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Rentenversicherung – Hinweispflichtverletzung – Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Sieg vor Gericht: Rentner setzt sich gegen Rentenversicherung durch und erhält Rente rückwirkend. Fehlende Information führt zur erfolgreichen Klage und unterstreicht die Bedeutung der Informationspflicht von Sozialleistungsträgern. Urteil stärkt die Rechte von Versicherten und zeigt, dass sie sich bei Versäumnissen wehren können.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger kämpfte um die Gewährung der Regelaltersrente ab dem 01.04.2022.
  • Die Rentenversicherung hatte ihm zunächst die Rente ab dem 01.12.2022 gewährt, da der Antrag verspätet eingereicht wurde.
  • Der Kläger hatte angegeben, ein wichtiges Hinweisschreiben der Rentenversicherung nicht erhalten zu haben.
  • Die Rentenversicherung behauptete, das Schreiben korrekt verschickt zu haben, und berief sich auf frühere Rentenauskünfte.
  • Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Rentenversicherung zur Zahlung der Rente ab dem 01.04.2022.
  • Das Gericht betonte, dass ein Hinweis allein nicht ausreichend ist, wenn er den Berechtigten nicht erreicht.
  • Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der Zugang von einfachen Briefen nicht vermutet wird.
  • Die Rentenversicherung musste die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen.
  • Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der korrekten und nachweisbaren Zustellung von Hinweisen durch die Rentenversicherung.
  • Versicherte sollten darauf achten, ihre Adresse bei der Rentenversicherung stets aktuell zu halten, um solche Probleme zu vermeiden.

Rentenversicherung verstößt gegen Informationspflicht – Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch geklärt

Die Rentenversicherung ist ein komplexes System, das die finanzielle Absicherung im Alter gewährleisten soll. Dabei spielt die Informationspflicht der Versicherten und der Rentenversicherungsträger eine wichtige Rolle. Verstösst die Rentenversicherung gegen ihre Hinweispflicht, kann dies für den Versicherten schwerwiegende Folgen haben. So kann beispielsweise der Anspruch auf eine bestimmte Rentenart aufgrund fehlender Informationen verfallen. Doch was genau sind die Voraussetzungen für einen sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn die Rentenversicherung gegen ihre Informationspflicht verstossen hat?

Dieser Anspruch, der auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen rechtlichen Zustandes abzielt, kann für den Betroffenen eine Möglichkeit sein, Nachteile durch eine Hinweispflichtverletzung der Rentenversicherung zu kompensieren. Um zu beurteilen, ob ein solcher Anspruch besteht, müssen verschiedene rechtliche Aspekte geprüft werden. Im Folgenden soll ein konkretes Gerichtsurteil im Detail betrachtet werden, das sich mit der Problematik des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Kontext einer Hinweispflichtverletzung der Rentenversicherung auseinandersetzt.

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Der Fall vor Gericht


Rentner erhält rückwirkend Anspruch auf frühere Regelaltersrente

Der Kläger, ein im Mai 1956 geborener Mann, hat erfolgreich gegen die Deutsche Rentenversicherung geklagt und einen Anspruch auf Regelaltersrente rückwirkend ab dem 1. April 2022 erstritten. Das Sozialgericht Ulm gab seiner Klage in vollem Umfang statt.

Streit um verspätete Rentenbeantragung

Kernpunkt des Rechtsstreits war der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Der Kläger hatte erst am 22. Dezember 2022 einen Antrag auf Regelaltersrente gestellt, obwohl er bereits zum 1. April 2022 die Voraussetzungen dafür erfüllt hatte. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte ihm daraufhin die Rente erst ab dem 1. Dezember 2022.

Fehlende Information durch die Rentenversicherung

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Deutsche Rentenversicherung ihrer gesetzlichen Informationspflicht nicht nachgekommen war. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sind Rentenversicherungsträger verpflichtet, Berechtigte in geeigneten Fällen darauf hinzuweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

Die Rentenversicherung konnte nicht nachweisen, dass ein angeblich am 15. Februar 2022 versandtes Informationsschreiben den Kläger tatsächlich erreicht hatte. Das Gericht folgte der Darstellung des Klägers, dieses Schreiben nie erhalten zu haben.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift

Das Sozialgericht Ulm erkannte dem Kläger einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu. Dieser greift, wenn ein Sozialleistungsträger eine Pflichtverletzung begeht, die zu einem Nachteil für den Versicherten führt.

Im vorliegenden Fall führte die unterlassene Information dazu, dass der Kläger seinen Rentenantrag zu spät stellte. Das Gericht war überzeugt, dass er bei rechtzeitiger Information zeitnah einen Antrag gestellt hätte.

Bedeutung für Versicherte

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Informationspflichten von Sozialleistungsträgern. Es zeigt, dass Versicherte nicht zwangsläufig Nachteile erleiden müssen, wenn sie aufgrund fehlender Informationen Fristen versäumen.

