Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum blieb es bei Pflegegrad 2?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann besteht Anspruch auf den Pflegegrad 3 tatsächlich?
- Warum scheiterte die Pflegegrad-3-Bewertung?
- Wann wies das LSG die Berufung zurück?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht es für Pflegegrad 3 aus, wenn ich meinen Alltag nur extrem langsam bewältige?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich Hilfsmittel statt einer Pflegeperson benutze?
- Können widersprüchliche Angaben meiner Angehörigen zur Ablehnung des höheren Pflegegrades führen?
- Muss ich für Pflegegrad 3 belegen, dass eine Person mich aktiv anleitet oder unterstützt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 P-12/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lässt Pflegegrad 2 stehen und weist den Wunsch nach Pflegegrad 3 zurück.
- Der Kläger verliert die Berufung und bekommt weiter nur Pflegegrad 2.
- Das Gericht sieht keinen Beweis für höhere Hilfen im Alltag.
- Telefoninterview und Gutachten zeigten aus Sicht des Gerichts keinen höheren Bedarf.
- Zusätzliche Arztunterlagen änderten für das Gericht nichts.
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 30.07.2025
- Aktenzeichen: L 6 P-12/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Soziale Pflegeversicherung
- Relevant für: Pflegebedürftige, Pflegekassen, Sozialrechtspraxis
Warum blieb es bei Pflegegrad 2?
Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist die gesetzliche Grundlage für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Es regelt, wann jemand als pflegebedürftig gilt, wie die fünf Pflegegrade ermittelt werden und welche Leistungen Versicherte erhalten.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in verschiedenen Modulen. Maßgeblich für den Leistungsbeginn und die Höhe des Pflegegeldes sind § 33 Abs. 1 SGB XI sowie § 37 SGB XI. Die Einstufung erfolgt auf Basis von Punktwerten, wobei für Pflegegrad 2 mindestens 27 Punkte erreicht werden müssen und für Pflegegrad 3 ein höherer Schwellenwert gilt.
Für die Frage der Pflegebedürftigkeit sei es unerheblich, ob die Durchführung einer Aktivität erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfshilfsmitteln möglich sei; entscheidend sei allein, ob personelle Hilfe benötigt werde. – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Ein 1962 geborener Mann, der an Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ 2 und rezidivierenden depressiven Episoden leidet, wollte genau diesen höheren Schwellenwert erreichen. Er beantragte im Februar 2020 bei seiner Pflegekasse Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und begehrte am Ende die Einstufung in Pflegegrad 3 mit einer von ihm errechneten Gesamtpunktzahl von 53,75. Die Pflegekasse bewilligte ihm nach einem zweiten Begutachtungsversuch zunächst nur Pflegegeld nach Pflegegrad 2 in Höhe von 316 Euro monatlich, basierend auf 35,00 Punkten aus dem Gutachten vom 28.10.2020. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. L 6 P-12/23) war, ob diese Bescheide wegen zu niedriger Einstufung rechtswidrig waren. Das Gericht wies die Berufung des Mannes zurück – er erhält weiterhin nur Pflegegrad 2.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Bemessung des Pflegegrades ist allein der tatsächliche personelle Unterstützungsbedarf maßgeblich. Bloße Erschwernisse, Verlangsamungen bei der Verrichtung von Alltagsaktivitäten oder die eigenständige Nutzung von Hilfsmitteln genügen nicht für eine höhere Punktzahl.
- Erhebliche Widersprüche zwischen einem behaupteten täglichen Hilfebedarf und der real nur in wesentlich geringerem Umfang geleisteten Unterstützung rechtfertigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einschränkungen.

Wann besteht Anspruch auf den Pflegegrad 3 tatsächlich?
Ein Anspruch setzt den Nachweis voraus, dass die erforderlichen gewichteten Punkte in den Modulen – etwa Mobilität, Medikation oder Alltagsbewältigung – tatsächlich erreicht werden. Die Bewertung der Selbstständigkeit erfordert nach Ansicht des Gerichts die Feststellung eines tatsächlichen personellen Unterstützungsbedarfs. Bloße Erschwernisse, Verlangsamungen oder die Nutzung von Hilfsmitteln ohne fremde Hilfe genügen dafür nicht.
Das bedeutet konkret: Die verschiedenen Lebensbereiche (Module) fließen mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtpunktzahl ein. Körperbezogene Einschränkungen – etwa bei Mobilität oder Selbstversorgung – zählen dabei stärker als psychische oder verhaltensbezogene Beeinträchtigungen.
