Am Freitag nur vier statt sechs Stunden – die Stadt beruft sich auf Personalmangel. Ein Gericht musste klären, ob der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz trotzdem volle fünf Tage umfasst. Für das Kind mit Angelman-Syndrom keine Kleinigkeit – es braucht die integrative Förderung an jedem Wochentag.
Gerichte fordern eine gleichmäßige Verteilung der Kita-Betreuungszeiten von Montag bis Freitag ohne eigenmächtige Kürzungen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 12 S 715/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht lehnt Berufung ab und bestätigt Anspruch auf festen Kita-Platz für das behinderte Kind.
Die Beklagte verliert, weil ihr Antrag die Urteilsgründe nicht genug angreift.
Kindertagespflege ersetzt keinen Platz in einer Tageseinrichtung.
Welchen Umfang hat der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?
Nach Vorgabe aus dem § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ein Anspruch auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung. Das gesetzliche Förderziel gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII umfasst dabei unter anderem die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Entsprechend muss eine Betreuungszeit bedarfsgerecht ausfallen, was bei Kindern ab drei Jahren in der Regel eine tägliche Förderung an fünf Wochentagen in der Spanne von Montag bis Freitag voraussetzt.
Ein aktueller Rechtsstreit um ein an dem Angelman-Syndrom erkranktes Mädchen führte letztlich vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der den Antrag der Kommune auf Berufung ablehnte und ihr Verfahren beendete (Aktenzeichen 12 S 715/26). Der verantwortliche Träger der Jugendhilfe bot dem Kind in der bisherigen Einrichtung freitags lediglich eine Betreuung von 8:30 bis 11:55 Uhr an, während montags bis donnerstags bis 15:15 Uhr betreut wurde. Der Senat stellte klar, dass ein Minderumfang an einem Tag grundsätzlich nicht durch ein Mehr an Stunden an anderen Tagen ausgeglichen werden kann. Eine tägliche Mindestbetreuungszeit von jedenfalls sechs Stunden an fünf Tagen wurde als Leitmaßstab für die bedarfsgerechte Deckung herangezogen, weil sonst das Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterlaufen würde.
Der Anspruch von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht zur Schule gehen, auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht an den Tagen Montag-Freitag in zeitlicher Hinsicht gleichmäßig. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage kann grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil in zweiter Instanz überprüft werden kann. Im Verwaltungsrecht ist sie allerdings nicht automatisch zulässig, sondern muss vorher beantragt und zugelassen werden – etwa weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist als höhere Instanz über den Verwaltungsgerichten angesiedelt; seine Entscheidungen haben daher über den Einzelfall hinaus Signalwirkung. Der „Träger der Jugendhilfe“ ist in der Regel die Kommune oder der Landkreis, der gesetzlich dafür zuständig ist, ausreichend Kita-Plätze bereitzustellen.
Redaktionelle Leitsätze
Der gesetzliche Anspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in einer Tageseinrichtung erfordert eine gleichmäßige zeitliche Verteilung auf die Wochentage von Montag bis Freitag. Ein Minderumfang an Betreuung an einem Tag kann grundsätzlich nicht zulässig durch Mehrbetreuung an anderen Tagen kompensiert werden.
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz steht nicht unter einem behördlichen Kapazitätsvorbehalt. Fachkräftemangel oder das Fehlen sonstiger struktureller Kapazitäten entbinden den Jugendhilfeträger nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Platzbereitstellung.
Eine Kindertagespflege ist rechtlich primär als ergänzendes Betreuungsangebot konzipiert. Sie stellt keine gleichwertige Alternative dar und darf den Anspruch auf einen Platz in einer regulären Tageseinrichtung nicht ersetzen, sofern die Einrichtung einer solchen Betreuung objektiv möglich ist.
Rechtsanspruch Kita-Platz: Was das Amt garantieren muss
Praxis-Hinweis: Tägliche Mindeststunden
Der entscheidende Faktor dieses Urteils: Die Gemeinde bot freitags nur etwa halb so viel Betreuungszeit an wie an den übrigen Wochentagen und wollte dies als ausreichend gelten lassen. Das Gericht hat dem eine klare Absage erteilt – ein Minderumfang an einem einzelnen Tag darf nicht durch längere Zeiten an anderen Tagen kompensiert werden. Wenn der Betreuungsvertrag Ihres Kindes an einem Wochentag deutlich weniger Stunden vorsieht als an den anderen, liegt Ihr Fall ähnlich. Orientieren Sie sich am Richtwert des Gerichts: mindestens sechs Stunden an jedem der fünf Wochentage.
Gilt der Kita-Anspruch ohne Platzmangel?
Der rechtliche Anspruch aus dem § 24 SGB VIII steht nach der Rechtsprechung ausdrücklich nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt gemäß § 79 SGB VIII die umfassende Planungsverantwortung und muss ausreichende Plätze vorhalten. Die strukturellen und personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Förderung müssen durch den Träger sichergestellt werden, wie es der § 22a SGB VIII verlangt.
Ein Kapazitätsvorbehalt würde bedeuten: Der Rechtsanspruch besteht nur dann, wenn auch tatsächlich freie Plätze oder ausreichend Personal vorhanden sind – ähnlich wie bei einem Bewohnerparkausweis, der nur gilt, wenn ein Parkplatz frei ist. Genau das haben die Gerichte für den Kita-Anspruch ausdrücklich abgelehnt: Die Kommune kann sich nicht darauf berufen, dass sie gerade nicht genug Kapazitäten hat, sondern muss diese selbst rechtzeitig schaffen.
