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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – Leistungsminderung auf nicht absehbare Zeit

Ehemalige Zeitungszustellerin scheitert vor Gericht mit ihrer Klage auf Erwerbsminderungsrente. Trotz schwerer Depression und orthopädischer Beschwerden wurden ihr die Leistungen verwehrt, da sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung und ließ die Berufung der Klägerin nicht zu.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente für die Klägerin und speziell um den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung.
  • Die Klägerin hat eine wechselhafte Erwerbsbiografie mit Phasen der Arbeitslosigkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
  • Schwierigkeiten ergaben sich aus Lücken im Versicherungsverlauf und der Bestimmung, wann genau die Erwerbsminderung eintrat.
  • Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sind.
  • Die Entscheidung basiert auf der Analyse des Versicherungsverlaufs und der medizinischen Gutachten, die keine ausreichende Erwerbsminderung nachwiesen.
  • Die Klägerin ist weiterhin für den Lebensunterhalt auf ihren Ehemann angewiesen und erhält keine Rentenleistungen.
  • Die Revision des Urteils wurde nicht zugelassen, was den Rechtsweg für die Klägerin erschöpft.

Erwerbsminderungsrente: Ein Fall zeigt Herausforderungen und rechtliche Grundlagen

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ein wichtiges Thema, das viele Menschen betrifft. Wenn jemand aufgrund von körperlichen Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt diese Leistung, um denjenigen zu helfen, die durch längerdauernde Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Bei der Prüfung des Antrags spielen medizinische Gutachten eine entscheidende Rolle, da sie die Art und Schwere der Leistungsminderung dokumentieren.

Die Erwerbsminderungsrente kann sowohl als volle als auch als teilweise Rente gewährt werden. Bei voller Erwerbsminderung ist eine Person nicht mehr in der Lage, irgendeine Form von Arbeit auszuüben, während bei teilweiser Erwerbsminderung noch eine reduzierte Leistungsfähigkeit für eine Teilzeitarbeit bestehen kann. Um in den Genuss dieser Rentenansprüche zu kommen, müssen Antragsteller verschiedene Vorgaben erfüllen und gegebenenfalls Reha-Maßnahmen durchlaufen, um ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall präsentiert, der das Thema anschaulich beleuchtet und die Herausforderungen sowie die rechtlichen Grundlagen der Erwerbsminderungsrente näher analysiert.

Der Fall vor Gericht


Abgewiesene Berufung im Fall einer Erwerbsminderungsrente

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Die Klägerin erhielt keine Erwerbsminderungsrente, da sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihrer Erwerbsminderung nicht erfüllte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat die Berufung einer Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um die Frage des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung und die damit verbundenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Hintergrund des Falls

Die 1960 geborene Klägerin war bis Mai 2013 als Zeitungszustellerin tätig. Ab dem 23. Mai 2013 wurde sie arbeitsunfähig aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung und orthopädischer Beschwerden. Sie beantragte im November 2014 eine Rente wegen Erwerbsminderung, die von der Beklagten abgelehnt wurde.

Streitpunkt: Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung

Die Beklagte argumentierte, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bereits am 23. Mai 2013 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Klägerin jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente. Die Klägerin hingegen vertrat die Ansicht, dass der Leistungsfall erst später, frühestens nach Abschluss einer Reha-Maßnahme im September 2014, eingetreten sei.

Gerichtliche Entscheidung

Das Landessozialgericht bestätigte die Einschätzung der Beklagten. Nach Auswertung medizinischer Gutachten und Behandlungsberichte kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Klägerin spätestens seit dem 23. Mai 2013 voll erwerbsgemindert war. Ihr Leistungsvermögen war aufgrund einer Dysthymie, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer chronischen somatoformen Schmerzstörung dauerhaft auf weniger als drei Stunden täglich eingeschränkt.

