Miete zahlen an den eigenen Bruder, das Geld bar gegen Quittung: Sobald widersprüchliche Angaben und zweifelhafte Belege aufeinandertreffen, gerät der Anspruch auf staatliche Unterstützung ins Wanken. Vor dem Sozialgericht Braunschweig stellt sich nun die Frage, ab wann ein Mietverhältnis unter Verwandten rechtlich überhaupt noch als ernsthaft gilt.
Mietverträge unter Verwandten müssen einem Fremdvergleich standhalten, um im Eilverfahren vor dem Sozialgericht als glaubhaft anerkannt zu werden. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: S 28 AS 125/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Sozialgericht Braunschweig
Datum: 10.04.2026
Aktenzeichen: S 28 AS 125/26
Verfahren: Eilverfahren
Rechtsbereiche: Sozialrecht, Mietrecht
Relevant für: Bürgergeld-Empfänger, Vermieter unter Verwandten, Jobcenter
Das Jobcenter darf Mietzahlungen an Verwandte verweigern, wenn ernsthafte Zweifel am Vertrag bestehen.
Das Gericht vermutet ein Scheingeschäft wegen vieler Widersprüche in den vorgelegten Mietverträgen.
Mieter müssen tatsächliche Mietzahlungen durch lückenlose Kontoauszüge oder andere Belege nachweisen.
Das Jobcenter zahlt keine Wohnkosten bei unglaubwürdigen Mietforderungen innerhalb der eigenen Familie.
Eine unzugestellte Räumungsklage belegt keine akute Gefahr für einen sofortigen Wohnungsverlust.
Nachträglich erstellte Quittungen ohne Belege für Barabhebungen reichen als Beweis meist nicht aus.
Wann Eilrechtsschutz bei Mietverträgen unter Verwandten scheitert
Ein rechtlicher Eilschutz setzt nach § 86b Abs. 2 SGG voraus, dass ein konkreter Anspruch auf eine Leistung sowie ein eilbedürftiger Grund vorliegen. Das bedeutet konkret: Ein Eilverfahren dient dazu, in dringenden Fällen eine schnelle vorläufige Entscheidung herbeizuführen, damit Betroffene nicht das Ende eines oft jahrelangen Hauptverfahrens abwarten müssen. Beide Voraussetzungen müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Tatsachen nicht lückenlos bewiesen werden müssen, sondern lediglich so dargelegt werden müssen, dass sie dem Gericht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dabei trifft die Leistungssuchenden eine besondere Mitwirkungspflicht, um die Dringlichkeit und Berechtigung ihres Anliegens nachzuweisen.
Um Ihre Mitwirkungspflicht im Eilverfahren zu erfüllen, bereiten Sie eine vollständige Mappe vor: Legen Sie lückenlose Kontoauszüge der letzten sechs Monate, den unterzeichneten Mietvertrag und eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über die aktuelle Rückstandshöhe bereit. Ohne diese sofort greifbaren Belege riskieren Sie eine Ablehnung allein wegen fehlender Glaubhaftmachung.
Das Sozialgericht Braunschweig wendete diese strengen Maßstäbe an, als eine 24-jährige schwangere Frau und ihr 25-jähriger Ehemann im Eilverfahren (Az. S 28 AS 125/26) die Übernahme von Mietschulden und laufenden Unterkunftskosten verlangten. Die zuständige Behörde hatte den regulären Lebensunterhalt bewilligt, die Wohnungskosten jedoch abgelehnt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da das Paar weder einen überzeugenden rechtlichen Anspruch noch eine akute Notlage belegen konnte. Daran änderte auch eine bereits beim Amtsgericht Braunschweig eingereichte Räumungsklage (Az. 113 C 711/26) nichts. Dass hier zwei verschiedene Gerichte beteiligt sind, liegt an der Aufgabenverteilung: Das Sozialgericht entscheidet über staatliche Leistungen des Jobcenters, während das Amtsgericht als Zivilgericht für den Räumungsstreit zwischen Vermieter und Mieter zuständig ist. Bereits zuvor war das Paar mit dem gleichen Anliegen in einem ersten Eilverfahren vor dem Sozialgericht (Az. S 52 AS 341/25 ER) gescheitert.
Redaktionelle Leitsätze
Ein Mietvertrag unter nahen Verwandten begründet keinen Anspruch auf staatliche Übernahme der Unterkunftskosten, wenn wechselnde Vertragsbedingungen, unklare Zahlungswege und fehlende Belege für ein unwirksames Scheingeschäft sprechen.
Handschriftliche Mietquittungen über angebliche Barzahlungen besitzen keine hinreichende Beweiskraft, wenn das Schriftbild auf eine nachträgliche Anfertigung hindeutet und entsprechende Barabhebungen auf den Kontoauszügen fehlen.
Eine Räumungsklage rechtfertigt keinen gerichtlichen Eilrechtsschutz zur Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit, solange der Vermieter den Gerichtskostenvorschuss nicht einzahlt und die Klage dem Mieter folglich nicht zugestellt wird.
Warum widersprüchliche Mietbeträge auf ein Scheingeschäft hindeuten
Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen können rechtlich anerkannt werden, müssen aber zwingend einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet konkret: Das Mietverhältnis muss inhaltlich und in der Durchführung genau so gestaltet sein, wie es auch zwischen völlig fremden Personen üblich wäre. Fehlt ein ernstliches Mietverlangen, kann der Vertrag nach § 117 BGB als unwirksames Scheingeschäft gewertet werden. Eine absolute Grundvoraussetzung für staatliche Hilfen ist stets die Existenz einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung. Mietzinsforderung ist der juristische Fachbegriff für den vertraglichen Anspruch des Vermieters auf die Zahlung der Miete.
Wie schwer der Nachweis bei familiären Verflechtungen fällt, zeigte die juristische Prüfung der eingereichten Vertragsdokumente. Der Bruder des Ehemanns trat als Vermieter der jungen Familie auf. Die Papiere wiesen jedoch erhebliche Widersprüche auf: Einem ersten Vertrag über 900 Euro monatliche Miete folgte ein späterer, undatierter Kontrakt, der plötzlich eine Kaltmiete von 700 Euro nebst pauschalen Nebenkosten auswies. Da die Erklärungen zu den Zahlungsmodalitäten und zur Miethöhe in der Folge mehrfach wechselten, erkannte das Gericht ein Scheingeschäft. Die Richter werteten das ständige Anpassen der Dokumente als massives Indiz gegen eine ernsthaft gewollte vertragliche Bindung.
