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Negativzinsen bei Großanlagen sind bei Aushandlung wirksam

Jeden Monat 8.000 Euro Verwahrentgelt – der Geschäftsführer hatte den Vertrag selbst ausgehandelt. Jetzt verklagt er die Bank auf Rückzahlung: War die Klausel doch überraschend?
Ein Vertrag mit der Aufschrift -0,300 % liegt auf einem Verhandlungstisch zwischen zwei Personen in Business-Kleidung.
Das Landgericht Karlsruhe bestätigt die Wirksamkeit von individuell ausgehandelten Negativzinsen bei institutionellen Geldanlagen als zulässige Preishauptabrede. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 237/25

Das Wichtigste im Überblick

Gericht weist Rückforderung ab: Negativzins war wirksam vereinbart und nicht einseitig vorgegeben.
  • Klägerin verlor und bekommt 60.833,33 Euro sowie Anwaltskosten nicht zurück.
  • Gericht sah die Zinsregel als ausgehandelte Preisabrede, nicht als Standardklausel.
  • Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagte die Kondition einseitig stellte.
  • Verbraucher-Urteile zu Spar- und Tagesgeldkonten passten hier nach Gericht nicht.

  • Gericht: LG Karlsruhe
  • Datum: 21.05.2026
  • Aktenzeichen: 2 O 237/25
  • Verfahren: Zivilklage
  • Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Vertragsrecht, AGB-Recht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Banken, institutionelle Anleger, Rentenversicherungsträger

Wann sind Negativzinsen bei Geldanlagen rechtlich zulässig?

Einbehaltene Negativzinsen setzen eine wirksame Zinsabrede als Rechtsgrund gemäß § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraus. Preisabreden gelten bei institutionellen Geldmarktgeschäften oft als sogenannte Preishauptabreden und sind damit grundsätzlich von der strengen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausgenommen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt meist nicht vor, wenn das vereinbarte Entgelt den Preis für das Zustandekommen des Geschäfts in einem von Minusrenditen geprägten Marktumfeld definiert.

Das bedeutet konkret: § 812 BGB regelt die sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung — wer etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss es zurückgeben. Die Rentenversicherung forderte die einbehaltenen Negativzinsen genau auf dieser Grundlage zurück. Preishauptabreden sind dabei die wesentlichen Preisbestandteile eines Vertrags, bei denen das Gericht nicht prüfen darf, ob der Preis „fair“ ist — der Gesetzgeber überlässt die Preisgestaltung dem Markt. Im institutionellen Geldmarktgeschäft fallen Negativzinsen typischerweise in diese Kategorie.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe forderte eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung knapp 60.833 Euro an einbehaltenen Negativzinsen von einem Kreditinstitut zurück, doch das Gericht wies die Klage am 21. Mai 2026 vollständig ab (Az. 2 O 237/25). Das Gericht wertete die abgewickelte Vereinbarung über die Minusverzinsung als eine wirksame Preishauptabrede, da sich einerseits das Ob und andererseits das Wie des vertraglichen Entgelts im professionellen institutionellen Bereich in der Praxis nicht voneinander trennen ließen.

Das Gericht wertete die abgewickelte Vereinbarung über die Minusverzinsung als eine wirksame Preishauptabrede, da sich einerseits das Ob und andererseits das Wie des vertraglichen Entgelts im professionellen institutionellen Bereich in der Praxis nicht voneinander trennen ließen. – so das Landgericht Karlsruhe