Gleichzeitig wird deutlich, wie wichtig es ist, dass Versicherte selbst aktiv werden und sich rechtzeitig über ihre Ansprüche informieren. Im konkreten Fall hatte der Kläger bereits 2018 eine Rentenauskunft erhalten, deren Inhalt ihm aber nicht mehr erinnerlich war.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung der Informationspflicht von Sozialleistungsträgern und die Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bei deren Verletzung. Sie verdeutlicht, dass Rentenversicherungsträger den Zugang von Informationsschreiben nachweisen müssen und ein bloßer Vermerk über den Versand nicht ausreicht. Versicherte können bei nachgewiesener Pflichtverletzung rückwirkend Leistungen erhalten, selbst wenn Antragsfristen versäumt wurden. Dies stärkt den Schutz der Versicherten, unterstreicht aber auch deren Eigenverantwortung zur aktiven Informationsbeschaffung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Versicherter gegenüber der Rentenversicherung erheblich. Wenn Sie aufgrund fehlender oder nicht nachweisbar zugegangener Informationen Ihren Rentenantrag verspätet stellen, können Sie sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Das bedeutet, Sie haben möglicherweise Anspruch auf eine rückwirkende Rentenzahlung, selbst wenn Sie die übliche Antragsfrist versäumt haben. Die Rentenversicherung muss nun beweisen, dass Sie wichtige Informationen tatsächlich erhalten haben – ein bloßer Versandvermerk reicht nicht aus. Achten Sie dennoch darauf, sich aktiv über Ihre Rentenansprüche zu informieren und bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlichen Beistand suchen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie stehen vor einer komplexen Situation und wollen Klarheit über Ihre Rechte im Sozialrecht? Unser Team beantwortet Ihre wichtigsten Fragen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verständlich und prägnant. Entdecken Sie unseren FAQ-Bereich und finden Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um dieses wichtige Thema.


Was ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch?

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut im deutschen Sozialrecht. Er dient dazu, Nachteile auszugleichen, die einem Versicherten durch rechtswidriges Verhalten eines Sozialleistungsträgers entstanden sind. Dieses Instrument kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn ein Sozialleistungsträger, wie beispielsweise die Rentenversicherung, seine gesetzlichen Pflichten zur Beratung, Auskunft oder Betreuung verletzt hat.

Die Grundidee des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs besteht darin, den Versicherten so zu stellen, als ob der Sozialleistungsträger rechtmäßig gehandelt hätte. Dies bedeutet, dass der Betroffene in die Lage versetzt werden soll, in der er sich befände, wenn die Behörde ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Für das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers vorliegen. Dies kann beispielsweise eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung sein. Wichtig ist, dass diese Pflichtverletzung objektiv rechtswidrig sein muss. Im Gegensatz zu anderen Schadensersatzansprüchen ist jedoch kein Verschulden des Sozialleistungsträgers erforderlich.

Des Weiteren muss durch die Pflichtverletzung ein sozialrechtlicher Nachteil für den Versicherten entstanden sein. Ein solcher Nachteil könnte etwa darin bestehen, dass der Versicherte aufgrund einer fehlerhaften Beratung einen Antrag auf eine bestimmte Leistung nicht oder zu spät gestellt hat und ihm dadurch Leistungen entgangen sind.

Zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Nachteil muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Das bedeutet, der Nachteil muss gerade wegen der Pflichtverletzung eingetreten sein. Hätte der Versicherte auch bei korrektem Verhalten des Sozialleistungsträgers die gleiche Entscheidung getroffen, liegt kein Herstellungsanspruch vor.

Ein weiteres wichtiges Merkmal des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist, dass die Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch eine zulässige Amtshandlung möglich sein muss. Der Sozialleistungsträger darf also nicht gezwungen werden, rechtswidrig zu handeln, um den Nachteil auszugleichen.

In der Praxis kann der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verschiedene Formen annehmen. Er kann beispielsweise dazu führen, dass Anträge rückwirkend gestellt werden können oder Fristen als gewahrt gelten, obwohl sie eigentlich versäumt wurden. In Bezug auf die Rentenversicherung könnte dies bedeuten, dass ein Versicherter nachträglich in eine günstigere Versicherungsklasse eingestuft wird oder Beitragszeiten anerkannt werden, die ohne die fehlerhafte Beratung berücksichtigt worden wären.

Es ist wichtig zu betonen, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch keine Besserstellung des Versicherten bewirken soll. Er zielt lediglich darauf ab, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte.

Die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfolgt in der Regel durch einen formlosen Antrag beim zuständigen Sozialleistungsträger. Wird der Anspruch abgelehnt, steht dem Versicherten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der Versicherten. Er trägt dazu bei, das Vertrauen in die Sozialverwaltung zu stärken und stellt sicher, dass Bürger nicht durch Fehler der Behörden benachteiligt werden. Gleichzeitig setzt er Anreize für die Sozialleistungsträger, ihre Beratungs- und Informationspflichten sorgfältig wahrzunehmen.

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Welche Pflichten hat die Rentenversicherung gegenüber den Versicherten?

Die Deutsche Rentenversicherung hat gegenüber den Versicherten umfangreiche Pflichten, die sich aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ergeben. Eine zentrale Verpflichtung besteht in der regelmäßigen Information der Versicherten über den aktuellen Stand ihrer Rentenansprüche. Dies geschieht in der Regel durch die jährliche Zusendung der Renteninformation, die einen Überblick über die bisher erworbenen Anwartschaften und eine Prognose der zu erwartenden Rentenhöhe bietet.

