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Leistungen nach Pflegegrad 2 – Voraussetzungen

Zwischen Hoffnung und Ablehnung: Ein Mann kämpft mit psychischen Leiden um Anerkennung seiner Pflegebedürftigkeit. Ein Gutachter sieht den Bedarf, der nächste verneint ihn komplett – ein Rechtsstreit beginnt. Kann das Gericht die Zerrissenheit auflösen und dem Betroffenen zu seinem Recht verhelfen?

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 P 75/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 30.01.2025
  • Aktenzeichen: L 5 P 75/23
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Pflegerecht, Sozialrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Begehrt Leistungen nach Pflegegrad 2 für einen bestimmten Zeitraum. Argumentiert mit durchgehender Beeinträchtigung seit einem bestimmten Zeitpunkt.
  • Beklagte: Ein privates Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der AG, welches die Leistungen nach Pflegegrad 2 für den genannten Zeitraum abgelehnt hat.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger, geboren am 00.00.0000 und pflegeversichert bei der Beklagten, beantragte im April 0000 Leistungen aus der Pflegeversicherung, da er sich seit 0000 durchgehend beeinträchtigt sah. Er bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und Grundsicherungsleistungen und hat einen GdB von 100. Es liegen diverse psychische Diagnosen vor.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Ablehnung der Leistungen nach Pflegegrad 2 für den Zeitraum von März 0000 bis März 0000 durch die Beklagte.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg wurde geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Leistungen nach einem Pflegegrad 2 auch für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu erbringen.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Pflegegrad 2 Leistungen Durchgesetzt: Gericht stärkt Rechte psychisch Erkrankter Pflegebedürftiger

Mann erhält in einem modernen Büro den Bescheid über die Ablehnung seines Antrags auf Pflegegrad 2.
Rechte psychisch Erkrankter bei Pflegegrad 2 | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Urteil (Az.: L 5 P 75/23) die Rechte von Pflegebedürftigen mit psychischen Erkrankungen gestärkt. Das Gericht entschied zugunsten eines Klägers, dem Leistungen des Pflegegrads 2 zunächst bewilligt, dann aber wieder aberkannt wurden. Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität der Pflegebegutachtung bei psychischen Leiden und die Bedeutung des Widerspruchs gegen ablehnende Bescheide.

Der Fall: Ablehnung von Pflegeleistungen trotz psychischer Erkrankungen und Schwerbehinderung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Mann, geboren im Jahr 00.00.0000, der seit vielen Jahren unter verschiedenen psychischen Erkrankungen leidet, darunter eine Zwangsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Autismus-Spektrum-Störung. Er ist zudem seit Längerem als schwerbehindert anerkannt, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von zuletzt 100. Trotz dieser erheblichen Beeinträchtigungen wurde ihm von seiner privaten Pflegeversicherung zunächst der Pflegegrad 2 zugesprochen, später jedoch wieder aberkannt.

Erstantrag und Bewilligung von Pflegegrad 2: Positive Ersteinschätzung durch Gutachter

Nachdem der Kläger im April 0000 Leistungen aus seiner privaten Pflegeversicherung beantragt hatte, beauftragte die Versicherung einen Gutachter. Dieser führte im September 2021 ein Telefoninterview mit dem Kläger und kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erfüllt seien. Er ermittelte 46,25 gewichtete Punkte im Begutachtungsinstrument, wobei besonders die Module „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“, „Selbstversorgung“ sowie „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ ins Gewicht fielen. Die Versicherung bewilligte daraufhin Leistungen nach Pflegegrad 2 zunächst befristet.

Widerspruch und Zweitbegutachtung: Plötzliche Ablehnung jeglicher Pflegebedürftigkeit

Der Kläger legte jedoch Widerspruch gegen die Befristung der Leistungen ein. Daraufhin veranlasste die Versicherung eine erneute Begutachtung durch eine andere Sachverständige. Überraschenderweise kam diese in ihrem Gutachten zu einem völlig anderen Ergebnis: Sie ermittelte nun 0 gewichtete Punkte und verneinte damit jegliche Pflegebedürftigkeit. Die Versicherung stützte sich auf dieses Zweitgutachten, lehnte Leistungen nach Pflegegrad 2 ab und forderte sogar die bereits gezahlten Leistungen zurück.