Mit Verweis auf fehlende Strukturen versuchte die Gemeinde den Anspruch abzuwehren, indem die Behörde geltend machte, es fehlten schlichtweg ausreichend personelle Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern mit einem sehr hohen Förderbedarf. Der VGH Baden-Württemberg wies dieses Argument als unbegründet zurück, da ein Kapazitätsmangel den gesetzlichen Anspruch nicht entfallen lässt. Auch der weitreichende Hinweis der Verwaltung, dass der Umfang einer notwendigen Eingliederungshilfe nicht zwingend deckungsgleich mit der Betreuungszeit sein müsse, wurde rechtlich als unerheblich für den grundsätzlichen Anspruch gewertet.
Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII den Jugendhilfeträger verpflichtet, durch aktives Handeln eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen – auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen – selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Eingliederungshilfe ist eine eigenständige Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern soll – geregelt im SGB IX, nicht im SGB VIII wie die reguläre Kita-Förderung. Die Gemeinde versuchte hier, die zusätzliche Betreuung wegen der Behinderung (Eingliederungshilfe) von der normalen Kita-Betreuung zu trennen und so die regulären Betreuungsstunden zu kürzen.
Praxis-Hinweis: Kein Kapazitätsvorbehalt
Häufig begründen Kommunen die Ablehnung oder Kürzung eines Kita-Platzes mit fehlendem Personal oder mangelnden Kapazitäten. Dieses Urteil stellt ausdrücklich klar: Solche organisatorischen Engpässe lassen den gesetzlichen Anspruch nicht entfallen. Wenn Ihre Gemeinde Ihnen gegenüber argumentiert, es seien schlicht nicht genügend Plätze oder Fachkräfte vorhanden, ist das rechtlich kein zulässiger Ablehnungsgrund. Der Träger der Jugendhilfe trägt die Planungsverantwortung und muss ausreichende Kapazitäten selbst sicherstellen.
Wie sieht der Rechtsanspruch auf Kita-Platz bei Behinderung aus?
Kinder mit einer Behinderung haben denselben Anspruch auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII. Diese Förderung muss stets den individuellen Bedarf des betroffenen Kindes decken. Zusätzlich greift der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Den praktischen Umgang mit diesen Normen verdeutlicht das vorangegangene Urteil zugunsten des Mädchens. Da das Kind zwingend auf einen integrativen Betreuungsplatz angewiesen ist, verurteilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die zuständige Stelle zunächst zum Nachweis eines Platzes in einer integrativ arbeitenden Einrichtung oder in einer Kita, welche eine externe Integrationshilfe zulässt (Aktenzeichen 8 K 4079/24). Das Gericht verlangte dabei eine Erreichbarkeit von der eigenen Wohnung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte vollumfänglich, dass sich der Anspruch ganz klar auf eine Tageseinrichtung für das Kind richtet. Ein Verweis auf niedrigschwelligere Betreuungsformen reicht in diesem Kontext nicht aus.
Haben Sie ein Kind mit Behinderung oder Förderbedarf, können Sie einen integrativen Kita-Platz verlangen, der von Ihrer Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in maximal 30 Minuten erreichbar ist. Verweisen Sie die Behörde darauf, dass niedrigschwelligere Betreuungsformen wie Spielgruppen oder Tagespflege den Anspruch nicht ersetzen. Fordern Sie schriftlich einen Platz in einer integrativ arbeitenden Einrichtung oder einer Kita, die externe Integrationshilfe zulässt.
Kann Kindertagespflege den Rechtsanspruch auf Kita-Platz erfüllen?
Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist eine Kindertagespflege für Kinder ab drei Jahren lediglich als ergänzendes Angebot vorgesehen. Sie stellt für diese Altersgruppe rechtlich keine gleichwertige Alternative zur ordentlichen Betreuung in einer Tageseinrichtung dar. Ein vollständiger oder teilweiser Ersatz des Kita-Platzes durch die Kindertagespflege ist vom Gesetzgeber generell nicht primär angedacht.
Kindertagespflege bedeutet konkret: Die Betreuung findet bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater in einem familienähnlichen, privaten Rahmen statt – und nicht in einer institutionellen Einrichtung wie einem Kindergarten oder einer Kita mit mehreren Gruppen und pädagogischem Fachpersonal.
Um die Lücken am Freitag abzudecken und die geforderte Berufstätigkeit der Mutter als Lehrerin zu gewährleisten, wollte das Jugendamt die Familie ergänzend auf eine Kindertagespflege verweisen. Die baden-württembergischen Richter lehnten diesen Weg ab, da eine Betreuung des Mädchens in einer ordentlichen Tageseinrichtung unstreitig möglich ist. Somit lag kein besonderer Ausnahmefall für eine alternative Strukturierung vor. Da eine reguläre, integrative Betreuung machbar war, durfte die betroffene Familie zum Ausgleich von fehlenden Stunden nicht auf die Kindertagespflege gezwungen werden.
Wird Ihnen für Ihr Kind ab drei Jahren statt eines Kita-Platzes ausschließlich Kindertagespflege angeboten oder sollen fehlende Betreuungsstunden über eine Tagesmutter ausgeglichen werden, müssen Sie das nicht akzeptieren. Widersprechen Sie einem solchen Bescheid fristgerecht und bestehen Sie auf einen Platz in einer regulären Tageseinrichtung. Nur in eng definierten Ausnahmefällen — wenn eine Betreuung in einer Einrichtung nachweislich unmöglich ist — kann Kindertagespflege überhaupt in Betracht kommen.
Warum scheiterte die Berufung der Kommune?
Eine Berufung kann wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils in zweiter Instanz zugelassen werden, definiert durch den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Weitere Zulassungsgründe definieren sich über besondere rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine grundsätzliche Bedeutung eines Falles gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ein Zulassungsvorbringen muss sich nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jedoch stets substantiiert mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen.
