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Rente wegen Erwerbsminderung – Voraussetzungen

Rente wegen Erwerbsminderung: Klägerin kämpft für Anerkennung ihrer Einschränkungen

Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung einer Klägerin zurück, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragte. Obwohl sie verschiedene Gesundheitsprobleme aufwies, wurde festgestellt, dass ihre Erwerbsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben ist. Sie ist in der Lage, leichte Tätigkeiten auszuführen. Die Klage wurde abgewiesen, da sie nicht den Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente entsprach.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 35/20   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Berufung: Das Gericht entschied gegen die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente für die Klägerin.
  2. Medizinische Einschätzung: Fachärztliche Gutachten belegten, dass die Klägerin trotz Erkrankungen arbeitsfähig ist.
  3. Beschränkung auf leichte Tätigkeiten: Die Klägerin kann überwiegend leichte körperliche Arbeiten verrichten.
  4. Kein Anspruch auf Rente: Es besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
  5. Gesundheitliche Verbesserungen: Medikamentöse Therapien verbesserten die Herz- und Diabeteserkrankungen der Klägerin.
  6. Sportliche Aktivität: Trotz Beschwerden betreibt die Klägerin regelmäßig Sport, was ihre Leistungsfähigkeit unterstreicht.
  7. Fehlen einer Schmerzmedikation: Die Klägerin nimmt keine Schmerzmittel ein, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.
  8. Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt: Trotz Einschränkungen ist die Klägerin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.

Sozialrecht und Erwerbsminderungsrente: Ein Kampf um Anerkennung und Rechte

Das Thema Rente wegen Erwerbsminderung steht im Fokus vieler sozialrechtlicher Auseinandersetzungen. In diesen Verfahren geht es häufig um die Frage, ob und inwieweit gesundheitliche Einschränkungen das Leistungsvermögen einer Person derart beeinträchtigen, dass sie nicht mehr in der Lage ist, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Hierbei spielen medizinische Gutachten und die Bewertung von Gesundheitsstörungen durch Fachärzte eine entscheidende Rolle. Die Klärung dieser Frage ist sowohl für die Betroffenen als auch für das Sozialsystem von großer Bedeutung, da sie über den Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Sicherheit im Falle einer Erwerbsunfähigkeit entscheidet.

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Klägerin, die aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme um die Anerkennung einer Erwerbsminderung kämpft. Dabei steht die komplexe Bewertung ihrer Arbeitsfähigkeit und die Interpretation medizinischer Befunde im Zentrum. Die daraus resultierenden juristischen und medizinischen Erwägungen bilden die Grundlage für die Entscheidung des Sozialgerichts. Tauchen Sie ein in die Details eines konkreten Falles, der zeigt, wie Recht, Medizin und individuelle Schicksale im Kontext des Sozialrechts aufeinandertreffen.

Der Streit um die Rente wegen Erwerbsminderung: Ein detaillierter Blick auf das Verfahren

Der vorliegende Fall dreht sich um eine Frau, geboren 1961, ohne Berufsausbildung und zuletzt 2014 als Reinigungskraft tätig. Seitdem bezieht sie Arbeitslosengeld II. Das Versorgungsamt H. erkannte bei ihr ab Juni 2017 einen Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen G an. Sie beantragte 2017 eine Rente wegen Erwerbsminderung, stützend auf Schmerzen in beiden Knien, im Rücken wegen Arthrose und Herzrhythmusstörungen seit 2014.

Medizinische Gutachten und ihre Rolle im Rechtsstreit

Der Facharzt für Innere Medizin/Sozialmedizin, Dr. E., erstellte 2018 ein Gutachten, das verschiedene Diagnosen aufstellte. Die Klägerin sei eingeschränkt, aber nicht arbeitsunfähig, fähig zu leichten Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne besonderes Stressaufkommen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag ab. Die Klägerin widersprach und behauptete, keinerlei Tätigkeit ausüben zu können. Weitere medizinische Untersuchungen und Gutachten durch Fachärzte folgten, die die Einschätzung von Dr. E. im Wesentlichen bestätigten.

