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Rente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

Eine Frau kämpft um ihre Erwerbsminderungsrente, doch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein weist ihre Klage ab. Gutachter streiten über ihren Gesundheitszustand, während das Gericht entscheidet: Trotz Depressionen und chronischer Schmerzen kann sie noch arbeiten. Mögliche Verschlechterungen ihres Zustands spielen keine Rolle mehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei dem Rechtsstreit geht es um den Antrag einer Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen.
  • Die Klägerin arbeitete lange Zeit als Reinigungskraft und stellte den Antrag wegen Depressionen, Knieproblemen, Bandscheiben- und Schulterbeschwerden sowie Bluthochdrucks.
  • Die Beklagte veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung, die ergab, dass die Klägerin noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten könne, weshalb der Antrag abgelehnt wurde.
  • Der Widerspruch der Klägerin wurde anfangs ebenfalls durch die Beklagte ohne Erfolg zurückgewiesen, da keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorlagen.
  • In einem weiteren Gutachten wurde festgestellt, dass die Klägerin an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung leidet.
  • Das Gericht kam zu dem Urteil, die Berufung der Klägerin gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente zurückzuweisen.
  • Das Gericht war der Ansicht, dass die bisherige medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit korrekt sei und keine anderen Leistungsbeurteilungen gerechtfertigt sind.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Herausforderungen bei der Anerkennung psychischer und physischer Erkrankungen als Grund für Erwerbsminderung im rechtlichen Rahmen.
  • Für zukünftige Antragsteller bedeutet dies, dass umfassende ärztliche Nachweise und Gutachten unerlässlich sind, um den Beanstandungen der Versicherungen entgegenwirken zu können.

Gerichtsurteil zur vollen Erwerbsminderungsrente: Herausforderungen und rechtliche Aspekte

Die volle Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen finanzielle Sicherheit bieten soll. Um diese Rente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die den Grad der Erwerbsminderung und die bisherigen Versicherungszeiten betreffen. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, in einem bestimmten Umfang am Arbeitsleben teilzunehmen. Die Beantragung dieser Leistung erfolgt über die Rentenversicherungsträger und kann durch Reha-Maßnahmen begleitet werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte rund um den Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Berufungsklage gegen Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente abgewiesen

Ablehnung der Erwerbsminderungsrente
Die Klage auf volle Erwerbsminderungsrente wurde abgewiesen, da die Klägerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen als arbeitsfähig galt. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat die Berufung einer Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen. Die 1964 geborene Frau hatte im Mai 2014 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, den die Deutsche Rentenversicherung ablehnte.

Medizinische Begutachtungen mit unterschiedlichen Ergebnissen

Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere medizinische Gutachten erstellt. Während ein Gutachter im März 2019 der Klägerin eine vollständige Erwerbsminderung attestierte, kamen frühere Gutachten zu anderen Ergebnissen. Das Gericht folgte letztlich der Einschätzung eines Gutachtens aus dem Jahr 2014, wonach die Klägerin noch in der Lage war, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.

Beurteilung des Gesundheitszustands zum entscheidenden Zeitpunkt

Das Gericht sah den Gesundheitszustand der Klägerin zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Ende August 2014 als nicht so schwerwiegend an, dass eine rentenberechtigende Erwerbsminderung vorgelegen hätte. Zwar wurden bei der Frau verschiedene Erkrankungen wie eine depressive Störung und chronische Schmerzen festgestellt. Diese führten nach Ansicht des Gerichts jedoch lediglich zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, nicht aber zu einer quantitativen Minderung unter sechs Stunden täglich.

Keine Berücksichtigung späterer Verschlechterungen

Mögliche Verschlechterungen des Gesundheitszustands nach August 2014 konnten laut Gericht nicht berücksichtigt werden, da zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt waren.