Darüber hinaus ist die Rentenversicherung verpflichtet, umfassende Auskünfte und Beratungen zu allen Fragen der Altersvorsorge zu erteilen. Dies umfasst Informationen zu den verschiedenen Rentenarten, Voraussetzungen für den Rentenbezug und Möglichkeiten der zusätzlichen Altersvorsorge. Die Beratung muss dabei stets auf die individuelle Situation des Versicherten zugeschnitten sein und alle relevanten Aspekte berücksichtigen.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Information über Leistungen zur Teilhabe. Die Rentenversicherung ist verpflichtet, die Versicherten über Möglichkeiten der Prävention, Rehabilitation und beruflichen Wiedereingliederung aufzuklären. Dies dient dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu erhalten oder wiederherzustellen.

Bei der Erhebung von Sozialdaten gelten besondere Informationspflichten. Werden Daten bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben, muss die Rentenversicherung auf die Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Angaben hinweisen. Dies dient dem Schutz der persönlichen Daten der Versicherten und gewährleistet Transparenz im Umgang mit sensiblen Informationen.

Die Rentenversicherung hat zudem die Pflicht, über Änderungen in der Gesetzgebung zu informieren, die Auswirkungen auf die Rentenansprüche haben können. Ein Beispiel hierfür ist die Einführung der Grundrente oder Änderungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Diese Informationen müssen zeitnah und verständlich kommuniziert werden, um den Versicherten eine angemessene Planung ihrer Altersvorsorge zu ermöglichen.

Für bestimmte Gruppen von Selbstständigen besteht eine Hinweispflicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies betrifft beispielsweise Handwerker, Lehrer, Hebammen und Pflegekräfte. Die Rentenversicherung muss diese Personen über ihre Pflichten und Rechte aufklären und sie bei der Erfüllung ihrer Beitragspflichten unterstützen.

Eine weitere wichtige Verpflichtung besteht in der Bereitstellung von Informationen über freiwillige Beitragszahlungen. Die Rentenversicherung muss Versicherte, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, über die Möglichkeiten und Vorteile freiwilliger Beitragszahlungen informieren. Dies ermöglicht es auch Personen ohne reguläres Beschäftigungsverhältnis, für das Alter vorzusorgen.

Die Erfüllung dieser Pflichten durch die Rentenversicherung ist von großer Bedeutung für die Versicherten. Sie ermöglicht eine fundierte Planung der Altersvorsorge, schützt vor unerwarteten Nachteilen und stellt sicher, dass alle Versicherten ihre Rechte und Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung kennen und nutzen können.

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Was passiert, wenn die Rentenversicherung ihre Hinweispflicht verletzt?

Bei einer Verletzung der Hinweispflicht durch die Rentenversicherung ergeben sich für die Versicherten verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Eine zentrale Rolle spielt hierbei der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Dieser Anspruch zielt darauf ab, den Versicherten so zu stellen, als ob die Pflichtverletzung nicht stattgefunden hätte.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Versicherter, der aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht durch einen Rentenversicherungsträger seine Rente verspätet beantragt hat, dennoch Anspruch auf die volle Rentenzahlung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt haben kann. Die Rentenversicherung muss in solchen Fällen die Situation so „herstellen“, als ob der Versicherte rechtzeitig und umfassend informiert worden wäre.

Neben dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kommt auch eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit von Beamten bei Pflichtverletzungen. Im Kontext der Rentenversicherung ist wichtig zu wissen, dass der Begriff „Beamter“ hier weit gefasst ist. Er umfasst nicht nur Beamte im statusrechtlichen Sinne, sondern alle Mitarbeiter, die für den Rentenversicherungsträger hoheitlich tätig werden, einschließlich Angestellter und Versichertenberater.

Eine Amtspflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn falsche Rentenauskünfte erteilt werden. Obwohl solche Auskünfte keine Ansprüche begründen, die über das geltende Rentenrecht hinausgehen, besteht dennoch eine Amtspflicht zur korrekten Auskunftserteilung. Die Auskunft soll den Versicherten informieren und begründet ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich des zu erwartenden Einkommens bei einer Verrentung.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Amtspflichtverletzung ist zu beachten, dass der Anspruch auf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt ist, auf den die Versicherten nach der erteilten (falschen) Auskunft vertrauen durften. Das potenzielle Einkommen, das bei Fortsetzung der Berufstätigkeit erzielt worden wäre, wird dabei nicht berücksichtigt.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Rentenversicherung in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung über ihr konkretes Vorgehen treffen muss. Dabei können verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, die über die reine Tatbestandsprüfung hinausgehen. In bestimmten Situationen kann das Ermessen jedoch auf Null reduziert sein, etwa wenn ein Rentenbewerber eine für die Feststellung der Erwerbsminderung erforderliche Begutachtung verweigert.

Die Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung können also weitreichend sein und erfordern eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Die rechtlichen Instrumente, die den Versicherten zur Verfügung stehen, zielen darauf ab, Nachteile auszugleichen und eine faire Behandlung sicherzustellen.

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Wie kann man nachweisen, dass ein wichtiges Schreiben der Rentenversicherung nicht angekommen ist?

