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Restleistungsvermögen sechs Stunden täglich: Trotz Herzinfarkten keine Rente

Ein Kläger kämpfte nach vier überlebten Herzinfarkten vor Gericht um die volle Rente, obwohl ihm ein Restleistungsvermögen sechs Stunden täglich attestiert wurde. Das Paradox: Die Schwere seiner Erkrankung zählte weniger als die vermeintlich unbeeinträchtigte Fähigkeit, leichte Tätigkeiten auszuüben.

Zum vorliegenden Urteil Az.: S 12 R 1046/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sozialgericht Karlsruhe
  • Datum: 11.11.2025
  • Aktenzeichen: S 12 R 1046/25
  • Verfahren: Gerichtsbescheid
  • Rechtsbereiche: Rente wegen Erwerbsminderung, Sozialrecht

  • Das Problem: Der Kläger forderte eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund von vier Herzinfarkten und weiteren Gesundheitsproblemen. Die Rentenversicherung lehnte dies ab und sah ihn weiterhin als leistungsfähig an.
  • Die Rechtsfrage: Hat der Kläger wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung?
  • Die Antwort: Nein. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger laut allen medizinischen Gutachten noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
  • Die Bedeutung: Ein Rentenanspruch besteht nur, wenn medizinisch eindeutig belegt ist, dass die Arbeitsfähigkeit dauerhaft auf unter sechs Stunden pro Tag reduziert ist. Selbst schwere chronische Krankheiten führen nicht zur Rente, wenn die verbleibende Leistungsfähigkeit sechs Stunden oder mehr beträgt.

Bekommt man Rente nach vier Herzinfarkten?

Es ist ein Szenario, das bei vielen Betroffenen auf Unverständnis stößt: Ein Mensch hat eine schwere Krankengeschichte hinter sich, fühlt sich subjektiv kaum belastbar, doch die Rentenversicherung und die Gerichte sehen das völlig anders. Genau dieser Konflikt stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe, das am 11. November 2025 durch einen Gerichtsbescheid entschieden wurde (Az. S 12 R 1046/25).

Ein Gutachter überreicht dem körperlich angestrengten älteren Mann den offiziellen Bericht zur attestierten Arbeitsfähigkeit.
Sozialgericht bestätigt Ablehnung der Erwerbsminderungsrente nach vier Herzinfarkten. | Symbolbild: KI

Im Zentrum des Streits stand ein 1962 geborener Kläger, dessen medizinische Akte durchaus dramatisch wirkt. Er hatte bereits vier Herzinfarkte überlebt, litt unter einer Verengung der Herzkranzgefäße und hatte diverse orthopädische Probleme, darunter eine Versteifung der Halswirbelsäule. Nach mehreren Rehabilitationsmaßnahmen und fortlaufenden Behandlungen beantragte er im Mai 2024 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sein Argument war so menschlich wie nachvollziehbar: Aufgrund seiner Herzschwäche, einer behaupteten Depression und einer extrem eingeschränkten Gehstrecke von nur noch 150 Metern sah er sich außerstande, weiter zu arbeiten.

Die Deutsche Rentenversicherung sah dies anders und lehnte den Antrag ab. Auch im Widerspruchsverfahren blieb sie hart. Der Kläger zog daraufhin vor das Sozialgericht, um seinen Anspruch auf eine volle, hilfsweise teilweise Erwerbsminderungsrente durchzusetzen. Der Streitwert dieses Falles lässt sich nicht in einer simplen Summe beziffern, sondern in der Existenzgrundlage des Klägers: Es ging um die Frage, ob sein Körper kaputt genug ist, um vom Staat alimentiert zu werden, oder ob er dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen muss.

Wie viele Stunden darf man bei Erwerbsminderung noch arbeiten?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man den zentralen Maßstab des Rentenrechts kennen: das sogenannte quantitative Leistungsvermögen nach § 43 SGB VI. Viele Laien unterliegen hier einem folgenschweren Irrtum. Es spielt für die Erwerbsminderungsrente keine Rolle, ob man seinen alten Job noch ausüben kann. Es zählt einzig und allein, ob man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt irgendeine Tätigkeit verrichten kann.

Das Gesetz zieht hierbei harte zeitliche Grenzen. Wer trotz Krankheit noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten – und sei es nur als Pförtner oder in einer leichten Bürotätigkeit –, gilt als voll erwerbsfähig. Eine Rente ist dann ausgeschlossen. Wer zwischen drei und unter sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nur wer weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.

