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MdE nach unfallbedingten Augenverletzungen

Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 3 U 259/20 – Urteil vom 14.04.2021

I. Die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 4. August 2020 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger 80 vH der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall aus dem Jahr 2012 betreffend das linke Auge. Zuvor hatte sich bereits 2010 ein Arbeitsunfall betreffend das rechte Auge ereignet, der hier nicht streitig ist.

Der 1961 geborene Kläger, der bereits Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH wegen eines Arbeitsunfalls vom 25.2.1990 bezieht, hatte am 10.03.2010 während der Arbeit einen Unfall erlitten, bei dem er sich eine Holzlatte ins rechte Auge gestoßen hatte. Gemäß dem Durchgangsarztbericht der M wurde am rechten Auge eine massive Hyposphagma, eine Rubeosis iridis, eine Hornhauterosion, eine Skleraruptur, eine Contusio bulbi, eine Zyklitis und eine Netzhautblutung diagnostiziert. Den streitigen Unfall erlitt der Kläger am 5.10.2012 während der Arbeit, als ihm ein Expanderhaken gegen das linke Auge prallte. Er stellte sich am 9.10.2012 erstmals augenärztlich bei R vor, der eine Contusio bulbi, eine iritische Reizung sowie Sphinktereinrisse diagnostizierte. Die korrigierte Sehkraft des rechten Auges (RA) lag bei 1,0, die des linken Auges (LA) bei 0,7.

Am 11.2.2013 stellte der Kläger betreffend beide Arbeitsunfälle einen Rentenantrag. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Krankenkasse des Klägers mit, zwischen 2002 und 2013 hätten drei augenärztliche Konsultationen stattgefunden, und legte einen Augenarztbericht der S vom 27.2.1996 vor. Die Sehkraft ohne Korrektur betrug damals am LA 0,7 und am RA 0,4-0,5.

Die Beklagte holte daraufhin ein augenärztliches Rentengutachten des E vom 8.7.2013 ein. Dieser stellte eine korrigierte Sehkraft am RA und LA sowie eine beidäugige Gesamtsehschärfe von jeweils 1 fest. E führte aus, am 5.10.2012 sei es zu einer Augenprellung gekommen, wesentliche Unfallfolgen seien eine Linsentrübung, eine Glaskörperdestruktion, eine Makulaveränderung und eine erhöhte Blendempfindlichkeit. Unfallunabhängig bestünden eine Refraktionsstörung mit Notwendigkeit einer Brillenkorrektur sowie eine altersentsprechende Presbyopie. Die MdE liege bis auf Weiteres unter 10 vH.

Mit Bescheid vom 2.8.2013 wurde daraufhin ein Anspruch auf Verletztenrente nach dem Arbeitsunfall vom 5.10.2012 abgelehnt. Der Arbeitsunfall habe zu folgenden, bei der MdE-Bewertung berücksichtigten Beeinträchtigungen geführt: Linsentrübung, Glaskörperzerstörung, Veränderung der Makula, eine erhöhte Blendempfindlichkeit. Dadurch werde die MdE nicht um wenigstens 20 vH gemindert. Ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 zurückgewiesen, wobei zur Begründung auf das Gutachten des E verwiesen wurde. Die dagegen am 30.07.2014 beim Sozialgericht (SG) Regensburg erhobene Klage wurde als unzulässig abgewiesen.

Mit Antrag vom 03.01.2017 begehrte der Kläger abermals die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund beider Unfallereignisse. Die Beklagte holte daraufhin zwei augenärztliche Gutachten des S1 vom 20.3.2017 ein. Dieser stellte eine korrigierte Sehschärfe am RA von 0,6, am LA von 0,8 und eine beidäugige korrigierte Gesamtsehschärfe von 0,8 fest. Die korrigierte Sehschärfe bei Blendung betrage am RA 0,2 und am LA 0,25. Der Unfall vom 5.10.2012 habe am linken Auge zu einer Schädigung der Pupillenmuskulatur und einer leichten Erweiterung der Pupille, zu leichten Linsentrübungen und zu einer Veränderung der Makula am Augenhintergrund geführt. Die MdE am linken Auge liege ab 7.3.2017 bei 5 vH.

Mit dem streitigen Bescheid vom 7.4.2014 wurde daraufhin ein Anspruch auf Verletztenrente nach dem Arbeitsunfall vom 5.10.2012 abgelehnt. Die Begutachtung durch S1 vom 7.3.2017 habe keine Befunde gezeigt, die eine MdE in rentenberechtigendem Grad ergeben. Dagegen legte der Bevollmächtigte des Klägers am 18.4.2017 Widerspruch ein und verwies auf die Schwere der Beeinträchtigungen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14.10.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf das Gutachten des S1 Bezug genommen.

MdE nach unfallbedingten Augenverletzungen
(Symbolfoto: KANGWANS/Shutterstock.com)

Dagegen hat der Klägerbevollmächtigte am 9.11.2017 beim Sozialgericht (SG) Regensburg Klage erhoben und auf die erheblichen beim Kläger bestehenden Dauerbeeinträchtigungen verwiesen. Das SG hat einen Befundbericht der Augenklinik R vom 25.3.2019 eingeholt und Beweis erhoben durch ein augenärztliches Sachverständigengutachten der O vom 28.7.2019. Diese hat eine korrigierte Sehschärfe von 0,5 beidseits sowie eine beidäugige korrigierte Gesamtsehschärfe von 0,63 beschrieben. Es bestehe ein hochgradig eingeschränktes Dämmerungssehen mit Blendung. Der Unfall vom 5.10.2012 habe zu einer Prellung des linken Augapfels und in der Folge zu einer Linsentrübung, einer Glaskörperdestruktion und einer erhöhten Blendempfindlichkeit geführt. Im Vergleich zu der Begutachtung durch S1 im Jahre 2017 habe sich die Sehschärfe unfallbedingt auf 0,5 verschlechtert. Aus der Visuseinschränkung von 0,5 für das linke Auge ergebe sich eine MdE von 5 vH. Auf Nachfrage des SG führte die Sachverständige mit ergänzender Stellungnahme vom 22.02.2020 aus, dass sich auch keine Änderung des Beweisergebnisses ergebe, wenn die Veränderung des Gesundheitszustands in Bezug auf die Funktionsstörungen aus dem Jahre 2013/2014 gesehen werde.

Mit Gerichtsbescheid vom 4.8.2020 wurde der Bescheid vom 7.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2017 bezüglich des Unfallereignisses vom 5.10.2012 insoweit abgeändert, als dem Kläger ab dem 19.06.2019 eine Verletztenrente nach einer MdE von 10 vH zu gewähren sei und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Visusminderung von 0,5 auf einem Auge ergebe bei einem vollkommen intakten Visus am anderen Auge nach der Sehschärfetabelle eine MdE von 5 vH. Eine Erhöhung für die weitergehend vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen, insbesondere die Blendempfindlichkeit, ergebe sich nicht. Jedoch dürfe in der vorliegenden Fallkonstellation nicht alleine auf die Visusminderung des linken Auges abgestellt werden, sondern es müsse eine kombinierte Sehschärfe unter Berücksichtigung des Zustands des rechten Auges (ebenfalls korrigierter Visus von 0,5) im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige erfolgen. Daraus ergebe sich hier eine MdE von 10 vH. Die Grundsätze für den Vor- und Nachschaden seien für das Zusammentreffen zweier unfallbedingter Schädigungen dahingehend zu modifizieren, dass hinsichtlich des Vorschadens nicht auf den Unfallzeitpunkt abzustellen, sondern auch Verschlechterungen zu berücksichtigen seien. Es reiche nicht, dass hinsichtlich des Vorschadens ein eigener Anspruch geltend gemacht werden könne. Sonst würden in unbilliger Art und Weise die durch die Wechselwirkung der Unfallschäden beider Arbeitsunfälle überproportional wirkenden Funktionseinschränkungen unter den Tisch fallen.

