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Rechtzeitige Arbeitsunfähigkeitsmeldung als Voraussetzung der Weitergewährung von Krankengeld

SG Düsseldorf – Az.: S 9 KR 589/19 – Urteil vom 07.10.2019

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für den Zeitraum vom 11.01.2019 bis 17.01.2019 in Höhe von 520,52 Euro brutto zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 11.01.2019 bis 17.01.2019 in Höhe von insgesamt 520,52 Euro brutto.

Der 1969 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger erkrankte am 17.07.2018 arbeitsunfähig wegen einer seronegativen chronische Polyarthritis (M06.0) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Die Arbeitsunfähigkeit wurde von den Allgemeinmedizinern I und D lückenlos festgestellt und bei der Beklagten rechtzeitig gemeldet, zuletzt mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.12.2018 bis einschließlich 10.01.2019. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wurde am 10.01.2019 festgestellt und bescheinigt bis einschließlich 25.01.2019. Die Archivierungsdatei der Beklagten weist einen Eingang dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten am 18.01.2019 aus.

Mit Bescheid vom 21.01.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Arbeitsunfähigkeit zuletzt bis zum 10.01.2019 bestätigt worden sei. Die Bescheinigung über die weitere Arbeitsunfähigkeit sei erst am 18.01.2019 eingegangen und damit nicht innerhalb einer Woche. Aus diesem Grund ruhe das Krankengeld für die Tage vom 11.01.2019 bis zum 17.01.2019. Der Kläger legte mit Schreiben vom 18.01.2019 Widerspruch ein. Er habe die am 10.01.2019 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt nach Verlassen der Praxis in Anwesenheit einer Zeugin gegen 17 h in den nahegelegenen Briefkasten eingeworfen, richtig adressiert und frankiert. Die Leerung sei für 18 h am selben Tag vorgesehen gewesen. Bisher habe es nie Probleme gegeben. Er habe auch mündlich von einer Mitarbeiterin der Hotline der Beklagten die Auskunft erhalten, dass es vor Weihnachten ein erhöhtes Arbeitsaufkommen gegeben habe und die Bearbeitung und Auszahlung des Krankengeldes daher verzögert erfolge. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2019 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), solange die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet werde; das gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge und es gelte gleichermaßen für die Meldung der weiteren, andauernden Arbeitsunfähigkeit. Diese Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei Pflicht des Versicherten. Die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs trage dieser. Hier habe die Wochenfrist für die erneute Meldung am 11.01.2019 begonnen und am 17.01.2019 geendet. Der Eingang am 18.01.2019 sei daher verspätet erfolgt. Warum der Eingang verspätet erfolgt sei, könne nicht geklärt werden. Bei Briefen, die per Post an die Kassen gesandt worden seien, erfolge das taggleiche Einscannen und elektronische Archivieren über 14 Hochleistungsscanner. Die Unterlagen erhielten dabei eine qualifizierte elektronische Signatur, die sie dem Original gleichstelle. Die Signatur enthalte einen verschlüsselten und nicht veränderbaren Datums-/Zeitstempel des Scan- und damit Eingangszeitpunktes.

Mit der am 08.04.2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten sein Anliegen weiter unter Verweis auf den bisherigen Vortrag. Mehr könne der Kläger nicht machen, als die Bescheinigung unverzüglich nach Erhalt einzuwerfen. Es sei nicht anzunehmen, dass eine Postlaufzeit von acht Tagen vorgelegen habe. Die in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage zudem keinen Eingangsvermerk.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld auch für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 17.01.2019 in Höhe von 520,52 Euro brutto zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Das Eingangsdatum der fraglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne der Archivierungsdatei zweifelsfrei entnommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 21.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 11.01.2019 bis 17.01.2019.

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krankengeld sind die §§ 44ff. SGB V. Nach § 44 Abs. 1, 1. Alt. SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch entsteht außerhalb der Fälle einer Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung an. Der Anspruch bleibt bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber – wie hier – abschnittsweiser Bewilligung von Krankengeld, ist jeder Bewilligungsabschnitt gesondert zu prüfen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die lückenlose Feststellung bis einschließlich 25.01.2019, zuletzt durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.01.2019, sind zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Streitig ist alleine die Frage der rechtzeitigen Meldung.

Die Kammer lässt die Frage offen, ob das Scan-Datum als Beleg für das Datum des Eingangs bei der Beklagten ausreichend ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich je nach Beantwortung dieser Frage im Hinblick auf die Obliegenheiten des Versicherten zur Meldung ergeben.

