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Rentenanspruch bei teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

LSG Thüringen – Az.: L 6 R 36/12 – Urteil vom 26.08.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. August 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Rentenanspruch bei teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Symbolfoto: Von stockwerk-fotodesign /Shutterstock.com

Die 1952 geborene Klägerin wurde vom 1. September 1968 bis 31. August 1971 zur Köchin ausgebildet. Einen Nachweis über das Bestehen der Abschlussprüfung konnte sie nicht vorlegen. Anschließend arbeitete sie vom 1. September 1971 bis 13. März 1972 als Küchenhilfe, von  1976 bis 1978 als Verkaufshilfe und von 1979 bis 1990 als Tierpflegerin. Danach war sie in verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig. Von 1995 bis Juli 2002 arbeitete sie nach ihren Angaben im Rentenantrag als Küchenhilfe in der Gaststätte „T. K.“ und war dort nach den Auskünften der Arbeitgeberin vom Januar 2007 und 30. Januar 2009 als „Köchin“ tätig. Im Anschluss bezog sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Im Januar 2007 beantragte die Klägerin  die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte u.a. ein hals-, nasen-, ohrenärztliches Gutachten (im Folgenden: HNO-Gutachten) des Dr. K.  vom 28. März 2007  (Diagnosen: Morbus Menière, gering- bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit, Tinnitus, Psoriasis; Leistungsbild: Tätigkeit als Küchenhilfe sechs Stunden und mehr, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) und ein hautärztliches Gutachten der Dr. L. vom 21. Juni 2007 (Diagnosen: Psoriasis vulgaris, Morbus Menière, Hypertonie; Leistungsbild: Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem 5. Juni 2007 bis voraussichtlich Juni 2008 unter drei Stunden, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr mit Einschränkungen gegenüber Nässe, mechanischer Belastung und Temperaturbelastung) ein. Mit Bescheid vom 2. Juli 2007 lehnte sie die Rentengewährung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008).

Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht (SG) verschiedene Befundberichte u.a. des Facharztes für Innere Medizin Dipl.-Med. A.s vom 18. Februar 2009 („Starker Drehschwindel…zuletzt am 08.12.08 in diesem Zusammenhang gestürzt..“) mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen sowie ein hautfachärztliches Gutachten des Dr. M. vom 16. Oktober 2009 und ein HNO-Gutachten des Dr. Sch. vom 30. November 2010 eingeholt. Dr. M. hat eine Psoriasis vulgaris partim inversa diagnostiziert. Aufgrund des Befalls der Fingernägel und leichter Hautplaques könne die Klägerin als Küchenhilfe bzw. im direkten Umgang mit unverpackten Lebensmitteln nicht eingesetzt werden. Unter alleiniger Bewertung der Hauterkrankungen könne sie mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung von Einschränkungen arbeiten. Dr. Sch. hat die Diagnosen, Morbus Menière, Psoriasis vulgaris und Hypertonie genannt. Die Klägerin leide unter Schwindelattacken und könne weniger als drei Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Arbeiten müssten im Sitzen ohne körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen ausgeführt werden, ohne Heben und Bücken, ohne Schichtarbeit und Absturzgefahr. Die Exposition von Nässe und Kälte sollte vermieden werden, ebenso Einwirkungen von Staub, Gasen und Dämpfen. Besondere Anforderungen an das Hör- oder Konzentrationsvermögen dürften nicht gestellt werden, Arbeiten mit Publikumsverkehr könnten nicht empfohlen werden. Der Zustand bestehe praktisch seit 2004, eine Besserung sei trotz ärztlicher Behandlungsmaßnahmen nicht eingetreten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2011 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Klägerin aufgrund eines Leistungsfalls am 8. Dezember 2008 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2009 hat. Diese hat das Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im Übrigen aufrechterhalten.

Mit Urteil vom 29. August 2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2008 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Klägerin erleide mit einer Häufigkeit von drei- bis viermal in der Woche Schwindelattacken verbunden mit stechenden Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Hinzu komme der Hörverlust auf dem linken Ohr sowie Einschränkungen aufgrund der diagnostizierten Schuppenflechte. Die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden sei ihr bereits vor der Rentenantragstellung nicht mehr zumutbar gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. Sch. vom 30. November 2010 sowie den vorliegenden medizinischen Unterlagen.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit der Begründung, der Leistungsfall sei nicht schlüssig begründet. Einerseits habe das SG ausgeführt, der Leistungsfall habe bereits drei Monate vor der Rentenantragstellung vorgelegen, andererseits, der Leistungsfall sei im Januar 2007 eingetreten, dann wäre ein Rentenanspruch allerdings erst ab 1. Februar 2007 begründet.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. August 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 29. August 2011 sowie des Bescheids vom 2. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2008, abgeändert durch Teilanerkenntnis vom 29. August 2011, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Sie habe eine dreijährige Ausbildung zur Köchin absolviert und sei in der Gaststätte „T. K.“ ausschließlich als Köchin tätig gewesen. Unterlagen über ihrem Berufsabschluss könne sie nicht vorlegen.