Gegen den am 8. bzw. 9.9.2020 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Beklagte am 30.9.2020 und der Kläger am 2.10.2020 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, eine Änderung der MdE könne sich nur aus einer Fortentwicklung der eigentlichen Folgen des Versicherungsfalls ergeben. Der aufgrund der Kausalitätstheorie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgenommene zeitliche Einschnitt nach Abschluss des Versicherungsfallgeschehens verbiete die Berücksichtigung anderer, nicht durch den Versicherungsfall herbeigeführter Änderungen. Das gelte auch, wenn es sich bei dem Vorschaden um einen anderen Arbeitsunfall handele, da sonst Unfallfolgen doppelt berücksichtigt würden. Es bestehe daher kein Raum, von der Rechtsprechung des BSG abzuweichen. Der Klägerbevollmächtigte hat eine Verletztenrente nach einer MdE von 10 vH bereits ab Januar 2017 beantragt und zur Begründung ausgeführt, neben dem Visus seien andere Beeinträchtigungen MdE-erhöhend zu berücksichtigen.

Der erkennende Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines augenärztlichen Gutachtens des D unter Mitarbeit von R vom 10.12.2020. Diese haben eine korrigierte Sehschärfe am RA von 0,63, am LA von 0,4 sowie binokular von 0,63 sowie einen Visus bei voller Blendung rechts von 0,5 und links von 0,3 festgestellt. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, Folgen des Unfalls vom 5.10.2012 seien ein Z.n. Contusio bulbi (stumpfe Prellung des Augapfels), feine Risse des Musculus sphincter pupillae L>R mit temporal leichter Pupillenentrundung und im Seitenvergleich größerer Pupille (Anisokorie), eine traumatische Trübung der natürlichen Linse (Cataracta traumatica) mit sektorieller Kontusionstrübung und diffuser fortgeschrittener Trübung des Linsenkerns und der Linsenrinde. Unfallunabhängig bestünden beidseits Astigmatismus, Presbyopie sowie am LA ein Aderhautnaevus und eine umschriebene parafoveale Pigmentepithel-Unregelmäßigkeit der Makula. Die Verschlechterung der Sehschärfe sei Folge der unfallbedingten zunehmenden Eintrübung der Linsen. Die MdE betrage nach der MdE-Visus-Tabelle der DOG unter Berücksichtigung nur der Beeinträchtigungen des linken Auges 5 vH, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einschränkungen des rechten Auges 10 vH, frühestens ab 19.6.2019.

Mit Schriftsätzen vom 11.2.2021 und 12.2.2021 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg Az. S 5 U 285/17 wird insoweit abgeändert, als die Beklagte bezüglich des Unfallereignisses vom 5.10.2012 dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 10 vH bereits ab Januar 2017 zu gewähren hat.

Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Betreffend den Unfall vom 10.3.2010 ist folgendes ergänzend auszuführen: E gab im augenärztlichen Rentengutachten vom 8.7.2013 die Unfallfolgen mit einer Pupillenveränderung sowie einer beginnenden Cataracta traumatica an. Unfallunabhängig bestünden eine Presbyopie, Myopie und ein Astigmatismus. Die MdE liege unter 10 vH. Mit Bescheid vom 02.08.2013 und Widerspruchsbescheid vom 10.10.2014 wurde ein Anspruch auf Verletztenrente abgelehnt. Der Unfall habe zu folgenden bei der MdE-Bewertung berücksichtigten Beeinträchtigungen geführt: massives Hyposphagma (= Unterblutung der Bindehaut), Veränderung des Pupillenschließmuskels (Pupillarsphinkter), beginnende Linsentrübung. Eine hiergegen erhobene Klage galt als zurückgenommen. Auf den Rentenantrag vom 3.1.2017 holte die Beklagte ein augenärztliches Gutachten des S1 vom 13.03.2017 mit ergänzender Stellungnahme vom 19.6.2017 ein. Dieser gab als wesentliche Unfallfolge eine leichte Änderung der Pupille, einen traumatischen Katarakt und Rindentrübungen der Augenlinse im temporal unteren Quadranten bis zur Pupille an. Zwar sei bei einer reinen Bewertung der Sehschärfe lediglich eine MdE von 5 vH anzusetzen, jedoch sei die Blendung beim Kläger stärker als sie in der MdE-Tabelle eingeschlossen wäre, so dass eine MdE von 10 vH angemessen sei. Mit Bescheid vom 7.4.2017 sowie Widerspruchsbescheid vom 24.10.2017 wurde ein Anspruch auf Verletztenrente wegen des Ereignisses vom 10.3.2010 abgelehnt. Im Rahmen des dagegen laufenden Klageverfahrens vor dem SG Regensburg ist ein augenärztliches Gutachten der O vom 28.7.2019 eingeholt worden. Diese hat ausgeführt, Unfallfolgen seien mehrere Pupillensphinkterrisse, eine Linsentrübung und eine Kammerwinkelrezession von 2 Uhr bis 7 Uhr. Die korrigierte Sehschärfe am rechten Auge habe sich unfallbedingt seit dem Vergleichsgutachten des Jahres 2013 von 1,0 bei beginnender Linsentrübung auf 0,5 verschlechtert. Aus der Visuseinschränkung des rechten Auges ergebe sich keine MdE von mindestens 10 vH. Mit Gerichtsbescheid vom 4.8.2020 ist die Klage abgewiesen worden. Im dagegen anhängigen Berufungsverfahren des Klägers hat der Senat ein Gutachten des D unter Mitarbeit von R vom 10.12.2020 eingeholt. Diese sind zu dem Ergebnis gekommen, unfallbedingt bestünden am rechten Auge Z.n. Contusio bulbi (stumpfe Prellung des Augapfels) durch eine Holzlatte, eine tiefe Kontusionsrosette der natürlichen Linse i.S.e. Cataracta subcapsularis anterior mit diffuser fortgeschrittener Trübung des Linsenkerns und der Linsenrinde (Cataracta traumatica) sowie funktionell nicht relevante winzige Risse des Musculus sphincter pupillae. Die seit 2013 zunehmende Visusminderung sei auf die traumatisch bedingte Linsentrübung zurückzuführen. Gemäß der MdE-Visus-Tabelle liege die MdE bei einem korrigierten Visus von 0,63 bei 0 vH, wobei die Begleiterscheinungen, v.a. die erhöhte Blendempfindlichkeit, bereits berücksichtigt seien. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen erstinstanzlichen Akten des SG Regensburg, die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die beigezogenen Akten zum Arbeitsunfall vom 10.3.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Vorliegend war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglich, da beide Beteiligte schriftsätzlich zugestimmt haben.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und bedürfen gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Jedoch führen die Berufungen nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das SG Regensburg die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 19.6.2019 eine Verletztenrente nach einer MdE von 10% zu gewähren.

Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Gerichtsbescheid vom 4.8.2020 der Bescheid der Beklagten vom 7.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2017, mit welchem die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt hatte. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Verletztenrente, der Kläger begehrt eine Verletztenrente in Höhe von 10 vH bereits ab Januar 2017, und nicht – wie erstinstanzlich geurteilt – ab 19.6.2019. Die Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Voraussetzung für den Rentenanspruch ist also ein – hier anerkannter – Arbeitsunfall, das Bestehen einer bestimmten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Kausalität zwischen dem Versicherungsfall und der Erwerbsminderung sowie eine bestimmte Mindesthöhe und Mindestdauer der MdE.

