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Rentenüberweisung auf falsches Konto

SG Koblenz – Az.: S 1 R 291/16 ER – Urteil vom 08.04.2016

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben dafür Sorge zu tragen, dass die für den Antragsteller und den Monat März 2016 bestimmte Rente wegen Erwerbsminderung unverzüglich auf dessen Konto bei der Bank … BIC: W.. IBAN:  … überwiesen wird.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben dafür Sorge zu tragen, dass die laufende Rente des Antragstellers wegen Erwerbsminderung zukünftig wieder auf dessen Konto bei der …, BIC: C…, IBAN:  …   ausgezahlt wird

Gründe

I. Der Antragsteller (Versicherungsnummer: …) bezieht von der Antragsgegnerin eine laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung (rechtskräftig gewordener Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ( SG ) Koblenz vom 14.06.2007, Az: …; Rentenhöhe seit Juli 2015: 775,23 Euro netto / Monat). Die laufende Rente wird vom Renten Service der D. P. AG (im Folgenden: Renten Service) ausgezahlt.

Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau C. L. und dem 15-jährigen, schulpflichtigen L. L. in einem gemeinsamen Haushalt. C. L. bezieht von der Antragsgegnerin aus eigener Versicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenhöhe seit Juli 2015: 746,60 Euro netto/Monat); L. L. erhält ein monatliches Kindergeld in Höhe von 190,00 Euro.

Am 08.03.2016 teilte der Antragsteller dem Renten Service mit, dass seine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zukünftig nicht mehr auf sein Konto bei der …, BIC: C…, IBAN:  …, sondern auf das (am 07.03.2016 eröffnete) Konto bei der …, BIC: W…, IBAN:  … ausgezahlt werden solle.

Am 11.03.2016 vermerkte der Renten Service diese vom Antragsteller gewünschte Änderung des Auszahlungswegs der Rente.

Am 23.03.2016 erreichte den Antragsteller das Schreiben des Renten Service vom 16.03.2016, in dem dieser die Änderung des Zahlungswegs (…, IBAN: …) bestätigte.

Beim Lesen dieser Änderungsmitteilung des Renten Service bemerkte der Antragsteller, dass er dem Renten Service eine (aus seiner Sicht) falsche IBAN mitgeteilt hatte:  … . Daraufhin setzte sich der Antragsteller sofort telefonisch mit der Antragsgegnerin in Verbindung und unterrichtete diese über seinen Fehler bei der Mitteilung der IBAN seines Kontos bei der … , BIC: W… . In diesem Kontextteilte der Antragsteller der Antragsgegnerin die richtige IBAN (…) mit.

Darüber hinaus informierte der Antragsteller, nachdem er von der … (Anmerkung: Bank) erfahren hatte, dass dort ein Konto mit der IBAN  … existiert, am 23.03.2016 den Renten Service telefonisch darüber, dass er Anfang März 2016 im Rahmen der Mitteilung seines neuen Rentenkontos bei der … eine falsche IBAN ( ..) angegeben habe und dass die richtige IBAN  … laute.

Ferner beschaffte sich der Antragsteller am 23.03.2016 telefonisch von der … (Anmerkung: Bank) eine „Bestätigung“, in der die Bank noch am selben Tag per E-Mail-Anhang bestätigte, dass der Antragsteller dort ein Konto mit der IBAN … führe.

Sodann sandte der Antragsteller unter Angabe seiner Rentenversicherungsnummer, seiner vollständigen Anschrift, seiner E-Mail-Adresse und seiner Mobil-Telefonnummer sowie unter Bezugnahme auf am 23.03.2016 mit Mitarbeitern des Renten Service geführte Telefonate am 24.03.2016 per Telefax ein Schreiben vom selben Tag an den Renten Service, dem er als Anlage die vorgenannte „Bestätigung“ der … (Anmerkung: Bank) vom 23.03.2016 beifügte. Sein Schreiben leitete der Antragsteller mit der in großem, fettem Schriftbild gehaltenen Vorbemerkung