Der Vortrag zu den Zahlungsmodalitäten ist widersprüchlich. […] Nach alledem hält das Gericht es derzeit für überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen den Antragstellern und dem Bruder des Antragstellers zu 2.) ein Scheingeschäft vorliegt. – so das Sozialgericht Braunschweig
Praxis-Hürde: Der Fremdvergleich
Der entscheidende Hebel war hier die fehlende Beständigkeit der Vertragsunterlagen. Werden Mietbeträge ohne nachvollziehbaren Grund angepasst (etwa von 900 auf 700 Euro) oder Dokumente nicht datiert, wertet die Rechtsprechung dies als Indiz dafür, dass der Vertrag nur für das Amt aufgesetzt wurde. Ein echtes Mietverhältnis unter Fremden würde solche Unklarheiten nicht aufweisen.
Warum gestundete Miete keinen Anspruch auf Leistungen begründet
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernimmt der Staat nur diejenigen Kosten für eine Unterkunft, die einer bedürftigen Person auch tatsächlich entstanden sind. Die Ernsthaftigkeit der vertraglichen Forderung beurteilen die Gerichte anhand der individuellen Umstände des Einzelfalls. Dabei ist die lückenlose Vorlage von Belegen notwendig, um die tatsächliche Mietbelastung zweifelsfrei glaubhaft zu machen. Das Gericht prüft hierbei insbesondere, ob die Forderung „gestundet“ wurde. Eine Stundung bedeutet, dass der Vermieter dem Mieter erlaubt, die Zahlung offiziell auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben; ist dies dauerhaft der Fall, fehlt es an der für staatliche Hilfe nötigen aktuellen finanziellen Belastung.
Leistungen sind nur für solche Unterkunfts- und Heizkosten zu übernehmen, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht […]. Der Hilfebedürftige muss einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. – so das Gericht
Zweifel an handschriftlichen Belegen
Um die verlangten Zahlungsflüsse zu untermauern, legten die Eheleute Quittungen über angebliche Barzahlungen für den Zeitraum von Juli 2023 bis Februar 2025 vor. Die Kammer schenkte diesen Dokumenten jedoch keinen Glauben und bemängelte ein auffällig serielles Schriftbild, welches die nachträgliche Anfertigung der Belege in einem Zug nahelegte. Erschwerend kam hinzu, dass für die Monate vor März 2025 keinerlei Kontoauszüge existierten. Ohne diese Unterlagen ließ sich nicht nachvollziehen, ob Barabhebungen stattfanden, um die Miete tatsächlich Monat für Monat zu begleichen.
Achtung Falle: Quittungen bei Barzahlung
Handschriftliche Belege allein genügen oft nicht, wenn sie ein „serielles Schriftbild“ aufweisen – also so aussehen, als wären sie alle zur gleichen Zeit mit dem gleichen Stift unterschrieben worden. Um eine ähnliche Ablehnung zu vermeiden, müssen bei Barzahlungen zwingend zeitnahe Barabhebungen auf den eigenen Kontoauszügen ersichtlich sein, die exakt zu den Quittungsdaten und Beträgen passen.
Warum eine unbezahlte Räumungsklage keinen Eilschutz rechtfertigt
Ein Anordnungsgrund für den gerichtlichen Eilschutz liegt meist erst dann vor, wenn eine Obdachlosigkeit unmittelbar droht. Der Anordnungsgrund bezeichnet dabei die besondere Eilbedürftigkeit, also das Vorliegen einer Notlage, die keinen Aufschub bis zu einem normalen Urteil erlaubt. Die bloße Behauptung einer Kündigung reicht ohne den Nachweis einer ernsthaften Räumungsabsicht nicht aus. Zwar ermöglicht § 22 Abs. 8 SGB II eine Übernahme von Mietschulden, dies setzt aber voraus, dass die staatliche Zahlung zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist.
Fehlende Ernsthaftigkeit der Kündigung
Vor dem Sozialgericht machte das Paar eindringlich geltend, dass durch die Kündigung des familiären Vermieters der sofortige Verlust der Wohnung drohe. Die Richter verneinten einen eiligen Anordnungsgrund, weil die eingeleitete Räumungsklage beim Amtsgericht mangels eines eingezahlten Gerichtskostenvorschusses noch gar nicht zugestellt worden war. Zudem lieferten die eingereichten Kündigungsschreiben ein unschlüssiges Bild. Der Bruder nannte darin wechselnde Angaben zu den Rückstandshöhen, die laut einem Schreiben bis zu 9.000 Euro betrugen, und vermischte diese mit unplausiblen Fristen. Aus diesen Gründen sprach das Gericht dem Kündigungsverlangen die rechtliche Überzeugungskraft ab.
Aus der Würdigung der Gesamtumstände hält das Gericht es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die Obdachlosigkeit droht. Dies vermag auch die erhobene Räumungsklage nicht ändern. – so das SG Braunschweig
Wenn Ihr Vermieter eine Räumungsklage einreicht, um die Ernsthaftigkeit gegenüber dem Sozialgericht zu untermauern, muss er den Gerichtskostenvorschuss sofort einzahlen. Unterbleibt dies, wertet das Gericht das Verfahren als bloßes Manöver („Scheingeschäft“), und Sie verlieren den Anspruch auf Eilrechtschutz für die Mietkosten.
Warum Steuerberater-Bescheinigungen ohne Zahlungsbelege nicht ausreichen
Angaben von Dritten, wie etwa Bescheinigungen von Steuerberatern, müssen durch handfeste Belege untermauert werden, um juristische Beweiskraft zu entfalten. Sobald gravierende Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Vertragsverhältnisses aufkommen, steigen die Anforderungen an den lückenlosen Nachweis der tatsächlichen Mietzahlungen enorm an.
Um die Ernsthaftigkeit der Vermietung in letzter Instanz zu bekräftigen, brachte das Ehepaar ein Schreiben des steuerlichen Beraters ihres Vermieters vom 26. Februar 2026 bei. Darin bestätigte der Experte, dass für das umstrittene Mietverhältnis eine ordnungsgemäße Buchführung sowie ein Mieterkonto existierten. Das Gericht wertete dieses Dokument jedoch als völlig unzureichend, da offen blieb, auf welcher faktischen Basis diese Buchführung ohne belastbare Zahlungsbelege überhaupt erstellt wurde. Die Richter hielten der Gegenseite zudem vor, dass weder ein Steuerbescheid des Vermieters für das Jahr 2023 vorgelegt wurde noch andere Nachweise existierten, die reale Mieteinnahmen hätten beweisen können.