Eine Gesundheitsstörung ist Folge eines Versicherungsfalls iSd § 8 SGB VII, wenn sie spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist (haftungsausfüllende Kausalität); ein Gesundheitserstschaden ist Folge einer versicherten Einwirkung, wenn diese den Gesundheitserstschaden wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rpsr., vgl. BSG Urteile vom 24.7.2012 – B 2 U 9/11 R und vom 09.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, beide juris). Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden sowie zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden als Unfallfolgen einschließlich Verschlimmerungen gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (st. Rspr., vgl. BSG Urteile vom 24.7.2012 – B 2 U 9/11 R, vom 17.2.2009 – B 2 U 18/07 und vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, alle juris). Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache für das Entstehen eines neuen bzw. die Verschlimmerung eines bereits bestehenden Gesundheitsschadens wesentlich ist, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden, sowie auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten (st. Rspr., vgl. stellv. BSG Urteile vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 15 ff m.w.N. und vom 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12). Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher, einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung, u.a. die konkurrierende Ursache (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. BSG vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 16). Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Dabei ist „wesentlich“ nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist, kann auch als „Gelegenheitsursache“ oder „Auslöser“ bezeichnet werden (vgl. grundlegend BSG Urteil vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 15).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG Urteile vom 7.9.2004 – B 2 U 34/03 R und vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 -, beide juris). Zum Beweismaßstab gilt, dass das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden und die Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. Für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (st. Rpsr., vgl. dazu BSG Urteil vom 2.4.2009 – B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (st. Rspr., vgl. dazu BSG Urteil vom 2.4.2009 – B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes oder Erfahrungswissens in dem einschlägigen Wissenschaftsgebiet zu erfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 24.7.2012 – B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 61; vom 18.1.2011 – B 2 U 5/10 R -, juris Rn. 28; und vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R -, juris jeweils m.w.N.).

Die Höhe der MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Um das Vorliegen einer MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden (stRspr, vgl. BSG, Urteile vom 18.1.2011 – B 2 U 5/10 R, vom 22.6.2004 – B 2 U 14/03 R m.w.N. -, beide juris; Ricke in KassKomm, § 56 SGB VII, Stand 9/2020, Rn. 16, 25; Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 56 SGB VII, Stand 3/2014, Rn. 17 und 45 ff).

Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (st.Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 18.1.2011 – B 2 U 5/10 R, vom 5.9.2006 – B 2 U 25/05 R und vom 2.5.2001 – B 2 U 24/00 R -, alle juris; Scholz, a.a.O., Rn. 57 f). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (st.Rspr., vgl. BSG Urteile vom 18.1.2011 – B 2 U 5/10 R und vom 22.6.2004 – B 2 U 14/03 R -, beide juris). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (st.Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 22.6.2004 – B 2 U 14/03 R und vom 2.5.2001 – B 2 U 24/00 R -, beide juris; Scholz, a.a.O., Rn. 47, 59 ff).

Neben diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umständen für die Bemessung der MdE sind aus der gesetzlichen Definition der MdE sowie den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung fließende rechtliche Vorgaben zu beachten, insbesondere betreffend die hier relevanten Fragen nach der Berücksichtigung von Vor- und Nachschäden. Grundsätzlich bezieht sich der Versicherungsschutz auf die Person des Versicherten und seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Entschädigt wird die speziell bei dem Versicherten durch den Versicherungsfall hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens; die Bewertung der MdE stellt daher nicht auf eine gesunde Vergleichsperson, sondern auf die individuellen Verhältnisse des Versicherten ab (BSG, Urteile vom 5.9.2006 – B 2 U 25/05 R -, juris Rn. 11 f. und vom 30.5.1988 – 2 RU 54/87 -, juris Rn. 18; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 56, Stand 1/2020, Rn. 10.5; Kranig in Hauck/Noftz, SGB, § 56 SGB VII, Stand 5/2018, Rn. 42 m.w.N.). Dies verlangt § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach die „infolge“ des Versicherungsfalls eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und die dadurch verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens maßgeblich sind. Bestanden also bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bereits gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (sog. Vorschäden), werden diese – unabhängig davon, ob sie durch einen Versicherungsfall i.S.d. SGB VII verursacht sind – für die Bemessung der MdE berücksichtigt, wenn die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vorschäden beeinflusst werden (vgl. BSG, Urteil vom 5.9.2006 – B 2 U 25/05 R -, juris Rn. 15; Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 132 ff. und für das Auge 315 ff.; Ricke, a.a.O., § 56 Rn. 19ff.; Heinz in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung – Kommentar, Stand 1/2021, § 56, Stand 9/2015, Rn. 58 ff.; Holtstraeter in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, § 56 Rn. 4 f.; Kranig a.a.O., Rn. 322; Kunze in Becker/Franke/Molkentin, Sozialgesetzbuch VII, 5. Auflage 2018, § 56 Rn. 18 ff.). Dabei ist ein Vorschaden jede vor dem Versicherungsfall und unabhängig davon bestehende Gesundheitsstörung, die klinisch manifest ist und Beschwerden bereitet (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 132). Konkret ist zur Bemessung der unfallbedingten MdE nach ständiger Rechtsprechung des BSG die bei dem Verletzten vor dem Unfall bestandene Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Diese individuelle Erwerbsfähigkeit ist dabei mit 100 vH einzusetzen und die Einbuße an der individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Unfall in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken (BSG, Urteile vom 17.3.1992 – 2 RU 20/91 -, juris Rn. 15, vom 1.3.1989 – 2 RU 40/88 -, juris Rn. 14 und vom 24.2.1977 – 8 RU 58/76 -, juris Rn. 16).

Zu entschädigen sind alle, aber auch nur diejenigen Gesundheitsstörungen, die das Unfallereignis wesentlich bedingt hat, nach Maßgabe ihrer späteren Verbesserungen oder Verschlimmerungen. Dagegen sind spätere unfallunabhängige sog. Nachschäden grundsätzlich von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, selbst wenn sie sich auf die Arbeitsunfallfolgen dahin auswirken, dass sie die unfallbedingte MdE verstärken (vgl. BSG, Urteile vom 17.3.1992 – 2 RU 20/91 -, juris Rn. 16, vom 24.2.1977 – 8 RU 58/76 – juris Rn. 16 f., vom 21.9.1967 – 2 RU 65/66 – juris Rn. 20 und vom 29.5.1962 – 7/9 RV 634/60 -, juris Rn. 10 ff.; dabei hat sich das BSG wiederholt auf die Grundsätzlichen Entscheidungen (GE) des Reichsversicherungsamts (RVA) Nr. 1955 vom 28.6.1902 – AN 1902, 560 und Nr. 2268 – AN 1908, 571 und die Entscheidung des Großen Senats des Reichsversorgungsgerichts (RVG) vom 5.2.1926 – RVG 6, 28 berufen; zur Abgrenzung zwischen Nachschaden und Unfallfolge auch: vgl. BSG, Beschluss vom 25.4.2017 – B 9 V 84/16 B -, juris Rn. 12; vgl. auch Heinz, a.a.O., Rn. 68 f.; vgl. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 48 SGB X Rn. 5.10.; Kranig, a.a.O., Rn. 43; Kunze, a.a.O., Rn. 25; Schönberger und Mehrtens, in: Grundsatzfragen zur sozialen Unfallversicherung, Bd. 2, Festschrift für Dr. Lauterbach zum 80. Geburtstag, 1981, 286, 292; Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 317 ff.). Dementsprechend hat das BSG die Gewährung einer höheren Rente wegen einer Augenverletzung durch den späteren Verlust des zweiten Auges abgelehnt; dieser Nachschaden i.S.e. unfallunabhängigen Verlustes des zweiten Auges könne die Verhältnisse, die für die Feststellung der Unfallentschädigung maßgebend gewesen seien, nicht mehr beeinflussen (BSG, Urteil vom 21.9.1967 – 2 RU 65/66 -, juris Rn. 20; ebenso für das Entschädigungsrecht: BSG, Urteile vom 10.12.1975 – 9 RV 112/75, vom 19.6.1962 – 11 RV 1188/60 und vom 29. 5.1962 – 7/9 RV 634/60 -, alle juris). Auch völlige Erwerbsunfähigkeit steht als unfallfremder „Nachschaden“ einer Verletztenrente nur dann entgegen, wenn sie bereits bestanden hat, als der Unfallschaden eingetreten ist (BSG, Urteil vom 24.2.1977 – 8 RU 58/76 – juris Rn. 18).

