Leitsatz
1. Für die Bemessung der MdE wegen einer Bewegungseinschränkung der Schulter kommt es grundsätzlich auf die passive Beweglichkeit an, da diese die maximale, tatsächliche Beweglichkeit der Schulter widerspiegelt. 2. Anderes gilt nur dann, wenn eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette, wie Ruptur oder Insuffizienz, vorliegt, da in diesem Fall eine komplette Kraftübertragung von Muskel auf Gelenk nicht möglich ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die (weitere) Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) nach einem Arbeitsunfall des Klägers vom 11. Januar 2017 umstritten, bei dem der Kläger auf Glatteis ausrutschte und sich die linke Schulter verdrehte.
Er 1968 in Sizilien geboren und lebt seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und ist als angelernter Landschaftsgärtner tätig. Der Kläger ist verheiratet, hat zwei volljährige Kinder und bewohnt eine Wohnung in der zweiten Etage mit Gartenanteil (vgl. Anamnese H1).
Nach dem Durchgangarztbericht des S1 stellte sich der Kläger dort erstmals am 11. Januar 2017 vor und gab an, dass er nach dem Sturz weitergearbeitet habe. Es hätten eine Schonhaltung und Bewegungsschmerzen der linken Schulter bestanden, weiter ein Druckschmerz ventral am linken Oberarm. Im Röntgen habe sich keine Fraktur gezeigt, eine Ruhigstellung für fünf Tage sei empfohlen worden.
Im Nachschaubericht (ambulante Untersuchung vom 20. Januar 2017) wurden persistierende Schmerzen im Bereich der linken Schulter beschrieben. Ein Heben des Armes über die Horizontale sei nicht möglich. Es hätten eine Schonhaltung und Bewegungsschmerzen der linken Schulter bestanden.
Die Kernspintomographie (MRT) der linken Schulter vom 24. Januar 2017 zeigte eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne mit einer Stumpfretraktion von 1 cm, eine partielle Ruptur der Subscapularissehne sowie einen Gelenkerguss.
In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin wurde beschrieben, dass der Kläger Baumschnitt zum LKW habe tragen wollen und dabei ausgerutscht sei. Im Fragebogen „Schulterverletzungen“ gab der Kläger an, dass er Baumschnitt zum LKW habe tragen wollen, dabei ausgerutscht und auf seine Schulter gestürzt sei. Er habe mit dem Arm den Sturz abgefangen und zwar mit beiden Händen auf dem Boden. Eine Verdrehung im Schultergelenk oder ein Zug am Arm/Schultergelenk habe nicht stattgefunden. Die Arbeit sei sofort eingestellt worden, das Schultergelenk habe gar nicht mehr belastet werden können.
Im Entlassungsbericht des T1-Klinikums über die stationäre Behandlung vom 14. bis 20. Februar 2017 wurde zur Anamnese dargelegt, dass der Kläger am 11. Januar 2017 auf Glatteis ausgerutscht und nach rückwärts gestürzt sei. Dabei habe er sich die linke Schulter verdreht. Die Erstvorstellung sei am selben Tag mit Schonhaltung und Bewegungsschmerz der linken Schulter erfolgt. Eine Fraktur sei ausgeschlossen worden, die MRT habe eine Ruptur der Rotatorenmanschette gezeigt. Die Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Operationsbericht, vgl. Bl. 32 VerwAkte) habe komplikationslos durchgeführt werden können. Postoperativ sei eine krankengymnastische Beübung aus der Orthese heraus durchgeführt worden. Die Entlassung sei bei reizlosen Wundverhältnissen und einliegendem Nahtmaterial erfolgt. Nach dem histologischen Bericht habe es sich um eine zweiseitige Ruptur gehandelt, die in den letzten drei bis sechs Tagen stattgefunden habe.
Zur Akte gelangte die ärztliche Unfallmeldung der J1 nach ambulanter Behandlung vom 18. Januar 2017, wonach eine Vorstellung des Klägers am 11. Januar 2017 bei S1 stattgefunden habe.
Vom 20. März bis 8. Mai 2017 führte die Beklagte in der A1 Fachklinik F1 eine stationäre Rehabilitation (als Anschlussheilbehandlung) durch. Nach dem Entlassungsbericht zeigte sich bei Abschluss der Maßnahme noch eine deutliche Funktionsbehinderung. Die Beweglichkeit habe im Verlauf gebessert werden können. Abduktion und Elevation seien bis circa 80° möglich. Offensichtliche Hinweise auf eine psychische Belastung oder Störung lägen nicht vor. Der Kläger wolle an den Arbeitsplatz zurückkehren, wobei nach dessen Angaben eine innerbetriebliche Entlastung bzw. die Übernahme vornehmlich leichterer Tätigkeiten möglich sei. Eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) sei eingeleitet worden, es bleibe abzuwarten, inwieweit sich die Schulterfunktion in den nächsten zwei bis drei Monaten bessere. Die Entlassung sei arbeitsunfähig erfolgt.
S2 führte beratungsärztlich aus, dass nach dem Durchgangsarztbericht und der Unfallanzeige ein Sturz nach hinten erfolgt sei, der mit dem Arm abgefangen worden sei. Eine weitere mittelbare Gewalteinwirkung liege nicht vor, nach der MRT habe kein Knochenmarködem bestanden. Es zeige sich eine deutliche Verdickung der Ansatzsehne des Musculus Supraspinatus. Die Kontinuität der Supraspinatussehne sei unterbrochen, die Retraktion betrage 1 cm. Die lange Bizepssehne sei entzündlich verändert, eine sichere Luxation nach medial bestehe nicht. Die Supraspinatussehne zeige eine großflächige Retraktion, das Schultereckgelenk sei klebrig aufgetrieben und völlig aufgebraucht. Es bestehe eine Zerrung der linken Schulter bei Vorschädigung. Hergang, fehlendes Knochenmarködem, Retraktion und Degeneration des Schultereckgelenks sprächen gegen die Annahme einer unfallbedingten Rotatorenmanschettenschädigung. Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit könne bis 13. Februar 2017 angenommen werden, die Operation gehe nicht zu Lasten des Unfalls.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 erkannte die Beklagte den Unfall vom 11. Januar 2017, bei dem es zu einer Zerrung der linken Schulter gekommen sei, als Arbeitsunfall sowie Ansprüche auf Heilbehandlung und Verletztengeld bis 13. Februar 2017 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Ereignis vom 11. Januar 2017 lediglich die Gelegenheit gewesen sei, den Rotatorenmanschettenschaden in Erscheinung treten zu lassen, nicht jedoch die Ursache.
