Skip to content
Menü

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – medizinische Voraussetzungen

Trotz jahrelanger Plackerei und chronischer Leiden bleibt einer Frau der Weg in die Erwerbsminderungsrente versperrt. Ein Leben zwischen Krankheit, Kindererziehung und prekären Jobs – reicht das für staatliche Unterstützung oder bleibt nur der Gang zum Jobcenter? Der Kampf um Anerkennung der eigenen Arbeitsunfähigkeit geht weiter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 21.11.2024
  • Aktenzeichen: L 10 R 1950/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht, Erwerbsminderung
  • Beteiligte Parteien:
  • Die Klägerin, geboren 1962, italienische Staatsangehörige. Sie begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Sie hat keinen Beruf erlernt und war überwiegend als Arbeiterin und Raumpflegerin beschäftigt, oft in geringfügigen Beschäftigungen mit aufstockenden Leistungen.
  • Der Beklagte, dessen genaue Bezeichnung im Text nicht genannt wird, ist die Rentenversicherung, die über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entscheidet.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin, geboren 1962, hat keinen Beruf erlernt und war hauptsächlich als Arbeiterin und Raumpflegerin tätig. Sie bezieht seit Ende September 2019 Leistungen der Grundsicherung bzw. Bürgergeld. Bei ihr wurde ein GdB von 50 festgestellt. Sie begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17.05.2024 wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keine Rente wegen Erwerbsminderung. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Der Fall vor Gericht


LSG Baden-Württemberg: Keine Rente wegen Erwerbsminderung trotz chronischer Erkrankungen

Ängstliche Frau in Jeans und Sweater sitzt im Untersuchungsraum einem Arzt gegenüber, der ihre Unterlagen prüft.
Ablehnung der Erwerbsminderungsrente trotz Erkrankungen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: L 10 R 1950/24) die Berufung einer Klägerin gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung zurückgewiesen. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die hohen Hürden für den Bezug einer solchen Rente und verdeutlicht die Bedeutung der medizinischen Voraussetzungen.

Klägerin scheitert mit Berufung auf Erwerbsminderungsrente

Die 1962 geborene Klägerin, eine italienische Staatsangehörige, hatte gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz Berufung eingelegt. Sie forderte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das LSG bestätigte nun jedoch die vorherige Entscheidung und wies die Berufung der Frau ab. Die Klägerin muss somit weiterhin ihren Lebensunterhalt über das Bürgergeld bestreiten.

Arbeitsleben geprägt von körperlicher Arbeit und Unterbrechungen

Die Klägerin, die in den 1980er Jahren aus Italien nach Deutschland kam, hat keinen erlernten Beruf. Ihr Arbeitsleben war von körperlich anstrengenden Tätigkeiten geprägt. Sie arbeitete unter anderem in einer Papierfabrik und später als Raumpflegerin. Mehrfach unterbrochen wurde ihre Erwerbstätigkeit durch die Erziehung ihrer sechs Kinder und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Zuletzt war sie bis 2019 als Raumpflegerin tätig, meist in geringfügiger Beschäftigung mit aufstockenden Sozialleistungen.

Gesundheitliche Einschränkungen und Grad der Behinderung

Bei der Klägerin wurde im Jahr 2019 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Sie leidet unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Zu den bekannten Diagnosen zählen Morbus Crohn, eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung, eine chronische Schmerzstörung, Dysthymia (eine Form der Depression), Gonarthrose (Kniegelenksarthrose) und Wirbelsäulenbeschwerden.

Erster Rentenantrag und Ablehnung durch Rentenversicherung

Bereits im Jahr 2018 hatte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Die Rentenversicherung lehnte diesen Antrag jedoch ab. Als Begründung führte sie das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen an. Dieser attestierte der Klägerin zwar gesundheitliche Einschränkungen, sah aber weiterhin die Fähigkeit, leichte Tätigkeiten in einem Umfang von mehr als sechs Stunden täglich auszuüben.

Widerspruch und erneuter Antrag ohne Erfolg

Auch ein Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ihres ersten Rentenantrags blieb erfolglos. Ein erneuter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2020, den die Klägerin aufgrund einer vermeintlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes stellte, wurde ebenfalls abgelehnt. Die Rentenversicherung sah weiterhin keine ausreichenden medizinischen Gründe für eine Erwerbsminderung.

