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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 6 R 1176/08 – Urteil vom 28.08.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Symbolfoto: Von Auttapon Wongtakeaw /Shutterstock.com

Der 1957 geborene Kläger absolvierte von September 1974 bis Juni 1976 erfolgreich eine Ausbildung zum Agrotechniker/Mechanisator. Bis Juli 1990 arbeitete er als Kraftfahrer in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), danach als Kraftfahrer bei verschiedenen Arbeitgebern. Von April 1991 bis Januar 1996 war er als Bauarbeiter bei der S. AG tätig. Von 1996 bis 2004 arbeitete er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, laut Arbeitsbescheinigungen nach § 312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) als Kraftfahrer bei der H. M. GmbH Containerdienst Fuhr- und Baggerbetrieb. Laut Arbeitgeberauskunft des Insolvenzverwalters vom 25. September 2006 und des H. M. vom 23. März 2011 handelte es sich um eine Tätigkeit als Kraftfahrer und Führer von Baumaschinen mit einer Anlernzeit von ca. einem halben bis ein Jahr und einem Monatslohn in Höhe von 1.905,07 € brutto. Von April bis Mai 2005 arbeitete er laut Arbeitgeberauskunft vom 11. Februar 2011 als Kraftfahrer bei J. A.. Voraussetzung für die Tätigkeit war der Besitz eines gültigen Führerscheins. Nach einer Bescheinigung des J. A. vom 29. Juni 2012 wurde er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Baumaschinen und LKWs eingestellt; eine Einarbeitung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Danach bezog er Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 22. August 2005 war er arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 7. April 2006 bezieht er Leistungen von der ARGE W.

Im April 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. den Rehabilitationsentlassungsbericht der Rehaklinik an der S. vom 17. Januar 2006 (Diagnosen: rezidivierendes lokales, zeitweise mit kranieller Symptomatik einhergehendes Zervikalsyndrom, rezidivierendes lokales Lumbalsyndrom bei Fehlstatik, rezidivierender Vertigo unklarer Genese, Verdacht auf lavierte Depression mit Somatisierung, schädlicher Gebrauch von Alkohol; Leistungsbild: mittelschwere Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen sechs Stunden und mehr) bei und lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006). Der Kläger sei aufgrund der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit als Baumaschinenführer der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und könne auf alle Tätigkeiten der angelernten Arbeiter und auf solche ungelernte Arbeiten verwiesen werden, welche nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert hätten. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) verschiedene Befundberichte beigezogen sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. M. vom 25. Februar 2008 eingeholt. Danach liegen bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule mit ortsständig muskulären Beschwerden, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit ortsständigen muskulären und muskulär fortgeleiteten Beschwerden, eine Wirbelgelenksarthrose sowie einer Knorpelerkrankung (Arthrose) der Hüftgelenke ohne verwertbare Funktionseinbußen vor. Der Kläger könne mittelschwere Arbeiten an fünf Tagen in der Woche – ohne Zwangshaltungen für die Hals- oder Rumpfwirbelsäule, etwa Tätigkeiten in anhaltender Bück-, Überstreck- oder Verwringungshaltung ausüben. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht; während der Arbeitszeit sei das Einhalten von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen nicht erforderlich. Mit Urteil vom 9. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lkw-Fahrer und Führer von Baumaschinen als Angelernter im unteren Bereich einzustufen.

Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, er könne aufgrund seiner Erkrankungen nur noch weniger als drei, zumindest nur noch weniger als sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem genieße er Berufsschutz als Facharbeiter. Nach der Bescheinigung der Handwerkskammer Erfurt vom 7. Oktober 2010 werde die Gleichwertigkeit des erworbenen Facharbeiterabschlusses zum Agrotechniker/Mechanisator mit dem des Landmaschinenmechanikers in Anlehnung an Art. 37 Abs. 3 des Einigungsvertrages bescheinigt. Mit dem Arbeitgeber J. A. sei mündlich vereinbart gewesen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Verkauf des von ihm geführten Lastkraftwagens ende.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2006 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Mai 2006 Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Die Einstufung als angelernter Arbeiter im „unteren Bereich“ sei korrekt. Die Tätigkeit eines Agrotechnikers/Mechanisators entspreche der Tätigkeit eines Landwirts. Sie sei nicht der bisherige Beruf. Der Kläger habe zuletzt vom 8. April bis 13. Mai 2005 eine Tätigkeit als Fahrer ausgeübt. Landmechaniker sei ebenfalls nicht der bisherige Beruf. Als Kraft- und Baggerfahrer in einer Straßen- und Tiefbaufirma seien nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag für das Baugewerbe hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers die Berufsgruppen M I bis M VI heranzuziehen. Die Gruppen M I bis M IV seien Arbeitnehmern mit einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung zum Baumaschinenführer bzw. Baugeräteführer vorbehalten. Eine solche Prüfung habe der Kläger nicht abgelegt, so dass er allenfalls in die Berufsgruppe M V einzustufen sei.

Der Senat hat u.a. eine ergänzende Stellungnahme des Dr. M. vom 23. Juli 2011 sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. T. vom 27. März 2012 und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. Sch. vom 30. März 2012 eingeholt. Danach bestehen auf orthopädischem Fachgebiet eine Neigung zu funktionellen Störungen der kleinen Wirbelgelenke an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit muskulären Befindlichkeitsstörungen, mittelgradige Aufbraucherscheinungen beider Hüftgelenke (Coxarthrose) mit mäßiger Funktionsstörung, Hinweise auf Knorpelschäden im Kniescheibengelenk beider Kniegelenke ohne funktionelle Beeinträchtigung sowie ein Verlust des Endglieds des linken Daumens mit geringer funktioneller Beeinträchtigung. Der Kläger könne teilweise mittelschwere und in jedem Falle alle leichten Arbeiten – unter Beachtung von Einschränkungen – an mindestens sechs Stunden arbeitstäglich und auch vollschichtig an fünf Tagen in der Woche erbringen. Er könne in jedem Falle eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vollschichtig verrichten. Nach dem Gutachten des Dr. Sch. bestehen auf neurologischem Fachgebiet ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, ein Schmerzmittelübergebrauchskopfschmerz sowie eine leichtgradige depressive Episode. Der Kläger sei unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Fachgebiets in der Lage mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er könne alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchführen, die ohne besondere Anforderung an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und ohne besondere nervliche Belastung einhergingen. Er könne eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ausüben.

Die Berichterstatterin hat am 7. Mai 2010 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung am 28. August 2012 hat der Senat H. M., Geschäftsführer der H. M. GmbH, als Zeugen vernommen. Bezüglich seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Pförtners aus einem anderen Verfahren vor dem Senat (Az.: L 6 RJ 883/03) vom 30. Mai 2005 sowie eine Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen aus einem Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 R 478/06) vom 20. Dezember 2007 zur Kenntnisnahme übersandt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet; er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.

Der Kläger ist nicht berufsunfähig i.S.v. § 240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht in erforderlichem Umfang herabgesunken ist. Damit ist er auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S.v. § 43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte „seinen Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 – Az.: L 6 RJ 301/03).

Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 3. November 1994 – Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris). Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – Az.: B 5 RJ 28/99 R m.w.N., nach juris). Es kommt auf das Gesamtbild an.

Es kann hier dahinstehen, ob die letzte auf Dauer ausgeübte Tätigkeit die bis zum Jahr 2004 ausgeübte Tätigkeit als Lkw- und Baggerfahrer bei der H. M. GmbH oder die bei dem Fuhrbetrieb J. A. ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer war; beide sind allenfalls als angelernte Tätigkeiten oberen Ranges einzustufen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung als Facharbeiter im Sinne des oben genannten Mehrstufenschemas liegen nicht vor. Der Kläger war in beiden Betrieben offenkundig nicht als Landmaschinenmechaniker (Berufsbezeichnung seit 2004: Mechaniker/in für Landmaschinen- und Baumaschinentechnik) tätig, so dass es auf die Bescheinigung der Handwerkskammer E., wonach die absolvierte Ausbildung als Agrotechniker/Mechanisator einer Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker nach dem Berufsausbildungsgesetz gleichwertig ist, nicht ankommt.