Im Widerspruchsverfahren wurde das Attest des J2 vorgelegt, wonach bei dem Kläger bis zu dem Unfall keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter bestanden hätten. Weiter zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse (AOK) bei.
Die Untersuchung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) T2 vom 30. Juni 2017 ergab eine anhaltende Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei Zustand nach offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapilarissehne. Die durchgeführte Röntgenuntersuchung habe einen regelrecht einliegenden Schraubenanker im Bereich des Humeruskopfes gezeigt. In der MRT-Untersuchung der linken Schulter vom 26. Juni 2017 finde sich ein regelrechter postoperativer Befund nach Rotatorenmanschetten-Refixation und Bizepssehnentenodese. Aufgrund der anhaltenden Bewegungseinschränkung werde die Fortsetzung einer intensiven krankengymnastischen Therapie empfohlen. Sollte sich keine Besserung der Schultergelenksbeweglichkeit ergeben, müsse ggf. nochmals eine Arthroskopie erfolgen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2017 zurück. Weder der medizinische Befund noch der Unfallhergang sprächen für einen unfallbedingten Schaden an der Rotatorenmanschette.
Am 26. Oktober 2017 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG – S 15 U 3723/17), welches sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholte. Der B1 teilte mit, den Kläger seit dem 8. Juni 2017 zu behandeln. Bei der Erstuntersuchung sei über Schmerzen im Bereich der linken Schulter geklagt worden, es finde sich eine reizlose Narbe nach operativer Versorgung, die Anteversion sei bis 70 Grad durchführbar. Die MRT-Kontrolle vom 26. Juni 2017 habe einen regelhaften postoperativen Befund gezeigt. Sämtliche Gesundheitsstörungen seien auf den Unfall vom 11. Januar 2017 zurückzuführen, dies bedürfe jedoch einer gutachterlichen Beurteilung.
J3/ B2, O1 Klinik M1, führten aus, dass aufgrund des Befundes vom 20. Juli 2017 von dem Verdacht auf eine postoperative Schultersteife links ausgegangen und ein konservatives Vorgehen empfohlen worden sei. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts sei eine operative Revision am Schultergelenk links am 23. August 2017 erfolgt. Nach der durchgeführten Operation sei die Beschwerdesymptomatik deutlich rückläufig gewesen, die Schultergelenksbeweglichkeit habe sich merklich verbessert. Die Behandlung sei am 17. Oktober 2017 abgeschlossen und eine ambulante Weiterbehandlung empfohlen worden. Inwiefern Unfallfolgen vorlägen, könne nur durch ein Zusammenhangsgutachten geklärt werden.
B3, T1-Klinikum, gab eine Erstvorstellung des Klägers am Unfalltag an. Die letzte Behandlung sei am 29. Mai 2017 erfolgt, dabei habe sich eine Abduktion bis 90° und eine Elevation von ebenfalls bis 90° gezeigt.
Das SG erhob das orthopädische Sachverständigengutachten des L1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 7. Mai 2018. Diesem gegenüber gab der Kläger an, dass er als Landschaftsgärtner Baumschnitt zurückgetragen habe, als er auf glatter Straße auf den nach hinten ausgestreckten linken Arm gefallen sei. Er habe sofort starke Schmerzen im linken Arm/in der linken Schulter verspürt und habe diese nicht mehr anheben können.
Im Stand sei der Schultergürtel bei Beckengeradstand um 1 bis 2 cm nach links auf der Horizontalen geneigt. Es bestehe eine Asymmetrie mit leichter Verschmächtigung des Deltoidmuskels links gegenüber rechts. Es fänden sich keine Druckschmerzen über den AC-Gelenken und keine Instabilität in diesem Bereich. Bei der Ausführung des Nackengriffs werde die linke Hand bis zum Hinterhaupt geführt, während die rechte Hand die Dornfortsätze der oberen Brustwirbelsäule erreiche. Beim Schürzengriff zeige sich ebenfalls eine Einschränkung auf der linken Seite. Hier erreiche die linke Hand lediglich die untere Lendenwirbelsäule (LWS), während die rechte Hand bis an die Schulterblattunterkante reiche. Die Kontur des linken Schultergelenks sei äußerlich unauffällig mit reizlosen, abgeblasten Operationsnarben nach Arthroskopie und offener Spülung, ohne Entzündungszeichen. Die aktive Beweglichkeit im linken Schultergelenk werde eingeschränkt demonstriert, der Kläger sei aktiv nicht in der Lage, den linken Arm über die Kopfhöhe vorzuführen oder zur Seite hin abzuspreizen. Auch die Rotation im Schultergelenk nach außen und innen sei bei anliegendem und abgespreizten Oberarm eingeschränkt. Bei der passiven Bewegungsprüfung würden beim Abspreizen über die Schulterhöhe Schmerzen angegeben, die zur Vertikalen hin zunähmen. Der Kläger sei in der Lage, den passiv in Schulterhöhe geführten Arm zu halten, ohne dass es zu einem Absinken mit dem Eigengewicht komme. Die Kraftentfaltung beim Vorführen und Abspreizen gegen den Widerstand sei im Vergleich zur Gegenseite vermindert. Das Bewegungsausmaß der rechten Schulter sei normal.