Ausgehend von diesen Vorgaben besteht auf Basis der nachgewiesenen Unfallfolgen und der nachgewiesenen, für die MdE-Einschätzung relevanten Folgen des Unfalls vom 10.3.2010 am rechten Auge (dazu 1.) ein Anspruch des Klägers auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 10 vH ab dem 19.6.2019, nicht jedoch davor (dazu 2.). Der Senat stützt sich insoweit auf die in erster und zweiter Instanz eingeholten überzeugenden und übereinstimmenden Gutachten der R/D sowie O sowie die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der E und S1 im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 SGG iVm §§ 415 ff Zivilprozessordnung (ZPO); vgl. BSG, Urteile vom 5.2.2008 – B 2 U 8/07 R -, juris Rn. 51 m.w.N.; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage, § 200 SGB VII, Stand: 6/2019, Rn. 58; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 128 Rn. 7f.).

1a). Am linken Auge bestehen zur Überzeugung des Senats als Folgen des streitigen Arbeitsunfalls eine Linsentrübung (Cataracta traumatica) mit Abnahme der korrigierten Sehschärfe auf 0,4, einer vermehrten, besonders nachts ausgeprägten Blendempfindlichkeit, einem reduzierten Kontrastsehen und einem generell neblig-verschwommenen Seheindruck sowie eine Glaskörperzerstörung und eine Veränderung der Makula.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2.8.2013 – mit entsprechender Wiederholung im streitigen Bescheid – bereits eine leichte Linsentrübung nach Augapfelprellung, eine Glaskörperzerstörung, eine Veränderung der Makula sowie eine erhöhte Blendempfindlichkeit als Unfallfolgen anerkannt. Inwieweit ein Bescheid der materiellen Bestandskraft (§ 77 SGG) fähige Regelungen trifft, ist durch Auslegung eines Bescheids aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont zu klären (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches; vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 – B 2 U 28/04 R -, juris; vgl. auch Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 31 SGB X, Stand: 12/2020, Rn. 25 ff.). Dazu hat das BSG ausgeführt, dass die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsakts grundsätzlich auf den Entscheidungsausspruch, den so genannten Verfügungssatz, beschränkt ist, wobei ein Verwaltungsakt mehrere Verfügungssätze enthalten kann (st Rspr und allgM in der Literatur; vgl. stellv. BSG Urteil vom 22.6.2004 – B 2 U 36/03 -, juris m.w.N. zur Rspr.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 77 Rn. 5b ff.; Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 31 Rn. 42ff. jeweils m.w.N.). Zur Klärung des Umfangs der Bindungswirkung kann daneben auch die Begründung des Verwaltungsakts berücksichtigt werden. Zudem können – auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind – Teile der Begründung eines Verwaltungsakts als weiterer Verfügungssatz bewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt; die gesamte Begründung ist deshalb daraufhin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X trifft (BSG Urteile vom 25.3.2015 – B 6 KA 22/14 R -, juris und vom 22.6.2004 – B 2 U 36/03 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.).

Ausgehend davon, hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 2.8.2013 eine Regelung bzgl. der Folgen des streitigen Arbeitsunfalls getroffen. Zwar findet sich die entsprechende Aussage in der Begründung. Jedoch wird dort zunächst in einem separaten Absatz, der durch Abstände vom restlichen Text getrennt ist, ausgeführt „Ihr Arbeitsunfall hat zu nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, die wir bei der Bewertung der MdE berücksichtigt haben“ mit anschließender stichpunktartiger Nennung dieser Beeinträchtigungen. In einen weiteren separaten Absatz werden die Beeinträchtigungen – ebenfalls stichpunktartig – genannt, die unabhängig vom Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere aber wird abschließend ausgeführt, dass die „Entscheidung zu den Folgen des Arbeitsunfalls und zur MdE“ sich auf das Gutachten des E stütze. Aufgrund dieser optischen Hervorhebung, der stichwortartigen Nennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Unfallfolgen sowie der abschließenden Aussage, ist dies aus dem objektiven Empfängerhorizont nicht nur als Begründung zu sehen, sondern muss als Regelung i.S.e. bindenden Festlegung der Unfallfolgen verstanden werden, gerade unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers, die Folgen des Unfalls geklärt zu haben, auch wenn keine Verletztenrente gewährt wird.

Es steht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen zur Überzeugung des Senats fest, dass auch die Zunahme der Linsentrübung und in der Folge die erhöhte Blendempfindlichkeit sowie die zunehmende Einschränkung der Sehschärfe wesentlich durch den Arbeitsunfall vom 5.10.2012 verursacht sind. Die O und R/D haben übereinstimmend und überzeugend ausgeführt, dass das Trübungsmuster dem einer klassischen traumatischen Genese entspricht und das Trübungsausmaß wesentlich fortgeschrittener ist, als dies physiologischerweise im Alter des Klägers zu erwarten wäre. Die Linsentrübung ist daher, wovon auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter ausgegangen sind, unfallbedingt. Schlüssig haben die O und R/D dargelegt, dass es aufgrund dieser Trübung ohne Zweifel zu der festgestellten Abnahme der Sehschärfe, der vermehrten und besonders nachts ausgeprägten Blendempfindlichkeit, zu einem reduzierten Kontrastsehen und einem generell neblig-verschwommenen Seheindruck gekommen ist. Des Weiteren steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gutachtens der R/D fest, dass es unfallbedingt zu feinen Rissen des Musculus sphincter pupillae mit temporal leichter Pupillenentrundung und im Seitenvergleich größerer Pupille (Anisokorie) gekommen ist.

b) Am rechten Auge bestehen keine Folgen des streitigen Arbeitsunfalls. Jedoch bestehen Folgen des früheren, von der Beklagten als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 2.8.2013 bindend (§ 77 SGG) anerkannten Unfalls vom 10.3.2010, die bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen sind und zu denen deshalb hier ebenfalls Feststellungen zu treffen sind. Mit Bescheid vom 2.8.2013 wurden als Folgen des Unfalls vom 10.3.2010 bereits anerkannt Veränderungen des Pupillenschließmuskels sowie beginnende Linsentrübungen. Dass diese Gesundheitsstörungen bereits anerkannt sind, ergibt sich aus der Auslegung des Bescheids vom 2.8.2013 aus dem objektiven Empfängerhorizont; insofern kann wegen der Parallelität zum Bescheid selben Datums betreffend den hier streitigen Arbeitsunfall auf das oben Gesagte verwiesen werden. Zur Überzeugung des Senats ist auch die Zunahme der Linseneintrübung mit der verbundenen Verschlechterung der korrigierten Sehschärfe auf derzeit 0,63 sowie einer erhöhten Blendempfindlichkeit Folge des Unfalls vom 10.3.2010. Die O sowie R/D haben dies übereinstimmend und überzeugend damit begründet, dass das hier vorliegende diffuse und alle Schichten der Linsen betreffende Trübungsmuster typisch unfallbedingt ist, sich keine anderen Pathologien am rechten Auge fanden und die gemessene Sehschärfe mit dem Ausmaß der Linsentrübung vereinbar ist.

c) Weitere Folgen des Unfalls vom 5.10.2012 am linken Auge und des Unfalls vom 10.3.2010 am rechten Auge bestehen zur Überzeugung des Senats nicht.

