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Rentenzahlung nach Tod des Leistungsberechtigten – Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts

Ein Rentenversicherungsträger fordert von einer Bank die Rückzahlung einer nach dem Tod des Rentners überwiesenen Rente. Die Bank weigert sich, da das Konto bereits aufgelöst war, als die Rückforderung eintraf. Das Gericht gibt der Bank Recht und betont, dass der Wortlaut des Gesetzes entscheidend ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil befasst sich mit der Rückforderung von Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Berechtigten weitergeleistet wurden.
  • Es ging um die Auszahlung von Rentenbeträgen, obwohl die Bank bereits über den Tod des Rentenempfängers informiert war.
  • Schwierigkeiten traten auf, weil die Bank nach dem Tod des Rentners weiterhin Zahlungen vornahm, was zu einer strittigen Rückforderung führte.
  • Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab und stellte fest, dass die Bank nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei.
  • In der Entscheidung wurde die Rechtsauffassung der Bank zur Kenntnisnahme des Todes des Rentenempfängers hervorgehoben.
  • Das Gericht entschied, dass der Rückzahlungsanspruch nicht besteht, wenn die Bank die Zahlungen nach Kenntnis des Todes vornahm.
  • Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind, dass Hinterbliebene im Falle von weiteren Rentenzahlungen möglicherweise keinen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen können.
  • Es wird deutlich, dass die rechtlichen Anforderungen an Banken hinsichtlich von Rücküberweisungen komplex sein können.
  • Betroffene müssen sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen zur Kenntnis des Todes rechtzeitig eingehen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
  • Es besteht die Notwendigkeit, sich über die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen im Fall von Rentenansprüchen und Rückforderungsmöglichkeiten zu informieren.

Rentenzahlungen nach Tod: Wie Banken mit Rücküberweisungspflichten umgehen

Die Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten ist ein sensibles Thema, das sowohl die Hinterbliebenen als auch die beteiligten Institutionen betrifft. Oft stellt sich die Frage, was mit den bereits überwiesenen Rentenansprüchen passiert, wenn der Rentenempfänger verstorben ist. In diesen Fällen sind nicht nur die gesetzlichen Regelungen von Bedeutung, sondern auch die praktischen Abläufe, die Geldinstitute und Rentenversicherer einhalten müssen.

Die Rücküberweisungspflicht der Banken ist ein zentraler Aspekt in diesem Zusammenhang. Banken sind verpflichtet, zu überprüfen, ob ein Überweisungsempfänger verstorben ist und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist nicht nur eine Frage der rechtlichen Verantwortung, sondern auch der ethischen Obliegenheit gegenüber den Hinterbliebenen. Ein Missverständnis oder eine fehlerhafte Bearbeitung kann für die Angehörigen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen.

Um die Thematik umfassend zu beleuchten, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Fragestellungen, die bei der Rücküberweisungspflicht von Geldinstituten nach dem Tod eines Rentenempfängers auftreten können, veranschaulicht.

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Der Fall vor Gericht


Geldinstitut muss überzahlte Rente nicht zurückerstatten

Im Zentrum eines Rechtsstreits zwischen einem Rentenversicherungsträger und einem Geldinstitut stand die Frage der Rückforderung einer nach dem Tod des Berechtigten weiter gezahlten Rente. Der Rentenberechtigte B. verstarb Ende Mai 2012, doch die Rente für Juni 2012 in Höhe von 1.049,20 Euro wurde noch auf sein Konto überwiesen. Das Geldinstitut führte in den folgenden Monaten verschiedene Lastschriften aus dem Konto aus, obwohl es bereits am 1. Juni 2012 vom Tod des Rentners erfahren hatte. Am 6. August 2012 wurde das Konto aufgelöst und der verbleibende Betrag von 17.538,40 Euro an die Erbin ausgezahlt.

Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger

Der Rentenversicherungsträger forderte am 13. August 2012 einen Betrag von 1.041,55 Euro vom Geldinstitut zurück. Die Begründung stützte sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 2009, wonach der Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut vorrangig sei und sich nur mindere, soweit anderweitig über das Konto verfügt worden sei – allerdings nur, wenn das Geldinstitut zum Zeitpunkt der Verfügungen keine Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hatte. Da das Geldinstitut hier bereits ab dem 1. Juni 2012 vom Ableben des Kontoinhabers wusste, argumentierte der Rentenversicherungsträger, dass die späteren Verfügungen den Rücküberweisungsanspruch nicht mindern würden.