Klage vor dem Sozialgericht Duisburg: Erste Instanz bestätigt Ablehnung der Pflegeleistungen

Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Duisburg. Er argumentierte, dass bei ihm seit Jahren ein Pflegegrad 2 vorliege und verwies auf seine komplexen psychischen Erkrankungen und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Alltag. Das Sozialgericht folgte jedoch der Argumentation der Pflegeversicherung und wies die Klage ab. Es stützte sich dabei offenbar auf das negative Zweitgutachten und sah die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 nicht als gegeben an.

Berufung vor dem Landessozialgericht: Wende im Rechtsstreit zugunsten des Klägers

Der Kläger ließ sich jedoch nicht entmutigen und legte Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Dort fand sein Anliegen Gehör. Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts Duisburg auf und verurteilte die Pflegeversicherung, dem Kläger Leistungen nach Pflegegrad 2 auch für den Zeitraum von März 0000 bis März 0000 zu gewähren. Damit erfuhr der Fall eine entscheidende Wendung zugunsten des psychisch erkrankten Klägers.

Gerichtliche Entscheidung: Pflegegrad 2 muss rückwirkend gewährt werden

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seinem Urteil klar, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen nach Pflegegrad 2 hat, und zwar auch rückwirkend für den streitigen Zeitraum. Die genauen Gründe für die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts und die positive Entscheidung zugunsten des Klägers sind dem hier vorliegenden, gekürzten Urteil nicht im Detail zu entnehmen. Jedoch lässt die Entscheidung erkennen, dass das Landessozialgericht die Pflegebedürftigkeit des Klägers anders bewertete als die Versicherung und das Sozialgericht in erster Instanz.

Kostentragung und keine Revision: Abschluss des Rechtsstreits

Neben der Verurteilung zur Leistungserbringung entschied das Landessozialgericht auch über die Kosten des Verfahrens. Die Pflegeversicherung muss die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen. Dies ist ein üblicher Ausgang in solchen Verfahren, wenn die Klage oder Berufung Erfolg hat. Die Revision wurde nicht zugelassen, womit das Urteil des Landessozialgerichts rechtskräftig ist und der Rechtsstreit abgeschlossen ist.

Bedeutung für Betroffene: Stärkung der Rechte von Menschen mit psychischen Erkrankungen in der Pflegebegutachtung

Dieses Urteil hat eine wichtige Signalwirkung für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Pflegeleistungen beantragen. Es zeigt, dass auch bei komplexen psychischen Leiden ein Anspruch auf einen Pflegegrad bestehen kann und dass es sich lohnt, gegen ablehnende Bescheide vorzugehen. Oftmals werden die Beeinträchtigungen durch psychische Erkrankungen in der Pflegebegutachtung unterschätzt oder nicht angemessen berücksichtigt. Dieses Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen kann dazu beitragen, dass die spezifischen Bedarfe dieser Personengruppe in Zukunft stärker in den Fokus rücken.

Betroffene sollten sich ermutigt fühlen, ihre Rechte konsequent wahrzunehmen und sich im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und fachkundigen Begutachtung, die die individuellen Umstände und die komplexen Auswirkungen psychischer Erkrankungen auf die Selbstständigkeit und den Alltag der Betroffenen umfassend berücksichtigt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass unterschiedliche Gutachten zu abweichenden Bewertungen der Pflegebedürftigkeit führen können und dass im Fall widersprüchlicher Gutachten weitere Überprüfungen erforderlich sind. Besonders bei psychischen Erkrankungen wie Zwangsstörungen, Angststörungen und Autismus-Spektrum-Störungen kann die Bewertung der Pflegebedürftigkeit komplex sein und schwanken. Die Quintessenz ist, dass Betroffene bei Ablehnung von Pflegeleistungen Widerspruch einlegen und den Rechtsweg beschreiten sollten, da eine erneute Begutachtung zu einem anderen Ergebnis führen kann, wie im vorliegenden Fall, wo letztlich doch ein Pflegegrad 2 anerkannt wurde.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Menschen mit psychischen Leiden und ihre Angehörigen bei der Beantragung und Durchsetzung eines Pflegegrades