Begründung des Gerichts

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf folgende Punkte:

  • Die durchgängige Dokumentation gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen seit April 2013
  • Die fehlende Verbesserung des Gesundheitszustands trotz intensiver therapeutischer Bemühungen
  • Die Einschätzung der Sachverständigen Dr. H2, die nach persönlicher Untersuchung der Klägerin ein seit Mai 2013 aufgehobenes Leistungsvermögen feststellte

Konsequenzen für die Klägerin

Da der Leistungsfall der Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt eintrat, an dem die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, bleibt ihr der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente verwehrt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beweislast für das gleichzeitige Vorliegen der medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Klägerin liegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die entscheidende Bedeutung des Zeitpunkts des Eintritts der Erwerbsminderung für den Rentenanspruch. Es unterstreicht, dass die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zeitgleich erfüllt sein müssen. Die retrospektive Betrachtung des Gesundheitszustands ist maßgeblich, wobei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Indiz für den Eintritt der Erwerbsminderung gelten kann. Die Beweislast für das gleichzeitige Vorliegen aller Voraussetzungen liegt beim Antragsteller.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente. Für Sie als potenzieller Antragsteller ist es wichtig zu verstehen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung entscheidend für Ihren Anspruch sein kann. Selbst wenn Sie aktuell arbeitsunfähig sind, könnte eine zu lange zurückliegende Erwerbsminderung dazu führen, dass Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Es ist daher ratsam, bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen frühzeitig fachlichen Rat einzuholen und Ihre Versicherungszeiten im Blick zu behalten. Achten Sie auch darauf, dass Ihre medizinische Dokumentation lückenlos ist, da diese retrospektiv zur Beurteilung Ihres Zustands herangezogen wird.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein?

Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie zwei zentrale versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen:

Allgemeine Wartezeit

Sie müssen mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Diese sogenannte allgemeine Wartezeit muss vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Zu diesen fünf Jahren zählen nicht nur Zeiten mit Beitragszahlungen, sondern auch andere anrechenbare Zeiten wie Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Pflege von Angehörigen.

Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren

In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen können. Dieser Fünfjahreszeitraum kann sich unter bestimmten Umständen verlängern, etwa durch Anrechnungszeiten wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Es gibt einige Ausnahmen von diesen Regelungen:

  1. Wenn Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und vor dem 1. Januar 1984 mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt haben, gelten die drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren als erfüllt.
  2. Wenn Sie die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, entfallen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen komplett.
  3. Wenn Sie vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert geworden sind und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind, genügt es, wenn Sie 20 Jahre ununterbrochen voll erwerbsgemindert waren.

Beachten Sie, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur ein Teil der Bedingungen für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente sind. Zusätzlich müssen auch medizinische Voraussetzungen erfüllt sein, die den Grad Ihrer Erwerbsminderung bestimmen.


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Wie wird der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung festgestellt?

Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung wird durch die Deutsche Rentenversicherung anhand verschiedener Faktoren ermittelt. Entscheidend ist der Tag, ab dem Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Medizinische Unterlagen und Gutachten

Die Rentenversicherung prüft Ihre medizinischen Unterlagen sorgfältig. Dazu gehören Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte und Befunde von Fachärzten. Wenn Sie beispielsweise aufgrund einer schweren Rückenerkrankung nicht mehr arbeiten können, werden die Röntgenbilder und Berichte Ihres Orthopäden eine wichtige Rolle spielen.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Oft wird der Beginn der Erwerbsminderung mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt, ab dem Sie durchgehend arbeitsunfähig waren. Wenn Sie also seit dem 1. März 2024 ununterbrochen krankgeschrieben sind und seitdem nicht mehr gearbeitet haben, könnte dies als Eintritt der Erwerbsminderung gewertet werden.

Sozialmedizinische Begutachtung

In vielen Fällen ordnet die Rentenversicherung eine sozialmedizinische Begutachtung an. Der Gutachter untersucht Sie und bewertet Ihre Leistungsfähigkeit. Er kann den Zeitpunkt der Erwerbsminderung auch rückwirkend feststellen, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Leistungseinschränkung schon früher bestand.

Rehabilitationsmaßnahmen

Wenn Sie an einer Reha-Maßnahme teilgenommen haben, kann deren Ende als Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung festgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reha nicht erfolgreich war und Sie danach nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückkehren konnten.

Bedeutung für Ihren Rentenanspruch

Der festgestellte Zeitpunkt ist entscheidend für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Wenn Sie beispielsweise in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben, erfüllen Sie eine wichtige Voraussetzung für den Rentenanspruch.

Beachten Sie, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung nicht zwangsläufig mit dem Beginn der Rentenzahlung übereinstimmt. Die Rente wird in der Regel erst ab dem Monat nach der Antragstellung gezahlt, es sei denn, Sie stellen den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung.