Position des Geldinstituts

Das Geldinstitut wies die Forderung zurück und verwies auf den Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Demnach bestehe eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nur, wenn bei Eingang der Rückforderung noch ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden sei. Das Geldinstitut argumentierte, dass der Gesetzgeber bewusst auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung abgestellt habe und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung bestehe nach dieser Vorschrift nicht, wenn – wie in diesem Fall – das Konto bei Eingang der Rückforderung bereits aufgelöst war.

Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht München wies die Klage des Rentenversicherungsträgers ab. In seiner Begründung folgte das Gericht der Argumentation des Geldinstituts und stellte den Wortlaut des Gesetzes in den Vordergrund. Die Richter sahen keinen Raum für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, die über den klaren Gesetzeswortlaut hinausginge. Sie betonten, dass der Gesetzgeber explizit auf den Eingang des Rückforderungsverlangens abstelle und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers.

Das Gericht wies zudem auf praktische Probleme hin, die eine andere Auslegung mit sich bringen würde. Geldinstitute wären gezwungen, ab Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers zu prüfen, ob dieser Rentenbezieher war und ob eine Rente für die Zeit nach dem Todesmonat eingegangen ist. Dies würde zu erheblichen Überwachungspflichten und möglicherweise zivilrechtswidrigen Zurückhaltungen von Verfügungen führen.

Konsequenzen des Urteils

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Sozialgericht München die bisherige Praxis der Geldinstitute und schuf Klarheit hinsichtlich der Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger muss sich nun an die Erben wenden, um die überzahlte Rente zurückzufordern. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Wortlauts im Gesetzestext und die Grenzen richterlicher Auslegung. Für Angehörige von Verstorbenen bedeutet dies, dass sie besonders aufmerksam sein müssen, wenn es um die Abwicklung von Rentenkonten geht, da die Rentenversicherungsträger sich bei überzahlten Beträgen direkt an sie wenden können.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil betont die Vorrangigkeit des Gesetzeswortlauts bei der Auslegung von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Entscheidend für die Rückzahlungspflicht des Geldinstituts ist allein der Kontostand bei Eingang des Rückforderungsverlangens, nicht die vorherige Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers. Dies schützt Geldinstitute vor übermäßigen Überwachungspflichten und potenziell rechtswidrigen Eingriffen in den Zahlungsverkehr. Für Rentenversicherungsträger bedeutet dies, dass sie sich bei überzahlten Renten primär an die Erben wenden müssen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Angehörige eines Verstorbenen müssen Sie bei der Abwicklung von Rentenkonten besonders aufmerksam sein. Das Urteil stellt klar, dass Banken nicht verpflichtet sind, nach dem Tod eines Rentenempfängers eingegangene Rentenzahlungen automatisch zurückzuüberweisen – auch wenn sie vom Todesfall wissen. Stattdessen sind Sie als Erben in der Verantwortung, überzahlte Renten an die Rentenversicherung zurückzuzahlen. Es ist daher ratsam, das Rentenkonto des Verstorbenen nicht vorschnell aufzulösen und eingegangene Zahlungen nach dem Todesmonat nicht zu verwenden. Informieren Sie die Rentenversicherung zeitnah über den Todesfall und klären Sie proaktiv mögliche Rückzahlungsforderungen, um spätere finanzielle Belastungen zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Rente und Altersvorsorge. Besonders relevant sind Fragen zur Rentenüberzahlung nach Tod, die oft rechtliche Unsicherheiten verursachen. Unsere sorgfältig zusammengestellten Inhalte bieten Ihnen wertvolle Einblicke und praxisnahe Lösungen zu diesen und weiteren Themen.


Wie erfahre ich, ob nach dem Tod eines Angehörigen eine Rente überzahlt wurde?