Gericht sieht weiterhin offenen Arbeitsmarkt

Das Landessozialgericht folgte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach auch für gering qualifizierte Versicherte weiterhin von einem offenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Der Klägerin seien trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch verschiedene einfache Tätigkeiten zumutbar gewesen. Ihre mangelnden Deutschkenntnisse spielten für die rentenrechtliche Beurteilung keine Rolle.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die strenge Auslegung der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der letzten Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Spätere Verschlechterungen bleiben unberücksichtigt. Das Gericht betont zudem die Annahme eines offenen Arbeitsmarkts auch für gering Qualifizierte und die Irrelevanz von Sprachkenntnissen bei der rentenrechtlichen Beurteilung. Dies verdeutlicht die hohen Hürden für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Kriterien für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente. Für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen bedeutet es, dass nicht nur die subjektiv empfundenen Beschwerden, sondern vor allem die objektiv nachweisbaren Einschränkungen entscheidend sind. Der Zeitpunkt der letzten Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist maßgeblich, spätere Verschlechterungen werden nicht berücksichtigt. Auch bei mehreren gesundheitlichen Problemen muss die Arbeitsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich reduziert sein. Selbst für gering Qualifizierte wird von einem offenen Arbeitsmarkt ausgegangen, wobei Sprachkenntnisse keine Rolle spielen. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, frühzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und alle Gesundheitsprobleme sorgfältig zu dokumentieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein?

Für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie sowohl medizinische als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Medizinische Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen beziehen sich auf Ihre tägliche Arbeitsfähigkeit:

  • Volle Erwerbsminderung: Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können, gelten Sie als voll erwerbsgemindert.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Können Sie zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.

Die Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit erfolgt durch medizinische Gutachten, die von der Rentenversicherung in Auftrag gegeben werden.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den medizinischen müssen Sie auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestversicherungszeit: Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben.
  • Allgemeine Wartezeit: Zusätzlich müssen Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Besondere Fälle

In bestimmten Situationen können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abweichen:

  • Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können kürzere Versicherungszeiten ausreichen.
  • Wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt haben, können Sie unter Umständen trotzdem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Dafür müssen Sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sein.

Beachten Sie, dass die Erwerbsminderung in der Regel nicht auf Dauer festgestellt wird. Die Rente wird meist befristet gewährt und kann bei Bedarf verlängert werden.


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Wie wird die Arbeitsfähigkeit bei einer Erwerbsminderung beurteilt?

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Erwerbsminderung unterscheiden Gerichte und Gutachter zwischen qualitativen und quantitativen Einschränkungen.

Quantitative Einschränkungen

Die quantitative Beurteilung bezieht sich auf die tägliche Arbeitszeit, die Sie noch leisten können. Hierbei gelten folgende Grenzen:

  • Unter 3 Stunden: volle Erwerbsminderung
  • 3 bis unter 6 Stunden: teilweise Erwerbsminderung
  • 6 Stunden und mehr: keine Erwerbsminderung

Wenn Sie beispielsweise aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur noch 2 Stunden täglich arbeiten können, liegt eine volle Erwerbsminderung vor.

Qualitative Einschränkungen

Qualitative Einschränkungen beziehen sich auf die Art der Tätigkeiten, die Sie noch ausüben können. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Keine schweren körperlichen Arbeiten
  • Kein langes Stehen oder Gehen
  • Keine Tätigkeiten mit häufigem Bücken

Wichtig: Allein qualitative Einschränkungen reichen in der Regel nicht aus, um eine Erwerbsminderungsrente zu begründen. Wenn Sie trotz qualitativer Einschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können, gelten Sie nicht als erwerbsgemindert.

Beurteilungsprozess

Die Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit erfolgt durch medizinische Gutachten. Dabei werden Ihre körperlichen, geistigen und psychischen Fähigkeiten umfassend untersucht. Die Gutachter berücksichtigen auch Ihren Alltag und Ihre Freizeitaktivitäten, um ein ganzheitliches Bild Ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten.

Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen, prüft der Rentenversicherungsträger, ob Sie noch eine Vergleichstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein entsprechender Arbeitsplatz für Sie verfügbar ist.


