Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 1 U 1520/17 – Urteil vom21.02.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 15. September 1993 unter Berücksichtigung eines möglichen Stützrententatbestandes aus einem bei der Beigeladenen versicherten Arbeitsunfall vom 15. Dezember 2000 Verletztenrente beanspruchen kann.
Der 1972 geborene Kläger ist Montageschlosser bei der W. V. Industriemontagen GmbH und knickte am 15. September 1993 bei Dacharbeiten auf einem Heizkraftwerk mit dem rechten Fuß um. Diagnostiziert wurde zunächst eine laterale Bandläsion am rechten Sprunggelenk, welche am 20. September 1993 operativ versorgt wurde. Bescheide durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten ergingen in diesem Zusammenhang damals nicht.
Am 15. Dezember 2000 verdrehte sich der Kläger im Rahmen einer bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen versicherten Tätigkeit das rechte Kniegelenk. Diagnostiziert wurde im weiteren Verlauf eine Ruptur des lateralen Bündels des vorderen Kreuzbandes am rechten Kniegelenk, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 23. bis 26. Januar 2001 im Kreiskrankenhaus B. S. operativ behandelt wurde. Mit Bescheid vom 19. November 2014 erkannte die Beigeladene das Ereignis vom 15. Dezember 2000 sinngemäß als Arbeitsunfall mit der Unfallfolge einer Teilruptur des rechten vorderen Kreuzbandes mit Muskelminderung am rechten Bein sowie einer mäßiggradigen Instabilität des rechten Kniegelenks an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 10 v.H. beziffert.
Am 3. August 2012 suchte der Kläger wegen Schmerzen im rechten Sprunggelenk („Unfalltag 15.09. 1993“) erneut den Durchgangsarzt auf. Dieser veranlasste in der Folgezeit die Erstellung eines MRT. Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte die Beklagte fest, dass sich hinsichtlich des rechtlichen Kniegelenks am 15. Oktober 2000 ein weiterer Arbeitsunfall mit der Folge einer teilweisen Kreuzbandruptur ereignet hatte und zog Unterlagen der Beigeladenen bei. Im ihrem Auftrag erstellte der Chirurg Dr. N. (1) am 4. Oktober 2013 ein Erstes Rentengutachten. Als Folgen des Arbeitsunfalles vom 15. September 1993 beschrieb er dort eine Distorsion des rechten Sprunggelenks mit fibularer Bandruptur, eine Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks, insbesondere für die Streckbewegung. Er bezifferte die MdE auf insgesamt 20 v. H. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. M. widersprach dieser Einschätzung in einer Stellungnahme vom 22. November 2013 und empfahl eine Zusammenhangsbegutachtung, welche die Beklagte bei den Dres. Sch. und B. in Auftrag gab. Diese führten in ihrem Zusammenhangsgutachten vom 30. Januar 2014 aus, dass die Sprunggelenkverletzung aus dem Jahre 1993 ohne messbare Folgen ausgeheilt sei. Im Jahre 1993 sei eine fibulare Bandruptur des rechten Sprunggelenks operativ behandelt worden. Die MdE sei mit 0 v.H. zu beziffern.
Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2014 das Ereignis vom 15. September 1993 sinngemäß als Arbeitsunfall und als Unfallfolge einen nach operativer Versorgung folgenlos ausgeheilten Riss des außenknöchelseitigen Kapsel-Bandapparates am rechten Sprunggelenk an. Der Talussporn am rechten Sprunggelenk sei unfallunabhängig. Die Unfallfolgen bedingten keine messbare MdE.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2014 zurückgewiesen wurde.
Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Dieses hat den Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. T. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Er hat in seinem Gutachten vom 15. April 2017 eine folgenlose Ausheilung der Unfallfolgen verneint. Die MdE aufgrund der Unfallfolgen am Sprunggelenk rechts sei seit dem 4. Oktober 2013 bis jetzt mit 10 v. H. zu bewerten. Zwar werde nach den Erfahrungswerten erst eine Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks von 0-0-30 ° mit einer MdE von 10 v. H. beziffert und im vorliegenden Fall sei die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks geringfügig besser. Dennoch sei in Zusammenschau der Bewegungseinschränkungen vom oberen Sprunggelenk und vom Subtalargelenk rechts die vorgenommene Einschätzung gerechtfertigt. Dieser Einschätzung ist der Beratungsarzt der Beklagten Dr. M. in einer Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 entgegengetreten. Als Funktionseinbuße hinsichtlich der Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk von Heben/Senken werde nach dem Messblatt ein Wert von 5-0-30 ° erreicht. Dies rechtfertige nicht, eine MdE von 10 v. H. zugrunde zu legen. Objektive Zeichen eines Mindergebrauchs des rechten Fußes/Beines fehlten. Eine Muskelminderung der rechten Wade oder eine seitenunterschiedliche Beschwielung der Fußsohlen sei nicht festgestellt worden. Auch nach den Röntgenaufnahmen liege eine Minderung des Kalksalzgehaltes im Fußskelett rechts nicht vor.