Um festzustellen, ob nach dem Tod eines Angehörigen eine Rente überzahlt wurde, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

Kontoauszüge prüfen

Sehen Sie sich die Kontoauszüge des Verstorbenen für die Zeit nach seinem Tod an. Achten Sie besonders auf Zahlungseingänge von der Deutschen Rentenversicherung oder anderen Rentenversicherungsträgern. Diese erfolgen in der Regel zu Beginn eines jeden Monats.

Kontakt zur Bank aufnehmen

Nehmen Sie Kontakt zur kontoführenden Bank auf. Die Bank ist verpflichtet, Ihnen als Erben Auskunft über die Kontobewegungen zu geben. Fragen Sie gezielt nach Rentenzahlungen, die nach dem Todesdatum eingegangen sind.

Rentenversicherungsträger informieren

Informieren Sie umgehend den zuständigen Rentenversicherungsträger über den Tod des Angehörigen. Der Rentenversicherungsträger wird Ihnen mitteilen, ob und in welcher Höhe eine Überzahlung stattgefunden hat. Beachten Sie, dass die Rentenzahlung mit Ablauf des Sterbemonats endet.

Überprüfung der Lastschriften

Wenn Sie eine Kontovollmacht besitzen, überprüfen Sie, ob nach dem Tod des Angehörigen noch Lastschriften vom Konto abgebucht wurden. Diese könnten ebenfalls aus überzahlten Rentenbeträgen stammen.

Zeitnahe Handlung erforderlich

Handeln Sie möglichst zeitnah, da Sie als Erbe verpflichtet sind, überzahlte Rentenbeträge zurückzuzahlen. Je früher Sie eine Überzahlung feststellen, desto einfacher ist es, diese zu regeln.

Beachten Sie, dass die Bank in der Regel verpflichtet ist, überzahlte Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen, sofern sie von der Überzahlung Kenntnis erlangt. Dies entbindet Sie als Erben jedoch nicht von der Verantwortung, aktiv zu werden und die Situation zu klären.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Überzahlung stattgefunden hat oder wie Sie damit umgehen sollen, kann es ratsam sein, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann Sie in dieser Situation beraten und unterstützen.

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Welche rechtlichen Schritte kann der Rentenversicherungsträger nach einer Rentenüberzahlung ergreifen?

Nach einer Rentenüberzahlung stehen dem Rentenversicherungsträger verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung, um die überzahlten Beträge zurückzufordern.

Forderung zur Rückzahlung

Der Rentenversicherungsträger wird zunächst eine Forderung zur Rückzahlung der überzahlten Beträge stellen. Dies geschieht in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid, in dem die Höhe der Überzahlung und die Gründe dafür dargelegt werden.

Aufrechnung mit laufenden Leistungen

Wenn Sie weiterhin Leistungen von der Rentenversicherung beziehen, kann der Träger die Überzahlung mit Ihren laufenden Rentenleistungen aufrechnen. Das bedeutet, dass ein Teil Ihrer zukünftigen Rente einbehalten wird, um die Schuld zu tilgen.

Stundung und Ratenzahlung

In Fällen, wo die sofortige Rückzahlung eine erhebliche Härte für Sie darstellen würde, kann der Rentenversicherungsträger die Forderung stunden oder Ratenzahlungen vereinbaren. Dies ermöglicht Ihnen, die Überzahlung in kleineren, tragbaren Beträgen zurückzuzahlen.

Verwaltungsrechtliches Verfahren

Sollten Sie mit der Forderung nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Beachten Sie dabei die gesetzlichen Fristen. Der Rentenversicherungsträger wird dann Ihren Fall erneut prüfen.

Gerichtliches Verfahren

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, hat der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, die Forderung auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dies kann zu einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht führen.

Maßnahmen zur Forderungsverwaltung

Die Rentenversicherungsträger nutzen spezielle Verfahren wie das „Verfahren Forderungsverwaltung“ (VF 10), um überzahlte Renten systematisch zu erfassen und zu verwalten. Dies ermöglicht eine effiziente Bearbeitung und Verfolgung der Forderungen.

Wenn Sie von einer Rentenüberzahlung betroffen sind, ist es ratsam, umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen. Eine frühzeitige Kommunikation kann oft zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung führen und mögliche rechtliche Schritte vermeiden.