„DRINGEND – KONTOÄNDERUNG falscher IBAN“

Rentenüberweisung auf falsches Konto
(Symbolfoto: Von alexandre17/Shutterstock.com)

ein. Er betonte sinngemäß, es sei dem Renten Service zumutbar, innerhalb der bis zur Überweisung der für den Monat März bestimmten Rente (im Folgenden: März-Rente) eine Auszahlung auf das „falsche“ Konto bei der … mit der „falschen“ IBAN … zu stoppen und die Überweisung dieses Rentenbetrags auf das „richtige“ Konto bei der … mit der „richtigen“ IBAN  … zu veranlassen. Abschließend bat der Antragsteller den Renten Service um umgehende schriftliche Mitteilung per E-Mail oder Telefax, wie er (Renten Service) vorzugehen gedenke.

Dieses zweiseitige Telefax wurde dem Renten Service laut „Transmission report“ am 24.03.2016 um 9.31.37 Uhr erfolgreich übermittelt.

Nachdem der Antragsteller vom Renten Service keine Rückmeldung erhalten hatte, sandte er, nach vorheriger Rücksprache mit Frau H. von der Leistungsabteilung der Antragsgegnerin, am 29.03.2016 per Telefax ein weiteres Schreiben an den Renten Service. Dieses überschrieb er (in großen und fetten Buchstaben) mit „DRINGEND!“ Er wies nochmals darauf hin, dass er zunächst eine falsche IBAN angegeben habe (DE66 …). Zudem verlangte er die Auszahlung seiner laufenden Rente auf sein Konto bei der … mit der (richtigen) IBAN  … .

Als Anlage zu seinem vorgenannten Telefax-Schreiben vom 23.03.2016 übersandte der Antragsteller dem Renten Service nochmals die „Bestätigung“ der … (Anmerkung: Bank) vom 23.03.2016 (s.o.).

Dieses zweiseitige Telefax wurde dem Renten Service laut „Transmission report“ am 29.03.2016 um 11.28.55 Uhr erfolgreich übermittelt.

Mit Telefax-Schreiben vom 30.03.2016 teilte der Renten Service dem Antragsteller mit, seine März-Rente sei Ende März auf das von ihm (Anmerkung: zunächst) angegebene Konto bei der …, IBAN:  … überwiesen worden. Man empfehle ihm (Antragsteller), sich mit der genannten Bank in Verbindung zu setzen und nach dem Eingang des Rentenbetrags zu erkundigen.

Am 30.03.2016 hat der Antragsteller den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er betont sinngemäß, er habe zunächst versehentlich die falsche IBAN seines neuen Kontos bei der … angegeben, diesen Irrtum jedoch rechtzeitig der Antragsgegnerin und dem Rentenservice mitgeteilt. Er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dringend auf die Auszahlung der März-Rente auf sein Konto angewiesen. Er habe keine rechtliche Möglichkeit, vom Inhaber des bei der … mit der IBAN:  … geführten Kontos die Herausgabe des vom Renten Service irrtümlich angewiesenen Rentenbetrags zu verlangen. Deshalb müsse die Antragsgegnerin dafür sorgen, dass seine März-Rente auf sein Konto bei der … überwiesen werde. Dieses Konto weise im Übrigen kein Guthaben auf. Sein noch bestehendes Konto bei der …, BIC: C…, IBAN:  … weise lediglich ein Guthaben von 60,00 Euro auf; dieses Geld werde für eine notwendige Reparatur seines PKW benötigt. Die laufenden „Fix-Kosten“ des „gemeinsamen Haushalts“ (Miete, Miet-Nebenkosten, Strom- und Telefon/Internet-Kosten, GEZ-Kosten, Versicherungen, „Zahlungen an die Staatsanwaltschaft K.“) beliefen sich auf monatlich rund 751,00 Euro. Hinzu kämen die Aufwendungen für die Finanzierung des unmittelbaren täglichen Lebens (z.B. Lebensmittel). Anderweitiges Vermögen der Mitglieder des gemeinsamen Haushalts existiere nicht. Es bestehe auch keine Möglichkeit, den Ausfall seiner März-Rente zu kompensieren, etwa durch einen Kredit oder durch (freiwillige) Unterhalts- oder Unterstützungszahlungen anderer Personen. Wegen SCHUFA-Eintragungen sei er nicht kreditwürdig; er habe 2012 ein Regelinsolvenzverfahren mit Erteilung der Restschuldbefreiung abgeschlossen.

Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß:

1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben dafür Sorge zu tragen, dass seine für den Monat März 2016 bestimmte Rente wegen Erwerbsminderung unverzüglich auf sein Konto bei der …, BIC: W…, IBAN:  … überwiesen wird;

2. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben dafür Sorge zu tragen, dass seine laufende Rente wegen Erwerbsminderung zukünftig wieder auf sein Konto bei der …, BIC: C…, IBAN:  … ausgezahlt wird.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Sie betont, die Überweisung der März-Rente des Antragstellers auf ein falsches Konto beruhe allein auf dem Fehlverhalten des Antragstellers (Mitteilung einer falschen IBAN). Es sei deshalb Sache des Antragstellers sich darum zu kümmern, dass er diesen Rentenbetrag vom falschen Empfänger erhalte. Sie (Antragsgegnerin) könne mangels Rechtsgrundlage insoweit nichts veranlassen. Sie (Antragsgegnerin) habe die März-Rente mit befreiender Wirkung ausgezahlt.

Das Gericht hat die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin beigezogen. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

II. Das Begehren des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der angestrebten Eilentscheidung. Er kann nicht auf die Durchführung einer deutlich zeitintensiveren Leistungsklage (Hauptsacheverfahren) verwiesen werden. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auf entsprechende gerichtliche Anfrage eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, selbst etwas dafür zu tun, dass die März-Rente des Antragstellers auf dessen Konto überwiesen wird und dass die zukünftigen laufenden Rentenzahlungen wieder auf das frühere Rentenkonto des Antragstellers bei der … überwiesen werden. Angesichts der im Falle des Antragstellers deutlich gewordenen grundsätzlichen Haltung des Renten Service ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass allein eine entsprechende Mitteilung des Antragstellers beim Renten Service ausreichen wird, um zu vermeiden, dass die laufenden Rentenzahlungen ab April 2016 tatsächlich auf das vom Antragsteller zuletzt bezeichnete Konto bei der .. überwiesen werden.

Das einstweilige Rechtschutzbegehren des Antragstellers ist auch begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, zu der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, und eines Anordnungsgrunds, nämlich eines Sachverhalts, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

In den Fällen, in denen der Gesetzgeber die Glaubhaftmachung ausreichen lässt, tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung; eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl z.B. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.09.2003, Az: IX ZB 37/03, in BGHZ 156, 139 mwN).

Wäre die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht besteht.

Wäre die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Zwischen beiden besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs gleichsam ein „bewegliches“ System (vgl Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2007, Az: L 1 ER 32/07 AY).

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird dann erlassen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Abzuwägen sind in diesem Fall die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht und die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2005, Az: L 5 ER 5/05 KR). Außerdem stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Die Gerichte müssen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, in solchen Fällen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004, Az: 1 BvR 131/04, in NJW 2004, 3100; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2007, Az: L 5 ER 119/07 KR).

Hiervon ausgehend ist das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers begründet.

Die tatsächlichen Angaben des Antragstellers dazu, wie es zur fehlerhaften Überweisung seiner März-Rente auf ein Konto, dessen Inhaber er nicht ist, kam, sind schlüssig, durch Unterlagen weitgehend belegt und im Übrigen von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Deshalb sind sie nach Überzeugung der Kammer (im o.g. Sinne) glaubhaft gemacht.

Das gilt auch für die Angaben des Antragstellers zur seiner und der Mitglieder seines Haushalts (Ehefrau und Kind) aktuellen Finanzsituation sowie der monatlichen finanziellen Belastungen.

Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Antragsteller zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten im Monat April 2016 praktisch kein Geld mehr zur Verfügung steht. Da er auch sonstige Geldquellen nicht zeitnah auftun kann, ist er auf die unverzügliche Auszahlung seines von der Antragsgegnerin bezüglich des Monats März 2016 geschuldeten Rentenzahlbetrags an ihn angewiesen. Er hat keine unmittelbar realisierbare Möglichkeit, den Monat April 2016 finanziell anderweitig zu überbrücken.