Nach übereinstimmender Aussage aller Gutachter, der sich der Senat anschließt, sind der beidseitige Astigmatismus und die beidseitige Presbyopie sowie am linken Auge der Aderhautnaevus anlage- und nicht unfallbedingt.

Soweit schriftsätzlich Probleme aufgrund Schmerzen beim Lesen kleiner Buchstaben geltend gemacht wurden, hat der Kläger dies bei der ambulanten Untersuchung durch R nicht angegeben. Zwar ist zweifellos bei einer Sehschärfe von 0,4 (LA) bzw. 0,63 (RA) das Lesen kleiner Buchstaben erschwert. Jedoch gibt es, wie die R/D ausgeführt haben, auf augenärztlichem Gebiet kein morphologisches Korrelat für die Augenschmerzen, so dass diese beidseits weder objektiviert sind noch im Sinne einer conditio-sine-quo non unfallbedingt wären; auch O hat trotz dort geklagter Schmerzen / Tränen beim Lesen keine entsprechende Unfallfolge angenommen.

Soweit Kopfschmerzen bei längerem Lesen geltend gemacht werden, kann dahinstehen, ob diese im Vollbeweis vorliegen, da – wie die R/D schlüssig ausgeführt haben – beidseits kein anatomisches Korrelat dafür besteht und damit jedenfalls ein Unfallzusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden kann.

Soweit ein beeinträchtigter Lidschluss geltend gemacht wird, ist dieser nicht objektiviert, da dieser weder von den Gutachtern noch den Behandlern beschrieben wurde.

Soweit der Kläger beidseits eine Beeinträchtigung beim Schlafen durch fehlende volle Dunkelheit bei geschlossenem Auge aufgrund des gerissenen Pupillenschließmuskels geltend gemacht hat, ist auf Basis der Ausführungen der R/D eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch den streitigen Arbeitsunfall nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Gleiches gilt für das rechte Auge betreffend den Unfall vom 10.3.2010. Denn die R/D haben überzeugend ausgeführt, dass es bei Dunkelheit physiologischerweise zu einer Weitstellung der Pupillen komme. Auch beim Kläger sei bei abgedunkelter Untersuchung eine Aufweitung der Pupille des linken Auges auf 4 mm (und des rechten Auges auf 3,5 mm) erfolgt, was jeweils einer durchschnittlich weiten Pupille bei Dunkelheit entspricht. Der gerissene Pupillenschließmuskel hingegen hat die Funktion, die Pupille bei Helligkeit zu verengen, so dass nur dann ein Funktionsdefizit aufgrund des Sphinkterdefekts relevant werden würde. Auch dies ist beim Kläger aber nicht der Fall, da bei Beleuchtung beidseits ein „Spielen“ der Pupille aufgetreten ist. Eine Störung der Hell-Dunkeladaptation im Sinne einer retinalen Pathologie (Netzhautdystrophie) liegt nach den Untersuchungen der R/D beidseits nicht vor. Allerdings ist aufgrund der unfallbedingten vermehrten Blendung und des allgemein nebligen Sehens nachvollziehbar, dass eine Anpassung an unterschiedliche Lichtsituationen erschwert ist.

Soweit der Kläger eine hohe Empfindlichkeit gegen Wind- und Staubentwicklung beidseits als Unfallfolge geltend macht, ist dies nicht objektiviert. Die R/D haben vielmehr überzeugend dargelegt, dass eine Empfindlichkeit gegen Wind und Staub physiologisch ist und eine normale Reaktion auf derartige Umwelteinflüsse darstellt. Hier haben sich beim Kläger weder am linken noch am rechten Auge anatomischen Veränderungen gefunden, welche auf eine besonders hohe Empfindlichkeit gegenüber Wind und Staub hindeuten würden.

Soweit ein schnelles Reizen des Auges / eine vermehrte Entzündungstendenz / tränende Augen geltend gemacht werden, war dies weder für das linke noch das rechte Auge objektivierbar. So fand sich in der gutachterlichen Untersuchung durch R beidseits kein vermehrter Entzündungsreiz, die Bindehaut war nicht übermäßig gerötet, die Bindehautgefäße zeigten keine vermehrte Injektion. Auch bei der Untersuchung durch O war die Bindehaut beidseits reizfrei.

2. Auf Basis der nachgewiesenen Unfallfolgen ergibt sich zur Überzeugung des Senats für die unfallbedingte Gesundheitsstörung am linken Auge ab 19.6.2019, jedoch nicht davor, eine MdE von 10 vH.

Die Einschätzung der MdE bei Augenverletzungen richtet sich vornehmlich nach dem Ausmaß der Sehschädigung (Sehschärfe, Gesichtsfeldausfälle), höhere Werte kommen in Betracht, wenn zusätzlich erhebliche Beschwerden, z.B. Reizerscheinungen, Kopfschmerzen, vorliegen (Schönberger / Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 307; Burggraf, Augenärztliche Begutachtung, 2016, S. 163). Eine erhöhte Blendempfindlichkeit ist nach übereinstimmender Aussage der gerichtlich gehörten Sachverständigen bereits in der Sehschärfetabelle enthalten und wird nur relevant, wenn keine sonstige Minderung des Sehvermögens besteht (vgl. ebso. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 309, 315 und Burggraf, a.a.O., S. 156). Auch andere mit einer Funktionsminderung des Sehvermögens einhergehende Beeinträchtigungen sind von den Tabellenwerten erfasst, wenn sie nicht wesentlich über das normalerweise zu erwartende Beeinträchtigungsmoment hinausgehen (Burggraf, a.a.O., S. 156).

Ausgehend davon richtet sich hier die MdE wesentlich nach der Sehschärfe; denn MdE-erhöhende Unfallfolgen bestehen nach dem unter 1. Gesagten nicht. Reizerscheinungen und Kopfschmerzen sind nicht als Unfallfolgen nachgewiesen. Die Blendempfindlichkeit und das neblige Sehen mit erschwerter Anpassung an Lichtveränderungen können – wie die R/D ausgeführt haben – als übliche Begleiterscheinungen der Linsentrübung nicht zu einer höheren MdE führen. Auch die leichte Erweiterung der Pupille aufgrund des gerissenen Sphinktermuskels kann nicht MdE-erhöhend angesetzt werden, da die Pupille des Klägers bei der Untersuchung lebhaft auf Beleuchtung spielte und daher mit der Sphinkterverletzung keine relevante Funktionseinschränkung verbunden ist, wie die R/D schlüssig dargelegt haben. Eine MdE wäre dagegen erst bei einer Augenmuskellähmung anzusetzen (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 315). Nicht MdE-relevant ist auch die als Unfallfolge bereits anerkannte „Glaskörperdestruktion“ in Form der von den R/D beschriebenen kondensierten Kollagenfibrillen. Denn von diesen ist, wie die Sachverständigen schlüssig dargelegt haben, keine funktionelle Beeinträchtigung zu erwarten, zumal die Fibrillen nur in einer physiologischen und insgesamt geringen Ausprägung zu sehen waren. Gleiches gilt nach den R/D auch für die als Unfallfolge anerkannten Makulaveränderungen. Diese Einschätzung der Gutachter überzeugt auch deshalb, weil 2013 noch eine Sehschärfe von 1,0 gemessen wurde, obwohl die R/D bzgl. der Makula keine Verschlechterung gegenüber 2013 beschrieben haben. Ein vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachter unzureichender Lidschluss ist nicht nachgewiesen.