Der Betroffene forderte für die Module 4, 5 und 6 deutlich höhere Bewertungen und bezifferte diese im Klageverfahren mit 10,00, 15,00 und 11,25 gewichteten Punkten. Das Landessozialgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für Pflegegrad 3 nicht erfüllt waren, weil der Mann viele Verrichtungen ohne personelle Hilfe ausführte. Trotz Asthma, Diabetes und Depressionen sah der Senat die notwendige Schwere der Beeinträchtigung für Pflegegrad 3 als nicht erwiesen an.
Ein Senat ist das Richterkollegium am Landessozialgericht, das gemeinsam über die Berufung entscheidet – hier also das Gremium, das die Punktbewertung des Mannes überprüft und letztlich sein Urteil gesprochen hat.
Das Gericht kippte die höhere Einstufung, weil es streng zwischen bloßer Erschwernis und fremder Hilfe trennte. Wenn Sie eine Tätigkeit nur langsamer, unter Mühen oder mit Hilfsmitteln selbst erledigen, wertet die Begutachtung dies als selbstständig. Übertragbar auf Ihren Fall: Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob Sie bei den beanstandeten Modulen wirklich eine andere Person brauchen, die körperlich oder anleitend eingreift, oder ob es Ihnen lediglich schwerer fällt als früher.
Zweifel an den Angaben aus dem Frühjahr 2020
Der Senat ging sogar noch weiter zurück in der Zeit: Er hielt es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht für erwiesen, dass bereits im Frühjahr 2020 überhaupt Beeinträchtigungen vorlagen, die Pflegegrad 2 rechtfertigen konnten. Dagegen sprachen für die Richter vor allem die zeitnahen Angaben des Mannes im strukturierten Telefoninterview vom 15.04.2020, in dem zu den maßgeblichen Bereichen keine personellen Unterstützungsbedarfe beschrieben worden waren. Auch im Zusammenhang mit Depression und Angstzuständen hatte die Gutachterin damals keinen Hilfebedarf feststellen können. Die spätere Schilderung umfangreicherer Beschwerden im Gutachten vom 28.10.2020 überzeugte den Senat nicht vollständig, weil trotzdem kein hierauf beruhender personeller Unterstützungsbedarf benannt wurde.
Dagegen sprachen zunächst die vom Kläger zeitnäher gemachten Angaben im Rahmen des strukturierten Telefoninterviews vom 15. April 2020 das dem ersten MDK-Gutachten (epidemiebedingt) zugrunde lag. Dabei wurden vom Kläger zu allen maßgeblichen Bereichen keine personellen Unterstützungsbedarfe beschrieben. – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Wer aktuell ein Begutachtungsverfahren durchläuft, sollte schon das erste Telefonat mit dem Medizinischen Dienst ernst nehmen. Beschreiben Sie dort konkret, wo eine andere Person Ihnen körperlich oder anleitend helfen muss — nicht nur, dass Ihnen etwas schwerer fällt als früher. Denn genau diese ersten Angaben werden später zum Maßstab, an dem jede nachträgliche Schilderung gemessen wird.
Der Medizinische Dienst (MD) ist die unabhängige Begutachtungsstelle der Pflegekassen. Er prüft im Auftrag der Kasse – telefonisch oder per Hausbesuch – den tatsächlichen Hilfebedarf eines Antragstellers und erstellt das Gutachten, auf dessen Grundlage über den Pflegegrad entschieden wird.
Warum scheiterte die Pflegegrad-3-Bewertung?
Einzelne Module wie Modul 1 (Mobilität) oder Modul 5 (Bewältigung therapiebedingter Anforderungen) werden gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Widersprüche in den Angaben des Antragstellers können dabei die Glaubhaftigkeit der Modul-Bewertung erheblich beeinflussen.
Modul 1: Selbstständigkeit trotz Mühe beim Treppensteigen
Im Modul 1 machte der Mann geltend, er sei beim Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und beim Treppensteigen nur überwiegend selbstständig und benötige Hilfen; er halte sich in der Wohnung an Gegenständen fest, steige die Treppen zur fünften Etage nur mit Mühe und sei beim Einkaufen auf einen Einkaufswagen angewiesen. Das Gericht folgte dem nicht. Maßgeblich sei allein, ob personelle Hilfe benötigt werde – eine bloße Erschwernis oder die Nutzung von Hilfsmitteln reiche nicht aus. Nach seinen eigenen Angaben war der Mann beim Fortbewegen in der Wohnung und beim Treppensteigen ohne personelle Unterstützung in der Lage, sodass die Einstufung als selbstständig zutraf.
