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Persönliche Arbeitslosmeldung durch Arbeitslosengeldantrag: Anspruchsbeginn

Weil seine erste Arbeitslosmeldung nach zweifacher Vertragsverlängerung verfiel, drohte ein Matrose seinen Anspruch zu verlieren. Die Richter mussten klären: Zählt die einfache, persönliche Abgabe des Arbeitslosengeldantrags als wirksame konkludente Meldung?

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 AL 58/14 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 17. Juni 2020
  • Aktenzeichen: L 2 AL 58/14
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitslosengeld, Arbeitslosmeldung

  • Das Problem: Die Arbeitsagentur weigerte sich, einem Kläger Arbeitslosengeld für einen Monat zu zahlen. Sie argumentierte, der Kläger habe sich nicht rechtzeitig persönlich arbeitslos gemeldet. Der Kläger behauptete, er habe sich durch die persönliche Abgabe seines Antrags ausreichend gemeldet.
  • Die Rechtsfrage: Zählt die persönliche Abgabe eines unterschriebenen Antrags auf Arbeitslosengeld als ausreichende persönliche Arbeitslosmeldung?
  • Die Antwort: Ja, die Berufung der Arbeitsagentur wurde zurückgewiesen. Die persönliche Abgabe des Antrags beim Empfang zählte als wirksame persönliche Meldung. Dies war für die Agentur erkennbar und erfüllte den gesetzlichen Zweck.
  • Die Bedeutung: Die persönliche Abgabe eines Antragsformulars kann die formale mündliche Arbeitslosmeldung ersetzen. Entscheidend ist, dass der Arbeitsagentur klar war, dass die Arbeitslosigkeit unmittelbar bevorsteht.

Der Fall vor Gericht


Wann ist man „persönlich“ arbeitslos gemeldet?

Ein Matrose, der auf den Weltmeeren zuhause ist, kennt sich mit vorausschauender Planung aus. Als sein befristeter Arbeitsvertrag auszulaufen drohte, tat er alles nach Vorschrift: Er meldete sich Monate im Voraus bei der Agentur für Arbeit. Als sein Vertrag zweimal verlängert wurde, griff er brav zum Hörer und gab Bescheid. Er reichte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld pünktlich eine Woche vor dem endgültigen Job-Ende ein.

Alles schien in trockenen Tüchern. Doch dann erklärte ihm die Behörde, er habe einen entscheidenden Fehler gemacht – einen Fehler, der ihn einen ganzen Monat an Unterstützung kosten sollte. Der Streit landete vor dem Landessozialgericht und drehte sich um die Frage: Wann genau ist eine Meldung bei der Behörde wirklich persönlich?

Warum verlor die erste Arbeitslosmeldung ihre Gültigkeit?

Der Matrose hatte sich ursprünglich schon im August 2012 arbeitslos gemeldet. Sein Vertrag sollte damals im November enden. Diese erste Meldung war ein Musterbeispiel an Voraussicht. Doch das Schicksal und sein Arbeitgeber meinten es gut mit ihm. Sein Vertrag wurde verlängert, erst bis Januar, dann bis Ende Februar 2013. Der Matrose informierte die Agentur für Arbeit über jede dieser Verlängerungen telefonisch.

Ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit nimmt den Arbeitslosengeldantrag entgegen, dessen Abgabe die wirksame Arbeitslosmeldung bezeugt.
Landessozialgericht: Persönliche Abgabe des Arbeitslosengeldantrags gilt als wirksame Arbeitslosmeldung, Anspruch ab 26. Februar 2013. | Symbolbild: KI

Genau diese positive Entwicklung durchkreuzte seine ursprüngliche Planung. Das Gesetz sieht vor, dass eine Arbeitslosmeldung ihre Wirkung verliert, wenn die Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von drei Monaten eintritt. Das regelt § 141 Absatz 2 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Zwischen der ersten Meldung im August und dem tatsächlichen Jobverlust Ende Februar lagen fast sechs Monate. Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten die Sicht der Arbeitsagentur: Die Meldung vom August war wirkungslos geworden. Der Zähler stand wieder auf null.

Zählt die persönliche Abgabe eines Antrags als gültige Meldung?

Der entscheidende Moment war der 18. Februar 2013. An diesem Tag, eine Woche vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses, reichte der Matrose seinen unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Er gab an, dies persönlich am Empfang der Agentur für Arbeit getan zu haben. Für ihn war die Sache klar: Er war da, er gab den Antrag ab – eine eindeutige Willenserklärung.