Psychische Erkrankungen können die Selbstständigkeit im Alltag erheblich beeinträchtigen und einen Anspruch auf einen Pflegegrad begründen. Die Anerkennung ist jedoch oft komplex und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und Durchsetzung der eigenen Rechte. Diese Tipps helfen Ihnen, den Prozess besser zu verstehen und Ihre Chancen zu erhöhen.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Umfassende Dokumentation psychischer Leiden

Sammeln Sie frühzeitig alle relevanten medizinischen Unterlagen, die Ihre psychischen Leiden und deren Auswirkungen auf Ihren Alltag dokumentieren. Dazu gehören Arztberichte, Therapieberichte, Gutachten und Medikamentenpläne. Je detaillierter die Dokumentation, desto besser können Sie Ihren Pflegebedarf belegen.

Beispiel: Führen Sie ein Tagebuch, in dem Sie täglich Ihre Einschränkungen und benötigte Hilfe im Alltag aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung festhalten.

⚠️ ACHTUNG: Aussagen von Angehörigen können hilfreich sein, ersetzen aber nicht die Notwendigkeit medizinischer Nachweise.


Tipp 2: Bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor

Machen Sie sich mit den Kriterien für die Pflegegrade vertraut, insbesondere im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen. Überlegen Sie genau, in welchen Bereichen des täglichen Lebens Sie aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung eingeschränkt sind (z.B. Selbstversorgung, Mobilität, Kommunikation, kognitive Fähigkeiten). Schildern Sie diese Einschränkungen während der Begutachtung detailliert und konkret.

Beispiel: Listen Sie vor der Begutachtung konkrete Situationen auf, in denen Sie Hilfe benötigen oder Schwierigkeiten haben, z.B. „Ich kann aufgrund meiner Angstzustände nicht alleine einkaufen gehen.“

⚠️ ACHTUNG: Beschönigen Sie Ihre Situation nicht und spielen Sie Ihre Einschränkungen nicht herunter, um den tatsächlichen Pflegebedarf korrekt darzustellen.


Tipp 3: Widerspruch bei Ablehnung einlegen

Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihr Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt wird oder ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt wird. Prüfen Sie den Ablehnungsbescheid sorgfältig und legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. Nutzen Sie die Begründung des Ablehnungsbescheids, um Ihren Widerspruch gezielt zu formulieren und gegebenenfalls weitere Beweismittel vorzulegen.


Tipp 4: Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen

Bei komplexen Fällen, insbesondere wenn Gutachten widersprüchlich sind oder Ihr Widerspruch erfolglos bleibt, sollten Sie rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen. Ein Anwalt kann Ihre Rechte prüfen, Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren vertreten und Ihnen helfen, die notwendigen Schritte zur Durchsetzung Ihres Pflegegradanspruchs einzuleiten.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Ein häufiger Fallstrick ist die unzureichende Berücksichtigung psychischer Leiden in der Pflegebegutachtung. Gutachter konzentrieren sich oft stärker auf körperliche Einschränkungen. Es ist daher wichtig, die psychischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf alle Lebensbereiche detailliert zu schildern und durch medizinische Unterlagen zu belegen. Auch das Vorliegen unterschiedlicher Gutachten, wie im vorliegenden Fall, ist nicht ungewöhnlich und kann zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Checkliste: Pflegegrad bei psychischen Leiden

  • Umfassende medizinische Dokumentation der psychischen Erkrankung?
  • Konkrete Beispiele für Einschränkungen im Alltag notiert?
  • Vorbereitung auf die Begutachtung anhand der Pflegegrad-Kriterien?
  • Fristgerechter Widerspruch bei Ablehnung eingelegt?
  • Bei Bedarf rechtliche Beratung durch Fachanwalt in Erwägung gezogen?