So vermeiden Sie den Vorwurf eines Scheingeschäfts
Konsequenzen aus dem Braunschweiger Urteil für Mieter
Das Urteil des Sozialgericht Braunschweig verdeutlicht die bundesweite Linie der Sozialrechtsprechung: Mietverträge unter Verwandten werden nur anerkannt, wenn sie wie unter Fremden („Fremdvergleich“) vollzogen werden. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, entfaltet sie zwar keine direkte Bindungswirkung für andere Gerichte, dient Behörden aber als klare Blaupause für Ablehnungsbescheide. Fehlende Bindungswirkung bedeutet, dass andere Gerichte in ähnlichen Fällen rechtlich nicht verpflichtet sind, exakt gleich zu entscheiden, sich aber in der Praxis oft an solchen Urteilen orientieren.
Für Sie bedeutet das: Dokumentieren Sie alles doppelt. Sorgen Sie dafür, dass Ihr verwandter Vermieter die Mieteinnahmen in seiner Steuererklärung angibt und Ihnen dies im Zweifel nachweist. Nur wenn die Vermietung für beide Seiten „echte“ wirtschaftliche Konsequenzen hat, muss der Staat die Kosten übernehmen.
Stellen Sie die Mietzahlungen an Verwandte ab sofort zwingend auf Banküberweisungen um. Barzahlungen mit Quittungen führen bei Angehörigen fast immer zur Ablehnung durch das Jobcenter oder Sozialgericht. Sollten Sie bereits im Rückstand sein, lassen Sie sich vom Vermieter eine ordentliche Mahnung schicken, die exakt die Summen und Zeiträume ausweist, die auch im Mietvertrag stehen. Jede Abweichung zwischen Vertrag, Mahnung und tatsächlicher Zahlung wertet das Gericht als Beweis für ein unwirksames Scheingeschäft.
Mietverhältnis unter Verwandten? Rechtssicher vorsorgen
Die Anerkennung von Mietverträgen zwischen Angehörigen durch das Jobcenter oder Sozialgericht unterliegt strengen Anforderungen an den sogenannten Fremdvergleich. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Vertragsunterlagen und Zahlungsbelege auf Widersprüche, um den Vorwurf eines Scheingeschäfts bereits im Vorfeld rechtssicher zu entkräften. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche auf Unterkunftskosten professionell zu untermauern und alle notwendigen Nachweise für ein erfolgreiches Eilverfahren vorzubereiten.
Richter durchschauen den familiären Rettungsversuch meist schon auf den ersten Blick in die Akte. Was ich bei solchen Verfahren regelmäßig erlebe: Die Papiere werden erst hastig am Küchentisch zurückdatiert, wenn der Gang zum Amt akut bevorsteht. Behörden gleichen in diesen Konstellationen heute routinemäßig ab, ob der vermietende Verwandte solche Einnahmen jemals dem Finanzamt gemeldet hat.
Wer Angehörigen Wohnraum überlässt, tut sich mit improvisierten Absprachen überhaupt keinen Gefallen. Mein dringender Rat ist, jede familiäre Hilfsaktion exakt wie ein Geschäft unter Fremden zu behandeln, da sonst schnell der harte Vorwurf des Sozialbetrugs im Raum steht. Ein eiserner Dauerauftrag von Tag eins an ist oft der einzige Weg, um diese zermürbenden Streitereien vor Gericht rechtzeitig zu umschiffen.
Gilt der Anspruch auch, wenn ich vorher jahrelang mietfrei bei meinen Eltern gewohnt habe?
JA, ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten kann auch nach jahrelangem mietfreien Wohnen bestehen, sofern der neue Mietvertrag einem sogenannten Fremdvergleich standhält. Entscheidend ist dabei, dass eine rechtlich bindende und ernsthaft gewollte Zahlungsverpflichtung zwischen Ihnen und Ihren Eltern tatsächlich begründet wurde.
Gerichte prüfen bei Verträgen unter Verwandten besonders streng, ob die Vereinbarung so auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre. Ein plötzlicher Wechsel von unentgeltlichem Wohnen zu einem Mietverhältnis muss durch geänderte Umstände, wie etwa eine finanzielle Notlage der Eltern, sachlich nachvollziehbar begründet sein. Gemäß § 117 BGB gilt der Vertrag als unwirksames Scheingeschäft, wenn die Mietforderung lediglich auf dem Papier existiert, um staatliche Leistungen zu erwirken. Sie müssen daher nachweisen, dass die Eltern die Miete tatsächlich konsequent einfordern und bei Nichtzahlung ernsthafte rechtliche Konsequenzen wie eine Mahnung oder Kündigung drohen.
Die rückwirkende Datierung des Mietvertrags für die Zeit des bisherigen mietfreien Wohnens ist rechtlich unzulässig und führt regelmäßig zur sofortigen Ablehnung des Antrags durch das Sozialgericht. Zur Glaubhaftmachung sollten Sie ein Begleitschreiben der Eltern einreichen, welches den konkreten Grund für das Ende der Unentgeltlichkeit ab einem spezifischen Datum nachvollziehbar darlegt.
Verliere ich meinen Anspruch auf Mietübernahme, wenn ich die Zahlungen nur per Quittung belege?
ES KOMMT DARAUF AN. Die Mietübernahme wird bei bloßen Quittungen oft abgelehnt, wenn diese nicht durch zeitnahe Barabhebungen auf Ihren Kontoauszügen lückenlos untermauert werden können. Bloße handschriftliche Belege reichen zur notwendigen Glaubhaftmachung gegenüber Behörden oder Sozialgerichten allein meistens nicht aus.
Die Gerichte prüfen bei Barzahlungen sehr kritisch, ob ein auffälliges Schriftbild vorliegt, welches auf eine nachträgliche Erstellung aller Belege in einem einzigen Vorgang hindeutet. Um die Ernsthaftigkeit der Mietforderung nachzuweisen, müssen Sie anhand Ihrer Kontoauszüge belegen, dass das Bargeld tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Quittungsdatum von Ihrem Konto abgehoben wurde. Fehlt dieser banktechnische Nachweis des Geldflusses, wird das Mietverhältnis rechtlich oft als bloßes Scheingeschäft (unwirksames Rechtsgeschäft nach § 117 BGB) gewertet und die Kostenübernahme verweigert. Insbesondere bei Verträgen unter nahen Verwandten fordern die Richter einen strengen Fremdvergleich, wonach die gesamte Abwicklung exakt so professionell wie unter fremden Dritten erfolgen muss.
