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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

Trotz psychischer Probleme und körperlicher Einschränkungen: Gericht weist Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Büromaschinenmechaniker scheitert mit Berufung, da er noch sechs Stunden täglich arbeiten könne. Arbeitsmarktlage spielt bei der Beurteilung keine Rolle, so das Gericht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger stellte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufgrund psychischer Probleme und physischer Einschränkungen.
  • Die medizinischen Gutachten bestätigten, dass der Kläger körperliche und psychische Belastungen hat.
  • Trotz der genannten Einschränkungen wurde festgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten.
  • Der Rentenantrag wurde abgelehnt, da die Fähigkeit zur Erwerbsarbeit weiterhin gegeben war.
  • Der Kläger legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein, der jedoch nicht erfolgreich war.
  • Das Sozialgericht wies die Klage des Klägers ab und bestätigte die Entscheidung der Beklagten.
  • Das Gericht erkannte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zwar erfüllt waren, jedoch keine volle Erwerbsminderung gegeben war.
  • In der Berufung wurde die Entscheidung des Sozialgerichts aufrechterhalten.
  • Es wurden keine neuen Erkenntnisse oder entscheidungsrelevanten Informationen vorgebracht.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten anderer Anträge auf Erwerbsminderungsrente unter ähnlichen Voraussetzungen.

Wichtige Urteile zur Rente wegen voller Erwerbsminderung: Ansprüche und Verfahren erklärt

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt eine wichtige finanzielle Absicherung für Menschen dar, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Diese Form der Erwerbminderungsrente ist speziell für Personen gedacht, die dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eine reguläre Erwerbstätigkeit zu sichern. Um Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie der Nachweis der Erwerbsminderung durch ärztliche Bescheinigungen und eine gründliche Prüfung der individuellen Erwerbsfähigkeit.

Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist ein oftmals komplexes Verfahren, das umfangreiche Dokumentationen und Nachweise erfordert. Neben der gesundheitlichen Situation müssen Antragsteller auch Nachweise über ihren vorherigen Beruf und die Bemühungen zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen erbringen. Diese Schritte sind entscheidend, um den Anspruch auf eine Teilrente oder eine auskömmliche volle Erwerbsminderungsrente zu klären und soziale Sicherheit zu gewährleisten.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Voraussetzungen und das Verfahren zur Beantragung der Rente wegen voller Erwerbsminderung veranschaulicht und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Berufung gegen Ablehnung der Erwerbsminderungsrente zurück

Das Hessische Landessozialgericht hat die Berufung eines 1964 geborenen Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen.

Ablehnung der Erwerbsminderungsrente wegen Erwerbsfähigkeit
Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung eines Klägers auf Erwerbsminderungsrente zurück, da er trotz gesundheitlicher Einschränkungen in der Lage war, unter den üblichen Arbeitsmarkbedingungen mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der gelernte Büromaschinenmechaniker, der bis 2014 als Service-Techniker gearbeitet hatte, beantragte im März 2017 eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund psychischer Probleme seit April 2016.

Medizinische Beurteilung und Leistungsfähigkeit

Mehrere ärztliche Gutachten attestierten dem Kläger eine leichte depressive Störung, eine Belastungsminderung des linken Fußes und eine leichte Gebrauchsminderung der linken Hand. Das Gericht stützte sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F., welches zu dem Schluss kam, dass der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Qualitative Einschränkungen ohne quantitative Minderung

Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten nach Ansicht des Gerichts zwar zu qualitativen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, bedingten jedoch keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Dem Kläger seien noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung von sechs Stunden täglich zumutbar, allerdings mit gewissen Einschränkungen wie dem Vermeiden von häufigem Treppensteigen oder Tätigkeiten in der Hocke.

Beurteilung der Erwerbsfähigkeit

Das Gericht betonte, dass gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht als erwerbsgemindert gilt, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Die aktuelle Arbeitsmarktlage sei dabei nicht zu berücksichtigen. Ausnahmen kämen nur in Betracht, wenn ein Versicherter außerstande wäre, entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung aus aufzusuchen, was hier nicht der Fall war.

Wegfall der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Das Gericht wies darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente beim Kläger nur bis Ende Mai 2019 erfüllt waren. Die Beurteilung des Leistungsvermögens bezog sich daher auf den Zeitraum bis zu diesem Stichtag.