Auf Basis der Sehschärfe ist zur Überzeugung des Senats eine MdE von 10 vH seit 19.6.2019 angemessen. Die MdE bestimmt sich bei vermindertem Sehvermögen grundsätzlich aus der Sehschärfentabelle der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG), die ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 19.12.2000 – B 2 U 49/99 R -, juris Rn. 17 und vom 27.5.1986 – 2 RU 20/85 -, juris Rn. 13; Bieresborn, SGb 2015, 379, 382; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 308 f.). Demnach werden die Augen als paariges Organ begutachtet. Die MdE ergibt sich aus der beidäugigen Gesamtsehschärfe zum einen und der Sehschärfe des schlechteren Auges zum anderen. Liegt ein Vorschaden am unverletzten Auge vor, so ist nach der Literatur für den Extremfall (vorbestehende Erblindung an einem Auge mit nachfolgender Erblindung am anderen Auge) für den vollständigen Verlust des zweiten Auges eine MdE von 100 vH angemessen (so Schönberger/ Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 315 f. und Burggraf, S. 168 für den Fall, dass das erste Auge ebenfalls durch einen Versicherungsfall verloren wurde). War das vorgeschädigte Auge nicht blind oder ohne wirtschaftlichen Wert, so ist zu prüfen, welche Auswirkungen der Sehverlust am zweiten Auge individuell für den Betroffenen hat, und die MdE abstrakt zu schätzen. Dabei ist bei Werten unter 0,5 an beiden Augen auf die Sehschärfentabelle zurückzugreifen; war das Unfallauge zum Zeitpunkt des Unfalls das bessere Auge, ist die MdE höher und ab 0,4 nach der Tabelle zu schätzen, war es das schlechtere, ist die MdE niedriger (so Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 315 f.).

Hier wurden folgende korrigierte Sehschärfen gemessen, die zur Überzeugung des Senats im Vollbeweis feststehen aufgrund der Messungen der jeweiligen Gutachter, die auch von keinem der späteren Gutachter und keinem der Beteiligten in Frage gestellt wurden:

…………

Wendet man die Sehschärfe-Tabelle für die jeweiligen Zeitpunkte unter Berücksichtigung der jeweils gemessenen beidäugigen Gesamtsehschärfen an, so ergibt sich ab dem 19.6.2019 eine – hier aufgrund des Stützrententatbestands (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) relevante – MdE von 10 vH. Eine MdE von 10 vH vor dem 19.6.2019 scheidet aufgrund der von S1 zuvor gemessenen Werte aus, denn bei einer beidäugigen Gesamtsehschärfe von 0,8 würde sich eine MdE von 10 vH erst bei einer Sehschärfe des schlechteren Auges von 0,4 oder schlechter ergeben, die damals nicht vorlag.

Allerdings bestand auf dem rechten Auge im Zeitpunkt des streitigen Unfalls vom 5.10.2012 noch eine korrigierte Sehschärfe von 1,0, die im Unfallzeitpunkt keine MdE gerechtfertigt hat. Diese hat sich – wie bereits oben dargelegt – als Folge des Unfalls vom 10.3.2010 i.S.d. der Theorie der wesentlichen Bedingung erst nach dem streitigen Arbeitsunfall verschlechtert. Ausgehend davon haben die gerichtlich gehörten Gutachter übereinstimmend die MdE für das linke Auge mit 5 vH angegeben, also die beidäugige Gesamtsehschärfe zum Unfallzeitpunkt (1,0) zugrunde gelegt. Jedoch hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Gesamtsehschärfe eine MdE von 10 vH ab 19.6.2019 bejaht. Zur Überzeugung des Senats liegt unter systematischen und teleologischen Aspekten in der Verschlechterung des Sehvermögens auf dem rechten Auge, die Folge des anerkannten Arbeitsunfalls 2010 ist, kein irrelevanter Nachschaden. Vielmehr handelt es sich um eine nach Maßgabe der paarigen Begutachtung bei Augenschäden beachtliche Weiterentwicklung eines Vorschadens. Die Bedenken der Beklagten gegen diese Auslegung vermögen nicht zu überzeugen.

Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass die „infolge eines Versicherungsfalls“ bestehenden Einschränkungen entschädigt werden sollen, schließt eine Berücksichtigung späterer Verschlechterungen eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Vorschadens bei paralleler Verschlechterung der Unfallfolgen nicht aus. Denn wenn sich die MdE für eine Unfallfolge – wie bei den Augen – nicht nur aufgrund der Schäden am betroffenen Auge, sondern auch der Gesamtsehschärfe ergibt, dann ist eine sich aufgrund von Vorschäden stärker auswirkende Beeinträchtigung hier des – ebenfalls verschlechterten – linken Auges durchaus, jedenfalls auch, „infolge des Unfalls“ eingetreten. Der Wortlaut ist also insoweit offen.

Auch systematische Aspekte stehen der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen, sondern stützen sie. Zwar hat das BSG – wie zuvor dargelegt – in ständiger Rechtsprechung den Unfall als Zäsur angesehen, so dass für die Bemessung der schädigungsbedingten MdE der zur Zeit des schädigenden Ereignisses bestehende Zustand des Verletzten „ein für alle Mal“ den maßgebenden Vergleichspunkt bildet. Ausgehend davon erachtet eine Ansicht in der Literatur Verschlimmerungen eines Vorschadens pauschal als irrelevant, da gemäß der sog. „Nachschadenstheorie“ die Ursächlichkeit des Arbeitsunfalls mit dem Bewirken der Schädigung und der unmittelbar an ihr haftenden gesundheitlichen Folgen vergehe und sich nicht über das schädigende Ereignis hinaus fortsetze (Schönberger/ Mehrten/ Valentin, a.a.O., S. 320 f. und identisch Schönberger/ Mehrten, a.a.O., 286, 294; ebenso zur Verschlimmerung, da sie außerhalb der Kausalkette des Unfalls liege: Holtstraeter, a.a.O., § 56 Rn. 4).