Zur dauerhaften Absicherung Ihrer Ansprüche sollten Sie die Zahlungsweise umgehend auf nachvollziehbare Banküberweisungen umstellen, um künftige Beweisnotstände bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden. Eine zusätzliche Bestätigung durch den Steuerberater des Vermieters kann hilfreich sein, sofern dieser die tatsächliche Versteuerung der Mieteinnahmen beim Finanzamt explizit bescheinigen kann.
Muss mein Bruder als Vermieter den Gerichtskostenvorschuss für die Räumungsklage wirklich sofort selbst bezahlen?
JA. Der Vermieter muss den Gerichtskostenvorschuss zwingend sofort einzahlen, damit die Räumungsklage wirksam zugestellt wird. Ohne diesen Vorschuss bearbeitet das Amtsgericht den Fall nicht, was das Sozialgericht als Beleg für eine fehlende Ernsthaftigkeit der Räumungsabsicht wertet.
Der rechtliche Hintergrund ist, dass nach § 12 Abs. 1 GKG die Klagezustellung in der Regel erst nach Zahlung der Gebühren erfolgt. Im sozialrechtlichen Eilverfahren dient die Klage als Beleg für eine drohende Obdachlosigkeit, die Eilrechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG rechtfertigt. Bleibt die Zahlung aus, fehlt die notwendige Dokumentation, dass der verwandte Vermieter seine Forderung konsequent durchsetzen will. Gerichte stufen das Verfahren dann als bloßes Scheingeschäft ein, da der Vermieter kein finanzielles Risiko für die Durchsetzung eingeht. Ohne Klagezustellung liegt zudem keine akute Notlage vor, da der Mieter nicht mit einer zeitnahen Räumung rechnen muss.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter bedürftig ist und Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren beim Amtsgericht beantragt. Der PKH-Beschluss ersetzt dann die Einzahlung des Vorschusses und dient dem Sozialgericht als Nachweis für die Ernsthaftigkeit der Räumungsabsicht.
Darf das Jobcenter die Miete verweigern, weil mein vermietender Verwandter seine Steuerbescheide nicht vorlegt?
JA, das Jobcenter darf die Mietzahlung verweigern, wenn die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses unter Verwandten nicht durch objektive Beweise wie Steuerbescheide oder reale Zahlungsflüsse belegt werden kann. In diesen Fällen wird im Rahmen eines sogenannten Fremdvergleichs geprüft, ob ein rechtlich verbindlicher Vertrag oder lediglich ein unwirksames Scheingeschäft gemäß § 117 BGB vorliegt.
Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen nur für tatsächlich entstandene und nicht dauerhaft gestundete Mietkosten übernommen werden dürfen. Bestehen begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit, etwa durch widersprüchliche Verträge oder Barzahlungen, wird die Angabe der Mieteinnahmen in der Steuererklärung des Vermieters zum entscheidenden Beweismittel für ein reales Geschäft. Wenn der verwandte Vermieter die Vorlage der Anlage V oder eines geschwärzten Steuerbescheids verweigert, gilt die Mietbelastung rechtlich oft als nicht ausreichend glaubhaft gemacht, da die steuerliche Erfassung ein massives Indiz für eine echte Mietzinsforderung darstellt. Einfache Bescheinigungen von Steuerberatern ohne beigefügte Zahlungsnachweise genügen den Gerichten in der Regel nicht, da sie keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Herkunft und den dauerhaften Fluss der Gelder zulassen.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie die monatlichen Mietzahlungen bereits lückenlos durch Banküberweisungen nachweisen können, wodurch die wirtschaftliche Belastung auch ohne die steuerlichen Dokumente des Vermieters zweifelsfrei belegt ist. Nur wenn solche primären Beweise fehlen, wird die Mitwirkung des Vermieters bei der Offenlegung seiner steuerlichen Situation zur zwingenden Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Unterkunftskosten.
Reicht die Umstellung auf Banküberweisung aus, um den Vorwurf eines Scheingeschäfts nachträglich zu heilen?
NEIN, die bloße Umstellung auf Banküberweisungen reicht allein meist nicht aus, um den Verdacht eines Scheingeschäfts gemäß § 117 BGB für bereits vergangene Zeiträume vollständig zu entkräften. Zwar ist der unbare Geldfluss ein zentrales Kriterium des erforderlichen Fremdvergleichs, doch heilt eine nachträgliche Verhaltensänderung widersprüchliche Angaben in alten Vertragsdokumenten oder Quittungen nicht automatisch rückwirkend. Es handelt sich dabei lediglich um einen notwendigen ersten Schritt zur Dokumentation der tatsächlichen Ernsthaftigkeit.
Die Gerichte prüfen bei Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen im Rahmen eines sogenannten Fremdvergleichs, ob die vertragliche Gestaltung und die tatsächliche Durchführung dem entsprechen, was auch unter Fremden üblich wäre. Eine Umstellung auf Überweisungen belegt zwar die aktuelle Zahlungsbereitschaft, beseitigt aber nicht die Zweifel an der Ernsthaftigkeit, wenn frühere handschriftliche Quittungen oder undatierte Verträge bereits den Eindruck einer bloßen Gefälligkeit vermittelt haben. Besonders kritisch bewerten Sozialbehörden und Gerichte Fälle, in denen die neuen Zahlungsbeträge nicht exakt mit den ursprünglichen Vereinbarungen übereinstimmen oder wenn die behaupteten rückständigen Forderungen weiterhin unplausibel hoch erscheinen. Um eine Heilung zu erreichen, müssen daher alle begleitenden Dokumente wie Mahnungen und Nebenkostenabrechnungen lückenlos und widerspruchsfrei an die neue unbare Zahlungspraxis angepasst und für die Zukunft konsequent fortgeführt werden.
Eine wirksame Heilung entfaltet meist erst für zukünftige Leistungszeiträume ihre volle Kraft, sofern der Vermieter die Einnahmen nun auch steuerlich korrekt deklariert und damit eine echte wirtschaftliche Belastung für beide Vertragsparteien zweifelsfrei dokumentiert.
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Das vorliegende Urteil
SG Braunschweig – Az.: S 28 AS 125/26 – Beschluss vom 10.04.2026
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Eilverfahrens die Übernahme von Mietschulden und die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Kosten der Unterkunft streitig.
Der 2001 geborene Antragsteller zu 2.) deutscher Staatsangehörigkeit und die 2002 geborene Antragstellerin zu 1.) türkischer Staatsangehörigkeit sind miteinander verheiratet. Die Antragstellerin zu 1.) ist schwanger mit einer erwarteten Geburt im Juli 2026.
