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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 110/19 – Beschluss vom 12.01.2021

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI).

Der 1956 geborene Kläger absolvierte nach den in seinem Versicherungsverlauf gespeicherten Daten vom 1. September 1973 bis zum 15. Februar 1976 eine Berufsausbildung, wobei in diesem Zeitraum verschiedene Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bzw. Rehabilitation liegen. Nach seinen Angaben schloss der Kläger die Ausbildung zum Maurer ab und war im erlernten Beruf, als Sandstrahler, Zimmerer, Postzusteller, Straßenbauer, Versicherungsmitarbeiter, Monteur auf Montage, Trockenbauer und zuletzt (nach dem Versicherungsverlauf von 1. Mai 2007 bis zum 20. Juni 2009 und vom 1. August 2010 zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 16. April 2012) als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II).

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 17. Juni 2013 mit Bescheid vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei dem Kläger liege ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Dieser Entscheidung lag insbesondere der Entlassungsbericht des Klinikums K vom 19. Juli 2012 zugrunde, in dem ein Leistungsvermögen des Klägers in körperlich mittelschweren Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von sechs Stunden und mehr täglich angenommen wurde. Diese Einschätzung wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung vom 22. August 2012 bestätigt.

Mit seiner am 21. Juli 2014 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seit Beginn des Jahres 2010 in unregelmäßigen Abständen in häuslicher Umgebung aufgetretene stressbedingte Nervenzusammenbrüche mit begleitenden rezidivierenden Schmerzen im Thorax und Oberbauch hätten in eine koronare Zwei-Gefäß-Erkrankung gemündet, die mit Stents versorgt worden sei. Er habe sich vom 30. September bis zum 13. November 2014 in Behandlung im Gesundheitszentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Tagesklinik des Krankenhaus D befunden und werde wegen einer Depression medikamentös behandelt. Er leide an Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Die psychische Gesundheitsstörung hindere ihn, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Auf Grund erheblicher Schmerzzustände müsse er immer wieder Pausen einlegen und sei damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 1975 – 5 RJ 203/73 -, und BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 13 RJ 49/97 -, beide juris) nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit unter Einhaltung der arbeitsmarktüblichen Pausen nachzugehen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit seinem Restleistungsvermögen in Betracht kämen.

Befragt zu den behandelnden Ärzten hat der Kläger zunächst eine laufende Behandlung durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin K, den Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie/Angiologie Dr. M. und die Zahnärztin B. angegeben. Unter dem 20. Dezember 2016/3. Januar 2017 hat er seine Angaben dahingehend ergänzt, eine Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J aufnehmen zu wollen und sich inzwischen bei Dipl.-Psych. F in Behandlung begeben zu haben. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 45, 86 und 91 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt. Dr. M. hat unter dem 12. Juni 2016 mitgeteilt, in der Fahrradergometrie am 10. Februar 2016 sei durch den Kläger ein Abbruch nach zwei Minuten auf der 150-Wattstufe wegen peripherer Erschöpfung erfolgt. Dipl.-Psych. F. hat in seinem Befundbericht vom 21. März 2017 eine erste Behandlung des Klägers am 1. November 2016 wegen einer nicht näher benannten depressiven Episode mitgeteilt. Die „Aufnahme der beschriebenen Arbeitstätigkeit“ erscheine aktuell noch nicht angezeigt, da der Kläger noch nicht über ausreichende Selbstregulationsfähigkeiten und Stressbewältigungsstrategien verfüge. Herr J. hat unter dem 18. April 2017 auf eine einmalige Konsultation durch den Kläger am 17. Februar 2017 verwiesen. Die Depression des Klägers sei bisher essentiell unbehandelt, aber potentiell voll reversibel. Er halte die Leistungsfähigkeit nicht für dauerhaft oder länger als sechs Monate deutlich gemindert. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 61f., 65 bis 67, 68 bis 70, 97 bis 98 und 99 bis 101 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