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Was bedeutet „volle Erwerbsminderung“ und wie unterscheidet sie sich von der teilweisen Erwerbsminderung?

Die volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung sind Sie in der Lage, mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich zu arbeiten.

Kriterien für volle Erwerbsminderung

  • Arbeitsfähigkeit von weniger als 3 Stunden pro Tag
  • Gilt für jegliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Führt zum Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente

Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind, erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente. Diese beträgt 2024 maximal 18.558,75 Euro pro Jahr als Hinzuverdienstgrenze.

Kriterien für teilweise Erwerbsminderung

  • Arbeitsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag
  • Ebenfalls bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Berechtigt zum Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente

Bei teilweiser Erwerbsminderung steht Ihnen die halbe Erwerbsminderungsrente zu. Die Hinzuverdienstgrenze liegt hier 2024 bei 37.117,50 Euro jährlich.

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Die volle Erwerbsminderungsrente fällt in der Regel höher aus als die teilweise. Sie wird berechnet, als hätten Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weitergearbeitet. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente erhalten Sie grundsätzlich die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.

Besonderheit: Arbeitsmarktrente

Wenn Sie teilweise erwerbsgemindert sind, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz finden, können Sie unter Umständen dennoch die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Dies wird als „Arbeitsmarktrente“ bezeichnet.

Beachten Sie, dass die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt und von Ihrer individuellen gesundheitlichen Situation abhängt. Die Erwerbsminderung muss dabei auf nicht absehbare Zeit, mindestens aber sechs Monate bestehen.


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Welche Rolle spielen medizinische Gutachten bei der Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente?

Medizinische Gutachten sind entscheidend für die Beurteilung Ihres Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente. Sie dienen als Grundlage für die Einschätzung Ihrer gesundheitlichen Situation und Ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit.

Erstellung der Gutachten

Die Deutsche Rentenversicherung beauftragt in der Regel unabhängige ärztliche Sachverständige mit der Erstellung der Gutachten. Diese Gutachter sind meist Fachärzte verschiedener Disziplinen, je nach Art Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Sie werden zu einer persönlichen Untersuchung eingeladen, bei der der Gutachter Ihre Leistungsfähigkeit beurteilt.

Inhalt und Umfang der Gutachten

Ein umfassendes medizinisches Gutachten zur Erwerbsminderungsrente sollte folgende Aspekte beinhalten:

  • Erfassung Ihrer persönlichen Daten und Krankengeschichte
  • Auswertung vorhandener medizinischer Unterlagen
  • Durchführung einer gründlichen körperlichen Untersuchung
  • Beurteilung Ihres qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens
  • Einschätzung Ihrer Arbeitsfähigkeit in Stunden pro Tag

Bedeutung für die Entscheidungsfindung

Das medizinische Gutachten ist maßgeblich für die Entscheidung über Ihren Rentenantrag. Die Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung stützen sich bei ihrer Beurteilung hauptsächlich auf die Einschätzungen und Schlussfolgerungen des Gutachters. Dabei wird geprüft, ob Sie weniger als drei, drei bis unter sechs oder sechs und mehr Stunden täglich arbeiten können.

Einbringen eigener ärztlicher Unterlagen

Sie haben die Möglichkeit, eigene ärztliche Unterlagen in das Verfahren einzubringen. Dies können Befunde Ihrer behandelnden Ärzte, Krankenhausberichte oder Rehabilitationsberichte sein. Es ist ratsam, diese Unterlagen bereits bei der Antragstellung oder spätestens zur Begutachtung vorzulegen. So ermöglichen Sie dem Gutachter, ein umfassendes Bild Ihres Gesundheitszustands zu erhalten.

Bedeutung der Vorbereitung

Eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung kann entscheidend sein. Führen Sie im Vorfeld ein Gespräch mit Ihrem Hausarzt und erstellen Sie eine detaillierte Liste Ihrer Erkrankungen und deren Auswirkungen auf Ihren Alltag. Diese Informationen können dem Gutachter helfen, Ihre Situation besser einzuschätzen.

Bedenken Sie, dass das medizinische Gutachten zwar eine zentrale Rolle spielt, aber nicht allein ausschlaggebend ist. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt bei ihrer Entscheidung auch andere Faktoren, wie Ihre berufliche Qualifikation und die Situation auf dem Arbeitsmarkt.