Am 23. Juni 2025 beantragten sie Grundsicherungsleistungen beim Antragsgegner. Sie legten unter anderem einen auf sie als Mieter und den Bruder des Antragstellers zu 2.) als Vermieter lautenden und die Anmietung einer Wohnung mit der Adresse G. betreffenden Mietvertrag vom 1. Juli 2023 vor. Vermietet wurde danach zum 1. Juli 2023 eine 3-Zimmer-Wohnung mit 73 qm Wohnfläche im 1. OG eines Mehrfamilienhauses zu einer monatlichen Miete in Höhe von 900 €. In dem Haus wohnen neben den Antragstellern u.a. auch der vermietende Bruder selbst und eine Schwester des Antragstellers zu 2.). Unter § 3 Punkt 2. des Vertrages heißt es, zusätzlich zur Miete seien 200 € zu zahlen, wobei aus dem Passus nicht hervorgeht, ob es sich dabei um eine Zahlung auf die Heizkosten oder auf die Betriebskosten handeln soll und ob es sich um einen Pauschalbetrag oder eine Vorauszahlung handelt. Unter § 3 Punkt 3. wird als zu zahlenden Gesamtbetrag 900 € angegeben, der an den Vermieter auf ein Konto der „Sparkasse“ zu zahlen sei. Es fehlen nähere Bankdaten. Ein Großteil der übrigen Punkte im Vertragsformular sind durchgestrichen, unter § 4 Punkt 5. wird die jährliche Abrechnung von Heiz- und Betriebskosten zum 31. Dezember eines Jahres vereinbart. In dem Antrag auf Leistungsbewilligung gaben die Antragsteller eine Grundmiete in Höhe von 900 € und Nebenkosten in Höhe von 200 €, insgesamt Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.100 € an. Ferner legten Sie Kontoauszüge zum Konto der Antragstellerin zu 1.) für den Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2025 vor. Überweisungen der Miete an den Vermieter sind daraus nicht ersichtlich. Zu diversen Geldeingängen auf diesen Konten erklärte der Antragsteller zu 2.), es handle sich um private Beträge von Familienmitgliedern. Die Antragsteller seien lediglich Inhaber des Kontos, das Geld gehöre ihnen aber nicht. Insbesondere ein Geldeingang vom 2. Juni 2023 in Höhe von 1.100 € gehöre seinem Bruder als Vermieter. Er habe diese Beträge weiterüberwiesen, es seien Durchlaufzahlungen gewesen. Sein Bruder habe sie allerdings auch privat unterstützt, was etwa spätere Bareinzahlungen erkläre. Auf weitere Nachfragen des Antragsgegners zum Mietvertrag legten die Antragsteller einen weiteren Formularmietvertrag vor, in dem unter 3.3 eine Grundmiete in Höhe von 700 €, monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 100 € und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 € vereinbart sind. Unter Punkt 3.4 heißt es, die Miete sei auf das folgende Konto zu überweisen: Es folg die IBAN des Kontos der Antragstellerin zu 1.) mit Nennung des Antragstellers zu 2.) als Kontoinhaber. Dieses Mietvertragsformular ist unterschrieben, trägt aber kein Datum.
Mit Bescheid vom 12. September 2025 versagte der Antragsgegner die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ab 1. Juni 2025.
Mit am 12. September 2025 eingegangenem Schreiben des Vermieters teilte dieser mit, dass die Antragsteller seit März 2025 keine Mietzahlungen mehr geleistet hätten. Die Mietrückstände seien vom Antragsgegner zu begleichen. Sollten diese nicht bis 19. September 2025 beglichen sein, werde er das Mietverhältnis fristlos kündigen und Räumungsklage erheben. Ferner ging ein weiteres Schreiben des Vermieters unter dem 4. September 2025 ein, worin dieser bestätigte, dass Heiz- und Nebenkostenabrechnungen derzeit nicht erstellt werden könnten. Die Angelegenheit sei in gerichtlicher Klärung.
Mit Schreiben vom 13. November 2025 forderte der Antragsgegner die Antragsteller u.a. auf, Nachweise zu den bisherigen Mietzahlungen seit Mietbeginn vorzulegen. Auch sollten die Antragsteller die Vorlage von zwei verschiedenen Mietverträgen erklären. Der Antragsteller zu 2.) reichte daraufhin weitere Kontoauszüge für die Zeit Juni bis Oktober 2025 und schriftliche Erläuterungen zu den Geldbewegungen dort ein. Das Konto werde zeitweise von seinen Geschwistern (zwei Brüder, darunter der Vermieter, eine Schwester) genutzt, das Geld stelle aber kein Einkommen dar. Die geforderten Nachweise zu den Mietzahlungen seit Beginn des Mietverhältnisses reichten sie nicht ein. Zu den Mietverträgen erklärten sie, der zweite Mietvertrag sei kein neuer Mietvertrag, sondern korrigiere lediglich den ersten. Sodann ging ein auf den 1. September 2025 datiertes Schreiben des Vermieters ein, worin dieser den Antragstellern das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigte. Seit Juni 2025 seien keine Mietzahlungen auf seinem Konto eingegangen. Die Wohnung solle bis zum 2. Dezember 2025 geräumt übergeben werden. Eine Kopie des zweiten Formular-Mietvertrags ging erneut ein, diesmal in Punkt 3.3 ergänzt durch den Zusatz: „ab dem 01.10.2025 wird die Betriebs und Heizkosten mit der Kaltmiete pauschal berechnet“.