Der Weg durch die Instanzen: Sozialgericht und Berufung

Das Sozialgericht wies die Klage 2020 ab, da keine vollständige Erwerbsminderung festgestellt wurde. Die Klägerin legte Berufung ein, stützend auf ihre Unfähigkeit, täglich sechs Stunden zu arbeiten, und forderte eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung. Ein weiteres orthopädisches Gutachten wurde erstellt, das zu ähnlichen Schlüssen kam wie die vorherigen.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg

Das Berufungsgericht bestätigte 2023 die Entscheidung des Sozialgerichts. Trotz der Erkrankungen der Klägerin sei diese in der Lage, leichte Tätigkeiten auszuüben. Das Gericht stützte sich dabei auf umfassende medizinische Begutachtungen und die Tatsache, dass die Klägerin trotz ihrer Beschwerden regelmäßig Sport treibt und keine Schmerzmedikamente benötigt. Die Klägerin ist somit nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI.

Bedeutung und Implikationen des Urteils

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität von Fällen zur Erwerbsminderungsrente. Es betont die Wichtigkeit medizinischer Gutachten und die Notwendigkeit, sowohl objektive medizinische Befunde als auch subjektive Beschwerden sorgfältig zu bewerten. Darüber hinaus illustriert der Fall, wie rechtliche Entscheidungen auf Basis von detaillierten medizinischen und persönlichen Informationen getroffen werden, die oft weit über die einfache Darstellung von Krankheitssymptomen hinausgehen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI?

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in Deutschland sind vielfältig und umfassen sowohl persönliche als auch versicherungsrechtliche Aspekte.

Persönliche Voraussetzungen beziehen sich auf den Gesundheitszustand des Antragstellers. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei weniger als drei Stunden täglich.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen beziehen sich auf die Beitragszahlungen und Wartezeiten des Antragstellers. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht für Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt in der Regel fünf Jahre. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen gibt es auch Hinzuverdienstgrenzen, die beachtet werden müssen. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet.

Um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen, müssen entsprechende Antragsformulare bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Bei Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 35/20 – Urteil vom 04.09.2023

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.

Die am … 1961 geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt im Jahr 2014 als Reinigungskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Seitdem bezieht sie Arbeitslosengeld II. Das Versorgungsamt H. hat ihr ab 1. Juni 2017 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie das Merkzeichen G zuerkannt. Sie beantragte am 4. Oktober 2017 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte geltend, sie leide an Schmerzen in beiden Knien und im Rücken wegen Arthrose und habe extreme Probleme und Schmerzen im Lendenbereich. Auch seien 2014 Herzrhythmusstörungen festgestellt worden.

Im Auftrag der Beklagten erstellte der Facharzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. E. nach Untersuchung der Klägerin am 2. Juli 2018 ein fachärztliches Gutachten. Er stellte folgende Diagnosen: mittelgradige Herzleistungsminderung aufgrund einer Herzmuskelerkrankung unklarer Ursache, zeitweilige Belastungsluftnot bei mehr als leichter Belastung; wiederkehrende Rückenschmerzen mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologische Ausfallerscheinungen bei radiologisch fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen mit Wirbelkanalenge; Metabolisches Syndrom mit erheblichem Übergewicht (BMI 42,53), Bluthochdruck im großen Kreislauf und derzeit diätetisch behandelter Zuckerkrankheit ohne Folgeerkrankungen. Daneben bestünden belastungsabhängige Kniegelenkschmerzen bei Fehlhaltung und Verdacht auf degenerative Veränderungen ohne wesentliche Beweglichkeitseinschränkung sowie eine leichtgradige Nierenfunktionseinschränkung. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei durch diese Erkrankungen beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Sie könne noch körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichem, frei bestimmten Wechsel der Körperhaltungen, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Tätigkeiten im Hocken und Knien, ohne besonderes Stressaufkommen sowie nicht unter dem Einfluss starker magnetischer Felder werktäglich 6 Stunden und mehr verrichten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 24. Juli 2018 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2018 zurück.