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Was kann man tun, wenn der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, haben Sie mehrere Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen:

Widerspruch einlegen

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Dies sollten Sie schriftlich tun und an die im Bescheid genannte Stelle richten. Wichtig ist, dass der Widerspruch fristgerecht eingeht. Eine ausführliche Begründung können Sie später nachreichen.

Im Widerspruchsverfahren wird Ihr Fall erneut geprüft. Oft werden dabei zusätzliche medizinische Gutachten eingeholt. Wenn Sie neue ärztliche Befunde haben, sollten Sie diese dem Widerspruch beifügen oder nachreichen.

Klage vor dem Sozialgericht

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Vor dem Sozialgericht fallen für Sie keine Gerichtskosten an. Das Gericht wird in der Regel einen unabhängigen Gutachter bestellen, um Ihren Gesundheitszustand zu beurteilen.

Erneuter Antrag bei Verschlechterung des Gesundheitszustands

Wenn sich Ihr Gesundheitszustand nach der Ablehnung verschlechtert hat, können Sie jederzeit einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Dabei sollten Sie die Verschlechterung durch aktuelle ärztliche Befunde belegen.

Alternative Unterstützungsmöglichkeiten prüfen

Wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, sollten Sie alternative Unterstützungsmöglichkeiten in Betracht ziehen. Dazu gehören:

  • Arbeitslosengeld: Wenn Sie arbeitsfähig sind, aber keinen Job finden.
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht.
  • Sozialhilfe: Als letztes Auffangnetz, wenn andere Leistungen nicht greifen.

Unterstützung suchen

Das Verfahren kann komplex sein. Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD bieten ihren Mitgliedern Unterstützung bei Widerspruch und Klage. Sie können Ihnen helfen, die richtigen Argumente zu finden und Ihre Rechte durchzusetzen.

Bedenken Sie, dass die Rentenversicherung Ihren Fall sorgfältig prüft. Wenn Sie der Meinung sind, dass wichtige Aspekte übersehen wurden, sollten Sie diese im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht deutlich machen. Oft werden erst im Klageverfahren neutrale Gutachter eingeschaltet, die zu einer anderen Einschätzung kommen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erwerbsminderungsrente

Definition: Die Erwerbsminderungsrente ist eine finanzielle Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, die gezahlt wird, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten kann. Diese Rente soll den Einkommensverlust ausgleichen, wenn das eigene Arbeitseinkommen aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit nicht mehr zum Leben reicht.

Beispiel: Herr Müller kann wegen einer Erkrankung nur noch zwei Stunden täglich arbeiten, anstatt den ganzen Tag. Er stellt daher einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente, um seinen Lebensunterhalt abzusichern.

Gesetzliche Regelung: Die Regelung zur Erwerbsminderungsrente findet sich in § 43 SGB VI.

Zusammenhang: Die Klägerin im Fall beantragte diese Rente, wurde jedoch abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Abgrenzung: Sie unterscheidet sich von der Altersrente, die erst ab einem bestimmten Alter gezahlt wird.

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Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Definition: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine gesetzliche Versicherung eine Leistung gewährt. Für die Erwerbsminderungsrente bedeutet das insbesondere, dass eine bestimmte Mindestanzahl an Beitragsjahren in die Rentenversicherung eingezahlt wurde.

Beispiel: Frau Schmidt hat 20 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt und erfüllt somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen in der Regel mindestens fünf Jahre mit drei Jahren Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

Gesetzliche Regelung: Diese Voraussetzungen sind in § 43 SGB VI festgelegt.

Zusammenhang: In dem beschriebenen Fall wurden diese Voraussetzungen von der Klägerin nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt, weshalb der Antrag abgelehnt wurde.

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Leistungsfall der Erwerbsminderung

Definition: Der Leistungsfall der Erwerbsminderung tritt ein, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen so stark sind, dass jemand nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente.

Beispiel: Herr Becker ist seit einem Unfall im Januar 2020 dauerhaft nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Der Januar 2020 ist somit der Leistungsfall, ab dem er Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, sofern andere Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusammenhang: Im vorliegenden Fall ging es um die Bestimmung dieses Zeitpunkts, der für den Rentenanspruch entscheidend ist.