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Welche Rolle spielen medizinische Gutachten im Rentenverfahren?

Medizinische Gutachten spielen eine zentrale Rolle im Rentenverfahren, insbesondere bei der Beurteilung von Anträgen auf Erwerbsminderungsrente. Sie dienen als objektive Grundlage für die Entscheidung der Rentenversicherungsträger über die Gewährung von Leistungen.

Bedeutung für die Entscheidungsfindung

Das sozialmedizinische Gutachten ist der Schlüssel für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Es liefert eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und der daraus resultierenden Einschränkungen des Antragstellers. Dabei berücksichtigt der Gutachter medizinische Befunde, Angaben des Versicherten und weitere relevante Unterlagen wie Arztberichte und Untersuchungsergebnisse.

Erstellung und Inhalt der Gutachten

Ein fundiertes Gutachten umfasst verschiedene Elemente:

  • Persönliche Angaben des Antragstellers
  • Krankengeschichte
  • Medizinische Untersuchungsergebnisse
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Beurteilung der Berufsfähigkeit
  • Berichte behandelnder Ärzte
  • Sozialmedizinische Anamnese

Diese Bestandteile dienen dazu, ein umfassendes Bild des Gesundheitszustands zu zeichnen und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen.

Umgang mit widersprüchlichen Gutachten

In Fällen, wo unterschiedliche Gutachten zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen, müssen Gerichte sorgfältig abwägen. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Das Gericht muss alle Gutachten einer eigenständigen, kritischen Prüfung unterziehen.
  • Widersprüche zwischen Gutachten müssen aufgeklärt werden, gegebenenfalls durch Einholung weiterer Gutachten.
  • Die Qualifikation und Erfahrung der Gutachter spielen eine wichtige Rolle bei der Bewertung.
  • Das Gericht darf medizinische Fachliteratur nur zur Überprüfung des aktuellen Wissensstands heranziehen, nicht aber zur eigenständigen Beurteilung medizinischer Zusammenhänge.

Rechte der Versicherten

Als Antragsteller haben Sie das Recht, Fragen an die Sachverständigen zu stellen und auf Unklarheiten oder Widersprüche in den Gutachten hinzuweisen. Zudem können Sie unter bestimmten Umständen eine eigene Begutachtung nach § 109 SGG beantragen, wenn Sie mit den bisherigen Ergebnissen nicht einverstanden sind.

Bedenken Sie, dass medizinische Gutachten zwar eine wichtige Grundlage für die Entscheidung über Ihre Erwerbsminderungsrente bilden, aber nicht allein ausschlaggebend sind. Die endgültige Entscheidung trifft der Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen und rechtlichen Vorgaben.


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Was bedeutet „offener Arbeitsmarkt“ im Kontext der Erwerbsminderungsrente?

Der Begriff „offener Arbeitsmarkt“ spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Erwerbsminderungsrente. Er bezieht sich auf alle Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind, unabhängig von Ihrer bisherigen Berufserfahrung oder Qualifikation.

Bedeutung für die Erwerbsminderungsrente

Bei der Prüfung Ihres Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente wird nicht nur Ihre bisherige Tätigkeit berücksichtigt. Stattdessen wird untersucht, ob Sie irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens drei Stunden täglich ausüben können. Dies können auch körperlich leichte oder geistig einfache Tätigkeiten sein, die mit Ihrer bisherigen Berufserfahrung nichts zu tun haben.

Auswirkungen auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit

Die Betrachtung des offenen Arbeitsmarktes hat weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit:

  1. Abstrakte Betrachtung: Es wird nicht geprüft, ob tatsächlich ein konkreter Arbeitsplatz für Sie verfügbar ist, sondern ob Sie theoretisch in der Lage wären, eine Tätigkeit auszuüben.
  2. Qualitative Einschränkungen: In bestimmten Fällen, etwa wenn Sie nur noch sehr eingeschränkte Tätigkeiten ausüben können, muss der Rentenversicherungsträger eine konkrete Vergleichstätigkeit benennen, die Sie noch ausführen könnten.
  3. Arbeitsmarktrente: Wenn Sie zwar zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten könnten, aber aufgrund der Arbeitsmarktlage keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz finden, kann Ihnen unter Umständen eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen werden.