Zu der vom Kläger bei dem Gericht vorgelegten Bescheinigung von Dipl.-Psych. F. vom 22. Januar 2018 und Stellungnahme von Herrn J. vom 11. April 2018 wird auf Blatt 134 Bd. I und 196 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 nach ihren Ausführungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hilfsweise die Verweisungstätigkeit eines Registrators und Poststellenmitarbeiters E 3 TVöD benannt und Beschreibungen zu dieser Tätigkeit benannt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 152 bis 178 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2019 abgewiesen. Im zu beurteilenden Zeitraum von Juni 2013 bis zur Entscheidung des Gerichts sei der Kläger in der Lage gewesen, Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zwar sei das Leistungsvermögen des Klägers in Folge seiner Erkrankungen eingeschränkt. Dem werde indes durch die sozialmedizinisch benannten qualitativen Beschränkungen hinreichend Rechnung getragen. Abweichende Gesichtspunkte ließen sich auch den aktuellen Befundberichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen. Dipl.-Psych. F. sei auf Grund seiner fehlenden medizinischen Ausbildung nicht qualifiziert, ärztliche Diagnosen zu stellen. Zudem sei es seine Aufgabe, die vom Kläger vorgetragenen und subjektiv empfundenen Belastungen therapeutisch zu verbessern, sodass es bei der psychotherapeutischen Einschätzung allein auf die Wirklichkeit und Wahrnehmung des Klägers ankomme und insoweit die objektive Komponente fehle, für deren Beurteilung der Facharzt zuständig sei. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Dabei werde offengelassen, ob der Kläger als oberer oder unterer Angelernter zu beurteilen sei. Jedenfalls sei er gesundheitlich und sozial zumutbar sowohl auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle als auch auf eine solche als Mitarbeiter einer Registratur zu verweisen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 18. März 2019 zugestellte Urteil am 15. April 2019 Berufung beim Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung nach der ihm am 11. Juli 2019 zugestellten Betreibensaufforderung des Senats mit seinem am 11. Oktober 2019 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz unter diesem Datum sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Er hat einen Arztbrief der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 31. Januar 2019, dem zu entnehmen ist, der Kläger leide unter einer Steatosis hepatis (Fettleber), übersandt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Februar 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juni 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Nach der Anforderung des Vordrucks über die laufenden Untersuchungen/Behandlungen und der Schweigepflichtentbindungserklärung mit richterlichem Schreiben vom 18. November 2019 hat der Kläger auf die ihm am 28. Februar 2020 zugestellte zweite Betreibensaufforderung des Senats am 25. Mai 2020 die mit dem Datum vom 2. Dezember 2019 versehenen Vordrucke an den Senat weitergereicht, die insbesondere die abgefragten Angaben zu den Behandlungszeiträumen nicht enthalten. Beigefügt gewesen sind der Konsiliarbericht von Dr. H. vom 10. Februar 2016 und ein Entlassungsbericht des Städtischen Klinikums D. vom 1. Dezember 2010.

Der Kläger ist auf seinen mit der Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe begründeten Antrag vom Erscheinen in der nichtöffentlichen Sitzung am 27. Oktober 2020 um 12.15 Uhr entbunden worden. Die Prozessbevollmächtigte hat mit am Sitzungstag um 10.51 Uhr eingegangenem Schriftsatz, der erst nach dem Termin hat vorgelegt werden können, mitgeteilt, auf Grund der fehlenden Kostenklarheit nicht an einem Termin teilnehmen zu können. Sie hat einen „Befundschein“ von Dr. H. nach einer letzten Behandlung des Klägers am 6. Oktober 2020 mit der Einschätzung übersandt, in Zusammenschau aller Erkrankungen sei der Kläger aus ihrer Sicht „erwerbsunfähig“. Ein aktueller Bericht des behandelnden Psychologen F liege ihr nicht vor. Beigefügt sind ein Arztbrief von Dr. M. vom 26. November 2019 nebst Anlagen (und Arztbriefe vom 13. April 2012 bzw. 3. November 2015 nebst Anlagen und ein Entlassungsbericht der Fachklinik V vom 18. Februar 2016). Zu diesen Unterlagen wird auf Blatt 290 bis 302 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2020 bzw. dem diese Sitzung betreffenden Protokoll, das dem Kläger am 3. November 2020 zugestellt worden ist, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei. Zu den nachfolgenden Ausführungen des Klägers wird auf Blatt 310 bis 323 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen haben.