Die Beweglichkeit der linken Schulter betrage aktiv für Rück-/Vorführung 30-0-100°, passiv 30-0-150°, Anspreizen/Abspreizen aktiv 30-0-90° und passiv 30-0-140°. Die sich in der Umfangsmessung zeigenden Messdifferenzen links/rechts entsprächen der normalen Messungenauigkeit. Im Bereich beider Oberarme bestehe ein seitengleich ausgeprägtes Muskelrelief auf der Streckseite, Atrophien seien nicht zu erkennen. Die Ellenbogengelenke seien physiologisch gestaltet ohne Druckschmerzen über den körperfernen Oberarmenden. Bei der orientierenden neurologischen Untersuchung würden im Bereich beider oberer Gliedmaßen keine Störungen der Berührungsempfindlichkeit angegeben.
Die Gesundheitsstörungen im Bereich der linken Schulter seien mit hoher Wahrscheinlichkeit überwiegend auf den Arbeitsunfall vom 11. Januar 2017 zurückzuführen, während schicksalhaften, alterungs- und verschleißbedingten Ursachen allenfalls eine untergeordnete Rolle zukomme. Der Kläger sei bis zu dem Unfallereignis im Bereich der linken Schulter beschwerdefrei gewesen, eine Verletzung werde nicht berichtet. Zum Unfallmechanismus habe dieser berichtet, mit den Füßen nach vorne weggerutscht zu sein und sich mit dem nach hinten gestreckten Arm aufgefangen zu haben. Es handele sich um einen Unfallmechanismus, der theoretisch eine Zerreißung der vorderen und oberen Anteile der Rotatorenmanschette verursachen könne.
Im Durchgangsarztbericht werde ein Defizit der Bewegung mit Bewegungsschmerzen beschrieben. Eine differenzierte Untersuchung sei nicht dokumentiert, äußere Verletzungszeichen nicht festgehalten. Die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag zeigten keine dem Alter vorauseilenden Verschleißveränderungen, die auf einen Vorschaden an der Rotatorenmanschette hinwiesen.
Der Nachschaubericht 9 Tage nach dem Ereignis beschreibe eine massive Bewegungseinschränkung. Auf der MRT-Bildgebung vom 24. Januar 2017 erkenne man, dass sich das Schulterdach unauffällig darstelle und der Raum zwischen dem Schulterdach wie dem Oberarmkopf mit 9 mm ausreichend weit sei. Es zeige sich eine Kontinuitätsunterbrechung in der Ansatzsehne des Musculus supraspinatus und nur eine geringgradige Retraktion von circa 1 cm. Außerdem könne man nur eine minimale muskuläre Atrophie im Bereich des M. supraspinatus und keine Atrophie im M. subscapularis erkennen. Auf eine frische, traumatische Zerreißung deute die Flüssigkeitsansammlung im Muskel des Subscapularis hin.
Für einen Zusammenhang spreche die Beschwerdefreiheit bis zum Sturz, der theoretisch geeignete Unfallmechanismus, die hochgradigen Bewegungseinschränkungen direkt nach dem Unfall, die verletzungstypischen Veränderungen in der MRT, die Beschreibung im Operationsbericht und die histologische Untersuchung. Argument gegen einen Zusammenhang sei lediglich, dass außer einer subjektiven Schwellung keine äußeren Verletzungszeichen gegeben seien.
Nach einer operativen Versorgung einer Rotatorenmanschettenläsion bestehe in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Monaten, gleiches gelte für die Behandlungsbedürftigkeit. Diese Situation verlängere sich beim Kläger, da es nach der Operation zu einer Infektion der operierten Schulter gekommen und eine erneute Operation notwendig geworden sei.
V1 schloss sich dem Sachverständigengutachten beratungsärztlich an. Arbeitsunfähigkeit habe bis 17. Februar 2018 bestanden. Unfallfolgen seien eine Funktionsstörung im linken Schultergelenk, eine Muskelminderung im linken Arm und ein Teil der Strukturveränderungen im linken Schultergelenk. Die MdE sei auf 20 v.H. einzuschätzen. In einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass als unfallbedingte Strukturveränderungen eine Rissbildung der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne anzunehmen sei. Unfallfremd sei die Arthrose des Schultereckgelenks.
Die Beklagte zog Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den Entlassungsbericht über die ambulante Rehabilitation vom 8. Dezember 2017 bis 3. Januar 2018 bei.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 gab die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass als Unfallfolgen an der linken Schulter neben einer Schulterzerrung eine Verletzung der Rotatorenmanschette mit Riss- bis Teilriss der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne sowie Anspruch auf Verletztengeld bis 9. März 2018 anerkannt wurden. Keine Unfallfolgen seien ein Bizepssehnenverschleiß und eine Arthrose im Schultereckgelenk.
Das Anerkenntnis wurde zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen und die Gewährung einer Verletztenrente beantragt.
Nach Gutachterauswahl holte die Beklagte das unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständigengutachten des E1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 18. April 2019 ein. Diesem gegenüber gab der Kläger an, dass er Schmerzen in der Schulter links bei Belastung und in Ruhe habe. In der Nacht könne er nicht auf der Schuler liegen. Wenn er den Arm anheben wolle, habe er starke Schmerzen. Er könne keine Überkopfarbeiten mehr durchführen, verrichte bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeiten auf dem Boden wie Steine legen.
