Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gibt es Pflegegrad per Eilanordnung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann besteht ein Anordnungsanspruch auf Pflegeleistungen?
- Wann ist ein Anordnungsgrund für den Pflegegrad gegeben?
- Darf der Waschzwang zur Ablehnung von Pflegegeld führen?
- Ist die Vorwegnahme der Hauptsache bei Pflegegrad zulässig?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht ein privates Gegengutachten aus, um die Ablehnung der Pflegekasse im Eilverfahren zu kippen?
- Habe ich Anspruch auf vorläufige Leistungen, wenn ärztliche Gutachten bereits einen Pflegebedarf verneinen?
- Wie beweise ich eine akute Eilbedürftigkeit, wenn meine häusliche Pflege finanziell kurz vor dem Zusammenbruch steht?
- Kann ich trotz negativer MDK-Gutachten Pflegegeld erhalten, wenn ich einen massiven psychischen Waschzwang nachweise?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 5 P-75/25 B ER
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt vorläufige Pflegeleistungen ab, weil kein Pflegebedarf glaubhaft ist.
- Das Landessozialgericht weist die Beschwerde gegen die Eilentscheidung zurück.
- Zwei Gutachten sahen keinen Pflegebedarf und keinen Pflegegrad 2.
- Der Antragsteller nannte Alltagssorgen, doch das Gericht sah keinen Eilbedarf.
- Ohne glaubhaften Pflegebedarf gibt es auch keine vorläufige Zahlung.
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 24.07.2025
- Aktenzeichen: L 5 P-75/25 B ER
- Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Soziale Pflegeversicherung, einstweiliger Rechtsschutz
- Relevant für: Pflegebedürftige, Pflegekassen, Sozialrechtspraxis
Wann gibt es Pflegegrad per Eilanordnung?
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient dazu, einen vorläufigen Zustand zu regeln, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Notwendig ist dafür die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes, wie sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ergibt. Das bedeutet konkret: Der Antragsteller muss zum einen glaubhaft machen, dass ihm die Leistung überhaupt zusteht (Anordnungsanspruch), und zum anderen, dass er nicht bis zur normalen Gerichtsentscheidung warten kann, weil ihm sonst schwerwiegende Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Für die Glaubhaftmachung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29.07.2003, Az. 2 BvR 311/03) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Eilverfahren soll dabei unzumutbare Folgen oder irreparable Schäden verhindern, die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen könnten – also bis zum Abschluss des eigentlichen, vollständigen Gerichtsverfahrens, in dem endgültig über den Anspruch entschieden wird.
Ein Mann aus dem Bereich des Sozialgerichts Aachen wollte genau diesen Weg nutzen, um vorläufig Leistungen nach Pflegegrad 2 zu erhalten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 P-75/25 B ER) verneinte jedoch einen solchen Anspruch und wies die Beschwerde zurück. Der 5. Senat befand, das Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei dem Antragsteller zumutbar – die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlung lägen schlicht nicht vor.

Redaktionelle Leitsätze
- Die vorläufige Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Eilverfahren ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn bereits die im Verwaltungsverfahren eingeholten Pflegegutachten keinen Pflegebedarf feststellen.
- Eine Eilbedürftigkeit für die Gewährung von Pflegegeld liegt nur dann vor, wenn eine zwingend erforderliche Pflege aktuell und tatsächlich nicht sichergestellt ist und ohne sofortiges gerichtliches Eingreifen irreparable Nachteile drohen.
Wann besteht ein Anordnungsanspruch auf Pflegeleistungen?
Ein Anordnungsanspruch fehlt regelmäßig dann, wenn die im Verwaltungsverfahren eingeholten Pflegegutachten keinen Pflegegrad stützen. Das Sozialgericht Marburg hatte dies bereits in einem Beschluss vom 10.06.2024 (Az. S 19 P-34/24 ER, Rn. 17) so entschieden: Eine vorläufige Gewährung von Pflegeleistungen komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Gutachten das Bestehen eines Pflegegrades nicht belegt. Maßgeblich bleibt dabei die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB durch Sachverständige.