Urteil und Begründung

Das Landessozialgericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger bis zum Wegfall der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erwerbsgemindert war. Die Berufung wurde zurückgewiesen, da keine Anhaltspunkte für weitere, bisher nicht berücksichtigte Gesundheitsbeeinträchtigungen mit ernsthaftem erwerbsminderndem Dauereinfluss vorlagen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass für eine Erwerbsminderungsrente entscheidend ist, ob der Versicherte noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann – unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktlage. Qualitative gesundheitliche Einschränkungen allein reichen nicht aus, solange keine quantitative Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sechs Stunden vorliegt. Dies unterstreicht die hohe Hürde für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente und die strikte Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Gerichte.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie aufgrund psychischer Probleme oder körperlicher Einschränkungen eine Erwerbsminderungsrente beantragen möchten, müssen Sie nachweisen, dass Sie weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Qualitative Einschränkungen allein, wie etwa die Unfähigkeit, schwere körperliche Arbeiten auszuführen, reichen nicht aus. Das Gericht berücksichtigt dabei Ihre gesamte gesundheitliche Situation, nicht nur einzelne Diagnosen. Wichtig ist auch zu wissen, dass die aktuelle Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung keine Rolle spielt. Selbst wenn Sie Schwierigkeiten haben, eine passende Stelle zu finden, ist dies kein Grund für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, solange Sie theoretisch noch sechs Stunden täglich arbeiten könnten.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen und Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Ablehnung der Erwerbsminderungsrente wegen Erwerbsfähigkeit. Wir haben die zentralen Aspekte zusammengetragen, die Ihnen helfen, die komplexen Regelungen und Entscheidungsprozesse besser zu verstehen. Ob Sie selbst betroffen sind oder sich einfach informieren möchten – hier erhalten Sie kompakte und prägnante Einblicke in die Materie.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten?

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen, die im § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgelegt sind:

Gesundheitliche Einschränkung

Die wichtigste Voraussetzung ist eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung Ihrer Erwerbsfähigkeit. Sie gelten als teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen Sie auch versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllen:

  1. Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt.
  2. Sie haben die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Diese Wartezeit können Sie durch Beitragszeiten, aber auch durch bestimmte andere Zeiten wie Kindererziehungszeiten erfüllen.

Altersgrenze

Sie haben nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Danach können Sie gegebenenfalls eine reguläre Altersrente beantragen.

Besondere Fälle

In bestimmten Fällen können die Voraussetzungen abweichen:

  • Wenn Sie bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Sie Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
  • Ist Ihre Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten, können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entfallen.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die endgültige Entscheidung über Ihren Anspruch trifft die Rentenversicherung nach Prüfung Ihrer individuellen Situation.


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Was bedeutet es, wenn das Gericht sagt, dass ich noch erwerbsfähig bin?

Wenn ein Gericht feststellt, dass Sie noch erwerbsfähig sind, bedeutet dies, dass Sie nach Einschätzung der Richter und Gutachter noch in der Lage sind, mindestens 6 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Beurteilung basiert auf einer umfassenden Prüfung Ihres Gesundheitszustands und Ihrer Leistungsfähigkeit.

Beurteilung der Erwerbsfähigkeit

Die Erwerbsfähigkeit wird anhand Ihrer Fähigkeit beurteilt, körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in Ihrem erlernten Beruf noch arbeiten können oder ob tatsächlich ein passender Arbeitsplatz für Sie verfügbar ist.

Konsequenzen der gerichtlichen Feststellung

Eine solche Feststellung des Gerichts hat zur Folge, dass Sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Das Gericht geht davon aus, dass Sie trotz eventuell vorhandener gesundheitlicher Einschränkungen noch in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Berücksichtigung medizinischer Gutachten

Bei der Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit stützt sich das Gericht in der Regel auf medizinische Gutachten von Sachverständigen. Diese untersuchen detailliert Ihren Gesundheitszustand und bewerten, welche Tätigkeiten Sie noch ausüben können. Dabei werden sowohl körperliche als auch psychische Aspekte berücksichtigt.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Einschätzung des Gerichts nicht Ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspricht, können Sie in der Regel Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen vorlegen, die Ihre gesundheitlichen Einschränkungen belegen.


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Wie wird die Arbeitsmarktlage bei der Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente berücksichtigt?

Die Arbeitsmarktlage spielt bei der Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente eine wichtige Rolle, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Grundsätzlich wird die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, wenn Ihr Leistungsvermögen mehr als sechs Stunden täglich beträgt. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, selbst wenn Sie aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Stelle finden.

