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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Herzinfarkt und angeschlagene Gesundheit reichen nicht aus: Eine ehemalige Verkäuferin scheitert vor Gericht mit ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Trotz ärztlich attestierter Einschränkungen sieht das Gericht sie in der Lage, als Poststellenmitarbeiterin zu arbeiten – ein Urteil, das die hohen Anforderungen für den Rentenbezug verdeutlicht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall handelt von einer Klägerin, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat, nachdem sie gesundheitliche Probleme aufgrund eines Myokardinfarkts erlitten hat.
  • Die Ausgangsentscheidung lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nach Einschätzung der Gutachter weiterhin leicht bis mittelschwere Arbeiten verrichten kann.
  • Es wurde festgestellt, dass die medizinischen Gutachten keine schwerwiegenden Einschränkungen belegen, die einen Rentenanspruch rechtfertigen würden.
  • Die Klägerin kritisierte, dass das Sozialgericht eine umfassende psychokardiologische Untersuchung hätte anordnen müssen.
  • Das Thüringer Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass bereits ausreichend medizinische Gutachten vorlagen, die keine erhebliche Erwerbsminderung nachwiesen.
  • Es wurde entschieden, dass die bisherigen Gutachten die gesundheitliche Situation der Klägerin adäquat erfasst haben.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass die Klägerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
  • Die Entscheidung zeigt, wie wichtig umfassende medizinische Gutachten im Verfahren um Erwerbsminderungsrenten sind.
  • Die Klägerin hat trotz anhaltender gesundheitlicher Herausforderungen keine finanziellen Ansprüche aus der Erwerbsminderungsrente erhalten.

Herausforderungen und Chancen bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente im Fokus

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stellt einen wichtigen Aspekt des sozialen Sicherheitssystems dar, insbesondere für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang erwerbsfähig sind. Diese Form der Rente bietet Unterstützung, wenn die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung dauerhaft beeinträchtigt ist, jedoch nicht vollständig. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist ein finanzielles Polster, das es Betroffenen ermöglicht, die Kosten der Lebenshaltung zu decken und somit eine gewisse finanzielle Absicherung zu gewährleisten.

Die gesetzlichen Grundlagen für eine teilweise Erwerbsminderungsrente sind klar definiert. Um einen Rentenantrag erfolgreich einzureichen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise der Nachweis über den Gesundheitszustand und die ereignete Berufsunfähigkeit. Dabei spielt die Rentenversicherung eine zentrale Rolle, da sie prüft, ob die geforderten Bedingungen erfüllt sind und welche differenzierten Rentenansprüche bestehen. Neben der finanziellen Unterstützung sind auch Rehabilitationsmaßnahmen wichtig, um die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen zu erhalten oder wiederherzustellen.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der die Herausforderungen und Möglichkeiten bei der Beantragung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente greifbar macht.

Der Fall vor Gericht


Gericht lehnt Erwerbsminderungsrente für ehemalige Verkäuferin ab

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Thüringer Landessozialgerichts hat den Antrag einer ehemaligen Verkäuferin auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen. Die 1955 geborene Klägerin hatte nach einem Herzinfarkt im Jahr 2008 die Rente beantragt, da sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sah, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Medizinische Gutachten bestätigen Arbeitsfähigkeit

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere medizinische Gutachten. Der Internist Dr. J. diagnostizierte bei der Klägerin eine leichte diastolische Herzinsuffizienz sowie eine mäßiggradige obstruktive Ventilationsstörung. Trotz dieser Befunde kam er zu dem Schluss, dass die Klägerin in der Lage sei, leichte und mittelschwere Arbeiten auszuführen.

Ein zusätzlich eingeholtes psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten des Dr. B. ergab eine geringgradige anhaltende affektive Störung und eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz- und Kreislaufsystems. Dennoch beurteilte auch Dr. B. die Klägerin als fähig, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten.