Die Tätigkeit als Kraftfahrer begründet keinen Facharbeiterschutz. In seinem Urteil vom 5. August 2004 (Az.: B 13 RJ 7/04 R, nach juris) hat das BSG u.a. ausgeführt: „Der Kernbereich des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ ist in der Rechtsprechung des BSG hinreichend dokumentiert. Reicht schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung (KraftfAusbV) aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 KraftfAusbV) für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (vgl BSG Urteil vom 7. Oktober 1987 – 4a RJ 91/86 – SozR 2200 § 1246 Nr. 149; BSG Urteile vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – und vom 30. Juli 1997 – 5 RJ 8/96 – jeweils veröffentlicht bei Juris) und müssen daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten (BSG Urteile vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – und vom 30. Juli 1997 – 5 RJ 8/96 – jeweils veröffentlicht bei Juris) so entsprechen Arbeiten „mit Kraftfahrtätigkeit“ dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ regelmäßig nicht.“ Diese Kriterien sind jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 – Az.: 5 RJ 8/96, nach juris).

Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits früher angeschlossen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2006 – Az.: L 6 RJ 1003/03) und hält daran fest. Hier hatte der Kläger unstreitig keine regelrechte zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die Kraftfahrertätigkeit bei der H. M. GmbH oder dem Fuhrbetrieb J. A. die umfangreichen Kenntnisse voraussetzte, die in der seit dem 1. August 2001 geltenden dreijährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin vermittelt werden. Eine Ausbildung als Berufskraftfahrer war für die Tätigkeiten nach den Arbeitgeberauskünften vom 25. September 2006, 11. Februar 2011 und 23. März 2011 nicht erforderlich. Es genügte der Führerschein der Klasse 2.

 

Soweit der Kläger als Baggerfahrer tätig war, handelt es sich nicht um einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz. Es liegt auch kein Nachweis dafür vor, dass der Kläger sämtliche weitergehenden theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Baugeräteführers erworben hätte. Er hat keine (dreijährige) Ausbildung zum Baugeräteführer absolviert und hatte nach eigenen Angaben bei der H. M. GmbH, einem Tiefbaubetrieb, im Wesentlichen Lkw und Bagger gefahren. Einen Berechtigungsschein hatte er nur für einen Betonmischer erworben (April 2001). Nach dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräteführerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. März 1997; im Folgenden: Rahmenlehrplan) umfasst die Ausbildung folgende Lernfelder: Einrichten einer Baustelle, Errichten einer Mauer, Erstellen eines Stahlbetonbauteiles, Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, Warten von Verbrennungsmotoren, Kontrollieren von Baugruppen, Handhaben elektrischer Anlagen, Warten von Triebwerken, Instandhaltung der Fahrwerke, Herstellen von Baugruben und Gräben, Herstellen von Gründungen, Führen von Geräten für Erdarbeiten, Bedienen von Spezialtiefbaugeräten, Führen von Baugeräten im Straßenbau, Betonieren einer Geschossdecke. Nach der Aussage des Zeugen H. M. arbeitete die H. M. GmbH überwiegend als Subunternehmer im Tiefbau und stellte anderen Unternehmen Geräte und Fahrer zur Verfügung. Eine Vielzahl der im Rahmenlehrplan beschriebenen Tätigkeiten – z.B. das Errichten einer Mauer, das Herstellen eines Stahlbetonbauteils, das Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, das Bedienen von Spezialtiefbaugeräten sowie das Betonieren einer Geschossdecke – waren nicht vom Tätigkeitsspektrum der H. M. GmbH umfasst. Damit konnte der Kläger in diesen Bereichen dort nicht die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Facharbeiters erwerben.