Die vorläufige Gewährung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn bereits ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Pflegegutachten das Bestehen eines Pflegegrades nicht stützt. – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Im Fall des Antragstellers lagen zwei solcher Gutachten vor, und beide fielen negativ aus. Die Pflegefachkraft Frau W. hatte am 25.10.2024 nach einem Hausbesuch keine Beeinträchtigung festgestellt und in keinem der sechs Prüfmodule Punkte vergeben. Diese sechs Module sind gesetzlich festgelegte Kategorien, in denen die Pflegebedürftigkeit bewertet wird – etwa Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung und Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Wer in allen Modulen null Punkte erhält, gilt offiziell als nicht pflegebedürftig. Der Sachverständige Herr F. kam am 13.01.2025 nach Aktenlage zum selben Ergebnis – er hat den Antragsteller also nicht persönlich untersucht, sondern nur die vorhandenen Unterlagen und Berichte ausgewertet.
Keine Punkte in sechs Modulen
Weil beide Gutachten übereinstimmend keinen Pflegebedarf erkennen ließen, sah das Gericht keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Der Senat nahm dazu ausdrücklich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Aachen Bezug und bestätigte damit die dortige Einschätzung. Der Antragsteller hatte nach Auffassung des Gerichts keinen rechtlichen Anspruch auf die Leistungen glaubhaft gemacht.
Praxis-Hinweis: Negative Gutachten als Hürde
Im Eilverfahren ist das Vorliegen positiver Gutachten oft der entscheidende Faktor. Wenn offizielle Sachverständige keinen Pflegegrad feststellen (z. B. 0 Punkte in allen Modulen), ist der Antrag regelmäßig aussichtslos. Das Gericht folgt in der Regel der fachlichen Einschätzung; eigene Schilderungen von Belastungen (wie erhöhter Zeitaufwand für die Körperhygiene oder desolate Wohnverhältnisse) genügen nicht, um den Anspruch gegen ein negatives Gutachten „glaubhaft“ zu machen.
Wann ist ein Anordnungsgrund für den Pflegegrad gegeben?
Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass Leistungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Eilbedürftigkeit besteht dort, wo eine erforderliche Pflege aktuell und tatsächlich nicht sichergestellt ist – nicht schon bei jeder Belastung im Alltag.
Eine Eilbedürftigkeit für die Gewährung von Pflegegeld aufgrund eines höheren Pflegegrades kann nur dort bestehen, wo Pflege erforderlich, jedoch aktuell und tatsächlich nicht (mehr) sichergestellt ist. – so das Gericht
Der Antragsteller schilderte einen desolaten Zustand ohne Bett, ohne erholsamen Schlaf und ohne nutzbares Bad. Das Gericht stellte hierzu fest, dass irreparable Schäden weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden seien und sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nichts Entsprechendes ergebe. Eine ungesicherte Pflegesituation, die ein sofortiges Eingreifen erfordert hätte, war für den Senat nicht erkennbar. Die vorläufige Zuerkennung von Pflegegeld lehnte das Gericht deshalb ab.
Das Eilverfahren dient der Vermeidung unzumutbarer Folgen oder irreparabler Schäden. Eine solche Eilbedürftigkeit ist daher nur dann anzunehmen, wenn den Antragstellern […] ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. – so das LSG NRW
Wer im Eilverfahren eine ungesicherte Pflegesituation geltend macht, muss diese konkret belegen: Beschaffen Sie ärztliche Atteste über akute Gesundheitsgefahren, Dokumentationen des Pflegedienstes oder Stellungnahmen von ambulanten Diensten. Auch Lichtbilder der Wohnverhältnisse können helfen. Das Gericht verlangt nachweisbare irreparable Schäden – subjective Schilderungen allein reichen nicht, wenn negative Gutachten vorliegen.