Benötigen Sie Hilfe?

Ikone Ihrer Ansprüche bei Pflegegrad 2 erkennen und wahren

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der die Anerkennung von Pflegeleistungen aufgrund psychischer Erkrankungen Zweifel aufkommen lässt, ist es wichtig, den Einzelfall differenziert zu betrachten. Die Komplexität der Pflegebegutachtung und die unterschiedlichen Sichtweisen der Gutachter können zu Unsicherheiten führen, die eine sorgfältige Prüfung Ihres Anspruchs erforderlich machen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre rechtlichen Möglichkeiten eingehend zu analysieren und eine fundierte Übersicht über Ihre Ansprüche zu gewinnen. Wir setzen auf eine sachliche und transparente Beratung, in der alle relevanten Aspekte Ihres Falles berücksichtigt werden, um gemeinsam eine belastbare Lösung zu erarbeiten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Pflegegrad 2 für Menschen mit psychischen Erkrankungen konkret?

Pflegegrad 2 bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Menschen mit psychischen Erkrankungen können diesen Pflegegrad erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung erheblich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, den Alltag eigenständig zu bewältigen.

Leistungen und Unterstützung

Mit Pflegegrad 2 stehen verschiedene Leistungen zur Verfügung, die speziell auf die Bedürfnisse psychisch erkrankter Menschen zugeschnitten sind:

  • Finanzielle Unterstützung: Betroffene können Pflegegeld erhalten, das ihnen hilft, ihre Pflege zu Hause zu organisieren. Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro pro Monat, wenn die Pflege selbst organisiert wird.
  • Pflegesachleistungen: Diese umfassen professionelle Pflegehilfe, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden kann.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Diese Leistungen bieten Unterstützung, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist oder wenn vorübergehend stationäre Pflege benötigt wird.

Art der Pflege

Die Pflege für Menschen mit psychischen Erkrankungen unterscheidet sich oft von der klassischen körperlichen Pflege. Sie umfasst häufig:

  • Emotionale Unterstützung: Begleitung und Anleitung im Alltag.
  • Tagesstrukturierung: Hilfe bei der Planung und Organisation des Tagesablaufs.
  • Pflege sozialer Kontakte: Unterstützung bei der Aufrechterhaltung von Beziehungen zu anderen Menschen.

Beantragung und Begutachtung

Der Antrag auf Pflegegrad 2 erfolgt über die Pflegekasse. Ein medizinisches Gutachten wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellt, um den Grad der Selbstständigkeit zu bewerten.

Für Menschen mit psychischen Erkrankungen ist es wichtig, dass ärztliche Gutachten und Berichte von Therapeuten zur Unterstützung der Antragstellung beigebracht werden, da die Einschätzung des Pflegebedarfs komplexer sein kann.


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Wie wird bei der Begutachtung für den Pflegegrad 2 der Einfluss psychischer Erkrankungen auf die Selbstständigkeit berücksichtigt?

Bei der Begutachtung für den Pflegegrad 2 werden psychische Erkrankungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bewertet. Der Fokus liegt darauf, wie stark die psychische Erkrankung die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt. Dazu werden sechs Module beurteilt:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen können die Fähigkeit beeinträchtigen, alltägliche Aufgaben zu bewältigen oder soziale Kontakte zu pflegen. Der Gutachter berücksichtigt, wie oft Hilfe benötigt wird und wie sehr die Erkrankung das Verhalten und die Alltagsbewältigung beeinflusst.

Ärztliche Atteste und Gutachten sind entscheidend, um den Einfluss der psychischen Erkrankung auf die Selbstständigkeit zu dokumentieren. Diese Unterlagen helfen, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf zu belegen und die Auswirkungen auf den Alltag zu verdeutlichen.