In diesem rechtlichen Rahmen prallten die Ansichten aufeinander: Der Kläger sah sein Restleistungsvermögen bei fast null, während die Rentenversicherung und ihre Gutachter ihn konstant im Bereich von „sechs Stunden und mehr“ verorteten. Das Gericht musste also prüfen, welche Seite die medizinische Realität korrekt abbildet.

Warum wurde der Rentenantrag abgelehnt?

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab und bestätigte die Sichtweise der Rentenversicherung. Die Entscheidung wirkt auf den ersten Blick hart, folgt aber einer strikten juristischen und medizinischen Beweiswürdigung. Die Kammer zerlegte die Argumentation des Klägers Schritt für Schritt und verglich sie mit den vorliegenden objektiven Befunden.

Reichen vier Herzinfarkte für die Rente?

Dies war der emotional stärkste Punkt des Klägers. Er argumentierte, dass allein die vier Herzinfarkte und die damit verbundene eingeschränkte Pumpfunktion seines Herzens eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen. Das Gericht erkannte die Schwere der Erkrankung zwar an, differenzierte jedoch stark zwischen der Diagnose und der daraus folgenden Funktionseinschränkung.

Entscheidend war hier die Einigkeit der Mediziner. Sowohl die Reha-Kliniken in ihren Entlassungsberichten (zuletzt vom Juli 2023) als auch der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur und der Rentenversicherung kamen zu demselben Schluss: Ja, das Herz ist geschädigt, und ja, schwere körperliche Arbeit oder Stress sind tabu. Aber: Leichte, körperlich schonende Tätigkeiten sind dem Mann weiterhin für sechs Stunden und mehr pro Tag zuzumuten. Da sich selbst der behandelnde Kardiologe dieser Einschätzung im Kern nicht entgegenstellte und aktuelle Befunde keine Verschlechterung zeigten, konnte das Gericht allein aufgrund der Herzerkrankung keine Rente zusprechen. Die Diagnose „Herzinfarkt“ führt also nicht automatisch zur Rente, solange eine Restleistungsfähigkeit für leichte Jobs besteht.

Reicht die bloße Behauptung einer Depression?

Ein weiterer Angriffspunkt des Klägers war seine psychische Verfassung. Er gab an, unter Depressionen zu leiden, was seine Belastbarkeit zusätzlich mindere. Hier zeigte das Gericht sehr deutlich auf, wie wichtig ärztliche Dokumentation ist. Eine bloße Behauptung reicht im Sozialrecht nicht aus.

Der Richter prüfte die Akten auf fachärztliche Belege und fand – nichts. Es lagen keine Befundberichte eines Psychiaters oder Neurologen vor. Selbst die behandelnde Orthopädin erwähnte eine Depression nur einmal als „Hörensagen“, ohne eigene Diagnose. Für das Gericht war damit klar: Wer nicht in fachärztlicher Behandlung ist und keine medizinischen Beweise vorlegen kann, kann eine rentenrelevante psychische Erkrankung nicht glaubhaft machen. Das Argument der Depression wurde mangels Substanz verworfen.

Muss man den Weg zur Arbeit schaffen können?

Das dritte große Argument betraf die sogenannte Wegefähigkeit. Der Kläger behauptete, er könne nur noch 150 Meter am Stück gehen. Wäre dies wahr, hätte er Anspruch auf Rente gehabt, denn wer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, gilt als erwerbsgemindert, selbst wenn er dort theoretisch arbeiten könnte. Die Rechtsprechung verlangt üblicherweise, dass ein Versicherter vier Mal täglich eine Wegstrecke von über 500 Metern in zumutbarer Zeit (je maximal 20 Minuten) zurücklegen kann.

Auch hier scheiterte der Kläger an der Diskrepanz zwischen seinem subjektiven Empfinden und den objektiven ärztlichen Feststellungen. Weder die Orthopädin noch die Hausärztin hatten in ihren Berichten Einschränkungen dokumentiert, die das Gehen derart massiv limitieren würden. Da die medizinischen Fakten keine anatomische oder funktionelle Ursache für die 150-Meter-Grenze hergaben, folgte das Gericht dieser Behauptung nicht. Die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, wurde als gegeben angesehen.

Welches Gewicht haben Reha-Berichte?