Mit ihrer am 23. Oktober 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, sie könne keine Tätigkeit ausüben. Ihre letzte Tätigkeit als Reinigungsfrau habe sie nur auf 300 €-Basis durchgeführt und sie aufgrund von Schmerzen im Knie und im Rücken aufgeben müssen. Sie habe auch im Haushalt ihre Schwierigkeiten und sei unter ständiger Kontrolle ihrer Ärzte. Sie mache zwar Sport – derzeit Schwimmgymnastik –, um in Bewegung zu bleiben, aber Arbeiten sei absolut nicht möglich.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und den Facharzt für Innere Medizin Dr. B. mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Dieser ist nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 27. Juni 2019 zu folgenden Diagnosen gelangt: Dilatative Kardiomyopathie bei mittelgradig eingeschränkter LV-Funktion unklarer Genese; arterieller Hypertonus mit Endorganschäden; Diabetes mellitus ohne diabetische Folgeerkrankungen; Adipositas Grad 2 (BMI 39,4); Verdacht auf chronische Niereninsuffizienz Stadium 3a; chronische Rückenschmerzen multifaktorieller Genese, unter anderem Osteochondrose, Spondylolisthesis, Bandscheibenprotrusion; Mediale Gonarthrose. Er hat ausgeführt, die Klägerin habe berichtet, dass sie hauptsächlich unter Rückenschmerzen, Schmerzen in beiden Kniegelenken sowie einer generalisiert verminderten Beweglichkeit leide. Dennoch mache sie regelmäßig Sport. Sie gehe schwimmen und nehme regelmäßig an einer Schwimmgymnastik teil. An guten Tagen könne sie 90 Minuten schwimmen und würde dann eine Strecke von bis zu 30 Runden in einem 25m-Becken zurücklegen. Sie besuche außerdem zwei- bis dreimal wöchentlich ein Sportstudio und fahre dort Fahrrad mit einer Trittfrequenz von 60 bis 70 rpm über eine Dauer von 30 bis 40 Minuten. Darüber hinaus übe sie auf dem Laufband. Durch die sportliche Betätigung habe sie bereits 12 kg an Gewicht verloren und ihr Blutzucker habe sich deutlich gebessert. Sie leide derzeit nicht unter Luftnot und es bestünden keine Ödeme mehr. Ihre Leistungsfähigkeit habe unter der kardialen Therapie zugenommen. Der Diabetes sei sehr gut eingestellt und Spätschäden seien ihr nicht bekannt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass im Vordergrund für die Klägerin muskuloskelettale Beschwerden bestünden. Hierzu lägen fachärztliche Befunde vor, die strukturelle Schäden am Skelettsystem zeigten. Die Beschwerden seien damit glaubhaft, sie hinderten die Klägerin aber nicht daran, sportlichen Betätigungen nachzugehen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass diese Beschwerden ein aufgehobenes Leistungsvermögen rechtfertigen könnten. Es bestehe außerdem eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese mit mittelgradig eingeschränkter LV-Funktion. Bei der Erstdiagnose 2015 habe eine hochgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bestanden, was zur primärprohpylaktischen ICD-Implantation (Einsatz eines Defibrillators) geführt habe. Die kardiale Situation habe sich unter der Medikation offenbar erheblich gebessert, es bestehe derzeit keine kardiale Beschwerdesymptomatik. Unter der medikamentösen Therapie bestehe somit ein kompensiertes Krankheitsbild. Die Nierenerkrankung habe sich im Vergleich zu den Vorbefunden möglicherweise verschlechtert, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus den gering erhöhten Retentionswerten aber nicht. Aufgrund der kardialen Vorerkrankung, des arteriellen Hypertonus und der Adipositas könne die Klägerin nur leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise stehend, zeitweise gehend ausüben. Das Heben schwerer Lasten sei ausgeschlossen. Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord, Schicht- oder Nachtarbeit seien nicht zumutbar. Hohe Geräuschpegel, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und sonst gefährdenden Arbeitsplätzen seien zu meiden. Die hiernach gesundheitlich zumutbaren Arbeiten könnten werktäglich sechs Stunden und mehr verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Es gebe Hinweise darauf, dass die Leistungsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden könnten.