Anders als im Zivilprozess gibt es im Verwaltungsrecht kein automatisches Recht auf Berufung. Die zweite Instanz muss vielmals erst zugelassen werden – und das nur, wenn enge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder eine grundsätzliche Bedeutung des Falls. „Substantiiert“ bedeutet dabei: Die Partei muss sich detailliert und Punkt für Punkt mit den tragenden Argumenten des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzen – pauschale Kritik genügt nicht.
An diesen strengen prozessrechtlichen Hürden scheiterte die klagende Kommune letztlich final im Zulassungsverfahren. Die Behörde rügte in ihrem Zulassungsantrag unter anderem eine fehlerhafte Bedingungsknüpfung in der Tenorierung durch das Landgericht in Karlsruhe sowie eine vermeintliche Missachtung des Art. 3 GG. Der zuständige Senat lehnte den Antrag ab, weil die Verwaltungsjuristen der Stadt die obergerichtliche Rechtsprechung und die Fachliteratur zum Sozialgesetzbuch in ihrem Entwurf nicht angemessen berücksichtigten. Die mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz führte dazu, dass die strengen Darlegungsanforderungen für ein Fortführen des Verfahrens nicht im Ansatz erfüllt waren.
Die „Tenorierung“ ist der förmliche Urteilsausspruch – also der Teil des Urteils, in dem das Gericht exakt formuliert, was es anordnet. Eine „Bedingungsknüpfung“ bedeutet, dass das Gericht eine bestimmte Handlung an eine Voraussetzung geknüpft hat, etwa: Die Kommune muss einen Platz nachweisen, der bestimmte Kriterien erfüllt.
Was Eltern aus dem Urteil mitnehmen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat als Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung der Kommune abgelehnt. Damit ist das Urteil zwar formal auf Baden-Württemberg beschränkt, die zugrunde liegenden Prinzipien — kein Kapazitätsvorbehalt, tägliche Mindestbetreuung ohne Tages-Kürzung, gleiche Rechte für Kinder mit Behinderung und kein Zwang zur Kindertagespflege ab drei Jahren — beruhen jedoch auf Bundesrecht und sind auf andere Bundesländer übertragbar.
Prüfen Sie Ihren aktuellen Betreuungsvertrag: Weist ein Wochentag deutlich weniger Stunden auf als die übrigen, liegt die Betreuung unter sechs Stunden täglich oder wurde Ihnen trotz Kinder ab drei Jahren nur Kindertagespflege angeboten, haben Sie mit diesem Urteil eine starke Argumentationsgrundlage. Fordern Sie Ihren Träger der Jugendhilfe schriftlich zur Nachbesserung auf und schalten Sie im Zweifel einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht ein, bevor Fristen verstreichen.
Kita-Platz durchsetzen? Wir prüfen Ihre Ansprüche
Verweigert die Kommune einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz, beruft sie sich auf Personalmangel oder bietet nur unzureichende Alternativen an? Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Bescheid und zeigen auf, ob eine Verpflichtungsklage oder ein Eilantrag erfolgversprechend ist. Wir formulieren die notwendigen Schreiben und wahren die entscheidenden Fristen, damit Sie Ihr berechtigtes Anliegen zügig durchsetzen können.
In der Praxis versuchen Kommunen oft, Eltern zur Unterschrift unter reduzierte Betreuungsverträge zu drängen. Aus Angst, am Ende völlig ohne Betreuungsplatz dazustehen, knicken viele Betroffene ein und akzeptieren solche vermeintlichen Notlösungen. Was dabei übersehen wird: Wer einmal einer Stundenreduzierung oder einer Notbetreuung zustimmt, verwirkt im Nachgang oft seinen echten Rechtsanspruch.
Ich rate dringend dazu, solche Änderungsvereinbarungen niemals ungeprüft und vor allem nicht voreilig zu unterschreiben. Sollte kein anderer Ausweg bleiben, sollte der Vertrag nur unter dem ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt der rechtlichen Prüfung unterzeichnet werden. Nur so hält man sich den Klageweg für eine bedarfsgerechte Vollzeitbetreuung effektiv offen.
Darf die Gemeinde meinen Betreuungsanspruch wegen fehlendem Personal oder Fachkräftemangel ablehnen?
NEIN, die Gemeinde darf Ihren Betreuungsanspruch nicht wegen fehlendem Personal oder Fachkräftemangel ablehnen. Der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII besteht unabhängig von der aktuellen Personalsituation, weil kein Kapazitätsvorbehalt gilt.
Die Kommune trägt nach § 79 SGB VIII die Planungsverantwortung und muss die nötigen Plätze sowie das Personal rechtzeitig organisieren. Fehlen Fachkräfte, ist das rechtlich ein Organisationsproblem des Trägers und kein Grund, den Anspruch der Eltern oder des Kindes zu verkürzen. § 22a SGB VIII verpflichtet den Träger außerdem, eine geeignete Förderung strukturell sicherzustellen. Deshalb darf die Gemeinde die Betreuungsverweigerung nicht mit bloßem Verweis auf Engpässe begründen.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Kind besonderen Förderbedarf hat oder ein integrativer Platz gebraucht wird. Nur wenn die Gemeinde einen anderen, rechtlich gleichwertigen und tatsächlich verfügbaren Platz anbieten kann, kann sich die Frage der konkreten Ausgestaltung stellen; den Anspruch insgesamt beseitigt Fachkräftemangel aber nicht.
Muss ich akzeptieren, dass die Kita freitags deutlich kürzere Betreuungszeiten anbietet?
Nein, eine deutlich kürzere Betreuungszeit am Freitag müssen Sie grundsätzlich nicht akzeptieren. Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für Kinder ab drei Jahren verlangt eine gleichmäßige Förderung über die fünf Wochentage von Montag bis Freitag.
