Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie entsteht der Anspruch auf Pflegegrad 3?
- Redaktionelle Leitsätze
- Werden Krankheiten bei der Einstufung berücksichtigt?
- Wann ist ein gerichtlicher Sachverständiger ungeeignet?
- Kann ein neuer Bescheid das laufende Verfahren ändern?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht mein Schwerbehindertenausweis als Nachweis fur die Einstufung in Pflegegrad 3 aus?
- Kann ich ein Gutachten ablehnen, wenn der Sachverstandige kein Facharzt fur meine Erkrankung ist?
- Was kann ich tun, wenn die Begutachtung meine tatsachlichen Alltagseinschrankungen falsch darstellt?
- Habe ich Anspruch auf ruckwirkende Zahlungen, wenn mein zweiter Hoherstufungsantrag erfolgreich war?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 P-138/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt Pflegegrad 3 für den streitigen Zeitraum ab.
- Die Klägerin bekam nur Pflegegrad 2 bis 31.10.2023.
- Das Gericht sah nur 27,5 Punkte im streitigen Zeitraum.
- Pflegegrad 3 verlangt mindestens 47,5 Punkte.
- Der spätere Bescheid ab 01.11.2023 war hier nicht streitig.
- Die Klägerin trägt ihre Kosten auch im Berufungsverfahren selbst.
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 17.04.2025
- Aktenzeichen: L 5 P-138/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Pflegeversicherung
- Relevant für: Versicherte, Pflegekassen, Sozialgerichte
Wie entsteht der Anspruch auf Pflegegrad 3?
Rechtliche Grundlage bilden die §§ 14 und 15 SGB XI zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Maßgeblich sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in sechs gesetzlich benannten Bereichen nach § 14 Abs. 2 SGB XI, die auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, vorliegen müssen. Diese sechs Bereiche – auch Module genannt – umfassen unter anderem die Mobilität, die Selbstversorgung sowie den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI setzt Pflegegrad 3 eine Schwelle von mindestens 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten voraus. Diese Frage nach der erreichten Punktzahl musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer schwerbehinderten Frau klären, die rückwirkend ab März 2022 die Einstufung in Pflegegrad 3 begehrte.
Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen […] ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3. (§ 15 Abs. 3 SGB XI)
Die Frau lebt allein in einer Erdgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses, vor deren Haustür drei Stufen zu überwinden sind. Nach ihrem Antrag vom 01.03.2022 kam der Medizinische Dienst zunächst auf 37,50 gewichtete Punkte. Das bedeutet konkret: Die in den sechs Modulen ermittelten Werte werden nicht einfach addiert, sondern je nach ihrer Bedeutung für den Alltag prozentual gewichtet – der Bereich der Selbstversorgung fließt beispielsweise mit 40 Prozent in das Gesamtergebnis ein. Im Widerspruchsverfahren kam der Dienst auf 42,50 Punkte – beides Werte für Pflegegrad 2, nicht für die begehrte höhere Einstufung. Ein vom Sozialgericht Duisburg beauftragter Sachverständiger stellte im Mai 2023 sogar nur 27,50 gewichtete Punkte fest. Weil die Schwelle von 47,5 Punkten im streitigen Zeitraum zwischen dem 01.03.2022 und dem 31.10.2023 nicht erreicht wurde, wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung zurück (Az. L 5 P-138/24) und bestätigte damit die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht Duisburg.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein auf einen neuerlichen Höherstufungsantrag ergehender Bewilligungsbescheid wird nicht automatisch Gegenstand eines laufenden Klageverfahrens über eine vorangegangene Leistungsablehnung, sondern begrenzt dessen Streitgegenstand zeitlich.
- Die Auswahl eines medizinischen Sachverständigen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Wer die fachspezifische Eignung eines beauftragten Sozialmediziners anzweifelt, muss diesen Einwand regelmäßig durch einen Antrag auf Einholung eines eigenen fachärztlichen Gutachtens untermauern.
- Für die Einstufung in einen höheren Pflegegrad ist nicht die Vielzahl oder Schwere der medizinischen Krankheitsdiagnosen ausschlaggebend, sondern allein die daraus im Einzelfall resultierende Alltagseinschränkung in den gesetzlich festgelegten Lebensbereichen.