Das Sozialgericht hat am 28. Oktober 2019 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und bei der Klägerin angeregt, einen Reha-Antrag zu stellen. Die Klägerin hat dies im Nachgang schriftlich abgelehnt und mitgeteilt, eine drei- bis vierwöchige Reha würde nichts bringen. Sie mache bereits Sport und gehe Schwimmen und tue damit etwas für ihren Körper, um den Alltag bewältigen zu können. Aber ihre körperlichen Einschränkungen gingen nicht weg, sie leide vielmehr immer unter Arthrose. Es sei daher besser, wenn die Rente bewilligt würde.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2020 abgewiesen und sich in den Entscheidungsgründen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. angeschlossen. Weitere medizinische Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines orthopädischen Gutachtens, seien nicht veranlasst. Bereits aufgrund der kardialen Erkrankungen habe Dr. B. schwere und mittelschwere Tätigkeiten ausgeschlossen. Dass darüber hinaus zusätzliche Leistungseinschränkungen aufgrund von orthopädischen Beschwerden bestünden, sei nicht überwiegend wahrscheinlich, denn die behandelnden Orthopäden im T. Krankenhaus hätten im Befundbericht vom 16. Juli 2018 mitgeteilt, dass die Klägerin keine Analgetika einnehme und selbst berichtet habe, durch Therapie- und Sportprogramme ihren Kreuzschmerz im Griff zu haben.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 22. April 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. Mai 2020 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie habe ihre letzte Tätigkeit als Reinigungskraft an zwei Stunden täglich im Jahr 2014 wegen ihrer Rücken- und Knieleiden aufgeben müssen. Wenn sie schon zwei Stunden nicht aushalte, seien sechs Stunden erst recht nicht möglich. Durch die Pandemie werde es nicht besser, denn sie könne keinen Sport machen und nicht schwimmen gehen. Sie habe ein chronisch schmerzendes Knie und ein Rückenleiden, auch zu Hause habe sie Probleme beim Bücken und Knien. Es sei nicht klar, warum das Sozialgericht auf eine orthopädische Begutachtung verzichtet habe. Diese sei vom Berufungsgericht nachzuholen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Das Berufungsgericht hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt.

Es hat sodann den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. D. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat die Klägerin untersucht und in seinem Gutachten vom 13. März 2023 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Minderbelastbarkeit und Minderfunktion der Wirbelsäule, insbesondere thorakal und lumbal auf der Basis degenerativer umformender Veränderungen ohne Ausstrahlungsschmerzen und ohne objektivierbare neuromuskuläre Ausfälle sowie geklagte Arthralgien an beiden Kniegelenken ohne Funktionseinbuße und ohne auffällige umformende Veränderungen. Er hat hierzu ausgeführt, dass bis auf ein geringes Kniescheibenreiben bei Beugung an den oberen und unteren Gliedmaßen keine auffälligen pathologischen Befunde hätten erhoben werden können. Ein bedeutsames Kniegelenksverschleißleiden (Gonarthrose) bestehe weder nach klinischem noch nach radiologischem Befund. Neurologisch bestünden keine Zeichen für eine Bedrängung neuraler Strukturen an der Wirbelsäule und auch keine wesentlichen klinischen Zeichen für eine nervale Minderfunktion. Insofern bestünden keine Hinweise darauf, dass die im CT vom 6. April 2018 dargestellte Einengung des lumbalen Spinalkanals durch knöcherne Umformungen und Bandscheibenprotrusionen bereits zu Irritationen oder Bedrängungen neuraler Strukturen geführt habe. Hinweise auf eine Claudicatio spinalis lägen ebenfalls nicht vor. Die gefundenen Funktionseinschränkungen an Brust- und Lendenwirbelsäule korrelierten mit den umformenden degenerativen Veränderungen, wie sich in den Röntgenuntersuchungen gezeigt hätten. Insgesamt könne eine Diskrepanz zwischen den von der Begutachteten geklagten Schmerzen und Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden nicht übersehen werden. Von einem Zufluss nichtsomatischer Faktoren (psychisch, lebensgeschichtlich) im subjektiven Erleben der Schmerzen und Beeinträchtigungen könne ausgegangen werden. Ein bedeutsames psychisches Krankheitsgeschehen könne allerdings, auch nach Studium der Aktenlage, nicht erkannt werden. Diesbezüglich bestehe offenbar kein therapeutischer Handlungsbedarf. Zusammenfassend sei das Leistungsvermögen der Klägerin von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparats qualitativ beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Die Klägerin könne noch überwiegend leichte bis in einem geringen zeitlichen Umfang (bis zu 10 % der Arbeitszeit und nicht anhaltend) mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde in klimageschützten Räumen, überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zu Stehen und Gehen arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten. Auszuschließen seien Tätigkeiten mit anhaltenden Rumpfzwangshaltungen, Tätigkeiten überwiegend im Gehen und Stehen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten mit häufigen oder überwiegenden knieenden und hockenden Positionen sowie Tätigkeiten mit häufigem oder überwiegendem Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft. Die Wegefähigkeit sei nicht sozialmedizinisch relevant beeinträchtigt.