Was das für Sie bedeutet: Sind Sie institutioneller Anleger und haben eine Negativzinsvereinbarung unterzeichnet, nachdem Sie die Bank aktiv kontaktiert und Konditionen ausgehandelt haben? Dann ist diese Vereinbarung höchstwahrscheinlich als Preishauptabrede wirksam — ein späterer Angriff über das AGB-Recht ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer sich im Rahmen institutioneller Geldmarktgeschäfte auf den gesetzlichen Schutz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, trägt die Beweislast dafür, dass die Zinskonditionen einseitig vorgegeben und nicht individuell ausgehandelt wurden.
  2. Die Vereinbarung von Negativzinsen stellt bei befristeten Termineinlagen professioneller Investoren eine Preishauptabrede dar, weshalb sie sich der allgemeinen rechtlichen Inhaltskontrolle auf eine unangemessene Benachteiligung entzieht.
  3. Eine Umkehrung verkehrsüblicher Zahlungsströme zulasten des Geldgebers ist im institutionellen Bereich statthaft; spezifische sozialrechtliche Anlagevorgaben begründen hierbei keinen zivilrechtlichen Anspruch auf eine positive Rendite.
Infografik: Die Wirksamkeit von Negativzinsen im institutionellen Bereich hängt entscheidend davon ab, ob der Geldgeber beweisen kann, dass es sich um einseitig gestellte AGB handelt; ist dies nicht der Fall, gilt die Zinsvereinbarung als nicht kontrollfähige Preishauptabrede.
Beweislast entscheidet über Negativzinsen

Gilt die Inhaltskontrolle von AGB bei Termineinlagen?

Die rechtliche Anwendbarkeit der Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß den §§ 305 ff. BGB setzt voraus, dass eine Vertragspartei die Klauseln einseitig stellt. Liegt jedoch ein im Einzelnen ausgehandelter Vertrag vor, schließt § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB das Vorliegen von AGB aus. Zudem müssen bei Verträgen im unternehmerischen Handelsverkehr nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB stets die dort geltenden Gewohnheiten und Gebräuche berücksichtigt werden.

Das bedeutet konkret: Der AGB-Schutz greift nur, wenn eine Seite vorformulierte Bedingungen durchsetzt, ohne dass die andere Seite tatsächlich mitverhandeln konnte. Haben beide Parteien die Konditionen im Einzelnen ausgehandelt, entfällt der AGB-Schutz — das Gesetz geht dann davon aus, dass jeder seine Interessen selbst wahren konnte.

Die Frage der Vorformulierung rückte in den Fokus, als die Rentenversicherung behauptete, das Institut habe die Negativzinsabrede einseitig vorgegeben und lediglich ein standardisiertes Bestätigungsformular verwendet. Die Bank hielt in der Verhandlung entschieden dagegen und erklärte, dass die wesentlichen Konditionen wie der exakte Zinssatz, die Laufzeit und der Anlagebetrag individuell in einem Händlergespräch vereinbart worden seien. Das Landgericht gab dem Kreditinstitut recht und entschied, dass die institutionelle Anlegerin die Eigenschaft der Zinsvereinbarung als AGB nicht beweisen konnte, da sie selbst aktiv Kontakt zur Bank aufgenommen hatte.

So sichern Sie Ihre Position: Wollen Sie Negativzinsen später als unwirksame AGB angreifen, müssen Sie nachweisen, dass die Bank die Konditionen einseitig diktiert hat. Bewahren Sie ab sofort alle Korrespondenz, E-Mails und Gesprächsnotizen auf, aus denen hervorgeht, dass Sie Zinssatz, Laufzeit oder Anlagebetrag nicht verhandeln konnten. Haben Sie hingegen selbst Preise verglichen oder mehrere Banken kontaktiert, schwächt das Ihre Position vor Gericht erheblich.

Wann sind Negativzinsen wirksam?

Eine Zinsabrede ist rechtlich verbindlich, wenn sie für beide Seiten transparent ist und auf einer übereinstimmenden Willenserklärung beruht. Bei professionellen institutionellen Anlegern gilt die Transparenzkontrolle in der Regel als erfüllt, wenn diese die angebotenen Konditionen anhand ihrer eigenen Marktübersichten eigenständig bewerten können. Die speziellen gesetzlichen Anlagevorgaben für Rentenversicherungsträger, etwa nach § 80 SGB IV, begründen bei der Vertragsgestaltung keinen automatischen zivilrechtlichen Anspruch auf eine positive Verzinsung gegenüber einem Anlageinstitut.