Denn nach Auffassung des Gerichts ist die Arbeitsunfähigkeit des Klägers rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet worden.

Arbeitsunfähigkeitsmeldung
(Symbolfoto: Von Pheelings media/Shutterstock.com)

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist zunächst bis einschließlich 10.01.2019 ärztlich festgestellt und bescheinigt worden, dies mit erstellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13.12.2018. Diese Arbeitsunfähigkeit ist bei der Beklagten auch unstreitig rechtzeitig gemeldet worden. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.01.2019 ist ärztlicherseits bereits am 10.01.2019 festgestellt und auch bescheinigt worden mit der hier streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit ist damit der 11.01.2019. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der Auslegung der Rechtsprechung des BSG gilt die Meldeobliegenheit nicht nur für den erstmaligen Eintritt und Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch für jede Folgearbeitsunfähigkeit. Hier ist der 11.01.2019 nicht nur der Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern auch Beginn im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Danach muss die Meldung, damit der Anspruch nicht ruht, „innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ erfolgen. Dabei berechnet sich die Frist nach § 26 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: August 2019, § 49 SGB V, Rn. 44a; Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 49 SGB V, Rn. 47). Sie beginnt mit dem Tage, der auf den Eintritt / Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist / begonnen hat. Hier ist die – weitere – Arbeitsunfähigkeit am Freitag, den 11.01.2019, eingetreten. Die Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beginnt am Samstag, den 12.01.2019, und endet am Freitag, den 18.01.2019. An diesem Tag ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten auch eingegangen und dam it innerhalb der Wochenfrist. Würde man mit der Beklagten davon ausgehen, dass der Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bereits am letzten Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit liegen würde, würden bei der Fristberechnung nach erstmaliger Arbeitsunfähigkeit andere Maßstäbe angelegt als bei der Fristberechnung nach weiterer Arbeitsunfähigkeit. Dafür gibt es aber im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V keinen Anhaltspunkt. Das Gericht sieht sich mit dieser Auffassung auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2018 – L 16 KR 842/17 – und darauf folgend mit dem BSG, Beschluss vom 04.06.2019 – B 3 KR 48/18 B – sowie mit der jüngsten Kommentarliteratur (vgl. Schifferdecker, aaO, § 49 Rn. 44a).

Da der Anspruch des Klägers daher nicht für die Zeit vom 11.01.2019 bis 17.01.2019 ruht, hat er für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Krankengeld in gesetzlicher Höhe. Dieser beläuft sich kalendertäglich auf 74,36 Euro brutto und damit für die 7 Tage auf die beantragten 520,52 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, da nur 520,52 Euro im Streit stehen. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Obwohl das Gericht sich hier im Einklang mit jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung sieht, misst es der Frage der Fristberechnung bei weiterer Arbeitsunfähigkeit weiterhin grundsätzliche Bedeutung zu. In den genannten Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des BSG kam es, anders als hier, nicht auf einen Tag an, so dass die Formulierungen insbesondere in dem Beschluss des BSG unterschiedlich ausgelegt werden können. So heißt es dort:

„Tritt also der Fall ein, dass wegen Befristung der bisher attestierten AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist, ruht der Anspruch auf die Weitergewährung von Krg nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbs 2 SGB V nur dann, wenn die „weitere“ AU nicht rechtzeitig gemeldet wird. ( ) Denn bei fortbestehender AU trifft den Versicherten eine erneute Meldeobliegenheit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erst dann, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten AU über die Weitergewährung von Krg neu zu befinden ist. Dann beginnt aber auch die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erst mit dem Ablauf der Befristung der bisher attestierten AU bzw mit dem Beginn der „weiteren“ AU.“

Gerade dieser letzte Satz kann sowohl im Sinne der Beklagten dahingehend verstanden werden, dass damit der Beginn der Frist mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist, dh der Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit auch der erste Tag der Frist ist und daher mitgerechnet wird bei der Wochenfrist. Er kann aber auch – wie hier – so verstanden werden, dass der Beginn der „weiteren“ Arbeitsunfähigkeit auch der „Beginn“ im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist mit der Folge, dass die Frist auf der Grundlage der im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu erfolgenden Fristberechnung erst mit dem Tag nach dem „Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit“ beginnt. Der „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ und der Beginn der Frist als Teil ihrer Berechnung liegen dann an zwei unterschiedlichen Tagen. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage für die Krankengeldgewährung hält das Gericht eine ausdrückliche Klärung für erforderlich.

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