Um einen Pflegegrad 2 zu erhalten, müssen in der Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit erreicht werden. Die Punkte werden auf Basis der sechs Module vergeben und spiegeln den Grad der Beeinträchtigung wider.


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Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Pflegegrad 2 trotz psychischer Erkrankung abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Antrag auf Pflegegrad 2 abgelehnt wurde, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können:

1. Widerspruch einlegen:

  • Frist: Sie haben in der Regel einen Monat ab dem Datum der Zustellung des Bescheids Zeit, um Widerspruch einzulegen.
  • Begründung: Der Widerspruch sollte begründet sein. Erklären Sie, warum Sie der Meinung sind, dass der Pflegegrad zu niedrig ist oder eine Ablehnung nicht gerechtfertigt ist.
  • Form: Der Widerspruch kann formlos erfolgen, sollte aber schriftlich eingereicht werden.

2. Dokumentation und Unterstützung:

  • Dokumentation: Sorgen Sie dafür, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen und Begutachtungen vollständig sind und bei Bedarf nachgereicht werden.
  • Unterstützung: Nutzen Sie die Hilfe von Pflegeberatern oder Rechtsbeiständen, um den Prozess zu unterstützen und die Chancen auf Erfolg zu erhöhen.

3. Zweitgutachten:

  • Zweitgutachten: Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird oft ein Zweitgutachten erstellt, das die Entscheidung der Pflegekasse überprüft.
  • Vorbereitung: Bereiten Sie sich auf das Zweitgutachten gründlich vor, indem Sie alle relevanten Informationen und Unterlagen bereithalten.

4. Klage beim Sozialgericht:

  • Letzter Schritt: Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht einreichen.

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Welche Rolle spielen ärztliche Gutachten und Diagnosen bei der Beantragung von Pflegegrad 2 bei psychischen Erkrankungen?

Ärztliche Gutachten und Diagnosen spielen eine entscheidende Rolle bei der Beantragung eines Pflegegrades, insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Diese Dokumente dienen als Grundlage für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und müssen die Art, den Schweregrad und die Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Selbstständigkeit im Alltag belegen.

Wichtige Aspekte:

  • Fachärztliche Expertise: Die Gutachten sollten von Fachärzten wie Psychiater oder Psychotherapeuten erstellt werden, da diese über die notwendige Expertise verfügen, um die Komplexität psychischer Erkrankungen zu bewerten.
  • Detaillierte Beschreibung: Sie müssen eine detaillierte Beschreibung der Beeinträchtigungen enthalten, die durch die psychische Erkrankung verursacht werden, wie z.B. Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen oder Stimmungsschwankungen.
  • Schweregrad der Erkrankung: Die Gutachten sollten den Schweregrad der Erkrankung und die notwendige Unterstützung im Alltag verdeutlichen, um die Pflegebedürftigkeit zu begründen.

Praktische Bedeutung:

  • Begutachtungsverfahren: Diese Gutachten sind entscheidend für das Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), das die Grundlage für die Zuerkennung eines Pflegegrades bildet.
  • Unterstützung im Alltag: Sie helfen dabei, die notwendige Unterstützung im Alltag zu definieren, die für Menschen mit psychischen Erkrankungen oft in Form von emotionaler Begleitung, Tagesstrukturierung und sozialer Unterstützung erfolgt.

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Gibt es spezielle Beratungsstellen oder Anlaufpunkte, die Menschen mit psychischen Erkrankungen bei der Beantragung von Pflegegrad 2 unterstützen?

Ja, es gibt verschiedene Beratungsstellen und Anlaufpunkte, die Menschen mit psychischen Erkrankungen bei der Beantragung eines Pflegegrades unterstützen können. Diese umfassen:

  • Unabhängige Pflegeberatungsstellen: Diese bieten kostenlose Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Pflegegraden an. Sie helfen bei der Vorbereitung auf die Begutachtung und können auch im Widerspruchsverfahren unterstützen.
  • Wohlfahrtsverbände: Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz (DRK) bieten ebenfalls Beratung und Unterstützung an. Sie helfen bei der Organisation von Haushaltshilfe und bieten Informationen zu verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten.
  • Selbsthilfegruppen: Diese Gruppen bieten emotionalen Austausch und Unterstützung. Sie können auch wertvolle Informationen und Tipps von anderen Betroffenen bieten, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben.
  • Pflegekassen und Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK): Diese Institutionen sind direkt in den Prozess der Begutachtung und Genehmigung von Pflegegraden involviert. Sie können ebenfalls Informationen und Unterstützung bieten.