Die Agentur für Arbeit sah das anders. Sie argumentierte, die bloße Abgabe eines Formulars sei keine persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne des Gesetzes. Eine solche Meldung erfordere eine explizite, persönliche Erklärung, sich für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde zweifelte sogar an, ob der Matrose den Antrag wirklich selbst abgegeben hatte. Verwirrende Datumsvermerke in der elektronischen Akte – ein Scan-Datum vom 21. Februar neben einer digitalen Kennung vom 15. Februar – schienen die Version des Matrosen nicht zu stützen. Ein Detail auf dem Formular selbst diente als weiteres Argument: Dort stand als gewünschter Beginn der Arbeitslosigkeit noch das alte Datum aus dem November 2012. Für die Behörde war der Fall klar: Die einzig gültige persönliche Meldung fand erst am 25. März statt, nachdem man den Matrosen telefonisch dazu aufgefordert hatte.

Wie bewertete das Gericht die umstrittene Antragsabgabe?

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern folgte der formalistischen Sicht der Behörde nicht. Die Richter stellten die entscheidende Frage: Was ist der Zweck der persönlichen Arbeitslosmeldung? Sie dient dazu, den Eintritt des Versicherungsfalls – die Arbeitslosigkeit – anzuzeigen und die Person für Vermittlungsbemühungen verfügbar zu machen (§ 141 SGB III). Diesen Zweck sah das Gericht als erfüllt an.

Die Richter glaubten der Darstellung des Matrosen, dass er am 18. Februar persönlich in der Agentur war. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung war konsistent und überzeugend. Die widersprüchlichen digitalen Vermerke in der Akte der Behörde konnten seine Glaubwürdigkeit nicht erschüttern. Die Richter sahen sie eher als Beleg für interne organisatorische Unklarheiten bei der Agentur.

Der entscheidende Punkt war die Interpretation der Handlung. Die persönliche Abgabe eines Antrags auf Arbeitslosengeld kurz vor dem bekannten Ende eines Arbeitsverhältnisses ist mehr als nur das Einwerfen eines Briefes. Es ist eine unmissverständliche Erklärung. Im Klartext bedeutet das: „Mein Job endet bald, ich brauche ab dann Leistungen und stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.“ Der Kontext machte die Absicht des Matrosen für die Agentur zweifelsfrei erkennbar. Das veraltete Datum auf dem Formular änderte daran nichts. Auch das eigene Schreiben der Agentur vom 26. Februar, in dem sie den Eingang eines Antrags bestätigte, wertete das Gericht als Indiz dafür, dass die Behörde die Meldung bereits als erfolgt ansah. Die Handlung des Matrosen am 18. Februar war eine wirksame persönliche Arbeitslosmeldung. Er hatte Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 26. Februar 2013.

Die Urteilslogik

Die Intention eines Arbeitsuchenden, Leistungen zu beanspruchen, übertrifft in der sozialrechtlichen Praxis die rein formalen Anforderungen der Behörde.

  • Zeitliche Befristung der Meldung: Eine vorsorgliche Arbeitslosmeldung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die tatsächliche Arbeitslosigkeit aufgrund einer Vertragsverlängerung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eintritt.
  • Konkludente Erklärung durch Antragstellung: Wer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich bei der Agentur für Arbeit abgibt, meldet sich damit wirksam arbeitslos, da diese Handlung den Eintritt des Versicherungsfalls unmissverständlich signalisiert.

Die Auslegung von Verfahrenshandlungen muss den materiellen Zweck des Sozialrechts berücksichtigen, um dem Bürger den Zugang zu seinen gesetzlichen Ansprüchen nicht unnötig zu erschweren.


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Experten Kommentar

Viele Menschen kennen das Gefühl: Man hat alle Unterlagen eingereicht, aber die Behörde sucht verbissen nach dem kleinsten formalen Fehler. Dieses Urteil ist eine klare Ansage gegen den überzogenen Formalismus der Agentur für Arbeit. Das Gericht stellt fest: Wer kurz vor Jobende persönlich den Antrag auf Arbeitslosengeld abgibt, erklärt damit konkludent, vermittelt werden zu wollen. Es handelt sich um mehr als nur das Einreichen eines Formulars; es ist eine unmissverständliche Willenserklärung, die nicht durch interne Aktenwirrwarr der Behörde entwertet werden darf. Für alle Arbeitssuchenden ist das eine wichtige Bestätigung: Die konkrete Handlung zählt mehr als das juristisch korrekte Wording am Schalter.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht die Abgabe meines Arbeitslosengeld-Antrags als wirksame persönliche Meldung aus?