Interessant an der Urteilsbegründung ist zudem, wie hoch das Gericht die Aussagekraft von Reha-Entlassungsberichten bewertete. Der Kläger hatte versucht, die Ergebnisse seiner Reha in Bad Herrenalb anzugreifen. Das Gericht wischte diese Kritik jedoch beiseite, weil das Gesamtbild zu eindeutig war. Wenn über Jahre hinweg verschiedene Institutionen (Reha-Kliniken, Arbeitsagentur, Gutachter der Rentenversicherung) unabhängig voneinander zum gleichen Ergebnis kommen – nämlich „leistungsfähig für sechs Stunden und mehr“ –, dann wiegt dieses „konsistente sozialmedizinische Bild“ schwerer als die subjektive Einschätzung des Patienten.

Gibt es Rente wegen Berufsunfähigkeit?

Das Fazit des Gerichts ist eindeutig: Der Bescheid der Rentenversicherung ist rechtmäßig. Der Kläger erhält keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da er trotz seiner Herz-Vorgeschichte noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann.

Das Gericht prüfte abschließend noch eine Sonderregelung: die Rente wegen „teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ (§ 240 SGB VI). Diese Vertrauensschutzregelung gilt jedoch nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Da der Kläger Jahrgang 1962 ist, kam auch dieser „Rettungsanker“ für ihn nicht in Betracht. Er muss seinen Lebensunterhalt somit weiterhin selbst bestreiten oder andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Da die Klage abgewiesen wurde, muss die Rentenversicherung dem Kläger auch keine außergerichtlichen Kosten erstatten.

Die Urteilslogik

Die schwere Diagnose einer chronischen Erkrankung allein begründet noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

  • Restleistungsvermögen definiert den Anspruch: Nur wer nachweislich weniger als sechs Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann, erfüllt die quantitativen Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderungsrente.
  • Objektivität ersetzt Subjektivität: Das Gericht ignoriert rein subjektive Schilderungen von Schmerzen oder psychischer Belastung, solange Versicherte keine aktuellen, fundierten Befundberichte von Fachärzten vorlegen können.
  • Konsistenz schafft Beweiskraft: Stimmen die Feststellungen der behandelnden Ärzte, Reha-Kliniken und Gutachter der Rentenversicherung über die verbliebene Leistungsfähigkeit überein, überwiegt dieses konsistente sozialmedizinische Gesamtbild die Einzelbehauptungen des Klägers.

Die Rechtsprechung verlangt stets eine strikte Trennung zwischen der Schwere einer Erkrankung und der tatsächlich verbliebenen, objektiv nachweisbaren Funktionsfähigkeit für den Arbeitsmarkt.


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Wurde Ihr Leistungsvermögen ebenfalls auf sechs Stunden täglich eingeschätzt? Lassen Sie Ihre Chancen auf Rente wegen Erwerbsminderung durch eine rechtliche Ersteinschätzung überprüfen.


Experten Kommentar

Wer vier Herzinfarkte überlebt hat, hält die Rente oft für eine Formsache – dieses Urteil zieht hier eine klare rote Linie und zeigt, dass das subjektive Empfinden im Sozialrecht wenig zählt. Es bestätigt konsequent: Die Schwere der Diagnose allein ist irrelevant, wenn unabhängige Gutachter und Reha-Kliniken übereinstimmend eine Restleistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden für leichte Tätigkeiten sehen. Wer die Rentenversicherung schlagen will, muss diese Grenze objektiv unterbieten und die reduzierte Arbeitsfähigkeit lückenlos durch aktuelle Facharztbefunde belegen. Allein das Berufen auf eine hohe Zahl an Vorerkrankungen oder auf unbelegte psychische Leiden reicht nicht aus, um den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viele Stunden am Tag muss ich noch arbeiten können, um keine volle Erwerbsminderungsrente zu bekommen?

Die entscheidende juristische Grenze für die volle Erwerbsminderungsrente liegt bei sechs Stunden Restleistungsvermögen. Wenn Sie nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung sechs Stunden oder länger täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen können, besteht kein Anspruch auf die volle Rente. Sie gelten dann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als voll erwerbsfähig und müssen Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

Der häufigste Irrtum ist die Annahme, es käme auf den alten, erlernten Beruf an. Das Gesetz fragt ausschließlich, ob Sie die Fähigkeit besitzen, irgendeine leichte Tätigkeit auszuüben, zum Beispiel als Pförtner oder in einer leichten Bürotätigkeit. Selbst wenn Sie als Dachdecker oder Chirurg vollständig ausfallen, zählt für die Rentenversicherung nur die verbliebene Restfähigkeit für leichte Arbeiten.