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Was sind die Pflichten eines Geldinstituts, wenn es vom Tod eines Rentenempfängers erfährt?

Wenn ein Geldinstitut vom Tod eines Rentenempfängers erfährt, hat es mehrere wichtige Pflichten zu erfüllen. Diese Pflichten ergeben sich hauptsächlich aus dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) und betreffen den Umgang mit dem Konto des Verstorbenen sowie die Zusammenarbeit mit dem Rentenversicherungsträger.

Sperrung des Kontos

Das Geldinstitut muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des Todesfalls das Konto des verstorbenen Rentenempfängers sperren. Dies dient dazu, unbefugte Abhebungen oder Überweisungen zu verhindern. Stellen Sie sich vor, Sie sind Bankangestellter und erfahren vom Tod eines Kunden – Ihre erste Handlung wäre es, das entsprechende Konto zu sichern.

Auskunftspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger

Gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI ist das Geldinstitut verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger auf Anfrage Auskunft über vorhandene Konten und deren Stände zu erteilen. Dies umfasst auch Informationen über etwaige Kontobevollmächtigte. Diese Auskunftspflicht ist wichtig, damit der Rentenversicherungsträger mögliche Überzahlungen feststellen und zurückfordern kann.

Rücküberweisung von Rentenzahlungen

Eine zentrale Pflicht des Geldinstituts besteht darin, Rentenzahlungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto eingegangen sind, an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Wenn Sie ein Konto bei einer Bank haben, können Sie sich darauf verlassen, dass die Bank im Falle Ihres Todes rechtmäßig mit Ihren Rentenzahlungen umgeht.

Beachtung des Rückforderungsrechts

Das Geldinstitut muss beachten, dass der Rentenversicherungsträger ein gesetzliches Rückforderungsrecht für zu Unrecht erbrachte Leistungen hat. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob das Konto bereits aufgelöst wurde oder nicht. In einem solchen Fall muss die Bank möglicherweise auch nach Kontoauflösung noch Zahlungen an den Rentenversicherungsträger leisten.

Umgang mit Lastschriften und Daueraufträgen

Nach der Kontosperrung muss das Geldinstitut sorgfältig mit bestehenden Lastschriften und Daueraufträgen umgehen. Es sollte keine weiteren automatischen Abbuchungen oder Überweisungen vom Konto des Verstorbenen zulassen, es sei denn, diese sind rechtlich zulässig oder wurden von einem berechtigten Erben autorisiert.

Durch die Erfüllung dieser Pflichten tragen Geldinstitute dazu bei, dass Rentenleistungen korrekt abgewickelt und mögliche finanzielle Schäden für die Rentenversicherung vermieden werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Nachlass des Verstorbenen ordnungsgemäß verwaltet wird. Wenn Sie als Angehöriger eines verstorbenen Rentenempfängers mit der Bank in Kontakt treten, können Sie erwarten, dass diese Maßnahmen bereits eingeleitet wurden oder umgehend erfolgen.

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Welche Möglichkeiten haben die Erben, wenn die Rente trotz Tod weitergezahlt wurde?

Wenn die Rente nach dem Tod eines Angehörigen weiterhin auf dessen Konto eingezahlt wird, stehen Erben vor einer rechtlich komplexen Situation. Grundsätzlich endet der Rentenanspruch mit Ablauf des Sterbemonats. Alle danach eingegangenen Zahlungen müssen an die Rentenversicherung zurückgeführt werden.

Informationspflicht der Erben

Als Erbe sind Sie verpflichtet, die Rentenversicherung unverzüglich über den Tod des Rentenempfängers zu informieren. Dies dient dazu, weitere Überzahlungen zu vermeiden. Beachten Sie, dass es trotz Ihrer Meldung aus technischen Gründen bis zu sechs Wochen dauern kann, bis die Zahlungen eingestellt werden.

Umgang mit überzahlten Rentenbeträgen

Sollten Sie als Erbe Zugriff auf das Konto des Verstorbenen haben, sind Sie verpflichtet, alle nach dem Todeszeitpunkt eingegangenen Rentenzahlungen an die Rentenversicherung zurückzuleiten. Diese überzahlten Beträge gehören nicht zum Nachlass. Das bedeutet, Sie haften als Erbe nicht persönlich für diese Überzahlungen, sofern Sie keinen Zugriff auf das Konto hatten.