Darf der Waschzwang zur Ablehnung von Pflegegeld führen?
Ein bloß erhöhter Zeitaufwand für die Körperhygiene begründet nicht automatisch einen rechtlich relevanten Pflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung. Die individuelle Pflegesituation muss vielmehr durch Gutachten ausreichend belegt sein, damit sie im Eilverfahren Berücksichtigung finden kann.
Der Antragsteller machte geltend, wegen einer Zwangserkrankung mit Waschzwang benötige er viele Stunden für die Körperhygiene; seine unzureichende Reinigung sei letztlich Folge dieses Zwangs. Das Gericht hielt den erhöhten Zeitaufwand zwar für nachvollziehbar, sah darin aber keinen Pflegebedarf, der durch die vorliegenden Gutachten gestützt würde. Auch der Hinweis auf etwa 15 defekte Zähne und erschwerte Nahrungsaufnahme führte zu keinem anderen Ergebnis – für eine anerkannte Eilbedürftigkeit reichten diese Angaben nicht aus, weil ihnen die gutachterliche Bestätigung fehlte.
Wenn beide offiziellen Gutachten negativ ausfallen, brauchen Sie ein eigenes ärztliches Attest oder ein unabhängiges Pflegegutachten, das den konkreten Pflegebedarf ausdrücklich bestätigt. Eigene Schilderungen von Erkrankungen oder besonderen Belastungen bleiben vor Gericht wirkungslos, solange kein Sachverständiger den Pflegebedarf stützt. Wer einen Eilantrag plant, sollte daher vorab ein positives Gegengutachten einholen.
Ist die Vorwegnahme der Hauptsache bei Pflegegrad zulässig?
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Eilverfahren nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Das bedeutet: Das Gericht entscheidet im Eilverfahren praktisch schon endgültig über das, was eigentlich erst im Hauptverfahren geklärt werden soll – hier also die endgültige Feststellung des Pflegegrads. Das ist grundsätzlich problematisch, weil das Eilverfahren nur vorläufigen Schutz bieten soll und nicht die vollständige Beweisaufnahme des Hauptverfahrens ersetzen kann. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Sachlage eindeutig zugunsten des Antragstellers ausfällt und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre.
Der Antragsteller argumentierte, bei eindeutiger Sachlage dürfe eine Ablehnung wegen angeblicher Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfolgen; die Hauptsache dauere schlicht zu lange. Das Gericht ließ diesen Einwand ins Leere laufen, weil es bereits an einer eindeutigen Sachlage zugunsten des Antragstellers fehlte – die beiden Gutachten sprachen gerade gegen einen Pflegebedarf. Auch der Verweis auf ein früheres Urteil des Senats vom 30.01.2025 (Az. L 5 P-75/23) half nicht weiter: Der Senat bewertete diesen Fall als nicht vergleichbar, weder hinsichtlich des Schweregrads der geschilderten Erkrankungen noch hinsichtlich der prozessualen Ausgangssituation. Für die Kostenentscheidung wandte das Gericht § 193 SGG entsprechend an; das bedeutet, dass der unterliegende Antragsteller in der Regel keine Gerichtskosten tragen muss, was eine Besonderheit des Sozialrechts ist. Der Beschluss ist unanfechtbar, es gibt also kein weiteres Rechtsmittel wie eine Beschwerde beim Bundessozialgericht – die Entscheidung ist endgültig.
Warum fehlte eine Eilbedürftigkeit?
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat als zweite Instanz entschieden – der Beschluss ist unanfechtbar und bindet für diesen Fall. Die Kernaussage ist übertragbar: Wer im Eilverfahren vorläufige Pflegeleistungen durchsetzen will, braucht mindestens ein positives Gutachten oder ein fundiertes ärztliches Attest, das den Pflegebedarf belegt. Two negative official assessments regularly lead to rejection of the emergency application.