Diese Frage adressiert ein häufiges Problem und bietet praktische Hinweise, wie Versicherte in einer solchen Situation vorgehen können. Es ist wichtig, dass die Leser wissen, wie sie sich verhalten und welche Beweismittel sie vorlegen können, wenn sie behaupten, ein Schreiben nicht erhalten zu haben.
___ Beachte thematischen Zusammenhang: Rentenversicherung – Hinweispflichtverletzung – Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (Az.: Az.: S 10 R 1445/23 – SG Ulm, vom 24.06.2024) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren___

Welche Schritte sollte man unternehmen, um sicherzustellen, dass man keine wichtigen Informationen von der Rentenversicherung verpasst?

Um sicherzustellen, dass man keine wichtigen Informationen von der Rentenversicherung verpasst, sind mehrere proaktive Schritte zu empfehlen.

Regelmäßige Überprüfung der Renteninformation: Ab dem 27. Lebensjahr erhalten Versicherte jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation von der Deutschen Rentenversicherung. Es ist ratsam, diese Informationen sorgfältig zu prüfen und aufzubewahren. Die Renteninformation gibt einen Überblick über die erworbenen Anwartschaften und die voraussichtliche Höhe der künftigen Altersrente.

Beachtung der Rentenauskunft: Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird die jährliche Renteninformation alle drei Jahre durch eine ausführlichere Rentenauskunft ersetzt. Diese enthält detailliertere Informationen und sollte besonders aufmerksam gelesen werden.

Aktive Anforderung von Informationen: Versicherte haben das Recht, jederzeit eine Rentenauskunft anzufordern, auch wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Dies ist besonders wichtig, wenn man Fragen zu seinen Rentenansprüchen hat oder wichtige Lebensentscheidungen anstehen.

Nutzung der Online-Services: Die Deutsche Rentenversicherung bietet verschiedene Online-Dienste an, über die Versicherte ihre Unterlagen anfordern und einsehen können. Es empfiehlt sich, diese Möglichkeiten zu nutzen, um stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben.

Aktualisierung der Kontaktdaten: Es ist wichtig, der Rentenversicherung stets die aktuellen Kontaktdaten mitzuteilen. So stellt man sicher, dass alle Informationen und Unterlagen an die richtige Adresse gesendet werden.

Regelmäßige Kontenklärung: Eine regelmäßige Überprüfung des Versicherungskontos hilft, mögliche Lücken oder Fehler frühzeitig zu erkennen. Fehlende Zeiten können so rechtzeitig nachgewiesen und ergänzt werden.

Beachtung von Fristen: Bei bestimmten Leistungen, wie z.B. freiwilligen Beitragszahlungen oder Anträgen auf Kontenklärung, gibt es Fristen zu beachten. Es ist wichtig, sich über diese Fristen zu informieren und sie einzuhalten.

Individuelle Beratung in Anspruch nehmen: Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Beratungsgespräche an. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, insbesondere wenn komplexe Fragen zur eigenen Rentensituation bestehen.

Aufmerksamkeit bei besonderen Lebensereignissen: Bei Ereignissen wie Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern oder längeren Auslandsaufenthalten können sich Auswirkungen auf die Rentenansprüche ergeben. In solchen Fällen ist es ratsam, sich proaktiv bei der Rentenversicherung zu informieren.

Dokumentation der Kommunikation: Es ist empfehlenswert, alle Schreiben und Gespräche mit der Rentenversicherung zu dokumentieren. Dies kann im Falle von Unstimmigkeiten hilfreich sein.