Nur wenn Ihr Leistungsvermögen dauerhaft und unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktlage auf unter drei Stunden täglich gesunken ist, erhalten Sie die volle Erwerbsminderungsrente. Können Sie hingegen drei bis unter sechs Stunden arbeiten, bekommen Sie lediglich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Gerichte und Gutachter prüfen daher sehr genau, welche Stundenzahl in den medizinischen Leistungsberichten und Gutachten als zumutbar festgelegt wird.

Prüfen Sie in Ihrem Reha-Entlassungsbericht den Abschnitt zur Leistungsbeurteilung; eine Angabe von „6 Stunden und mehr“ ist Ihr primäres Angriffsziel im Widerspruchsverfahren.


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Welchen Anspruch auf Rente habe ich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden?

Wenn Ihr Leistungsvermögen dauerhaft zwischen drei und unter sechs Stunden täglich liegt, besteht Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Leistung sichert Sie finanziell ab, stellt aber keinen vollen Ersatz für Ihr früheres Einkommen dar. Der Gesetzgeber betrachtet diese Rente als notwendigen Zuschuss, damit Sie Ihren Lebensunterhalt ergänzend bestreiten können.

Der Grund für diese Staffelung liegt in der klaren Definition der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Können Sie noch mindestens drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben, gelten Sie nicht als vollständig erwerbsunfähig. Die Teilrente beträgt standardmäßig 50 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente. Wichtig ist hierbei, dass die Rentenversicherung davon ausgeht, Ihnen stünde theoretisch noch ein Teilzeitarbeitsmarkt offen, auf dem Sie die restlichen Stunden arbeiten könnten.

Viele Versicherte hoffen in dieser Situation auf die frühere Regelung der Berufsunfähigkeitsrente, da diese oft günstiger war. Diese Vertrauensschutzregelung (§ 240 SGB VI) greift jedoch nur, wenn Sie vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden. Jüngere Versicherte können sich nicht mehr darauf berufen, dass nur ihre Fähigkeiten im erlernten Beruf geprüft werden. Stattdessen müssen sie jede leichte Tätigkeit akzeptieren, die ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entspricht.

Fallen Sie in diese Stunden-Zone, dokumentieren Sie dringend, welche realistischen Teilzeitjobs in Ihrer Region für Ihre Einschränkungen in Frage kommen.


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Wie belege ich psychische Erkrankungen oder eingeschränkte Gehfähigkeit bei der Rentenversicherung?

Die Rentenversicherung akzeptiert niemals subjektive Belastungsangaben, so frustrierend sich das für Betroffene anfühlen mag. Psychische Einschränkungen wie Depressionen müssen Sie zwingend durch lückenlose Befundberichte eines Facharztes (Psychiater oder Neurologe) nachweisen. Ebenso benötigen Sie für die eingeschränkte Gehfähigkeit objektive, messbare Befunde. Diese Dokumentation muss die tatsächliche funktionelle Einschränkung klar quantifizieren, um Anerkennung zu finden.

Nur eine Diagnose vom entsprechenden Facharzt besitzt im Sozialrecht die notwendige Beweiskraft. Wenn Sie eine psychische Einschränkung geltend machen, reicht die Erwähnung beim Hausarzt oder Orthopäden nicht aus. Gerichte verwerfen das Argument der Depression sofort, wenn keine regelmäßige, dokumentierte Behandlung durch einen Psychiater oder Neurologen vorliegt. Ohne diese fachärztliche Behandlung kann eine rentenrelevante psychische Erkrankung nicht glaubhaft gemacht werden.

Ein Beispiel: Für die sogenannte Wegefähigkeit müssen Sie objektiv belegen, dass die viermal täglich erforderliche Wegstrecke von über 500 Metern nicht möglich ist. Subjektive Schmerzangaben, wie die Behauptung, nur 150 Meter gehen zu können, fallen weg, wenn anatomische Ursachen oder Funktionsanalysen in den Akten fehlen. Im Konflikt zwischen Ihrem subjektiven Empfinden und den objektiven Fakten folgen Rentenversicherung und Gericht immer den messbaren Befunden.