§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert nicht nur irgendeinen Betreuungsumfang, sondern eine bedarfsgerechte Förderung, die auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht. Deshalb darf ein Minderumfang an einem einzelnen Tag nicht einfach durch längere Betreuungszeiten an anderen Tagen ausgeglichen werden. Die Rechtsprechung sieht dabei eine tägliche Betreuung von jedenfalls rund sechs Stunden als wichtigen Leitmaßstab an. Wird freitags nur halbtags betreut, während die übrigen Tage deutlich länger ausfallen, unterschreitet das regelmäßig den gesetzlichen Anspruch.
Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die ungleiche Verteilung ausnahmsweise durch einen besonderen, sachlich gerechtfertigten Bedarf des Kindes getragen wird und die Eltern dem zustimmen. Ohne Ihre Zustimmung bleibt es aber dabei, dass der Träger den Platz so anbieten muss, dass die tägliche Betreuung auf alle fünf Tage gleichmäßig verteilt ist.
Kann ich einen Kita-Platz ablehnen, der länger als 30 Minuten Fahrtzeit entfernt liegt?
JA, insbesondere bei Kindern mit Behinderung können Sie einen Kita-Platz ablehnen, wenn er von Ihrer Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in maximal 30 Minuten erreichbar ist. Ein weiter entfernter Platz ist dann regelmäßig unzumutbar.
Der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII richtet sich auf eine zumutbare Tageseinrichtung und nicht nur auf irgendeinen verfügbaren Platz. Bei Kindern mit Förderbedarf ist die Erreichbarkeit besonders wichtig, weil tägliche Wege den Betreuungsalltag und die Belastung der Familie unmittelbar prägen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat hierfür eine Grenze von 30 Minuten mit dem ÖPNV von der eigenen Wohnung aus herangezogen. Wird diese Schwelle überschritten, können Sie die Zuweisung daher rechtlich angreifen und Widerspruch einlegen.
Die Gemeinde darf Sie dabei nicht ohne Weiteres auf Kindertagespflege oder andere niedrigschwellige Angebote verweisen, wenn eine reguläre Kita grundsätzlich erreichbar und geeignet ist. Entscheidend ist die konkrete Strecke von Ihrer Wohnung aus, nicht eine pauschale Angabe der Einrichtung oder der Kommune. Maßgeblich bleibt aber immer die Einzelfallprüfung, etwa bei besonderen Verkehrsverbindungen oder wenn ein anderes integratives Angebot deutlich näher liegt.
Darf die Stadt mich auf eine Tagesmutter verweisen, obwohl mein Kind über drei ist?
Nein, die Stadt darf Sie bei einem Kind über drei Jahren nicht primär auf eine Tagesmutter verweisen, wenn ein regulärer Kita-Platz objektiv möglich ist. Der gesetzliche Anspruch richtet sich ab dem dritten Lebensjahr auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII.
Kindertagespflege ist für diese Altersgruppe rechtlich nur ein ergänzendes Angebot und kein gleichwertiger Ersatz für die Betreuung in einer Kita. Deshalb darf die Kommune fehlende Plätze oder Betreuungsstunden nicht gegen Ihren Willen durch eine private Tagespflege „kompensieren“. Das gilt besonders, wenn es um den regulären Besuch einer Einrichtung mit pädagogischem Konzept und institutioneller Betreuung geht. Nur wenn eine Tageseinrichtung nachweislich nicht verfügbar oder objektiv nicht realisierbar ist, kann Tagespflege ausnahmsweise als Notlösung in Betracht kommen.
Wenn Ihnen ein Bescheid nur eine Tagesmutter zuweist, sollten Sie fristgerecht widersprechen und ausdrücklich einen Platz in einer regulären Tageseinrichtung verlangen. Verweisen Sie dabei auf § 24 Abs. 3 SGB VIII und darauf, dass die Tagespflege den Anspruch ab drei Jahren grundsätzlich nicht erfüllt.
Habe ich Anspruch auf einen integrativen Platz, wenn mein Kind einen hohen Förderbedarf hat?
Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf einen integrativen Kita-Platz oder auf eine Einrichtung, die eine externe Integrationshilfe zulässt, wenn nur so der individuelle Förderbedarf Ihres Kindes gedeckt werden kann. Kinder mit Behinderung werden im Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nicht schlechter gestellt als andere Kinder.
Der Anspruch folgt aus § 24 SGB VIII und wird durch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gestützt, weil eine Behinderung nicht dazu führen darf, dass nur eine unzureichende Betreuung angeboten wird. Die Kommune oder der Jugendhilfeträger muss deshalb einen Platz in einer Tageseinrichtung bereitstellen, der den tatsächlichen Bedarf Ihres Kindes abdeckt. Reine Verweisungen auf niedrigschwellige Angebote wie Spielgruppen oder eine bloße Tagespflege reichen dafür grundsätzlich nicht aus. Auch darf die reguläre Betreuungszeit nicht verkürzt werden, nur weil zusätzliche Unterstützung als Eingliederungshilfe organisiert werden müsste.
Grenzfälle gibt es vor allem bei der konkreten Ausgestaltung, etwa wenn ein integrativer Platz nicht frei ist oder ein Platz nur mit externer Hilfe funktioniert. Dann muss der Träger trotzdem eine rechtlich tragfähige Lösung schaffen; ein bloßes „Wir haben nichts Passendes“ genügt nicht. Fordern Sie den Jugendhilfeträger am besten schriftlich auf, einen integrativen Platz oder eine Kita mit zulässiger Integrationshilfe nachzuweisen.
Verliere ich meinen Rechtsanspruch, wenn ich einen Vertrag mit reduzierten Stunden unterschreibe?