Auf entsprechende Kenntnisse als Baugeräteführer kann auch nicht aufgrund der Ausbildung zum Agrotechniker/Mechanisator geschlossen werden. Es handelt es sich um einen Ausbildungsberuf, der bis 1986 in der DDR angeboten wurde. Agrotechniker sind in der Landwirtschaft tätig. Sie düngen, säen und pflanzen, pflegen Pflanzen, ernten Getreide, Hackfrüchte und Futter. Die einschlägigen Geräte und Maschinen wie z.B. Ackerschlepper, Spritzgeräte, Sämaschinen, Mähdrescher und Beregnungsanlagen reparieren sie und halten sie in Stand (vgl.http://www.berufenet.arbeitsagentur.de, Stichwort: Agrotechnikerin/Agrotechniker). Der Erwerb der praktischen und theoretischen Kenntnisse eines Baugeräteführers war insofern nicht Gegenstand der Ausbildung und der Berufstätigkeit.

Eine Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Facharbeiter kommt auch nicht aufgrund einer tarifvertraglichen Einstufung in Betracht. Es fehlt an einer tarifvertraglichen qualitativen Gleichstellung der Tätigkeit, für die eine Regelausbildung nicht durchlaufen wurde, mit einer Facharbeitertätigkeit. Für den Fall, dass der Arbeitgeber – wie hier – nicht tarifgebunden ist, ist darauf abzustellen, wie der Kläger im Falle einer tariflichen Entlohnung einzustufen gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 82/89, nach juris). Für die Ermittlung der Wertigkeit des bisherigen Berufes haben nach der Rechtsprechung des BSG tarifliche Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung: Zum einen wird eine – „tarifliche“ – Eingruppierung des Versicherten in eine Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber als Hinweis dafür gewertet, dass die von Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Zum anderen wird davon ausgegangen, dass die abstrakte – „tarifvertragliche“ – Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten in der Regel auf deren Qualität beruht. Die betreffende tarifvertragliche Einstufung kann für die Wertigkeit des bisherigen Berufes aber nicht herangezogen werden, wenn die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte qualitätsfremd sind.

Insofern muss zunächst der zeitlich und örtlich einschlägige Tarifvertrag ermittelt werden. Dabei ist die Fassung maßgebend, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat. Der Tarifvertrag ist sodann daraufhin zu überprüfen, ob die Lohngruppen nach allgemeinen Qualitätsstufen geordnet sind und ob der zu prüfende Beruf darin als solcher eingestuft ist, oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, anhand derer der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hätte. Maßgeblich ist hier der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 17. Dezember 2003, weil die H. M. GmbH nach § 1 Abschnitt V Nr. 39 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe ein Betrieb des Baugewerbes ist. In dem Urteil vom 9. September 1986 (Az.: 5b RJ 82/85, nach juris) führt das BSG hinsichtlich der Einstufung in die tariflich definierte Berufsgruppe IV 4 des Baugewerbes aus, dass es sich bei diesen nicht um Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas handelt, weil die zu dieser Gruppe gehörenden Hochbau-, Tiefbau- und Ausbaufacharbeiter keine längere als zweijährige Ausbildung zurückgelegt haben. Eigentliche Facharbeiterlohngruppe sei die Lohngruppe III (Spezialbaufacharbeiter). Die damals in der Lohngruppe IV definierten Tätigkeiten sind auch in der zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers gültigen Lohngruppe 3 (Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer) erfasst. Hiernach werden Arbeitnehmer entlohnt, die die baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe absolviert und Berufserfahrung gesammelt haben. Eigentliche Facharbeiterlohngruppe ist nach dieser Fassung des Bundesrahmentarifvertrages und der Rechtsprechung des BSG die Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer). Vorausgesetzt werden danach eine selbstständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes, als mögliche Regelqualifikationen eine baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit, eine Prüfung als Baumaschinenführer, eine Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit oder durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten genannt. Die Qualifikation der Facharbeiterlohngruppe erfüllt der Kläger mangels Berufsausbildung zum Baugeräteführer oder Weiterbildung zum Baumaschinenführer nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I Seite 2539) nicht.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger seinen bisherigen Beruf als Lkw- und Baggerfahrer im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich weiterhin ausüben kann, denn der Senat verweist den Kläger auf die ihm durchaus zumutbare und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen mögliche ungelernte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 30. Mai 2005 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 883/03) sowie der Stellungnahme des Bundesverbandes der Wach- und Sicherheitsunternehmen aus einem anderen Verfahren beim Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 3 R 478/06), deren Ausführungen er sich zu eigen macht. Nach dem berufskundlichen Gutachten der Sachverständige J. handelt es sich bei der Tätigkeit eines (einfachen) Pförtners um eine einfache ungelernte Tätigkeit. Pförtner/innen kontrollieren den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Zuverlässigkeit, korrektes Auftreten und Sicherheitsbewusstsein sind für ihre Tätigkeit von zentraler Bedeutung. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. In solchen Funktionen sind Pförtner/innen meist dem Werkschutz zugeordnet. Auch die Kontrolle des KFZ- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihren Aufgaben. Sie verwalten Schlüssel und Schließanlagen, führen Aufzeichnungen, nehmen Postsendungen an und leiten sie sortiert zur Verteilung weiter. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehören oft auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Nach den Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen erlaubt die Tätigkeit ein Arbeiten überwiegend im Sitzen, ein beliebiger Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. je nach Örtlichkeit auch davor, ist möglich. Der Pförtner/die Pförtnerin an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein. Die Tätigkeit des einfachen Pförtners an der Nebenpforte wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Es stehen ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung.