Klage vor dem Sozialgericht Konstanz und Zeugenbefragungen

Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Konstanz. Sie argumentierte mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere nach einer Handoperation im Jahr 2020, die nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte. Zudem klagte sie über starke Schmerzen im Darmbereich und im Knie. Das Sozialgericht befragte daraufhin verschiedene behandelnde Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin zu beurteilen.

Ärztliche Auskünfte geben Aufschluss über Leistungsfähigkeit

Die Auskünfte der behandelnden Ärzte lieferten dem Sozialgericht ein detaillierteres Bild vom Gesundheitszustand der Klägerin. Ein Arzt aus der Unfallchirurgie gab an, die Klägerin seit Mai 2019 nicht mehr behandelt zu haben. Ein anderer Arzt, ein Gastroenterologe, der die Klägerin wegen Morbus Crohn behandelt, berichtete von regelmäßigen Kontrollen und einer laufenden Therapie mit dem Medikament Ustekinumab. Dieser Arzt äußerte die Vermutung, dass die Klägerin vermutlich nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeitsfähig sei. Weitere ärztliche Auskünfte scheinen in dem hier vorliegenden Textauszug anzudeuten, dass die medizinische Einschätzung insgesamt jedoch nicht für eine volle Erwerbsminderung ausreichte.

LSG bestätigt Entscheidung des Sozialgerichts

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich der Einschätzung des Sozialgerichts an und wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht sah die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung als nicht erfüllt an. Auch im Berufungsverfahren wurden der Klägerin die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet. Die genauen Gründe für die Entscheidung des LSG, insbesondere die detaillierte medizinische Begründung, sind dem hier vorliegenden Textauszug allerdings noch nicht vollständig zu entnehmen, da der vollständige Urteilstext ausgeblendet wurde.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Das Urteil des Landessozialgerichts verdeutlicht die komplexen Anforderungen und den hohen Begründungsaufwand bei Anträgen auf Rente wegen Erwerbsminderung. Es zeigt, dass der Nachweis einer tatsächlich erheblich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit durch medizinische Gutachten und ärztliche Befunde von zentraler Bedeutung ist. Für Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen bedeutet dies, dass sie umfassende medizinische Dokumentationen vorlegen müssen, die die Einschränkungen im Arbeitsleben detailliert und nachvollziehbar belegen. Allein das Vorliegen von Krankheiten oder eines Grades der Behinderung reicht in der Regel nicht aus, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu begründen. Betroffene sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und gegebenenfalls medizinische Gutachten einholen, um ihre Chancen auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhöhen. Dieses Urteil macht deutlich, dass die Gerichte die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sehr genau prüfen und die Hürden für den Bezug dieser Leistung weiterhin hoch sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass für eine erfolgreiche Erwerbsminderungsrente übereinstimmende medizinische Nachweise erforderlich sind, während widersprüchliche Gutachten zum Scheitern führen. Entscheidend ist die objektive Feststellung der Leistungsfähigkeit, wobei subjektives Schmerzempfinden allein nicht ausreicht, wenn medizinische Befunde kein ausreichend eingeschränktes Leistungsvermögen belegen. Bei der Beurteilung von Erwerbsminderung sind Aggravationstendenzen problematisch, da Gerichte auf nachvollziehbare, konsistente Befunde angewiesen sind und nicht allein auf subjektive Beschwerdeangaben abstellen können.

Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe Herausforderungen bei der Ablehnung der Erwerbsminderungsrente

Die Ablehnung eines Rentenantrags kann angesichts der komplexen medizinischen und rechtlichen Anforderungen zu erheblichen Unsicherheiten führen. Insbesondere wenn umfangreiche medizinische Dokumentationen und Nachweise gefordert werden, fühlt sich der betroffene Bürger häufig überfordert und in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Verstehen Sie Ihre Situation und die juristischen Rahmenbedingungen, die solche Entscheidungen beeinflussen, und nehmen Sie die komplexen Hintergründe Ihrer individuellen Lage wahr.

Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, um Ihre Lage präzise zu analysieren und Ihnen die verschiedenen rechtlichen Optionen aufzuzeigen. Unsere Expertise ermöglicht es, den Sachverhalt objektiv zu bewerten und Sie über mögliche nächste Schritte zu informieren – damit Sie wieder Klarheit über Ihre Rechte und Chancen gewinnen können.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Erwerbsminderung konkret und welche Abstufungen gibt es?