Zumutbare Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin zwar möglicherweise nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin arbeiten könne, jedoch auf eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden könne. Diese Tätigkeit entspreche ihrem Leistungsvermögen und sei mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar.

Die Arbeit einer Poststellenmitarbeiterin umfasst laut Gericht einfache, wiederkehrende kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten wie das Öffnen, Auszeichnen und Verteilen von Post sowie das Kuvertieren und Frankieren ausgehender Post. Diese Arbeiten können überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden und finden in geschlossenen Räumen statt.

Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin in der Lage sei, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht erfüllt.

Die Richter betonten, dass für einen Rentenanspruch nicht entscheidend sei, ob der Klägerin tatsächlich eine entsprechende Stelle als Poststellenmitarbeiterin vermittelt werden konnte. Das Risiko der Arbeitsplatzfindung trage nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung.

Bedeutung für Betroffene

Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Hürden für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Betroffene müssen nachweisen, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – und zwar nicht nur in ihrem bisherigen Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die hohe Hürde für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Ausschlaggebend ist nicht die Unfähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufs, sondern die generelle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Solange eine zumutbare Verweisungstätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich möglich ist, besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Die tatsächliche Arbeitsplatzfindung ist dabei nicht relevant.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Probleme befürchten, Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können, ist eine Erwerbsminderungsrente nicht automatisch die Lösung. Das Gericht prüft, ob Sie noch mindestens sechs Stunden täglich in einer anderen, zumutbaren Tätigkeit arbeiten können – unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation. Selbst bei gesundheitlichen Einschränkungen wie Herzproblemen oder psychischen Belastungen kann eine leichte Bürotätigkeit, zum Beispiel als Poststellenmitarbeiter, noch zumutbar sein. Entscheidend ist Ihr verbleibendes Leistungsvermögen, nicht die tatsächliche Verfügbarkeit solcher Stellen. Bevor Sie einen Rentenantrag stellen, sollten Sie daher sorgfältig Ihre beruflichen Alternativen und Anpassungsmöglichkeiten prüfen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen zur teilweisen Erwerbsminderungsrente und aktuellen Gerichtsurteilen. Unsere ausgewählten Informationen sind darauf ausgelegt, Ihnen ein besseres Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Ansprüche zu vermitteln. Entdecken Sie praxisnahe Tipps und fundierte Antworten, die Ihnen bei Ihren individuellen Anliegen weiterhelfen.

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt der teilweisen Erwerbsminderungsrente?

Um eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Sie sowohl versicherungsrechtliche als auch gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Sie müssen mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Zusätzlich müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Zu diesen Pflichtbeitragszeiten zählen auch Kindererziehungszeiten, Zeiten der häuslichen Pflege von Angehörigen und freiwillige Beiträge.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden, aber mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Diese Einschätzung bezieht sich nicht nur auf Ihren erlernten Beruf, sondern auf jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Beurteilung der Erwerbsfähigkeit

Die Deutsche Rentenversicherung beurteilt Ihre Erwerbsfähigkeit anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls zusätzlicher Gutachten. Dabei wird Ihr gesundheitlicher Zustand und dessen Auswirkungen auf Ihre Arbeitsfähigkeit umfassend geprüft.

Besonderheit: Berufsunfähigkeit

Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können Sie unter bestimmten Umständen eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit erhalten. Dies gilt, wenn Sie in Ihrem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können.

Wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen möchten, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Beachten Sie, dass die Rente in der Regel zunächst befristet für maximal drei Jahre gewährt wird. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Erwerbsminderung weiterhin besteht. Eine dauerhafte Rente wird nur gewährt, wenn eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes unwahrscheinlich ist.

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Wie wird meine Arbeitsfähigkeit bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente geprüft?