Die Transparenzkontrolle ist eine gesetzliche Anforderung, nach der Vertragsbedingungen so klar formuliert sein müssen, dass der Vertragspartner die wirtschaftlichen Folgen abschätzen kann. Bei professionellen Anlegern mit eigener Marktübersicht ist diese Hürde deutlich niedriger als bei Verbrauchern.

Die praktische Umsetzung solcher Geschäfte zeigt ein Blick auf die gewaltige Summe des Streits: Die involvierte Rentenversicherung parkte 20 Millionen Euro als befristete Termineinlage bei der Bank und zeichnete eine entsprechende Geschäftsbestätigung mit einem Zinssatz von -0,300 Prozent pro Jahr ab. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass die Anlageinstitution als hochgradig professionelle Marktteilnehmerin handelte und die Negativverzinsung im Vorfeld völlig bewusst in Kauf nahm, um eine sichere Unterbringung der Gelder zu gewährleisten. Selbst die formale sozialrechtliche Verpflichtung zur Erzielung einer angemessenen Verzinsung kann nach Auffassung des Gerichts in einem allgemein negativen Marktumfeld exakt dadurch erfüllt werden, dass schlicht der geringstmögliche Minuszinssatz bei einer Bank gewählt wird.

Für Treuhänder und Versorgungsträger: Das Karlsruher Gericht stellt klar: In einem Negativzinsumfeld erfüllen Sie Ihre Sorgfaltspflicht, indem Sie gezielt das Institut mit dem geringsten Minuszins wählen. Eine positive Rendite müssen Sie nicht erzielen — aber Sie müssen Ihren Vergleichsprozess und die bewusste Auswahl dokumentieren, um Ihre Entscheidung im Zweifel rechtfertigen zu können.

Wer muss AGB im Geldmarkt beweisen?

Nach den allgemeinen juristischen Grundsätzen der Beweiswürdigung gemäß § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss stets diejenige Partei, die sich auf den formalen Schutz der AGB-Kontrolle berufen möchte, handfest beweisen, dass entsprechende Standardklauseln tatsächlich vorliegen. Allein das einfache Übersenden einer schriftlichen Geschäftsbestätigung im Nachgang an einen rein telefonischen Vertragsabschluss reicht als Beweis für vom Vertragspartner einseitig gestellte Geschäftsbedingungen nicht aus.

§ 286 ZPO regelt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Das Gericht bewertet nach eigener Überzeugung, ob eine Tatsache als bewiesen gilt. Wer sich auf den AGB-Schutz beruft, trägt dafür die volle Darlegungs- und Beweislast.

Bei der juristischen Aufarbeitung der direkten Verhandlungen zur Anlage scheiterte die Rentenversicherung mit dem elementaren Versuch, eben jenen Beweis der Fremdbestimmung zu erbringen. Sie konnte das Gericht nicht ansatzweise davon überzeugen, dass das Kreditinstitut den später umstrittenen Zinssatz ohne jedwede Dispositionsmöglichkeit diktiert hatte.

Beweislast in der Praxis: Wer sich auf den AGB-Schutz beruft, muss lückenlos belegen, dass die Bank die Bedingungen einseitig vorgegeben hat. Eine schriftliche Bestätigung nach einem Telefonat reicht dafür nicht aus. Dokumentieren Sie konkret, bei welchen Konditionen — Zinssatz, Laufzeit, Betrag — Ihnen kein Verhandlungsspielraum blieb. Vergleichen Sie hingegen eigenständig Angebote und wählen gezielt das günstigste, wertet das Gericht dies als individuelle Abrede, nicht als AGB.

