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Wegeunfall beim Erbrechen auf dem Heimweg: Beschwerde scheitert

Übelkeit, Erbrechen, Sturz – der Heimweg endet im Krankenhaus. Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung als Wegeunfall ab. Der Betroffene zieht vor das Bundessozialgericht. Doch die Revision lässt sich nicht mit der Behauptung erzwingen, das Landessozialgericht habe falsch entschieden.
Ein Mann beugt sich frühmorgens an einer Haltestelle übelkeitsbedingt vor, im Hintergrund nähert sich eine Bahn im Nebel.
Körperliche Notfälle wie Erbrechen am Arbeitsweg werfen komplexe Fragen zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 U 12/26

Das Wichtigste im Überblick

BSG verwirft Klägers Beschwerde, weil er keine Zulassungsgründe sauber darlegt.
  • Er wollte die Revision wegen Grundsatzfrage, Abweichung und Verfahrensfehlern öffnen.
  • Das Gericht fand seine Fragen zu Erbrechen und Arbeitsweg zu einzelfallbezogen.
  • Auch Abweichung und Verfahrensfehler trug er nicht schlüssig genug vor.
  • Beweiswürdigung und falsche Tatsachen reichen für die Revision nicht aus.

  • Gericht: BSG
  • Datum: 12.06.2026
  • Aktenzeichen: 2 U 12/26
  • Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Gesetzliche Unfallversicherung, Revisionsrecht
  • Relevant für: Kläger, Beklagte, Anwälte, Unfallversicherte

Wann ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig?

Wer mit einem Urteil eines Landessozialgerichts nicht einverstanden ist, kann versuchen, die Zulassung der Revision zu erzwingen. Die Revision ist das letzte Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren – also der Gang zum Bundessozialgericht als höchster Instanz, das den Fall dann inhaltlich überprüft. Ob dieser Weg offensteht, entscheidet normalerweise das Landessozialgericht selbst. Verweigert es die Zulassung, kann der Betroffene mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dagegen vorgehen. Dafür muss ein gesetzlicher Zulassungsgrund formgerecht dargelegt oder genau bezeichnet werden. Infrage kommen dafür laut § 160 Abs. 2 SGG ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, das Abweichen von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung – die sogenannte Divergenz – oder ein gravierender gesetzlicher Verfahrensmangel.

An diesen strengen prozessualen Hürden scheiterte ein gesetzlich Versicherter vor dem Bundessozialgericht. Der lange Rechtsstreit begann ursprünglich mit einem Urteil des Sozialgerichts vom 11. Oktober 2019. Die Angelegenheit ging durch mehrere Instanzen, bis das Bundessozialgericht den Fall durch einen Beschluss vom 27.06.2024 (Az. B 2 U 10/24 B) zunächst zurückverwies. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte daraufhin am 12. November 2025 erneut zum Nachteil des Mannes und ließ die Revision abermals nicht zu. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene erneut. Die Richter der höchsten Instanz beendeten den Fall nun am 12.06.2026 (Az. 2 U 12/26) endgültig und verwarfen die Beschwerde als unzulässig. Da die ausführlichen Begründungen des Mannes die gesetzlichen Darlegungsanforderungen schlicht nicht erfüllten, verlor er den Rechtsstreit abschließend.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine abstrakt-generelle Rechtsfrage formuliert und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung umfassend ausgewertet wird; stark einzelfallbezogene Fragestellungen erfüllen diese Anforderung nicht.
  2. Bei einer Rüge wegen Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen abstrakte Rechtssätze präzise einander gegenübergestellt werden; die bloße Kritik an der fehlerhaften Anwendung des Rechts im Einzelfall reicht hierfür nicht aus.
  3. Die Rüge einer fehlerhaften gerichtlichen Beweiswürdigung oder einer vermeintlich falschen Tatsachengrundlage ist rechtlich ausdrücklich ausgeschlossen und begründet keinen zulässigen Verfahrensmangel.
Infografik (Do's and Don'ts): Gegenüberstellung zulässiger Revisionsgründe am BSG vs. unzulässiger Einzelfallkritik.
Revisionsbeschwerde beim BSG fehlerfrei begründen

Wann hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung?

Eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung wird nur dann zugelassen, wenn der Fall abstrakte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft. Fragen, die zu stark auf das konkrete Einzelereignis zugeschnitten sind, genügen diesen Vorgaben nicht. Zudem verlangt das Gericht zwingend eine tiefgehende Auseinandersetzung mit der bereits existierenden, gefestigten Rechtsprechung. Werden etwa Themen wie die Unfallkausalität angesprochen – also die Frage, ob und inwieweit ein bestimmtes Ereignis oder Verhalten ursächlich für den Unfall war –, muss genau erklärt werden, weshalb bisherige gerichtliche Entscheidungen für eine Lösungsfindung des Streitstoffes nicht ausreichen.

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. – so das Bundessozialgericht

Planen Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Argument der grundsätzlichen Bedeutung, müssen Sie vor dem Verfassen der Beschwerdeschrift die gesamte einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Ihrem Thema auswerten. Das Gericht erwartet, dass Sie konkret benennen, welche abstrakte Rechtsfrage trotz dieser bestehenden Rechtsprechung noch ungeklärt ist. Fehlt diese Auseinandersetzung, wird Ihre Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung verworfen.

In seiner Begründung versuchte der Versicherte eine Grundsatzdiskussion darüber zu eröffnen, wie ein unwillkürliches oder unbeherrschbares Erbrechen während des Wartens auf ein Verkehrsmittel rechtlich zu bewerten sei. Das Bundessozialgericht rügte an dieser Argumentation jedoch massiv, dass der Betroffene die umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zu Arbeitsunfällen und Wegeunfällen nach § 8 Abs. 1 und 2 SGB VII nicht im Ansatz ausreichend ausgewertet hatte. Auch zu den komplexen Themenkreisen der Unterbrechung eines versicherten Weges, zu konkurrierenden inneren Ursachen – also der Frage, ob neben einem äußeren Ereignis auch eine körperliche oder gesundheitliche Ursache den Schaden verursacht haben könnte – sowie zur Beweisnot und Feststellungslast, also der prozessualen Pflicht einer Partei, bestimmte Tatsachen vor Gericht überhaupt erst einmal nachzuweisen, lieferte seine Beschwerdeschrift keine neuen Impulse. Eine weitergehende Breitenwirkung oder ein noch offener abstrakter Rechtsfragengehalt war für den Senat nicht erkennbar.

Wann unterbricht Erbrechen den Schutz?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach § 8 SGB VII und kann entfallen, wenn ein versicherter Arbeitsweg unterbrochen wird. Die Gerichte werten sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten – dazu zählt beispielsweise die Verrichtung der allgemeinen Notdurft durch Stuhlgang oder Urinieren – in der Regel als eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Rechtlich bedeutsam ist dabei oftmals die Prüfung, ob ein gänzlich unwillkürlicher, kaum kontrollierbarer körperlicher Vorgang einer bewussten, willensgesteuerten Handlung juristisch gleichzusetzen ist.

Der betroffene Mann argumentierte vor den Bundesrichtern, dass sein ungewolltes Übergeben keine zielgerichtete, eigenwirtschaftliche Handlung sein könne, da die bewusste Steuerung fehle. Zudem warf er die Frage auf, ob das Erbrechen nach einer betrieblich veranlassten Weihnachtsfeier weiterhin einen betrieblichen Bezug behält. Er verwies darauf, dass auf dem Fest das Trinken von Alkohol für den betrieblichen Zusammenhalt stark gefördert wurde, fragte aber zugleich, ob dafür rechtlich zwingend eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Alkoholkonsum nötig sei. Das Gericht verweigerte sich dieser Debatte komplett. Für die Juristen handelte es sich bei all diesen Konstruktionen um stark fiktive Einzelfallszenarien und nicht um abstrakt-generelle Rechtsfragen, woraufhin sie die Ausführungen verwarfen.

Wie wird eine Divergenz erfolgreich dargelegt?

Beruft sich ein Beschwerdeführer auf eine Divergenz, muss er präzise darlegen, dass das vorherige Landessozialgericht von einer höchstrichterlichen Leitentscheidung abgewichen ist. Es reicht keinesfalls aus, sich über eine fehlerhafte Anwendung von Recht aufzuregen. Das Gesetz fordert die glasklare Gegenüberstellung eines abweichenden Rechtssatzes der Vorinstanz mit einem tragenden Rechtssatz des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes – eines besonderen Gremiums, das angerufen wird, wenn verschiedene oberste Bundesgerichte in derselben Rechtsfrage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen – oder des Bundesverfassungsgerichts. Das Abweichen muss strukturellen und bewussten Charakter haben.