Bitten Sie Ihren behandelnden Facharzt darum, die Einschränkung explizit und quantifiziert – etwa als Reduktion der Gehstrecke oder der psychischen Belastbarkeit in Stunden – zu dokumentieren.


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Was tun, wenn die Rentenversicherung meine Erwerbsminderung ablehnt und die Reha-Berichte gegen mich sprechen?

Fühlen Sie sich durch die Ablehnung und negative Reha-Berichte ohnmächtig, weil diese Dokumente eine hohe Autorität besitzen. Die Rentenversicherung stützt sich bei ihrer Entscheidung auf ein sogenanntes konsistentes sozialmedizinisches Bild. Um dies erfolgreich zu entkräften, müssen Sie eine präzise juristische Strategie verfolgen, die weit über subjektive Schmerzangaben hinausgeht.

Die Ablehnung der Rente basiert meist auf der Übereinstimmung mehrerer offizieller Dokumente, darunter Reha-Entlassungsberichte, Gutachten des Ärztlichen Dienstes und Stellungnahmen der Arbeitsagentur. Diese Konsistenz ist für Sozialgerichte besonders beweiskräftig und wiegt schwerer als die subjektive Einschätzung des Patienten. Entscheidend für die Ablehnung ist in der Regel das quantitative Restleistungsvermögen. Wenn dieses konstant bei sechs Stunden oder mehr angesetzt wird, spielt die Schwere Ihrer Diagnosen – etwa Herzinfarkte oder chronische Leiden – keine Rolle.

Um dieses Bild im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu durchbrechen, benötigen Sie objektive Beweismittel. Sie müssen belegen, dass sich Ihr Zustand nach Erstellung des Reha-Berichtes massiv verschlechtert hat. Legen Sie dazu aktuelle Facharztbefunde vor, die eine quantifizierbare Reduktion Ihrer Leistungsfähigkeit dokumentieren. Dies können beispielsweise neue Diagnosen oder objektiv messbare Rückgänge bei der Lungenfunktion oder der Pumpkraft des Herzens sein, die die damalige 6-Stunden-Einschätzung heute widerlegen.

Erstellen Sie sofort eine chronologische Liste aller neuen Befunde und markieren Sie alle objektiv messbaren Werte, die eine klare Verschlechterung Ihrer Arbeitsfähigkeit nachweisen. Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.


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Wie stark gewichten Sozialgerichte die Einschätzung von Reha-Berichten und Gutachtern der Rentenversicherung?

Sozialgerichte messen den Entlassungsberichten aus Rehabilitationskliniken eine sehr hohe Beweiskraft bei und stützen ihre Entscheidungen primär auf diese Dokumente. Die Berichte gelten als besonders verlässlich, weil sie das Ergebnis einer mehrmonatigen, interdisziplinären Beobachtung darstellen. Sie liefern dem Gericht eine objektive Grundlage zur Beurteilung Ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit.

Die Rentenversicherung und die Gerichte suchen stets nach einem konsistenten sozialmedizinischen Bild. Dieses entsteht, wenn Gutachter der Rentenversicherung, des Ärztlichen Dienstes und die Reha-Kliniken über Jahre hinweg zur gleichen Einschätzung kommen. Wenn diese Institutionen eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden bejahen, wird diese Einheit der Meinungen nur schwer zu widerlegen sein. Pauschale oder subjektive Kritik an den Reha-Ergebnissen wird das Gericht in der Regel abweisen, wenn die Berichte in sich schlüssig sind.

Um dieses übermächtige Bild erfolgreich zu durchbrechen, benötigen Sie objektive, medizinische Gegengutachten. Allein die Behauptung, die Ärzte hätten falsche Angaben gemacht, ohne dies detailliert zu belegen, führt zur Abweisung der Klage. Entscheidend ist, eine deutliche, quantifizierbare Verschlechterung nach dem Reha-Aufenthalt nachzuweisen. Dies gelingt nur durch aktuelle Facharztbefunde, die die damalige Stundeneinschätzung nachweislich entkräften.