Diese Beratungsstellen können helfen, Anträge korrekt auszufüllen, die Begutachtung vorzubereiten und im Widerspruchsverfahren Unterstützung zu bieten. Sie bieten zudem Informationen über die verschiedenen Leistungen, die mit einem Pflegegrad verbunden sind, wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Pflegegrad 2

Der Pflegegrad 2 bezeichnet eine Einstufung in der deutschen Pflegeversicherung für Menschen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem, das verschiedene Lebensbereiche (Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung, etc.) berücksichtigt. Bei Pflegegrad 2 liegt die Punktzahl zwischen 27 und 47,5 von 100 möglichen Punkten gemäß § 15 SGB XI.

Beispiel: Ein Patient mit einer Angststörung, der zwar grundlegende Alltagstätigkeiten selbst erledigen kann, aber regelmäßig Unterstützung bei Arztbesuchen, Behördengängen oder Einkäufen benötigt, weil er diese Situationen aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht allein bewältigen kann.


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Pflegebegutachtung

Die Pflegebegutachtung ist ein formelles Prüfverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad. Bei diesem Verfahren beurteilt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) oder bei privat Versicherten ein Gutachter von MEDICPROOF die Selbstständigkeit einer Person in sechs verschiedenen Lebensbereichen. Die rechtliche Grundlage bildet § 18 SGB XI.

Beispiel: Ein Gutachter besucht den Betroffenen zu Hause und beurteilt, inwieweit dieser alltägliche Verrichtungen selbstständig durchführen kann, wie etwa Körperpflege, Nahrungsaufnahme oder die Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen.


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Widerspruch

Der Widerspruch ist ein förmliches Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte, mit dem Betroffene eine Überprüfung und Änderung einer behördlichen Entscheidung erreichen können. Im Sozialrecht ist er vor einer Klage grundsätzlich erforderlich (Vorverfahren) gemäß § 84 SGG. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.

Beispiel: Nach Erhalt eines ablehnenden Bescheids zur Anerkennung des Pflegegrads 2 reicht der Versicherte innerhalb der Monatsfrist einen schriftlichen Widerspruch bei seiner Pflegekasse ein und begründet diesen mit seiner fortbestehenden Pflegebedürftigkeit.


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Psychische Erkrankungen im Pflegekontext

Psychische Erkrankungen sind im Pflegekontext geistig-seelische Beeinträchtigungen, die die Selbstständigkeit einer Person einschränken können. Seit der Pflegereform 2017 werden diese bei der Pflegeeinstufung gleichwertig zu körperlichen Einschränkungen berücksichtigt (§ 14 SGB XI). Die Bewertung erfolgt insbesondere in den Modulen „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ sowie „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“.

Beispiel: Eine Person mit einer Zwangsstörung benötigt möglicherweise täglich mehrere Stunden für Hygienemaßnahmen und kann ohne Unterstützung keine alltäglichen Entscheidungen treffen, was ihre Selbstständigkeit erheblich einschränkt.


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Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine gesetzlich verpflichtende Sozialversicherung in Deutschland, die finanzielle Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit gewährt. Sie ist als „Teilkaskoversicherung“ konzipiert und deckt nicht alle Kosten vollständig ab. Die rechtliche Grundlage bildet das SGB XI. Jeder gesetzlich oder privat Krankenversicherte muss auch eine entsprechende Pflegeversicherung abschließen.

Beispiel: Ein pflegebedürftiger Mann mit Pflegegrad 2 erhält von seiner Pflegeversicherung monatlich 316 Euro Pflegegeld, wenn er zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, oder Sachleistungen bis zu 724 Euro, wenn ein Pflegedienst die Versorgung übernimmt.