Ja, Gerichte werten die persönliche Abgabe eines unterschriebenen Antrags auf Arbeitslosengeld als wirksame, persönliche Meldung. Die physische Übergabe des Antrags kurz vor dem bekannten Ende Ihres Jobs ist eine unmissverständliche Willenserklärung. Diese Handlung signalisiert der Agentur für Arbeit klar, dass Sie Leistungen beziehen möchten und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Die Gerichte legen bei der Bewertung den Zweck der persönlichen Meldung höher als die bloße Formvorschrift. Der primäre Zweck besteht darin, den Eintritt der Arbeitslosigkeit anzuzeigen und die Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen zu sichern (§ 141 SGB III). Daher dürfen formale Einwände der Behörde, die eine zusätzliche, explizite Erklärung fordern, nicht zulasten des Bürgers gehen, wenn die Absicht klar erkennbar war.

Konkret: Selbst wenn Ihr Antrag formelle Mängel aufweist, etwa ein veraltetes Startdatum, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Meldung. Das Landessozialgericht stellte fest, dass die persönliche Antragsabgabe mehr als nur das Einwerfen eines Briefes darstellt. Interne Unklarheiten oder widersprüchliche digitale Aktenvermerke der Agentur gelten oft als Beleg für behördliche Organisationsmängel und entkräften nicht Ihre glaubhafte Darstellung.

Bestehen Sie bei der persönlichen Übergabe immer darauf, dass ein Mitarbeiter Tag und Uhrzeit der persönlichen Übergabe auf einer Kopie Ihres Antrags händisch bestätigt und abzeichnet.


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Verfällt meine ursprüngliche Arbeitslosmeldung, wenn mein Vertrag nachträglich verlängert wird?

Ja, Ihre ursprüngliche Meldung verliert ihre Wirkung, wenn der Beginn der Arbeitslosigkeit durch eine Vertragsverlängerung verzögert wird. Der Gesetzgeber schreibt in § 141 Abs. 2 SGB III eine strenge Frist vor. Ihre persönliche Meldung ist nur drei Monate lang gültig, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie diese vorgenommen haben. Tritt die Arbeitslosigkeit erst danach ein, müssen Sie sich zwingend erneut melden.

Der Grund für diese strikte Regelung liegt im Zweck der Arbeitslosmeldung. Sie dient dazu, den Eintritt des Versicherungsfalls anzuzeigen und Ihre tatsächliche Verfügbarkeit für Vermittlungsversuche sicherzustellen. Wird der Jobverlust unerwartet verschoben, ist die Agentur für Arbeit nicht verpflichtet, Ihre ursprüngliche Voraussicht unbegrenzt lange zu berücksichtigen. Tritt die Arbeitslosigkeit erst am 91. Tag oder später nach der ersten Meldung ein, ist die alte Erklärung formell wirkungslos geworden.

Ein häufiger Fehler ist, sich darauf zu verlassen, dass die telefonische Information über die Vertragsverlängerung als ausreichende Aktualisierung des Vorgangs gilt. Dies ersetzt jedoch niemals die notwendige erneute, persönliche Meldung, da das Gesetz die Formvorschrift hier formalistisch auslegt. Viele verantwortungsbewusst handelnde Personen verlieren dadurch ihren Anspruch, weil sie die Frist zwar kannten, aber ihre Meldung nicht explizit und persönlich erneuerten.

Wenn Ihre Verlängerung die ursprüngliche 3-Monats-Frist überschreitet, vereinbaren Sie sofort einen neuen persönlichen Termin zur erneuten Arbeitslosmeldung, um Ihren Leistungsanspruch zu sichern.


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Ab wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Agentur meine Meldung nicht anerkennt?

Ihr Leistungsanspruch beginnt rückwirkend ab dem ersten Tag nach dem tatsächlichen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Das ist der Fall, wenn ein Gericht Ihre ursprüngliche, strittige persönliche Antragsabgabe als wirksamen Meldetag gemäß § 141 SGB III anerkennt. Die anfänglich fehlerhafte Entscheidung der Behörde über den Leistungsbeginn ist dabei nicht ausschlaggebend. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hängt demnach von Ihrer tatsächlichen Handlung ab, nicht von der formalen Bestätigung der Agentur.