Bei der Prüfung Ihrer Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente durchläuft die Deutsche Rentenversicherung einen mehrstufigen Prozess:

Medizinische Unterlagen und Gutachten

Zunächst werden Ihre eingereichten medizinischen Unterlagen gesichtet. Dazu gehören Arztberichte, Befunde und Krankenhausberichte. Oft reichen diese Unterlagen jedoch nicht aus, um Ihre Arbeitsfähigkeit abschließend zu beurteilen. In diesem Fall wird ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Ärztliche Untersuchung

Ein von der Rentenversicherung beauftragter Arzt wird Sie zu einer Untersuchung einladen. Dieser Arzt ist in der Regel ein Facharzt für das Fachgebiet, das für Ihre gesundheitlichen Einschränkungen relevant ist. Bei der Untersuchung werden Ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten umfassend geprüft.

Beurteilung der Leistungsfähigkeit

Basierend auf den medizinischen Unterlagen und der ärztlichen Untersuchung wird Ihre Leistungsfähigkeit eingeschätzt. Dabei wird beurteilt, wie viele Stunden täglich Sie noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Entscheidend ist hierbei Ihre Fähigkeit, leichte körperliche und einfache geistige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

Ergebnisse der Prüfung

Die Prüfung kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  • Volle Erwerbsminderung: Wenn Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Wenn Sie 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können.
  • Keine Erwerbsminderung: Wenn Sie 6 Stunden oder mehr täglich arbeiten können.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird zusätzlich geprüft, ob Sie Ihren erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben können. Diese Rentenart kommt nur für Versicherte in Frage, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

Beachten Sie, dass die Entscheidung über Ihre Erwerbsminderung nicht von Ihrem behandelnden Arzt getroffen wird, sondern von den Gutachtern der Rentenversicherung. Falls Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

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Was bedeutet es, auf eine Verweisungstätigkeit verwiesen zu werden?

Eine Verweisungstätigkeit ist eine zumutbare andere Tätigkeit, auf die Sie bei der Prüfung Ihres Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verwiesen werden können. Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und in Ihrem bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, prüft die Rentenversicherung, ob Sie eine andere Tätigkeit ausüben könnten.

Kriterien für eine zumutbare Verweisungstätigkeit

Eine Verweisungstätigkeit muss bestimmte Kriterien erfüllen, um als zumutbar zu gelten:

  1. Sie muss Ihrer Ausbildung entsprechen: Die Tätigkeit sollte Ihre bisherige Qualifikation berücksichtigen.
  2. Sie muss Ihrem bisherigen beruflichen Werdegang angemessen sein: Die neue Tätigkeit sollte nicht zu weit von Ihrem bisherigen Berufsfeld entfernt sein.
  3. Sie muss Ihre bisher erlangte soziale Stellung berücksichtigen: Die Verweisungstätigkeit sollte keinen unverhältnismäßigen sozialen Abstieg bedeuten.

Auswirkungen auf den Rentenanspruch

Wenn festgestellt wird, dass Sie eine zumutbare Verweisungstätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben können, haben Sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn Sie in Ihrem ursprünglichen Beruf nicht mehr arbeiten können.

Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Zahnarzt, der aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr am Behandlungsstuhl arbeiten kann. In diesem Fall könnte eine Verweisungstätigkeit beispielsweise eine beratende Tätigkeit in der Dentalindustrie oder eine Lehrtätigkeit an einer zahnmedizinischen Fakultät sein.

Bedeutung für Ihre berufliche Zukunft

Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit bedeutet, dass Sie sich möglicherweise beruflich neu orientieren müssen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Rentenversicherung nicht prüft, ob tatsächlich eine entsprechende Stelle für Sie verfügbar ist, sondern nur, ob Sie theoretisch in der Lage wären, eine solche Tätigkeit auszuüben.

Wenn Sie mit der Entscheidung der Rentenversicherung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. In diesem Fall sollten Sie detailliert darlegen, warum die vorgeschlagene Verweisungstätigkeit aus Ihrer Sicht nicht zumutbar ist.

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Welche Rolle spielen medizinische Gutachten bei der Entscheidung über meinen Rentenantrag?