NEIN, Ihr öffentlich-rechtlicher Anspruch auf bedarfsgerechte Betreuung erlischt nicht automatisch durch einen Vertrag mit reduzierten Stunden, solange der gesetzliche Mindestumfang nach § 24 SGB VIII tatsächlich nicht erreicht ist. Unterschreiben Sie also nicht vorschnell in der Annahme, der Vertrag schließe weitere Ansprüche aus.
Der Rechtsanspruch aus dem SGB VIII ist zwingendes öffentliches Recht und wird nicht allein durch eine unvorteilhafte Vertragsgestaltung verdrängt. Ein minderer Stundenumfang kann den gesetzlichen Bedarf nicht einfach ersetzen, wenn an einzelnen Wochentagen deutlich zu wenig Betreuung vorgesehen ist. Deshalb können Sie sich auf den gesetzlichen Anspruch berufen und vom Träger der Jugendhilfe Nachbesserung verlangen. Entscheidend ist, dass Sie den Mangel nicht stillschweigend als dauerhaft einverstanden akzeptieren.
Besonders wichtig ist die schriftliche Rüge, wenn Sie den Vertrag bereits unterschrieben haben, denn eine bloße Duldung kann später als Zustimmung ausgelegt werden. Fordern Sie den Träger deshalb konkret zur Anpassung an die gesetzlich geschuldete Betreuungszeit auf und setzen Sie eine klare Frist. Bei fortbestehender Kürzung hilft häufig auch der Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach ein Minderumfang an einem Tag nicht einfach durch mehr Stunden an anderen Tagen ausgeglichen werden darf.
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Das vorliegende Urteil
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 12 S 715/26 – Beschluss vom 17.06.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2026 – 8 K 4079/24 – wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der fristgemäß erhobene und begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, der mit dem Angelman-Syndrom lebenden Klägerin
„bis zu ihrem Schuleintritt einen Betreuungsplatz in einer integrativ arbeitenden Kindertageseinrichtung oder einer Kindertageseinrichtung, welche die Betreuung der Klägerin durch eine externe Integrationshilfe zulässt, im Umfang von täglich (Montag bis Freitag) mindestens fünf Stunden nachzuweisen, die unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten von ihrer Wohnung erreichbar ist“,
hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründe führen weder zu einer Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
I. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 – 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, und vom 12.11.2002 – 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.07.2020 – 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 – 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, vom 22.07.2020 – 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 – 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 34, und vom 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2021 – 11 S 42/20 -, juris Rn. 4, und vom 26.08.2020 – 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4; vgl. näher Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 124a VwGO Rn. 100 ).
2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Dies gilt zunächst insoweit, wie sich die Beklagte gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von jeweils sechs Stunden an den Tagen Montag bis Freitag haben.
aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst festgestellt, dass die – Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht zur Schule gehen, betreffende – Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine ausdrückliche Aussage zu dem zeitlichen Umfang der Förderung in einer Tageseinrichtung treffe. Der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII – wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht – sei lediglich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber jedenfalls keinen einklagbaren Anspruch auf einen Ganztagesplatz habe schaffen wollen. Der Landesgesetzgeber ordne indes auch Gruppen mit einer durchgängigen Öffnungszeit von mindestens sechs Stunden den Teilzeitplätzen zu (UA S. 10).
Sodann hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, dass mit Blick auf das Förderungsziel des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach Tageseinrichtungen für Kinder den Eltern – insbesondere auch Alleinerziehenden – helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren, unter Berücksichtigung von Wegezeiten erst eine tägliche Betreuungszeit von sechs Stunden von Montag bis Freitag als in jedem Fall bedarfsgerecht angesehen werden könne (UA S. 10 f.). Entgegen der Beklagten sei der Anspruch vorliegend auch nicht dadurch erfüllt, dass die von der Klägerin beantragte wöchentliche Betreuungszeit von 25 Stunden durch die aktuell schon gewährleistete Betreuung der Klägerin in der Einrichtung „X“ im Umfang von 30,5 Wochenstunden sogar überschritten werde. Von einer „Kompensierung“ der fehlenden 1,5 Betreuungsstunden am Freitag durch eine „Übererfüllung“ der täglichen Betreuungszeit an anderen Wochentagen könne eingedenk dessen, dass erst ab einer täglichen Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden eine hinreichende Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familienleben angenommen werden könne, nicht ausgegangen werden. Hierfür spreche auch die Kontrollüberlegung, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Eltern und das Kind ansonsten pauschal auf eine womöglich einfacher zu organisierende Ganztagesbetreuung nur an einzelnen der fünf Wochentage verweisen und so den Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllen könnte, ohne dass die Erreichung des in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII benannten Förderziels der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Erreichung der weiteren, vornehmlich die Entwicklung des Kindes in den Blick nehmenden, Förderziele des § 22 Abs. 2 SGB VIII gewährleistet wäre (UA S. 14).
bb) Die Beklagte macht hiergegen geltend, die Rechtsprechung habe sich mit dem zeitlichen Umfang des Anspruchs gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII immer im Hinblick darauf zu beschäftigen gehabt, ob sich der Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung richte oder ob – falls nicht – vier, fünf oder sechs Stunden am Tag ausreichten. Ob die Vorgabe von mindestens sechs Stunden an fünf Werktagen auch gelte, wenn die wöchentlichen 30 Stunden – die die obergerichtliche Rechtsprechung als ausreichend ansehe – angeboten würden, aber die Verteilung auf die Wochentage etwas von der Vorgabe 30 Stunden abweiche, sei bisher nicht entschieden. Insoweit müsse es auch auf den individuellen Bedarf ankommen. Die Mutter der Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine bestimmte Stundenzahl für ihre Berufstätigkeit als Lehrerin an einem bestimmten Wochentag erforderlich sei. Die bisherige Förderung der Klägerin in der Tageseinrichtung X montags bis donnerstags von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 11:55 Uhr ermögliche eine Berufstätigkeit der Mutter. Die Verteilung der Betreuungszeit weiche nur geringfügig von den von der Rechtsprechung genannten sechs Stunden an fünf Tagen ab.