Rolle der Bank

Die Bank spielt eine zentrale Rolle bei der Rückabwicklung überzahlter Renten. Sie ist verpflichtet, die zu Unrecht gezahlten Beträge an die Rentenversicherung zurückzuüberweisen, solange sie noch nicht anderweitig über das Geld verfügt hat. Als Erbe sollten Sie daher umgehend die Bank über den Todesfall informieren und die Einstellung aller Zahlungen veranlassen.

Mögliche Anrechnung auf Hinterbliebenenrente

Wenn Sie als hinterbliebener Ehepartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, kann die überzahlte Rente des Verstorbenen unter Umständen darauf angerechnet werden. Dies kann Ihre finanzielle Situation beeinflussen, weshalb es ratsam ist, sich frühzeitig bei der Rentenversicherung über Ihre individuellen Ansprüche zu informieren.

Stellen Sie sich vor, Sie erben das Konto Ihres verstorbenen Elternteils: In einem solchen Fall ist es wichtig, dass Sie umgehend handeln. Informieren Sie sowohl die Bank als auch die Rentenversicherung über den Todesfall und leiten Sie keine weiteren Rentenzahlungen mehr weiter. Durch proaktives Handeln können Sie mögliche rechtliche Komplikationen vermeiden und zur korrekten Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten des Verstorbenen beitragen.

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Welche Fristen müssen bei der Abwicklung von überzahlten Renten beachtet werden?

Bei der Abwicklung von überzahlten Renten sind mehrere wichtige Fristen zu beachten:

Verjährungsfrist für Rückforderungen

Die allgemeine Verjährungsfrist für Rückforderungen von überzahlten Renten beträgt vier Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn Sie also beispielsweise im März 2024 eine Überzahlung erhalten, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2028.

Verlängerte Verjährungsfrist bei Vorsatz

Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen oder Leistungen gilt eine deutlich längere Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese Frist kommt zum Tragen, wenn Sie bewusst falsche Angaben gemacht oder wichtige Informationen verschwiegen haben, die zu einer Überzahlung geführt haben.

Frist für Rücknahme von Rentenbescheiden

Die Rentenversicherungsträger können fehlerhafte Rentenbescheide, die zu Überzahlungen geführt haben, innerhalb einer Frist von zwei Jahren zurücknehmen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Rentenversicherungsträger Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die eine Rücknahme rechtfertigen.

Widerspruchsfrist für Betroffene

Wenn Sie einen Bescheid über die Rückforderung überzahlter Renten erhalten, haben Sie in der Regel eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids. Es ist wichtig, dass Sie diese Frist einhalten, wenn Sie Einwände gegen die Rückforderung haben.

Frist für Rücküberweisung durch Geldinstitute

Geldinstitute sind verpflichtet, Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Leistungsberechtigten eingehen, innerhalb von 30 Tagen an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Diese Frist ist besonders relevant für Erben oder Angehörige, die das Konto des Verstorbenen verwalten.