Der Gesetzgeber verlangt die Arbeitslosmeldung, um den Eintritt des Versicherungsfalls anzuzeigen und die Verfügbarkeit für die Vermittlung zu signalisieren. Reichen Sie persönlich einen unterschriebenen Antrag ein, erfüllt diese Handlung den Zweck der Meldung unmissverständlich. Gerichte legen Wert auf diese klare Willenserklärung des Antragstellers und nicht auf interne Formalismen der Agentur. Die Behörde darf den Leistungsbeginn nicht verzögern, indem sie erst die nachträgliche, explizite Kontaktaufnahme als gültige Meldung wertet.

Die gerichtliche Korrektur kann den Anspruch bis zu einem ganzen Monat früher beginnen lassen, wenn die Agentur die erste Meldung formalistisch abgelehnt hat. Konkret korrigierte das Landessozialgericht im Fall eines Antragstellers den Leistungsbeginn, der einen Monat zu spät angesetzt wurde. Seine Ansprüche begannen nicht erst nach der telefonischen Aufforderung der Behörde, sondern rückwirkend ab dem 26. Februar 2013, dem Tag nach seinem tatsächlichen Jobende.

Legen Sie gegen den ablehnenden Bescheid, der ein zu spätes Startdatum festlegt, unverzüglich Widerspruch ein und berufen Sie sich dabei auf den Meldezweck des § 141 SGB III.


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Was gilt, wenn die Agentur für Arbeit meine Absicht der Arbeitslosmeldung ignoriert?

Wenn die Arbeitsagentur Ihre persönliche Arbeitslosmeldung aufgrund interner Fehler ablehnt, entscheiden Gerichte meist zu Ihren Gunsten. Ihre Glaubwürdigkeit ist der entscheidende Faktor in einem möglichen Rechtsstreit. Widersprüchliche oder fehlerhafte digitale Aktenvermerke der Behörde dürfen nicht dazu führen, dass Sie Ihre Leistungsansprüche verlieren. Die wirksame Meldung bleibt bestehen, wenn Ihre Absicht unmissverständlich war.

Gerichte legen den Zweck der persönlichen Meldung höher als interne Formalien. Eine persönliche Abgabe des Antrags kurz vor dem bekannten Jobende gilt als eindeutige Willenserklärung. Diese Handlung signalisiert unzweifelhaft, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Leistungen beanspruchen möchten. Die Agentur für Arbeit kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, es habe die explizite, formale Erklärung gefehlt, wenn der Kontext klar ist.

Widersprüchliche Datumsvermerke in der Akte, wie abweichende Scan- oder Kennzeichnungsdaten, wertet das Gericht oft als Beleg für interne organisatorische Mängel. Die Richter sehen diese Fehler nicht als Beweis gegen den Antragsteller. Wichtig ist, dass Sie Ihren konsistenten Vortrag über die persönliche Anwesenheit am Schalter beibehalten. Diese Haltung kann die internen Aktenfehler der Behörde vor Gericht erfolgreich entkräften.

Fordern Sie sofort eine Kopie des Bestätigungsschreibens der Agentur an; dieses Dokument dient oft als starkes Indiz für den tatsächlichen Eingang Ihrer Meldung.


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Was muss ich genau tun, um zu verhindern, dass meine frühzeitige Meldung verfällt?

Die Regel des § 141 SGB III ist streng: Eine frühzeitige Arbeitslosmeldung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von drei Monaten eintritt. Das kann passieren, wenn Ihr Arbeitsvertrag überraschend verlängert wird. Um den Verfall Ihrer ursprünglichen Meldung zu verhindern, ist bei jeder Verschiebung des Jobendes eine erneute, persönliche Meldung zwingend notwendig.

Die kritische Schwelle für die Gültigkeit Ihrer Erklärung liegt bei 90 Tagen nach Ihrer ersten Meldung. Wird Ihr Jobende durch eine Verlängerung auf den 91. Tag oder später verschoben, steht der Zähler rechtlich auf null. Telefonische Mitteilungen über die Vertragsverlängerung reichen hierfür nicht aus, da sie formal keine persönliche Arbeitslosmeldung darstellen. Die Agentur für Arbeit muss Ihre Verfügbarkeit für die Vermittlung innerhalb dieser gesetzlichen Dreimonatsfrist erneut dokumentiert sehen.