Bei der Untersuchung hätten Nacken- und Schürzengriff links nicht demonstriert werden können, es finde sich eine 10 cm lange Narbe ventral an der linken Schulter sowie eine querverlaufende Narbe über dem Schultereckgelenk, diese sei ebenfalls reizlos. Im Narbenbereich bestünden mäßige Sensibilitätsstörungen, Entzündungszeichen fänden sich an den Armen bzw. der linken Schulter nicht. Es lasse sich ein Impingement links auslösen, beim Durchbewegen falle eine Krepitation der linken Schulter auf. Die grobe Kraft erscheine links gegenüber rechts vermindert. Bei Betrachtung der Hände zeige sich die Beschwielung seitengleich. Die Abduktion sei passiv bis 90° durchführbar, bei der Prüfung der Anteversion/Retroversion finde sich eine deutliche Einschränkung links gegenüber rechts. Vorwärts-/Rückwärtsbewegen sei links mit 40-0-50° und rechts mit 45-0-170° möglich. Wesentliche Arthrosezeichen lägen nicht vor.
Es bestehe eine deutliche Kraftminderung in der Schulter links gegenüber rechts mit entsprechender Schmerzangabe und Bewegungseinschränkung, insbesondere bei Abduktion und Anteversion sowie Außenrotation. Ab dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit betrage die MdE 20 v.H., ab dem Untersuchungstag 10 v.H..
Mit Bescheid vom 13. August 2019 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 10. März 2018 bis 18. April 2019 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. und lehnte die weitere Rentengewährung ab.
Im Widerspruchsverfahren gelangte der Durchgangsarztbericht des E1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 19. Mai 2020, der eine Retro-/Anteversion der linken Schulter von 25-0-45° sowie eine Außen-/Innenrotation von 10-0-90° beschrieb, zur Akte.
Nach weiterer Gutachterauswahl holte die Beklagte daraufhin das unfallchirurgische Sachverständigengutachten des L2, M2 Stuttgart, aufgrund ambulanter Untersuchung vom 29. Mai 2020 ein. Der Kläger habe lediglich minimale Schmerzen im Bereich der linken Schulter geäußert, die bis in den Oberarm ausstrahlten. Es sei ein stechend scharfer Schmerz, sobald er Bewegungen durchführe, würden die Schmerzen deutlich stärker. Körperlich könne er nahezu alles wieder machen, bis auf Überkopfarbeiten.
Beide Schultern stünden gleich hoch, es zeige sich keine Atrophie des M. deltoideus auf der linken Seite. Die Hautfarbe sei gesund, es komme zu keiner Verfärbung der Hände beim längeren Hängenlassen der Arme. Die Narben an der linken Schulter seien gut verheilt, etwas eingezogen. Im Bereich der linken Schulter lasse sich bei Betastung kein Defekt der Rotatorenmanschette tasten.
Die Untersuchung der Beweglichkeit beider Schultergelenke habe eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des linken Schultergelenks ergeben, was die Spreiz- und Anführbewegungen sowie die Streckung und Beugung anbelange. Nacken- und Schürzengriff seien rechts komplikationslos, links etwas eingeschränkt demonstrierbar. Die Stabilität beider Schultergelenke sei regelrecht, es bestehe keine Luxations- oder Subluxationstendenz. Beide Ellenbogengelenke seien frei beweglich, in Streckstellung finde sich eine straffe Kollateralbandführung. Die Unterarm-Umwendbewegung werde seitengleich frei durchgeführt. Die Handgelenksbeweglichkeit sei seitengleich, regelrecht und schmerzfrei. Der Faustschluss sei regelrecht und kräftig ausführbar. Die Beweglichkeit der linken Schulter betrage für Rückwärts-/Vorwärtshebung 40-0-120°, für Seitwärts-/Körperwärtshebung 120-0-20°.
Anhand der bei der letztmaligen Begutachtung festgestellten Bewegungsausmaße sei von einer MdE von 20 v.H. ab dem 19. April 2019 bis zum 28. Mai 2020 auszugehen und eine MdE von 10 v.H. ab dem 29. Mai 2020 anzunehmen.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2020 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und gewährte Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. auch für die Zeit vom 19. April 2019 bis 28. Mai 2020.
Den Widerspruch im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2020 zurück, da über den 28. Mai 2020 keine rentenberechtigende MdE und damit kein Rentenanspruch mehr bestehe.
Am 5. Oktober 2020 hat der Kläger erneut Klage beim SG erhoben, welches zur weiteren Sachaufklärung sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt hat.
Der O2 hat über eine letzte Vorstellung des Klägers am 4. Januar 2021 berichtet. Die Abduktion/Adduktion habe bei 100-0-15° gelegen, die Außen-/Innenrotation bei 20-0-90° und die Retroversion/Anteversion bei 30-0-120°. Es würden regelmäßig Analgetika eingenommen, ein Ruhe- und Belastungsschmerz werde angegeben. Es habe sich eine Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten ergeben, sodass eine MdE von 20 v.H. vorliege, was nur durch ein erneutes Gutachten untermauert werden könne. Weiter hat er – neben aktenkundigen Berichten – den Befundbericht der O1 Klinik M1 (ambulante Behandlung vom 27. August 2020) vorgelegt, wonach sich in der MRT vom 27. August 2020 keine Hinweise auf eine Re-Ruptur fänden. Die Ankerlage sei nur schwer darstellbar.
S3, O1 Klinik M1, hat eine letzte Behandlung des Klägers am 15. September 2020 angegeben. Dem Gutachten des L2 sei zu folgen. Die MdE von 10 v.H. begründe sich aus der guten Beweglichkeit sowie der Einheilung der Sehne.
Weiter hat das SG das orthopädische Sachverständigengutachten des Z1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 19. Mai 2021 erhoben. Diesem gegenüber hat der Kläger angegeben, dass ihm das Armheben links Beschwerden bereite, sodass er keine Hecken mehr schneiden könne. Er führe jetzt vorwiegend Pflasterarbeiten durch, verlege Platten und Natursteine.