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GdB (Grad der Behinderung)

Der GdB bezeichnet den Grad der Behinderung und ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben. Die rechtliche Grundlage bildet das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX). Ein GdB ab 50 begründet eine Schwerbehinderung.

Beispiel: Ein Patient mit einem GdB von 100, wie im Urteilstext genannt, hat eine Beeinträchtigung, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maximal einschränkt, was bei schweren psychischen Erkrankungen der Fall sein kann.


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Volle Erwerbsminderung

Die volle Erwerbsminderung bezeichnet einen Zustand, bei dem eine Person aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Sie ist Voraussetzung für den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI und wird durch medizinische Gutachten festgestellt.

Beispiel: Ein Mann mit schwerer Angststörung und Zwangsgedanken kann aufgrund seiner Erkrankung keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, da er selbst einfache Arbeitsabläufe nicht mehr bewältigen kann und durch seine Symptomatik in jeder Arbeitssituation überfordert wäre.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 15 SGB XI Pflegegrade: Dieser Paragraph des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert die Pflegegrade 1 bis 5, welche den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person einstufen. Die Pflegegrade bestimmen maßgeblich die Höhe der Pflegeleistungen, die Betroffene von der Pflegeversicherung erhalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat den Kläger dem Pflegegrad 2 zugeordnet, nachdem die Beklagte Leistungen dieses Grades abgelehnt hatte. Strittig war also die korrekte Einstufung in einen Pflegegrad und damit der Anspruch auf entsprechende Leistungen.
  • § 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit: Nach diesem Paragraphen ist pflegebedürftig, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten hat und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Die Pflegebedürftigkeit muss auf körperliche, geistige oder seelische Ursachen zurückzuführen sein und für mindestens sechs Monate bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob die psychischen Erkrankungen des Klägers und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen den Tatbestand der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI erfüllen, um einen Pflegegrad zu rechtfertigen.
  • § 18 SGB XI Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Begutachtung: Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegekasse beauftragt in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) oder andere unabhängige Gutachter mit der Begutachtung des Antragstellers, um den Pflegebedarf zu ermitteln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Im Fall gab es zwei Begutachtungen mit unterschiedlichen Ergebnissen. Das Gericht musste die Validität und Aussagekraft dieser Gutachten prüfen, insbesondere da das erste Gutachten einen Pflegegrad 2 bejahte und das zweite verneinte.
  • Begutachtungsrichtlinien (BRi) / Modul 3 und 4: Die BRi konkretisieren die Begutachtung nach SGB XI und legen standardisierte Module zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit fest. Modul 3 („Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“) und Modul 4 („Selbstversorgung“) sind besonders relevant für Personen mit psychischen Erkrankungen, da sie spezifische Kriterien für diese Bereiche enthalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte sich auf die Bewertung in den Modulen 3 und 4, insbesondere die im ersten Gutachten ermittelten Punkte in diesen Modulen, um die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu beurteilen. Die unterschiedliche Gewichtung dieser Module in den beiden Gutachten war zentral für die gerichtliche Entscheidung.
  • § 8 SGB X Beratung und Auskunft: Dieser Paragraph im SGB X verpflichtet Leistungsträger wie die Pflegeversicherung, den Versicherten umfassend zu ihren Rechten und Pflichten zu beraten und ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies soll sicherstellen, dass Versicherte ihre Ansprüche kennen und wahrnehmen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn nicht explizit im Urteil erwähnt, ist die Beratungspflicht der Pflegeversicherung relevant, da Versicherte mit psychischen Beeinträchtigungen besonders auf verständliche Informationen und Unterstützung im Antragsverfahren angewiesen sind. Die Ablehnung des Pflegegrades durch die Beklagte zeigt, wie wichtig die korrekte Anwendung der Beratungs- und Auskunftspflichten ist.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 5 P 75/23 – Urteil vom 30.01.2025


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