Die Senat hat eine Auskunft des Dipl.-Med. A. (Eingang bei Gericht am 4. Februar 2014) eingeholt und den Beteiligten die anonymisierten Kopien der Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Produktionshelfers und eines Poststellenmitarbeiters aus einem anderen Verfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 301/02) vom 6. Juni 2004 zur Kenntnisnahme übersandt.

Am 17. September 2013 (Zeugenvernehmung N. G.) und am 26. Mai 2014 (Zeugenvernehmung M. O.) hat die Berichterstatterin des Senats mit den Beteiligten Erörterungstermine durchgeführt. Bezüglich der Aussagen der Zeugen wird auf die Niederschriften Blatt 289ff. und Blatt 333ff. Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der hilfsweise von ihr erhobene Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist unbegründet.

Entgegen der Entscheidung der Vorinstanz hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008.  Es steht nicht zur Überzeugung des Senats im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, fest, dass in diesem Zeitraum  die Leistungsfähigkeit der Klägerin in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungs- und objektive Beweislast. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts sind nicht ersichtlich.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist  nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Eintritt einer nach § 43 Abs. 2 SGB VI relevanten Leistungseinschränkung vor dem anerkannten Eintritt des Leistungsfalls am 8. Dezember 2008 ist nicht nachgewiesen. Der Senat folgt nicht dem Gutachten des Dr. Sch. vom 30. November 2010, weil sich der Sachverständige  – ohne Auseinandersetzung mit dem HNO-Vorgutachten des Dr. K. vom 28. März 2007  – bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts des Leistungsfalls ersichtlich nur auf die subjektiven Angaben der Klägerin stützt. Gegenüber Dr. Sch. hat die Klägerin angegeben, seit 2004 trete in etwa unveränderter Frequenz und Intensität drei- bis viermal in der Woche ein anfallartiger Drehschwindel mit Übelkeit auf, der bis zu sechs Stunden anhalte und sie zwinge, sich hinzulegen. Dr. Sch. hat diese Angaben übernommen und ausgeführt, Einschränkungen für die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ergäben sich hauptsächlich durch die anfallartige Schwindelsymptomatik. Die Schwindelattacken träten häufig (ca. drei- bis viermal pro Woche) auf und hielten bis zu sechs Stunden an. Deshalb könne die Klägerin  weniger als drei Stunden täglich nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten. Wegefähigkeit sei aufgrund der häufigen Schwindelattacken ebenfalls nicht gegeben. Die geschilderten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden schon mehr als drei Monate vor Rentenantragstellung am 22. Januar 2007. Die Menière Erkrankung bestehe praktisch seit 2004 und trotz ärztlicher Maßnahmen habe bisher keine Besserung erreicht werden können. Abweichungen zu Vorgutachten ergäben sich nicht, weil im hautfachärztlichen Gutachten des Dr. L. vom 21. Juni 2007 die Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankung nicht bewertet worden sei.