Eigene Marktrecherche und gezielte Auswahl

Die Zeugenbefragung ergab im Gerichtssaal vielmehr ein diametral anderes Bild vom Ablauf des Vertragsabschlusses. Ein geladener Zeuge bestätigte nachvollziehbar, dass die Anlegerin vor Projektstart ein eigenes strenges Auswahlverfahren unter verschiedenen Instituten durchgeführt hatte. Dabei glich sie intern die offerierten Zinssätze präzise ab und wählte die beklagte Bank am Ende ganz gezielt aus – und zwar primär deshalb, weil diese schlicht den geringsten Negativzins am Markt anbot.

Nach der glaubhaften Aussage des bei der Klägerin tätigen Zeugen K lag dem Telefonat gerade kein von der Beklagten an die Klägerin gerichtetes standardisiertes Vertragsangebot zugrunde. – so das Landgericht Karlsruhe

Trennung von Preis und Leistung ist ausgeschlossen

Zusätzlich überprüfte das Landgericht das Argument der Versicherung, nach dem rechtlichen Leitbild des klassischen Darlehensrechts gemäß § 488 BGB dürfe es grundsätzlich keine Umkehrung des Zahlungsstroms zulasten des Geldgebers geben. Die Kammer wies diesen Einwand ebenso zurück wie den Verweis auf die bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verwahrentgelten bei simplen Verbraucher-Sparverträgen und Tagesgeldkonten. Schließlich handelte es sich bei dem Terminvermögen nicht um ein simples Zusatzentgelt zu einem feststehenden Vertrag, sondern um die essenzielle Preishauptabrede eines rein institutionellen Geldmarktgeschäfts. Hätte die Anlegerin während der Telefonate strikt auf einer neutralen Rendite von null oder mehr beharrt, wäre der Vertrag laut den Feststellungen der Richter überhaupt nicht erst zustande gekommen.

Die Vertragsparteien sind vielmehr berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheiten gehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt. – so das Landgericht Karlsruhe

Nach dem klassischen Darlehensrecht des § 488 BGB zahlt der Kreditnehmer Zinsen an den Kreditgeber — der Geldgeber bekommt also eine Vergütung für die Überlassung seines Kapitals. Bei Negativzinsen kehrt sich dieser Strom um: Der Anleger zahlt dafür, dass die Bank sein Geld verwahrt. Eine Umkehrung des Zahlungsstroms bedeutet also, dass der Geldgeber für die sichere Aufbewahrung seines Geldes bezahlen muss, statt Zinsen zu erhalten.

Praxis-Hinweis: Abgrenzung zu Standard-Verträgen

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist der Status des Anlegers und der Weg des Vertragsschlusses. Das Gericht betonte, dass hier Profis am Werk waren, die Konditionen im Händlergespräch individuell aushandelten. Für Privatpersonen oder Mittelständler, die lediglich vorformulierte Preisblätter (AGB) unterschreiben, gilt diese Rechtsprechung nicht: Dort greift weiterhin die strenge Inhaltskontrolle, die einseitig festgelegte Negativzinsen oft unwirksam macht.

Kein direkter Übertrag früherer LG-Urteile

Die zahlreichen Verweise der klagenden Behörde auf vorangegangene Entscheidungen anderer Kammern am Landgericht Essen und am Landgericht Köln blieben in Baden-Württemberg ebenfalls ohne durchschlagende Wirkung. Die Richter betonten die jeweils hohe Individualität solcher Terminverträge: Da in den angeführten Fremdverfahren die speziellen Feststellungen zu den exakten Abläufen des Vertragsschlusses und der proaktiven Wahl durch den Anleger nicht vorlagen, entfalteten sie für den vorliegenden Streit keine präzedenzielle Prägekraft. Durch das vollständige Scheitern der Hauptforderung zur Rückzahlung wies das Landgericht zwingend auch den anhängigen Nebenanspruch auf Erstattung der geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.277,01 Euro ab.