Um eine Divergenz formgerecht darzulegen, gehen Sie wie folgt vor: Extrahieren Sie den tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Landessozialgerichts und stellen Sie ihm den wortwörtlich zitierten, entgegenstehenden Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats oder des Bundesverfassungsgerichts direkt gegenüber. Allgemeine Kritik daran, wie das LSG das Recht auf Ihren Fall angewendet hat, reicht nicht aus – es muss ein bewusster, struktureller Widerspruch zwischen zwei abstrakten Rechtsgrundsätzen erkennbar sein.

Für eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist es hingegen nicht ausreichend, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. – so das Bundessozialgericht

Um eine solche rechtliche Fehlleitung zu beweisen, zitierte der Mann eine ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2004 (Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 24/03 R). Der entscheidende Senat stellte bei der Überprüfung jedoch sofort fest, dass eine echte, satzbezogene Gegenüberstellung entscheidungserheblicher Prinzipien völlig fehlte. Tatsächlich zielten die textlichen Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich darauf ab, die generelle Rechtsanwendung sowie die grundlegende Beweiswürdigung des Landessozialgerichts zu kritisieren – also die Art und Weise, wie das Gericht die vorliegenden Beweise gewichtet und daraus seine tatsächlichen Schlussfolgerungen gezogen hatte. Eine solche Kritik an einer Einzelfallbewertung begründet jedoch keine Zulassung wegen Divergenz.

Kann die Beweiswürdigung gerügt werden?

Ein Verfahrensmangel unterliegt als Zulassungsgrund für eine Revision äußert strengen gesetzlichen Grenzen. Eine klare Regelung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 SGG besagt, dass eine bloße Rüge einer aus Sicht der Partei fehlerhaften Beweisverfahrens niemals zur Zulassung der Revision führen kann. Selbst die Behauptung, das Instanzgericht sei von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, ist für sich genommen wertlos und scheitert in der höheren Zulassungsprüfung.

Prüfen Sie Ihre Beschwerdeschrift kritisch: Besteht Ihr Text im Kern aus Argumenten, warum das Landessozialgericht Beweise falsch gewürdigt oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt hat? Dann formulieren Sie diese passages um oder streichen Sie sie. Das Bundessozialgericht sortiert Beschwerden aus, die – auch wenn sie als Divergenz oder Verfahrensmangel etikettiert werden – tatsächlich nur die Einzelfallbewertung der Vorinstanz angreifen. Echte Verfahrensmangel sind stattdessen etwa ein übergangener Beweisantrag oder eine unterbliebene Sachaufklärung.

Im zugrundeliegenden Streitverfahren machte der Betroffene exakt diese unzulässige Rüge geltend und listete Verstöße gegen die Beweiswürdigung, den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf. Das Bundessozialgericht ließ auch hier keine Milde walten. Der behauptete Verstoß gegen grundrechtliche Garantien war nicht hinreichend in der Tiefe konkretisiert worden. Hinsichtlich des AGG bemängelten die Prüfer, dass der Mann nicht einmal logisch dargelegt hatte, wie das betroffene Gesetz angesichts der klaren Ausschlussklausel des § 2 Abs. 2 AGG im vorliegenden Fallgebiet überhaupt Bedeutung erlangen sollte. Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass das AGD auf Rechtsverhältnisse im Bereich der sozialen Sicherheit – und damit auf die gesetzliche Unfallversicherung – nicht anwendbar ist, weshalb der Vortrag von vornherein ins Leere ging.

Praxis-Hürde: Verbot der Einzelfall- und Beweisrüge

Das Scheitern der Beschwerde zeigt den entscheidenden Hebel, an dem viele Nichtzulassungsbeschwerden scheitern: die Abgrenzung zur verbotenen Beweiswürdigungs-Rüge. Das Bundessozialgericht nutzt dieses Verfahren nicht dazu, um zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beweise im konkreten Einzelfall richtig gewürdigt oder das Recht auf die individuelle Situation fair angewendet hat. Wer – wie im vorliegenden Fall – versucht, die Kritik an der eigenen Einzelfallbewertung als Divergenz oder Verfahrensmangel umzuverpacken, wird an den formellen Hürden scheitern. Erforderlich ist stattdessen der Nachweis eines abstrakten, strukturellen Rechtsfehlers.