Am 1. Dezember 2025 wandten sich die Antragsteller erstmals an das Sozialgericht (SG) Braunschweig und erbaten einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren erklärten sich die Antragsteller nochmals zu dem Mietverhältnis und den Kontobewegungen. Ab Oktober 2025 habe der Vermieter eine Pauschalmiete vereinbart, da es ihm aufgrund einer laufenden Auseinandersetzung mit dem Energieversorger derzeit nicht möglich sei, korrekte Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Soweit der Vermieter in einem Schreiben angegeben habe, es bestünden Mietrückstände erst seit Juni 2025, sei dies ein Versehen gewesen. Das im Mietvertrag eingetragene Konto gehöre der Antragstellerin zu 1.), es handle sich bei der Angabe des Namens des Antragstellers zu 2.) um einen Schreibfehler. Sein Bruder (und Vermieter) nutze das Konto der Antragstellerin zu 1.), weil sein Konto gepfändet sei. Die Antragsteller reichten ferner eine Erklärung der Antragstellerin zu 1.), des Antragstellers zu 2.) und seiner drei Geschwister ein, wonach diese und „manchmal andere Familienmitglieder“ das Konto der Antragstellerin zu 1.) nutzten, da die Geschwister auf ihre eigenen Konten aufgrund Verschuldung und Pfändungen keinen Zugriff hätten. Die Antragsteller legten ferner ein weiteres Kündigungsschreiben des Vermieters vom 1. Juni 2025 vor. Seit März 2025 seien keine Mietzahlungen auf seinem Konto eingegangen, die Wohnung sei bis 20. Juni 2025 zu räumen. Zudem reichten Sie ein Schreiben des Vermieters vom 11. Dezember 2025 ein, worin dieser angab, dass die Antragsteller sämtliche Mieten bis einschließlich Februar 2025 vollständig und pünktlich in bar beglichen hätten. Belege existierten aufgrund der persönlichen Zahlungen nicht. In einem weiteren Schreiben gab der Vermieter an, er habe aufgrund eines Rechtsstreits mit dem Energieversorger keine Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 sowie 2024/25 erstellt.
Mit endgültigem Bescheid vom 18. Dezember 2025 (Juni bis Oktober 2025) und weiterem vorläufigen Bescheid vom 18. Dezember 2025 (November 2025 bis April 2026) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen in Höhe des Regelbedarfs unter Anrechnung von Einkommen von Arbeitslosengeld I. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 19. Dezember 2025 Widerspruch aufgrund der fehlenden Übernahme der Kosten der Unterkunft ein.
Mit Beschluss vom 6. Januar 2026 lehnte das SG Braunschweig den Eilantrag ab (S 52 AS 341/25 ER). Hinsichtlich der begehrten Kosten der Unterkunft führte das Gericht u.a. aus, es fehle schon am Anordnungsgrund, da ein Verlust der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht sei. Beschwerde legten die Antragsteller nicht ein.
Am 26. Februar 2026 ging beim Antragsgegner ein Schreiben des Steuerberaters des Vermieters der Antragsteller ein. In dem als „formlose Bestätigung über die Veranlagung von Mieteinkünften“ „zur Vorlage bei zuständigen Institutionen“ überschriebenen Dokument teilte der Steuerberater mit, er ermittle die Mieteinkünfte aus dem Objekt in der H. und dem Mietverhältnis mit den Antragstellern unter Anlage einer Mietbuchführung. Auch für die Antragsteller sei ein Mieterkonto errichtet und mit den entsprechenden Mieteinkünften bebucht worden. Steuererklärungen seien abschließend bis 2023 fertig gestellt worden. Die Steuererklärung 2023 selbst legten die Antragsteller oder der Vermieter dem Antragsgegner nicht vor.
Am 16. März 2026 erschien die Schwester des Antragstellers zu 2.) in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Braunschweigs, legte eine Bevollmächtigung des Bruders und Vermieters des Antragstellers zu 2.) vor und beantragte die Räumung der Antragsteller sowie die Begleichung von Mietrückständen für den Zeitraum 1. März 2025 bis 1. März 2026 in Höhe von 8.400 € sowie rückständigen Nebenkosten in Höhe von 2.400 € nebst Zinsen. Die Klage ist bislang mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht zugestellt worden.
Ebenfalls am 16. März 2026 haben sich die Antragsteller erneut an das SG Braunschweig gewandt und erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Den Antragstellern drohe die Obdachlosigkeit. Es sei nicht erkennbar, warum keine Unterkunftskosten bewilligt worden seien. Mit dem Eilantrag legten sie u.a. ein anwaltliches Schreiben vom 23. Dezember 2025 vor, in dem die Antragsteller letztmalig zur Begleichung einer rückständigen Miete in Höhe von insgesamt 9.000 € aufgefordert werden, ansonsten werde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Auf Nachfragen des Gerichts zu den Mietzahlungen legten sie ein Schreiben des Vermieters vor, in dem dieser u.a. erklärte, die Mietzahlungen seien von Beginn des Mietverhältnisses bis Februar 2025 regelmäßig erbracht worden. Die Zahlungen seien teilweise im Rahmen des familiären Mietverhältnisses auch in bar erfolgt. Auf weitere Nachfragen des Gerichts legten die Antragsteller Quittungen vor. Es handelt sich um 20 Blätter eines handelsüblichen Quittungsblocks, die augenscheinlich mit immer demselben Stift beschrieben worden sind. Der Betrag wird stets mit 900 € angegeben, unter „für“ heißt es ganz überwiegend „Miete“, ohne Angabe des Monats. Die Belege tragen die Unterschrift des Vermieters. Aus den Datumsangaben ergibt sich eine lückenlose Ausstellung von 1. Juli 2023 bis 1. Februar 2025.
Die Antragsteller beantragen wörtlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern rückwirkend ab Juni 2025 die vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und beruft sich ergänzend auf die Rechtskraft und den Inhalt des Eilbeschlusses vom 6. Januar 2026. Eine Änderung des Sachverhalts sei nicht zu erkennen, die Kündigung habe bereits seit 1. Juni 2025 vorgelegen. Im Übrigen könne der Verlust der Wohnung bei antragsgemäßer Entscheidung nicht verhindert werden, da Mietrückstände ab März 2025 geltend gemacht werden. Eine Räumungsklage sei unverzüglich der Stadt Braunschweig mitzuteilen, die sodann den Antragsgegner informiere. Das sei bislang im vorliegenden Fall unterblieben. Die nunmehr vorgelegten, lückenlosen, dem Schriftbild nach serienmäßig erstellten Quittungen über Barzahlungen der Mieten im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2025 erschienen zudem höchst fragwürdig. Im Eilverfahren S 52 AS 341/25 ER hätten die Antragsteller noch erklärt, es existierten für die Mietzahlungen vor März 2025 keine Belege mehr. Im vorliegenden Eilverfahren habe der Vermieter erklärt, es seien teilweise Barzahlungen erfolgt. Es bestehe der Verdacht, dass die vorgelegten Quittungen nachträglich erstellt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2026 hat der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2026 in der Fassung des zwischenzeitlich wegen der angezeigten Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1.) ergangenen Änderungsbescheids vom 26. Januar 2026 als unbegründet zurückgewiesen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Mietzahlungen, Mietrückständen und Mietverträgen könne nicht festgestellt werden, welche konkreten Aufwendungen für die Unterkunft entstanden seien. Die hiergegen am 18. März 2026 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 28 KR 208/26 anhängig.