Präzedenzwirkung bedeutet, dass ein Urteil als verbindliche Richtschnur für künftige Fälle anderer Gerichte dient. In Deutschland sind nur Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte weithin richtungsweisend — ein einzelnes Landgerichtsurteil bindet dagegen nur die konkreten Verfahrensparteien.

Folgen für institutionelle Anleger

Das Landgericht Karlsruhe hat als erstinstanzliches Gericht entschieden — das Urteil bindet nur die Verfahrensparteien und entfaltet keine Präzedenzwirkung für andere Gerichte. Für Privatkunden, die Negativzinsen über vorformulierte Spar- oder Giroverträge zahlen, bleibt der AGB-Schutz voll erhalten; sie können einseitig festgelegte Minuszinsen weiterhin angreifen. Die Karlsruher Entscheidung betrifft ausschließlich den institutionellen Geldmarkt.

Institutionelle Anleger, die ihre Negativzinsvereinbarung aktiv ausgehandelt haben, müssen jedoch wissen: Gerichte werten solche Abreden als Preishauptabreden, die keiner AGB-Kontrolle unterliegen. Wer damals gezielt den geringsten Negativzins am Markt suchte und die Bank danach auswählte, kann diese Vereinbarung nachträglich kaum noch erfolgreich anfechten.


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Experten-Kommentar

Was oft übersehen wird: Solche Klagen von Körperschaften des öffentlichen Rechts entspringen meist dem Druck der Rechnungsprüfungsämter. Finanzentscheider schlossen diese Deals damals zähneknirschend zur Kapitalsicherung ab und klagten später nur, um persönlichen Haftungsrisiken zu entgehen. Hinter den Kulissen geht es hier selten um echte Rechtsfehler, sondern schlicht um nachträglichen Absicherungs-Selbstschutz.

Für Treasury-Abteilungen bedeutet das: Eine lückenlose Dokumentation der Angebotsphase ist die beste Lebensversicherung vor jedem Prüfungsverfahren. Wer sauber belegen kann, dass er Angebote verglichen und schlicht die beste Marktoption gewählt hat, ist aus dem Schneider. Ein ordentlicher Vergabevermerk schützt Entscheider im Nachhinein weitaus besser als jede noch so kreative Klage.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich als institutioneller Anleger Anspruch auf Erstattung ohne schriftliche Individualvereinbarung?

NEIN, ohne schriftliche Individualvereinbarung kann ein institutioneller Anleger trotzdem gebunden sein, wenn die Zinskonditionen mündlich ausgehandelt wurden. Entscheidend ist nicht die Unterschrift unter einer speziellen Klausel, sondern ob der Vertrag inhaltlich im Händlergespräch verhandelt wurde.

Im institutionellen Geldmarktgeschäft sind telefonische Absprachen rechtlich grundsätzlich vollwertig. Wenn Zins, Laufzeit oder Betrag im Gespräch angepasst oder verglichen wurden, spricht das gegen einen AGB-Charakter der Klausel und für eine Individualabrede nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Eine spätere schriftliche Bestätigung dokumentiert den bereits geschlossenen Deal häufig nur noch, sie ersetzt ihn nicht. Wer sich auf den AGB-Schutz berufen will, muss daher darlegen und beweisen, dass die Bank die Konditionen einseitig vorgegeben hat; eine nachträgliche Standardbestätigung reicht dafür regelmäßig nicht aus.


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Gilt der Schutz vor einseitigen Negativzinsen auch für meine GmbH?

JA, der AGB-Schutz gilt für Ihre GmbH weiterhin, wenn die Negativzinsen nicht individuell ausgehandelt, sondern nur über vorformulierte Preisblätter oder Standardverträge akzeptiert wurden. Eine GmbH ist nicht automatisch ein institutioneller Anleger im Sinne der Karlsruher Entscheidung.