Werden Krankheiten bei der Einstufung berücksichtigt?
Der Pflegebedarf wird durch ein pflegefachlich begründetes Begutachtungsinstrument ermittelt, das in § 15 SGB XI geregelt ist. Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen müssen dabei nachgewiesene Auswirkungen auf die Selbständigkeit oder Fähigkeiten im Sinne des Gesetzes haben – die bloße Diagnose einer Erkrankung reicht für sich genommen nicht aus.
Diagnosen ohne ausreichende Punktzahl
Die Betroffene führte im Verfahren zahlreiche Erkrankungen an: COPD, Bronchiektasen, Emphysem, Asthma, chronische Venenschwäche sowie Magen-Darm-Erkrankungen wie eine chronische Dünndarmentzündung und Magenparese mit Dauerdurchfall und Erbrechen. Sie berichtete von täglichen Hustenattacken, Luftnot und der Unfähigkeit, ihre Stützstrümpfe ohne fremde Hilfe an- und auszuziehen. Vor dem Sozialgericht ergänzte sie ihre Beschwerden um Blasen- und Stuhlinkontinenz, Neuropathien in Händen und Füßen sowie Kreislaufstörungen und Schwindel. Trotz dieser Vielzahl von Diagnosen konnten die Gutachter für den Zeitraum vor November 2023 keine ausreichende Punktzahl für Pflegegrad 3 ableiten – der gerichtliche Sachverständige kam nach seiner Untersuchung sogar auf einen niedrigeren Wert als der Medizinische Dienst zuvor.
Wer selbst eine Höherstufung beantragt oder sich auf eine Begutachtung vorbereitet, sollte wissen: Der Medizinische Dienst bewertet nicht die Schwere Ihrer Diagnosen, sondern ausschließlich, wie stark Sie in den sechs Modulen des Begutachtungsinstruments konkret eingeschränkt sind. Dokumentieren Sie vor der Begutachtung detailliert Ihre alltäglichen Einschränkungen – etwa dass Sie sich wegen Luftnot nicht selbstständig im Badezimmer waschen können oder bei der Nahrungsaufnahme auf Hilfe angewiesen sind. Diese konkrete Beschreibung der Alltagsauswirkungen entscheidet über Ihre Punktzahl, nicht die Auflistung Ihrer Krankheiten.
Wann ist ein gerichtlicher Sachverständiger ungeeignet?
Die Auswahl und fachliche Eignung von Sachverständigen liegt im Ermessen des Prozessgerichts. Das bedeutet konkret: Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt das Verfahren vor den Sozialgerichten, verweist für Fragen der Beweisaufnahme und Gutachterauswahl aber oft auf die Zivilprozessordnung (ZPO). Dass das Gericht den Gutachter nach eigenem Ermessen auswählt, heißt zudem, dass diese Entscheidung nur auf offensichtliche Fehler überprüft wird. Verfahrensbeteiligte haben daneben das Recht, nach § 109 SGG ein Gutachten durch einen von ihnen bestimmten Arzt einzuholen.
Sozialmediziner statt Facharzt für Lungenkrankheiten
Im Berufungsverfahren griff die Betroffene den vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen Z. an. Sie hielt ihn für fachfremd, weil er weder Facharzt für Lungenkrankheiten noch für Erkrankungen des Verdauungssystems sei und deshalb ihre COPD-, Bronchial- und Verdauungserkrankungen nicht sachgerecht beurteilen könne. Das Landessozialgericht wies diesen Einwand zurück: Als Sozialmediziner besitze der Gutachter die notwendige Expertise für pflegerechtliche Fragestellungen, und Ermessensfehler bei seiner Auswahl seien nicht erkennbar. Das Gericht verwies zudem auf die vertane Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG auf ein Gutachten durch einen Facharzt für Pneumologie oder Gastroenterologie zu stellen – diesen Weg hatte die Betroffene im Verfahren nicht genutzt. Fachmedizinisch belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Sachverständigen Z. unzutreffend seien, hatte sie nach Einschätzung des Senats nicht aufgezeigt.