Es ist nicht ersichtlich, woraus Dr. Sch. schließt, dass keine Besserung erreicht werden konnte. Nach dem Bericht des S.-O.-Klinikums vom 2. April 2004  über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 21. bis 26. März 2004 bildete sich die Schwindelsymptomatik nach Verordnung von Vomex A und wie bisher Verapamil 120mg retard rasch zurück. Die Entlassung erfolgte bei gutem Allgemeinbefinden mit 2 x 1 Verapamil ret. 120. Dipl.-Med. A. gab im Befundbericht vom 5. Februar 2007 als Beschwerden der Klägerin einen starken Schwindel an, erklärte aber auch, dass ihm keine aktuellen Befundberichte des ständig mitbehandelnden HNO-Arztes (Dr. C.) vorliegen. Soweit er im Arztbrief vom 24. März 2012 ausführt, im Juli 2006 habe er wegen der Schwere der Symptomatik die Behandlung mit Vasomotal auf eine Behandlung mit Sulpirid und Arlevert umgestellt, folgt hieraus nicht, dass die Umstellung der Medikation erfolglos war und deshalb vom Eintreten des Leistungsfalls ausgegangen werden muss. Dagegen sprechen neben der fehlenden fachärztlichen Behandlung der Klägerin auch ihre  Angaben gegenüber  dem im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. K.. Dort gab sie bei der Anamneseerhebung am 27. März 2007 an, sie habe erstmals vor zwei Jahren eine Drehschwindelattacke, die über sieben Stunden angehalten und mit Erbrechen einhergegangen sei, erlitten. Zusätzlich seien auf dem linken Ohr ein tieftoniges Ohrgeräusch und eine Hörverschlechterung eingetreten. Die Anfälle seien zunächst zwei- bis dreimal in der Woche aufgetreten und hätten zwischen zwei bis sieben Stunden angehalten. Unter HNO-fachärztlicher Behandlung mit dem Medikament Vasomotal sei eine deutliche Besserung in den letzten eineinhalb Jahren eingetreten. Es träten nur noch leichte Schwindelerscheinungen in Form eines Sekundenschwindels ebenfalls als Drehschwindel auf. Mit diesen Erscheinungen gingen allerdings keine Hörverschlechterungen einher. Zusammenfassend führte der Gutachter Dr. K. aus, die jetzigen Beschwerden bestünden in der Hörverschlechterung links, in einem ständigen Tieftontinnitus, der nur mäßig belästigend war, und den kurzzeitigen Drehschwindelattacken bei Kopfdrehungen. Im Einzelgespräch bestünden keine Verständigungsschwierigkeiten. Der Sachverständige bestätigte ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten.

Laut Befundbericht des Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. C. vom 18. Februar 2009 stellte sich die Klägerin zuletzt im Februar 2007 vor. Der Befundbericht bestätigt die im Jahr 2010 gemachten Angaben der Klägerin zu Intensität und Anzahl der Schwindelattacken im Jahr 2007 nicht. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. hat sie im Oktober 2009 angegeben, jetzt bestehe ein anhaltender Schwindelzustand, so dass sie ca. 70 v.H. des Tages liegen würde. Der Befund habe sich seit 2007/2008 deutlich verschlechtert. Eine stationäre Therapie sei in den letzten zwei Jahren nicht erfolgt. Auch die Auskunft des Dipl.-Med. A. (Eingang beim Senat am 4. Februar 2014) ist nicht geeignet, eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderung der Klägerin in dem streitigen Zeitraum zu belegen. Danach hatte die Klägerin in diesem Zeitraum mehrfach Schwindelanfälle. Am 8. Dezember 2008 (Leistungsfall) war ein Hausbesuch wegen eines starken Schwindelanfalls erforderlich.  Abgesehen von diesem sind  Dauer, Intensität und Häufigkeit der Schwindelanfälle weiterhin nicht nachgewiesen. Hierzu führt Dipl.-Med. A. aus, dass neben dem chronischen Dauerschwindel mindestens leichte bis mittelstarke Anfälle ein- bis dreimal wöchentlich aufträten und die Schwindelanfälle unterschiedliche Länge – von wenigen Minuten bis zu sechs Stunden hätten. Er beantworte dies aufgrund eigener Beobachtungen – für letzteres ergibt sich aus der Auskunft allerdings nur der 8. Dezember 2008 – und den Schilderungen der Klägerin. Zudem bestätigt er, dass nach Umstellung der Behandlung im Jahr 2006 subjektiv eine Besserung der Symptomatik eingetreten ist. Dies korreliert mit den Angaben der Klägerin in den Vorgutachten und den behandelnden Ärzten. Der Beweis des Vorliegens des Leistungsfalls der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung, d.h. einem täglichen Leistungsvermögen von unter drei Stunden bzw. unter sechs Stunden aufgrund der Schwindelsymptomatik bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Januar 2007 bzw. davor, ist damit nicht erbracht.

Die Hauterkrankung der Klägerin rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme des Eintritts  eines Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung im streitigen Zeitraum. Nach dem Gutachten des Dr. M. vom 16. Oktober 2009 ist die Klägerin unter alleiniger Bewertung der Hauterkrankung bei nicht ausgeschöpfter Therapiemöglichkeit in der Lage mindestens sechs Stunden täglich eine mittelschwere Tätigkeit in Wechselhaltung auszuüben.

Nach der Neuregelung des § 43 SGB VI bedarf es unabhängig davon, welche Tätigkeit die  Versicherte zuletzt ausgeübt hat und wie diese zu bewerten ist,  keiner Benennung einer Verweisungstätigkeit. Hilfsweise verweist der Senat die Klägerin – auch wenn keine Anhaltspunkte  für eine Summierung vorliegen – entsprechend seiner ständigen Praxis auf die ihr in dem streitigen Zeitraum jedenfalls zumutbare und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeit als Poststellemitarbeiterin  (Entlohnung nach Vergütungsgruppe IX BAT, nach der Neuregelung des Tarifrechts zum 1. November 2006: Entgeltgruppe 2) entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02). Sie gehört zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich ist und bei der fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung beziehungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Verteilen von Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikationsmitteln. Entlohnt wird die Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige Janke), teilweise in der Vergütungsgruppe X Nr. 1 BAT-Ost (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 – Az.: L 6 RJ 238/97). Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausreichender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden.

Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin stehen die in den Gutachten der  Dres. M. und Sch. genannten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens  der Klägerin nicht entgegen. Die Arbeiten können im Sitzen ausgeführt werden, es handelt sich um körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Bücken, ohne Schichtarbeit und ohne Absturzgefahr. Die Arbeit wird in geschlossenen Räumen  verrichtet. Besondere Anforderungen an das Hör- und Konzentrationsvermögen werden nicht gestellt.

Unwesentlich ist, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum keine entsprechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin vermittelt werden konnte. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.

Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 29. August 2011 und der Abweisung des Hauptantrages der Klägerin lebt im Berufungsverfahren auch der im Klageverfahren gestellte Hilfsantrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wieder auf, über den der Senat zu entscheiden hat.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen ihre Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin erfüllt unstreitig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI.

Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 – Az.: L 6 RJ 301/03).

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt – hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 – Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 – Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden.

Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris). Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – Az.: B 5 RJ 28/99 R m.w.N., nach juris). Es kommt auf das Gesamtbild an.

Die letzte von Juli 1995 bis Juli 2002 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin in der Gaststätte „T. K.“ konnte sie bei Rentenantragstellung nicht mehr ausüben. Es handelte sich allenfalls um eine angelernte Tätigkeit. Die Klägerin absolvierte in der DDR eine dreijährige Berufsausbildung zur Köchin. Nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren bestand sie die Facharbeiterprüfung nicht. Soweit sie nunmehr im Klageverfahren behauptet, sie habe einen Facharbeiterabschluss als Köchin, steht dies nicht zur Überzeugung des Senats fest. Einen Facharbeiterbrief hat sie nicht vorgelegt. Gegen die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung spricht zudem, dass sie laut Sozialversicherungsausweis nach der Ausbildung ab dem 1. September 1971 bis 13. März 1972 in ihrem Ausbildungsbetrieb lediglich als Küchenhilfe tätig war, danach als Verkaufshilfe und Viehpflegerin. Als Köchin hat die Klägerin nie gearbeitet. Einen Berufsschutz als Facharbeiterin hat sie auch durch die ab dem Jahr 1995 ausgeübte Tätigkeit nicht erlangt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in dieser Tätigkeit die vollen theoretischen und praktischen Kenntnisse einer ausgebildeten Köchin erwarb oder dass die Tätigkeit in der Gaststätte „T. K.“ solche Kenntnisse voraussetzte. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin vom 13. Februar 1998, erlassen aufgrund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), dauert die Ausbildung drei Jahre (§ 2). Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung, Hygiene, Küchenbereich, Servicebereich, Büroorganisation und -kommunikation, Warenwirtschaft, Werbung und Verkaufsförderung, Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren, Zubereitung von pflanzlichen Nahrungsmitteln, Herstellen von Suppen und Soßen, Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren, Verarbeiten von Fisch und Innereien, Verarbeiten von Wild und Geflügel, Herstellen von Vorspeisen und Anrichten kalter Platten, Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern, Herstellen  und Verarbeiten von Teigen und Massen, Herstellen von Süßspeisen (§ 3). Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Technologie, Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden (§ 8 Abs. 4).

Die Klägerin war unstreitig nicht im Servicebereich eingesetzt und nicht mit Aufgaben der  Büroorganisation- und Kommunikation, der Warenwirtschaft, des Verkaufs und der Beratung, der Werbung und Verkaufsförderung betraut. Dies behauptet die Klägerin selbst nicht und ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des Zeugen G. und O.. Damit war sie nur in einem Teilbereich eines Facharbeiterberufes tätig. In diesem Fall scheidet eine Zuordnung eines Versicherten in die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2000 – Az.: B 13 RJ 79/99 R m.w.N., nach juris). Sie war darüber hinaus auch nicht nur in diesem Teilbereich des Facharbeiterberufes eingesetzt, sondern arbeitete nach Aussage der Zeugin O. abwechselnd mit ihr auch noch in der Verkaufsstelle der Inhaber der Gaststätte „T. K.“ als Verkäuferin.

Die Klägerin ist danach allenfalls als Angelernte oberen Ranges einzustufen. Als solche ist sie auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verweisbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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