An der oberen Extremität zeige sich eine annähernd seitengleiche Muskelbemantelung der Oberarme. Die Narbe an der linken Schulter sei reizlos, die linke Schulter werde im Vergleich zu rechts gering nach vorne und unten geneigt, was aktiv korrigiert werden könne. Bei der Funktionsprüfung werde ein „wechselseitiges“ Bewegungsausmaß demonstriert. Zunächst erfolge am linken Arm eine Vorhebung nur bis 80°, dann bis 90° und unter Führung würden 110° erreicht. Die Abspreizung werde zunächst bis 70° demonstriert, dann bis 80° und unter Führung bis 110°. Der Nackengriff werde links limitiert vorgeführt. Die Muskulatur an den Oberarmen sei beidseits kräftig entwickelt, bei der Kraftprüfung gegen Widerstand sei keine wesentliche Seitendifferenz festzustellen.
Die durchgeführten Röntgenaufnahmen zeigten eine regelrechte Artikulation im Schultergelenk und Schultereckgelenk bei reizlos einliegenden Ankerschrauben. Die sonographische Untersuchung zeige die Supraspinatussehne bei eingeschränkter Beurteilbarkeit nach operativer Maßnahme im Kaliber reduziert, jedoch ohne eindeutige Zusammenhangstrennung. Nach Aktenlage und unter Beachtung der festgestellten Bewegungsausmaße sei von einer MdE von 20 v.H. ab dem 10. März 2018 auszugehen. Die von L2 festgestellte Armvorhebung und Armseitführung von jeweils 120° habe sich nicht bestätigen lassen. Die aktive Armvorhebung erfolge bis 90°, die Armseitführung bis 80°, bei Unterstützung jeweils bis 110°.
Folge man den Ausführungen von L2 und S3 habe eine vorübergehende Verbesserung an der linken Schulter bestanden, sodass ab dem 28. Mai 2020 die MdE auf 10 v.H. einzuschätzen sei. Im weiteren Verlauf habe sich das Funktionsausmaß vermindert und die Beschwerden hätten zugenommen, sodass der Kläger bei seiner Tätigkeit im Landschafts- und Gartenbau eingeschränkt sei und bei Bedarf auch verschiedene Analgetika einnehme. Unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs, des derzeitigen Funktionsbefundes, des Ultraschallbefundes und der subjektiven Beschwerden sei ab dem 29. Mai 2021 die MdE auf 20 v.H. einzuschätzen. Eine wesentliche Besserung des Zustandes stehe nicht zu erwarten.
Die Beklagte ist dem Sachverständigengutachten unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahme des M3 entgegengetreten. Danach könne bei einer möglichen Armvorhebung von 90° keine MdE von 20 v.H. nachvollzogen werden. Die MdE sei vielmehr mit 10 v.H. einzuschätzen. Der Sachverständige disqualifiziere seine Einschätzung bereits dadurch, dass er „subjektive Beschwerden“ bei seiner MdE-Einschätzung zu berücksichtigen gedenke.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2023 hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 13. August 2019 und 30. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2020 dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. über den 28. Mai 2020 hinaus zu gewähren. Die Kammer schließe sich dem Sachverständigengutachten des Z1 an, der eine Einschränkung der Armvorhebung von 90° aktiv bzw. 110° passiv sowie der Armseitführung von aktiv 80° und passiv 110° erhoben habe. Daraus habe er nachvollziehbar und schlüssig gefolgert, dass die MdE weiterhin 20 v.H. betrage. Die von L2 und S3 erhobenen – besseren – Beweglichkeiten habe Z1 nicht bestätigen können. Die beratungsärztliche Stellungnahme von M4 erschöpfe sich demgegenüber in dem unsubstantiierten Vortrag, die Beurteilung von Z1 entspreche nicht den bei der MdE-Bemessung einzuhaltenden Kriterien. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür vermöge die Kammer den Ausführungen von M4 nicht zu entnehmen. Es sei lediglich erkennbar, dass M4 sich schon die durch die Beklagte erfolgte Anerkennung der Unfallfolgen nicht zu eigen machen wolle. Nach alledem vermöge die Einschätzung von M4 nicht zu überzeugen.
Gegen das der Beklagten am 14. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat diese am 10. Januar 2024 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. L2 habe nur eine MdE von 10 v.H. gesehen, was durch S3 bestätigt worden sei. Die von O2 festgestellten Bewegungsausmaße rechtfertigten nach den einschlägigen Bewertungsvorgaben keine MdE von 20 v.H., auch wenn O2 hier zu einem anderen Ergebnis komme. Soweit das SG darauf verweise, dass Z1 die Vorbefunde nicht habe bestätigen könne, widerlege dies nicht, dass L2 diese zutreffend erhoben habe. Der Feststellung einer MdE von 20 v.H. im Zeitraum vom 29. Mai 2020 bis 19. Mai 2021 stünden daher die dokumentierten Messwerte entgegen, ohne dass eine Begründung vorliege, warum diese fehlerhaft sein sollten. Für die Zeit ab 19. Mai 2021 habe M3 dargelegt, dass Z1 die bei der MdE-Bemessung einzuhaltenden Kriterien nicht beachte.
Ergänzend hat die Beklagte eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme des M3 vorgelegt. Er habe bereits ausgeführt, dass Z1 zu Unrecht subjektive Beschwerdevortrag des Klägers im Rahmen der MdE-Einschätzung berücksichtige. Dokumentiert sei eine mögliche aktive Armvorhebung bis 90° bei passiver Beweglichkeit bis 110°. Die Seitwärtshebung gelinge bis 80°, die Außendrehung sei zusätzlich beeinträchtigt.