Modul 5: Medikamentenbox statt täglicher Hilfe
Im Modul 5 behauptete der Mann, er benötige täglich personelle Unterstützung bei der Medikation sowie bei der Messung und Deutung von Körperzuständen. Aus dem Telefonat vom 20.06.2023 und dem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 05.04.2022 ergab sich jedoch, dass sein Sohn die Medikamente lediglich wöchentlich in einer Box herrichtete und der Mann sie in der Regel eigenständig einnahm. Den Blutzucker maß er nicht zu Hause, sondern nur in der Hausarztpraxis. Selbst wenn man bis zu fünf wöchentliche Erinnerungen zu seinen Gunsten unterstellte, ergaben sich für dieses Modul weiterhin nur 10,00 gewichtete Punkte.
Der Widerspruch bei der wöchentlichen Pflegeperson
Besonders deutlich wurde die Unstimmigkeit bei der Rolle des Sohnes als einziger Pflegeperson. Er leistete nach den Angaben nur einmal wöchentlich Unterstützung bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, während zugleich ein täglicher Hilfebedarf beim An- und Auskleiden behauptet wurde. Auch die angegebene Notwendigkeit einer Begleitung zu zwei wöchentlichen Therapiebesuchen erschien dem Senat nicht nachvollziehbar – zumal der Mann für Einkäufe nach eigener Schilderung lediglich eine Fahrgelegenheit benötigte und die Treppen zur fünften Etage weiterhin aus eigener Kraft bewältigte. Später eingeholte Befundberichte, darunter aus Pneumologie und Neurologie, stützten diese Einschätzung: Die Hausärztin berichtete von einem seit 2020 unveränderten Zustand, und nach einer Operation des Carpaltunnelsyndroms hatte sich neurologisch sogar eine Besserung ergeben.
In diesem Verfahren scheiterte der Kläger auch an unstimmigen Angaben: Er behauptete täglichen Hilfebedarf, doch die reale Unterstützung durch den Sohn fand nur wöchentlich statt. Das Gericht nutzte solche Diskrepanzen, um die Glaubwürdigkeit des gesamten Hilfebedarfs infrage zu stellen. Wenn Sie einen höheren Pflegegrad anfechten, müssen Ihre Schilderungen im Begutachtungs-Telefonat, die Aussagen Ihrer Angehörigen und der tatsächliche Pflegealltag exakt zusammenpassen.
Wann wies das LSG die Berufung zurück?
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht eine Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist dann nicht erforderlich, und die Zustimmung der Beteiligten wird nicht benötigt.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die zulässige Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. – so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Wer gegen eine zu niedrige Einstufung Berufung einlegt, muss seine vollständige Beweislage — aktuelle Arztberichte, Pflegeprotokolle, glaubhafte Angehörigenaussagen — möglichst früh im Verfahren vorlegen. Das Gericht kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückweisen. Nachträglich eingereichte Unterlagen kommen dann oft zu spät.
Genau von dieser Möglichkeit machte der Senat hier Gebrauch: Er wies die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts D-Stadt vom 21.06.2023 durch Beschluss zurück, nachdem er die Beteiligten zuvor angehört hatte. Weiteren Ermittlungsbedarf sah er nicht, da die im Berufungsverfahren nachträglich eingereichten Arztberichte – unter anderem aus HNO, Augenheilkunde, Pneumologie und Neurologie – keine unzutreffende oder unvollständige Berücksichtigung von Leiden und auch keine Verschlechterung des Zustands belegten. Die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wurde nicht zugelassen, außergerichtliche Kosten waren auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision ist das Rechtsmittel, um ein Urteil des Landessozialgerichts vom Bundessozialgericht überprüfen zu lassen. Sie wird nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder schwere Verfahrensmängel vorliegen – was hier verneint wurde.
Für den betroffenen Mann bedeutet die Entscheidung, dass es bei Pflegegrad 2 und dem bewilligten Pflegegeld von monatlich 316 Euro sowie dem Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro bleibt. Eine weitere Instanz stand ihm mangels zugelassener Revision nicht offen. Wer eine höhere Einstufung anstrebt, muss nach dieser Entscheidung konkret belegen können, dass in den einzelnen Modulen tatsächlich fremde Hilfe benötigt wird – Erschwernisse allein reichen dafür nicht aus, und Widersprüche zwischen behauptetem Hilfebedarf und tatsächlich geleisteter Unterstützung durch Angehörige können sich als entscheidender Schwachpunkt erweisen.
Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse von bis zu 125 Euro monatlich, mit der Pflegebedürftige Alltagshilfen finanzieren können – etwa Betreuung, hauswirtschaftliche Unterstützung oder Kurzzeitpflege.
Was bedeutet das Urteil für Widersprüche?
Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat als zweite Instanz entschieden — das Urteil ist für alle Betroffenen in diesem Bundesland bindend, und die Nichtzulassung der Revision macht es endgültig. Sozialgerichte in anderen Bundesländern können zwar theoretisch abweichen, orientieren sich in der Praxis aber stark an der hier bestätigten Linie: Bloße Erschwernis zählt nicht als Unterstützungsbedarf, und Widersprüche zwischen Ihren Angaben und der tatsächlichen Hilfe durch Angehörige können den gesamten Antrag gefährden.
Wer aktuell einen Widerspruch gegen seinen Pflegegrad vorbereitet oder eine Klage erwägt, sollte jedes beanstandete Modul einzeln prüfen: Greift wirklich eine andere Person körperlich oder anleitend ein — oder schaffen Sie die Tätigkeit trotz Mühen allein? Stimmen Ihre Schilderungen im Begutachtungstelefonat mit dem überein, was Ihre Angehörigen täglich leisten? Nur wer diese Fragen klar mit fremdem Hilfebedarf beantworten kann, hat Aussicht auf eine höhere Einstufung.
Widerspruch gegen Ihren Pflegegrad? Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten.
Das Urteil zeigt: Bloße Erschwernisse und Widersprüche in der Pflegedokumentation gefährden eine Höherstufung. Unsere Rechtsanwälte analysieren mit Ihnen, ob in Ihren Modulen ein echter personeller Hilfebedarf vorliegt und die Unterlagen schlüssig sind. So vermeiden Sie die entscheidenden Fehler, die zum Scheitern führen, und können Ihren Antrag gezielt untermauern.
Experten-Kommentar
Die größte Stolperfalle bei Pflegegrad-Prozessen ist die eigene Familie im Zeugenstand. Gut gemeinte Gefälligkeiten im Alltag, die von Angehörigen aus Scham oder Stolz bei der Begutachtung verschwiegen werden, bringen das gesamte Kartenhaus vor Gericht zum Einsturz. Richter gleichen die Angaben im Antrag penibel mit den echten Besuchs- und Pflegezeiten ab und nutzen jede Diskrepanz für eine gnadenlose Glaubwürdigkeitsprüfung.
Für die Praxis bedeutet das: Bringen Sie die Schilderungen aller Beteiligten im Vorfeld auf eine einheitliche Linie. Wer im Verfahren auf einen höheren Pflegegrad pocht, muss auch ein lückenloses Pflegetagebuch der Angehörigen vorlegen können. Nur wenn dokumentierte Pflegezeit und behaupteter Hilfebedarf deckungsgleich sind, hält die Argumentation dem kritischen Blick der Sozialrichter stand.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht es für Pflegegrad 3 aus, wenn ich meinen Alltag nur extrem langsam bewältige?
Nein, eine extrem langsame Bewältigung des Alltags reicht allein nicht für Pflegegrad 3. Maßgeblich ist nicht, wie mühsam oder zeitaufwendig Sie etwas schaffen, sondern ob Sie dafür tatsächlich eine andere Person brauchen.
Nach § 14 SGB XI wird die Selbstständigkeit danach bewertet, ob personelle Unterstützung erforderlich ist. Wer sich anzieht, Treppen steigt oder sich wäscht, das aber noch selbst erledigen kann, gilt im Grundsatz als selbstständig, auch wenn es nur langsam und unter großer Anstrengung geht. Höhere Punkte gibt es erst, wenn eine Pflegeperson Handgriffe übernehmen, anleiten oder dauerhaft eingreifen muss.
Grenzfälle entstehen vor allem dann, wenn die Hilfe nicht ständig, aber regelmäßig nötig ist. Dann sollte genau dokumentiert werden, welche konkrete Unterstützung in welchem Bereich erforderlich ist, weil erst daraus der Pflegebedarf im Gutachten nachvollziehbar wird.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich Hilfsmittel statt einer Pflegeperson benutze?
NEIN, wer Hilfsmittel eigenständig nutzt, verliert seinen Anspruch auf eine höhere Einstufung nicht, aber diese Nutzung wird meist als Selbstständigkeit bewertet. Für einen höheren Pflegegrad zählt deshalb nicht das Hilfsmittel selbst, sondern ob eine andere Person Ihre Verrichtung unterstützen muss.