Besonderheiten für gering qualifizierte Personen

Für Sie als gering qualifizierte Person hat das Konzept des offenen Arbeitsmarktes besondere Relevanz:

  • Die Rentenversicherung prüft, ob Sie einfache Hilfstätigkeiten ausüben können, die keine besondere Qualifikation erfordern.
  • Es wird berücksichtigt, ob Sie die notwendigen Fähigkeiten für eine Tätigkeit innerhalb von drei Monaten erlernen könnten.

Wenn Sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, haben Sie unabhängig von Ihrer Qualifikation Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.


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Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung eines Erwerbsminderungsrentenantrags zur Verfügung?

Bei Ablehnung Ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente stehen Ihnen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

Widerspruch

Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber Ihre Erfolgsaussichten verbessern. Die Rentenversicherung prüft daraufhin Ihren Fall erneut. Etwa 20% der Widersprüche sind erfolgreich.

Wenn Sie im Ausland leben, haben Sie bis zu drei Monate Zeit für den Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren ist für Sie kostenfrei und dauert in der Regel 2-3 Monate.

Klage

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Auch hier ist eine Begründung nicht zwingend, aber empfehlenswert.

Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist für Sie grundsätzlich kostenfrei. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt etwa 1,5 Jahre. Die Erfolgsquote von Klagen liegt bei über 30%.

Berufung

Gegen ein ablehnendes Urteil des Sozialgerichts können Sie innerhalb eines Monats Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Die Berufung muss schriftlich eingelegt und begründet werden. Auch hier besteht kein Anwaltszwang, eine anwaltliche Vertretung kann jedoch sinnvoll sein.

Das Berufungsverfahren dauert durchschnittlich etwa ein Jahr. Etwa 20% der Berufungsverfahren enden erfolgreich für den Antragsteller.

Revision

In Ausnahmefällen ist nach einem ablehnenden Berufungsurteil noch eine Revision zum Bundessozialgericht möglich. Hierfür besteht Anwaltszwang. Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.

Beachten Sie, dass jedes Rechtsmittel sorgfältig abgewogen werden sollte. Mit jedem Schritt steigen in der Regel die Verfahrensdauer und die Komplexität des Verfahrens. Gleichzeitig verbessern sich aber auch Ihre Chancen auf eine umfassende Prüfung Ihres Anliegens.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Unfall nur noch eingeschränkt arbeiten können. Um Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen gesundheitliche Einschränkungen nachgewiesen werden, die die Arbeitsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich reduzieren (§ 43 SGB VI).

Beispiel: Eine Person, die nur noch drei Stunden täglich arbeiten kann, könnte Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben.

Im Unterschied zur teilweisen Erwerbsminderungsrente, die bei einer Leistungseinschränkung von mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden besteht, erfordert die volle Erwerbsminderungsrente, dass weniger als drei Stunden gearbeitet werden kann.

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Gesundheitszustand zum entscheidenden Zeitpunkt

Der Gesundheitszustand zum entscheidenden Zeitpunkt bezieht sich auf den Moment, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Rente geprüft werden. Veränderungen des Gesundheitszustands nach diesem Zeitpunkt werden nicht berücksichtigt.

Beispiel: Eine Person stellt im Januar 2015 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Ihr Gesundheitszustand im Januar 2015 ist maßgeblich, Verschlechterungen danach zählen nicht.

Die Prüfung zum entscheidenden Zeitpunkt ist entscheidend, damit die Entscheidung der Rentenversicherung auf aktuellen und stabilen gesundheitlichen Gegebenheiten basiert.