Stelle man auf die aktiv demonstrierte Beweglichkeit ab, mithin nach gutem Glauben auf das Funktionsausmaß, welches dem Kläger im alltäglichen Umfeld direkt zur Verfügung stehe und verzichte auf eine Konsistenzprüfung vor dem Hintergrund der passiven Bewegungsausschläge bei fehlenden Befundindizien für einer gröberen Mindernutzen, so lasse sich eine MdE von 20 v.H. nicht begründen. Nach den einschlägigen Erfahrungssätzen sei eine vollständige Schultergelenksversteifung mit einer MdE von 30 v.H. einzuschätzen, eine Beweglichkeit der maßgeblichen Vorwärts- und Seitwärtshebung auf unter 90° mit 20 v.H. und die mögliche Beweglichkeit darüber hinaus mit 10 v.H.. Eine konzentrische Bewegungseinschränkung um die Hälfte sei mit einer MdE von 25 v.H. zu bewerten.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die notierten Umfangsmaße für die oberen Gliedmaßen eine seitenidentische Bemuskelung der Arme zeigten. Weder der aktiv dargebotene noch der passiv mögliche Bewegungsumfang erkläre, weshalb keine Minderbemuskelung der betroffenen oberen Extremität vorliege. Nachgelagert, im Rahmen der Konsistenzprüfung, sei den erhobenen Befunden im Rahmen des Sachverständigengutachtens daher ohnehin nicht zu folgen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verweist auf die angefochtene Entscheidung und hat den Bericht des O2 vom 8. März 2024 vorgelegt. Danach sei seit dem 20. Januar 2022 keine Untersuchung der linken Schulter mehr erfolgt. Die MRT vom 21. Dezember 2021 habe keinen Hinweis auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette ergeben. Weiter hat er den Bericht des K1 vom 14. November 2024 vorgelegt, wonach die Beweglichkeit der linken Schulter für Anteversion/Retroversion 80-0-10° und für Abduktion/Adduktion 65-0-20° betragen habe. Es zeige sich eine deutliche Funktionseinschränkung des linken Arms oberhalb von 70°.
Zur weiteren Sachaufklärung hat der Senat das orthopädische Sachverständigengutachten des H1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 8. Mai 2025 erhoben. Diesem gegenüber hat der Kläger angegeben, dass Haushaltstätigkeiten von der Ehefrau verrichtet würden. Schwere Einkäufe trügen die Söhne. Er habe einen Führerschein und fahre Auto. Er könne bei seiner Tätigkeit als Landschaftsgärtner keine Arbeiten über Kopf, wie Hecken- oder Bäume schneiden, durchführen. Er verrichte überwiegend Pflasterarbeiten. Dabei habe er Schmerzen beim Tragen schwerer Lasten.
Wenn er den linken Arm in der Schulter nach vorne ausstrecke oder nach hinten drehen wolle, gehe das gar nicht. Beim Tragen von schweren Tüten habe er Schmerzen, auf der linken Seite könne er nicht schlafen. Schwere Belastungen gingen gar nicht. Die Arme über den Kopf hochziehen und Umdrehen gelinge nicht. Seit der letzten Begutachtung hätten sich die Beschwerden nicht gebessert, für ihn subjektiv sogar etwas verschlechtert.
Das Aus- und Ankleiden sei ohne fremde Hilfe, aber mit Ausweichbewegungen des linken Schultergelenks erfolgt. An beiden Schultergelenken seien die Schulterblätter nach lateral ventral verkippt im Sinne einer sogenannten Schultergürtel-Protraktion. Die Operationsnarben links seien nur noch schemenhaft sichtbar. Es bestünden keine Druckschmerzen über den inneren oder äußeren Schlüsselbeingelenken. Die Beweglichkeit für Vorwärtsheben/Rückführen betrage links 120-0-20° und rechts 160-0-40° passiv sowie aktiv links 110-0-20° und rechts 150-0-30°. Links bestehe ab 60° ein schmerzhafter Bogen.
An der rechten Schulter seien Beweglichkeit und Funktion unauffällig. Die Funktions- und Widerstandstests einzelner Sehnen der Rotatorenmanschette wie auch der langen Bizepssehne seien bei hängendem Arm kräftig und ohne Schmerzangabe, in maximal erreichbarer Abspreizstellung und Vorwärtshebung mit Schmerzangabe ohne Einschränkung der Kraftentwicklung möglich. Eine Einschränkung der aktiven Kraftentwicklung bzw. ein Drop-Arm-Phänomen als Zeichen einer strukturellen Schädigung der Sehnen der Rotatorenmanschette bzw. eine Insuffizienz lasse sich nicht erkennen. Neurologisch bestünden keine radikulär bedingte Minderung der groben Kraft und keine sensiblen Ausfälle.
Bei der Bewegungsprüfung der Schulter müsse unterschieden werden zwischen der maximalen Bewegungsmöglichkeit bei der passiven Bewegung, die also vom Untersucher geführt werde, und der aktiven Bewegungsfähigkeit, die vom Kläger demonstriert werde. Ein Unterschied in der Bewertung komme zum Tragen, wenn eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette, also eine Ruptur oder Insuffizienz vorliege. In diesem Fall sei keine komplette Kraftübertragung vom Muskel auf das Gelenk möglich. Erkennen lasse sich dies in einer Kraftabschwächung beim Prüfen der einzelnen Bewegungsebenen gegen Widerstand. Beim Kläger sei die Kraftausübung seitengleich unauffällig, am hängenden Arm auch schmerzfrei. Die letzte MRT 2020 habe weder eine Kontinuitätsunterbrechung der Sehnen der Rotatorenmanschette, noch eine muskuläre Atrophie gezeigt.