Durch diese Maßnahmen können Versicherte aktiv dazu beitragen, dass sie alle relevanten Informationen von der Rentenversicherung erhalten und ihre Rentenansprüche optimal wahrnehmen. Eine regelmäßige und aufmerksame Beschäftigung mit den eigenen Rentenangelegenheiten ist der Schlüssel, um keine wichtigen Informationen zu verpassen und für die Zukunft gut vorbereitet zu sein.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Regelaltersrente: Dies ist die standardmäßige Altersrente, die gesetzlich Versicherte ab einem bestimmten Alter erhalten, wenn sie die erforderliche Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren, kann jedoch je nach Geburtsjahr variieren.
  • Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): Dieses Gesetzbuch regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es enthält Bestimmungen über die verschiedenen Rentenarten, deren Voraussetzungen und Berechnungen sowie die Pflichten der Rentenversicherungsträger.
  • Hinweispflicht: Diese Pflicht besagt, dass die Rentenversicherung Versicherte über ihre Rentenansprüche und die notwendigen Schritte zur Beantragung informieren muss. Eine Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass Ansprüche verloren gehen oder verspätet geltend gemacht werden.
  • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Dieser Anspruch greift, wenn die Rentenversicherung ihre Pflichten verletzt hat und der Versicherte dadurch einen Nachteil erleidet. Er zielt darauf ab, den ursprünglichen rechtlichen Zustand wiederherzustellen, als ob die Pflichtverletzung nicht stattgefunden hätte.
  • Rentenantrag: Dies ist der formelle Antrag, den Versicherte stellen müssen, um ihre Rentenansprüche geltend zu machen. Ohne einen rechtzeitigen Antrag können Rentenansprüche verfallen oder später beginnen, was finanzielle Nachteile mit sich bringt.
  • Verwaltungsakt: Dies ist eine Entscheidung oder Anordnung einer Behörde, die sich direkt an den Einzelnen richtet. Im Rentenrecht bedeutet dies oft einen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung von Rentenleistungen. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann angefochten und korrigiert werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 115 Abs. 6 SGB VI (Hinweispflicht der Rentenversicherungsträger): Dieser Paragraph verpflichtet die Rentenversicherung, Versicherte in geeigneten Fällen über mögliche Leistungsansprüche zu informieren und sie zum Stellen eines Antrags aufzufordern. Im vorliegenden Fall wurde diese Pflicht verletzt, da der Kläger kein Hinweisschreiben erhielt und somit nicht über seinen Anspruch auf Regelaltersrente informiert wurde.
  • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Dieser Anspruch ermöglicht es Versicherten, Nachteile auszugleichen, die durch Pflichtverletzungen der Sozialleistungsträger entstanden sind. Im vorliegenden Fall führte die unterlassene Hinweispflicht dazu, dass der Kläger seinen Rentenantrag verspätet stellte und somit Rentenansprüche verlor. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch soll diese Verluste kompensieren.
  • § 240 Abs. 1 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts): Dieser Paragraph regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der nicht bestandskräftig ist. Im vorliegenden Fall könnte der Bescheid der Rentenversicherung, der die Rente erst ab Dezember 2022 bewilligte, rechtswidrig sein, da die Hinweispflicht verletzt wurde.
  • § 44 SGB X (Vertrauensschutz): Dieser Paragraph schützt das Vertrauen des Bürgers in den Bestand von Verwaltungsakten. Im vorliegenden Fall könnte der Kläger argumentieren, dass er auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vertraut hat und daher Nachteile entstanden sind.
  • § 109 SGB VI (Rentenauskunft): Dieser Paragraph regelt die Pflicht der Rentenversicherung, auf Anfrage eine Rentenauskunft zu erteilen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar eine Rentenauskunft erhalten, diese war jedoch nicht ausreichend, um ihn über seinen konkreten Anspruch auf Regelaltersrente zu informieren.

Das vorliegende Urteil

SG Ulm – Az.: S 10 R 1445/23 – Urteil vom 24.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 verurteilt, dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 zu bewilligen.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bereits ab dem 01.04.2022.

Der am xx.05.1956 geborene Kläger erhielt am 25.04.2018 seitens der Beklagten eine Rentenauskunft, wonach die Regelaltersrente, die ab 01.04.2022 gezahlt werden könne, monatlich 600,84 € betrage, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden.Eine Rente werde nur gezahlt, wenn die Wartezeit, die persönlichen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und ein Rentenantrag gestellt seien. Ein frühestmöglicher Rentenbeginn für Versichertenrenten könne nur erreicht werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werde. Bei späterer Antragstellung werde die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt werde. Allein aus der Erfüllung der Wartezeit könne ein Rentenanspruch nicht abgeleitet werden.

Am 15.02.2022 übersandte die Beklagte ein Hinweisschreiben an den Kläger, dessen Inhalt nicht mehr genau nachvollzogen werden kann. Dieses Schreiben ging dem Kläger nicht zu.

Mit E-Mail vom 15.12.2022 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seine aktuelle Adresse mitteilen wolle, wenn diese der Beklagten noch nicht bekannt sei. Die Beklagte vermerkte in der Verwaltungsakte hierzu, dass dieses Adresse seit 2020 bekannt sei.

Am 22.12.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten nach telefonischer Rücksprache die Gewährung einer Rente wegen Alters. Hierbei teilte er mit, dass er das Schreiben vom 15.02.2022 nicht erhalten habe, weshalb er die Gewährung der Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 beantrage.

Mit Bescheid vom 14.02.2023 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 01.12.2022. Die Rente werde ab dem ersten des Antragsmonats geleistet, da der Antrag erst nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Am 15.02.2022 sei dem Kläger ein Hinweisschreiben übersandt worden, ohne dass ein Postrückläufer zu verzeichnen sei. Er habe erst am 15.12.2022 seine Adressänderung mitgeteilt.

Am 01.03.2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2023 und bat darum, ihm das Hinweisschreiben mit der damals hinterlegten Anschrift zukommen zu lassen.

Mit Schreiben vom 06.03.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er durch Rentenauskünfte vom 20.09.2017 und vom 25.04.2018 darüber informiert worden sei, dass er einen Anspruch auf die Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 habe.Die Rentenauskunft vom 20.09.2017 habe die Aussage enthalten, dass mit 54 Monaten die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt sei. Mit der Rentenauskunft sieben Monate später habe er die Mitteilung erhalten, dass die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt sei und der Anspruch ab dem 01.04.2022 bestehe. Wurde gegenüber einem Berechtigten eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht erfüllt, stehe damit jedoch nicht zwangsläufig fest, dass dieser im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als habe er die Leistung rechtzeitig beantragt. Über die Rentenantragstellung sei der Versicherte regelmäßig ausreichend informiert, wenn Rentenauskünfte im Sinne des § 109 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) übersandt worden seien. Mit der Rentenauskunft erhalten die Versicherten einen Versicherungsverlauf, ein Anschreiben zu den einzelnen Rentenansprüchen und ihren Voraussetzungen und zusätzlich die Mitteilung über die Höhe der Regelaltersrente. Anhand der Rentenauskünfte seien die Versicherten über mögliche Rentenansprüche einer Altersrente hinreichend informiert. Auf das Erfordernis eines Rentenantrages werde in den Rentenauskünften ausdrücklich hingewiesen. Die Regelaltersrente könne somit nicht bereits ab 01.04.2022 gewährt werden, weil eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vorliege.