II.

Der Senat durfte nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Der Senat hält den Umstand, dass der Kläger auf die ihm am 28. Februar 2020 zugestellte Betreibensaufforderung am 25. Mai 2020 einen Vordruck über ärztliche Behandlungen im Stand vom 2. Dezember 2019 (ohne Angaben zu Behandlungsdaten) in diesem Fall für noch nicht ausreichend, eine Erledigung durch Rücknahme der Berufung im Sinne des § 156 Abs. 2 und 3 SGG auszulösen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG).

Das Sozialgericht hat zu Recht unter Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 43 SGB VI entschieden, dass der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum seit der Rentenantragstellung noch in der Lage ist, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 26. Februar 2019 und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufungsbegründung und die medizinischen Ermittlungen im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung. Da der Kläger sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Schweigepflichtentbindungserklärung nach Angaben seiner Hausärztin nicht mehr in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie/Nervenarzt (wobei die Angaben zu einem behandelnden Psychologen von Kläger und Hausärztin nicht übereinstimmen) befunden hat, berücksichtigt der Senat im Wesentlichen die Feststellungen in dem ausweislich der Behandlungsdaten frühestens am 6. Oktober 2020 erstellten „Befundschein“ von Dr. H., dem als die „arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose“ F32.0 und M19.94 zu entnehmen sind. Unabhängig von der zusammenfassenden Einschätzung der behandelnden Hausärztin, die scheinbar die Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung nicht im Rechtssinne abgrenzt, begründen eine leichte depressive Episode (Diagnose ICD-10 F32.0) und eine nicht näher bezeichnete Arthrose der Hand (Diagnose ICD-10 M19.94 ) hier keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Auch Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung der Erkrankung seit seiner Vorstellung bei dem Facharzt für Psychiatrie J. sind nicht erkennbar.

Bei dem Kläger liegen auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vor, die trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt im Urteil des BSG vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R -, juris). Das BSG geht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 – weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes aus und hält daran fest, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, „erwerbstätig zu sein“ (juris, RdNr. 26 ff.). Es kann dahinstehen, dass die nach Auffassung des Klägers einschlägige Rechtsprechung des BSG zu betriebsunüblichen Pausen die vollschichtige Erwerbstätigkeit, die Maßstab des alten Rentenrechts war, zum Gegenstand hat. Denn in den Funktionsstörungen des Klägers finden sich keine medizinischen Anknüpfungspunkte, die in diesem Zusammenhang näher geprüft werden könnten.

In Bezug auf einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI hält der Senat einen Berufsschutz des Klägers auf der Stufe mindestens der oberen Angelernten nicht für gegeben. Es kann insoweit dahinstehen, dass es bereits an einem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung fehlt. Denn der Kläger hat nach seinen Angaben in einer Vielzahl von Tätigkeiten gearbeitet, die sämtlich nicht als prägend anzusehen sind. Für die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Hausmeister hat der Kläger eine Ausbildung oder Anlernzeit verneint. Bei der insgesamt nur kurzen Dauer der Tätigkeit bei mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern und einer nach Angaben des Klägers im Wesentlichen schweren körperlichen Arbeit mit häufigem Heben und Tragen von schweren Gewichten hält der Senat eine qualifizierte, d.h. überwiegend verwaltende oder handwerkliche, Hausmeistertätigkeit, die der Ebene der oberen Angelernten zugeordnet werden könnte, für ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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