Prüfen Sie vor einem Eilantrag, ob Ihre Gutachten den Pflegegrad stützen. Liegen nur negative Gutachten vor, ist der Antrag aussichtslos – investieren Sie stattdessen in ein unabhängiges Gegengutachten und nutzen Sie das Hauptsacheverfahren, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
Unsichere Pflegesituation? Eilantrag richtig vorbereiten
Ein Eilantrag auf Pflegegrad ist ein mächtiges Instrument – aber die Hürden sind hoch. Unsere Rechtsanwälte analysieren, ob Ihre Gutachtenlage für ein Eilverfahren ausreicht oder ob ein unabhängiges Gegengutachten der bessere nächste Schritt ist. So vermeiden Sie aussichtslose Anträge und stellen sicher, dass Ihre Pflegesituation schnell und rechtssicher geklärt wird.
Experten-Kommentar
Hier droht die typische prozessuale Sackgasse: Viele Anwaltsschreiben im Sozialrecht stürzen sich mit viel Herzblut auf die desaströsen Lebensumstände der Betroffenen, während die Richter schlicht nur die nackten Zahlen der Gutachter abhaken. Ein Eilverfahren wird von Gerichten im Zweifel fast immer abgelehnt, weil sie den Gutachtern des Medizinischen Dienstes im schriftlichen Verfahren blind vertrauen und keine eigene Beweisaufnahme durchführen.
Wer hier ohne ein privates Gegengutachten oder ein unmissverständliches ärztliches Attest antritt, verbrennt im Eilverfahren nur unnötig Pulver. Betroffene sollten die Energie lieber sofort in ein qualifiziertes Gegengutachten stecken und dieses direkt für das Widerspruchsverfahren nutzen, statt auf ein schnelles Wunder im Eilrechtsschutz zu hoffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht ein privates Gegengutachten aus, um die Ablehnung der Pflegekasse im Eilverfahren zu kippen?
Ja, ein privates Gegengutachten kann die Ablehnung kippen, wenn es die negativen MD-Gutachten fachlich und nachvollziehbar widerlegt. Bloße eigene Schilderungen oder eine abweichende Meinung reichen dafür nicht aus.
Im Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG muss der Pflegebedürftige den Anordnungsanspruch nur glaubhaft machen, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Pflegegrad darlegen. Dafür muss das Gegengutachten die Feststellungen des MD konkret angreifen und aufzeigen, warum die Bewertung in den sechs Begutachtungsmodulen falsch ist. Besonders überzeugend ist ein Gutachten mit persönlicher Untersuchung, eigener Punktvergabe und nachvollziehbarer Begründung, weil das Gericht der fachlichen Einschätzung regelmäßig folgt.
Ein Gutachten nur nach Aktenlage hat deutlich geringeres Gewicht, wenn bereits zwei negative Verwaltungsgutachten vorliegen. Ohne substantiierte Gegenbefunde bleibt die Ablehnung im Eilverfahren meist bestehen; dann kann der Anspruch eher im Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden.
Habe ich Anspruch auf vorläufige Leistungen, wenn ärztliche Gutachten bereits einen Pflegebedarf verneinen?
Nein, bei zwei negativen MD-Gutachten ist ein Eilantrag auf vorläufige Pflegeleistungen regelmäßig aussichtslos. Wenn der Medizinische Dienst keinen Pflegebedarf feststellt und ein weiteres Gutachten dieses Ergebnis bestätigt, fehlt meist die Grundlage für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG.
Der Grund ist, dass das Gericht im Eilverfahren nur vorläufig schützt, wenn ein Anspruch glaubhaft gemacht ist. Fehlen in den Gutachten durchgehend Punkte oder wird kein Pflegegrad bejaht, kann das Gericht einen Anordnungsanspruch regelmäßig nicht erkennen. Ihre eigene Einschätzung des Alltags oder das Gefühl, falsch beurteilt worden zu sein, ersetzt diese fachliche Grundlage nicht. Gerade bei zwei übereinstimmend negativen Gutachten folgt das Gericht meist der bisherigen Verwaltungsakte.