Erwerbsminderung bezieht sich auf die Einschränkung der Fähigkeit, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Sie wird in Deutschland durch die gesetzliche Rentenversicherung geregelt und unterscheidet sich von Arbeitsunfähigkeit, die sich auf die vorübergehende Unfähigkeit bezieht, einer bestimmten Arbeit nachzugehen.

Abstufungen der Erwerbsminderung

Es gibt zwei Hauptabstufungen der Erwerbsminderung:

  • Teilweise Erwerbsminderung: Wenn jemand mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. In diesem Fall kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt werden.
  • Volle Erwerbsminderung: Wenn jemand weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, spricht man von voller Erwerbsminderung. In diesem Fall kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden.

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt von der Art der Erwerbsminderung ab. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist in der Regel höher als eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zudem können Hinzuverdienste die Höhe der Rente beeinflussen, da Einkommen über bestimmte Grenzen hinaus auf die Rente angerechnet werden.

Für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente müssen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und die Zahlung von Pflichtbeiträgen.


zurück

Welche Rolle spielen medizinische Gutachten im Antragsverfahren und wie kann ich mich darauf vorbereiten?

Medizinische Gutachten spielen eine entscheidende Rolle im Antragsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente. Sie dienen dazu, Ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und festzustellen, ob Sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können.

Wer gibt die Gutachten in Auftrag und wer bezahlt sie?

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gibt die Gutachten in Auftrag und bezahlt sie. In der Regel werden unabhängige medizinische Sachverständige beauftragt, um Ihre Leistungsfähigkeit zu bewerten.

Wie kann ich mich auf das Gutachten vorbereiten?

Um sich optimal auf das Gutachten vorzubereiten, sollten Sie:

  • Alle relevanten medizinischen Unterlagen wie Befundberichte, Röntgenbilder und Laborergebnisse sammeln und dem Gutachter zur Verfügung stellen.
  • Ihre Beschwerden detailliert dokumentieren, um dem Gutachter ein umfassendes Bild Ihrer gesundheitlichen Situation zu geben.
  • Sachlich und ruhig während des Termins bleiben und Ihre gesundheitlichen Einschränkungen klar und deutlich schildern.

Was bedeutet das Gutachten für den Antragsprozess?

Das Gutachten bildet die Grundlage für die Entscheidung der Rentenversicherung über Ihren Antrag. Es gibt jedoch keine Garantie für die Bewilligung der Rente, da die endgültige Entscheidung von weiteren Faktoren abhängt.


zurück

Welche gesundheitlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten?

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen bestimmte gesundheitliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die gesundheitlichen Voraussetzungen beziehen sich auf die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit:

  • Volle Erwerbsminderung: Sie erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Dies bedeutet, dass Ihre gesundheitliche Situation so ist, dass Sie keine Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang ausüben können.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Eine halbe Erwerbsminderungsrente steht Ihnen zu, wenn Sie mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Dies bedeutet, dass Sie zwar noch in der Lage sind, einige Stunden zu arbeiten, aber nicht mehr in vollem Umfang.

Die Dauerhaftigkeit der Einschränkungen ist entscheidend. Die Erwerbsminderung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen, was bedeutet, dass die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden.

Verschiedene Krankheiten können zu einer Erwerbsminderung führen, darunter psychische Erkrankungen, Krebs, Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krankheiten des Nervensystems, Stoffwechselerkrankungen oder Hautkrankheiten. Die Gewährung der Rente hängt jedoch nicht von der spezifischen Diagnose ab, sondern davon, ob die Krankheit Ihre Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit beeinträchtigt.

Neben den gesundheitlichen Voraussetzungen müssen auch bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein, wie eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.


zurück

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können:

1. Widerspruch einlegen:

  • Frist: Sie haben einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen, nachdem Sie den Ablehnungsbescheid erhalten haben.
  • Form: Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen, um Beweise zu sichern. Eine mündliche Einlegung ist möglich, aber eine schriftliche Form wird empfohlen.
  • Inhalt: Der Widerspruch sollte Ihre Argumente klar darlegen und auf die Gründe der Ablehnung eingehen. Eine Begründung kann später nachgereicht werden.