Nach § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen durch das Prozessgericht. Danach ist es naheliegend, dass die Frage nach der fachlichen Eignung der zugezogenen Sachverständigen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Das bedeutet konkret: Ein Sozialmediziner ist speziell darin ausgebildet, die Auswirkungen von Krankheiten auf die Alltagskompetenz und die soziale Teilhabe zu beurteilen – also genau das, was für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit entscheidend ist. Ein reiner Facharzt für Lungenkrankheiten bewertet hingegen primär die medizinische Diagnose und Therapie, nicht aber die pflegerischen Alltagsauswirkungen.
Wenn der vom Gericht bestellte Sozialmediziner Ihre spezifischen Erkrankungen falsch einschätzt, reicht bloße Kritik an dessen Fachkompetenz nicht aus. Sie müssen im sozialgerichtlichen Verfahren aktiv von Ihrem Recht nach § 109 SGG Gebrauch machen und ein Gutachten eines entsprechenden Facharztes einholen und vorlegen. Tun Sie das nicht, bleibt das Gericht in der Regel bei der Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters.
Kann ein neuer Bescheid das laufende Verfahren ändern?
Ein Bescheid, der über einen späteren Höherstufungsantrag entscheidet, wird nicht automatisch nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens. Das bedeutet konkret: Ein neuer Bescheid wird nur dann automatisch Teil der laufenden Klage, wenn er den alten Bescheid für denselben Zeitraum ersetzt. Stellt der Versicherte jedoch einen völlig neuen Höherstufungsantrag für die Zukunft, entsteht ein neuer, eigenständiger Streitgegenstand. Ein solcher neuer Bescheid begrenzt vielmehr den Streitgegenstand der vorausgegangenen Ablehnung zeitlich – das Landessozialgericht stützte sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 17.02.2022 (Az. B 3 P-6/20 R).
Ein beschiedener Antrag auf Höherstufung beschränkt den Streitgegenstand einer die vorangegangene Leistungsablehnung betreffenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der neue Bescheid wird nicht nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Nachdem die Betroffene am 29.11.2023 einen weiteren Höherstufungsantrag gestellt hatte, ergab ein neues Gutachten vom 03.01.2024 nunmehr 55,00 gewichtete Punkte. Die Pflegekasse bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 08.01.2024 Leistungen nach Pflegegrad 3 ab dem 01.11.2023. Sie wollte diesen für sie günstigen Bescheid in das Verfahren für den davor liegenden Zeitraum einbeziehen und damit auch für die Monate zwischen März 2022 und Oktober 2023 Pflegegrad 3 erreichen. Das Landessozialgericht stellte klar, dass der Bescheid vom 08.01.2024 nicht streitgegenständlich war, weil er auf dem gesonderten Höherstufungsantrag vom 29.11.2023 beruhte und nicht die frühere Ablehnung betraf.
Ein später bewilligter Höherstufungsantrag hilft Ihnen für die Vergangenheit oft nicht weiter. Der neue Pflegegrad gilt in der Regel erst ab dem neuen Antragsdatum und beweist nicht automatisch, dass Sie auch im ursprünglich streitigen Zeitraum bereits dieselben Voraussetzungen erfüllten. Für die Vergangenheit müssen Sie die damalige Pflegebedürftigkeit mit den zu dieser Zeit vorliegenden Befunden separat nachweisen.
Für die Zeit vor dem 01.11.2023 blieb es damit bei Pflegegrad 2 statt der begehrten höheren Einstufung. Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg; außergerichtliche Kosten müssen die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht erstatten. Eine Revision ließ der Senat nicht zu.
Das bedeutet konkret: Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine eigenen Anwalts- und Verfahrenskosten trägt, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt oder verliert. Nur die eigentlichen Gerichtskosten wären im Falle einer Niederlage von der unterlegenen Partei zu tragen gewesen.
Was bedeutet das Urteil für Anträge?
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 P-138/24) ist für die betroffene Partei rechtskräftig – eine Revision wurde nicht zugelassen. Die vom Senat bestätigten Grundsätze sind jedoch auf alle laufenden und künftigen Pflegegrad-Verfahren übertragbar: Diagnosen allein reichen nicht für eine höhere Einstufung aus, und wer im Gerichtsverfahren die Fachkompetenz des Gutachters anzweifelt, muss selbst über § 109 SGG ein fachärztliches Gegengutachten vorlegen.