Die Klägerin hat hierzu Stellung genommen und erklärt, dass ihr Hauptproblem auch weiterhin die Herzstörungen seien. Sie habe immer wieder Herzrhythmusstörungen, bei denen sie spontane Aussetzer habe und dann deshalb insgesamt mit dem täglichen Leben für eine gewisse Zeit aussetzen müsse. Wenn der Gutachter festgestellt habe, dass sie täglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig sein könne, so bleibe dabei ohne Beachtung, dass ihr gesamtes Leben von ihrer Tagesform abhängig sei. Treppen seien beispielsweise immer wieder ein Problem. An manchen Tagen seien die Beine unerträglich schwer und sie schaffe es nicht, nach oben zu kommen, an anderen Tagen seien sie weniger schwer. Es könne daher an manchen Tagen tatsächlich zutreffen, dass sie einer Tätigkeit nachgehen könne. Es sei jedoch unklar, wie sie einen Arbeitsplatz insgesamt wirtschaftlich ausfüllen solle, wenn es ebenso Tage gebe, an denen sie es wegen der Schmerzen auch mit größter Anstrengung nicht schaffe, in angemessener Zeit aus dem Bett zu kommen.

Der Senat hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts durch Beschluss vom 1. März 2021 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klägerin ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihr Leistungsvermögen ist zwar durch Erkrankungen auf internistischem und orthopädischem Gebiet in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, aber nicht aufgehoben oder zeitlich beschränkt.

Auf internistischem Gebiet ergibt sich dies aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 27. Juni 2019, dem sich auch das Berufungsgericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Der Sachverständige ist zu den im Tatbestand aufgeführten Diagnosen gelangt. Er hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass deshalb zwar verschiedene qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens zu beachten sind, die Klägerin aber die hiernach zumutbaren Arbeiten regelmäßig sechs Stunden und mehr arbeitstäglich ausüben kann.