Berücksichtigung bei teilweiser Erwerbsminderung

Wenn Ihr Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich liegt, kommt die sogenannte „Arbeitsmarktrente“ ins Spiel. In diesem Fall prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Das bedeutet:

  • Wenn Sie trotz Ihres eingeschränkten Leistungsvermögens einen passenden Teilzeitarbeitsplatz finden, erhalten Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
  • Finden Sie keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz, kann Ihnen eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen werden, obwohl Sie theoretisch noch teilweise erwerbsfähig sind.

Prüfung des verschlossenen Arbeitsmarkts

Die Prüfung, ob der Arbeitsmarkt für Sie verschlossen ist, erfolgt in der Praxis meist automatisch. Aufgrund der allgemein schwierigen Arbeitsmarktlage geht die Rentenversicherung in der Regel davon aus, dass der Arbeitsmarkt für teilweise Erwerbsgeminderte verschlossen ist. Eine konkrete Prüfung findet nur in Ausnahmefällen statt.

Ausschluss der Arbeitsmarktrente

Beachten Sie: Wenn Sie bereits eine Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich ausüben, ist der Anspruch auf die Arbeitsmarktrente ausgeschlossen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass Ihnen der Arbeitsmarkt nicht verschlossen ist.

Rechtliche Grundlage

Die Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Erwerbsminderungsrente basiert auf § 43 SGB VI in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Sie als Versicherter nicht zwischen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung hin- und hergeschoben werden.

Wenn Sie also aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur noch eingeschränkt arbeitsfähig sind und zusätzlich Schwierigkeiten haben, eine passende Teilzeitstelle zu finden, kann die Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage dazu führen, dass Sie eine höhere Rentenleistung erhalten.


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Welche Rolle spielen medizinische Gutachten im Verfahren um die Erwerbsminderungsrente?

Medizinische Gutachten sind entscheidend für die Beurteilung Ihres Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente. Sie dienen als Grundlage für die Einschätzung Ihrer gesundheitlichen Situation und Ihrer Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.

Bedeutung für den Entscheidungsprozess

Die Deutsche Rentenversicherung stützt ihre Entscheidung über Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente maßgeblich auf die Ergebnisse der medizinischen Begutachtung. Der Gutachter beurteilt, wie viele Stunden täglich Sie noch arbeiten können. Dies ist ausschlaggebend für die Einstufung in volle oder teilweise Erwerbsminderung.

Inhalt der Gutachten

In einem medizinischen Gutachten werden Ihre gesundheitlichen Einschränkungen detailliert beschrieben und bewertet. Der Gutachter untersucht:

  • Ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
  • Vorhandene Erkrankungen und deren Auswirkungen auf Ihre Arbeitsfähigkeit
  • Möglichkeiten zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustands durch Rehabilitationsmaßnahmen

Ablauf der Begutachtung

Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, werden Sie in der Regel zu einer persönlichen Untersuchung eingeladen. Hier ist es wichtig, dass Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen mitbringen und Ihre Beschwerden genau schildern. Der Gutachter wird Sie körperlich untersuchen und Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer Arbeitsfähigkeit stellen.

Bedeutung für das weitere Verfahren

Das Gutachten kann entscheidend dafür sein, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird oft ein weiteres Gutachten eingeholt. Bei einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht spielen die medizinischen Gutachten ebenfalls eine zentrale Rolle.


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Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, haben Sie mehrere Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen:

Widerspruch einlegen

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen und an die Deutsche Rentenversicherung gerichtet werden. In Ihrem Widerspruchsschreiben sollten Sie das Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids angeben und kurz erläutern, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

Begründung nachreichen

Sie haben die Möglichkeit, die ausführliche Begründung Ihres Widerspruchs später nachzureichen. Kündigen Sie dies in Ihrem ersten Schreiben an. Um Ihre Begründung zu untermauern, können Sie zusätzliche ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen einreichen, die Ihre gesundheitliche Situation genauer beschreiben.

Akteneinsicht beantragen

Es ist ratsam, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Unterlagen zu beantragen. Dazu gehören insbesondere die medizinischen Gutachten, auf die sich die Rentenversicherung bei ihrer Entscheidung gestützt hat. Diese Einsicht kann Ihnen helfen, Ihre Widerspruchsbegründung gezielter zu formulieren.

Klage vor dem Sozialgericht

Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Vor dem Sozialgericht entstehen für Sie keine Gerichtskosten. Das Gericht wird in der Regel einen neutralen Gutachter bestellen, um Ihren Gesundheitszustand zu beurteilen.