Wenn Sie aktuell eine Höherstufung anstreben, dokumentieren Sie ab sofort jeden Tag konkret, bei welchen Verrichtungen Sie Hilfe brauchen – bevor der Medizinische Dienst kommt, nicht erst im Widerspruchsverfahren. Haben Sie bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten und Ihr Zustand hat sich seitdem verschlechtert, stellen Sie jederzeit einen neuen Höherstufungsantrag: Das Urteil zeigt, dass ein späterer Antrag mit verbesserten Werten zwar für die Zukunft zum Erfolg führen kann, für die Vergangenheit aber nur die zum damaligen Zeitpunkt dokumentierten Befunde zählen.
Ablehnung der Höherstufung erhalten? So sichern Sie Ihre Rechte
Ob Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid oder Vorbereitung auf die nächste Begutachtung – die gezielte Dokumentation Ihrer Alltagseinschränkungen und die richtige Verfahrensweise im Sozialrecht sind entscheidend. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid, identifizieren Begutachtungsfehler und entwickeln mit Ihnen die erfolgversprechende Strategie für den Widerspruch oder das Klageverfahren.
Experten-Kommentar
Die größte Hürde in der Praxis ist die Fehleinschätzung des Gutachter-Termins als rein medizinisches Gespräch. Viele Mandanten bereiten sich akribisch auf die medizinischen Diagnosen vor, vernachlässigen aber völlig die Darstellung ihres konkreten Alltags. Ein gerichtlich bestellter Sozialmediziner prüft primär den bürokratischen Kriterienkatalog und nicht das subjektive Leiden an einer chronischen Krankheit.
Für das Verfahren bedeutet das: Wer den Gutachter überzeugen will, muss ein detailliertes Pfgetagebuch führen, das jede noch so kleine Einschränkung dokumentiert. Verlassen Sie sich keinesfalls auf die Epikrisen der Ärzte, sondern bereiten Sie sich stattdessen gezielt auf Fragen zur Bewältigung des Haushalts und der täglichen Körperpflege vor.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht mein Schwerbehindertenausweis als Nachweis fur die Einstufung in Pflegegrad 3 aus?
Nein, ein Schwerbehindertenausweis reicht nicht als Nachweis für Pflegegrad 3 aus, weil die Pflegekasse nicht die anerkannte Behinderung, sondern die pflegebezogenen Einschränkungen im Alltag bewertet. Entscheidend sind die Punkte nach § 15 SGB XI, die im Begutachtungsinstrument aus den tatsächlichen Hilfebedarfen in mehreren Lebensbereichen entstehen.
Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit sind rechtlich getrennte Prüfungen mit unterschiedlichen Maßstäben. Der Schwerbehindertenausweis nach dem SGB IX bestätigt eine Behinderung, sagt aber noch nichts darüber aus, wie selbstständig Sie sich waschen, anziehen, bewegen oder krankheitsbedingte Anforderungen bewältigen können. Für Pflegegrad 3 müssen mindestens 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte erreicht werden; diese Punkte entstehen allein aus den konkreten Einschränkungen in den sechs Modulen des Gutachtens. Auch eine Vielzahl schwerer Diagnosen ersetzt diese Bewertung nicht, wenn die Alltagsbeeinträchtigungen dafür nicht ausreichen.
Gerade bei einer Begutachtung sollten Sie deshalb nicht nur Ihre Diagnosen nennen, sondern genau beschreiben, wobei Sie täglich Hilfe brauchen und wie oft das vorkommt. Nur diese pflegespezifischen Auswirkungen können zu der nötigen Punktzahl führen; ein Behindertenausweis allein beweist sie nicht.
Kann ich ein Gutachten ablehnen, wenn der Sachverstandige kein Facharzt fur meine Erkrankung ist?
Nein, eine bloße Rüge der fehlenden Facharztrichtung reicht nicht aus. Wenn Sie das Gutachten für fachlich unzureichend halten, müssen Sie im sozialgerichtlichen Verfahren ein eigenes fachärztliches Gutachten nach § 109 SGG beantragen und vorlegen.