Was Versicherte beim BSG-Beschluss beachten müssen

Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.06.2026 (Az. 2 U 12/26) ist eine höchstrichterliche Entscheidung und damit bindend für alle nachgeordneten Sozialgerichte. Die Richter bestätigen eine konstante und strenge Linie: Nichtzulassungsbeschwerden werden nicht dazu genutzt, Einzelfallbewertungen der Landessozialgerichte zu korrigieren. Das Verfahren ist kein dritter Tatsacheninstanz-Ersatz, sondern ausschließlich auf abstrakte Rechtsfehler ausgerichtet.

Haben Sie ein negatives LSG-Urteil erhalten und erwägen eine Nichtzulassungsbeschwerde, müssen Sie sich auf mindestens einen der drei Zulassungsgründe konzentrieren und diesen formgerecht darlegen. Suchen Sie vor der Fristwahrung anwaltliche Unterstützung durch einen auf Sozialrecht spezialisierten Fachanwalt – die Darlegungsanforderungen sind so streng, dass selbst ausführliche Laienbegründungen regelmäßig als unzulässig verworfen werden. Verpassen Sie die einmonatige Beschwerdefrist nach Zustellung des LSG-Urteils, wird Ihr Fall endgültig rechtskräftig.


LSG-Urteil erhalten? Nichtzulassungsbeschwerde richtig aufsetzen

Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht scheitert häufig an formalen Darlegungsanforderungen – wie der Fall aus 2026 zeigt. Unsere Rechtsanwälte für Sozialrecht prüfen Ihr Landessozialgerichtsurteil und erarbeiten eine den strengen Maßstäben des BSG genügende Beschwerdeschrift.

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Experten-Kommentar

Beim Bundessozialgericht entscheidet sich das Schicksal einer Nichtzulassungsbeschwerde oft schon in den ersten fünf Minuten der Durchsicht. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Senate scannen Schriftsätze gezielt nach typischen Argumentationsmustern der Vorinstanz ab. Wer dort nur die Tatsachen des Landessozialgerichts wiederholt, landet sofort auf dem Stapel für die standardisierte Zurückweisung.

Für die Praxis bedeutet das: Der bisherige Prozessbevollmächtigte ist für diese letzte Instanz oft betriebsblind. Es lohnt sich, einen externen Spezialisten nur für das Gutachten zur Erfolgsaussicht einzuschalten, bevor gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen wird. Das spart nicht nur hohe Kosten, sondern schont auch die Nerven nach jahrelangem Rechtsstreit.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ohne spezialisierten Rechtsanwalt selbst einreichen?

NEIN, sinnvollerweise nicht selbst: Die Nichtzulassungsbeschwerde können Sie zwar theoretisch ohne spezialisierten Anwalt einreichen, praktisch scheitern Laien aber fast immer an den strengen Anforderungen des § 160a Abs. 2 und § 160 Abs. 2 SGG. Entscheidend ist nicht Ihre Schilderung des verlorenen Einzelfalls, sondern die formgerechte Darlegung eines zulässigen Revisionszulassungsgrundes.

Das Bundessozialgericht prüft nicht noch einmal den gesamten Streitstoff wie eine zweite Tatsacheninstanz, sondern verlangt abstrakte Rechtsfragen, konkrete Divergenzrechtssätze oder einen echten Verfahrensmangel. Wer nur erklärt, das Landessozialgericht habe die Beweise falsch gewürdigt oder den Fall unfair entschieden, erfüllt diese Hürde regelmäßig nicht. Deshalb wird eine Beschwerde ohne präzise juristische Struktur oft schon als unzulässig verworfen, ohne dass das Gericht den Inhalt überhaupt prüft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils strikt läuft und nach Fristablauf keine wirksame Nachbesserung mehr hilft.

Ein Wechsel zum Anwalt kurz vor Fristende oder erst nach Ablauf der Frist beseitigt die versäumten Anforderungen nicht mehr. Gerade bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb frühzeitige fachanwaltliche Hilfe meist der einzige realistische Weg, um Fristen zu wahren und den Zulassungsgrund rechtlich belastbar zu formulieren.