Hinsichtlich der bestehenden dilatativen Kardiomyopathie hat er ausgeführt, dass diese zwar bei der Erstdiagnose im Jahr 2015 zu einer hochgradigen Einschränkung der myokardialen Funktion geführt habe. Nach der erfolgten ICD-Implantation und der medikamentösen Therapie habe sie sich aber erheblich gebessert und es bestehe derzeit keine kardiale Beschwerdesymptomatik. Diese Feststellungen stimmen mit den vorliegenden Befundberichten überein. Der behandelnde Kardiologe Dr. M. hat in seinen Befundberichten vom 30. Januar 2019 und 3. Juli 2020 dargelegt, die linksventrikuläre Pumpfunktion habe sich unter der regelmäßigen Herzinsuffizienzmedikation echokardiographisch deutlich gebessert und sei nur noch leichtgradig reduziert, die Klägerin habe keine relevanten Symptome geäußert und es bestehe ein stabiler kardialer Verlaufsbefund. Aus dem Bericht des Herz- und Gefäßzentrums des U. vom 9. Oktober 2020 geht hervor, dass die Klägerin über eine gute körperliche Belastbarkeit berichtet habe und eine Dyspnoe, pectanginöse Beschwerden, Schwindel oder Synkopen verneint habe. Schließlich hat auch die Klägerin selbst gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. angegeben, keine kardialen Beschwerden zu haben, nicht unter Luftnot zu leiden und auch keine Ödeme mehr zu haben. Auch ihre Leistungsfähigkeit habe sich unter der kardialen Therapie verbessert. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Leistungsvermögen der Klägerin zwar auf leichte körperliche Tätigkeiten beschränkt, aber nicht aufgehoben ist.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der bei der Klägerin bestehende Diabetes mellitus medikamentös therapiert werde, wobei für die eingesetzten Präparate keine Gefahr für Hypoglykämien bestehe. Diabetische Folgeschäden sind nicht festgestellt worden, wie aus dem Befundbericht der Diabetes Schwerpunktpraxis Eidelstedt vom 19. Oktober 2020 hervorgeht. Auch hieraus folgen daher lediglich qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin. Das Gleiche gilt für den arteriellen Hypertonus der Klägerin, der ebenfalls medikamentös behandelt wird.

Soweit es bei der Klägerin im September 2017 unter einem gastrointestinalen Infekt zu einem akuten Nierenversagen gekommen ist, lassen sich hieraus ebenfalls keine rentenrechtlich relevanten Einschränkungen ihres Leistungsvermögens ableiten. Nach den Befundberichten des Diaverum vom 31. Januar 2019 und 12. Januar 2021 bildeten sich die erhöhten Nierenretentionswerte noch während des stationären Aufenthalts zurück. Die Nieren wurden sonomorphologisch als unauffällig beschrieben. Bereits im Bericht des Diaverum vom 12. April 2018 wurde eine vollständige Konsolidierung der Nierenfunktion und auch des klinischen Allgemeinzustandes festgestellt.

Auch auf orthopädischem Gebiet liegen bei der Klägerin keine derart schwerwiegenden Funktionsstörungen vor, dass insoweit von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen wäre. Hierzu hat der Sachverständige Dr. D. dargelegt, dass bei der Klägerin eine Minderbelastbarkeit und Minderfunktion der Brust- und Lebendwirbelsäule auf der Basis degenerativer umformender Veränderungen ohne Ausstrahlungsschmerzen und ohne objektivierbare neuromuskuläre Ausfälle bestehe. Neurologisch bestünden jedoch keine Zeichen für eine Bedrängung oder Irritation neuraler Strukturen an der Wirbelsäule und auch keine wesentlichen klinischen Zeichen für eine nervale Minderfunktion. Hinsichtlich der von der Klägerin angegebenen Beschwerden an den Kniegelenken hat der Sachverständige ausgeführt, dass ein bedeutsames Kniegelenksverschleißleiden (Gonarthrose) weder nach klinischem noch nach radiologischem Befund bestehe. Bis auf ein geringes Kniescheibenreiben bei Beugung konnten keine auffälligen pathologischen Befunde erhoben werden. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass eine Diskrepanz zwischen den geklagten Schmerzen und Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden vorliege, wobei aber ein bedeutsames psychisches Krankheitsgeschehen auch nach Studium der Aktenlage nicht erkannt werden könne. Die Klägerin ist somit auch unter Berücksichtigung ihrer orthopädischen Beschwerden noch in der Lage, überwiegend leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung lediglich weiterer qualitativer Einschränkungen arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten.