Der sinnvollere Weg ist dann meist das Hauptsacheverfahren, weil dort der Pflegebedarf vollständig aufgeklärt werden kann. Dort können Sie ein unabhängiges Gegengutachten, ärztliche Befunde und konkrete Alltagsbeeinträchtigungen vorlegen, damit das Gericht die Ablehnung inhaltlich überprüft.
Wie beweise ich eine akute Eilbedürftigkeit, wenn meine häusliche Pflege finanziell kurz vor dem Zusammenbruch steht?
Belegen Sie die Eilbedürftigkeit mit ärztlichen Attesten zu konkreten Gesundheitsgefahren, schriftlichen Aussagen des Pflegedienstes über die Nichtverfügbarkeit und Fotos der Versorgungssituation; bloße Schilderungen des Kollapses reichen nicht. Das Gericht verlangt im Eilverfahren eine glaubhaft gemachte ungesicherte Pflegesituation, die ohne sofortige Entscheidung zu erheblichen Nachteilen führen kann.
Rechtlich geht es um den Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Sie müssen daher nicht nur sagen, dass Geld fehlt, sondern zeigen, dass dadurch Pflege aktuell tatsächlich ausfällt und dadurch konkrete Schäden drohen, etwa Dekubitus, Dehydration oder Stürze. Besonders überzeugend sind Atteste, in denen der Arzt genau beschreibt, warum ohne sofortige Hilfe ein Gesundheitsrisiko besteht, sowie Dokumente, aus denen Kündigung, Ausfall oder Zahlungsstopp des Pflegedienstes hervorgehen. Fotos der Wohnung oder des Pflegezustands können das Bild abrunden, ersetzen aber keine medizinische oder pflegerische Stellungnahme.
Wenn bereits negative Pflegegutachten vorliegen, wird die Hürde noch höher, weil das Gericht dann konkrete Gegenbeweise erwartet. Dann genügt auch eine schwierige finanzielle Lage allein nicht, solange nicht nachvollziehbar wird, dass die Versorgung gerade jetzt zusammenbricht und irreparable Folgen drohen.
Kann ich trotz negativer MDK-Gutachten Pflegegeld erhalten, wenn ich einen massiven psychischen Waschzwang nachweise?
NEIN, ein nachgewiesener Waschzwang allein reicht dafür nicht aus. Pflegegeld im Eilverfahren gibt es nur, wenn die Folgen der Erkrankung in den gesetzlichen Pflege-Modulen als pflegerelevante Beeinträchtigung glaubhaft gemacht sind.
Die Pflegeversicherung bewertet nicht die Diagnose als solche, sondern ihre Auswirkungen auf Selbstversorgung, Mobilität, kognitive Fähigkeiten und den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Ein massiver Zeitaufwand für Waschrituale ist medizinisch ernst zu nehmen, begründet rechtlich aber erst dann einen Pflegegrad, wenn ein Gutachten oder Attest zeigt, dass dadurch konkrete Alltagsfähigkeiten messbar beeinträchtigt sind. Bei negativen MDK-Gutachten bleibt Ihre eigene Schilderung regelmäßig zu schwach, weil das Gericht die pflegerische Relevanz fachlich belegt sehen will. Entscheidend ist also nicht der Waschzwang an sich, sondern ob er im Sinne des SGB XI zu Punkten in den sechs Modulen führt.
Gerade im Eilverfahren ist ein eigenes, fachlich belastbares Gegengutachten wichtig, wenn Sie die MDK-Bewertung angreifen wollen. Ein Psychiater oder anderer Sachverständiger sollte ausdrücklich beschreiben, welche konkreten Einschränkungen aus dem Zwang folgen und warum diese in der Begutachtung pflegegradrelevant sind. Ohne eine solche Einordnung bleibt der Waschzwang vor Gericht meist wirkungslos, selbst wenn er als Erkrankung unstreitig vorliegt.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 5 P-75/25 B ER – Beschluss vom 24.07.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