Das Gericht darf Sachverständige grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen; bei sozialmedizinischen Fragen ist ein Sozialmediziner deshalb nicht schon deshalb ungeeignet, weil er kein Pneumologe oder Gastroenterologe ist. Entscheidend ist, ob der Gutachter die pflegerelevanten Auswirkungen der Erkrankungen beurteilen kann, also die Folgen für Selbständigkeit, Alltagsbewältigung und Teilhabe. Wer nur kritisiert, der Sachverständige sei „der falsche Facharzt“, liefert dem Gericht regelmäßig noch keinen ausreichenden Grund, das Gutachten zu verwerfen. Erst ein konkret beantragtes Gegengutachten nach § 109 SGG verschafft Ihnen die Chance auf eine abweichende fachärztliche Bewertung.
Ein solcher Antrag ist besonders wichtig, wenn Sie konkrete fachliche Fehler benennen können, etwa bei COPD-, Darm- oder neurologischen Beschwerden. Ohne fachmedizinisch belegte Einwände bleibt das Gericht meist bei der Einschätzung des bestellten Sachverständigen, selbst wenn dieser nicht Ihre Fachrichtung hat.
Dokumentieren Sie Ihre tatsächlichen Alltagseinschränkungen sofort schriftlich und möglichst täglich, damit der Medizinische Dienst nicht nur einen guten Moment, sondern Ihre echte Hilfsbedürftigkeit sieht. Wenn die Begutachtung Ihre Lage zu positiv darstellt, ist ein genaues Pflegetagebuch der wichtigste Ansatzpunkt für Widerspruch und Neubegutachtung.
Der Gutachter beurteilt nach § 15 SGB XI nicht die Zahl oder Schwere Ihrer Diagnosen, sondern die Selbständigkeit in den sechs Modulen des Begutachtungsinstruments. Entscheidend ist also, ob Sie sich waschen, anziehen, essen, die Wohnung verlassen oder krankheitsbedingte Anforderungen selbst bewältigen können. Beschreiben Sie deshalb konkret, wobei Sie Hilfe brauchen, welche Handgriffe nicht gelingen und wie oft das im Alltag vorkommt. Arztberichte sind wichtig, ersetzen aber keine alltagsnahe Schilderung, weil nur die beobachtbaren Funktionsprobleme Punkte bringen.
Wenn das Gutachten bereits falsch ist, sollten Sie es gezielt mit konkreten Beispielen, Zeugenaussagen aus dem Haushalt und aktuellen Befunden angreifen. Bei einer späteren Verschlechterung können Sie außerdem jederzeit einen neuen Antrag stellen, weil für die frühere Zeit nur die damals nachweisbaren Einschränkungen zählen.
Habe ich Anspruch auf ruckwirkende Zahlungen, wenn mein zweiter Hoherstufungsantrag erfolgreich war?
Nein, ein später erfolgreicher Höherstufungsantrag führt in der Regel nicht automatisch zu einer rückwirkenden Nachzahlung für den Zeitraum eines früher abgelehnten Antrags. Der neue Bescheid wirkt grundsätzlich erst ab dem neuen Antragsdatum und ersetzt die frühere Ablehnung nicht rückwirkend.
Im Sozialrecht bleibt der Streitgegenstand eines Verfahrens zeitlich auf den Bescheid beschränkt, gegen den Sie geklagt haben. Ein späterer Bewilligungsbescheid wird nach § 96 SGG nur dann automatisch einbezogen, wenn er denselben Streitgegenstand für denselben Zeitraum ersetzt. Stellt die Pflegekasse später aufgrund eines neuen Antrags einen höheren Pflegegrad fest, sagt das zunächst nur etwas über die Lage ab diesem neuen Antrag aus. Für die früheren Monate müssen Sie deshalb gesondert beweisen, dass die Voraussetzungen damals schon vorlagen.
Entscheidend sind die damals vorhandenen Befunde, Pflegetagebücher und ärztlichen Unterlagen, nicht der spätere Erfolg des zweiten Antrags. Wer eine Nachzahlung für die Vergangenheit erreichen will, muss die frühere Pflegebedürftigkeit für diesen Zeitraum eigenständig belegen.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 5 P-138/24 – Urteil vom 17.04.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