Die von den Sachverständigen Dres. T. und Schuhmacher angenommenen besonderen Einschränkungen werden bei der Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte berücksichtigt. Nach dem orthopädischen Gutachten des Dr. T. vom 27. März 2012 bestehen bei dem Kläger eine Neigung zu funktionellen Störungen der kleinen Wirbelgelenke an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit muskulären Befindlichkeitsstörungen, mittelgradige Aufbraucherscheinungen beider Hüftgelenke (Coxarthrose) mit mäßiger Funktionsstörung, Hinweise auf Knorpelschäden im Kniescheibengelenk beider Kniegelenke ohne funktionelle Beeinträchtigung sowie ein Verlust des Endglieds des linken Daumens mit geringer funktioneller Beeinträchtigung. Der Kläger ist aus orthopädischer Sicht in der Lage leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen sind nur die Arthrosen der Hüftgelenke von Bedeutung, weshalb der Kläger keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichten kann. Günstig ist eine wechselnde Körperhaltung, kurzzeitiges Stehen und Umhergehen ist möglich, in jedem Falle sind sitzende Arbeiten zumutbar. Das ständige Heben und vor allem Umhertragen von Lasten mit mehr als 15 kg Gewicht sollte unterbleiben. Es sollte auch nicht im Hocken und Knien gearbeitet werden müssen. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand besteht nur für sehr feine manuelle Tätigkeiten, wenn sie beidhändig verrichtet werden müssen. Nach dem Gutachten des Dr. Sch. vom 30. März 2012 bestehen auf neurologisch-psychatrischem Fachgebiet ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, ein Schmerzmittelübergebrauchskopfschmerz sowie eine leichtgradige depressive Episode. Der Kläger ist in der Lage mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er kann alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchführen, die nicht mit besonderen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und besonderer nervlicher Belastung einhergehen. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte haben die Sachverständigen in Kenntnis der Anforderungen dieser Tätigkeit ausdrücklich bejaht.

Die in den Gutachten genannten Einschränkungen werden bei der Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte berücksichtigt. Bei einer Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte handelt sich um Arbeiten, die eine sitzende Körperhaltung aber auch einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen. Sie beinhalten keine schweren Hebe- oder Bückarbeiten, keine besondere Anforderung an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und keine besondere nervliche Belastung.

Unwesentlich ist, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

 

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