Das Sozialgericht Gotha hat mit Urteil vom 24. Oktober 2017 den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. zu zahlen. Aufgrund des Arbeitsunfalles vom 15. Dezember 2000 liege eine MdE in Höhe von 10 v. H. auf Dauer vor. Dem stünden belastbare Tatsachen nicht entgegen. Daher sei der Bescheid vom 19. November 2014 insoweit maßgeblich. Auch infolge des Arbeitsunfalles vom 15. September 1993 liege eine messbare MdE vor. Damit könnten sich beide Versicherungsfälle gegenseitig stützen, und dem Kläger sei für beide Versicherungsfälle eine Verletztenrente nach einer MdE von insgesamt 20 v. H. zu gewähren. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. T. vom 15. April 2014 lägen Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks vor, die mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten sei. Eine höhere MdE sei nicht zu vermuten. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die vom Kläger geklagten Beschwerden objektivierbar. Die Folgen des Arbeitsunfalles vom 15. Dezember 2000 seien mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 rechtskräftig festgestellt worden. Es bestehe daher kein Anlass hierzu nochmals gutachterliche Aussagen einzuholen. Die dortigen Feststellungen entsprächen den allgemeinen Erfahrungswerten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Urteil des Sozialgerichts sei bereits deshalb falsch, weil sie nicht zur Zahlung einer Verletztenrente für beide Unfälle in Höhe von 20 v. H. verpflichtet werden könne. Beim Kläger bestehe aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 15. September 1993 keine MdE in messbarer Höhe. Soweit Prof. Dr. T. hinsichtlich des Unfalles vom 15. September 1993 eine MdE von 10 v. H. vorschlage, sei diese nicht nachvollziehbar. Das Sozialgericht habe sich mit den begründeten Einwendungen des Beratungsarztes Dr. M. nicht ausreichend auseinandergesetzt. Selbst wenn dem Gutachten von Prof. Dr. T. zu folgen gewesen wäre, hätte sie nur zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 10 v. H. verurteilt werden dürfen. Die Entschädigung hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 15. Dezember 2000 obliege allein der Beigeladenen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 24. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht sind die Ausführungen von Dr. N. (1) und Prof. Dr. T. zum Vorliegen einer MdE von 10 v. H. nachvollziehbar. Prof. Dr. T. stelle Beschwerden im rechten Sprunggelenk fest, die eine MdE von 10 v. H. rechtfertigten. Aufgrund des Stützrententatbestandes aus dem Unfall vom 15. Dezember 2000 sei die für die Gewährung einer Verletztenrente erforderliche MdE von 20 v. H. erreicht. Er stelle die Entscheidung in das Ermessen des Senats.
Der Senat hat im den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. N. (2) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Er beschreibt in seinem Gutachten vom 21. November 2018 einen stabil ausgeheilten Kapsel-Band-Apparat. Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes betrage im Sinne der Fußhebung/-senkung 10-0-40 °. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks sei auf beiden Seiten normgerecht. Eine signifikante Muskelverschmächtigung finde sich nicht. Angesichts der festgestellten Bewegungsausmaße des oberen Sprunggelenks sei die MdE im nicht messbaren Bereich anzusiedeln. Die Argumentation von Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 15. April 2017, dass in der Zusammenschau der Bewegungseinschränkungen vom oberen Sprunggelenk und vom Subtalargelenk eine MdE von 10 v. H. zu rechtfertigen sei, sei nicht schlüssig. Im Rahmen der jetzigen Begutachtung sei eine Funktionsstörung des rechten unteren Sprunggelenks nicht ersichtlich gewesen. Die Fußhebung betrage 10 °. Auch Prof. Dr. T. beschreibe nur eine minimale Einschränkung der Bewegungsausmaße des unteren Sprunggelenks. Hinsichtlich des Unfalls vom 15. Dezember 2000 bestehe am rechten Kniegelenk eine leichte vordere Instabilität, die muskulär gut stabilisiert sei. Eine solche sei mit 10 v. H. zu bewerten.
Die Beigeladene sieht durch das Gutachten von Dr. N. (2) ihre Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren bestätigt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sacher Erfolg (§§ 143, 151 SGG).
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 20 v.H. zu zahlen. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 15. September 1993 ab dem 1. Oktober 2013. Die Folgen des Arbeitsunfalles erreichen nicht die für eine Rentenberechtigung erforderliche Höhe.
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus Anspruch auf Gewährung von Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Abweichend von dem in § 56 Abs. 1 Satz 1 normierten Regelfall, dass eine MdE infolge eines Versicherungsfalls erst dann mit Verletztenrente zu entschädigen ist, wenn sie mindestens 20 v. H. beträgt, tritt die Entschädigungspflicht nach § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 auch dann ein, wenn aus zwei Versicherungsfällen jeweils eine MdE von mindestens 10 v. H. resultiert.
Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögen des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 24/00 R, zitiert nach Juris). Bei der Bewertung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher maßgebend, sondern vielmehr der damit verbundene Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 11/15 R und vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R, beide zitiert nach Juris). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1987 – 2 RU 42/86, zitiert nach Juris). Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 11/15 R, zitiert nach Juris).
Eine Einbeziehung der Folgen des weiteren Arbeitsunfalles vom 15. Dezember 2000 darf nicht erfolgen, auch wenn Überschneidungen wegen der Betroffenheit des rechten Beines denkbar sind. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 50/02 R, zitiert nach Juris) sind Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, jeweils getrennt zu beurteilen. Die Bildung einer Gesamt-MdE kommt nicht in Betracht, auch wenn durch mehrere Arbeitsunfälle dasselbe Organ betroffen und wenn für die Entschädigung dieser Unfälle derselbe Unfallversicherungsträger zuständig ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass beide Arbeitsunfälle hinsichtlich des rechten Fußes und des rechten Knies getrennt zu beurteilen sind. Wechselwirkungen dürfen nicht gebildet werden.
Damit kann der Kläger, unabhängig davon, ob aus dem Arbeitsunfall vom 15. Dezember 2000 gegenüber der Beigeladenen ein Stützrententatbestand resultiert, eine Verletztenrente von der Beklagten bereits deshalb nicht beanspruchen, weil die Folgen des Arbeitsunfalles vom 15. September 1993 eine MdE i. H. v. 10 v.H. nicht begründen. Die bei ihm vorliegenden Unfallfolgen im Bereich des rechten Sprunggelenks (folgenlos ausgeheilter Riss des außenseitigen Kapsel-Band-Apparates) begründen entsprechend den Erfahrungswerten (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 712) keine MdE von 10 v.H. Nach den Erfahrungswerten begründet eine Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes von 0-0-30 ° eine MdE von 10 v.H. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. (2) im Gutachten vom 21. November 2018 beträgt die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks rechts 10-0-40 °. Auch mit gestrecktem Kniegelenk konnte eine Fußhebung von 10 ° gemessen werden. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks war auf beiden Seiten normgerecht. Eine signifikante Muskelverschmächtigung fand sich nicht. Daraus hat Dr. N. (2) nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass der Kläger sowohl hinsichtlich der Fußhebung als auch der Fußsenkung besser gestellt ist, sodass bei stabiler Ausheilung der Bandverhältnisse eine MdE von unter 10 v.H. und damit im nicht messbaren Bereich anzunehmen ist.
Soweit die Sachverständigen Dr. N. (1) im Gutachten vom 4. Oktober 2013 und Prof. Dr. T. im Gerichtsgutachten vom 15. April 2017 eine MdE von 10 v.H. empfehlen, weist Dr. N. (2) zu Recht darauf hin, dass hierfür keine tragfähige Begründung ersichtlich ist. Prof. Dr. T. begründet in seinem Gutachten vom 15. April 2017 die MdE-Einschätzung mit einer Zusammenschau der Bewegungseinschränkungen von oberem Sprunggelenk und Subtalargelenk rechts. Dies ist bereits deshalb widersprüchlich, weil er in seinem Gutachten vorher festgestellt hat, dass im Bereich der Knöchelgabel rechts keine posttraumatischen Knochenveränderungen vorliegen und ausschließlich Normvarianten ohne pathologischen Wert bei unauffälligem und altersentsprechendem oberen Sprunggelenk und Subtalargelenk zum Ausdruck kommen. Auch Dr. N. (2) führt in seinem Gutachten vom 21. November 2018 aus, dass das Bewegungsausmaß des unteren Sprunggelenks nach den Ausführungen von Prof. Dr. T. mit 4/5 nur minimal eingeschränkt sei, sodass im Vergleich mit einer kompletten Versteifung des vorderen unteren Sprunggelenks, was zu einer MdE-Empfehlung von 10 v.H. führen würde, auch in der Gesamtschau eine MdE-Bemessung i. H. v. 10 v.H. nicht gerechtfertigt ist. Des Weiteren weist Dr. N. (2) darauf hin, dass im Rahmen seiner Begutachtung eine Funktionsstörung des rechten unteren Sprunggelenks nicht nachgewiesen war, vielmehr die Fußhebung 10° betrug.
Daher lässt sich aus den Folgen des Unfalls vom 15. September 1993 eine MdE im messbaren Bereich nicht begründen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich aus den Folgen des Unfalls vom 15. Dezember 2000 ein Stützrententatbestand ableiten lässt oder nicht.
Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, dass die Entscheidung des Sozialgerichts auch aus anderen Gründen (vgl. die Hinweise im Erörterungstermin vom 18. Juni 2018) und wegen der Unbestimmtheit des Tenors zu 2. (kein Rentenbeginn genannt) in dieser Form keinen Bestand haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.