2. Klage vor dem Sozialgericht:

  • Frist: Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einreichen.
  • Kosten: Beachten Sie, dass der Klageweg mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

3. Unterstützung suchen:

  • Es kann hilfreich sein, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen, um die Erfolgschancen Ihres Widerspruchs zu erhöhen.

Diese Schritte bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente durchzusetzen und eine erneute Prüfung Ihres Antrags zu erreichen.


zurück

Welche anderen Sozialleistungen gibt es, wenn ich keine Erwerbsminderungsrente erhalte?

Wenn Sie keine Erwerbsminderungsrente erhalten, gibt es mehrere andere Sozialleistungen, die Ihnen helfen können, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese Leistungen sind abhängig von Ihrer individuellen Situation und den Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen.

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Das Bürgergeld ist eine Sozialleistung, die erwerbsfähigen Menschen zusteht, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden oder mit ihrer Arbeit nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Es ersetzt seit Januar 2023 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und soll nicht nur finanzielle Unterstützung bieten, sondern auch bei der Qualifizierung und der Integration in den Arbeitsmarkt helfen.

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe richtet sich an Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Sie umfasst verschiedene Leistungen wie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn keine andere Sozialleistung oder Unterstützung durch Dritte möglich ist.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Diese Leistung ist für Menschen gedacht, die das Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend selbst bestreiten können. Sie wird auf Antrag beim zuständigen Sozialamt beantragt und umfasst den Regelbedarf sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Wohngeld

Das Wohngeld ist eine weitere Sozialleistung, die Menschen hilft, die Schwierigkeiten haben, ihre Miete oder Nebenkosten zu bezahlen. Es wird als Zuschuss zur Miete gewährt und kann neben anderen Sozialleistungen beantragt werden.

Weitere Leistungen

Neben diesen Hauptleistungen gibt es auch spezielle Unterstützungen wie Mutterschaftsgeld, Landespflegegeld oder Einmalzahlungen für bestimmte Lebenssituationen, die je nach Bedarf und Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können.

Für die Beantragung dieser Leistungen ist es wichtig, sich an das zuständige Sozialamt zu wenden und die individuellen Voraussetzungen zu klären.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rente wegen Erwerbsminderung

Eine Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Sozialleistung für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Nach § 43 SGB VI wird sie gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gemindert ist. Unterschieden wird zwischen voller Erwerbsminderung (unter 3 Stunden Arbeitsfähigkeit täglich) und teilweiser Erwerbsminderung (3 bis unter 6 Stunden).

Die Leistung setzt voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Minderung der Erwerbsfähigkeit medizinisch nachgewiesen wird.

Beispiel: Eine Bürokauffrau kann aufgrund eines schweren Bandscheibenvorfalls täglich nur noch 2 Stunden arbeiten. Nach mehreren fachärztlichen Gutachten wird ihr eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen.


Zurück

GdB (Grad der Behinderung)

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Er wird nach § 152 SGB IX in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert.

Der GdB wird durch ärztliche Gutachten ermittelt und vom Versorgungsamt festgestellt. Er ist relevant für verschiedene Nachteilsausgleiche, bedeutet aber nicht automatisch eine Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts.

Beispiel: Bei einer Person mit Diabetes mellitus Typ 1 mit häufigen Entgleisungen kann ein GdB von 50 festgestellt werden, während ihre Arbeitsfähigkeit unter optimaler medizinischer Einstellung möglicherweise nicht oder nur geringfügig eingeschränkt ist.


Zurück

Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, mit dem eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts durch ein höherrangiges Gericht überprüft werden kann. Im Sozialrecht ist es in §§ 143 ff. SGG geregelt. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Im Berufungsverfahren wird der Fall sowohl rechtlich als auch tatsächlich noch einmal vollständig geprüft. Das Berufungsgericht kann die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen, abändern oder aufheben.

Beispiel: Nachdem das Sozialgericht den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt hat, legt die Klägerin Berufung ein, woraufhin das Landessozialgericht den Fall vollumfänglich neu prüft und eine eigene Entscheidung trifft.


Zurück

Aggravationstendenzen

Aggravationstendenzen bezeichnen die bewusste oder unbewusste Übertreibung oder Verstärkung von Krankheitssymptomen durch Patienten. Im medizinisch-rechtlichen Kontext werden sie von Gutachtern festgestellt, wenn die subjektiv geschilderten Beschwerden nicht mit den objektiven medizinischen Befunden übereinstimmen.