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Beweislast

Definition: Die Beweislast bezeichnet die Verpflichtung einer Partei in einem Gerichtsverfahren, die für sie günstigen Tatsachen nachzuweisen. In sozialen Angelegenheiten wie der Rentenversicherung muss der Antragsteller beweisen, dass alle Voraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind.

Beispiel: Frau Keller hat eine chronische Krankheit und beantragt Erwerbsminderungsrente. Sie muss medizinisch und dokumentarisch nachweisen, dass ihre Krankheit den geltenden Anforderungen entspricht.

Zusammenhang: In diesem Fall lag die Beweislast für das gleichzeitige Vorliegen der Gesundheitsbeeinträchtigung und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Klägerin.

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Medizinisches Gutachten

Definition: Ein medizinisches Gutachten ist eine fachliche Einschätzung, in der Ärzte die gesundheitlichen Einschränkungen eines Patienten bewerten. Diese Gutachten sind entscheidend bei der Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsminderung, da sie die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung dokumentieren.

Beispiel: Ein Facharzt erstellt ein Gutachten über Herrn Neubauer, das besagt, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht arbeiten kann.

Zusammenhang: Im Fall der Klägerin spielten die Gutachten eine zentrale Rolle bei der Entscheidung über den Zeitpunkt des Leistungsfalls.

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Rehabilitation

Definition: Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen, die darauf abzielen, die Fähigkeiten eines Menschen wiederherzustellen und ihm die Teilhabe am normalen Leben zu ermöglichen. Im Rentenrecht dient es oft dazu, die Arbeitsfähigkeit eines Menschen zu erhalten oder zu verbessern.

Beispiel: Nach einer schweren Knieoperation nimmt Herr Meier an einer Reha-Maßnahme teil, um wieder laufen zu können und seine Arbeit als Handwerker aufnehmen zu können.

Gesetzliche Regelung: § 89 SGB IX regelt die Bedingungen der Rehabilitation.

Zusammenhang: Die Klägerin hatte Reha-Maßnahmen durchlaufen, jedoch erfüllten diese allein nicht die versicherungsrechtlichen Anforderungen für eine Erwerbsminderungsrente.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, insbesondere die Anerkennung der Erwerbsminderung sowie die versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Die Klägerin muss nachweisen, dass sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in der Lage ist, weniger als drei Stunden täglich zu arbeiten. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Leistungsfall vorlag, jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund mangelnder Pflichtbeiträge nicht erfüllt waren.
  • § 2 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung): Dieser Paragraph definiert, wer versicherungspflichtig ist und welche Versicherungszeiten für den Erwerb von Rentenansprüchen zählen. Insbesondere werden die Bedingungen für die Belegung von Pflichtbeitragszeiten festgelegt. Die Klägerin konnte im streitigen Zeitraum nur auf 32 Monate Pflichtbeiträge zurückblicken, was im Widerspruch zu den geforderten 36 Monaten steht, um Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung zu haben.
  • § 36 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung): Hier werden die Nachweisfristen für während einer Erwerbsminderungsrente erbrachte Leistungen geregelt. Insbesondere wird die Thematik angesprochen, was passiert, wenn der Rentenanspruch erstmalig beantragt wird und welche Nachweise die Antragsteller erbringen müssen. Der Fall der Klägerin zeigt, dass sie trotz der medizinischen Einschätzung, journalistisch berücksichtigt werden muss, dass die Nachweise für die versicherungsrechtlichen Anforderungen nicht ausreichten.
  • § 89 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen): Dieser Paragraph beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft haben. Die Klägerin hat medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchlaufen, die aber bei der Prüfung von Anträgen auf Erwerbsminderungsrente eine unterstützende Rolle spielen, jedoch allein nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach SGB VI ersetzen konnten.
  • § 221 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung): In diesem Paragraphen wird auf die Regelungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld eingegangen und welche Voraussetzungen hierfür bestehen. Die Klägerin bezog nach ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld, was an sich eine Grundlage für die Bewertung ihrer Erwerbsfähigkeit darstellt. Die Tatsache, dass sie zeitweise arbeitslos war, beeinflusste jedoch die Berechnung ihrer Pflichtbeitragszeiten und führte dazu, dass die Anforderungen für die Rente nicht erfüllt wurden.

Das vorliegende Urteil

 

Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 1 R 141/17 – Urteil vom 15.09.2022


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