cc) Dieser Vortrag genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Die Beklagte wäre gehalten gewesen, sich mit der vom Verwaltungsgericht zitierten, jedenfalls teilweise einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. So hat sich das Verwaltungsgericht unter anderem auf das Niedersächsische OVG gestützt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2021 – 10 ME 170/21 -, juris Rn. 13). Dieses hat in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung eine „Mindestbetreuungszeit von 6 Stunden an 5 Tagen in der Woche“ für erforderlich gehalten und dies vor allem mit dem gesetzgeberischen Ziel begründet, den Eltern zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Das Oberverwaltungsgericht ist dabei auch besonders auf Alleinerziehende eingegangen und hat eine Differenzierung zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Eltern abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat außerdem unter anderem auf die Kommentierung von Winkler in BeckOK SozialR, § 24 SGB VIII Rn. 43 verwiesen. Dort heißt es, erforderlich sei eine „sechsstündige Betreuung an den Werktagen“, um zumindest eine Halbtagstätigkeit zu ermöglichen. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, sich mit diesen Fundstellen konkret auseinanderzusetzen, statt lediglich zu behaupten, dass bisher nicht entschieden sei, ob das Angebot an einzelnen Tagen etwas von den sonst genannten sechs Stunden abweichen dürfe, sofern insgesamt 30 Stunden in der Woche angeboten würden.
Ebenso hätte sich die Beklagte mit der „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ansonsten die Eltern und das Kind pauschal auf eine womöglich einfacher zu organisierende Ganztagesbetreuung des Kinds nur an einzelnen der fünf Wochentage verweisen könnte, ohne dass die Erreichung des Förderziels der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Erreichung der weiteren, vornehmlich die Entwicklung des Kindes in den Blick nehmenden, Förderziele gewährleistet wäre. Auch daran fehlt es indes.
dd) Das Rechtsverständnis der Beklagten, wonach das Weniger am Freitag (lediglich 8:30 – 11:55 Uhr) hier durch das Mehr an den Tagen Montag-Donnerstag (jeweils 8:30 bis 15:15 Uhr) ausgeglichen werde, überzeugt im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht. Der Anspruch von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht zur Schule gehen, auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht an den Tagen Montag-Freitag in zeitlicher Hinsicht gleichmäßig. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage kann grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 -, juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 19.01.2024 – 1 B 146/23 -, juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2021 – 10 ME 170/21 -, juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 – 9 K 3324/21 -, juris Rn. 44; VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 B 122/21 -, juris Rn. 9; Wersig in: Goerdeler/Wapler, SGB VIII, § 24 Rn. 8 ; Winkler in BeckOK SozialR, § 24 SGB VIII Rn. 43 ; Gerstein in: GK SGB VIII, § 24 Rn. 12 ; Tillmanns in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 24 SGB VIII Rn. 5).
Zwar ist der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insoweit unergiebig. Für die vorgenannte Gesetzesauslegung spricht aber die teleologische und die systematische Auslegung. Tageseinrichtungen sollen den Eltern gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Dies setzt mit Blick auf die typischen Anforderungen des Arbeitsmarktes regelmäßig eine gleichmäßige Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung voraus. Dass ein Teil der Eltern seine Arbeitszeiten derart legen kann, dass er an bestimmten Wochentagen mehr und an einem anderen Wochentag weniger arbeitet, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn zum einen gilt dies bei weitem nicht für alle Eltern. Es gibt auch keinen entsprechenden Rechtsanspruch (vgl. § 3 ArbZG). Zum anderen hat der Gesetzgeber durch das Unterlassen eines Verweises in § 24 Abs. 3 SGB VIII auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, dass sich der Umfang der täglichen Förderung bei Kindern ab drei – anders als bei Kindern bis einschließlich zwei (vgl. dazu § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) – gerade nicht nach dem individuellen Bedarf richtet.
Ob es möglich ist, ein ganz geringfügiges zeitliches Weniger an einem Wochentag durch ein Mehr an den anderen vier Tagen zu kompensieren, mag dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier angesichts der Betreuungszeit in der Tageseinrichtung X an Freitagen von noch nicht einmal 3 ½ Stunden ersichtlich nicht vor. Ebenso kann dahinstehen, ob § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sogar einen Anspruch auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von mindestens sechs Stunden vermittelt. Denn der Antrag der Klägerin ist nur auf eine Betreuung im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden gerichtet. Jedenfalls fünf Stunden Förderung sind vom Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 -, juris Rn. 17).
b) Die Antragsbegründung genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit die Beklagte sowohl unter der Gliederungsebene III.1.a) als auch unter der Gliederungsebene III.1.b) auf die Besonderheiten von Kindern mit Beeinträchtigungen eingeht.
aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, dass auch Kinder mit Behinderung Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hätten. Die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege umfasse behinderte Kinder ebenso wie gesunde. Ausnahmen von der Gewährleistung des Rechtsanspruchs und der objektiv-rechtlichen Verpflichtung im Hinblick auf Kinder mit Behinderungen und/oder Erkrankungen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Sofern die Bedürfnisse oder der Förderbedarf des Kindes im Einzelfall, etwa aufgrund des Vorliegens einer Behinderung, erhöht seien, sei der Anspruch auf den Nachweis eines Platzes, der eben diesem individuellen, qualifizierten Bedarf gerecht werde, gerichtet. Es sei daher Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Planungsverantwortung nach § 79 SGB VIII, dafür zu sorgen, dass ausreichend Einrichtungen zur Verfügung stünden, in denen behinderte Kinder im Sinne des § 22a SGB VIII bedarfsgerecht betreut werden können. Der Träger könne sich insoweit nicht auf eine Kapazitätserschöpfung berufen. Erst wenn ein Kind in einer Einrichtung im Sinne von § 24 und § 22a SGB VIII nicht (mehr) seiner „wesentlichen“ Behinderung entsprechend gefördert werden könne, scheide ein Anspruch auf eine gemeinsame Betreuung mit Kindern ohne Behinderung in einer Regeleinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII aus und verbleibe der Anspruch des Kindes im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder § 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 79 SGB IX auf den Besuch einer Einrichtung, die diesem Bedarf gerecht werde (UA S. 8 f. – mit Verweis u.a. auf VG Hannover, Beschluss vom 12.03.2025 – 3 B 581/25 -, juris Rn. 45 ff.; VG München, Beschluss vom 16.07.2025 – M 18 E 25.2924 -, juris Rn. 24 ff.; Kaiser in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 24 Rn. 11, 31 sowie auf BVerfG, Beschluss vom 10.02.2006 – 1 BvR 91/06 – juris Rn. 19 ff.).
Weiter hat das Verwaltungsgericht – ebenfalls unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur – ausgeführt, eine Überbrückung der verkürzten Öffnungszeit der Tageseinrichtung an den Freitagen über Kindertagespflege sei hier ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Beklagte eine solche Möglichkeit nachgewiesen habe, nicht anspruchserfüllend. Aus der ausdrücklichen Begrenzung des Ü3-Anspruchs auf den Besuch einer Tageseinrichtung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebe sich nämlich im Umkehrschluss, dass der Nachweis eines Platzes in Kindertagespflege für über Dreijährige – im Unterschied zu dem in § 24 Abs. 2 SGB VIII normierten U3-Anspruch – grundsätzlich nicht anspruchserfüllend sei. Hierfür spreche auch § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, der der Kindertagespflege für diese Altersgruppe eine ergänzende, keine alternative Rolle zuweise. Nur im Einzelfall, etwa bei Kindern, die wegen besonderer Bedarfe, insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung, keine („Regel“-)Tageseinrichtung besuchen könnten, könne Kindertagespflege im allseitigen Einverständnis auch ersatzweise zur Betreuung in einer Tageseinrichtung zum Einsatz kommen. Eine Betreuung der Klägerin sei mit einem an ihre individuellen Bedürfnisse angepassten „Setting“ in einer Tageseinrichtung indes unstreitig möglich (UA S. 14 f. – mit Verweis u.a. auf Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 69)
bb) Hiergegen wendet die Beklagte ein, es fehlten die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen, um die geforderten Betreuungszeiten für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf abzudecken. Die Betreuung eines Kindes mit erheblichen Beeinträchtigungen in einer Regeleinrichtung sei nur mit einer über die Eingliederungshilfe finanzierten externen Assistenzkraft möglich. Der Umfang der Eingliederungshilfe sei indes nicht unbedingt deckungsgleich mit den Zeiten des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Der Rechtsanspruch auf Betreuung von Ü3-Kindern könne zudem, selbst wenn eine Betreuung von mindestens sechs Stunden an fünf Werktagen gewährleistet sei, auch durch eine Ergänzung der Betreuung in einer Tageseinrichtung durch eine Betreuung in Kindertagespflege erfüllt werden, sofern der besondere Bedarf des Kindes ergänzende Tagespflege notwendig mache.
cc) Auch dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Beklagte muss sich auch insoweit entgegenhalten lassen, sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten – einschlägigen – Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Sorge dafür zu tragen habe, dass ausreichend Einrichtungen zur Verfügung stünden, in denen behinderte Kinder bedarfsgerecht betreut werden können. Die Beklagte geht hierauf nicht hinreichend ein, indem sie lediglich auf die Regelungen der Eingliederungshilfe verweist und gerade nicht darlegt, dass eine Förderung der Klägerin in einer integrativen Einrichtung nicht möglich sei. Ebenso wenig setzt sich die Beklagte substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass Kindertagespflege grundsätzlich nur ergänzend sei und dass die Klägerin unstreitig in einer Tageseinrichtung betreut werden könne.
dd) Die Rechtsansicht der Beklagten, dass der Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entgegen dem Willen des Kindes beziehungsweise seiner Eltern, wenn das Ermessen nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VII auf Null reduziert sei, in zeitlicher Hinsicht auch durch eine ergänzende Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden könne, ist im Übrigen ersichtlich unzutreffend.
Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf eine in zeitlicher Hinsicht gleichmäßige Förderung in einer Tageseinrichtung an den Tagen Montag-Freitag wird durch eine Förderung in Kindertagespflege, die zeitliche Defizite der Förderung in der Tageseinrichtung an bestimmten Wochentagen ausgleichen soll, weder bei behinderten noch bei nicht behinderten Kindern erfüllt. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung kann in zeitlicher Hinsicht nicht entgegen dem Willen der Anspruchsberechtigten alternativ durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.07.2022 – 14 ME 277/22 -, juris Rn. 5; Etzold in: BOGK, § 24 SGB VIII, § 24 Rn. 90 ; Winkler in: BeckOK SozialR, § 24 SGB VIII Rn. 45 ; Wersig in: Goerdeler/Wapler, SGB VIII, § 24 Rn. 9 ; Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 24 Rn. 69; Beckmann in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 24 Rn. 52; Tillmanns in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 24 SGB VIII Rn. 5).
Für die genannte Gesetzesauslegung spricht der Gesetzeswortlaut. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht ein „Anspruch“ auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Förderung in Kindertagespflege „kann“ gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII lediglich „bei besonderem Bedarf oder ergänzend“ erfolgen.
Für die genannte Gesetzesauslegung spricht zudem die systematische Auslegung. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung „oder“ in Kindertagespflege (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff.). In Bezug auf Kinder ab drei hat der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen.