Damit ist der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Antrags zu (1) erforderliche Anordnungsgrund gegeben.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Anordnungsanspruch zu bejahen.

Rechtsgrundlage für den monatlichen Rentenauszahlungsanspruch des Antragstellers ist der rechtskräftig gewordene Gerichtsbescheid des SG Koblenz vom 14.06.2007 (Az: …).

Gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI werden (u.a.) laufende Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats (also „nachschüssig“) ausgezahlt (letzter Bankarbeitstag im März 2016: Donnerstag, 31.03.2016).

In § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist geregelt, dass die Wertstellung der auf dem inländischen Empfängerkonto eingehenden Gutschrift unter dem Datum zu erfolgen hat, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist.

Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB VI genügt es für die „rechtzeitige“ Auszahlung (z.B. der laufenden Rente) im Sinne des Satzes 1 (s.o.), wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrags der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstags erfolgen kann.

Die Auszahlung der laufenden Rente des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nimmt der Renten Service für die Antragsgegnerin im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags vor. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit den Vorschriften der auf Grund der Ermächtigung des § 120 SGB VI erlassenen Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentSV) vom 28.07.1994 (BGBl. I, Seite 1867), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.10.2013 (BGBl. I, Seite 3866).

Die Auszahlung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt gemäß § 6 Abs. 1 einen entsprechenden Auftrag des zuständigen Rentenversicherungsträgers voraus (Zahlungsauftrag) (siehe auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RentSV).

Nach § 47 SGB I hat der Leistungsträger, soweit die besonderen Teile des SGB keine Regelung enthalten, die Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers zu überweisen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 RentSV sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012, Seite 22) erfolgen.

Mithin sollen im Regelfall die Geldleistungen kostenfrei und unbar auf ein Inlandskonto der Leistungsempfänger ausgezahlt werden. In Ausnahmefällen sind aber auch andere Zahlungswege denkbar, etwa die Barauszahlung an einem Kassenschalter des zuständigen Leistungsträgers (vgl z.B. Pflüger in Schlegel/Voelzke, Juris Praxiskommentar, SGB I, § 47 Rn. 2, 6 und 7 mwN).

§ 47 Abs. 1 SGB I regelt allerdings nur, wie die Geldleistung zu erbringen ist und dass eine Banküberweisung und nicht eine Barauszahlung der Regelfall sein soll, sie also grundsätzlich zur Erfüllung einer Geldforderung geeignet ist. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Geldschulden, etwa als Schickschulden und damit auch hinsichtlich der Gefahrtragung, gelten hingegen ergänzend die zivilrechtlichen Vorschriften (vgl z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.08.2003, Az: B 13 RJ 11/03 R, in SozR 4-7610 § 362 Nr. 1 mwN).

Damit kann (entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin) aus § 47 Abs. 1 SGB I nicht abgeleitet werden, die Auszahlung der März-Rente des Antragstellers auf das bei der … mit der IBAN DE66… geführte Konto, auf das der Antragsteller keinen Zugriff hat, sei mit befreiender Wirkung für sie (Antragsgegnerin) erfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der vom Renten Service tatsächlich vorgenommenen Auszahlung auf das „falsche“ Konto, die sich die Antragsgegnerin entsprechend § 278 BGB, der auch im Sozialrecht zu beachten ist (vgl z.B. BSG, Urteil vom 18.08.2005, Az: B 7a AL 4/05 R, in SozR 4- 1500 § 95 Nr. 1 und Urteil vom 22.10.1968, Az: 9 RV 418/65, in SozR Nr. 24 zu § 47 VerwVG) rechtlich zurechnen lassen muss, der Auszahlungsanspruch des Antragstellers bezüglich seiner März-Rente noch nicht „erfüllt“ ist.

