Sozialhilfe – Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Alles was Sie wissen müssen!
Das Wichtigste zur Sozialhilfe
In Deutschland soll jedem Menschen, der seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bestreiten kann, Hilfe gewährt werden. Wem in einer solchen Situation keinerlei Ansprüche auf Leistungen der Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall- oder Rentenversicherung zustehen, hat ein Recht auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gesetzlich geregelt und stellt eine staatliche Leistung mit der Funktion einer Grundsicherung dar. Sie umfasst also Leistungen für all diejenigen Personen, die nicht erwerbstätig und auch nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Die Sozialhilfe garantiert somit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches bereits in Art. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist.
Voraussetzungen
Leistungen der Sozialhilfe stehen dem Betroffenen nur zu, wenn er sich nicht selbst helfen kann. Mit Selbsthilfe ist in erster Linie der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens gemeint. Darüber hinaus darf ihm auch kein anderer wie unterhaltspflichtige Angehörige oder Träger weiterer Sozialleistungen Hilfe leisten können. Zudem kommt Sozialhilfe nur bei Personen in Betracht, die wegen ihres Alters oder wegen einer vollen Erwerbsminderung nicht erwerbsfähig sind. Erwerbsfähige Menschen haben hingegen keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Ihnen steht eine Grundsicherung für Arbeitssuchende zu, deren Leistungen in der Höhe generell den Leistungen der Sozialhilfe entsprechen. Als erwerbsfähig gilt, wer zwischen 15 und 67 Jahren alt ist und mindestens drei Stunden Tag arbeiten könnte.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um eine bedarfsorientiert soziale Leistung, die zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums dient. Die im dritten Kapitel des SGB XII geregelte Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hilfsbedürftige Menschen, die ihren Bedarf an Nahrung, Kleidung, Unterkunft oder dem Hausrat nicht ausreichend decken können. Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind neben dem Einkommen und dem Vermögen des Antragstellers auch die Personen in der sogenannten Einstandsgemeinschaft zu berücksichtigen. Hierzu zählen der mit dem Antragsteller zusammenwohnende Lebenspartner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder. Zudem darf der Betreffende keine vorrangigen Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Im Falle der Gewährung wird die Hilfe zum Lebensunterhalt in aller Regel als Geldleistung erbracht. Für die Errechnung der Höhe des Anspruchs wird zunächst der persönliche Bedarf bestimmt. Dieser notwendige Lebensunterhalt wird anhand von sechs Regelbedarfsstufen ermittelt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt stellt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine weitere Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums dar. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfüllt demnach die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt; sie richtet sich allerdings an einen speziellen Personenkreis. So haben lediglich Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Gegensatz hierzu muss die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung allerdings beantragt werden. Darüber hinaus wird im Unterschied zu allen anderen Leistungen der Sozialhilfe bei dieser Grundsicherung Unterhaltsansprüche nur berücksichtigt, sofern deren Einkommen 100.000 Euro pro Jahr übersteigt. Das Einkommen des nicht getrenntlebenden Ehegatten sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden jedoch, wie in der Sozialhilfe üblich, angerechnet.
Hilfen zur Gesundheit
Um eine vollumfängliche medizinische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten gibt es die Hilfen zur Gesundheit. Die Hilfen zur Gesundheit sind eine Sozialleistung nach dem SGB XII und sollen sämtlichen Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, einen Zugang zu Leistungen der Gesundheitsfürsorge durch den Sozialhilfeträger ermöglichen. Seit dem Jahre 2004 können sich gemäß § 264 SGB V auch Empfänger laufender Sozialleistungen bei einer Krankenkasse anmelden. Diese sind dann gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt und sind nicht auf die Hilfen zur Gesundheit angewiesen. Etwas anderes gilt hingegen für Personen, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Werden in solch einem Fall Beratungsleistungen oder Beiträge zur Vorsorge beansprucht, erfolgt keine Behandlung von der Krankenkasse. Vielmehr stellen die Sozialämter die notwendige Versorgung nach den §§ 47 ff SBG XII sicher.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Eine weitere Sozialleistung im Sinne des SGB XII stellt die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung dar. Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben alle Menschen, die die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus auch Personen, denen solch eine Behinderung droht. Eine Hilfe bei der Eingliederung gemäß §§ 53 – 60 SGB XII ist allerdings nur möglich, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie der Renten- oder der Krankenversicherung zu leisten ist. Primäres Ziel der Eingliederungshilfe ist die Unterstützung von Menschen, die wegen einer Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind. Durch die Gewährung von Sachleistungen sollen Menschen mit Behinderung also zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigt werden.
Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht selbst aufbringen können. Seit der Einführung der Pflegeversicherung hat sich der Anwendungsbereich der Pflegehilfe stark verkleinert. Da die Hilfe zur Pflege nur gewährt wird, wenn die Leistungen nicht von der Pflegeversicherung erbracht werden, kommt die Sozialhilfe lediglich in Betracht, soweit das Kriterium der erheblichen Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XII nicht erfüllt wird. Der Hilfe zur Pflege kommt somit gewissermaßen eine Art Auffangfunktion zu. Die Leistungserbringung der Hilfe zur Pflege ist möglich als Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder als Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist für Personen gedacht, die ohne diese Hilfe aus dem sozialen System ausgeschlossen sind und aufgrund dessen eine besondere Unterstützung benötigen. Die Hilfe richtet sich vor allem an Obdachlose oder ehemalige Strafgefangene, die wegen ihrer besonderen Situation an einem Leben in der Gesellschaft werden. Anders als bei den meisten Leistungen der Sozialhilfe wird die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Betreffenden geleistet. Oberstes Ziel ist hierbei die „Hilfe zur Selbsthilfe“. Aus diesem Grund wird die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten überwiegend in Form von Beratung und Unterstützung erbracht. Neben der Beratung und Unterstützung zählen unter anderem auch Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung oder Geldleistungen zur Sicherstellung des Existenzminimums in einer Obdachlosenunterkunft zu den üblichen Leistungen.
Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird schließlich in weiteren belastenden Lebenslagen gewährt, die der Betroffene nicht allein bewältigen kann. Das Neunte Buch des SGB XII umfasst deshalb einige weitere Sozialleistungen, die zuvor nicht in einem eigenen Buch geregelt wurden. Hierzu zählt zunächst die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Die sogenannte große Haushaltshilfe kommt in Betracht, sofern kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. In solch einem Fall ist es Aufgabe des Sozialamts, die Kosten für eine Haushaltshilfe zu übernehmen. Weitere Hilfen in anderen Lebenslagen sind:
- Altenhilfe
- Blindenhilfe
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
- Übernahme der Bestattungskosten