Landessozialgericht NRW – Az.: L 2 AS 2109/19 B ER – Beschluss vom 12.02.2020
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller war gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht wirksam während der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).
Von den Antragstellern ist während des Laufs der Beschwerdefrist nicht wirksam Beschwerde eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist den Antragstellern ausweislich der gemäß § 202 SGG i.V.m. § 182 ZPO formell ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten Zustellungsurkunden vom 14.12.2019 an diesem Tag durch Einlegen in den Briefkasten entsprechend §§ 63, 202 SGG i.V.m. § 180 ZPO zugestellt worden. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum lief die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 64 SGG bis zum 14.01.2020 (einem Dienstag). Da die Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss über die Art des möglichen Rechtsbehelfs, den Ort seiner Anbringung und die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß im Sinne von § 66 SGG belehrt wurden, greift hier nicht die in § 66 Abs. 2 SGG bei unrichtiger Belehrung vorgesehene Jahresfrist ein, sondern es verbleibt bei der Monatsfrist.
Die Beschwerdeeinlegung erfolgte durch einfache E-Mail vom 17.12.2019, der als Dateianhang ein eingescannter Schriftsatz mit von den Antragstellern auf dem Original vorgenommenen Unterschriften beigefügt war. Bei der damit erfolgten elektronischen Übermittlung des Rechtsmittels gilt in Bezug auf deren formelle Wirksamkeit abschließend die gesetzliche Regelung des § 65a SGG in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung i.V.m. der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Danach reicht die Übermittlung des Rechtsmittels durch einfache E-Mail auch dann nicht aus, wenn dieser ein eingescanntes Dokument mit auf dem Original getätigten Unterschriften als Anhang beigefügt ist. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.10.2016 zum Az. B 4 AS 1/16 R, zur Rn. 20 bei Juris). Bei der Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg kommt es nicht darauf an, ob eine Unterschrift mit übermittelt wurde, denn an die Stelle der Unterschrift tritt nach der insoweit abschließenden gesetzlichen Regelung für diese eigenständige Kommunikationsform die qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Signatur und die Übermittlung auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne von § 65a Abs. 4 SGG. Von diesen Formerfordernissen kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn sich im Einzelfall aus der E-Mail oder den begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument für diesen Zweck in den Verkehr zu bringen, mit hinreichender Sicherheit ergibt (siehe auch Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2018 zum Az. B 8 SO 44/18 B zur Rn. 5 bei Juris). Die Möglichkeit einer Nachreichung des Dokuments in einer wirksamen Form gemäß § 65a Abs. 6 SGG kommt hier unabhängig davon, dass eine Nachreichung bislang unterblieben ist, nicht in Betracht, denn diese Regelung greift nur bei nicht bearbeitungsfähigen, aber nicht bei fehlerhaft signierten elektronischen Dokumenten (siehe Beschluss de s Bundessozialgerichts vom 09.05.2018 zum Az. B 12 KR 26/18 B zur Rn. 9 bei Juris).
Es sind auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 Abs. 1 SGG ersichtlich, so dass die Antragsteller und Beschwerdeführer jetzt, nach Ablauf der Beschwerdefrist, nicht mehr die Möglichkeit hätten, durch eine den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Beschwerde den angefochtenen Beschluss wirksam zur zweiten Instanz anzufechten. Wiedereinsetzung ist allerdings auch unabhängig vom Verschulden eines Beteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist. In einem solchen Fall tritt ein in der Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. Aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht kann ein Prozessbeteiligter erwarten, dass ein unzulässig eingelegtes Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um mittels rechtlichen Hinweises an den Beteiligten ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2018, Az. B 12 KR 26/18 B, Rn. 11 bei Juris). Der Senat hat den Antragstellern mit einem diesen am 23.12.2019 und damit noch während des Laufs der Beschwerdefrist zugegangenen Schreiben den rechtlichen Hinweis erteilt, dass mit der Einreichung einer einfachen E-Mail eine wirksame Beschwerde noch nicht vorliegt. Die Antragsteller haben daraufhin zwar mittels einer weiteren E-Mail klargestellt, dass eine Beschwerdeeinlegung beabsichtigt war, aber erneut eine unzulässige Übertragungsform gewählt, sodass auch damit keine wirksame Beschwerdeeinlegung erfolgte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.