Allerdings betrafen die o.g. Entscheidungen zur Nachschadenstheorie entweder Fälle, in denen die Schädigungen am zweiten Auge erst nach dem unfallversicherungs- bzw. versorgungsrechtlich relevanten Verlust des ersten Auges eingetreten waren (so die BSG-Urteile vom 10.12.1975 – 9 RV 112/75, vom 19.6.1962 – 11 RV 1188/60, vom 21.9.1967 – 2 RU 65/66, vom 29. 5.1962 – 7/9 RV 634/60 und vom 25.10.1978 – 9 RV 68/77-, alle juris; ebenso RVA, GE Nr. 2268 – AN 1908, 571 und die Entscheidung des Großen Senats des RVG vom 5.2.1926 – RVG 6, 28) oder Fälle, in denen sich lediglich ein bereits vorbestehender Schaden, nicht aber die Unfall-/Schädigungsfolge selbst verschlechtert hatte. In der letzteren Konstellation hat das RVA einen Anspruch auf höhere Rente abgelehnt, da eine Veränderung der bei der Rentenfeststellung maßgebenden Verhältnisse nur dann vorliege, wenn die Veränderung in dem durch den Unfall herbeigeführten Zustand eintrete und auf den Unfall zurückzuführen sei; das gelte auch, wenn eine Verschlechterung wegen einer bereits beim Unfall vorliegenden Erkrankung absehbar sei (RVA, GE Nr. 1955 vom 28.6.1902 – AN 1902, 560). In einem vergleichbaren Fall hat das BSG die Revision gegen die ablehnende LSG-Entscheidung nicht zugelassen, da eine rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nur in einer Änderung der Schädigungsfolgen liegen könne, sonst werde das Verhältnis zwischen Vor- und Nachschäden gestört (BSG, Beschluss vom 4.10.1984 – 9a BV 100/84 -, juris Rn. 5). Demgegenüber hat das BSG bei der erstmaligen MdE-Festsetzung betreffend eine Knieverletzung hinsichtlich einer erst nach dem wehrdienstbedingten Schaden eingetretene Fettsucht, die sich auf die orthopädische Schadensfolgen ausgewirkt hat, nach der Ursache der Fettsucht differenziert. Die MdE wegen einer Schädigungsfolge sei nicht höher zu bewerten, wenn nach der Schädigung ein – schädigungsunabhängiges – neues Leiden (Nachschaden) hinzukomme und die Schädigung sich deshalb stärker auswirke als zur Zeit des Eintritts der Schädigung. Anders sei es dann, wenn ein Vorschaden vorliege, die Fettsucht also auf krankhaften Veränderungen beruhe, die konstitutions- oder krankheitsbedingt schon vor der Schädigung vorgelegen haben; es müsse jedoch schon ein krankhaftes Geschehen vorgelegen haben (BSG, Urteil vom 25.6.1963 – 11 RV 568/62 -, juris Rn. 15 ff.). Später hat das BSG zu diesem Urteil ausgeführt, mit dem „neuen Leiden“ sei nur eine Krankheit gemeint sei, die bereits zur Zeit der Schädigung bestanden habe, nicht aber eine weitere Entwicklung eines schädigungsunabhängigen Krankheitszustands (BSG Urteil vom 4.10.1984 – 9a BV 100/84 -, juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 9.12.1959 – 10 RV 591/56 -, juris Rn. 14 f., das die Abgrenzung zwischen Vorschaden und Schadensanlage betrifft).

Der hiesige Fall entspricht von der Konstellation der letztgenannten Entscheidung, da es hier um eine erstmalige MdE-Einschätzung geht, die aufgrund einer Verschlechterung der Folgen des streitigen Unfalls am linken Auge vorzunehmen ist, so dass sich hier die Frage nach einer wesentlichen Änderung nicht stellt, sondern lediglich die Frage, ob die Verschlechterung des rechten Auges bei der MdE-Einschätzung bzgl. des linken Auges zu berücksichtigen ist. Jedenfalls für den hiesigen Fall, dass die maßgebliche Erkrankung (Linsenschädigung) am rechten Auge bereits im Unfallzeitpunkt vorlag und sich daraus i.S.d. Theorie der wesentlichen Bedingung die Verschlechterung des Sehvermögens ergeben hat, sprechen systematische Erwägungen für letzteres. Das BSG hat die Irrelevanz von Nachschäden damit begründet, dass maßgeblich die Verhältnisse bei Eintritt des schädigenden Ereignisses seien. Damit gehörten Vorschäden zu den tatsächlichen Verhältnissen, die zur Rentenfeststellung erforderlich gewesen seien, mithin zum „ersten Glied der versorgungsrechtlich erheblichen Ursachenkette“, da sie für den „Erfolg“ des zweiten Ereignisses mit ursächlich seien; sie könnten sich dann auf den Grad der MdE nach dem zweiten Ereignis auswirken (BSG, Urteile vom 19.6.1962 – 11 RV 1188/60 -, juris Rn. 22 f.; ähnlich bereits das RVG, Entscheidung des Großen Senats vom 5.2.1926 – RVG 6, 28, 33). Dies sei zu unterscheiden von „außerhalb der versorgungsrechtlich erheblichen Ursachenkette liegenden Schäden“, die zeitlich nach dem schädigenden Ereignis und unabhängig von diesem eingetreten seien; ein solches weiteres Ereignis habe keine Bedeutung für die Folgen des ersten Ereignisses, weil dessen Ursachenkette bereits sein letztes Glied erreicht habe. Denn bei der MdE-Feststellung gehe es nicht darum, einen Geschehensablauf zwischen Gesundheitsstörung und MdE zu beurteilen, die MdE-Feststellung sei nicht Folge, sondern Bewertung des „Erfolgs“. Eine Ursache setze sich nicht über das schädigende Ereignis hinaus in oder mit einer späteren neuen Ursache ganz oder teilweise fort (BSG, Urteile vom 19.6.1962 – 11 RV 1188/60 -, juris Rn. 22 f. und vom 10.12.1975 – 9 RV 112/75 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Die sog. Nachschadenstheorie findet ihre Rechtfertigung in der haftungsbegrenzenden Funktion der Kausalitätslehre; wenn nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip die volle Entschädigung für den Gesundheitszustand in Frage komme, müsse die Haftung auf unfallabhängige Schäden begrenzt bleiben (so Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 48 SGB X, Rn. 5.10.; Sacher, a.a.O., § 56 Rn. 23 und Schönberger/ Mehrtens, a.a.O., S. 286, 292).

Diese Argumentation zielt auf später eingetretene, neue Kausalreihen; ihr lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kausalreihe, die im Unfallzeitpunkt bereits gesetzt war und die Unfallfolgen beeinflusst, zwingend als Nachschaden zu qualifizieren ist. Im Gegenteil: Wenn Vorschäden das erste Glied der versorgungsrechtlichen Kausalkette darstellen, dann ist nicht ersichtlich, warum die sich daraus kausal i.S.d. Theorie der wesentlichen Bedingungen entwickelnden Folgen nicht mehr Teil dieser Kausalkette sein sollten. So liegen die Verhältnisse hier. Der Vorschaden am rechten Auge bestand in Form einer Linsenschädigung bereits im Unfallzeitpunkt; aus diesem hat sich als Unfallfolge i.S.d. Theorie der wesentlichen Bedingungen eine Verschlechterung der Sehkraft ergeben. Damit wurde im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätslehre durch die Verschlechterungen am rechten Auge gerade keine neue Kausalkette gesetzt.

Zwar hat das BSG in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei Vorschäden auf die Erwerbsfähigkeit im Unfallzeitpunkt abzustellen ist, die mit 100 vH anzusetzen sei (vgl. BSG, Urteil vom 29.4.1964 – 2 RU 155/62 -, juris Rn. 24 für Vorschädigung am gleichen Organ). Allerdings hat das BSG einen Vorschaden, konkret den Verlust des kleinen Fingers, ausreichen lassen, der nicht als solcher, sondern erst im Zusammenwirken mit einem weiteren Unfall, konkret dem Verlust eines weiteren Fingers, einen relevanten Verlust der Erwerbsfähigkeit verursacht hatte (BSG, Urteil vom 13.5.1966 – 5 RKn 30/64 -, juris; ebenso: Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 56 Rn. 10.7). Der Vorschaden muss also nicht zwingend bereits im Unfallzeitpunkt eine MdE bedingt haben.