Grundsätzlich sei eine Bewegungseinschränkung der Schulter nach einer Rekonstruktion von mehreren Sehnen der Rotatorenmanschette und einer Revisionsoperation nach einem lokalen Infekt mit entsprechenden Vernarbungen nachvollziehbar. Auch Schmerzen beim Liegen auf der linken Seite, beim Arbeiten in Arm-Vorhalte oder Überkopf bzw. dem Tragen schwerer Lasten seien ebenso plausibel wie, dass Tätigkeiten im körperliche belastenden Beruf als Landschaftsgärtner schmerzhaft seien. Allerdings richte sich die MdE nicht nach dem konkreten und derzeit ausgeübten Beruf.
Nach den einschlägigen Erfahrungssätzen werde eine Einsteifung eines Schultergelenks mit einer MdE von 30 v.H. bewertet. Eine Bewegungseinschränkung nach vorwärts bzw. seitwärts bis 90° werde mit freier Rotation mit 20 v.H. bewertet, eine entsprechende Bewegungseinschränkung bis 120° mit 10 v.H.. Die konzentrische Bewegungseinschränkung um die Hälfte mit 25 v.H..
Da sich im vorliegenden Fall keine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette erkennen lasse und eine uneingeschränkte Kraftübertragung vom Muskel auf das Gelenk möglich sei, sei die passive Bewegungsmöglichkeit für die Einschätzung heranzuziehen. Die Beweglichkeit der linken Schulter rechtfertige eine MdE von 10 v.H.. Gegenüber dem Sachverständigengutachten des Z1 habe sich die maximale Vorwärtshebefähigkeit etwas verbessert, die Auswärtsdrehung habe sich etwas verschlechtert. Die MdE betrage ab 28. Mai 2020 10 v.H..
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG) ist statthaft (§§ 143, 144 SGG), auch im Übrigen zulässig und begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 13. September 2023, mit dem die Beklagte auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1und 4 SGG) zur Gewährung einer Verletztenrente über den 28. Mai 2020 unter Abänderung des Bescheides vom 13. August 2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides (§ 86 SGG) vom 30. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 2. September 2020 hinaus verurteilt worden ist. Einen weitergehenden Klageantrag hat der Kläger beim SG bereits nicht gestellt, sodass es einer Klagabweisung im Übrigen nicht bedurfte und der Kläger durch die Entscheidung nicht beschwert ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.
Die Begründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 13. August 2019 in Fassung des Teilabhilfebescheides vom 30. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte die Gewährung einer weiteren Verletztenrente zur Recht abgelehnt. Bereits das Ergebnis der Beweiserhebung des SG trägt die Verurteilung nicht. Eine wesentliche Änderung ist nicht eingetreten, wie das im Berufungsverfahren erhobenen weitere Sachverständigengutachten des H1 ergeben hat. Das SG hätte der Klage daher nicht entsprechen dürfen, sondern sie abweisen müssen.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Verletztenrente ist § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (§§ 8, 9 SGB VII) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Um das Vorliegen der MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Fähigkeit gehindert sind, zuvor offenstehende Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 155 ff.). Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R –, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3, Rz. 16 m. w. N.). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R –, juris, Rz. 12).
Die Einschätzung der MdE setzt voraus, dass der jeweilige Versicherungsfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hervorgerufen hat, entweder durch einen unfallbedingten Gesundheitserst- oder einen damit im Ursachenzusammenhang stehenden Gesundheitsfolgeschaden.
Die unfallversicherungsrechtliche Zurechnung setzt erstens voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, objektiv (mit-)verursacht hat. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die in Frage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der „Conditio-Formel“ eine erforderliche Bedingung des Erfolges war, darüber hinaus in seiner besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein.
Ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und die Einwirkung eine (Wirk-)Ursache für den Gesundheitserstschaden (oder den Tod) war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht („ex post“) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, beantwortet werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rz. 61 ff.).
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln von Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv, also jedenfalls in laienhafter Sicht, zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Als objektives Handeln der Verletzten kann es erste Ursache einer objektiven Verursachungskette sein. Diese kann über die Einwirkung auf den Körper, über Gesundheitserstschäden oder den Tod hinaus bis zu unmittelbaren oder im Sinne von § 11 SGB VII, der für die zweite Prüfungsstufe andere Zurechnungsgründe als die Wesentlichkeit regelt, mittelbaren Unfallfolgen sowie auch zur MdE reichen, derentwegen das SGB VII mit der Rente ein Leistungsrecht vorsieht (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 31).
Erst wenn die Verrichtung, die möglicherweise dadurch verursachte Einwirkung und der möglicherweise dadurch verursachte Erstschaden festgestellt sind, kann und darf auf der ersten Prüfungsstufe der Zurechnung, also der objektiven Verursachung, über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung zwischen der Verrichtung und der Einwirkung mit dem richterlichen Überzeugungsgrad mindestens der Wahrscheinlichkeit entschieden werden. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, eine (Wirk-)Ursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper von Versicherten war (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 32).
Zweitens muss der letztlich durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 33).
Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage, ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfall-versicherungsrechtlich rechtserheblich, also wesentlich, war. Denn die unfallversicherungs-rechtliche Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 34). Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstat-bestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 16/11 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr. 21, Rz. 21 ff.). Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als wesentliche Ursache (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rz. 37).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die solche Gesundheitsschäden erfüllen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 – B 2 U 9/07 R –, juris, Rz. 16 und vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 43, Rz. 17).
