arbeitsausfall geben.

Kurzarbeitergeldanspruch - Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie
(Symbolfoto: zabanski/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 2.4.2020 erkannte die Beklagte nach § 99 Abs. 3 SGB III an, dass in der Zeit vom 1.4. – 30.6.2020 ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien.

Auf Antrag der Klägerin vom 29.5.2020 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 4.6.2020 vorläufig Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2020 in Höhe von insgesamt 13.604,64 €.

Am 9.6.2020 zeigte die Klägerin der Beklagten an, in ihrem Unternehmen werde es über den Juni hinaus Arbeitsausfall geben, und zwar voraussichtlich bis September 2020.

Mit Bescheid vom 10.6.2020 erkannte die Beklagte nach § 99 Abs. 3 SGB III an, dass in der Zeit vom 1.7. – 30.9.2020 weiterhin ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien.

Auf Anträge der Klägerin vom 30.6.2020 und 30.7.2020 bewilligte ihr die Beklagte vorläufig Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2020 in Höhe von 13.844,41 € (Bescheid vom 1.7.2020) und für Juli 2020 in Höhe von 8.305,15 € (Bescheid vom 3.8.2020).

Am 31.8.2020 beantragte die Klägerin Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für August 2020 in Höhe von insgesamt 8.866,57 €. Davon entfielen jeweils 1.197,76 € auf C. R. und S. E..

Die Beklagte erließ daraufhin am 14.9.2020 einen Bescheid mit mehreren Regelungen: Die vorläufige Bewilligung für Mai bis Juli 2020 änderte die Beklagte und setzte die Leistungen neu fest – wiederum vorläufig, nun aber in geringerer Höhe von 11.481,66 € (Mai), 9.711,51 € (Juni) und 5.909,63 € (Juli). Für August 2020 bewilligte sie vorläufig Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6.471,05 €, also 2.395,52 € weniger als beantragt. Gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin für August 2020 rechnete die Beklagte mit ihrer Rückforderung für Mai bis Juli 2020 (insgesamt 8.651,40 €) auf. Schließlich forderte sie von der Klägerin Erstattung von 2.180,35 € – desjenigen Teils ihrer Rückforderung, der nicht bereits durch die Aufrechnung erloschen war.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.9.2020 Widerspruch ein. Sie machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten gehörten auch die Geschäftsführerinnen R. und E. zum anspruchsberechtigten Personenkreis: Keine der beiden sei an ihrem Stammkapital beteiligt. Infolge der Corona-Krise seien zahlreiche, sonst übliche Veranstaltungen in ihren Restaurants weggefallen, z.B. Feiern und Firmenevents. Zudem werde überall vor geschlossenen Räumen gewarnt. Angesichts dessen hätten ihre Geschäftsführerinnen schlicht keine Möglichkeit, für eine hohe Auslastung zu sorgen – auch nicht durch zusätzliche Akquise. Auch sie seien daher von Kurzarbeit betroffen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, im Hinblick auf Frau R. und Frau E. habe es keinen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III gegeben; denn dieser hätte sich vermeiden lassen. Es sei die Aufgabe der Geschäftsführerinnen gewesen, neue Kunden zu finden und / oder neue Geschäftsideen zu entwickeln, um die Kurzarbeit zu vermindern oder zu beenden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es spätestens ab Mitte Mai 2020 keine Schließungsanordnungen durch die Behörden mehr gegeben habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 26.10.2020 erhobenen Klage. Sie trägt ergänzend vor, zwar habe sie ab Mitte Mai 2020 wieder ihre Restaurants öffnen dürfen. Gleichwohl sei der Umsatz niedrig geblieben; insbesondere hätten kaum noch Feiern und sonstige Veranstaltungen in ihren Räumen stattgefunden. Unrealistisch sei die Annahme der Beklagten, es wäre in Zeiten der Corona-Pandemie möglich gewesen, zusätzliche Kunden zu gewinnen oder neue Geschäftsfelder zu erschließen. In der Gastronomie lasse sich die Zahl der Kunden nicht einfach durch Akquise erweitern.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2020 zu verurteilen, ihr das beantragte Kurzarbeitergeld für die beiden Geschäftsführerinnen Carola R. und Stephanie E. für die Monate Mai bis August 2020 zu bezahlen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Am 26.4.2021 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es durch Gerichtsbescheid zu entscheiden beabsichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1) Die Klage ist zulässig (dazu a) und begründet (dazu b).

a) Das Begehren der Klägerin kommt im Wortlaut ihres Klageantrags nur unzureichend zum Ausdruck. Es ist durch Auslegung zu ermitteln:

Für Mai bis Juli 2020 hatte die Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen bewilligt, jeweils in beantragter Höhe (Bescheide vom 4.6., 1.7. und 3.8.2020). Angesichts dessen geht es der Klägerin – entgegen dem Wortlaut ihres Klageantrags – nicht darum, dass die Beklagte für diese Monate weitere Leistungen erbringt. Ebenso wenig beanstandet die Klägerin die Vorläufigkeit der Bewilligungen für Mai bis Juli 2020; denn die Klägerin hat nie einen Antrag gestellt, die vorläufigen Entscheidungen nach § 328 Abs. 2 SGB III für endgültig zu erklären. Anstoß nimmt die Klägerin indes ersichtlich an der Verringerung der vorläufigen Leistungen für diese Monate und die daran anknüpfende Erstattungsforderung in Höhe von 8.651,40 €. Gegen diese beiden Regelungen im Bescheid vom 14.9.2020 ist eine Anfechtungsklage statthaft.

Allerdings ist die Klage – wiederum entgegen dem Wortlaut des Klageantrags – nicht so zu verstehen, dass die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheids vom 14.9.2020 begehrt. Denn der Bescheid enthält auch eine die Klägerin begünstigende Regelung, nämlich die vorläufige Bewilligung von Leistungen für August 2020. Insoweit geht es der Klägerin um eine Änderung der Bewilligung: Statt der bewilligten 6.471,05 € begehrt sie wohl Leistungen in der am 31.8.2020 beantragten Höhe, also von 8.866,57 €. Die Vorläufigkeit der Leistungen stellt sie hingegen nicht infrage; dafür gibt es im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ist die Klage so auszulegen, dass es der Klägerin für August 2020 um Bewilligung weiterer vorläufiger Leistungen in Höhe von 2.395,52 € sowie Zahlung in Höhe von 8.866,57 € geht. Dieses Ziel lässt sich im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage verfolgen.

b) Die so ausgelegte Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte darin die vorläufig bewilligten Leistungen für Mai bis Juli 2020 neu festgesetzt und für diese Monate Erstattung gefordert hat (dazu aa). Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf vorläufige Bewilligung weiterer Leistungen für August 2020 sowie deren vollständige Auszahlung (dazu bb).

aa) Unter den Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden. Zwar steht eine vorläufige Bewilligung unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung; die endgültige Entscheidung erledigt die vorläufige Bewilligung auf sonstige Weise (nach § 39 Abs. 2 SGB X), ohne dass es einer Rücknahme oder Aufhebung der vorläufigen Bewilligung bedarf (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, § 328 Rdnr. 365). Solange aber die Agentur für Arbeit noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat, wird das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Betroffenen durch die vorläufige Bewilligung gestaltet, die gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend ist – so wie jeder andere Verwaltungsakt auch. Trifft die Agentur für Arbeit keine endgültige Entscheidung, darf sie daher von der vorläufigen Bewilligung nur abweichen, wenn sie die vorläufige Bewilligung nach § 45 SGB X zurücknimmt oder gemäß § 48 SGB X aufhebt (Hengelhaupt, a.a.O., Rdnr. 362 und 369; Düe in: Brand, SGB III, 8. Aufl., § 328 Rdnr. 10; Kallert in: Gagel, SGB II / SGB III, § 328 SGB III Rdnr. 73a; Schmidt-De Caluwe, NK-SGB III, 7. Aufl., § 328 Rdnr. 42). Hingegen ist die Agentur für Arbeit nicht berechtigt, eine vorläufige Bewilligung „einfach so“ durch eine andere, für den Betroffenen ungünstigere vorläufige Bewilligung zu ersetzen.

Letzteres ist hier geschehen: Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 4.6., 1.7. und 3.8.2020 hatte die Beklagte der Klägerin vorläufig Kurzarbeitergeld und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Mai bis Juli 2020 bewilligt, und zwar in Höhe von 13.604,64 € (Mai), 13.844,41 € (Juni) und 8.305,15 € (Juli). Im angefochtenen Bescheid vom 14.9.2020 hat die Beklagte die Leistungen neu festgesetzt – wiederum vorläufig, nun aber in geringerer Höhe von 11.481,66 € (Mai), 9.711,51 € (Juni) und 5.909,63 € (Juli). Weder dem Bescheid vom 14.9.2020 noch den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2020 ist zu entnehmen, die Beklagte habe zugleich die Bescheide vom 4.6., 1.7. und 3.8.2020 teilweise zurücknehmen oder aufheben wollen; die Voraussetzungen hierfür gemäß § 45 SGB X oder § 48 SGB X werden in keiner Weise angesprochen. Ohne eine Rücknahme oder Aufhebung der bisherigen Bescheide ist die neue Festsetzung indes rechtswidrig.

Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte für Mai bis Juli 2020 keine Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen fordern: Eine Verpflichtung zur Rückzahlung käme nur in Betracht gemäß § 328 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 SGB III bei einer abschließenden Entscheidung oder gemäß § 50 SGB X bei einer Rücknahme / Aufhebung der vorläufigen Bewilligungsbescheide. Keine dieser beiden Konstellationen liegt hier vor.

bb) Die Klägerin hat einen Anspruch auf vorläufige Bewilligung von weiteren Leistungen für August 2020, nämlich von Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.342,76 € (dazu (1)) sowie Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.052,76 € (dazu (2)); insgesamt muss ihr die Beklagte für diesen Monat 8.866,57 € zahlen (dazu (3)).

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn (1.) ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, (2.) die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, (3.) die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und (4.) der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 95 S. 1 SGB III). Nach Anzeige des Arbeitsausfalls hat die Agentur für Arbeit dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 3 SGB III). Durch einen solchen Anerkennungsbescheid werden die tatbestandlichen Elemente nach § 95 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB III vorab festgestellt; die Beteiligten – und auch das Gericht – sind daran gebunden. Zugleich enthält der Bescheid die Zusicherung, dass bei Erfüllung auch der persönlichen Voraussetzungen nach § 95 S. 1 Nr. 3 SGB III und einem ordnungsgemäßen Leistungsantrag die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld bewilligen wird (BSG, Urteil vom 14.9.2010, B 7 AL 21/09 R, Rdnr. 16 f. – nach Juris).

Am 31.8.2020 hat die Klägerin ordnungsgemäß Kurzarbeitergeld für August 2020 in Höhe von 5.208,51 € beantragt. Vorläufig bewilligt hat die Beklagte indes nur 3.865,75 €. Hinsichtlich des Rests in Höhe von 1.342,76 € ist die Beklagte der Auffassung, bei den Geschäftsführerinnen R. und E. habe es keinen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III gegeben; denn dieser hätte sich vermeiden lassen. Allerdings hatte die Beklagte zuvor mit Bescheid vom 10.6.2020 nach § 99 Abs. 3 SGB III anerkannt, dass in der Zeit vom 1.7. – 30.9.2020 weiterhin ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfüllt seien. Die Anzeige des Arbeitsausfalls (vom 9.6.2020) und damit auch dessen Anerkennung galt u.a. für Frau R. und Frau E. (vgl. Seite 60 i.V.m. Seite 4 der Verwaltungsakte). Mangels Rücknahme oder Aufhebung des Anerkennungsbescheids war und ist die Beklagte an diese Feststellung gebunden. Frau R. und Frau E. erfüllen zudem die persönlichen Voraussetzungen nach § 98 SGB III. Vor diesem Hintergrund ist für die beiden Geschäftsführerinnen vorläufig Kurzarbeitergeld zu zahlen.

Wie erwähnt, geht es der Klägerin nur um vorläufige Leistungen. Zwar steht bei einer vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 SGB III die Höhe der Leistung grundsätzlich im Ermessen der Agentur für Arbeit. In aller Regel muss sie aber die Leistung vorläufig in der Höhe bewilligen, die bei der endgültigen Entscheidung zu erwarten ist; ein vorsorglicher Abschlag kommt zumeist nicht in Betracht (Schmidt-De Caluwe in: NK-SGB III, 7. Aufl., § 328 Rdnr. 37a; Düe in: Brand, SGB III, 8. Aufl., § 328 Rdnr. 18). Gemessen hieran gibt es keinen Grund, bei der vorläufigen Bewilligung von Kurzarbeitergeld für August 2020 hinter der beantragten Höhe von 5.208,51 € zurückzubleiben.

(2) Die Klägerin hat zudem für August 2020 einen Anspruch auf vorläufige Bewilligung einer weiteren pauschalierten Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.052,76 €.

Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Agentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet (§ 109 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 1 KugV in der Fassung vom 25.3.2020).

Da die Klägerin für die Geschäftsführerinnen R. und E. vorläufig Kurzarbeitergeld beanspruchen kann (siehe (1)), hat die Beklagte ihr auch vorläufig pauschaliert Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten – im Ergebnis also 3.658,06 € statt der bewilligten 2.605,30 €.

(3) Bisher hat die Beklagte der Klägerin für August 2020 keinerlei Leistungen gezahlt – auch nicht die vorläufig bewilligten 6.471,05 €. Denn gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin für August 2020 hat die Beklagte mit der (vermeintlichen) Rückforderung für Mai bis Juli 2020 aufgerechnet. Tatsächlich stand der Beklagten aber keine Erstattung zu (siehe (aa)). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin noch Zahlung der gesamten Leistungen verlangen, die ihr für August 2020 vorläufig zu bewilligen sind, also 8.866,57 €.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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