Medizinische Gutachten haben eine zentrale und entscheidende Bedeutung für die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Rentenantrags wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie dienen als Grundlage für die sachgerechte Verwaltungsentscheidung über Leistungen der Rehabilitation und Rente.

Erstellung und Inhalt der Gutachten

Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, beauftragt die Rentenversicherung in der Regel einen medizinischen Gutachter mit der Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit. Der Gutachter wird:

  1. Vorhandene Befunde und Arztberichte auswerten
  2. Sie persönlich untersuchen
  3. Ein ausführliches sozialmedizinisches Gutachten erstellen

Das Gutachten bewertet Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit. Dabei werden auch Faktoren wie Ihre Arbeitsplatzgestaltung, berufliche Qualifikation und mögliche Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt.

Einfluss auf den Rentenbescheid

Die Rentenversicherung orientiert sich bei ihrer Entscheidung maßgeblich an den Ergebnissen des medizinischen Gutachtens. In den meisten Fällen folgt sie der Einschätzung des Gutachters. Nur wenn das Gutachten nicht schlüssig erscheint, werden ergänzende Gutachten eingeholt oder abweichend entschieden.

Bedeutung im Widerspruchs- und Klageverfahren

Sollte Ihr Rentenantrag abgelehnt werden, können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor dem Sozialgericht klagen. In diesen Verfahren spielen medizinische Gutachten ebenfalls eine wichtige Rolle. Häufig werden dann zusätzliche unabhängige Gutachten eingeholt, an denen sich die Gerichte orientieren.

Qualitätssicherung und Standardisierung

Um die Qualität und Vergleichbarkeit der Gutachten sicherzustellen, gibt es standardisierte Vorgaben für deren Erstellung. Die Deutsche Rentenversicherung stellt beispielsweise einen einheitlichen Vordruck zur Verfügung und gibt Richtlinien für die Gliederung des Gutachtens vor.

Beachten Sie, dass die Gutachter zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Ihre Aufgabe ist es, eine fachlich fundierte Einschätzung Ihrer Leistungsfähigkeit zu geben, die als Entscheidungsgrundlage für die Rentenversicherung dient.

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Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dies ist ein wichtiges Rechtsmittel, um die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung überprüfen zu lassen.

Frist für den Widerspruch

Sie haben in der Regel einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Ablehnungsbescheids. Beachten Sie, dass für Versicherte, die im Ausland leben, eine längere Frist von bis zu drei Monaten gelten kann.

Formale Anforderungen

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und folgende Informationen enthalten:

  • Ihre Versicherungsnummer
  • Name und Anschrift des Versicherungsträgers
  • Datum des Ablehnungsbescheids
  • Eine Begründung (kann auch nachgereicht werden)

Begründung des Widerspruchs

Für eine fundierte Begründung Ihres Widerspruchs ist es ratsam, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Unterlagen zu beantragen. Dazu gehören insbesondere medizinische Gutachten der Rentenversicherung. Basierend auf diesen Informationen können Sie Ihre Argumentation gezielt ausrichten.

Unterstützung beim Widerspruch

Da die Materie komplex sein kann, ist es oft hilfreich, sich Unterstützung zu holen. Sozialverbände wie der VdK oder SoVD bieten ihren Mitgliedern Hilfe bei der Formulierung des Widerspruchs an. Auch die Konsultation eines auf Sozialrecht spezialisierten Anwalts kann Ihre Erfolgsaussichten verbessern.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Nach Eingang Ihres Widerspruchs wird dieser zunächst von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie einen sogenannten Abhilfebescheid. Andernfalls geht der Widerspruch an die Zentrale Widerspruchsstelle.

Dauer des Verfahrens

Das Widerspruchsverfahren kann mehrere Monate, in Einzelfällen sogar über ein Jahr dauern. Es ist wichtig, dass Sie während dieser Zeit Ihre Ansprüche weiterhin geltend machen.