Entscheidend ist, ob die Bank Ihnen die Konditionen einseitig gestellt hat oder ob Sie Zinssatz, Laufzeit und Anlagebetrag tatsächlich verhandeln konnten. Bei bloß übernommenen Preisverzeichnissen bleibt die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich eröffnet, weil dann gerade keine frei ausgehandelte Preishauptabrede vorliegt. Das Urteil betrifft vor allem professionelle Marktteilnehmer mit eigener Verhandlungsmacht und eigener Treasury-Struktur, nicht jede juristische Person mit GmbH-Form.

Anders kann es sein, wenn Ihre GmbH wie ein professioneller Geldmarktteilnehmer auftrat, mehrere Banken verglich und die Negativzinskonditionen aktiv aushandelte. Dann kann die Bank sich eher auf eine Preishauptabrede berufen, sodass der Angriff über AGB-Recht deutlich schwieriger wird.


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Wie weise ich nach, dass die Bank mir beim Zinssatz keinen Verhandlungsspielraum ließ?

Sie müssen beweisen, dass Ihnen die Bank keinen echten Verhandlungsspielraum ließ; eigene Preisvergleiche sprechen regelmäßig gegen einen AGB-Zwang. Für den AGB-Charakter trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der sich auf §§ 305 ff. BGB beruft und damit die einseitige Stellung der Klausel behauptet.

Das Gericht prüft dabei nicht nur, ob eine Bank überhaupt ein Formular verwendet hat, sondern ob der Zinssatz tatsächlich vorgegeben und nicht ausgehandelt wurde. Entscheidend sind E-Mails, Gesprächsnotizen und sonstige Korrespondenz, aus denen hervorgeht, dass Sie bessere Konditionen verlangt und die Bank abgelehnt hat. Nur wenn Sie zeigen können, dass Sie keine echte Marktalternative hatten oder auf „take it or leave it“ festgelegt wurden, stützt das die AGB-These.

Gerade interne Vergleichslisten, Marktsondierungen oder die bewusste Wahl des günstigsten Angebots sind vor Gericht meist kein Zwangsbeweis, sondern ein starkes Indiz für eine freie unternehmerische Entscheidung. Wer verschiedene Institute vergleicht und dann das geringste Minus auswählt, handelt typischerweise individuell und nicht fremdbestimmt.


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Kann ich gezahlte Negativzinsen zurückfordern, wenn ich der Belastung bisher nie widersprochen habe?

Ja, fehlender Widerspruch heilt eine unwirksame Negativzins-Klausel nicht; eine Rückforderung nach § 812 BGB ist möglich, solange keine Verjährung eingetreten ist. Bloßes Zahlen macht eine anfangs unwirksame AGB-Bestimmung nicht automatisch wirksam, weil der Rechtsgrund für die Belastung von Anfang an fehlt.

§ 812 BGB greift immer dann, wenn jemand Geld ohne wirksame vertragliche Grundlage erhalten hat und es deshalb herausgeben muss. Dass Sie die Abbuchungen über längere Zeit nicht beanstandet haben, ändert an der fehlenden Wirksamkeit der Klausel grundsätzlich nichts, denn Schweigen ersetzt keine Neuvereinbarung. Eine ausdrückliche Bestätigung oder ein später neu ausgehandelter Vertrag kann zwar einen neuen Rechtsgrund schaffen, die bloße Hinnahme der Belastung aber nicht. Entscheidend ist deshalb, ob die Negativzinsen auf einer wirksamen Vereinbarung beruhten oder nur auf einer unwirksamen AGB-Klausel.

Grenzen setzt vor allem die Verjährung: Regelmäßig verjähren Bereicherungsansprüche binnen drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem Sie von der Belastung und den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatten. Für die Berechnung sollten Sie deshalb alle Negativzins-Belastungen der letzten drei Jahre tabellarisch erfassen und den Beginn der Kenntnis sorgfältig prüfen.


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Das vorliegende Urteil


LG Karlsruhe – Az.: 2 O 237/25 – Urteil vom 21.05.2026




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