Die genannte Gesetzesauslegung wird schließlich durch die historische Auslegung gestützt. Denn die ergänzende Förderung in Kindertagespflege für Kinder ab drei war im Gesetz ursprünglich zunächst als Alternative zur Ganztagsbetreuung vorgesehen für den Fall, dass Kinder eigentlich einen Ganztagesplatz bräuchten, aber nicht haben. So lautete § 24 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz) vom 27.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3852), durch welches § 24 SGB VIII grundlegend geändert wurde: „Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.“ In der Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung hieß es, die ergänzende Bereithaltung von Tagespflegeplätzen sei notwendig für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, die einen „Kindergarten“ besuchten, dessen Öffnungszeiten den insbesondere durch Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Betreuungsbedarf nicht abdeckten (BT-Drs 15/3676, S. 33 f.).
ee) Ebenso wenig kann der allgemeine Vortrag der Beklagten, dass derzeit für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen fehlten, die geforderten Betreuungszeiten abzudecken, zur Zulassung der Berufung führen. Denn der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht unter keinem Kapazitätsvorbehalt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 S 2224/22 -, juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII den Jugendhilfeträger verpflichtet, durch aktives Handeln eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen – auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen – selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen (vgl. § 22a Abs. 4 SGB VIII sowie VG München, Beschluss vom 16.07.2025 – M 18 E 25.2924 -, juris Rn. 25; VG Freiburg, Urteil vom 25.02.2025 – 15 K 4075/23 -, juris Rn. 31; ferner BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 134).
c) Ob es – wie die Beklagte geltend macht – an einem Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fehlt (vgl. zu den Maßstäben insbesondere BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 57), mag dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß nicht tragend bejaht. Es hat vielmehr lediglich ergänzend festgestellt, dass es gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen „dürfte“, dass die Klägerin, anders als nicht behinderte Kinder, in der Einrichtung X freitags nur 3,5 Stunden betreut werden könne und die Beklagte sie insofern ergänzend auf die Tagespflege verweise anstatt ihr, wie beantragt, einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit mindestens fünf Betreuungsstunden täglich nachzuweisen (UA S. 15). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verweis der Beklagten auf die Eigenschaft der Einrichtung X als Schulkindergarten geht am vorliegenden Verfahren im Übrigen vorbei. Denn die Klägerin hat nicht auf eine weitergehende Betreuung speziell in der Einrichtung X geklagt, sondern auf (irgend-)einen Betreuungsplatz, der ihren Bedürfnissen entspricht.
d) Die Berufung ist schließlich auch nicht mit Blick auf den Einwand der Beklagten zuzulassen, dass sie zum Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Regeleinrichtung habe verurteilt werden müssen „unter der Bedingung“, dass diese Regeleinrichtung die Integrationshilfe zulasse „und diese Integrationshilfe auch im tatsächlichen bedarfsgerechten Umfang zur Verfügung“ stehe. Denn die Beklagte hätte sich auch an dieser Stelle mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis des § 24 Abs. 3 SGB VIII zur Eingliederungshilfe auseinandersetzen müssen (UA S. 8 f.). Der etwaige Fehler im Tenor des Verwaltungsgerichts belastete im Übrigen nicht die Beklagte.
Aus letzterem Grund mag auch dahinstehen, ob die Alternativverurteilung durch das Verwaltungsgericht hinreichend bestimmt ist (vgl. zu Alternativanträgen BGH, Urteil vom 28.09.1989 – IX ZR 180/88 -, juris Rn. 10; Becker-Eberhard in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 260 Rn. 55; Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 260 Rn. 10), wobei die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts für eine noch hinreichende Bestimmbarkeit sprechen könnten. Ebenso mag – mangels Rüge der Beklagten – dahinstehen, ob der Tenor des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Erreichbarkeit der Einrichtung „unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in nicht mehr als 30 Minuten“ in einem Berufungsverfahren voraussichtlich zu beanstanden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2024 – 12 S 883/24 -, juris Rn. 17 a.E. und Rn. 19).
II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
1. Die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben, das heißt er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen. Ferner müssen sich gerade die diesbezüglichen – nach wie vor offenen oder unbeantwortet beziehungsweise unzureichend beantwortet gebliebenen – Fragen im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen und im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt beziehungsweise beantwortet werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung mit einem Mindestmaß an Substantiierung darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2026 – 13 S 714/24 -, juris Rn. 52, und vom 13.02.2020 – 12 S 3016/19 -, juris Rn. 16 f.).
2. Auch diesen Substantiierungsanforderungen hat die Beklagte nicht genüge getan. Sie behauptet schlicht, dass die Rechtssache überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Begründet wird dies lediglich durch die Auflistung von Rechtsfragen. Dies genügt den genannten Darlegungsanforderungen nicht.
III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2025 – 12 S 1070/24 -, juris Rn. 26).
Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2025 – 12 S 1070/24 -, juris Rn. 26; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 72).
Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt zudem, wenn die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.12.2024 – 21 ZB 23.160 -, juris Rn. 29; Happ/ Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 38).
2. Die Beklagte hat hiernach auch nicht aufgezeigt, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Die Beklagte formuliert schon keine konkreten (Rechts-)Fragen, die grundsätzlich bedeutsam sein sollen, sondern listet nur auf, was noch nicht entschieden sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die aufgelisteten Punkte die Fragen darstellen sollen, fehlte es jedenfalls an den erforderlichen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und zur Klärungsbedürftigkeit – wozu schon mit Blick auf die Vielzahl an Entscheidungen und Literatur zu § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. oben unter II.2.a)dd) und b)dd)) Anlass bestanden hätte – sowie an Darlegungen, weshalb den Fragen eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt.
IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.
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