Nach § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss für die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs die geschuldete Leistung bewirkt sein, d.h. es kommt nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an. Die Erfüllung tritt daher erst mit Eingang der Leistung beim Gläubiger (Erfüllungsort), also beim Antragsteller, ein. Dabei genügt es, wenn die Geldleistung auf dem Konto, über das der Leistungsempfänger auch verfügungsberechtigt ist, gutgeschrieben wird. Ist der Gläubiger (hier: Antragsteller) Inhaber mehrerer Konten und teilt er dem Schuldner (hier: Antragsgegnerin – nicht etwa Renten Service) ein bestimmtes Bankkonto mit, besteht grundsätzlich kein Einverständnis (des Gläubigers) mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers. Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als vom Leistungsempfänger bestimmtes Konto entfaltet daher grundsätzlich keine Tilgungswirkung (vgl BSG, Urteil vom 14.08.2003, aaO, mwN).

Nichts anderes kann für die Mitteilung einer Kontoänderung gelten. Teilt ein Gläubiger (hier: Antragsteller) die Eröffnung eines neuen Kontos mit und wünscht er die Zahlung noch ausstehender Beträge ausschließlich auf das neue Konto, so hat der Schuldner (hier: Antragsgegnerin) dem im Regelfall Folge zu leisten, auch wenn das ursprünglich genannte Konto noch (z.B. übergangsweise) weitergeführt wird. Liegt kein Ausnahmetatbestand vor, kommt der Überweisung des geschuldeten Zahlbetrags auf das ursprünglich genannte Konto keine Tilgungs-/Erfüllungswirkung zu (vgl BSG, Urteil vom 14.08.2003, aaO).

Damit der Leistungsträger seiner Pflicht zur Leistung auf das vom Leistungsempfänger gewünschte Konto nachkommen kann, muss der Leistungsberechtigte allerdings dafür Sorge tragen, dass dieser Wunsch dem leistungsverpflichteten Träger hinreichend deutlich und rechtzeitig vor dem gewünschten oder in Betracht kommenden Zahlungstermin bekannt wird. Dies gilt in gleichem Maße für etwaige Änderungswünsche hinsichtlich des zu einem früheren Zeitpunkt angegebenen Überweisungswegs. Betroffene Leistung(en) und gewünschter Änderungstermin müssen so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser bei vernünftiger Organisation in der Lage ist, die gewünschte Änderung fristgerecht umzusetzen (vgl BSG, Urteil vom 14.08.2003, aaO).

Im vorliegenden Fall wurde die März-Rente vom Renten Service nicht auf ein Konto des Antragstellers, sondern auf ein Konto überwiesen, bezüglich dessen der Antragsteller keinerlei Verfügungsberechtigung hatte/hat. Der Inhaber dieses „fremden“ Kontos bei der … ist dem Antragsteller nicht bekannt. Den Inhaber dieses Kontos hat der Antragsteller offenkundig gegenüber der Antragsgegnerin oder dem Renten Service auch nicht zum Empfangsberechtigten bezüglich seiner laufenden Rente wegen Erwerbsminderung bestimmt.

Mithin hat der Renten Service bislang die März-Rente des Antragstellers noch nicht mit befreiender Erfüllungswirkung zu Gunsten der Antragsgegnerin ausgezahlt.

Hieran ändert nichts, dass die Auszahlung der März-Rente auf ein „falsches“ Konto wesentlich mitursächlich auf einem Fehlverhalten des Antragstellers (Angabe der „falschen“ IBAN) beruht. Dass diese vom Antragsteller Anfang März 2016 dem Renten Service zunächst mitgeteilte IBAN des bei der … bestehenden Kontos nicht zum Konto des Antragstellers, sondern zum Konto eines anderen, vom Antragsteller nicht zum Empfangsberechtigten bestimmten Kontoinhabers gehört, konnte anfänglich weder der Renten Service noch die Antragsgegnerin erkennen. Gleichwohl kann daraus nicht die Konsequenz gezogen werden, der Antragsteller könne die Auszahlung seiner März-Rente auf sein „eigenes“ bei der … geführtes Konto nicht mehr verlangen.

Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 07.12.1994 (Az: VII B 79/94, zitiert nach Juris) festgestellt, der Schuldner, der grundsätzlich die Verlustgefahr bezüglich einer geschuldeten Leistung trage (vgl § 270 Abs.1 BGB), hafte ausnahmsweise nicht für Gefahren der Geldübermittlung, die durch das Verhalten des Gläubigers, das dessen Sphäre zuzurechnen sei, verursacht worden seien. In einem solchen Fall müsse der Gläubiger die Gefahr tragen, wenn eine für ihn bestimmte Zahlung verlorengehe, weil die Gutschrift zwar auf einem vom Gläubiger angegebenen Konto erfolgt sei, dieses aber nicht für ihn (Gläubiger), sondern für einen Dritten bestehe.

Damit hat der BFH bei einer solchen Fallgestaltung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, der auch im Sozialrecht zu beachten ist; vgl z.B. BSG, Urteil vom 29.06.1972, Az: 2 RU 62/70, in SozR Nr. 14 zu § 242 BGB; Urteil vom 21.04.2015, Az: B 1 KR 11/15 R, in SozR 4-2500 § 69 Nr. 10) entscheidende Bedeutung beigemessen. In diese Richtung geht auch die Entscheidung des BSG (Urteil vom 14.08.2003, aaO).

Nach Überzeugung des Gerichts ist vorliegend allerdings keine Fallgestaltung gegeben, die zu Lasten des Antragstellers einen Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen könnte. Denn dieser hat die Überweisung der März-Rente auf ein objektiv falsches Konto nicht allein zu vertreten. Vielmehr trägt auch der Renten Service (und damit auch die Antragsgegnerin im Wege der rechtlichen Zurechnung) diesbezüglich eine rechtlich erhebliche Mitverantwortung. Denn der Antragsteller hat letztlich das, was von ihm verlangt werden kann, um zu verhindern, dass die März-Rente auf ein falsches Konto überwiesen wird, getan. Dagegen ist nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin in diesem Kontext das Gleiche getan hat, wobei ihr das Verhalten des Renten Service zuzurechnen ist.

Nach den vom Antragsteller glaubhaft gemachten tatsächlichen Umständen erhielt dieser am 23.03.2016 das Schreiben des Renten Service vom 16.03.2016, in dem dieser die vom Antragsteller Anfang März 2016 angezeigte Änderung des Zahlungswegs für die laufende Rente wegen Erwerbsminderung (jetzt: …, IBAN:  …) bestätigte.

Beim Lesen dieser Änderungsmitteilung des Renten Service bemerkte der Antragsteller, dass er dem Renten Service eine (aus seiner Sicht) falsche IBAN mitgeteilt hatte:  … Daraufhin setzte sich der Antragsteller sofort telefonisch mit der Antragsgegnerin in Verbindung und unterrichtete diese über seinen Fehler bei der Mitteilung der IBAN seines bei der …, BIC: … geführten Kontos. In diesem Kontext teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin die richtige IBAN ( …) mit.

Darüber hinaus informierte der Antragsteller, nachdem er von der … erfahren hatte, dass dort ein Konto mit der IBAN … existiert, am 23.03.2016 den Renten Service telefonisch darüber, dass er Anfang März 2016 im Rahmen der Mitteilung seines neuen Rentenkontos bei der … eine falsche IBAN (…) angegeben habe und dass die richtige IBAN … laute.

Ferner beschaffte sich der Antragsteller am 23.03.2016 telefonisch von der … eine „Bestätigung“, in der die Bank noch am selben Tag per E-Mail-Anhang bestätigte, dass der Antragsteller dort ein Konto mit der IBAN … führe.