Diese Beurteilung ist auch für das Berufungsgericht nachvollziehbar. Für die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen spricht zudem, dass die Klägerin offenbar keinerlei Schmerzmedikamente einnimmt. So wurden ihr ausweislich des Befundberichts der Orthopädin Dr. M. vom 31. Januar 2019 lediglich im Januar 2014 20 Stück I. und im März 2014 100 ml N.-Tropfen jeweils als Bedarfsmedikation verordnet. Weitere Verordnungen erfolgten nicht. Aus dem Bericht des Krankenhauses T. vom 16. Juli 2018 geht hervor, dass sie dort anlässlich einer ambulanten Vorstellung ebenfalls mitgeteilt hat, keine Analgetika einzunehmen. Auch gegenüber den Sachverständigen Dr. B. und Dr. D. hat die Klägerin bei der Frage nach eingenommenen Medikamenten keine Schmerzmittel genannt. Die Klägerin bekommt vielmehr die Schmerzen offenbar durch eine umfangreiche sportliche Betätigung gut in den Griff. Sie hat sowohl gegenüber ihren behandelnden Ärzten als auch gegenüber dem Gericht und den Sachverständigen stets angegeben, viel Sport zu machen in Form von Schwimmen sowie regelmäßiger Nutzung eines Fitnessstudios zur Steigerung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und zum gezielten gerätegestützten Muskeltraining. Sie hat dabei stets betont, dass ihr dies gut tue und helfe, ihren Alltag zu bewältigen. Zuletzt hat sie gegenüber dem Gutachter Dr. D. erklärt, dass ihre Hobbys Schwimmen, Sport, Radfahren, Training auf dem Laufband und Krafttraining seien. Ihre Beschwerdeschilderung gegenüber Dr. D., wonach ihr jegliche Tätigkeit Schmerzen bereite, sie vom Bücken nicht mehr alleine hochkomme und sie jeden Tag Schmerzen habe, zu Hause, unterwegs und auch im Bett, sind damit nur schwer in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die Orthopädin Dr. M. im Berufungsverfahren auf gerichtliche Anfrage vom 7. Januar 2021 mitgeteilt hat, dass die Klägerin sich dort seit dem 23. Mai 2018 nicht mehr vorgestellt habe. Einen anderen Orthopäden oder einen Schmerztherapeuten hat die Klägerin auf die ausdrückliche Anfrage des Gerichts nicht benannt. Dieser Umstand sowie das Fehlen einer Schmerzmedikation sprechen jedenfalls gegen einen derart erheblichen Leidensdruck, wie von der Klägerin angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass psychische Störungen die Diskrepanz zwischen den Beschwerdeklagen und den objektivierbaren Befunden erklären könnten, bestehen nicht, worauf auch Dr. D. nach Auswertung der medizinischen Unterlagen hingewiesen hat. Die Klägerin befindet sich nach ihren Angaben auch nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung.

Schließlich hat auch die Klägerin keine substantiierten Einwände gegen das Gutachten von Dr. D. vorgebracht. Sie hat vielmehr darauf erwidert, dass ihr Hauptproblem weiterhin die Herzrhythmusstörungen seien, bei denen sie spontane Aussetzer habe. Hierzu hat jedoch der Sachverständige Dr. B. ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass sich aus den hieraus resultierenden Einschränkungen lediglich qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens ergeben. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kardialen Symptomatik seit der Untersuchung durch Dr. B. sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere aus dem aktuellen Befundbericht des Kardiologen Dr. M. vom 17. August 2023, dem zu entnehmen ist, dass die Klägerin dort anlässlich ihrer letzten Vorstellung am 4. April 2023 erneut angegeben hat, kardial beschwerdefrei zu sein. Bisher nicht berücksichtigte Befunde oder Diagnosen lassen sich dem Bericht nicht entnehmen.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass es auch Tage gebe, an denen sie es wegen ihrer Schmerzen nicht schaffe, aus dem Bett zu kommen, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht objektivierbar. Darüber hinaus würde hieraus zunächst auch nur das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit an diesen Tagen folgen, nicht aber eine dauerhafte Erwerbsminderung.

Abschließend wird nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen nicht mehr in der Lage sein dürfte, einer Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen. Sie ist jedoch – ausgehend von einem vollschichtigen Leistungsvermögen – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, ohne dass hierbei die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen wäre (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt für die am … 1961 geborene Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nur Versicherten gewährt werden kann, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Alle später Geborenen dürfen von Gesetzes wegen grundsätzlich auf sämtliche Tätigkeiten verwiesen werden, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt, einschließlich der leichten Pack-, Sortier- und Montierarbeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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