Mit Bescheid vom 06.03.2023 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 01.12.2022 neu und gewährte dem Kläger eine monatliche höhere Regelaltersrente.

Mit Schreiben vom 17.04.2023 teilte der Kläger mit, dass er sich an die damaligen Rentenauskünfte nach den vielen Jahren nicht mehr habe erinnern können, vor allem nicht an Inhalte, da er in Amtsdingen nicht bewandert sei. Hätte er die Sachlage verstanden, hätte er die Rente rechtzeitig beantragt. Das Schreiben vom 15.02.2022 habe er noch immer nicht erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Prüfung des Anspruchs auf Regelaltersrente habe ergeben, dass Hinweispflichten nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht verletzt worden seien. Es verbleibe bei dem sich aus der tatsächlichen Antragstellung ergebenden Rentenbeginn zum 01.12.2022. Aus der Kontoübersicht gehe hervor, dass am 15.02.2022 ein Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI an die im maschinellen Konto gespeicherte Anschrift gesandt worden sei. Mit diesem Schreiben werden die Berechtigten darauf hingewiesen, dass sie einen Anspruch auf die Regelaltersrente haben. Ein Rücklauf dieses Hinweisschreibens sei im Konto nicht verzeichnet worden. Es sei deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass das Schreiben auch zugegangen sei. Sinn und Zweck der Regelung des § 115 Abs. 6 SGB VI sei es, die nicht ausreichend informierten Versicherten vor den Verspätungsfolgen einer nicht rechtzeitigen Antragstellung zu bewahren. Dabei sollte insbesondere in den Fällen ein Hinweis gegeben werden, in denen die Anspruchsvoraussetzungen aus dem maschinellen Konto erkennbar seien. Das sei regelmäßig bei der Regelaltersrente der Fall, wenn ohne Rückfrage bei den Berechtigten der Anspruch festgestellt werden könne. Die Versicherten sollten davor bewahrt werden, dass sie offensichtlich aus Unkenntnis über ihren Rentenanspruch den erforderlichen Rentenantrag nicht stellen. Mit der Rentenauskunft vom 25.04.2018 habe der Kläger bereits die Information erhalten, dass er die Wartezeit für eine Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn zum 01.04.2022 erfülle. Mit Blick auf die erteilte Rentenauskunft könne letztlich dahingestellt bleiben, ob er das Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI vom 15.02.2022 auch tatsächlich erhalten habe.

Am 10.07.2023 hat der Kläger Klage zu dem Sozialgericht Ulm erhoben.Den schriftlichen Hinweis vom 15.02.2022 habe er nicht erhalten. Dadurch sei es ihm auch nicht möglich gewesen die Rente so zu beantragen, dass er sie ab 01.04.2022 bekommen habe können. Im Dezember 2022 sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass er bereits ab dem 01.04.2022 die Rente hätte bekommen können.In der Verwaltungsakte der Beklagten sei das besagte Schreiben vom 15.02.2022 nicht enthalten. In diesem Zusammenhang dürfe auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.07.2007 (B 13 R 4/06 R), hingewiesen werden.Die Rechtsprechung sei eindeutig. Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Ein entsprechendes Hinweisschreiben abzuschicken genüge jedoch nicht allein der Hinweispflicht. Denn ein derartiges Hinweisschreiben erfülle seinen Zweck nicht, wenn es den Berichtigten nicht erreiche. Die Rechtsprechung habe bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandtem Schreiben bestehe noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. Eine Nichtaufklärbarkeit des Zugangs gehe insoweit zu Lasten der Beklagten. Verlange man vom Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefes mehr als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben, bedeute dies eine Überspannung der an den Adressaten zu stellenden Anforderungen. Aus diesem Grund habe die Beklagte unter keinen Umständen ihre Hinweispflicht erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass in der Rentenauskunft vom 25.04.2018 die Information erhalten gewesen sei, dass ab dem 01.04.2022 ein Rentenbeginn bestehe, so sei hierzu zu sagen, dass auch diese Rentenauskunft in der Verwaltungsakte nicht enthalten sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die begehrte Vorverlegung des verspätet gestellten Rentenantrages auf den 01.04.2022 komme im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht in Betracht. Es verbleibe bei dem sich aus der tatsächlichen Antragstellung ergebenden Rentenbeginn zum 01.12.2022. Im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze sei im maschinellen Konto eine Beitragszeit von über 60 Monaten gespeichert. Werde in derartigen Fällen ein Rentenantrag bis zum Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze von den Berechtigten nicht gestellt, werde regelmäßig ein maschineller Hinweis nach § 115 Abs. 6 SGB VI versandt .Aus dem maschinellen Konto gehe hervor, dass dem Kläger in den letzten Jahren vor der Vollendung der Regelaltersgrenze am 05.03.2018 und am 22.11.2019 Renteninformation, am 25.04.2018 eine Rentenauskunft und am 15.02.2022 ein Anschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI übersandt worden sei. Mit der Rentenauskunft erhalten die Versicherten einen Versicherungsverlauf, ein Anschreiben zu den einzelnen Rentenansprüchen und ihren Voraussetzungen und zusätzlich die Mitteilung über die Höhe der Regelaltersrente. Unter der Überschrift „Rentenantragstellung und Rentenbeginn“ gehe das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung sowie die Folgen bei Fristversäumnis eindeutig hervor. Mit Blick auf die vorstehend aufgezählten Informationsschreiben könne letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger das Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI vom 15.02.2022 auch tatsächlich erhalten habe. Insoweit greife das angesprochene Urteil des BSG vom 26.07.2007 hier nicht. Die verspätete Inanspruchnahme der Altersrente sei nicht nachteilig. Werde die Regelaltersgrenze erreicht, aber trotz erfüllter Wartezeit noch keine Rente beantragt, erhöhe sich der Rentenanspruch ohne weitere Beitragszahlung. Quasi als Ausgleich für die spätere Inanspruchnahme gebe es zur Altersrente einen „Zuschlag“ von 0,5 Prozent zur Monatsrente für jeden Kalendermonat der verspäteten Inanspruchnahme. Damit werde der kürzere Rentenbezug durch einen entsprechenden Zuschlag ausgeglichen. Vorliegend ergebe sich ein erhöhter Zugangsfaktor von 4 Prozent.