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Qualitative und quantitative Einschränkungen

Qualitative Einschränkungen beschreiben, welche Art von Tätigkeiten eine Person nicht mehr ausführen kann, während quantitative Einschränkungen sich auf die gesamte Arbeitszeit beziehen, die täglich noch geleistet werden kann.

Beispiel: Eine Person kann aufgrund von Depressionen keine komplexen Aufgaben mehr übernehmen (qualitativ), kann aber noch sechs Stunden täglich einfache Tätigkeiten ausführen (quantitativ).

Während qualitative Einschränkungen die Aufgaben und Berufsfelder betreffen, entscheidet die quantitative Einschränkung über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

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Gutachten im Rentenverfahren

Gutachten im Rentenverfahren sind medizinische Bewertungen, die den Gesundheitszustand eines Antragstellers beurteilen. Sie sind entscheidend für die Feststellung, ob eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird.

Beispiel: Ein Gutachter bestätigt einer Person, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann, was die Anspruchsprüfung beeinflusst.

Gutachten spielen eine zentrale Rolle bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen und helfen Gerichten, fundierte Urteile zu fällen.

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Offener Arbeitsmarkt

Ein offener Arbeitsmarkt im Kontext der Erwerbsminderungsrente bedeutet, dass auch für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verschiedene Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind.

Beispiel: Ein gering qualifizierter Mensch kann trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch einfache Hilfstätigkeiten ausüben.

Dieser Begriff betont, dass von verminderten gesundheitlichen Fähigkeiten nicht zwangsläufig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ableitbar ist. Auch geringe Qualifikation schließt nicht aus, dass noch zumutbare Tätigkeiten ausgeübt werden können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 SGB VI: Dieser Paragraph regelt die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten in Deutschland. Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung beansprucht werden kann, insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, wobei der Kernpunkt die Frage ist, ob die bestehenden gesundheitlichen Probleme die Fähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigen.
  • § 2 SGB VI: Hier wird definiert, was unter Erwerbsminderung zu verstehen ist und welche Kriterien für die Einstufung in verschiedene Grade der Erwerbsminderung gelten. Es wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden und festgelegt, dass Leistungsansprüche auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens und der daraus resultierenden Leistungsfähigkeit entschieden werden. Die Klägerin argumentiert, dass ihre psychische und physische Verfassung eine Vollrente rechtfertige, weshalb die genaue Beurteilung ihrer Erwerbsfähigkeit durch Gutachter von zentraler Bedeutung ist.
  • § 82 SGB X: Dieser Paragraph behandelt das Verfahren im Verwaltungs- und Sozialrecht, insbesondere die Möglichkeit des Widerspruchs gegen Bescheide der Sozialbehörden. Er beschreibt die Schritte, die ein Antragsteller unternehmen kann, wenn er mit der Entscheidung der Behörde unzufrieden ist. Im Falle der Klägerin wurde ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt, woraufhin sie Widerspruch einlegte. Die rechtlichen Grundlagen für diesen Widerspruch und die darauf basierenden Entscheidungen der Beklagten spielen eine entscheidende Rolle im Verfahren.
  • § 116 SGB VI: Dieser Paragraph regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen. Ziel ist es, die betroffenen Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren und ihnen zu ermöglichen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Klägerin hat in ihrem Verfahren vorgebracht, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit im Arbeitsmarkt unmöglich machen, was die Fragen der Rehabilitation und Teilhabe in diesem speziellen Fall tangiert.
  • § 109 SGB X: Hier wird die Durchführung von Ermittlungen durch die Sozialbehörden und die Einholung von Gutachten geregelt, um die Sachlage umfassend zu klären. Die Beklagte hat verschiedene medizinische Gutachten eingeholt, um die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu beurteilen. Der fortlaufende Austausch und die Berücksichtigung dieser Gutachten sind für die Entscheidungsfindung im Falle der Klägerin von entscheidender Bedeutung, da sie die Grundlage für die abschließende Beurteilung ihrer Ansprüche darstellen.

Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 7 R 202/16 – Urteil vom 09.10.2020


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