Bei Verfahren zur Erwerbsminderungsrente sind solche Tendenzen besonders problematisch, da Gerichte auf objektiv nachvollziehbare Befunde angewiesen sind. Gemäß § 128 SGG müssen Gerichte bei widersprüchlichen Angaben eine Gesamtwürdigung aller Beweise vornehmen.

Beispiel: Ein Patient gibt an, aufgrund von Rückenschmerzen keine zwei Stunden täglich sitzen zu können, während bildgebende Verfahren nur minimale degenerative Veränderungen zeigen und er ohne Schmerzmittel auskommt.


Zurück

Leistungsfähigkeit

Die Leistungsfähigkeit im Kontext des Rentenrechts bezeichnet das quantitative und qualitative Arbeitsvermögen einer Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Nach § 43 SGB VI ist sie entscheidend für die Beurteilung der Erwerbsminderung und wird in Stunden pro Tag gemessen, die jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann.

Die Leistungsfähigkeit wird durch medizinische Gutachten objektiviert und berücksichtigt körperliche, psychische und kognitive Faktoren. Subjektives Schmerzempfinden allein reicht für eine Minderung der Leistungsfähigkeit nicht aus.

Beispiel: Bei einem Bauarbeiter mit schwerer Arthrose kann die Leistungsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten auf unter 3 Stunden täglich herabgesetzt sein, während er für leichte Tätigkeiten im Sitzen noch 6 Stunden arbeitsfähig sein könnte.


Zurück

Bürgergeld

Bürgergeld ist eine staatliche Sozialleistung, die seit dem 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) ersetzt. Es ist im SGB II geregelt und soll den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Anders als bei der Erwerbsminderungsrente ist für den Bezug von Bürgergeld keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung erforderlich. Bürgergeld und Erwerbsminderungsrente können sich unter bestimmten Voraussetzungen ergänzen, wenn die Rentenhöhe unter dem Existenzminimum liegt.

Beispiel: Eine alleinstehende Person ohne Einkommen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine volle Erwerbsminderungsrente erhält, kann Bürgergeld beantragen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung): Diese Paragraphen definieren die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Es wird unterschieden zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung, abhängig davon, ob und wie viele Stunden jemand noch arbeiten kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung, daher ist § 43 SGB VI die zentrale Rechtsgrundlage. Das Gericht muss prüfen, ob die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen die Voraussetzungen für eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente erfüllt.
  • § 202 SGG (Sozialgerichtsgesetz) i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG (Gerichtsbescheid): Diese Normen regeln das Verfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht. § 202 SGG verweist auf die Zivilprozessordnung für das Verfahren, während § 153 SGG den Gerichtsbescheid als vereinfachte Entscheidungsform des Sozialgerichts ermöglicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet im Berufungsverfahren gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz. Das Verfahren richtet sich nach dem SGG, und die Entscheidung des Sozialgerichts in Form eines Gerichtsbescheids ist Gegenstand der Berufung.
  • Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X i.V.m. § 103 SGG): Dieser Grundsatz verpflichtet die Sozialbehörden und Sozialgerichte, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das bedeutet, sie müssen alle relevanten Tatsachen aufklären, auch wenn diese nicht ausdrücklich von den Beteiligten vorgebracht werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht ist verpflichtet, den Gesundheitszustand der Klägerin umfassend zu prüfen, gegebenenfalls durch Einholung weiterer medizinischer Gutachten oder Befundberichte, um die Frage der Erwerbsminderung zu beurteilen.
  • Beweislast im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 103 SGG): Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, aber die materielle Beweislast, also das Risiko der Nichterweislichkeit, trägt grundsätzlich der Kläger, wenn es um anspruchsbegründende Tatsachen geht. Kann das Gericht die Erwerbsminderung nicht feststellen, geht dies zu Lasten der Klägerin. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin muss die Tatsachen beweisen oder glaubhaft machen, die ihre Erwerbsminderung begründen. Gelingt dies nicht, kann das Gericht ihren Anspruch ablehnen, auch wenn Unsicherheiten bestehen bleiben.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 10 R 1950/24 – Urteil vom 21.11.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!