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Habe ich Erfolgsaussichten, wenn ich lediglich die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landessozialgerichts kritisiere?

Nein, wenn Sie nur die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landessozialgerichts angreifen, hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten. § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG schließt eine bloße Kritik an der Tatsachen- und Beweiswürdigung ausdrücklich als Zulassungsgrund aus.

Das Bundessozialgericht ist keine dritte Tatsacheninstanz und korrigiert grundsätzlich nicht, ob das LSG Zeugen, Akten oder Indizien richtig gewichtet hat. Zulässig ist nur die Rüge eines echten Verfahrensfehlers, etwa wenn ein Beweisantrag übergangen oder die Sachaufklärung unterlassen wurde. Wer dagegen lediglich behauptet, das LSG habe den Sachverhalt falsch verstanden oder die Beweise falsch beurteilt, rügt nur die inhaltliche Entscheidung, nicht den Verfahrensablauf.

Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn Sie den Fehler als konkreten Verfahrensmangel darlegen können und dabei von der bloßen Beweiswürdigung trennen. Dann müssen Sie genau zeigen, welcher Antrag übergangen oder welche Aufklärungspflicht verletzt wurde; allgemeine Unzufriedenheit mit dem Urteil genügt nicht.


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Wie unterscheidet sich eine grundsätzliche Bedeutung rechtlich von einer bloßen Fehlentscheidung im Einzelfall?

Eine grundsätzliche Bedeutung setzt eine abstrakt-generelle Rechtsfrage voraus, die über Ihren Einzelfall hinaus für die Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Eine bloße Fehlentscheidung betrifft dagegen nur die falsche Anwendung bereits geklärten Rechts auf Ihren persönlichen Sachverhalt und trägt die Revision nicht.

Rechtlich ist der Unterschied entscheidend, weil das Bundessozialgericht nicht jede vermeintlich falsche Einzelfallbewertung überprüft, sondern nur ungeklärte Rechtsfragen beantwortet. Sie müssen deshalb eine Regel benennen, die auch für viele andere Fälle Bedeutung hat und trotz bestehender Rechtsprechung noch offen ist. Wer nur schildert, warum das eigene Ergebnis falsch sei, greift die Tatsachen- oder Beweiswürdigung an und bleibt damit außerhalb des Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Maßstab ist also nicht, ob Ihr Fall wichtig wirkt, sondern ob er eine allgemeine Rechtslücke sichtbar macht.

Einzelfallbezogene oder fiktive Konstellationen reichen dafür regelmäßig nicht aus, selbst wenn sie persönlich gravierend erscheinen. Erfolgreich ist nur eine abstrakte Frage, die sich ohne Bezug auf Ihre Person formulieren lässt und durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht beantwortet ist.


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Reicht ein Verweis auf abweichende Urteile anderer Landessozialgerichte für eine erfolgreiche Divergenzrüge aus?

Nein, ein Verweis auf abweichende Urteile anderer Landessozialgerichte reicht für eine erfolgreiche Divergenzrüge nicht aus. Eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt immer eine Abweichung von einer tragenden Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats oder des Bundesverfassungsgerichts voraus.

Der Grund ist, dass das Bundessozialgericht nur solche Widersprüche prüft, die für die Rechtseinheit besonders bedeutsam sind. Dafür müssen Sie den abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem entgegenstehenden Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung direkt gegenüberstellen. Ein bloßer Hinweis darauf, dass ein anderes Landessozialgericht den Fall anders entschieden hat, zeigt nur eine unterschiedliche Einzelfallbewertung, aber keinen zulässigen Zulassungsgrund.

Anders wäre es nur, wenn das andere Urteil selbst eine Entscheidung des BSG oder des Bundesverfassungsgerichts aufgreift und deren Rechtssatz tragend übernimmt oder bewusst verletzt. Für die Beschwerde zählt deshalb nicht, ob zwei Landessozialgerichte verschieden entschieden haben, sondern ob das angegriffene Urteil von höchstrichterlichen Vorgaben abweicht.


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Das vorliegende Urteil


BSG – Az.: 2 U 12/26 – Urteil vom 12.06.2026




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