Sodann sandte der Antragsteller unter Angabe seiner Rentenversicherungsnummer, seiner vollständigen Anschrift, seiner E-Mail-Adresse und seiner Mobil-Telefonnummer sowie unter Bezugnahme auf am 23.03.2016 geführte Telefonate mit Mitarbeitern des Renten Service am 24.03.2016 per Telefax ein Schreiben vom selben Tag an den Renten Service, dem er als Anlage die vorgenannte „Bestätigung“ der … (Anmerkung: Bank) vom 23.03.2016 beifügte. Sein Schreiben leitete der Antragsteller mit der in großem, fettem Schriftbild gehaltenen Vorbemerkung

„DRINGEND – KONTOÄNDERUNG falscher IBAN“

ein. Er betonte sinngemäß, es sei dem Renten Service zumutbar, innerhalb der bis zur Überweisung der März-Rente zur Verfügung stehenden Zeit die Auszahlung auf das „falsche“ Konto bei der … mit der „falschen“ IBAN … zu stoppen und die Überweisung dieses Rentenbetrags auf das „richtige“ Konto bei der … mit der „richtigen“ IBAN … zu veranlassen. Abschließend bat der Antragsteller den Renten Service um umgehende schriftliche Mitteilung per E-Mail oder Telefax, wie er (Renten Service) vorzugehen gedenke.

Dieses zweiseitige Telefax wurde dem Renten Service laut „Transmission report“ am 24.03.2016 um 9.31.37 Uhr erfolgreich übermittelt.

Nach alledem steht für das Gericht fest, dass der Renten Service (ein zuständiger Mitarbeiter des Renten Service) spätestens ab dem Nachmittag des 24.03.2016 und damit sechs Tage vor dem letzten März-Bankarbeitstag Kenntnis davon hatte, dass eine Überweisung der März-Rente auf das Anfang März 2016 vom Antragsteller mitgeteilte Konto bei der … mit der IBAN … .

  • nicht dem Willen des Antragstellers (Gläubiger des Auszahlungsanspruchs) entsprechen würde,
  • auf einem Konto gutgeschrieben würde, auf das der Antragssteller keinen Zugriff haben würde und
  • dem Antragsteller letztlich keine gesicherte Verfügungsmöglichkeit über den Rentenbetrag verschaffen würde.

Damit musste dem Renten Service bzw den dort verantwortlich handelnden Personen klar sein, dass der auf das „falsche“ Konto überwiesene Rentenbetrag nicht seinen Zweck (Sicherstellung des Unterhalts des Antragstellers) würde erfüllen können.

In der heutigen Zeit, in der (auch im Rahmen einer Massenverwaltung) mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gleichsam durch wenige Mausklicks bereits programmierte elektronische Abläufe zumindest gestoppt und weitere Abläufe verhindert werden können, muss von einem im Rahmen dieser Anläufe Handelnden (hier: Renten Service) verlangt werden, dass er organisatorische Vorkehrungen trifft, die entsprechende Eingriffe in bereits programmierte Abläufe innerhalb von maximal zwei Tagen erlauben und die die Umsetzung solcher Eingriffe sicherstellen.

Weder der Renten Service noch die Antragsgegnerin haben diesbezüglich Substanzielles vorgetragen, obwohl ihnen die Entscheidungserheblichkeit dieser Problematik klar sein musste.

Das Gericht teilt deshalb die Auffassung des Antragstellers, dass der Renten Service objektiv in der Lage war, zumindest die Auszahlung der März-Rente des Antragstellers auf ein Konto, über das er nicht verfügen konnte und von dem bekannt war, dass es nicht das „Rentenkonto“ des Antragstellers sein sollte, zu stoppen.

Es mag sein, dass durch einen entsprechenden Eingriff in bereits programmierte Abläufe dieser Rentenbetrag verspätet, also nicht schon am 31.03.2016, dem „richtigen“ Konto des Antragstellers, über das er verfügen konnte und das er letztlich bestimmt hatte, gutgeschrieben worden wäre. Das hätte der Antragsteller im Hinblick auf seinen „Ursachenbeitrag“ bezüglich der entstandenen Probleme (zunächst Mitteilung einer falschen IBAN) indes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hinnehmen müssen.

Dass der Renten Service trotz der rechtzeitigen Mitteilung der „richtigen“ IBAN des „Rentenkontos“ des Antragstellers dessen März-Rente auf das falsche Konto überwiesen hat, begründet eine erhebliche Mitverantwortung des Renten Service und damit (im Wege der Zurechnung) auch der Antragsgegnerin am Zustandekommen des auch rechtlich nicht gewollten Ergebnisses – Nichterfüllung der Unterhaltsfunktion der Rentenzahlung.