Am 12.09.2023 hat die Beklagte die Rentenauskunft vom 25.04.2018 vorgelegt.

Am 02.05.2024 hat der Vorsitzende einen Erörterungstermin durchgeführt. Hierbei haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Die form- und fristgemäß zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente bereits ab dem 01.04.2022.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG enthält ein Rentenbewilligungsbescheid typischerweise vier Verfügungssätze, nämlich den der Rentenart, der Rentenhöhe, des Rentenbeginns und der Rentendauer(BSG, Urt. v. 18.07.1996 – 4 RA 108/94 –, SozR 3-2600 § 300 Nr 7, SozR 3-2600 § 88 Nr 1, Rn. 30). Soweit Änderungsbescheide ergehen, insbesondere bei einer Anpassung des Rentenwerts (§ 65 SGB VI), betrifft dies regelmäßig den Verfügungssatz der Rentenhöhe(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.2018 – L 9 R 843/16 –, juris, Rn. 22). Je nach Gestaltung und Grundlage des Bescheides kann zwar auch eine (ersetzende) Neuregelung von Beginn an erfolgen. Zumeist wird jedoch, lediglich eine teilweise Änderung insbesondere der Rentenhöhe erfolgen. Demnach greift der Kläger vorliegend lediglich den im Bescheid vom 14.02.2023in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 enthaltenen Verwaltungsakt betreffend den Rentenbeginn an. Dieser Verfügungssatz wurde nicht durch den Bescheid vom 06.03.2023 ersetzt.

Versicherte haben nach § 35 S. 1 SGB VI Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht (Nr. 1) und die allgemeine Wartezeit (Nr. 2) erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird nach § 35 S. 2 SGB VI mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Nach § 235 Abs. 1 S. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht (Nr. 1) und die allgemeine Wartezeit erfüllt (Nr. 2) haben. Die Regelaltersgrenze wird nach § 235 Abs. 1 S. 2 SGB VI frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1956 nach § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf 65 Jahre und 10 Monate angehoben. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, während bei späterer Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird.

Gemessen daran ist es zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der Kläger die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 erfüllt. Das Stammrecht auf die Rente ist jedoch vom Beginn der Rentenzahlung, die erst auf Antrag erfolgt, zu unterscheiden. Ansprüche auf Sozialleistungen gemäß § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entstehen grundsätzlich, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, unabhängig vom Antrag. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt jedoch gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI das Antragsprinzip. Dem Antrag kommt demnach einmal verfahrensrechtliche Bedeutung zu, soweit er das Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Rente in Gang setzt (Kador, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 99 SGB VI (Stand: 12.06.2023), Rn. 12). Materiell rechtlich hat er Bedeutung, weil er die aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche auf Auszahlung der Rente fällig werden lässt und für zurückliegende Zeiträume begrenzt (BSG, Urt. v. 02.08.2000 – B 4 RA 54/99 R –, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, SozR 3-2600 § 300 Nr. 16, SozR 3-1300 § 44 Nr. 29)

Demnach erfolgte die Antragstellung am 22.12.2022 formal zwar zu spät, um zu einem früheren Rentenbeginn als dem 01.12.2022 zu gelangen. Vorliegend sind zur vollen Überzeugung der Kammer jedoch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch tatbestandsmäßig voraus, dass der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchsteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, (objektiv) rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben muss. Diese Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig, („ursächlich“) bewirkt haben, dass den Betroffenen ein (verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehr-)Recht, das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis nach den oder aufgrund der Vorschriften des SGB gegen den Leistungsträger zugestanden hat oder ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte, nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht. Zur sachgerechten Begrenzung der dem Leistungsträger zurechenbaren Nachteile ist ergänzend zu kontrollieren, ob der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammt, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente. Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang). Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Betroffene das Recht haben, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte auf der Primärebene jetzt so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht (noch) in vollem Umfang zu (BSG, Urt. v. 15.12.1994 – 4 RA 64/93 –, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, SozR 3-1200 § 14 Nr. 17, Rn. 19 – 35).Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 SGB VI in Betracht (Kador, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 99 SGB VI (Stand: 12.06.2023), Rn. 50).