Beachten Sie, dass die genaue Anwendung dieser Fristen von den spezifischen Umständen Ihres Falls abhängen kann. Wenn Sie von einer Rückforderung betroffen sind, ist es ratsam, umgehend zu handeln und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu wahren und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Rücküberweisungsanspruch: Der gesetzliche Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem Geldinstitut, zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen zurückzuüberweisen. Er ist im Sozialgesetzbuch geregelt und hat Vorrang vor anderen Ansprüchen. Dieser Anspruch mindert sich nur, wenn das Geldinstitut ohne Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers über das Konto verfügt hat. Im vorliegenden Fall war der Rücküberweisungsanspruch strittig, da die Bank vom Tod wusste, aber das Konto bereits aufgelöst war.
  • Anderweitige Verfügung: Bezeichnet im Kontext von Rentenrückforderungen alle Kontobewegungen, die nach dem Tod des Rentenempfängers, aber vor Eingang der Rückforderung getätigt wurden. Dazu gehören z.B. Lastschriften oder Überweisungen. Diese Verfügungen können den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers mindern, sofern das Geldinstitut keine Kenntnis vom Tod hatte. Im Fall war strittig, ob die Bank trotz Kenntnis vom Tod weitere Verfügungen hätte zulassen dürfen.
  • Gutgläubigkeit des Geldinstituts: Beschreibt den rechtlichen Zustand, in dem eine Bank ohne Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers handelt. In diesem Zustand darf sie normale Kontoverfügungen ausführen, ohne für eventuelle Rückforderungen zu haften. Die Gutgläubigkeit endet, sobald die Bank vom Ableben erfährt. Im vorliegenden Fall war die Bank nicht mehr gutgläubig, da sie vom Tod wusste, führte aber dennoch Verfügungen aus.
  • Erweiternde Auslegung: Eine juristische Interpretationsmethode, bei der der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt wird. Dies geschieht oft, um den Sinn und Zweck des Gesetzes zu erfüllen. Im Fall lehnte das Gericht eine erweiternde Auslegung ab und hielt sich strikt an den Wortlaut des Gesetzes, was zugunsten der Bank ausfiel.
  • Subsidiärer Anspruch: Ein nachrangiger Anspruch, der erst geltend gemacht werden kann, wenn der vorrangige Anspruch erfolglos war. Im Kontext von Rentenrückforderungen bedeutet dies, dass sich der Rentenversicherungsträger zuerst an das Geldinstitut wenden muss, bevor er Ansprüche gegen die Erben geltend machen kann. Das Urteil stärkte die Position der Erben, indem es den subsidiären Anspruch gegen sie betonte.
  • Typisierender Interessenausgleich: Ein rechtliches Konzept, das versucht, die Interessen verschiedener Parteien in einer standardisierten Weise auszugleichen. Im Fall der Rentenrückforderungen soll es die Interessen des Rentenversicherungsträgers, des Geldinstituts und der Erben berücksichtigen. Das Gericht betonte, dass das Gesetz einen solchen Ausgleich bezweckt, indem es klare Regeln für die Rückforderung aufstellt, ohne das Geldinstitut übermäßig zu belasten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI: Dieser Paragraph regelt die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen von einem Geldinstitut. Er besagt, dass eine Rücküberweisung nur dann erfolgen muss, wenn bei Eingang der Rückforderung noch ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Im vorliegenden Fall beruft sich die Bank auf diese Vorschrift, da das Konto bei Eingang der Rückforderung bereits aufgelöst war.
  • § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI: Dieser Paragraph regelt den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut. Er besagt, dass dieser Anspruch vorrangig ist und sich nur mindert, soweit anderweitig über das Konto verfügt wurde. Allerdings gilt dies nur, wenn das Geldinstitut zum Zeitpunkt der Verfügungen keine Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hatte. Im vorliegenden Fall hatte die Bank jedoch Kenntnis vom Tod des Rentners, weshalb der Rentenversicherungsträger argumentiert, dass die späteren Verfügungen den Rücküberweisungsanspruch nicht mindern.
  • § 765 BGB: Dieser Paragraph regelt die Folgen der Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers für das Geldinstitut. Er besagt, dass das Geldinstitut nach Kenntnis vom Tod nur noch solche Verfügungen zulassen darf, die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Erblassers erforderlich sind. Im vorliegenden Fall könnte argumentiert werden, dass die Bank nach Kenntnis vom Tod keine weiteren Lastschriften hätte ausführen dürfen.
  • § 1922 BGB: Dieser Paragraph regelt den Übergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben. Er besagt, dass mit dem Tod des Erblassers sein Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Im vorliegenden Fall ist die Erbin die rechtmäßige Eigentümerin des Guthabens auf dem Konto des Verstorbenen, einschließlich der zu Unrecht gezahlten Rente.
  • § 812 BGB: Dieser Paragraph regelt die Herausgabeansprüche bei ungerechtfertigter Bereicherung. Er besagt, dass derjenige, der etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall könnte der Rentenversicherungsträger einen Herausgabeanspruch gegen die Erbin geltend machen, da sie die zu Unrecht gezahlte Rente erhalten hat.

Das vorliegende Urteil

SG München – Az.: S 15 R 124/13 – Urteil vom 27.11.2014


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