Das gilt umso mehr, weil dem Renten Service bzw den dort verantwortlich handelnden Personen bekannt sein musste, dass der am Zahlungsverkehr bezüglich der Monatsrentenbeträge beteiligte Zahlungsdienstleister (hier: … (Anmerkung: Bank)) berechtigt war, den auf das Konto mit der IBAN DE66… überwiesenen Zahlbetrag diesem Konto ohne vorherige Überprüfung der Übereinstimmung von IBAN, Name des Kontoinhabers und Name des bei der Überweisung angegebenen Zahlungsempfängers gutzuschreiben (vgl § 675r BGB in der seit dem 31.10.2009 geltenden Fassung).

Nach alledem steht fest, dass der Renten Service den März-Rentenanspruch des Antragstellers noch nicht erfüllt hat. Da die Äußerungen von Seiten des Renten Service gegenüber dem Antragsteller sowie die Ausführungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht so verstanden werden müssen, dass man nicht von sich aus bereit ist, den für den Monat März 2016 bestimmten Rentenbetrag auf das „richtige“ Konto des Antragstellers auszuzahlen, musste, um die Unterhaltsfunktion der Rente noch erfüllen zu können, die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung getroffen werden.

Die Antragsgegnerin wird nun, falls noch nicht geschehen, (im Sinne einer Schadenminderungspflicht; entsprechend § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB, der auch im Sozialrecht zu beachten ist; vgl LSG Berlin, Urteil vom 10.02.2005, Az: L 3 U 39/04, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 18.12.1985, Az: 9a RV 18/84, in SozR 3100 § 48 Nr. 12) unverzüglich entscheiden müssen, ob sie sich bei dem tatsächlichen Empfänger des Ende März 2016 überwiesenen Rentenbetrags um die Rückzahlung dieser ohne Rechtsgrund erlangten Geldleistung bemühen wird, gegebenenfalls über gerichtliche Schritte (Grundlage: ungerechtfertigte Bereicherung; § 812 BGB). Sollte die Antragsgegnerin das tun und sollte dieses Bemühen scheitern und/bzw mit Kosten verbunden sein, wird die Antragsgegnerin zu entscheiden haben, ob sie gegenüber dem Antragsteller einen Schadenersatzanspruch geltend machen möchte. Ein solcher Anspruch (falls er besteht; bei der Berechnung der Schadenshöhe wäre eine Mitverantwortung der Antragsgegnerin, gegebenenfalls im Wege der Zurechnung auch des Renten Service, zu beachten) könnte auf der Grundlage der diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Regelungen gegen die laufende Erwerbsminderungsrente des Antragstellers aufgerechnet werden.

Die … (Anmerkung: Bank) wird der Antragsgegnerin bzw dem Renten Service (nicht hingegen dem Antragsteller) den Inhaber des Kontos mit der IBAN … bekanntgeben.

Bezüglich des Antrags zu (2) besteht ebenfalls ein Anordnungsanspruch, denn auf Grund der Gesamtumstände ist nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge tragen wird, dass der Renten Service zukünftig (ab der Zahlung der April-Rente) die laufende Rente des Antragstellers wieder auf das von ihm genannte Konto bei der … (Anmerkung: Bank) überweisen wird. Die Antragsgegnerin hat sich auf entsprechende Anfrage des Gerichts nicht eindeutig und genügend geäußert.

Der Anordnungsanspruch des Antragsstellers bezüglich des Antrags zu (2) ergibt sich aus der dem zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestehenden Rechtsverhältnis erwachsenden Pflicht der Antragsgegnerin darauf hinzuwirken, dass der durch rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid des SG Koblenz vom 14.06.2007 (s.o.) zugestandene Rentenanspruch des Antragstellers tatsächlich auch verwirklicht/erfüllt werden kann.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf zurückziehen, der Antragsteller müsse ein diesbezügliches Begehren beim Renten Service anbringen. Denn nach § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB VI werden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung durch den Renten Service (u.a. im Rahmen der Auszahlung von Geldleistungen) von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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