Das Bestehen einer Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens muss ausgehend von konkreten Funktionseinbußen beurteilt werden. Soweit die MdE sich nicht ausnahmsweise unmittelbar aus den Unfallfolgen erschließt, bilden festgestellte und eindeutig nach gängigen Diagnosesystemen (z. B. ICD-10, DSM-IV) konkret zu bezeichnende Krankheiten (vgl. BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196 <203> und vom 15. Mai 2012 – B 2 U 31/11 R –, juris, Rz. 18; Urteile des Senats vom 26. November 2015 – L 6 U 50/15 –, juris, Rz. 48 m. w. N. und vom 17. März 2016 – L 6 U 4796/13 –, juris, Rz. 37), wobei von einem normativ-funktionalen Krankheitsbegriff auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 – B 2 U 17/15 R –, juris, Rz. 22 m. w. N.), die Tatsachengrundlage, von der ausgehend die Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Leistungsvermögens auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R –, SozR 4-2700 § 200 Nr 3, Rz. 17 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte mit dem Anerkenntnis im vorausgegangenen Klageverfahren – für den Senat bindend (vgl. § 77 SGG) – eine Verletzung der Rotatorenmanschette mit Riss- bis Teilriss der Supraspinatus-, Infraspinatus- und Subscapularissehne als Folge des Arbeitsunfalls vom 11. Januar 2017 anerkannt, bei dem der Kläger auf die linke Schulter gestürzt ist. Weiter hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. – ebenfalls bindend – bis 28. Mai 2020 gewährt, sodass über diesen Zeitraum nicht mehr zu entscheiden ist. Eine höhere Verletztenrente hat der Kläger schon gar nicht geltend gemacht (vgl. oben).
Ein weitergehender Rentenanspruch, als ihn die Beklagte angenommen hat, besteht auch zur Überzeugung des Senats nicht, wobei keine Anhaltspunkte für einen Stützrententatbestand (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) gegeben sind. Die aus den Unfallfolgen sich ergebenden Funktionseinschränkungen bedingen keine MdE von wenigstens 20 v.H. Nach den einschlägigen Erfahrungssätzen zur Einschätzung der MdE führt eine Schulterversteifung in günstiger Stellung zu einer MdE von 30 v.H., Bewegungseinschränkungen vorwärts/seitwärts bei 90° mit mäßiger Außenrotationseinschränkung zu einer MdE von 20 v.H. und solche bis 120° bei leichter Rotationseinschränkung zu einer MdE von 10 v.H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 521).
Hiervon ausgehend ist eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter bei 90° über den 28. Mai 2020 hinaus schon nicht objektiviert, was das SG verkennt. L2 hat nämlich eine mögliche Vorhebung von 120° befundet, was eine MdE von 10 v.H., aber keine solche von 20 v.H. begründet. Nachvollziehbar hat sich S3 deshalb dessen Einschätzung angeschlossen. Die Ausführungen des O2 gehen schon deshalb fehl, da er zwar eine Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten postuliert, selbst aber eine mögliche Vorhebung von 120° befundet hat, was mit einer MdE von 20 v.H. nicht vereinbar ist.
Anders als das SG meint, folgt allein daraus, dass Z1 ausgeführt hat, die Bewegungsmaße des Vorgutachters nicht bestätigen zu können, nicht, dass die Befunde der Vorgutachten falsch gewesen sind, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Dies behauptet im Übrigen Z1 selbst nicht, sondern geht von einer vorübergehenden Verbesserung und einer Verschlechterung ab seinem Untersuchungszeitpunkt aus, weshalb er ab diesem eine MdE von 20 v.H. sehen will.
Für den Senat überzeugend hat H1 jedoch herausgearbeitet, dass auf die passive Beweglichkeit abzustellen ist, die die maximale Bewegungsmöglichkeit widerspiegelt. Ein Unterschied kommt nur dann zum Tragen, wenn eine strukturelle Schädigung der Rotatorenmanschette, also eine Ruptur oder Insuffizienz, vorliegt, was bei dem Kläger, so H1 weiter, beides nicht der Fall ist. Denn nur dadurch wird eine eingeschränkte Kraftübertragung vom Muskel auf das Gelenk begründet, die beim Kläger aber möglich ist. Erkennen lässt sich dies nachvollziehbar in einer Kraftabschwächung beim Prüfen der einzelnen Bewegungsebenen gegen Widerstand. Dementsprechend belegen die von Z1 gemessenen Funktionswerte keine Funktionseinschränkungen, die nach den zitierten Erfahrungssätzen, mit denen sich das SG nicht auseinandersetzt, zu einer MdE von 20 v.H. führen, worauf der M3 zu Recht, und keineswegs unsubstantiiert, wie das SG meint, hingewiesen hat. Korrespondierend hierzu ergibt sich aus sämtlichen Befunden eine seitengleiche Bemuskelung und keine Atrophie, sodass keine Zeichen für einen Mindergebrauch bestehen, der bei einer dauerhaften Bewegungseinschränkung aber zu erwarten steht, wie M3 beratungsärztlich schlüssig aufgezeigt hat und womit sich Z1 und das SG schon gar nicht auseinandersetzen. Die bei dem K1 am 14. November 2024 erhobenen Messwerte differenzieren ebenfalls nicht nach aktiver/ passiver Bewegungsmöglichkeit (dazu siehe auch unten).
Ohnehin hat H1 bei seiner Untersuchung eine aktive Beweglichkeit von 110-0-20° links erhoben und damit weder den Befund des K1 bestätigen können, noch eine aktive Funktionseinschränkung erhoben, die eine MdE von 20 v.H. begründet. Die passive Beweglichkeit war mit 120-0-20° noch besser und rechtfertigt eine MdE von 20 v.H. damit erst Recht nicht. Im Übrigen hat H1 zu Recht herausgestellt, dass sich die MdE nicht nach der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit richtet, wie Z1 zu Unrecht annimmt und was das SG übersieht, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Dass Schmerzen in Arm-Vorhalte oder Überkopf bzw. dem Tragen schwerer Lasten und insbesondere im belastenden Beruf als Landschaftsgärtner plausibel sind, wird von H1 nicht in Frage gestellt, eine MdE von wenigstens 20 v.H. folgt hieraus indessen nicht.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostentscheidung folgt aus §193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers in beiden Instanzen.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.