Nehmen wir an, Sie meldeten sich ursprünglich im August, aber Ihr Vertrag verlängert sich von November bis Ende Februar. Zwischen der ersten Meldung und dem tatsächlichen Jobverlust liegen dann fast sechs Monate. In diesem Szenario müssen Sie mindestens einmal zwischen November und Ende Februar erneut persönlich bei der Agentur erscheinen. Planen Sie die neue Meldung so, dass sie mindestens drei Monate, maximal aber drei Tage vor dem nun feststehenden Job-Ende liegt, um das Zeitfenster optimal zu nutzen.

Dokumentieren Sie sofort das neue Vertragsende und legen Sie sich einen Alarm, um die erneute Meldung rechtzeitig vorzunehmen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

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- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
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**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitslosmeldung (Persönliche)

Die persönliche Arbeitslosmeldung ist die gesetzlich vorgeschriebene Handlung, bei der eine Person physisch in der Agentur für Arbeit erscheinen muss, um ihren Eintritt in die Arbeitslosigkeit anzuzeigen. Mit dieser Meldung zeigen Betroffene an, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich aktiv um eine neue Stelle bemühen (§ 141 SGB III). Das Gesetz möchte dadurch den Versicherungsfall dokumentieren und sofortige Vermittlungsbemühungen ermöglichen.

Beispiel: Die Abgabe des unterschriebenen Antrags kurz vor Jobende wertete das Gericht als wirksame persönliche Arbeitslosmeldung, auch wenn der Matrose keine separate mündliche Erklärung am Schalter abgab.

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Dreimonatsfrist (SGB III)

Juristen nennen die Dreimonatsfrist die maximale Dauer, innerhalb derer die Arbeitslosigkeit tatsächlich eintreten muss, nachdem man sich vorausschauend gemeldet hat. Diese Regelung, verankert in § 141 Abs. 2 SGB III, besagt, dass eine zu früh erfolgte Meldung ihre Wirkung verliert, wenn der Jobverlust durch eine Vertragsverlängerung über den 90. Tag hinaus verschoben wird. Der Gesetzgeber sorgt dadurch für Rechtssicherheit und entbindet die Agentur für Arbeit davon, unbegrenzt alte Vormerkungen verwalten zu müssen.

Beispiel: Aufgrund der Vertragsverlängerung des Matrosen auf fast sechs Monate verlor die ursprüngliche Arbeitslosmeldung vom August ihre Gültigkeit, da sie die gesetzliche Dreimonatsfrist unstreitig überschritt.

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Organisatorische Mängel

Organisatorische Mängel sind interne, fehlerhafte Abläufe oder Dokumentationen innerhalb einer Behörde, die in einem Rechtsstreit nicht zulasten der Bürger gehen dürfen. Dieses Argument dient dazu, formale Fehler der Verwaltung (wie widersprüchliche digitale Aktenvermerke) vor Gericht zu entkräften. Richter stellen dadurch klar, dass solche behördlichen Unklarheiten die Glaubwürdigkeit des Antragstellers nicht schmälern dürfen.

Beispiel: Das Landessozialgericht sah die verwirrenden Datumsvermerke in der elektronischen Akte der Arbeitsagentur als Beleg für interne organisatorische Mängel und entkräftete damit die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers.

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Sozialgesetzbuch III (SGB III)

Das SGB III, die Abkürzung für Drittes Sozialgesetzbuch, ist die zentrale juristische Sammlung von Vorschriften, die in Deutschland alle Leistungen der Arbeitsförderung regeln. Dieses umfangreiche Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und weitere Eingliederungsleistungen besteht. Es bildet die rechtsverbindliche Basis für alle Entscheidungen der Agentur für Arbeit.

Beispiel: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Gültigkeit der persönlichen Meldung richteten sich im Fall des Matrosen primär nach den Paragraphen des Sozialgesetzbuches III.

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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die unmissverständliche Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten rechtlichen Wirkung abzielt. Im Sozialrecht ist dies das Fundament juristischer Handlungen; die Erklärung muss objektiv erkennbar sein, auch wenn sie nicht explizit mündlich geäußert wurde (konkludentes Handeln). Das Gesetz schützt dabei denjenigen, dessen Wille klar erkennbar war, und verhindert, dass Formalismen dem Zweck der Handlung entgegenstehen.

Beispiel: Die Richter bewerteten die persönliche Abgabe des unterschriebenen Antrags auf Arbeitslosengeld als eindeutige Willenserklärung des Matrosen, Leistungen beziehen zu wollen und zur Vermittlung bereitzustehen.

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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: L 2 AL 58/14 – Urteil vom 17.06.2020


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