Wenn Sie diese Schritte in Erwägung ziehen, bedenken Sie, dass jeder Fall individuell ist. Die genaue Vorgehensweise hängt von den spezifischen Umständen Ihrer Situation ab. Eine sorgfältige Prüfung der Ablehnungsgründe und eine detaillierte Darlegung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen können Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung der Entscheidung erhöhen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erwerbsminderungsrente: Die Erwerbsminderungsrente ist eine finanzielle Unterstützung für Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht in der Lage sind, ausreichend zu arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es gibt die volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente, je nachdem, wie stark die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Anspruch auf diese Rente besteht nur, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ärztliche Gutachten nachgewiesen sind und der Betroffene bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt.
  • Qualitative Einschränkungen: Qualitative Einschränkungen beziehen sich auf die Art der Tätigkeiten, die jemand ausführen kann. Beispielsweise könnte jemand aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten, ist jedoch noch in der Lage, leichtere Tätigkeiten auszuführen. Diese Einschränkungen betreffen eher den Inhalt und die Qualität der Arbeit und nicht die Arbeitsmenge oder -dauer.
  • Quantitative Einschränkungen: Quantitative Einschränkungen betreffen die Menge oder Dauer der Arbeit, die eine Person leisten kann. Zum Beispiel wäre jemand, der aufgrund gesundheitlicher Probleme maximal nur noch unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, quantitativ eingeschränkt. Für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist eine quantitative Einschränkung auf weniger als sechs Stunden täglicher Arbeit entscheidend.
  • Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Dies sind bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen besteht. Im Kontext der Erwerbsminderungsrente bedeutet das, dass der Antragsteller eine bestimmte Zeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss, um Leistungen zu erhalten. Diese Voraussetzungen sind zeitlich begrenzt; erfüllt der Betroffene sie nicht mehr, entfällt auch der Anspruch auf die Rente.
  • Allgemeiner Arbeitsmarkt: Mit diesem Begriff meint man alle Arbeitsplätze und Berufsmöglichkeiten, die generell verfügbar sind. Im Fall der Erwerbsminderungsrente spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller auf dem aktuellen Arbeitsmarkt tatsächlich eine passende Stelle findet. Entscheidend ist allein, ob er theoretisch in der Lage wäre, bestimmte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen auszuführen, beispielsweise leichte bis mittelschwere Arbeiten.
  • Erwerbsgemindert: Eine Person gilt als erwerbsgemindert, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, ihre beruflichen Pflichten in vollem Umfang im bisherigen oder einem anderen Beruf zu erfüllen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Person noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann, während eine volle Erwerbsminderung bedeutet, dass die Person weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 SGB VI (Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung): Die Vorschrift des § 43 regelt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Eine solche Rente wird gewährt, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im vorliegenden Fall wird die zentrale Frage diskutiert, ob der Kläger aufgrund seiner psychischen und physischen Beschwerden die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt.
  • § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Einholung von Gutachten durch die Gerichte. Insbesondere können Beteiligte die Einholung eines Gutachtens von einem bestimmten Sachverständigen verlangen. Beide Gerichtsinstanzen im vorliegenden Fall stützen ihre Entscheidungen auf diverse medizinische Gutachten, die die Arbeitsfähigkeit des Klägers bewerten. Die Gutachten spielen eine entscheidende Rolle, um die tatsächliche Erwerbsfähigkeit des Klägers zu beurteilen.
  • § 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen): Der Paragraph definiert den Begriff der Behinderung sowie die Anforderungen an die Teilhabe am Arbeitsleben. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die Feststellung, dass der Kläger eine leichte depressive Störung und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, könnte unter diese Definition fallen.
  • Art. 19 GG (Grundgesetz): Artikel 19 des Grundgesetzes sichert den Rechtsschutz bei Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Jeder, dessen Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt werden, kann den Rechtsweg beschreiten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger von diesem Recht Gebrauch gemacht und gegen die ablehnenden Bescheide Klage und Berufung eingereicht, um seine Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente gerichtlich durchzusetzen.
  • § 66 SGB I (Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil): Diese Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten von Antragstellern und Leistungsbeziehern. Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen und Informationen beizubringen, damit die Sozialleistungsträger über ihre Ansprüche entscheiden können. Der Kläger hat verschiedene ärztliche Befundberichte und Gutachten vorgelegt, um seine Erwerbsminderung nachzuweisen.

Das vorliegende Urteil

 

Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 2 R 314/20 – Urteil vom 28.03.2023


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