Auch unter Würdigung des Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Berücksichtigung der unfallkausalen Weiterentwicklung eines Vorschadens nicht ausgeschlossen und jedenfalls dann geboten, wenn der Vorschaden ebenfalls auf einem Versicherungsfall beruht. Nach einhelliger Auffassung ist der Versicherte in dem Zustand geschützt, wie er sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls befindet. Dabei gehört es zum Risiko der Unfallversicherung, dass sie auch für solche Folgen eines Arbeitsunfalles einzustehen hat, die darauf beruhen, dass die unmittelbaren Unfallfolgen bei einem vorgeschädigten Versicherten eine stärkere Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachen, als bei einem bisher unversehrten Versicherten (BSG, Urteil vom 13.5.1966 – 5 RKn 30/64 -, juris). Wenn aber im Unfallzeitpunkt eine Erkrankung – hier Linsenschädigung – bereits bestand, sind diese und ihre Auswirkungen jedenfalls dann vom Risiko der Unfallversicherung erfasst, wenn wie hier keine neue Kausalkette in Gang gesetzt wurde.

Soweit die Beklagte gegen eine solche Sichtweise eingewandt hat, dadurch käme es bei der Verschlimmerung des ersten Unfalls zu einer doppelten Entschädigung, überzeugt dies nicht. Denn die Verschlechterung des Vorschadens ist nach dem BSG überhaupt nur zu berücksichtigen, wenn erstmals oder aufgrund einer relevanten Verschlimmerung die MdE betreffend den zweiten Unfall festzustellen ist; eine Verschlechterung allein des ersten Unfalls reicht gerade nicht aus. Hat sich aber das zweite Auge verschlechtert, so wirkt sich eine Verschlechterung parallel am ersten Auge gerade auch auf den Umfang der Funktionseinschränkung des zweiten Auges aus, da nach der MdE-Tabelle die Schädigung eines Auges auch in Abhängigkeit von der Gesamtsehschärfe und damit der Sehschärfe des anderen Auges bewertet wird. Darin ist immanent, dass bei zwei Arbeitsunfällen an verschiedenen Augen, sich eine MdE über 100 vH ergeben kann (Extrembeispiel: Erblindung aufgrund zweier nacheinander liegender Unfälle: MdE von 25 vH für das erste Auge, von 100 vH für das zweite Auge; vgl. dazu bereits oben sowie BSG, Urteil vom 29.1.1959 – 2 RU 273/56 -, juris Rn. 27); § 59 SGB VII sieht insoweit eine Begrenzung vor). Indem man hier die Verschlechterung des rechten Auges als Vorschaden wertet, wird dies lediglich dem Zustand gleichgestellt, der bestünde, wenn die Sehkraft des rechten Auges bereits vor dem zweiten Unfall das heutige Niveau gehabt hätte. Der Einwand der Beklagten kann also nicht überzeugen.

Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass Vorschäden sehr häufig sind, sich ggf. abhängig vom Verhalten des Versicherten entwickeln, und dass jedenfalls bei altersbedingter Weiterentwicklung eines bestehenden degenerativen Vorschadens auch unter praktischen Erwägungen eine Ausweitung des Vorschadensbegriffs problematisch erscheint (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.5.1962 – 7/9 RV 634/60 -, juris Rn. 18 sowie bereits RVA, GE Nr. 2268 – AN 1908, 571). Jedoch ergibt sich nach der hier vertretenen Auslegung eine Eingrenzung bereits dadurch, dass nur eine Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, die sich i.S.d. unfallversicherungsrechtlichen Kausalität aus einem im Unfallzeitpunkt bereits bestehenden Schaden entwickelt. Für diesen Fall hält der Senat die Berücksichtigung jedenfalls dann für angemessen, wenn der Vorschaden wie hier ebenfalls auf einem Arbeitsunfall beruht.

Das SG hat zutreffend dargelegt, dass sich in diesem Fall bei strikt getrennter Betrachtung der beiden Arbeitsunfälle Folgen von Arbeitsunfällen kumulieren, ohne dass sich dies in der MdE-Bewertung spiegeln würde. Es hat insbesondere anschaulich begründet, warum separate Ansprüche nach den Arbeitsunfällen dem tatsächlichen Umfang der Beeinträchtigung nicht gerecht würden (wenn es hier zur Erblindung der beiden Augen aufgrund der Unfälle käme, bestünde trotzdem nur für jeden Unfall eine MdE von 25 vH, während ansonsten Erblindung zu einer MdE von 100 vH führt). Zwar ist auch bei verschiedenen Arbeitsunfällen nach ständiger Rspr. des BSG grundsätzlich eine strikte Trennung der Unfallfolgen und der MdE-Festsetzung vorzunehmen. Dies gilt sogar dann, wenn zwei Arbeitsunfälle dasselbe Organ betreffen und eine Zuständigkeit desselben Unfallversicherungsträgers besteht, da die gesetzliche Unfallversicherung nur den durch den jeweiligen Unfall herbeigeführten Schaden ausgleicht (vgl. BSG, Urteile vom 24.8.1966 – 2 RU 53/62 -, juris. Rn. 34 zu zwei dasselbe Auge betreffenden Unfällen und vom 19.8.2003 – B 2 U 50/02 R -, juris Rn. 21). Allerdings wird dieser Grundsatz durch die hiesige Auslegung nicht durchbrochen, auch die Unfallfolgen und MdE werden hier getrennt betrachtet. Es wird lediglich als Argument für die hiesige Auslegung der Vor- und Nachschadenstheorie berücksichtigt, dass die Unfallversicherung alle durch einen versicherten Unfall bedingten Gesundheitsschäden ausgleichen soll. Auch das BSG hat in einer Entscheidung betreffend die Schädigung desselben Auges durch zwei verschiedene Arbeitsunfälle die MdE getrennt bewertet, jedoch dabei betont, dass der Versicherte nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er das Sehvermögen durch einen einzigen Unfall verloren hätte (BSG, Urteil vom 24.8.1966 – 2 Ru 53/62 -, juris Rn. 35). Dies wäre in der Gesamtbetrachtung aber nicht gewährleistet, wenn Unfallfolgen des ersten Unfalls nicht als Vorschäden berücksichtigt werden. Diese sind gerade nicht dem privaten und schicksalhaften, mithin unversicherten Verlauf einer Erkrankung zuzuordnen.

Ausgehend davon ist hier die MdE für das linke Auge ab dem 19.6.2019, jedoch nicht davor, mit 10 vH gemäß den Ausführungen der R/D angemessen. Denn dies entspricht dem Wert der Sehschärfentabelle für das jeweilige Gesamtsehvermögen und das Sehvermögen des (schlechteren) linken Auges.

Damit waren beide Berufungen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis eine Verurteilung auf Dauer erreichen konnte und nur betreffend den Anspruch für ca. 2,5 Jahre unterlegen ist.

Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen (zur Möglichkeit einer beschränkten Revisionszulassung: BSG, Urteil vom 3.9.2014 – B 10 ÜG 2/14 R -, juris Rn. 10), da die Frage, ob und unter welchen Umständen die Weiterentwicklung eines durch einen vorangegangenen Arbeitsunfall bedingten Vorschadens rechtlich bei der MdE-Bewertung des zweiten Unfalls zu berücksichtigen ist, wenn sich auch dessen Folgen geändert haben, höchstrichterlich nicht geklärt erscheint und dieser Rechtsfrage Relevanz über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt.

 

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