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird

Sollte Ihr Widerspruch erfolglos bleiben, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Hierfür ist die Einhaltung der Klagefrist besonders wichtig.

Bedenken Sie, dass bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besondere Voraussetzungen gelten. Diese Rentenart wird nur gewährt, wenn Sie noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können. Die genaue Beurteilung Ihres Leistungsvermögens erfolgt auf Basis sozialmedizinischer Gutachten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erwerbsminderungsrente: Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können. Sie wird in zwei Stufen gewährt: volle Erwerbsminderungsrente (weniger als 3 Stunden Arbeitsfähigkeit täglich) und teilweise Erwerbsminderungsrente (3 bis unter 6 Stunden). Die Bewilligung erfordert eine genaue Prüfung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Gutachten und die Rentenversicherung.
  • Zumutbare Verweisungstätigkeit: Arbeit, die einem Versicherten trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch zugemutet werden kann. Sie muss dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten entsprechen, muss aber nicht dem bisherigen Beruf ähneln. Im Urteilsfall wurde die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin als zumutbar erachtet, obwohl die Klägerin zuvor als Verkäuferin gearbeitet hatte. Die Zumutbarkeit wird individuell geprüft und ist entscheidend für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
  • Vollschichtige Arbeitsfähigkeit: Fähigkeit, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Sie schließt einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus. Im vorliegenden Fall attestierten die Gutachter der Klägerin die Fähigkeit zu vollschichtiger Arbeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, was zur Ablehnung des Rentenantrags führte. Die Beurteilung basiert auf medizinischen Gutachten und der Prüfung möglicher Verweisungstätigkeiten.
  • Berufsunfähigkeit: Zustand, bei dem die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Sie unterscheidet sich von der Erwerbsminderung dadurch, dass sie sich auf den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf bezieht. Im Urteilsfall wurde geprüft, ob die Klägerin berufsunfähig ist, was einen Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente begründen könnte.
  • Mehrstufenschema: Rechtliches Konzept zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten, entwickelt vom Bundessozialgericht. Es ordnet Berufe nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Stufen ein, basierend auf Ausbildungsdauer und Arbeitsqualität. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin in die zweite Stufe (angelernte Angestelltentätigkeit) eingeordnet, was die Zuweisung einer Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin ermöglichte. Das Schema dient der Feststellung des Berufsschutzes und der Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten.
  • Leistungsbeurteilung: Prozess zur Ermittlung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit eines Versicherten. Sie basiert auf medizinischen Gutachten und berücksichtigt sowohl quantitative (Arbeitsstunden) als auch qualitative Aspekte (Art der möglichen Tätigkeiten). Im Urteilsfall ergaben die Gutachten, dass die Klägerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch zu leichten bis mittelschweren Tätigkeiten fähig war. Die Leistungsbeurteilung ist entscheidend für die Gewährung oder Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er legt fest, dass eine solche Rente gewährt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich gemindert ist und voraussichtlich für mindestens sechs Monate nicht wiederhergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben.
  • § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz): Dieser Paragraph ermächtigt das Sozialgericht, zur Aufklärung des Sachverhalts Gutachten einzuholen. Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht nach § 109 SGG sowohl ein internistisches als auch ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten in Auftrag gegeben, um die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu beurteilen.
  • Zumutbare Verweisungstätigkeit: Dieses Konzept besagt, dass eine Person, die ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, wenn diese ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht und ihrer gesundheitlichen Einschränkung angemessen ist. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Klägerin auf eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden kann.
  • Erwerbsfähigkeit: Die Erwerbsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im vorliegenden Fall wurde die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch medizinische Gutachten und die Prüfung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit beurteilt.
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung: Diese Rente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich gesunken ist. Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin hilfsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, falls sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat.

Das vorliegende Urteil

 

Thüringer Landessozialgericht – Az.: L 6 R 1592/12 – Urteil vom 25.11.2014


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