Im SGB XI kommt es bei der Begutachtung auf den tatsächlichen personellen Unterstützungsbedarf an, nicht auf Mühe, Verlangsamung oder technische Erleichterungen. Wer sich mit Rollator, Greifzange, Medikamentenbox oder Einkaufswagen allein behelfen kann, gilt in diesem Punkt regelmäßig als selbstständig. Punkte gibt es erst, wenn trotz des Hilfsmittels eine Pflegeperson stützen, zupacken, anleiten oder den Ablauf übernehmen muss. Genau deshalb werden selbst organisierte Hilfen häufig nicht als zusätzlicher Pflegebedarf gewertet.
Anders liegt es, wenn das Hilfsmittel den Alltag nur teilweise erleichtert und Sie trotzdem regelmäßig fremde Hilfe brauchen. Dann sollte im Begutachtungsgespräch genau beschrieben werden, an welcher Stelle die Hilfe einer Person unverzichtbar ist, weil nur diese Situationen pflegerechtlich zählen.
Können widersprüchliche Angaben meiner Angehörigen zur Ablehnung des höheren Pflegegrades führen?
Ja, widersprüchliche Angaben Ihrer Angehörigen können zur Ablehnung des höheren Pflegegrades führen. Wenn behaupteter täglicher Hilfebedarf und tatsächlich nur gelegentliche Unterstützung nicht zusammenpassen, zweifelt die Pflegekasse oder das Gericht oft die Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags an.
Entscheidend ist nicht nur, ob überhaupt Hilfe geleistet wird, sondern in welchem Umfang und bei welchen Verrichtungen. Nach dem Maßstab des § 14 SGB XI zählt nur ein tatsächlicher personeller Unterstützungsbedarf, also Hilfe durch eine andere Person bei der Selbstversorgung, Mobilität oder Alltagsbewältigung. Weichen Ihre eigenen Angaben, das Telefoninterview mit dem Medizinischen Dienst und die Schilderungen Ihrer Angehörigen deutlich voneinander ab, kann das als Indiz für einen überhöhten Vortrag gewertet werden. Dann wird nicht nur ein einzelnes Modul, sondern die gesamte Begründung für den höheren Pflegegrad infrage gestellt.
Besonders kritisch sind Widersprüche, wenn Angehörige nur wöchentlich helfen, im Antrag aber tägliche Unterstützung behauptet wird. Kleinere Ungenauigkeiten führen nicht automatisch zur Ablehnung, aber je größer die Abweichung zwischen Alltag und Antrag, desto stärker leidet die Beweiskraft Ihrer Angaben.
Muss ich für Pflegegrad 3 belegen, dass eine Person mich aktiv anleitet oder unterstützt?
Ja, für Pflegegrad 3 müssen Sie pro Modul konkret belegen, dass eine andere Person Sie körperlich unterstützt oder Schritt für Schritt anleitet. Krankheitsdiagnosen allein reichen nicht, weil die Pflegebegutachtung nicht die Erkrankung, sondern den tatsächlichen Hilfebedarf bewertet.
Der Medizinische Dienst vergibt Punkte nach dem Grad der Selbstständigkeit in den einzelnen Modulen des SGB XI. Entscheidend ist deshalb, ob ohne fremde Hilfe eine Tätigkeit nicht, nur teilweise oder nur mit Steuerung durch eine Person möglich ist. Reine Erschwernisse, langsameres Arbeiten oder die Nutzung von Hilfsmitteln führen noch nicht automatisch zu mehr Punkten. Bei Pflegegrad 3 brauchen Sie also für jeden relevanten Bereich eine konkrete Beschreibung, was die Pflegeperson tatsächlich tut, etwa beim Waschen, Anziehen, Treppensteigen oder bei der Medikamentengabe.
Wichtig ist die Abgrenzung: Anleitende Hilfe liegt nur vor, wenn jemand den Ablauf tatsächlich steuern muss und Sie ohne diese Führung die Handlung nicht sicher erledigen würden. Bloße Erinnerung oder gelegentliches Nachfragen genügt dafür oft nicht. Im Widerspruch sollten Sie deshalb nicht nur Arztbriefe und Diagnosen vorlegen, sondern jeden Hilfemoment mit Alltagssituation, Häufigkeit und Art der Unterstützung beschreiben.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: L 6 P-12/23 – Urteil vom 30.07.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