Nach § 115 Abs. 6 S. 1 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann nach § 115 Abs. 6 S. 2 SGB VI bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen. Gestützt darauf hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zuletzt mit Wirkung zum 01.11.2012 Richtlinien erlassen. Nach deren § 1 werden Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Versichertenrente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, spätestens im Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hingewiesen, dass sie Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Zur Erfüllung dieser Hinweispflicht genügt das bloße Absenden eines entsprechenden Hinweisschreibens nicht; vielmehr muss der Hinweis dem Berechtigten auch zur Kenntnis gekommen sein (BSG, Urt. v. 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R –, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, Rn. 12). Nur so kann das subjektiv-öffentliche Recht auf einen Hinweis erfüllt werden.

Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte die ihr nach § 115 Abs. 6 S. 2 SGB VI i.V.m. § 1 der ihrerseits hierzu erlassenen Richtlinie obliegende Informationspflicht im vorliegenden nicht erfüllt. Unabhängig vom Inhalt des Schreibens am 15.02.2022, welches die Beklagte nicht vorlegen kann, hat die Beklagte bereits nicht nachgewiesen, dass dem Kläger das Schreiben zugegangen ist. Es ist in der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, geklärt, dass, die Behörde bei Zweifel den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen, wobei Zweifel in diesem Sinne schon dann bestehen, wenn der Adressat den Zugang – schlicht – bestreitet (BSG, Urt. v. 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R –, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, Rn. 20). Denn auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, besteht lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung (BSG, Urt. v. 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R –, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, Rn. 19). Ein Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH, Urt. v. 27.05.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine – wenn auch große – Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH, Urt. v. 14.03.1989, BFHE 156, 66, 71).

Es ist danach gerade nicht ausreichend, dass der Versand des Schreibens lediglich im seitens der Beklagten geführten Konto hinterlegt ist. Da der Beklagten die Adresse des Klägers seit 2020 bekannt ist, ist es von vorneherein unerheblich, ob der Kläger die Adressänderung früher hätten mitteilen können.

Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass dem Kläger das Schreiben nicht zugegangen ist. Hier berücksichtigt die Kammer den chronologischen Ablauf des Geschehens. Der Kläger hat sich bei der Beklagten im Dezember 2022 offenbar telefonisch über einen etwaigen Rentenanspruch informiert und umgehend, als der Beklagte mitteilte, dass eine Information über den möglichen Rentenbeginn bereits ab dem 01.04.2022 im Februar 2022 an den Kläger versandt worden sei, mitgeteilt, dass das Schreiben ihn nicht erreicht hat. Er bat auch zeitnah um Übersendung des Schreibens.

Die vorliegende Informationspflichtverletzung war auch kausal dafür, dass der Kläger einen Rentenantrag nicht rechtzeitig gestellt hat und damit der sozialrechtliche Schaden des formal verspäteten Rentenantrages mit der Folge eines späteren Rentenbeginns eingetreten ist. Die verletzte Informationspflicht dient gerade auch der Vermeidung eines solchen Schadens. Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Rentenauskunft vom 15.04.2018 umfassend über Beginn sowie die Modalitäten rund um die Antragstellung informiert (vgl. hierzu: Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 115 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 150), jedoch hat der Kläger glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass ihm diese Information im Jahre 2018 nicht mehr erinnerlich gewesen ist. Hierbei beachtet die Kammer, dass die Alterssicherung des Klägers vorliegend im Wesentlichen nicht auf der gesetzlichen Rentenversicherung beruht, sodass es nachvollziehbar ist, dass sich der Kläger nicht über mehrere Jahre hinweg an sämtliche Informationen erinnern kann, sodass es unschädlich ist, dass der Kläger über einen hohen Bildungsstand verfügt. Der Kläger stand über die Jahre hinweg, soweit dies aus der Verwaltungsakte ersichtlich ist, auch nicht ständig im Austausch mit der Beklagten. Er hat sich auch zeitnah, noch vor Erreichen der Vollendung des 67. Lebensjahres, im Dezember 2022 an die Beklagte gewandt. Zwischen Übersendung der Rentenauskunft vom 15.04.2018 und dem Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen am 01.04.2022 bestand auch kein enger zeitlicher Zusammenhang.

Der Inhalt etwaiger anderer Renteninformationen und Rentenauskünfte ist unbekannt und kann daher zu keinem anderen Ergebnis führen.

Dass der Kläger durch den späteren Rentenbeginn grundsätzlich eine höhere Regelaltersrente enthält ist nicht von Belang, denn es steht in seinem Belieben, zu welchem Zeitpunkt er die Regelaltersrente – nach Vorliegen der Voraussetzungen – in Anspruch nehmen möchte.

Die Kammer ist nach dem gesamten Vorbringen des Klägers davon überzeugt, dass dieser, hätte er den Hinweis vom 15.02.2022 erhalten, zeitnah einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente bei der Beklagten gestellt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.


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