Fordern Sie alle Gutachten der DRV und die Reha-Berichte an, um gezielt die Passagen zur Restleistungsfähigkeit anzugreifen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeiner Arbeitsmarkt

Der Allgemeine Arbeitsmarkt ist eine juristische Fiktion im Rentenrecht, die alle Tätigkeiten umfasst, die Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen theoretisch noch ausüben könnten – unabhängig vom erlernten oder früher ausgeübten Beruf.
Das Gesetz möchte verhindern, dass die Rentenversicherung jeden einzelnen Arbeitsplatz auf Tauglichkeit prüfen muss; es geht einzig darum, ob ein Restleistungsvermögen für leichte Bürotätigkeiten oder einfache Dienstleistungen besteht.

Beispiel: Da der Kläger nach Ansicht des Sozialgerichts noch sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten konnte, galt er als nicht erwerbsgemindert auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt, obwohl er seinen anspruchsvollen alten Job nicht mehr ausüben konnte.

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Beweiskraft (des Reha-Berichts)

Juristen messen der Beweiskraft eines Reha-Entlassungsberichts eine besonders hohe Autorität bei der Feststellung des Leistungsvermögens zu, weil dieser auf einer mehrmonatigen, interdisziplinären Beobachtung des Patienten beruht.
Sozialgerichte nutzen die Berichte als objektive und verlässliche Grundlage, um die subjektiven Angaben des Klägers über Schmerzen und Einschränkungen überprüfen zu können.

Beispiel: Das Gericht bewertete die Beweiskraft der Entlassungsberichte höher als die subjektive Behauptung des Klägers, nur 150 Meter am Stück gehen zu können, und wies die Klage entsprechend ab.

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Konsistentes sozialmedizinisches Bild

Ein Konsistentes sozialmedizinisches Bild beschreibt die Situation, in der Gutachter der Rentenversicherung, Reha-Kliniken und andere Institutionen über einen längeren Zeitraum hinweg unabhängig voneinander zu derselben positiven Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens kommen.
Die Übereinstimmung mehrerer ärztlicher Meinungen schafft eine hohe Beweissicherheit für das Gericht, welche die Argumente des Klägers nur schwer erschüttern können.

Beispiel: Aufgrund des Konsistenten sozialmedizinischen Bildes, das dem Kläger seit Jahren eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr bescheinigte, bestätigte das Sozialgericht Karlsruhe die Ablehnung des Rentenantrags.

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Quantitatives Leistungsvermögen

Das Quantitative Leistungsvermögen ist der zentrale Maßstab im Sozialrecht, der festlegt, wie viele Stunden täglich ein Versicherter irgendeiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann.
Das Gesetz zieht harte zeitliche Grenzen (§ 43 SGB VI), um objektiv zu bestimmen, ob der Kläger Anspruch auf volle Rente (unter 3 Stunden), Teilrente (3 bis unter 6 Stunden) oder gar keine Rente (6 Stunden und mehr) hat.

Beispiel: Im vorliegenden Verfahren musste das Sozialgericht feststellen, ob das Quantitative Leistungsvermögen des Klägers durch seine Herzschäden unter die juristisch relevante Grenze von sechs Stunden gesunken war.

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Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)

Diese Sonderregelung dient als Vertrauensschutz für ältere Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, und prüft die Erwerbsminderung nicht nur anhand des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern primär anhand ihrer Fähigkeiten im erlernten Beruf.
Der Gesetzgeber wollte damit die Nachteile der Rentenreform abfedern, indem er einer bestimmten Alterskohorte noch die günstigeren Bedingungen der alten Berufsunfähigkeitsversicherung gewährte.

Beispiel: Da der 1962 geborene Kläger zu jung für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit war, kam dieser mögliche Rettungsanker für ihn nicht in Betracht, und es zählte nur das quantitative Leistungsvermögen.

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Wegefähigkeit

Juristen bezeichnen mit der Wegefähigkeit die gesundheitliche Fähigkeit des Versicherten, viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 Metern in 20 Minuten zurückzulegen, um einen möglichen Arbeitsplatz zu erreichen.
Wer körperlich nicht in der Lage ist, den Weg zur Arbeit zu bewältigen, gilt automatisch als erwerbsgemindert, da die theoretische Arbeitsfähigkeit am Schreibtisch dann irrelevant wird.

Beispiel: Der Kläger versuchte, seine Wegefähigkeit in Zweifel zu ziehen, indem er angab, nur noch 150 Meter gehen zu können, scheiterte jedoch, weil er diese Behauptung nicht durch objektive, anatomische Befunde belegen konnte.

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Das vorliegende Urteil


SG Karlsruhe – Az.: S 12 R 1046/25 – Gerichtsbescheid vom 11.11.2025


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