Das Gericht hat die Akte zur Räumungsklage beim Amtsgericht mit dem Aktenzeichen 113 C 711/26 beigezogen. Das AG Braunschweig hat mit Schriftsatz vom 8. April 2026 mitgeteilt, dass bislang kein Kostenvorschuss eingezahlt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die die Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Zulässigkeit des Eilantrags steht nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Januar 2026 (S 52 AS 341/25 ER) entgegen. Zwar erwachsen auch Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG in formelle und materielle Rechtskraft und diese führt dazu, dass ein erneuter Antrag mit gleichem Inhalt unzulässig ist (Burkiczak, in: juris-PK SGG, Stand: 24.10.2022, § 86b Rn. 538; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. September 2023 – L 5 KR 361/23 B ER, Rn. 17). Ein identischer Streitgegenstand liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung geändert hat (Burkiczak, ebenda). Von einer solchen Änderung geht das Gericht aus, denn der Anordnungsgrund ist angesichts der erhobenen – jedoch noch nicht zugestellten – Räumungsklage neu zu bewerten. Daneben endet der Bewilligungszeitraum des Bescheids vom 18. Dezember 2025 zum 30. April 2026, sodass spätestens ab Mai 2026 von einem anderen Streitgegenstand des Eilverfahrens auszugehen wäre. Angesichts dessen erscheint es prozessökonomisch, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erneut und umfassend zu prüfen, um ggf. eine Klärung auch für den folgenden Bewilligungsabschnitt herbeizuführen.
2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würden, die Regelung also eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Gemessen hieran haben die Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch (a.) noch einen Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht.
a. Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn eine Vorausbeurteilung der Hauptsache nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen eines Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Art. 19 Abs. 4 des GG stellt aber besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Insofern hat, umso gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19, Rn. 15, 16 m.w.N). Eine Entscheidung unter bloßer Abwägung der Folgen setzt allerdings voraus, dass nicht nur eine gewisse Möglichkeit des Erfolgs in dem Hauptsacheverfahren besteht, sondern der Ausgang völlig offen ist und die streitentscheidenden Tatsachen aufgrund der Eilbedürftigkeit der vorläufigen Entscheidung nicht festgestellt werden können. Gleichwohl bleibt, auch wenn schwerwiegende Grundrechtsinteressen berührt sind, eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage keineswegs ausgeschlossen. Dementsprechend ist die Verpflichtung der Behörde aufgrund einer reinen Folgenabwägung dann nicht zulässig, wenn die Anspruchsteller an der Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend mitgewirkt haben (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 2a m.w.N.; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2020, L 2 AS 267/19 B ER, Rn. 27). Auch für Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, wobei den Antragsteller allerdings eine Mitwirkungspflicht trifft und sich aus der Eilbedürftigkeit der Sache Einschränkungen an die Notwendigkeit der Sachverhaltsermittlung ergeben, je dringlicher die Sache ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 16a). Der Antragsteller muss die Tatsachen, die sein Begehren stützen, so darlegen, dass das Gericht sie berücksichtigen kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 16a und § 128 Rn. 3d).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist keine Folgenabwägung vorzunehmen, sondern die Erfolgsaussicht der Hauptsache summarisch zu prüfen. Zwar ist der Sachverhalt noch nicht abschließend aufgeklärt, dies beruht aber maßgeblich auf der nicht ausreichenden Mitwirkung der Antragsteller. Das Gericht kommt vorliegend zu dem Ergebnis, dass ein Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden seit März 2025 gem. § 22 Abs. 8 SGB II und auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Zukunft. Leistungen sind nur für solche Unterkunfts- und Heizkosten zu übernehmen, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R, Rn. 24; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. August 2010 – L 8 SO 52/08, Rn. 37). Der Hilfebedürftige muss einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R, Rn. 16).
Die Anerkennung von Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf ist grundsätzlich auch bei Mietverhältnisses zwischen Verwandten möglich (siehe etwa BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R, Rn. 27; Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R, Rn. 20). Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 – L 2 AS 559/25, Rn. 35). Für die Beurteilung kann kein schematischer Rückgriff auf die Maßstäbe des steuerrechtlichen Fremdvergleichs erfolgen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R, Rn. 27, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R, Rn. 20). Dennoch gelten grundsätzlich die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie zwischen nicht verwandten Beteiligten, lediglich formale Anforderungen können nach den Umständen reduziert sein (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2024 – L 3 AS 261/24 ER-B, Rn. 27). Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes (vgl. BFH Urteil vom 31. Juli 2007, IX R 8/07, Rn. 21), berücksichtigt werden kann, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2025 – L 2 AS 559/25, Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2022, L 9 AS 272/19, Rn. 38).
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, einem ernstlichen Mietverlangen ausgesetzt zu sein. Dies kann nicht schon aus dem Umstand gefolgert werden, dass die Antragsteller seit März 2025 keine Mietzahlungen mehr geleistet haben und solche Zahlungen auch nicht aus den eingereichten Kontoauszügen ersichtlich sind. Die Antragsteller haben insoweit glaubhaft gemacht, mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu 2.) seit März 2026 nicht mehr über ausreichende finanzielle Ressourcen zur Begleichung der Mietforderungen verfügt zu haben. Umso entscheidender ist für die Beurteilung jedoch, ob die Antragsteller in der Zeit vor März 2025 Mietzahlungen an den Vermieter geleistet haben. Dies haben sie nicht glaubhaft gemacht.
Kontoauszüge für die Zeit vor März 2025 haben sie trotz wiederholter Aufforderung des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren und erneuter Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht vorgelegt. Der Vortrag zu den Zahlungsmodalitäten ist widersprüchlich. Mal wurde seitens der Antragsteller und des Vermieters behauptet, die Miete sei in bar entrichtet worden, aber es gebe keine Quittungen. Dann hat der Vermieter dem Gericht mitgeteilt, die Mietzahlungen seien „teilweise im Rahmen des familiären Mietverhältnisses auch in bar“ erfolgt, was den Umkehrschluss nahelegt, dass es auch Überweisungen gegeben hat. Dann haben die Antragsteller nunmehr lückenlose Quittungen vorgelegt. Diesen misst das Gericht jedoch eine nur untergeordnete Bedeutung zu, da nicht auszuschließen ist, dass diese im Nachhinein anlässlich der Nachfragen des Gerichts ausgestellt worden sind. Im Übrigen können die darin quittierten Zahlungen nicht anhand von Kontoabhebungen nachvollzogen werden, da die Kontoauszüge fehlen. Den Antragstellern wäre die Vorlage der Kontoauszüge zum Konto der Antragstellerin zu 1.) für die Zeit vor März 2025 zum Beleg der Auszahlungen grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen und angesichts der gelebten engen familiären Beziehung auch die Vorlage von (ggf. teilweise geschwärzten) Kontoauszügen des Vermieters, um die Einzahlung für das Gericht nachvollziehbar zu belegen. Dass sie hier nicht ausreichend mitgewirkt haben, geht zu ihren Lasten.
Die vorgelegten unterschiedlichen Mietvertragsformulare sind ebenfalls nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Mietverlangens glaubhaft zu machen. Die Zahlungsmodalitäten sind darin widersprüchlich geregelt – der Antragsgegner hat zu Recht auf den kuriosen Umstand hingewiesen, dass laut Mietvertrag die Zahlung der Miete auf das Konto der Antragstellerin zu 1.) zu erfolgen habe. Auch ergeben sich aus den verschiedenen Mietvertragsformularen unterschiedlich hohe Mietforderungen – einmal eine Gesamtmiete in Höhe von 900 €, einmal in Höhe von 1.100 €. In den Antragsunterlagen gegenüber dem Antragsgegner haben die Antragsteller zunächst ebenfalls wechselnde Angaben gemacht. Die jeweilige Höhe der Nebenkosten und Heizkosten wurden erst durch nachträgliche Anpassungen im zweiten Mietvertragsformular ausgewiesen. Ferner wurde nochmals eine Anpassung auf eine Pauschalmiete vorgenommen, nachdem der Antragsgegner Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für 2023-2025 angefordert hatte. Die Behauptung, die Vorlage solcher Abrechnungen sei dem Vermieter aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit dem Energieversorger nicht möglich, wurde nicht weiter, etwa durch Vorlage der Klageschrift, belegt.
Nicht geeignet sind ferner die Kündigungsschreiben. So räumen sie eine Dreimonatsfrist ein, obwohl eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. Der Vermieter mahnt darin zudem an, dass er den Eingang der Mietzahlungen auf seinem Konto nicht festgestellt habe, die Antragsteller haben aber eingeräumt, der Vermieter nutze sein eigenes Konto seit geraumer Zeit wegen einer Pfändung nicht und die Miete sei in bar übergeben worden. Die Formulierung ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ferner geben die Kündigungsschreiben als Datum des Zahlungsausfalles mal März 2025, mal Juni 2025 an und benennen den Mietrückstand nicht. Die Erklärung der Antragsteller, es habe sich um einen Schreifehler gehandelt, überzeugen nicht. Der Mietrückstand wird erst im anwaltlichen Abmahnungsschreiben vom 23. Dezember 2025 genannt, allerdings ohne zwischen Grundmiete und Nebenkosten zu differenzieren.
Das anwaltliche Schreiben trägt ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung bei, da es den Eindruck erweckt, als wäre es zum Zwecke des Nachweises initiiert worden, ohne ernsthafte Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen. Denn zum einen wird darin die Kündigung angedroht, die nach dem Vortrag der Antragsteller aber im Vorfeld bereits zweimal ausgesprochen worden ist. Auch haben die Antragsteller nicht dargelegt, einer ernsthaften Vergütungsforderung des Rechtsanwalts für dieses Mahnschreiben ausgesetzt zu sein. Ebenso verhält es sich mit der Räumungsklage, da diese bislang nicht zugestellt worden ist.
Zuletzt vermag auch das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters des Vermieters das Gericht nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen ernsthaften Mietverlangen überzeugen. Daraus geht nur hervor, dass eine Mietbuchführung beim Steuerberater angelegt worden ist, wobei aus der Formulierung unklar bleibt, ob für das Mietverhältnis zwischen Antragstellern und Vermieter auch eine Mietbuchführung in der Vergangenheit erfolgt ist oder der Steuerberater eine Absicht für die Zukunft bestätigt. Die tatsächliche Mietzahlung ist dadurch jedenfalls nicht nachgewiesen. Die Buchführung dient als Grundlage für die Steuererklärung und beruht auf den vom Vermieter über die Mietzahlungen eingereichten Belege und nicht auf der tatsächlichen Kenntnis des Steuerberaters von diesen Zahlungen (vgl. zu dieser Grundlage der Buchführung, die von der Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere dessen Bereitstellung der Buchungsbelege, abhängt: OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2001 – 23 U 16/01, Rn. 41 f.). Für die Beurteilung entscheidend ist somit weniger die Buchführung beim Steuerberater selbst, als vielmehr die dieser Buchführung zugrundeliegenden Belege. Welche Belege der Mietbuchführung zugrunde lagen, hat der Steuerberater nicht erklärt. Da die Antragsteller im Verwaltungsverfahren zunächst behauptete haben, es habe keine Belege gegeben, und dann in ihrem Beweiswert zumindest zweifelhafte Quittungen vorgelegt haben, muss näher aufgeklärt werden, auf Grundlage welcher Belege der Steuerberater für 2023 die Ist-Buchungen für die Antragsteller auf dem Mieterkonto vorgenommen und die Steuererklärung erstellt hat. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragsteller nicht den Steuerbescheid des Vermieters von 2023 vorgelegt haben, obwohl der Steuerberater bescheinigt, dass dieser bereits vorliegt.
Nach alledem hält das Gericht es derzeit für überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen den Antragstellern und dem Bruder des Antragstellers zu 2.) ein Scheingeschäft vorliegt.
b. Daneben haben die Antragsteller auch nach wie vor keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar sind in Eilverfahren über laufende Leistungen für die Kosten der Unterkunft keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 – L 11 AS 261/14 B, Rn. 13), vorliegend spricht aber schon die fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und die Zweifel am Vorliegen eines ernsthaften Mietverlangens gegen eine Dringlichkeit. Angesichts dieser Zweifel und des Mietverhältnisses unter engsten Familienangehörigen, deren gegenseitiges Vertrauensverhältnis so weit reicht, dass nach eigenem Vortrag das Konto geteilt wird und wiederholt finanzielle Unterstützungsleistungen erfolgt sind, sind strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2009 – L 7 AS 456/09 B ER, Rn. 9; offengelassen von LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 – L 11 AS 261/14 B, Rn. 15). Aus der Würdigung der Gesamtumstände hält das Gericht es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die Obdachlosigkeit droht. Dies vermag auch die erhobene Räumungsklage nicht ändern. Angesichts der fehlenden Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der unterbliebenen Zustellung der Klage hat das Gericht unter Berücksichtigung der unter dem Anordnungsanspruch getätigten Ausführungen weiterhin Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Räumungsverlangens.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
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